Urteil
3 K 1/15.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2015:1118.3K1.15.DA.0A
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Leitsätze
Gegen die Nichtzulassung eines Bürgerentscheids ist Verpflichtungsklage zu erheben; jedenfalls wenn dessen Ablehnung in die Form eines Bescheids gekleidet war.
Für die Einstufung als kassatorisch genügt es, wenn das Bürgerbegehren sich zumindest inzident gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet.
Dies ist der Fall, wenn sich das durch das Bürgerbegehren angestrebte Ziel jedenfalls in einer Gesamtschau von formulierter Frage und Begründung nicht mit der Beschlusslage der Gemeindevertretung vereinbaren lässt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Nichtzulassung eines Bürgerentscheids ist Verpflichtungsklage zu erheben; jedenfalls wenn dessen Ablehnung in die Form eines Bescheids gekleidet war. Für die Einstufung als kassatorisch genügt es, wenn das Bürgerbegehren sich zumindest inzident gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet. Dies ist der Fall, wenn sich das durch das Bürgerbegehren angestrebte Ziel jedenfalls in einer Gesamtschau von formulierter Frage und Begründung nicht mit der Beschlusslage der Gemeindevertretung vereinbaren lässt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die von den Vertrauensleuten des Bürgerbegehrens erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte das Bürgerbegehren ausdrücklich in einem Bescheid für unzulässig erklärt und diesem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf Klage binnen eines Monats beigefügt hat, ist die erhobene Klage als Verpflichtungsklage statthaft. Anders als die Kammer dies in einem älteren Verfahren mit Urteil vom 05.02.2013 (3 K 1465/11.DA; NVwZ 2013, 1240 und juris) entschieden hat, ist keine allgemeine Leistungsklage zu erheben. Denn die Nichtzulassung des Bürgerbegehrens ist in die Form eines Bescheids gekleidet worden, und jedenfalls deshalb haben die Kläger zu Recht die Verpflichtungsklage gewählt, um die Zulassung des Bürgerbegehrens zu erreichen. Auch in sonstigen Fällen dürfte im Übrigen vieles dafür sprechen, dass die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart ist (so auch VG Gießen, Urteil vom 26.09.2008 - 8 K 1365/08.GI - ; juris), wozu offensichtlich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausweislich seines Beschlusses vom 17.11.2008 (8 B 1805/08, juris, Rdnr. 31) tendiert. Die Kläger haben auch die bei der Einstufung als Verpflichtungsklage geltende Klagefrist von einem Monat eingehalten. Ihre Klage ist jedoch in der Sache unbegründet, da die Beklagte das Bürgerbegehren zu Recht als unzulässig eingestuft hat. Denn gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO muss das Bürgerbegehren innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe eingereicht sein, wenn es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet. Diese Fallkonstellation liegt hier vor, und zwar sowohl hinsichtlich des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 20.05.2011 als auch hinsichtlich des Beschlusses vom 06.02.2014. Am 20.05.2011 hat die Gemeindevertretung entschieden, die Trinkwasserversorgung der Kernstadt Z-Stadt zukünftig möglichst aus eigenen Brunnen und Quellen zu sichern (Präambel des unter TOP 4 gefassten Beschlusses vom 20.05.2011). Zur Realisierung dieses Zieles wurden anschließend einzelne Schritte festgelegt, und zwar zunächst, dass der Magistrat beauftragt wird, die Sanierung aller Quellen noch im laufenden Jahr umzusetzen (Ziffer 1 des Beschlusses). Schon gegen diese ausdrückliche Festlegung richtet sich das Bürgerbegehren zumindest inzident, indem erreicht werden soll, dass die Trinkwasserversorgung in der Kernstadt auf dem Stand von Januar 2014 erhalten bleibt. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Trinkwasser zu etwa 50 % über den vorhandenen Brunnen und zu weiteren 50 % über die Y. bezogen, und genau diese Konstellation möchte das Bürgerbegehren dauerhaft festschreiben. Dies schließt es aus, dass die Quellen saniert und ebenfalls zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden, wie aus der Begründung des Bürgerbegehrens - letzter Spiegelstrich: "ohne Quellen und deren Sanierung"- nochmals deutlich wird. Auch wenn die Quellen und deren Sanierung nicht im Vordergrund des Bürgerbegehrens stehen, so sind sie doch jedenfalls Teil der angestrebten Regelung dahingehend, dass die Quellen nicht zur Wasserversorgung beitragen sollen, und damit gehört die Sanierung und Nutzung der Quellen zu den Maßnahmen, auf deren Verhinderung das Bürgerbegehren gerichtet ist. Dies ergibt die Auslegung seiner Fragestellung nach dem objektiven Empfängerhorizont und der beabsichtigten Wirkung (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 05.10.2007 - 8 TG 1562/07-, LKRZ 2008, 71 f und juris). In einer Gesamtschau der formulierten Frage und der zur Begründung vorgetragenen Argumente ist das Begehren eindeutig auch dahingehend zu verstehen, dass die Quellen nicht saniert werden sollen. Damit ist es kassatorisch im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO, denn dazu ist es nicht nötig, dass ein Beschluss der Stadtverordneten bzw. der Gemeindevertretung ausdrücklich rückwirkend aufgehoben werden soll. Vielmehr genügt es, wenn das Begehren inhaltlich auf die Korrektur einer getroffenen Sachentscheidung abzielt bzw. die bisherige Entscheidung durch eine wesentlich andere ersetzt werden soll (Hess.VGH, Beschluss vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, juris, Rdnr. 44). Die Initiatoren des Z. Bürgerbegehrens erstreben eine solche abweichende Sachentscheidung hinsichtlich der zukünftigen Gestaltung der Wasserversorgung unter Ausschluss der stadteigenen Quellen und damit ohne deren Sanierung. Unter Punkt 3 des Stadtverordneten-Beschlusses vom 20.05.2011 wird der Magistrat zudem beauftragt, die Wasserförderung des bestehenden Brunnens entsprechend seiner technischen Leistungsfähigkeit und den bestehenden Wasserrechten auf ein Maximum zu erhöhen. Diese Ziffer 3 des Stadtverordnetenbeschlusses dürfte mit dem vorgelegten Bürgerbegehren vereinbar sein, wie sich aus den Schilderungen des Ersten Beigeordneten beim Erörterungstermin ergibt. Denn Wasserrechte der Stadt bestehen in einer Größenordnung von rund 150 000 m 3 , was grob der Hälfte der Wasserversorgung der Stadt entspricht. Eine höhere Leistung ist also schon rein rechtlich nicht möglich, sodass das Bürgerbegehren mit der Aufrechterhaltung der etwa hälftigen Wasserversorgung aus dem Brunnen einerseits und durch die Y. andrerseits denselben Zustand festschreiben will. Auch der Beschluss unter TOP 4 - Ziffer 4 steht dem Bürgerbegehren nicht zwingend entgegen. Zwar ist er überschrieben mit "Errichtung eines neuen Brunnens zur Trinkwasserversorgung", doch beschäftigt er sich inhaltlich zunächst nur mit der Suche nach einem konkreten Standort für eine Probebohrung, wie sie mittlerweile offensichtlich auch erfolgreich durchgeführt worden ist. Jedenfalls der Beschluss vom 20.05.2011 für sich genommen legt noch nicht fest, dass bei der erfolgreichen Suche dann auch an dem gefundenen Standort ein Brunnen errichtet werden soll; zumal zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht absehbar gewesen sein kann, ob überhaupt ein Standort, vielleicht sogar mehrere, oder umgekehrt gar keine Alternative zum bestehenden Brunnen gefunden werden. Insofern teilt das Gericht bezüglich des Teilbeschlusses Ziffer 4 die Einschätzung der Verwaltung und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, dass dieser Absatz des Stadtverordnetenbeschlusses vom 20.05.2011 dem Bürgerbegehren nicht entgegensteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bürgerbegehren inhaltlich (auch) auf die Aufhebung von Ziffer 1 des Stadtverordnetenbeschlusses vom 20.05.2011 gerichtet ist und insoweit deshalb die Achtwochenfrist des § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO nach Bekanntgabe hätte einhalten müssen. Des Weiteren ist das Bürgerbegehren auch in mehrfacher Hinsicht gegen den Stadtverordnetenbeschlusses vom 06.02.2014 gerichtet und daher auch insoweit wegen Überschreitens der Achtwochenfrist unzulässig. Denn am 06.02.2014 haben die Stadtverordneten unter TOP 3 ausdrücklich beschlossen, die Brunnenwegquelle vollständig zu sanieren und im Finanzhaushalt hierfür die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dieser Beschluss der Stadtverordneten könnte nicht umgesetzt werden, wenn das Bürgerbegehren zu einem erfolgreichen Bürgerentscheid führen würde, denn damit wäre die Trinkwasserversorgung auf den Stand von Januar 2014 festgelegt und schlösse die Sanierung und Nutzung der Quellen aus. Außerdem hat die Stadtverordnetenversammlung in derselben Sitzung vom 06.02.2014 den Haushaltsplan 2014 abschließend beraten und beschlossen (TOP 5.1, Bl. 50 GA). Zu den von diesem Beschluss umfassten Haushaltsansätzen gehörte auch ein Betrag von 921.000 € für den neuen Trinkwasserbrunnen sowie von 125.000 € für die Sanierung der Quellen, der entgegen einem ausdrücklichen Änderungsantrag der FDP Fraktion (Tischvorlage Bl. 117 GA) nicht gestrichen wurde, sondern im Haushalt 2014 sowie als Planwert für die Haushalte 2015 und 2016 erhalten blieb (Bl.112 ff, insb.116 GA). Ähnliches hat im Übrigen schon bei früheren Haushaltsberatungen im Jahre 2012 stattgefunden, als ebenfalls bereits Haushaltansätze für den Brunnenneubau und die Quellensanierung aufgenommen wurden (vgl. Blatt 97, 102 ff., 110 und 111 GA). Zwar mag sich allein aus Haushaltsansätzen noch kein verbindlicher Wille der Stadtverordneten zur Errichtung des neuen Brunnens und zur Sanierung der Quellen ergeben. Das Gericht will auch nicht verhehlen, dass es bei einem für die Stadt Z-Stadt offensichtlich besonders umstrittenen Thema wie der Trinkwasserversorgung erwartet hätte, einen ausdrücklichen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Errichtung eines neuen Brunnens zu finden. Diesen gibt es jedoch offensichtlich in dieser ausdrücklichen Form nicht, sondern er ergibt sich nur in einer Zusammenschau der zu verschiedenen Zeiten gefassten einzelnen Beschlüsse wie der Festlegung der Probebohrungen und dem allgemein formulierten Ziel der Sicherung der Wasserversorgung aus eigenen Quellen. Immerhin sprechen die von der Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen für die Stadtverordnetensitzung vom 26.10.2011 (Aktenvermerk vom 19.11.2011, Blatt 93 f. Gerichtsakte) ebenfalls schon vom "beschlossenen Neubau eines Brunnens", was vermuten lässt, dass in der Stadtverordnetenversammlung bereits in den Jahren vor 2011 Entscheidungen gefallen sind, die dem Gericht nur nicht mehr im Einzelnen vorgelegt worden sind. Insgesamt jedenfalls lässt sich der Beschlusslage der Stadtverordneten bis zum 06.02.2014 hinreichend deutlich entnehmen, dass sowohl der neue Brunnen gebaut als auch die alten Quellen saniert werden sollen, und gegen diese Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung wendet sich das Bürgerbegehren mit der Festschreibung der Trinkwasserversorgungssituation aus dem Januar 2014. Damit bleibt es dabei, dass das Bürgerbegehren als kassatorisch einzustufen ist und damit die Achtwochenfrist des § 8b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HGO hätte wahren müssen. Da dies selbst seit dem letzten einschlägigen Beschluss der Stadtverordneten vom 06.02.2014 ersichtlich nicht der Fall ist, weil die Unterschriftenlisten erst am 13.10.2014 beim Magistrat eingereicht wurden, ist das Bürgerbegehren zu Recht als unzulässig abgelehnt worden. Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 08.10.) Die Kläger sind die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens in Z-Stadt, das sich für die Erhaltung des bestehenden Trinkwasserbrunnens einsetzt. Sie wollen erreichen, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt wird zu der Frage "Sind Sie dafür, dass die Trinkwasserversorgung in Z-Stadt -Kernstadt) wie seit Januar 2014 bestehen bleibt?" Für die weiteren Einzelheiten des zur Entscheidung gestellten Sachverhaltes wird auf das vorgelegte Unterschriftenblatt mit der Fragestellung und den Erläuterungen Bezug genommen. Die Kläger haben für dieses Bürgerbegehren 1371 Unterschriften gesammelt und der Stadtverwaltung mit Schreiben vom 13.10.2014 vorgelegt. Von den Unterschriften wurden 1249 als gültig anerkannt, so dass die notwendige Anzahl an Unterstützern erreicht wurde. Die Verwaltung stufte das Bürgerbegehren als zulässig ein, holte aber auf Bitte des Magistrats zunächst eine Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes zu der Frage ein, ob das Bürgerbegehren möglicherweise wegen eines Stadtverordnetenbeschlusses vom 20.05.2011 die Achtwochenfrist des § 8b HGO nicht wahre und deshalb der Bürgerentscheid nicht zugelassen werden dürfe. Das Protokoll der Stadtverordnetenversammlung mit dem entsprechenden Beschluss wurde beigefügt. Der Beschluss lautet wie folgt: Beschluss: Die Trinkwasserversorgung der Kernstadt Z-Stadt soll im Einklang mit dem § 50 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, der vorsieht, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, zukünftig möglichst aus eigenen Brunnen und Quellen gesichert werden. Im Einzelnen wird beschlossen: 1. Sanierung der Quellen Der Magistrat wird beauftragt, die Sanierung aller Quellen noch in diesem Jahr umzusetzen. D. h. dass neben der Sanierung der Orbis- und der Brunnenwegquelle auch die Sanierung der Weidentalquelle umgesetzt wird. Dabei soll das Quellhaus der Weidentalquelle zunächst nicht neu errichtet werden. Diese Maßnahmen -Kostenschätzung des Magistrats 70.000,00 Euro] wird solange zurückgestellt, bis sie zum Betrieb der Quelle zwingend erforderlich wird. Falls die bereitgestellten Mittel für alle Maßnahmen nicht ausreichen, werden weitere Mittel in einem Nachtragshaushalt bereitgestellt. 2. Sicherung der Wassergewinnung aus dem bestehenden Brunnen Der Magistrat wird beauftragt, das Verfahren zur Ausweisung der Schutzgebiete für die Quellen und den bestehenden Brunnen wieder aufzunehmen, mit dem Ziel, dass die neuen Schutzgebiete noch in diesem Jahr festgelegt werden. 3. Wirtschaftlicher Betrieb des bestehenden Brunnens Der Magistrat wird beauftragt, die Wasserförderung des bestehenden Brunnens entsprechend seiner technischen Leistungsfähigkeit und den bestehenden Wasserrechten auf ein Maximum zu erhöhen, um den wirtschaftlichen Betrieb des Brunnens sicher zu stellen. 4. Errichtung eines neuen Brunnens zur Trinkwasserversorgung Der Magistrat wird beauftragt, ein Ingenieurbüro mit der Suche eines konkreten Standorts für eine Probebohrung im Gebiet der Altgemarkung Z-Stadt zu beauftragen. Diese Suche soll im August abgeschlossen sein. Die Standortsuche wird mit großer Transparenz von einem Gremium begleitet, das sich aus je einem/r Vertreterin der Fraktionen, einem/r Vertreterin der Bürgerinitiative, Prof. V. und dem Magistrat zusammensetzt. Das Gremium tagt mindestens 3 mal öffentlich, namentlich zum Vorgespräch mit dem Ingenieurbüro, bei einem Ortstermin zur Standortauswahl und vor der Erstellung der Endfassung des Standortvorschlags. 5. Ruhen lassen der Klage Die Stadtverordnetenversammlung beantragt beim Verwaltungsgericht Darmstadt, die Klage gegen die Beanstandung des Bürgermeisters zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Durchführung einer Probebohrung vom 16.09.2010 und 09.12.2010 für die Dauer der Standortsuche ruhen zu lassen." Der Städte- und Gemeindebund schätzte das Bürgerbegehren in seiner Stellungnahme vom 01.12.2014 nicht als kassatorisch gegenüber dem damaligen Beschluss ein und sah daher keinen Grund für eine Zurückweisung. Soweit die Stadtverordneten sich seinerzeit für die Sicherung der Trinkwasserversorgung durch den bestehenden Brunnen ausgesprochen hätten und das Fördervolumen steigern wollten, stehe dem das Bürgerbegehren nicht entgegen. Hinsichtlich des weiteren Beschlusspunktes "Errichtung eines neuen Brunnens" lehne das Bürgerbegehren einen solchen Brunnen zwar ausdrücklich ab. Der damalige Beschluss regele inhaltlich aber nur Probebohrungen und die Suche nach einem konkreten Standort, was nicht mit der endgültigen Beschlussfassung über die Neuerrichtung eines Brunnens gleichzusetzen sei. Diese Stellungnahme wurde der Stadtverordnetenversammlung für ihre Sitzung vom 04.12.2014 zugeleitet, zusammen mit dem Vorschlag, den Bürgerentscheid zuzulassen und auf den 22.03.2015 (Tag der anstehenden Landratswahl) zu terminieren. Die Stadtverordneten lehnten die Zulassung nach intensiver Diskussion mehrheitlich (15:14 Stimmen) ab. Diese Entscheidung teilte der Bürgermeister den Vertrauensleuten mit Schreiben vom 12.12.2014 mit. In einem internen Schreiben an den Magistrat vom 09.12.2014 erläuterte der Bürgermeister zudem, dass er den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nach Prüfung der Rechtslage für rechtswidrig halte und sich daher verpflichtet sehe, diesen rechtswidrigen Beschluss förmlich zu beanstanden. Er wolle die Angelegenheit jedoch zunächst in der bevorstehenden Magistratssitzung besprechen. Letztlich ist es zu der angekündigten Beanstandung nicht gekommen. Außerdem bat der Bürgermeister die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 26.01.2014 um Prüfung, inwieweit wegen des Sachverhaltes ein aufsichtsbehördliches Einschreiten für geboten gehalten werde. Schließlich begründete er - nachdem das Protokoll der Stadtverordnetensitzung vom 04.12.2014 vorlag - mit Schreiben vom 21.01.2015 an die Vertrauensleute die Zurückweisung des Bürgerbegehrens dahingehend, dass das Bürgerbegehren das Ziel habe, den Stadtverordnetenbeschluss vom 20.05.2011 (TOP 4) sowie weitere Beschlüsse der Vergangenheit zum Neubau eines Trinkwasserbrunnens aufzuheben bzw. abzuändern. Da jedoch seit diesen Beschlüssen ein längerer Zeitraum als acht Wochen vergangen sei, habe das Bürgerbegehren als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Entsprechend der dem Schreiben vom 12.12.2014 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung haben die Vertrauensleute am 02.01.2015 gegen die Nichtzulassung des Bürgerentscheides Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, das Bürgerbegehren hätte nicht für unzulässig erklärt werden dürfen. Sowohl die Verwaltung der Stadt Z-Stadt als auch der Hessische Städte- und Gemeindebund hätten das Bürgerbegehren zu Recht als zulässig eingestuft. Denn der Beschluss vom 20.05.2011 beinhalte lediglich die Entscheidung über die Durchführung einer Probebohrung; genau genommen sei sogar nur von der Suche nach einem konkreten Standort für die Probebohrung die Rede. Damit sei nicht festgelegt, wie es weitergehe oder was geschehen solle, wenn keiner oder mehrere geeignete Standorte gefunden würden, diese aber zu einem negativen Ergebnis bezüglich der Wasserförderung führten. Allein aus der Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan ergebe sich ebenfalls kein dermaßen konkretisiertes Vorhaben, dass Fristen für ein Bürgerbegehren angestoßen werden könnten; insbesondere dann nicht, wenn die Mittel zunächst nicht abgerufen würden und dann über mehrere Jahre hinweg eingestellt blieben. Man könne von den Initiatoren eines Bürgerbegehrens auch nicht verlangen, schon anlässlich des Beschlusses über die Einstellung von Haushaltsmitteln für noch nicht näher konkretisierte Maßnahmen die erforderlichen Unterschriften zu sammeln, denn dies würde leicht zu einem Bürgerentscheid über "ungelegte Eier" führen, was weder aus Sach- noch aus Kostengründen gewollt sei. Vielmehr sei es sachgerecht, den Beschluss abzuwarten und dann mit dem Bürgerbegehren zu bekämpfen. Andernfalls würde es sich um ein präventives Bürgerbegehren handeln, was die Beklagte ausweislich der Klageerwiderung selbst für unzulässig halte. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Durchführung eines Bürgerentscheids mit der Fragestellung "Sind Sie dafür, dass die Trinkwasserversorgung in A-Stadt (Kernstadt) wie seit Januar 2014 bestehen bleibt?" für zulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Einschätzung der Stadtverordnetenversammlung fest und sieht in der Zielrichtung des Bürgerbegehrens einen Widerspruch zu dem Beschluss vom 20.05.2011, mit dem die Erweiterung des Fördervolumens des vorhandenen Brunnens auf ein Maximum, also nicht gedeckelt auf die Hälfte des Wasserbedarfs, und die Probebohrung für die Suche nach einem Standort unter der Überschrift "Errichtung eines neuen Trinkwasserbrunnens" beauftragt worden sei. Die einzelnen Beschlusspunkte zeigten gemäß dem Vorspann in ihrer Gesamtheit den Weg auf, wie die Trinkwasserversorgung möglichst aus eigenen Brunnen und Quellen gesichert werden solle. Demgegenüber bedeute die vom Bürgerbegehren gewünschte Aufrechterhaltung des Status quo, dass der Bau eines neuen Brunnens entfalle. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Probebohrungen eigentlich schon am 16.09.2010 bzw. am 09.12.2010 beschlossen worden seien. Zur Realisierung sei es jedoch wegen einer Beanstandung durch den Bürgermeister, die zu einem gerichtlichen Klageverfahren geführt habe, nicht gekommen. Auf das Ruhen dieser Klage beziehe sich auch Punkt 5 des Beschlusses. Die Errichtung eines neuen Brunnens sei also bereits beschlossen, wovon offensichtlich die Beteiligten auch übereinstimmend ausgingen. Jedenfalls spreche dafür die Antwort des Magistrats auf eine Anfrage der CDU- und der FDP-Fraktion aus der Stadtverordnetensitzung vom 26.10.2011, in denen übereinstimmende Begrifflichkeiten benutzt worden seien (auf den "beschlossenen Neubau eines Brunnens" gerichtet). Zudem verweist die Beklagte auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 06.02.2014, dessen Wortlaut als Protokollauszug (Bl. 49 GA) vorgelegt wurde. Der Beschluss unter TOP 3 lautet: Es wird beschlossen, die Brunnenwegquelle vollständig zu sanieren, insbesondere werden die beiden wasserführenden Stränge einschließlich der Quellfassungen instandgesetzt. Im Finanzhaushalt sind hierfür die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Gegen diesen Beschluss wende sich das Bürgerbegehren durch die Beibehaltung der bisherigen Versorgung ebenfalls. Dies werde insbesondere deutlich aus der Begründung des Bürgerbegehrens (letzter Unterpunkt), wo der aktuelle und zukünftige Wasserpreis ohne Quellen und deren Sanierung und ohne Neubau eines Brunnens berechnet werde. In derselben Stadtverordnetenversammlung sei schließlich der Entwurf des Haushaltsplanes 2014 beraten und beschlossen worden. Ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion (Tischvorlage Bl. 117 GA) dahingehend, die bereits eingestellten Mittel für die Sanierung der Quellen von 125.000 € in 2014 sowie die Planwerte für den neuen Trinkwasserbrunnen in 2015 und 2016 von 921.000 € zu streichen, habe keine Mehrheit gefunden. Diese Beschlussfassung verstärke den Grundsatzbeschluss vom 20.05.2011 zum Bau eines neuen Brunnens, und dem stehe das Bürgerbegehren diametral entgegen. Ergänzend verweist die Beklagte auf die Haushaltsberatungen 2012, bei denen bereits eine Verpflichtungsermächtigung von 400.000 € für den Brunnenneubau aufgenommen (Ausschussprotokoll vom 17.01.2012, Bl. 95ff GA) und ein dagegen gerichteter Änderungsantrag in der Stadtverordnetensitzung vom 09.02.2012 abgelehnt worden sei (Protokoll vom 9.2.2012, Bl. 102 GA). In den Haushaltsplänen 2013 und 2014 seien die Investitionen für den neuen Brunnen bereits enthalten gewesen -Haushaltsansätze 2013, 2014 incl. Planwerte Bl. 110f, 115f GA). Im Übrigen wäre das Bürgerbegehren selbst dann unzulässig, wenn ihm keine kassatorische Wirkung zukommen sollte. Denn dann wäre es ein Initiativbegehren, das nach herrschender Auffassung nur auf "unbestelltem Felde" möglich sei, also auf einem Gebiet, mit dem sich die Gemeindevertretung noch nicht befasst habe. Davon könne hinsichtlich der Gestaltung der Trinkwasserversorgung in Z-Stadt nicht die Rede sein. Würde man solch präventives Bürgerbegehren unbeschränkt zulassen, so würden sie die Gemeindevertretung in ihrer Handlungsfreiheit wegen der dreijährigen Sperrwirkung massiv einschränken. Das Gericht hat am 18.08.2015 einen Erörterungstermin vor der Berichterstatterin durchgeführt, für dessen Inhalt auf das zugehörige Protokoll Bezug genommen wird. Bei diesem Erörterungstermin haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten -ein Ordner) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Kammerberatung am 18.11.2015 gewesen sind.