Beschluss
3 L 1146/13.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2013:0823.3L1146.13.DA.0A
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Leitsätze
1. Ob bei der Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet wird, ist nach den zur Zeit des Erlasses der Verbotsverfügung erkennbaren Umständen zu beurteilen. Diese Beurteilung muss sich insoweit auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Dass eine Gefahr lediglich nicht ausgeschlossen werden kann oder dass eine Gefahr für den Fall des Eintritts eines noch ungewissen Ereignisses befürchtet wird, reicht schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 VersammlG nicht aus und wird darüber hinaus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht gerecht.
2. Die Frage des Verbots einer Versammlung oder die Entscheidung, ob die Versammlung beschränkt werden kann, hat sich allein an den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu orientieren; dies ist keine politische Entscheidung. Die Verwaltungsgerichte haben allein zu überprüfen, ob die Ordnungsbehörde die Versammlung der Antragstellerin zu Recht verboten hat. Ob eine Partei nicht rechtsstaatlich ist und als solche behandelt werden muss, entscheidet weder ein Oberbürgermeister noch ein Verwaltungsgericht; diese Entscheidung ist nach Art. 20 Abs. 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.08.2013 gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Rüsselsheim vom 23.08.2013 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob bei der Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet wird, ist nach den zur Zeit des Erlasses der Verbotsverfügung erkennbaren Umständen zu beurteilen. Diese Beurteilung muss sich insoweit auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Dass eine Gefahr lediglich nicht ausgeschlossen werden kann oder dass eine Gefahr für den Fall des Eintritts eines noch ungewissen Ereignisses befürchtet wird, reicht schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 VersammlG nicht aus und wird darüber hinaus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht gerecht. 2. Die Frage des Verbots einer Versammlung oder die Entscheidung, ob die Versammlung beschränkt werden kann, hat sich allein an den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu orientieren; dies ist keine politische Entscheidung. Die Verwaltungsgerichte haben allein zu überprüfen, ob die Ordnungsbehörde die Versammlung der Antragstellerin zu Recht verboten hat. Ob eine Partei nicht rechtsstaatlich ist und als solche behandelt werden muss, entscheidet weder ein Oberbürgermeister noch ein Verwaltungsgericht; diese Entscheidung ist nach Art. 20 Abs. 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.08.2013 gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Rüsselsheim vom 23.08.2013 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.08.2013 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom selben Tag wiederherzustellen, mit der die für den 26.08.2013 angemeldete Kundgebung der NPD zu dem Thema "Asylflut und Eurowahn stoppen - NPD in den Bundestag" (Kundgebung zwischen 10:00 und 13:00 Uhr) auf dem Bahnhofsplatz in Rüsselsheim und an anderen Orten in der Stadt Rüsselsheim oder am gleichen Ort zu anderer Stunde (Ersatzveranstaltung) verboten worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und auch begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Anhand des vorstehend dargelegten Entscheidungsmaßstabes ergibt sich, dass der Antrag begründet ist, weil die angefochtene Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.08.2013 sowohl hinsichtlich des Verbotes der angemeldeten Kundgebung auf dem Bahnhofsplatz in Rüsselsheim (Ziffer 1. der Verfügung) als auch an anderen Orten in der Stadt Rüsselsheim (Ziffer 2. der Verfügung) offensichtlich rechtswidrig ist. Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Schon die ihrerseits an Recht und Gesetz gebundene (Art. 20 Abs. 3 GG) Verwaltungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit einschließlich ihrer in Art. 8 Abs. 2 GG enthaltenen Grenzen zu den rechtsstaatlichen Garantien gehört. Diese rechtsstaatlichen Garantien dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass bestimmten Parteien oder Personen grundsätzlich der Schutz des Grundrechts aus Art. 8 GG verwehrt wird. Dieses Grundrecht schützt Minderheiten genauso wie Mehrheiten; es unterwirft die Bestimmung der Grenzen der Äußerungsmöglichkeiten allein dem Gesetz. Deshalb kommen Versammlungsverbote nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht, während eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen für ein Versammlungsverbot nicht genügt. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung steht den zuständigen Behörden aber die Möglichkeit offen, Auflagen zu erlassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, NVwZ-RR 2010, 625; VG Darmstadt, Beschl. v. 02.08.2012 - 3 L 974/12.DA -). Ob bei der Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet wird, ist nach den zur Zeit des Erlasses der Verbotsverfügung erkennbaren Umständen zu beurteilen. Diese Beurteilung muss sich insoweit auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Dass eine Gefahr lediglich nicht ausgeschlossen werden kann oder dass eine Gefahr für den Fall des Eintritts eines noch ungewissen Ereignisses befürchtet wird, reicht schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 VersammlG nicht aus und wird darüber hinaus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht gerecht. Dabei stellt der Begriff der unmittelbaren Gefahr in § 15 Abs. 1 VersammlG besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Eine unmittelbare Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, d.h. einen Sachverhalt, bei dem der Eintritt eines Schadens "fast mit Gewissheit " zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Erlass von beschränkenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; VG Darmstadt, Beschl. v. 02.08.2012, a.a.O.). Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich das Verbot, die Kundgebung auf dem Bahnhofsplatz in Rüsselsheim durchzuführen, als rechtswidrig. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Veranstaltungsthemen "Asylflut und Eurowahn stoppen" seien im Zusammenhang mit den veröffentlichten Bekundungen der NPD geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Es sei zu erwarten, dass durch die Bekundungen der Redner andere Menschen sich ausgegrenzt und in verächtlicher Weise den sozialen Wert- und Achtungsanspruch enthoben fühlen könnten und mit "entsprechendem reaktiven Verhalten entgegnen". Es sei damit zu rechnen, dass es zu Auseinandersetzungen, Obst- und Steinwürfen sowie Sachbeschädigungen kommen könne. Darüber hinaus sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich der Kundgebung auch Teilnehmer anschlössen, die die Veranstaltung nutzen, um ausländerfeindliche Propaganda zu verbreiten, und zu einer Gegenreaktion zusätzlich beitrügen. Berichte zu vergleichbaren Veranstaltungen unterstrichen diese Befürchtungen. Daher könne die Veranstaltung nur durchgeführt werden, wenn die sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im notwendigen Umfang ergriffen werden könnten. Die Anmeldung der Veranstaltung am 26.08. sei am 21.08.2013 so kurzfristig erfolgt, dass alle erforderlichen und notwendigen sicherheitsbehördlichen Maßnahmen nicht im erforderlichen Umfang ergriffen werden könnten. Daher könne zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur ein Verbot der Kundgebung diese Grundrechtsgrenzen überschreitende Auswirkung verhindern. Mit dieser pauschalen Begründung hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend dargelegt, welche Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sein sollen mit der Folge, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden darf. Denn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot der Versammlung liegt bei der Behörde (VG Darmstadt, Beschl. v. 02.08.2012, a.a.O.). Weder hat sie konkret benannt, aufgrund welcher Berichte zu "vergleichbaren Veranstaltungen" die Befürchtung besteht, dass ausländerfeindliche Propaganda verbreitet wird, und warum damit zu rechnen sei, dass es zu Auseinandersetzungen, Obst- und Steinwürfen sowie Sachbeschädigungen kommen kann. Die Antragsgegnerin hat auch nicht plausibel gemacht, dass es bei "vergleichbaren Veranstaltungen regelmäßig" zu solchen Ereignissen gekommen ist. Somit beruht die "Gefahrenprognose" der Antragsgegnerin lediglich auf Vermutungen und Befürchtungen, nicht jedoch auf überprüfbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Darüber hinaus verkennt die Behörde, dass behördliche Maßnahmen in dem Fall, in dem zu erwarten steht, dass Störungen der öffentlichen Sicherheit von Gegendemonstrationen ausgehen, sich primär gegen die störenden Gegendemonstrationen zu richten haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12.05.2010, a.a.O.) ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen eine friedliche Versammlung, die den Anlass für eine Gegendemonstration bildet, darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, hat die Antragsgegnerin selbst nicht behauptet; sie hat zudem offenbar nicht einmal die Polizei um eine Gefahrenprognose gebeten. In diesem Zusammenhang kann die Kammer auch nicht der Antragsgegnerin folgen, im Hinblick auf die erst am 21.08.2013 per Telefax erfolgte Anmeldung der Kundgebung könnten nicht alle erforderlichen und notwendigen sicherheitsbehördlichen Maßnahmen im erforderlichen Umfang ergriffen werden. In Wirklichkeit dürften (bzw. müssten) die Polizei- und Ordnungsbehörden schneller arbeiten, als die Antragsgegnerin behauptet. Selbst wenn die Zeit hierfür zu kurz bemessen wäre, hätte die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit mit Auflagen versuchen müssen, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern, anstatt die Kundgebung komplett zu verbieten. Diese Ausführungen gelten nicht nur für den Bahnhofsplatz, sondern gleichermaßen auch für andere Orte im Stadtgebiet, an denen die Antragsgegnerin eine Versammlung der Antragstellerin verboten hat. Das Versammlungsverbot ist auch nicht allein im Hinblick auf Meinungsäußerungen gerechtfertigt, mit denen im Zuge der Versammlung gerechnet werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147) kommt eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (VG Darmstadt, Beschl. v. 02.08.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86 a, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei sind, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt. Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004, a.a.O.). In dem genannten Beschluss heißt es hierzu weiter: „Dementsprechend hat der Gesetzgeber in seiner Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen, Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Unter diesen Voraussetzungen dient die Strafrechtsordnung auch der Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen, die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen.“ Zur Annahme der Antragsgegnerin, es könne zu den genannten Rechtsgutverletzungen kommen, sind jedoch keine konkreten nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte genannt worden, bloße Vermutungen reichen jedoch auch in dieser Beziehung nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -, NVwZ-RR 2000, 554). Das Motto der Versammlung „Asylflut und Eurowahn“ allein lässt nicht von vornherein und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass ausländische Mitbürger diskriminiert werden sollen oder verbale Angriffe gegen nichtchristliche Religionen zu befürchten sind. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat sich die Frage des Verbots einer Versammlung oder die Entscheidung, ob die Versammlung beschränkt werden kann, allein an den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu orientieren; dies ist keine politische Entscheidung. Die Verwaltungsgerichte haben allein zu überprüfen, ob die Ordnungsbehörde die Versammlung der Antragstellerin zu Recht verboten hat. Ob eine Partei nicht rechtsstaatlich ist und als solche behandelt werden muss, entscheidet weder ein Oberbürgermeister noch ein Verwaltungsgericht; diese Entscheidung ist nach Art. 20 Abs. 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die Antragsgegnerin hat als im Rechtsstreit unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53, 52 Abs. 2 GKG.