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Beschluss

3 L 840/13.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2013:0806.3L840.13.DA.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung über den Eilantrag konnte durch den Berichterstatter ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO i. V. mit § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) hat keinen Erfolg, da der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen nach § 117 Abs. 2 ZPO über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat. Abgesehen davon bietet der Antrag - wie noch ausgeführt wird - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i. V. mit § 166 VwGO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsteller zum Schuljahr 2013/14 einzuschulen und die Behörde zu verpflichten, schnellstmöglich über den Widerspruch zu entscheiden, ist abzulehnen, da die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung des geltend gemachten Anspruchs und dessen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris; ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01-, und. v. 12.08.2009, a.a.O; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49). Auch wenn eine "vorläufige" Einschulung nach einer möglichen Abweisung der Klage im Hauptsacheverfahren rechtlich rückgängig zu machen wäre, handelt es sich vorliegend um eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn tatsächlich käme es dann nach (für den Antragsteller negativem) Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus pädagogischen Gründen wohl kaum in Frage, die Einschulung aufzuheben und dem Antragsteller einen Wechsel in den Kindergarten bzw. eine niedrigere Jahrgangsstufe zuzumuten. Dem Antragsteller drohen schon keine schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile, wenn er auch im nächsten Schuljahr den Kindergarten besuchen muss. Dass der Antragsteller sich auf die Schule freut und angeblich im Kindergarten unterfordert wäre, stellt einen solchen Nachteil nicht dar. Der Anordnungsgrund ist darüber hinaus auch deswegen nicht glaubhaft gemacht worden, weil keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Einschulung zum beginnenden Schuljahr zuerkannt werden wird. Der am 28.10.2007 geborene Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung, ihn zum Schuljahr 2013/2014 als sogenanntes "Kannkind" gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) einzuschulen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 4 HSchG trifft die Entscheidung über die Einschulung eines Kindes, das nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet, die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Das Staatliche Schulamt weist in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 zu Recht darauf hin, dass diese Entscheidung nach § 93 Abs. 3 HSchG nur eingeschränkt überprüft werden kann. Auf die zutreffenden Darlegungen hierzu wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen (S. 2 des Widerspruchsbescheids). Die Schulleiterin der X-schule hat in ihrem Schreiben ohne Datum, beim Staatlichen Schulamt am 13.05.2013 eingegangen, ihre Entscheidung, die Einschulung des Antragstellers abzulehnen, ausführlich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar damit begründet, der Antragsteller sei leicht ablenkbar und verspielt, seine Konzentrationsspanne in der Gruppe sei noch nicht ausgeprägt, Arbeitsaufträge würden zum Teil nicht verstanden und die Feinmotorik sei noch nicht ausgeprägt. Nach der schulpsychologischen Stellungnahme des Schulpsychologen Dr. Y vom 18.06.2013 ergeben die Untersuchungen und Beobachtungen ein heterogenes, also kein einheitliches Leistungsbild, so dass zur Schulreife keine eindeutige Aussage getroffen werden könne. Er empfehle, dem Antragsteller die Chance zu geben, auf der Basis bereits vorhandener Stärken seine noch unzureichenden Kompetenzen ohne Leistungsdruck aufzubauen, um dann im nächsten Jahr erfolgreich in der ersten Klasse mitzuarbeiten. Allein das zeigt, dass die Schulleiterin bei ihrer Entscheidung nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist oder gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat (vgl. § 93 Abs. 3 HSchG). Dies hat auch das Staatliche Schulamt in seinem Widerspruchsbescheid ausführlich anhand der näher bezeichneten Beobachtungen und Untersuchungen dargelegt und begründet; darauf (Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, 5. Absatz) nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Zwar geben die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers an, den ersten Test durch das Gesundheitsamt vor sechs Monaten habe er bestanden. Auch beim Probeunterricht habe es keinerlei Bedenken gegen eine Einschulung als "Kannkind" gegeben. Dies kann jedoch die ordnungsgemäß zustande gekommene Entscheidung der Schulleiterin nicht ersetzen, weil es offenbar gewichtigere Gründe dafür gibt, den Antragsteller noch nicht einzuschulen. Der Vortrag der Eltern des Antragstellers, sie gingen stark davon aus, dass aus Kapazitätsgründen alle "Kannkinder" kategorisch abgelehnt worden seien, um Klassen kleiner zu halten bzw. dass keine zusätzlichen Klassen gebildet werden müssen, ist eine nicht nachgewiesene und damit nicht entscheidungserhebliche Vermutung. Der Antrag, die Behörde zu verpflichten, "schnellstmöglich" über den Widerspruch zu entscheiden, ist unzulässig, weil er zu unbestimmt ist. Dem Antragsteller fehlt auch das Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag, da Behörden ohnehin verpflichtet sind, möglichst schnell über Anträge und Rechtsbehelfe zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht hat den Streitwert nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Eilverfahrens reduziert, weil weitgehend eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde.