Beschluss
3 L 515/14.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2014:0327.3L515.14.DA.0A
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 20. Februar 2014, bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Wochenkurier am 20. Februar 2014, wird insoweit wiederhergestellt, als mit der Allgemeinverfügung eine Öffnung in folgenden Straßen gestattet wird: -X.-Straße, W.-straße bis Am V., Im U., T.-straße, S.-Straße, R.-Straße, Q.-Straße ab der Autobahnunterführung unter die Ax., beginnend mit dem Stadtteil P. sowie O.-straße und N.-straße. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 20. Februar 2014, bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Wochenkurier am 20. Februar 2014, wird insoweit wiederhergestellt, als mit der Allgemeinverfügung eine Öffnung in folgenden Straßen gestattet wird: -X.-Straße, W.-straße bis Am V., Im U., T.-straße, S.-Straße, R.-Straße, Q.-Straße ab der Autobahnunterführung unter die Ax., beginnend mit dem Stadtteil P. sowie O.-straße und N.-straße. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin kann sich als Trägerin des Grundrechts aus Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 36 der Hessischen Verfassung auch auf den Sonn- und Feiertagsschutz nach § 139 Weimarer Reichsverfassung (WAV) sowie nach Artikel 31 Satz 2 HV berufen, weil das Grundrecht aus Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz bzw. Artikel 136 HV durch die explizite verfassungsrechtliche Normierung der Sonntagsruhe in beiden Verfassungstexten eine besondere Ausgestaltung erfährt. Sie dient neben religiösen Zwecken auch der Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteile vom 01.12.2009 – 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 28.04.2011 – 1 B 10/11, juris sowie VG Darmstadt, Urteil vom 13.06.2013 – 3 K 472/13. DA, juris). Für die Hessische Verfassung wird dies dadurch besonders deutlich, dass sich der arbeitsfreie Sonntag in Artikel Satz 2 HV im ersten Hauptteil, 3. Abschnitt, welcher die Überschrift „Soziale Rechte und Pflichten“ trägt, wiederfindet. Im gleichen Abschnitt ist auch die Koalitionsfreiheit normiert. Die Antragstellerin ist somit gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist der Antrag auch begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Begründung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung formell rechtmäßig ist, insbesondere das Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 VwGO beachtet. Als Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass schützenswerte Rechtspositionen des begünstigten Adressatenkreises, des Veranstalters der M.-städter Automobilausstellung, deren Besucher sowie der Einzelhändler in Form von vertraglichen Bedingungen, Planungen des Ablaufs, wie auch der Schutz der Ausübung und der Berufsfreiheit der Einzelhändler die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebieten. Damit hat die Antragsgegnerin eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, nicht nur formelhafte Begründung des Sofortvollzugs abgegeben, die dem besonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend genügt. Inwieweit die angegebenen Gründe materiell die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen, kann allenfalls im Rahmen der seitens des Gerichts durchzuführenden Abwägung der widerstreitenden Interessen Berücksichtigung finden. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 20.02.2014, mit welcher aus Anlass der Weiterstädter Automobilausstellung am 06.04.2014 eine Sonntagsöffnung von Läden gem. § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) gestattet wird, begegnet vom Grundsatz her keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist § 6 Abs. 1des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl I S. 402). Danach sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes geregelten Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die erkennende Kammer folgt (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 13. Juni 2013 – 3 K 472/13.DA), werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals, „aus Anlass von Märkten“ erhöhte Anforderungen gestellt. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 31.03.2011 unter Anwendung des dort fortgeltenden Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) ausgeführt, dass schon nach allgemeinem sprachlichem Verständnis der Markt in solchen Fällen die „Hauptsache“ sein müsse und die Sonntagsöffnung nur ein „Nebeneffekt“ sein dürfe, also der Markt nicht nur deshalb veranstaltet werden dürfe, um die formal- rechtliche Voraussetzung für eine eigentlich in der Hauptsache bezweckte Sonntagsöffnung zu schaffen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 31. März 2011 – 22 BV 10.2367, juris; Rdnr. 17; m. w. N.). Ein Anlass gebender Grund liege nur dann vor, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen der Markt interessant genug sei, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Dieses Erfordernis liegt auch als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der entsprechenden Regelung im Hessischen Ladenöffnungsgesetz zugrunde, wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Hess. LT Drs. 16/5959, S. 15) ergibt. Danach knüpft die Vorschrift des § 6 HLöG nämlich an die Vorgängervorschrift des § 14 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) inhaltlich an. Mit ihr sollte insoweit keine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Öffnung von Ladengeschäften an Sonn- und Feiertagen über den vorherigen Rechtszustand hinaus herbeigeführt werden. Nach Einschätzung der Kammer ist dies auch den hohen Anforderungen geschuldet, die das Verfassungsrecht an Einschränkungen der Sonntagsruhe stellt. Bezogen auf die hier streitgegenständliche Weiterstädter Automobilausstellung ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich hierbei um eine „ähnliche Veranstaltung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG handelt. Ausweislich des seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenvorganges, in dem die Veranstaltung vergangener Jahre im Wesentlichen durch Presseartikel, vor allem des „L.-Blatt“ dokumentiert ist, hat die Veranstaltung mit jeweils zirka 30.000 Besuchern einen im Vergleich mit der Größe der Stadt Z. (knapp 25.000 Einwohner) beachtlichen Besucherzustrom ausgelöst. Es handelt sich somit dem Grunde nach um eine Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG, die ein hinreichendes Eigengewicht besitzt, um auch ohne eine Sonntagsöffnung von Läden für potentielle Besucher hinreichend attraktiv zu sein und auch ohne diese bestehen zu können. Hiervon scheint auch die Antragstellerin auszugehen, die sich mit ihrem Antrag anders als in vergleichbaren Fällen nicht generell gegen eine Ladenöffnung ausspricht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in dem Urteil vom 13.06.2013 (3 K 472/13.DA) hat die Antragsgegnerin auch eine Ermessensentscheidung bezüglich der Beschränkung der Ladenöffnung auf Teile ihres Gemeindegebietes vorgenommen. Indessen gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass die vorgenommene Beschränkung zu weiträumig ist, als dass davon ausgegangen werden könnte, dass die Öffnung der Läden in dem gesamten Gebiet, das von der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin erfasst wird, noch von einem Versorgungsinteresse für die Besucher der M.-städter Automobilausstellung getragen ist. Ausstellungsort der M.-städter Automobilausstellung ist nämlich gemäß Festsetzungsbescheid vom 06.02.2014 die „K. Straße“ zwischen den Einmündungen „J.-straße und I.-Straße“. Aufgrund dessen vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, warum die Bereiche jenseits der Bx. und der Ax. in den Bereich einbezogen worden sind, in dem eine Ladenöffnung gestattet wird. Insoweit hat die Kammer einerseits Zweifel daran, inwieweit noch ein räumlicher Zusammenhang zu der stattfindenden Ausstellung besteht (vgl. insoweit bei BayVGH, Urteil vom 06.12.2013 – 22 N 13.788– juris). Andererseits wird nicht gesehen, dass die Ladenöffnung in den genannten Bereichen dazu dienen könnte, dem Versorgungsinteresse der Besucher der Ausstellung zu dienen. Allein die Tatsache, dass Parkplätze im Bereich der Straße „Im U.“ auch von Ausstellungsbesuchern aufgesucht werden, reicht nach Auffassung der Kammer hierzu nicht aus. Auch kann die Tatsache, dass seitens der Veranstalter ein Bushuttleservice in die weiter entfernten Bereiche organisiert wird, ein solches Versorgungsinteresse nicht zu begründen. Keinen Erfolg hat der Antrag zu 2) der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin bezüglich der Handelszweige wiederherzustellen, die nicht zu den Bereichen Automobilhandel und Fahrradhandel zählen. Wie der HessVGH in seinem Beschluss vom 27.03.2014 – 8 B 580/15 – ausgeführt hat, kann die Gemeinde die Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 2 HLöG zwar auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränken. Die seitens der Antragstellerin begehrte Einschränkung nur auf den Handelszweig Automobilhandel greift indessen zu kurz. Sie ist mit dem Sinn und Zweck einer Sonntagsöffnung nicht vereinbar und lässt auch den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden unberücksichtigt. Zweck des § 6 Abs. 1 HLöG ist es, Bedürfnissen eines aus einem anderen anerkannten Grund resultierenden Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang auch für sich zu nutzen (OLG Lüneburg, Urteil vom 21.04.2005 – 7 KN 273/04 – juris, Rn. 27; HessVGH a. a. O.). Sinn und Zweck der Regelung ist es aber auch, einerseits eine Gleichbehandlung von örtlichen Verkaufsstellen und Ausstellungsteilnehmern sowie andererseits der örtlichen Händler untereinander zu gewährleisten, ungeachtet dessen, ob sich deren Angebot im Gegenstand der festgesetzten Veranstaltung widerspiegelt (vgl. HessVGH a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall zulässigerweise die Hauptsache vorweggenommen werden muss, da anderenfalls dem aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz sich ergebenden Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht in angemessener Weise Rechnung getragen werden kann, ist es angemessen, den vollen Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen.