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Beschluss

3 L 242/15.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2015:0305.3L242.15.DA.0A
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 21. Januar 2015 und vom 02. Februar 2015 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 08. Januar 2015, bekanntgegeben im Wochenkurier am gleichen Tage, wird insoweit wieder hergestellt, als mit der Allgemeinverfügung eine Öffnung der Ladenlokale in den folgenden Straßen gestattet wird: Friedrich-Schäfer-Straße, Gutenbergstraße bis Am Dornbusch, Industriestraße, Robert-Koch-Straße, Robert-Bosch-Straße, Rudolf-Diesel-Straße, Waldstraße und Wiesenstraße. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu ¼, die Antragsgegnerin zu ¾ zu tragen. Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 21. Januar 2015 und vom 02. Februar 2015 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 08. Januar 2015, bekanntgegeben im Wochenkurier am gleichen Tage, wird insoweit wieder hergestellt, als mit der Allgemeinverfügung eine Öffnung der Ladenlokale in den folgenden Straßen gestattet wird: Friedrich-Schäfer-Straße, Gutenbergstraße bis Am Dornbusch, Industriestraße, Robert-Koch-Straße, Robert-Bosch-Straße, Rudolf-Diesel-Straße, Waldstraße und Wiesenstraße. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu ¼, die Antragsgegnerin zu ¾ zu tragen. Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 21. Januar 2015 bzw. vom 2. Februar 2015 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 8. Januar 2015, bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Wochenkurier am 8. Januar 2015, insoweit wiederherzustellen, als mit der Allgemeinverfügung eine Öffnung in den Straßen Friedrich-Schäfer-Straße, Gutenbergstraße bis Am Dornbusch, Im Rötling, Industriestraße, Max-Planck-Straße, Robert-Koch-Straße, Robert-Bosch-Straße, Rudolf-Diesel-Straße, Waldstraße und Wiesenstraße gestattet wird, ist zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1) nicht antragsbefugt wäre. Das Gericht verweist insoweit auf seine Entscheidungen in vorangegangenen Verfahren, die gleichgelagerte Sachverhalte betreffen (VG Darmstadt, Beschluss vom 04.11.2013, 3 L 12/13.DA; Urteil vom 13.06.2013, 3 K 472/13.DA, juris sowie Beschluss vom 27.03.2014, 3 L 515/14.DA). Der in diesen Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts hat sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014 – 8 B 6902/14 –, juris; Urteil vom 15.05.2014 – 8 A 2205/13–, juris). Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Keinen rechtlichen Beanstandungen bezüglich ihrer formellen Rechtmäßigkeit begegnet die seitens der Antragsgegnerin verfügte sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung. Die gegebene besondere Begründung gem. § 80 Abs. 3 VwGO zur Rechtfertigung der Anordnung ist nicht formelhaft und weist auch den erforderlichen Bezug auf die konkrete Veranstaltung in hinreichendem Maße auf. Die Anordnung der Antragsgegnerin begegnet jedoch hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit in Teilen rechtlichen Bedenken. Einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht, diese also eilbedürftig ist. Lässt sich weder das eine noch das andere bei summarischer Prüfung feststellen, so hängt der Erfolg des Antrags davon ab, ob das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines oder einer Beteiligten an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin ist § 6 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006. Nach § 6 Abs. 1 HLöG sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von den allgemeinen Ladenöffnungszeiten die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonntagen- oder Feiertagen freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürften, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 20 Uhr enden. Ferner soll die Ladenöffnungszeit außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen. Die Freigabeentscheidung ist örtlich bekannt zu machen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 27.03.2014 – 3 L 515/14.DA - dargelegt hat, handelt es sich bei der Weiterstädter Automobilausstellung, die in diesem Jahr zum 14. Mal stattfindet, um eine „ähnliche Veranstaltung“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 HLöG. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HLöG liegen vor. Die angegebenen Öffnungszeiten von 13 bis 19 Uhr liegen außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten und überschreiten auch nicht den höchstzulässigen Zeitraum von sechs Stunden. Auch sind die Öffnungszeiten in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht worden. § 6 Abs. 2 HLöG bestimmt darüber hinaus, dass bei der Freigabe die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden kann. Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 13.06.2013 – 3 K 472/13.DA– (VG Darmstadt a.a.O.) dargelegt hat, ist das Leitbild des gesetzlichen Regelungsmodells des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes die kleine Gemeinde. Bei größeren Kommunen mit mehreren Ortsteilen kann sich das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen bezüglich der Beschränkung des Bezirks, innerhalb dessen eine Ladenöffnung statthaft ist, zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. HessHGH, Beschluss vom 03.04.2014 a. a. O.). Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn das für die Ladenöffnung anlassgebende Veranstaltungsgeschehen in keinem vernünftigen räumlichen Bezug mehr zur Ladenöffnung steht. Grundsätzlich soll die Öffnung der Läden im Zusammenhang mit anlassgebenden Veranstaltungen, Messen und Märkten nämlich dazu dienen, einem berechtigten Versorgungsinteresse der die anlassgebende Veranstaltung besuchenden Personen zu befriedigen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin insoweit grundsätzlich von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, als sie die Ladenöffnung nicht auf das gesamte Gemeindegebiet ausgedehnt sondern auf einen bestimmten Bezirk beschränkt hat. Indessen ist die Kammer jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der festgesetzte räumliche Geltungsbereich der Ladenöffnung zu weitgehend ist, weil der vorgenannte räumliche Bezug und das Versorgungsinteresse der Besucher der Weiterstädter Automobilausstellung nach Einschätzung der Kammer in Teilen dieses räumlichen Geltungsbereichs nicht mehr zu erkennen ist. Dies gilt insbesondere für den Bereich rund um das Einkaufszentrum „Loop5“, welches etwa 3,5 Km vom Veranstaltungsgeschehen entfernt liegt. In der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie bei der räumlichen Beschränkung nach § 6 Abs. 2 HLöG nicht nur den sehr kleinen Bereich der festgesetzten Ausstellungsflächen im Stadtkern einbezogen habe, sondern auch periphere Bereiche innerhalb des zusammenhängenden Stadtgebietes. Sie habe jedoch dargelegt, dass sich in diesen Zonen die Parkplätze befänden, die benötigt würden, um die Fahrzeuge tausender erwarteter auswärtiger Ausstellungsbesucher unterzubringen, die im Stadtkern nicht parken könnten. Der Zusammenhang zu der anlassgebenden Veranstaltung sei zudem dadurch gegeben, dass die Besucher von diesen Parkplätzen aus auf jeden Fall zum Teil kilometerlange Fußwege zurücklegen müssten, um zur Ausstellung und zurück zu gelangen. Zum anderen habe die Antragsgegnerin, eine Stadt mit fünfundzwanzigtausend Einwohnern, dargelegt, dass der Automobilmarkt mit erwarteten dreißigtausend Besuchern für sie und ihre Einwohner ein geradezu singuläres Ereignis sei, welches es rechtfertige, auch nicht unmittelbar an der Ausstellung beteiligte Unternehmen an den wirtschaftlichen Vorteilen einer ausnahmsweise zulässigen Sonntagsöffnung teilhaben zu lassen. Zweck des § 6 Abs. 1 HLöG sei unter anderem auch eine Gleichbehandlung von örtlichen Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschickern, zugleich aber auch eine Gleichbehandlung der örtlichen Händler untereinander sicherzustellen. Demgegenüber haben die Antragsteller aus Sicht des Gerichts zutreffend darauf hingewiesen, dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Ausstellungsbereich und dem Gewerbegebiet jenseits der Bundesstraße 42 und der Bundesautobahn 5 nicht mehr besteht. Auch unter Berücksichtigung des Argumentes, dass für die Besucher der Weiterstädter Automobilausstellung im Bereich des historischen Stadtkerns, nahe der eigentlichen Ausstellungsstätte, kein hinreichender Parkraum zur Verfügung steht, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Parkflächen insbesondere im Bereich des „ Loop5“ und der umliegenden Straßen von den Besuchern der Ausstellung wirklich in Anspruch genommen werden. Dagegen spricht insbesondere gerade das von der Antragsgegnerin bemühte Argument der langen Wegstrecke zwischen dem Ausstellungsort und diesen Parkflächen. Zu einer anderen Bewertung gelangt das Gericht auch nicht vor dem Hintergrund, dass seitens der Veranstalter der Ausstellung ein zwölfsitziger Shuttlebus zwischen dem Gewerbegebiet und dem Ausstellungsort eingerichtet wird. Wie die insoweit für das Gericht nachvollziehbaren und glaubhaften Beobachtungen, welche in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Horst Gobrecht vom 10.02.2015 niedergelegt sind, zeigen, hat es nur eine geringe Inanspruchnahme dieses Shuttleservices gegeben, wobei die Annahme, dass dieses Shuttleservice insbesondere von älteren Weiterstädter Bürgern genutzt wurde, die auf diese Art und Weise zu den Verkaufsstätten im Gewerbegebiet gelangen wollten, nicht fernliegend ist. Auch die vorgelegten Fotos dokumentieren jedenfalls für Teile des zeitlichen Geltungsbereichs der Ladenöffnung keinerlei nennenswerten Besucherverkehr zwischen dem Gewerbegebiet und dem Veranstaltungsort. Zwar mag es so sein, dass der Hauptbesucherandrang sich auf die Zeit des späten Nachmittags und frühen Abends konzentriert, allein dies rechtfertigt aus Sicht der Kammer jedoch nicht die Einbeziehung dieser Bereiche, da in keiner Weise zu erkennen ist, dass insoweit einem Versorgungsinteresse der Besucher der Veranstaltung Rechnung getragen wird. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass in diesen Bereichen keinerlei räumlicher Bezug mehr zu der Weiterstädter Automobilausstellung besteht und dass für diejenigen Personen, die sich in das Gewerbegebiet begeben, das sonntägliche Shoppingerlebnis das ausschließliche Motiv ist, um sich dorthin zu begeben. Ein Bezug zur der Automobilausstellung ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Inanspruchnahme der in diesem Bereich befindlichen Parkplätze durch die Ausstellung ist nach Einschätzung der Kammer äußerst unwahrscheinlich. Berücksichtigt man, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 2 HLöG auch die verfassungsrechtliche Wertung aus den Artikeln 31 und 53 Hessische Verfassung bzw. aus Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung einzubeziehen ist, wonach der Sonntag als Tag der verbindlichen Arbeitsruhe grundsätzlich geschützt ist und Ausnahmen nur insoweit statthaft sind, als Belange hierfür sprechen, die mit diesem Schutzauftrag in Einklang zu bringen sind, muss hier festgestellt werden, dass allein die wirtschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden, die mehrere Kilometer vom Veranstaltungsort entfernt ihre Verkaufsstätten betreiben, grundsätzlich nicht geeignet sind, eine derartige räumliche Ausdehnung des Geltungsbereichs der Sonntagsöffnung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne HessVGH, Urteil v. 15.05.2014 a. a. O.). Die Kammer ist demgegenüber jedoch der Auffassung, dass die Einbeziehung der Straßen „Im Rödling“ sowie der „Max-Planck-Straße“ (Bereich des Einrichtungshauses Segmüller mit seinen Parkplätzen) gerechtfertigt ist. Insoweit besteht ein enger räumlicher Bezug zum Verstaltungsort. Die dortigen Parkplätze sind vom Veranstaltungsort ohne Weiteres fußläufig zu erreichen. Insoweit ist zu erwarten, dass Besucher der Weiterstädter Automobilausstellung diese Parkplätze auch in Anspruch nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).