Urteil
3 K 503/13.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2015:1203.3K503.13.DA.00
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Leitsätze
Das "Rentnerprivileg" aus § 101 Abs. 3 SGB VI galt nie direkt für Rechtsanwaltsversorgungen.
Die Satzung des Versorgungswerkes (§ 23) kannte und kennt das Renterprivileg nicht. Dessen Anwendung beruhte allein auf einem Vorstandsbeschluss.
Jedenfalls durfte der Vorstand dann auch die Abschaffung beschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das "Rentnerprivileg" aus § 101 Abs. 3 SGB VI galt nie direkt für Rechtsanwaltsversorgungen. Die Satzung des Versorgungswerkes (§ 23) kannte und kennt das Renterprivileg nicht. Dessen Anwendung beruhte allein auf einem Vorstandsbeschluss. Jedenfalls durfte der Vorstand dann auch die Abschaffung beschließen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung der Rente des Klägers mit Bescheid vom 25.10.2012 auf einen Betrag von 735,64 € ab 01.06.2012 sowie die Ablehnung einer Neuberechnung der Rente mit Bescheid vom 16.01.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Soweit der Kläger sich erstrangig dagegen wendet, dass die Beklagte bei der Festsetzung seiner Berufsunfähigkeitsrente das "Rentnerprivileg" nicht beachtet hat, kann die Klage keinen Erfolg haben, weil es für den vom Kläger begehrten zeitlichen Aufschub bei der Rentenkürzung keine Rechtsgrundlage gibt. Zum einen haben für den Kläger die gesetzlichen Vorschriften zum Rentnerprivileg in § 101 Abs. 3 SGB VI oder den entsprechenden Regelungen in der Beamten- und Soldatenversorgung nie gegolten. Zwar hatte die Beklagte in § 3 ihrer eigenen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs eine wirkungsgleiche Vorschrift, die ebenfalls dazu führte, dass eine laufende Rentenzahlung erst um den auf den geschiedenen Ehepartner übertragenen Anteil gekürzt wurde, wenn dem Ausgleichsberechtigten tatsächlich eine Rente gezahlt wurde. Diese Vorschrift wurde jedoch mit Wirkung vom 28.09.2013 auf der Grundlage von § 23 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks durch den Vorstand aufgehoben, sodass ab diesem Zeitpunkt auch für die Mitglieder des Versorgungswerks ebenso wie vorher schon für gesetzlich Rentenversicherte oder Beamte und Soldaten im Ruhestand die Begünstigung durch das Rentnerprivileg entfallen ist. Zwar hat das Scheidungsverfahren des Klägers bereits im Jahre 2004 begonnen und war noch anhängig, als die gesetzlichen Regelungen zum 01.09.2009 durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert wurden; die Übergangsvorschrift für bereits anhängige und noch bis zum 31.08.2010 zu entscheidende Verfahren über den Versorgungsausgleich (§ 48 Abs. 1 und 3 VersAusglG in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung) hätte also theoretisch zum Tragen kommen können. Hätte also das Familiengericht über den Versorgungsausgleich schneller entschieden und nicht erst im Jahre 2012, so wäre der Kläger möglicherweise noch mittelbar in den Genuss der Übergangsvorschriften gekommen, weil auch die Beklagte für ihren Bereich das Rentnerprivileg erst nach dem Ablauf der Übergangsfrist hat entfallen lassen. Die Ehe des Klägers ist jedoch erst am 22.06.2011 - also nach Auslaufen der gesetzlichen Übergangsvorschrift - rechtskräftig geschieden worden, und das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde zudem abgetrennt und erst mit Beschluss vom 17.04.2012, rechtskräftig seit 30.05.2012, beendet. Insoweit kann der Kläger sich schon aus zeitlichen Gründen nicht auf die gesetzlichen Übergangsvorschriften berufen. Auch die Beklagte hat ihre Regelung zum Rentnerprivileg erst nach Auslaufen dieser gesetzlichen Übergangsvorschriften, nämlich durch Änderung am 28.09.2011 angepasst und das in den Richtlinien zum Versorgungsausgleich bis dahin verankerte Rentnerprivileg gestrichen. Damit hat sie für die bei ihr Versicherten bereits eine längere Übergangsregelung bestehen lassen als dies für gesetzliche rentenversicherte Personen, Beamte oder Soldaten der Fall war. Selbst zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Verfahren über den Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau noch anhängig, da es ja erst im April 2012 entschieden und zum 30.05.2012 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Auch diese zeitliche Abfolge bestätigt also, dass der Kläger sich bei der Festsetzung seiner Rente mit Bescheid vom 25.10.2012 (den Bescheid vom 24.07.2012 teilweise korrigierend) auf das Rentnerprivileg nicht mehr berufen konnte. Die Äußerungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 09.05.2008 (Bl. 48f GA) ändern an diesem Ergebnis nichts. Denn die Beklagte hat seinerzeit auf entsprechende Anfrage des Klägers lediglich die damals geltende Rechtslage beschrieben und auf § 3 ihrer damaligen Richtlinien (Rentnerprivileg) verwiesen, wonach eine Kürzung der Rente des Klägers gegenwärtig (Unterstreichung durch das Gericht) nicht in Betracht komme, wenn die Ehefrau noch keine Rentenleistungen beziehe. Damit ist weder eine rechtlich verbindliche Erklärung zur Berechnung der Rente des Klägers abgegeben worden noch gar eine Zusicherung, dass sich an dieser Rechtslage zum Nachteil des Klägers nichts mehr ändern könne. Auch die vom Kläger gegen die Abschaffung des Rentnerprivilegs vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht. Zwar trifft es zu, dass auch nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts die Versorgungsbezüge und die mit ihnen verbundenen Anwartschaften von der Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 GG grundsätzlich erfasst werden. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlich vorgegebenen Form handelt es sich jedoch um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, wie sie in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. hierzu schon BVerfG, Beschl. v. 06.05.2014, 1 BvL 9/12; Rdnr. 39 bei juris sowie zuletzt gerade im Hinblick auf das Rentnerprivileg Nichtannahmebeschluss v. 11.12.2014, 1 BvR 1485/12, NJW 2015, S. 686 f, m.w.N.). Auch das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs hat das Bundesverfassungsgericht dabei ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen und festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten sei, die Kürzung der Versorgungsbezüge bei dem einen Ehegatten an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des anderen, ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2014, 1 BvR 1485/12, LS 2 bei juris). Diese Konsequenz der sofortigen Kürzung beruht auf der Verselbstständigung der Versorgungsanrechte, die die ausgleichsberechtigte Person durch die Übertragung der Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs erlangt, d.h. sie ergibt sich als Folge der ausgleichsbedingten Teilung der jeweils eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufe der beiden ehemaligen Ehepartner (vgl. auch insoweit, BVerfG, 06.05.2014, 1 BvL 9/12, Rdnr. 59 bei juris sowie 11.12.2014, 1 BvR 1485/12, Rdnr. 16 bei juris). Sinn und Zweck der Teilung des Anrechts ist es, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen, und dieser Zweck erfordert es nicht, die Rente bei der ausgleichspflichtigen Person solange unvermindert weiterzuzahlen wie bei der ausgleichsberechtigten Person noch kein Rentenbezug besteht. Zwar war dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs mit der Einführung des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs zunächst teilweise selbst zu durchbrechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 1995, 2 BvR 1762/92, juris, Rdnr. 20 f. und Rdnr. 27). Diese Durchbrechung war jedoch nicht verfassungsrechtlich geboten und durfte daher auch durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs generell aufgehoben werden. Nichts anderes gilt auch für die Beklagte als Versorgungswerk der Anwaltschaft. Zwar ist sie nicht parlamentarischer Gesetzgeber, doch ist dem Versorgungswerk vom Gesetzgeber das Recht und die Pflicht zur eigenständigen Regelung der anwaltlichen Versorgung ausdrücklich übertragen worden (vgl. § 1 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG - vom 16.12.1987, GVBl. I S. 232). Im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse hat die Beklagte sich verfassungsrechtlich korrekt verhalten, wenn sie in Anlehnung an die gesetzliche Abschaffung des Rentnerprivilegs ihren eigenen Mitgliedern die Privilegierung ebenfalls nicht mehr zuteil werden lässt und § 3 der alten Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gestrichen hat. Dies geschieht letztlich in Ausfüllung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, mit dem es kaum vereinbar wäre, wenn bei den Versorgungsleistungen von Standesorganisationen Privilegien aufrechterhalten blieben, die ansonsten vom Gesetzgeber bewusst abgeschafft wurden. Vielmehr wären auch die Rechtsanwälte niemals in den Genuss des Rentnerprivilegs gekommen, wenn nicht vorher auf bundeseinheitlicher Ebene für gesetzlich Versicherte, Soldaten, Beamte und andere Versichertengruppen eine derartige Regelung bestanden hätte. Da das Rentnerprivileg nicht in der Satzung selbst, sondern nur in den Ausführungsrichtlinien verankert war, durfte auch der Vorstand die Abschaffung beschließen (§ 23 Abs. 4 der Satzung). Die Satzung selbst, die in § 23 den Versorgungsausgleich ansonsten regelt, kannte und kennt das Rentnerprivileg nicht. Deshalb musste also die grundsätzlich für Satzungsänderungen zuständige Vertreterversammlung (§ 6 der Satzung des Versorgungswerkes) nicht mit der Angelegenheit befasst werden. Insoweit ist die Berechnung der Rente des Klägers unter Abzug der auf seine geschiedene Ehefrau übergegangenen Anwartschaftsrechte nicht zu beanstanden. Solange die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 17.04.2012 unverändert fortbesteht, ist die Beklagte auch nicht in der Lage, den von ihr eingeräumten Fehler zu korrigieren und die dem Kläger zustehende Rente soweit zu erhöhen, wie dies dem auf die Ehefrau zu viel übertragenen Monat entspricht. Daran ist sie in der Tat derzeit durch die Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils mit der genauen Zuordnung der Beitragsquotienten gehindert. Allerdings dürfte der Kläger nach Einschätzung des erkennenden Gerichts mit einem Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs an das Familiengericht nicht ohne weiteres zum Scheitern verurteilt sei. Denn aufgrund der jetzt durchgeführten Berechnungen könnte er nachweisen, dass die damalige Entscheidung auf einer falschen, von der Beklagten fehlerhaft ermittelten Grundlage beruht, sodass es sich nicht um einen zu korrigierenden Rechenfehler des Familiengerichts, sondern um die Heranziehung falscher Tatsachen für die Bestimmung des übergehenden Beitragsquotienten handelt. Solange der Kläger ein derartiges Abänderungsverfahren nicht wenigstens versucht hat, kann er jedenfalls von der Beklagten auch nicht auf der Grundlage eines eventuellen Folgenbeseitigungsanspruches oder eines Schadensersatzanspruches eine Erhöhung seiner Rente um die fehlerhaft übergegangenen 2,54 € monatlich - fortgeschrieben mit den jeweilig anstehenden Rentenerhöhungen - verlangen. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Rente.Der am 30.04.1950 geborene Kläger ist als ehemaliger Rechtsanwalt Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Er erhält von der Beklagten seit 01.01.2000 eine Berufsunfähigkeitsrente, zunächst befristet bis zum 31.12.2005. Mit Bescheid vom 05.12.2005 wurde dem Kläger die unbefristete Zahlung der Rente ab dem 01.01.2006 bewilligt, erst in Höhe von 1.347,69 € und ab 01.01.2012 erhöht auf 1476,29 €. Während der Laufzeit der befristeten Rentenzahlung trennte der Kläger sich von seiner Ehefrau. Seit dem 14.12.2004 war das Scheidungsverfahren anhängig. Während des Scheidungsverfahrens galt zunächst noch das sog. "Rentnerprivileg" des § 101 Abs. 3 SGB VI a.F., das allerdings für die Beklagte nicht unmittelbar anzuwenden war. Es gab jedoch in den Richtlinien des Versorgungswerkes eine wirkungsgleiche Bestimmung, die ebenfalls dazu führte, dass die Rente des originär zu versorgenden Mitglieds bei einer Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erst dann gemindert wurde, wenn der geschiedene Ehegatte seinerseits Rente bezog. Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGBl I S. 700) wurde das Rentnerprivileg mit Wirkung vom 01.09.2009 generell abgeschafft. Es gab lediglich in § 48 VersAusglG eine Übergangsbestimmung, nach der für bereits anhängige Verfahren über den Versorgungsausgleich das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden war, es sei denn, dass bis 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen würde. Die Ehe des Klägers wurde am 22.06.2011 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt, und darüber entschied das Amtsgericht A-Stadt - Familiengericht (Aktenzeichen: 55 F 2290/04 VA) - erst am 17.04.2012 dahingehend, dass der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 192,4597 Beitragsquotienten übertragen wurde. Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 30.05.2012. Am 28.09.2011 beschloss der Vorstand der Beklagten gemäß § 23 Abs. 4 der eigenen Satzung, dass auch für das Versorgungswerk das Rentnerprivileg in Angleichung an die gesetzliche Änderung abgeschafft wird. § 3 der Richtlinie zur Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Überschrift "Rentnerprivileg" entfiel mithin. Mit Bescheid vom 07.12.2011 wurde für den Kläger ab 01.01.2012 eine Rente in Höhe von 1.476,29 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 24.07.2012 wurde die Rente des Klägers in Durchführung des Versorgungsausgleichs mit seiner geschiedenen Ehefrau auf 639,35 € gekürzt. Dagegen legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 16.08.2012 Widerspruch ein. Nach mehrmaligem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten stellte die Beklagte schließlich einen Fehler zu Lasten des Klägers bei ihrer Mitteilung an das Amtsgericht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs fest, der erst durch einen Versicherungsmathematiker erkannt wurde. Bei der Berechnung der Zurechnungszeit gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 5 der Satzung sei ein Monat zu viel, nämlich 64 Monate anstatt 63 Monate angenommen worden. Dadurch seien Anwartschaften in Höhe von 2,54 € pro Monat zu viel auf die Ehefrau übertragen worden. Da die bestandskräftige Entscheidung des Familiengerichts jedoch bindend sei, könne dieser Fehler jetzt von ihr nicht mehr korrigiert werden. Außerdem sei fälschlich bei der Berechnung der Rente des Klägers ein Zuschlag von 13% abgezogen worden, der jedoch der Ehefrau des Klägers nicht zustehe. Infolgedessen erging am 25.10.2012 ein teilweise korrigierender Bescheid, der die monatliche Rente des Klägers ab dem 01.06.2012 auf 735, 64 € festsetzte. Der Bescheid vom 25.10.2012 wurde dem Kläger am 01.11.2012 zugestellt. Dagegen legte er am 29.11.2012 per Telefax erneut Widerspruch ein. Nach der Neuberechnung stünde seiner Ehefrau lediglich ein Anrecht in Höhe von 191,8006 Beitragsquotienten zu. Zudem habe das Rentnerprivileg zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags bestanden, so dass ihm Vertrauensschutz zugute komme. Der Kläger bat mit Schreiben vom 27.12.2012 um Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des Rechenfehlers. Mit Schreiben vom 16.01.2013, zugegangen am 18.01.2013, lehnte die Beklagte dies ab. Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses könne sie keine vom Tenor des Beschlusses abweichende Berechnung der zu übertragenden Anwartschaften vornehmen. Auch dagegen legte der Kläger am 24.01.2013 Widerspruch ein, wobei er sich auf seine bisherigen Ausführungen bezog. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2013 wies die Beklagte beide Widersprüche (teilweise unter Angabe falscher Daten) zurück. Selbst unter Heranziehung der Übergangsregelung des § 48 Abs. 3 VersAusglG komme eine Anwendung des Rentnerprivilegs nicht in Betracht. Die Endentscheidung zum Versorgungsausgleich sei erst nach dem im Gesetz genannten Stichtag (31.08.2010) am 17.04.2012 erfolgt. Auch die geringfügig zu hohe Übertragung der Anwartschaften könne nicht mehr korrigiert werden, denn das Versorgungswerk sei an den Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung gebunden und könne die Rentenhöhe nicht davon abweichend berechnen. Am 19.04.2013 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Rentenkürzung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Unrecht erfolgt sei. Vielmehr sei in seinem Fall das Rentnerprivileg weiterhin anzuwenden. Die Kürzung verstoße gegen Art. 14 GG, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen schütze. Eine Änderung durch den Gesetzgeber sei ohne besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht möglich sei, insbesondere nicht allein zur Entlastung der Rentenkassen. Erst recht dürfe ein solch gravierender Eingriff nicht durch einfachen Beschluss des Vorstands einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgen. Außerdem genieße er Vertrauensschutz aufgrund der vormaligen Rechtslage und des Schreibens der Beklagten vom 09.05.2008, mit dem sie ihm seinerzeit die Geltung des Rentnerprivilegs bestätigt habe. Aufgrund des erfolgten Rechenfehlers sei zudem ein, wenn auch nur geringfügiger Ausgleich für die an seine frühere Ehefrau zu viel übertragene Rentenanwartschaft erforderlich. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 25.10.2012 und 16.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2013 aufzuheben und die Rente des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und zu bescheiden, sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Ergänzend trägt sie vor, dass ihr Schreiben vom 09.05.2008 nichts an der aktuellen Rechtslage ändere, sondern lediglich über die damals geltende Rechtslage informiert habe. Selbst wenn das vor dem 01.09.2009 geltende Recht noch zur Anwendung kommen würde, könne sich der Kläger darauf zudem nicht berufen. Denn das Rentnerprivileg sei in § 101 Abs. 3 SGB VI geregelt gewesen, und diese Norm gelte nicht unmittelbar für die Beklagte, da diese kein Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches sei. Über die geringfügig fehlerhafte Berechnung der zu übertragenden Anwartschaften habe die Beklagte das Amtsgericht nach Feststellung des Fehlers informiert. Dieses habe sich außerstande gesehen, die rechtskräftige Entscheidung von Amts wegen zu korrigieren. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.