Beschluss
3 L 1003/14.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2014:0806.3L1003.14.DA.0A
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Leitsätze
1. Eltern, denen mit sofort zu vollziehendem Bescheid aufgegeben wurde dafür zu sorgen, dass ihre Kinder den Sportunterricht besuchen, sind im Eilverfahren antragsbefugt, auch wenn ihnen teilweise das Sorgerecht, insbesondere das Recht zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden, entzogen wurde.
2. Das Hessische Schulrecht, insbesondere § 67 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes (SchG HE), bietet keine Rechtsgrundlage für einen solchen Bescheid.
Tenor
Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B., B-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.05.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2014 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eltern, denen mit sofort zu vollziehendem Bescheid aufgegeben wurde dafür zu sorgen, dass ihre Kinder den Sportunterricht besuchen, sind im Eilverfahren antragsbefugt, auch wenn ihnen teilweise das Sorgerecht, insbesondere das Recht zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden, entzogen wurde. 2. Das Hessische Schulrecht, insbesondere § 67 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes (SchG HE), bietet keine Rechtsgrundlage für einen solchen Bescheid. Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B., B-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.05.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2014 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller sind die Eltern der schulpflichtigen Kinder N, geboren am 23.07.1999, K., geboren am 30.09.2000, I., geboren am 27.04.2002, und T., geboren am 14.09.2005. Die Antragsteller weigerten sich trotz mehrerer Bußgeldverfahren, ihre Kinder in die Schule zu schicken, und wollen sie zuhause unterrichten. Mit Beschluss vom 06.09.2012 - 53 F 1440/12 SO - entzog das Amtsgericht Darmstadt - Familiengericht - den Antragstellern daher das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten sowie das Recht zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden für die Kinder und übertrug diese Teile der elterlichen Sorge auf das Jugendamt des beigeladenen Landkreises Darmstadt-Dieburg als Pfleger. Auf die Beschwerde der Antragsteller änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25.04.2013 - 6 UF 254/12 - den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend ab, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur insoweit entzogen und auf das Jugendamt Darmstadt-Dieburg übertragen wurde, als die Zeit der hessischen Schulferien hiervon ausgenommen sind. Später entzog das Amtsgericht Darmstadt den Antragstellern mit Beschluss vom 18.12.2013 - 53 F 1216/13 SO - auch die elterliche Sorge hinsichtlich des Rechts zur Antragstellung auf Hilfe zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VIII. Am 20.08.2013 wurden die Kinder zwangsweise im C. in Z. untergebracht. In der Folgezeit erklärten sich die Antragsteller bereit, die Kinder in Regelschulen im Wohnort anzumelden. Sie einigten sich mit dem Staatlichen Schulamt auf den 28.10.2013 (Ende der Herbstferien) als Beginn des Schulbesuchs; bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Ruhen der Schulpflicht angeordnet. Die Kinder N. und K. besuchten zusammen die Klasse 6x der H.-Schule, eine Integrierte Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, die Kinder T. und I. gemeinsam die Klasse 2x der J.-Schule. Am Sportunterricht mussten sie zunächst nicht teilnehmen. Die Klassenkonferenz der Klasse 6x beschloss jedoch am 18.12.2013, dass N. und K. nach den Winterferien schrittweise in den Sportunterricht eingeführt werden sollten. Das Staatliche Schulamt, vertreten durch die schulfachliche und die verwaltungsfachliche Dezernentin sowie den Schulpsychologen, lud die Antragsteller, die Leiterin der J.-Schule, den Leiter der H.-Schule und den Vertreter des Jugendamtes mit E-Mail vom 18.03.2014 zu einem gemeinsamen Gespräch am 31.03.2014 in der H.-Schule ein, "um die konkrete Ausgestaltung der Beschulung auf der Grundlage der Förderpläne zu erörtern sowie offene Fragen zu klären." Die Antragsteller erschienen nicht zu dieser Besprechung. Mit Verfügung vom 31.03.2014 schrieb das Staatliche Schulamt an die Antragsteller, ihre Kinder hätten ab sofort aktiv am Sportunterricht ihrer jeweiligen Schule und Klasse teilzunehmen. Weiter heißt es: "Zu diesem Zweck haben Sie dafür zu sorgen, dass die Kinder an den Unterrichtstagen, an denen der Sportunterricht stattfindet, die Schule mit geeigneter Sportbekleidung ausgestattet besuchen. Hierbei ist in Verwirklichung des Grundsatzes praktischer Konkordanz den weltanschaulichen Belangen der Kinder Rechnung zu tragen, dies namentlich hinsichtlich der Beschaffenheit der Sportkleidung unter Wahrung der sporttechnischen Sicherheitsanforderungen. In Ansehung der Umkleidesituation jeweils vor und nach dem Sportunterricht ist den Kindern die Möglichkeit einzuräumen, sich in isolierten Räumlichkeiten - etwa einem Klassenraum - umzuziehen, so dass die Notwendigkeit, sich unbekleidet vor anderen zeigen zu müssen, nicht entstehen kann. Die Teilnahme am Sportunterricht jeweils zweier Kinder gemeinsam erfolgt entsprechend ihrer Zuweisung in ihre jeweiligen Klassen." Weiterhin wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht, sollten die Antragsteller der Verfügung nicht binnen Wochenfrist nachkommen. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 30.04.2014 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2014 wies das Staatliche Schulamt den Widerspruch als unzulässig zurück. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids an. Zur Begründung heißt es, die Widerspruchsführer seien nicht zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden und damit zur Einlegung des Widerspruchs berechtigt gewesen. Das Sorgerecht sei dem Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg übertragen worden; ausschließlich diesem obliege die Widerspruchsbefugnis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids begründete das Staatliche Schulamt zunächst mit Ausführungen zur Bedeutung des Sportunterrichts für die soziale Entwicklung der Kinder. Die Pflicht zum Besuch des Sportunterrichts diene dem legitimen Zweck der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Zur Dringlichkeit der Vollziehung des Bescheids wurde ausgeführt, das Recht der Kinder auf Integration, Einübung sozialer Kompetenz, Selbstbehauptung und Teamfähigkeit ließen einen weiteren Aufschub des Sportunterrichts nicht zu. Dies gelte vor allem für die beiden älteren Kinder, die sich - allein an dem Alter bemessen - einem Schulabschluss und dem damit verbundenen Berufseinstieg näherten. Gegen den Bescheid vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2014 erhoben die Antragsteller am 12.05.2014 Klage vor dem erkennenden Gericht. Da die Kinder weiterhin nicht den Sportunterricht besuchten, setzte das Staatliche Schulamt unter dem 16.05.2014 ein Zwangsgeld gegen die Antragsteller in Höhe von 1.000 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro an. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 28.05.2014 Widerspruch. Am 30.05.2014 haben sie gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 07.05.2014 und gegen die Vollziehung des Zwangsgeldbescheids vom 16.05.2014 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie tragen vor, entgegen der Ansicht des Staatlichen Schulamtes seien sie befugt gewesen, die Bescheide mit dem Widerspruch anzugreifen. Trotz der familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen seien die Antragsteller weiterhin Träger der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG. Sie seien in der Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen worden. Die Vollziehungsanordnung im Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, weil der Bescheid des Staatlichen Schulamts vom 31.03.2014 offensichtlich rechtswidrig sei. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.05.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2014 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die Handlungspflicht der Antragsteller resultiere daraus, dass das Familiengericht als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Inobhutnahme und Entfernung der Kinder aus dem Haushalt der Antragsteller (lediglich) die mit den jeweiligen Sorgerechtskomponenten verbundenen Rechte entzogen habe. Die Kinder lebten im elterlichen Haushalt und würden dort betreut und versorgt. Die Obhut durch die Antragsteller sei im Hinblick auf die entzogenen Teile des Sorgerechts rein faktischer Natur. Hieraus folge, dass die Antragsteller Adressaten des Handlungsbefehls, aber weder rechtsmittelberechtigt noch -befugt seien. Aus dem Zugeständnis des Familiengerichts, die Kinder im Haushalt der Antragsteller zu belassen, könnten diese schwerlich das Recht ableiten, die gerichtliche Grundentscheidung zu unterlaufen. Mit Beschluss vom 26.06.2014 hat das Gericht den Eilantrag gegen den Bescheid vom 16.05.2014 abgetrennt; er wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 3 L 1122/14.DA geführt. Am gleichen Tag ist der Landkreis Darmstadt-Dieburg - Jugendamt - zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, zwei beigezogene Ordner des Staatlichen Schulamtes sowie die Gerichtsakten 3 K 894/14.DA und 3 L 1122/14.DA Bezug genommen. II. Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen können. Der Antrag bietet im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig (§ 114 ZPO i. V. mit § 166 VwGO). Eine anwaltliche Vertretung erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 166 VwGO). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, obwohl ihnen teilweise das Sorgerecht, insbesondere das Recht zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden, entzogen worden ist. Antragsbefugt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist derjenige, der hinsichtlich des Verwaltungsakts im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit der Rechtsverletzung klagebefugt ist (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 80 Rdnr. 134 m. w. Nw.). Hierzu ist lediglich erforderlich, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsteller sind Adressaten des sie verpflichtenden und belastenden Verwaltungsakts vom 31.03.2014, so dass sich die Möglichkeit einer - eigenen - Rechtsverletzung schon aus dem durch das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründeten Schutzes ihrer Freiheitssphäre und ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG ergibt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 69). Rechte ihrer Kinder machen sie nicht geltend. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Obwohl den Antragstellern teilweise das Sorgerecht entzogen worden ist, sind sie für den vorliegenden Eilantrag aktiv legitimiert, weil sie durch die Verpflichtung zu einem Tun, das sie ablehnen, in ihren eigenen Rechten nach Art. 2 und 6 GG betroffen sind, auch wenn der Eingriff durch den angefochtenen Bescheid "nur" die Obhut durch die Antragsteller über die Kinder betreffen sollte, die nach Auffassung des Antragsgegners "rein faktischer Natur" ist. Seine Schlussfolgerung, die Antragsteller seien zwar Adressaten des Handlungsbefehls, aber weder rechtsmittelberechtigt noch -befugt, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Jeder Rechtsverstoß eines Verwaltungsakts stellt zugleich eine subjektive Rechtsverletzung für den Adressaten dar, die einen Aufhebungsanspruch begründet (Wolff in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl., § 113 Rdnr. 36). Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich ein Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage. Bei offenem Ausgang der Hauptsache sind die Folgen, die einträten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet würde, die Klage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG in ständiger Rechtsprechung, u. a. Beschl. v. 12.01.2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, 329). Vorliegend überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil der Bescheid vom 31.03.2014 offensichtlich rechtswidrig ist. Ihm fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage. Aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen folgt die Befugnis, den Antragstellern die oben unter I. wiedergegebenen Handlungen aufzuerlegen. Aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Rechtsstaatsprinzip einschließlich des Gesetzesvorbehalts sowie der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht folgt das elementare rechtsstaatliche Gebot, dass Verwaltungsbehörden nur im Rahmen einer ihnen ausdrücklich zugewiesenen Befugnis Verwaltungsakte erlassen dürfen. Der Erlass eines Verwaltungsaktes setzt also nicht nur voraus, dass für die getroffene rechtliche Regelung in materiell-rechtlicher Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht, sondern auch, dass die Behörde ausdrücklich in der Form eines Verwaltungsaktes handeln darf (Hess. VGH, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 -, NVwZ 1993, 497; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.12.2007 - 1 S 1255/06 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Aufl., § 35 Rdnr. 23). Das trifft für die vom Staatlichen Schulamt als Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung (übrigens erst in der Antragserwiderung vom 05.06.2014) genannte Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) nicht zu. Nach § 67 Abs. 1 HSchG sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen (Satz 1). Sie sind verpflichtet, sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten (Satz 2). Die Vorschrift richtet sich also an die Eltern; eine Befugnis der Behörde, diese Verpflichtung zwangsweise durchzusetzen, enthält sie dagegen nicht. Es wird nicht geregelt, dass und in welcher Form (z.B.: gebundene Entscheidung oder Ermessensentscheidung?) die Verpflichtung der Eltern in eine sie bindende, konkrete Verwaltungsentscheidung umgesetzt werden kann. Die materiell-rechtliche Grundlage des § 67 Abs. 1 Satz 2 HSchG, auf die der Antragsgegner seine Verfügung stützt, enthält mithin keine Aussage darüber, dass gegenüber den Eltern eine bestimmte Handlungspflicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden kann. Dies ist übrigens auch nicht erforderlich, da sich eine entsprechende Verpflichtung bereits aus dem Gesetz ergibt; die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht nur wenig konkreter. Eine Rechtsgrundlage zum Erlass der angefochtenen Verfügung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung aus anderen Normen des Schulgesetzes ermitteln (vgl. hierzu Hess. VGH, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 -, NVwZ 1993, 497). In dem in §§ 92 ff. HSchG aufgeführten Aufgabenkatalog ist das Einwirken auf die Eltern mit dem Ziel, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 67 Abs. 1 HSchG nachkommen, nicht enthalten. Ein Blick auf die Bestimmung des § 68 HSchG zeigt zunächst, dass bei Verstößen gegen die Schulpflicht ausschließlich der Schulleiter oder die Schulleiterin zur Ergreifung von Maßnahmen zuständig ist. Hier sind zunächst pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, die Kinder- und Jugendhilfe und gemeinsame Gespräche der Beteiligten genannt; erst wenn diese - wie offensichtlich im vorliegenden Fall - erfolglos geblieben sind, kann der oder die Schulpflichtige der Schule zwangsweise zugeführt werden (Satz 1). Diese Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde (Satz 2). Bei der "Zuführung" kann die Hilfe der für den Wohnsitz, für den gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Schulpflichtigen örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde (Gemeindevorstand) in Anspruch genommen werden (Satz 3). Hätte der Gesetzgeber vorgesehen, dass entsprechende Maßnahmen auch gegenüber den Eltern zu ergreifen sind, hätte er dies in einer ähnlich deutlichen Form formuliert oder formulieren müssen. Kommen Eltern ihren Pflichten, das Kind zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, nicht nach, ist der Schule neben der Aufforderung und dem Gespräch lediglich die Möglichkeit gegeben, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 181 oder ein Strafverfahren nach § 182 HSchG zu beantragen (so auch Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, § 67 Anm. 2.2 a. E.). Rechtsgrundlagen aus dem Bereich des Gefahrenabwehrrechts, z. B. § 11 HSOG, kommen vorliegend jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um Ermessensentscheidungen handelt, die als solche überhaupt erst einmal erkannt und gesehen und dann auch begründet werden müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. Fehlt es somit an einer ausreichenden Rechtsgrundlage zum Erlass der angefochtenen Verfügung, erweist sich diese als offensichtlich rechtswidrig. Auf die Beantwortung der anderen im Verfahren angesprochenen Fragen, ob der Bescheid den Antragstellern eine hinreichend bestimmte Handlungspflicht auferlegt und sie überhaupt die richtigen Adressaten der Verfügung sind, ob die Antragsteller vor Erlass des Bescheids wirklich noch einmal hätten angehört werden müssen, obwohl sie ja Gelegenheit hatten, an dem Gespräch am 31.03.2014 teilzunehmen, und ob diese Anhörung im Widerspruchs- und im Eilverfahren nicht inzwischen nachgeholt wurde, ob das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug, insbesondere hinsichtlich der Dringlichkeit - und hier insbesondere bezüglich der einem Abschluss weniger nahe stehenden jüngeren Kinder der Antragsteller -, ausreichend begründet wurde und ob die Verpflichtung der Antragsteller nicht durch das "mildere Mittel" des Schulzwangs hätte durchgesetzt werden können und schließlich auf die Frage, ob § 67 HSchG wirklich einen (dem Bundesgesetzgeber vorbehaltenen) Teil des Sorgerechts regelt, kommt es daher nicht an. Der Antragsgegner hat als im Eilverfahren Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53, 52 Gerichtskostengesetz (GKG).