Urteil
3 K 41/14.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2016:0427.3K41.14.DA.0A
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Leitsätze
Macht ein Grundstück nach § 141 Abs. 3 HSchulG den Rückübertragungsanspruch für ein ehemaliges, nicht mehr als solches genutztes Schulgrundstück geltend, so ist dafür der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.
Der Sinn und Zweck des ursprünglichen Grundstücksübergangs sowie umgekehrt des Heimfallanspruches besteht in der wirtschaftlichen Bedeutung des Eigentums an dem Schulgrundstück für die Finanzierung der mit der Schulträgerschaft verbundenen Belastungen.
Ein Ersatzbau im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 HSchulG, der den Rückübertragungsanspruch ausschließt, liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn überhaupt ein anderes Schulgebäude errichtet wird.
Vielmehr ist im Sinne eines wirtschaftlichen Äquivalenz auch Erforderlich, dass das bisherige Schuldgrundstück in irgendeiner Art und Weise zur Finanzierung und Errichtung des "Ersatzbaus" benötigt wird.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch des Amtsgerichts Z- Stadt, Blatt 3874 eingetragene Grundstück "S-Gasse", Gemarkung Z-Stadt, Flur 1, Flurstück 10/4 unentgeltlich an die Klägerin rückzuübertragen durch Auflassung und Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht ein Grundstück nach § 141 Abs. 3 HSchulG den Rückübertragungsanspruch für ein ehemaliges, nicht mehr als solches genutztes Schulgrundstück geltend, so ist dafür der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Der Sinn und Zweck des ursprünglichen Grundstücksübergangs sowie umgekehrt des Heimfallanspruches besteht in der wirtschaftlichen Bedeutung des Eigentums an dem Schulgrundstück für die Finanzierung der mit der Schulträgerschaft verbundenen Belastungen. Ein Ersatzbau im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 HSchulG, der den Rückübertragungsanspruch ausschließt, liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn überhaupt ein anderes Schulgebäude errichtet wird. Vielmehr ist im Sinne eines wirtschaftlichen Äquivalenz auch Erforderlich, dass das bisherige Schuldgrundstück in irgendeiner Art und Weise zur Finanzierung und Errichtung des "Ersatzbaus" benötigt wird. Der Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch des Amtsgerichts Z- Stadt, Blatt 3874 eingetragene Grundstück "S-Gasse", Gemarkung Z-Stadt, Flur 1, Flurstück 10/4 unentgeltlich an die Klägerin rückzuübertragen durch Auflassung und Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, für die eine Sonderzuweisung nicht besteht. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf § 141 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG), also eine Vorschrift aus dem Öffentlichen Recht. Dementsprechend ist der dort geregelte Rückübertragungsanspruch dem Öffentlichen Recht zuzuordnen (so schon Hess. VGH, Beschl. v. 24.11.1995 - 7 TG 1963/95, ESVGH 46, S. 103 ff. sowie ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die eigentliche Rückübertragung auf zivilrechtlichem Wege durch Auflassung und Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch umgesetzt werden muss. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks "S-Gassse" (Flur 1, Flurstück 10/4) in Z-Stadt zu. Dabei interpretiert das Gericht den gestellten Antrag auf Rückübertragung dahingehend, dass lediglich die kostenfreie und in diesem Sinne unentgeltliche Rückübertragung verlangt wird. Soweit die Klägerin auch die "lastenfreie" Rückübertragung begehrt, kann dies allenfalls im Sinne einer Rückübertragung ohne durch den Beklagten eingegangene finanzielle Belastungen (Grundschulden oder Hypotheken) verstanden werden. Derartige finanzielle Belastungen sind aus den dem Gericht vorliegenden Grundbuchunterlagen ohnehin nicht ersichtlich. Demgegenüber können sonstige im Grundbuch verankerte Lasten nicht ausgeschlossen werden, beispielsweise soweit es sich um Grunddienstbarkeiten oder Baulasten handelt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückübertragung dem Begehren der Klägerin vollumfänglich entspricht. Der Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung des Grundstücks ergibt sich aus § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchG. Nach dieser Vorschrift kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung eines ehemaligen Schulgrundstücks die unentgeltliche Rückübertragung verlangen. Die Voraussetzungen für diesen Rückübertragungsanspruch sind erfüllt, denn die Klägerin war vor der Neuregelung der Schulträgerschaft in Hessen zum 01.01.1970 Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich die X-Schule befunden hat, und das Grundstück wird seit dem Schuljahr 2012/2013 für schulische Zwecke nicht mehr benötigt. Der Kreistag hat außerdem mit Beschluss 05.09.2012 die Entwidmung des Grundstücks ausgesprochen, und die Klägerin hat binnen eines Jahres nach dieser Entwidmung, nämlich erstmals mit Schreiben vom 23.01.2013, den Rückübertragungsanspruch geltend gemacht. Diesem Rückübertragungsanspruch steht die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchG nicht entgegen. Danach entfällt der Anspruch, wenn der Schulträger für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet hat. Was genau unter Ersatzbauten zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen ein anderes Schulgebäude als Ersatzbau anzusehen ist, lässt der Wortlaut der Vorschrift offen. In der Rechtsprechung (s. VG Gießen, Urteil vom 05.02.2013, 7 K 3531/11 und VG Wiesbaden, Urteil vom 14.03.2000, 6 E 1149/97; beide ) wird deshalb auf Sinn und Zweck des ursprünglichen Grundstückübergangs sowie umgekehrt des Heimfallanspruchs abgestellt, nämlich auf die wirtschaftliche Bedeutung des Eigentums an dem Schulgrundstück für die Finanzierung der mit der Schulträgerschaft verbundenen Belastungen. Der seinerzeitige gesetzliche Eigentumsübergang vom ursprünglichen auf den neuen Schulträger war gerechtfertigt, weil der neue Schulträger die Schullasten zu tragen hat und deshalb auch in die Rechte des bisherigen Schulträgers einrücken soll (so ausdrücklich Hess VGH, Beschl. v. 24.11.1995, 7 TG 1963/95, a.a.O.). Umgekehrt stellt der Umstand, dass der frühere Schulträger das Schulvermögen entschädigungslos abgeben musste, die Rechtfertigung für den gesetzlichen Rückübertragungsanspruch dar, wenn das übergegangene Vermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt und entwidmet wird. Genau dies ist im vorliegenden Fall geschehen, und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gibt es keine weitere Rechtfertigung mehr dafür, das Grundstück der ehemaligen X-Schule im Eigentum des Beklagten zu belassen. Insbesondere kann diese Rechtfertigung nicht daraus hergeleitet werden, dass die Y-Schule als Ersatzbau im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchG einzustufen wäre und deshalb der Rückübertragungsanspruch ausnahmsweise entfällt. Denn angesichts des Charakters dieser Regelung als Rückausnahme von dem an sich bestehenden Rückübertragungsanspruch bei Entwidmung der Grundstücke für schulische Zwecke ist diese Rückausnahme eng auszulegen. Zwar ist die Y-Schule in weiten Teilen faktisch an die Stelle der früheren X-Schule getreten, da in der Y-Schule nunmehr viele - wenn auch nicht alle - Schüler unterrichtet werden, die früher auf die X-Schule gegangen sind bzw. nach Erreichen der Schulpflicht hätten gehen müssen. Dies macht die Y-Schule jedoch noch nicht zu einem Ersatzbau im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchG, da es an der nach Sinn und Zweck erforderlichen wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen dem Behalten des Schulgrundstücks der aufgegebenen X-Schule und der Errichtung der Y-Schule fehlt. Dieses wirtschaftliche Äquivalent setzt zwar keinen funktionalen Zusammenhang zwischen beiden Schulen in dem Sinne voraus, dass es sich bei der zukünftigen Schule um eine solche desselben Bildungsgangs und derselben Organisationsform handeln muss oder dass genau die früheren Schüler der aufgegebenen Schule nunmehr die neue Schule besuchen müssen (vgl. insoweit Köller/Achilles, Komm. zum Hessischen Schulgesetz, Stand Januar 2016, Ziffer 7 zu § 141). Insofern wäre es also unschädlich, dass neben Schülern der früheren X-Schule nunmehr auch die Schüler der früheren W-Schule auf die neu errichtete Y-Schule gehen und zudem gleichzeitig die Schulbezirksgrenzen verändert worden sind. In wirtschaftlicher Hinsicht setzt die Bejahung des Äquivalents jedoch voraus, dass das bisherige Schulgrundstück in irgendeiner Art und Weise für die Errichtung des Ersatzbaus "benötigt" worden ist, denn der Ausschluss des Rückübertragungsanspruchs soll es dem neuen Schulträger ermöglichen, ein Schulgrundstück zu veräußern, um die Geldmittel dafür zu gewinnen, an anderer Stelle eine neue Schule zu errichten oder eine bestehende Schule zu erweitern (Köller/Achilles, Ziffer 7 zu § 141 HSchG, a.a.O.). In diesem Sinne war und ist es für den Beklagten nicht notwendig, weiterhin wirtschaftlichen Nutzen aus dem Grundstück der X-Schule ziehen zu können, um die Y-Schule zu errichten. Vielmehr stand das Grundstück, auf dem die Y-Schule gebaut wurde, dem Kreis kostenfrei zur Verfügung, weil es ihm als neuen Schulträger von der Stadt Z seinerzeit entschädigungslos überlassen werden musste. Ebenso wenig hat der Kreis die Mittel für den Bau der Y-Schule durch Verwertung des Grundstücks der X-Schule gewinnen müssen, sondern die Y-Schule wurde in weiten Teilen aus Mitteln des Konjunkturprogramms und damit ohne Kostenbelastung für den Kreis errichtet. Soweit der Kreis darüber hinaus einen Eigenanteil von rund 3,23 Mio. Euro erbracht haben will (so jedenfalls die Darstellung in der mündlichen Verhandlung), lässt sich der beigefügten Aufstellung schon nicht uneingeschränkt entnehmen, inwieweit es sich dabei um konkret dem Bau der Y-Schule zuzuordnende Kosten handelt. Denn die erst in der mündlichen Verhandlung komplett überreichte Anlage B 7 zur Klageerwiderung lässt zwar in der Übersicht erkennen, dass Baukosten von rund 10,84 Mio. Euro sowie Baunebenkosten von weiteren 3,2 Mio. Euro entstanden sind. Inwieweit jedoch auch die Baunebenkosten berücksichtigungsfähig sind, erscheint immerhin fraglich. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass auch diese Kosten dem "Ersatzbau" Y-Schule zuzurechnen sind und darüber hinaus - wie mit dem hilfsweise gestellten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung dargelegt - allein aus Eigenmitteln des Kreises stammen, so sind diese Gelder jedenfalls völlig ohne Inanspruchnahme des ehemaligen Grundstückes der X-Schule und ohne Rückgriff auf dessen wirtschaftlichen Wert vom Kreis aufgebracht worden. Insoweit mag man zu Gunsten des Kreises unterstellen, dass die von ihm genannten 3,23 Mio. Euro in die Finanzierung der Y-Schule eingeflossen sind und dass diese Gelder auch nicht aus Drittmitteln finanziert wurden - daher musste dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht weiter nachgegangen werden -, doch gleichwohl fehlt es an der wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen der Notwendigkeit, die Schulanlagen der X-Schule in irgendeiner Weise zu verwerten, und der Errichtung und Finanzierung der Y-Schule als Ersatzbau. Diese Verknüpfung wäre jedoch nach Ansicht der erkennenden Kammer erforderlich, um dem Sinn und Zweck der Rückausahme vom Übertragungsanspruch Genüge zu tun. Für diese enge, über den reinen Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchG hinausgehende Interpretation spricht im Übrigen auch die umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise. Denn immerhin hat der Kreis als Schulträger im Ergebnis aus drei Grundschulstandorten zwei gemacht und damit insgesamt sein Engagement als Schulträger verkleinert sowie darüber hinaus die Y-Schule auf einem Grundstück errichtet, das ihm ebenfalls mit dem gesetzlichen Übergang der Schulträgerschaft 1970 entschädigungslos übertragen worden war. Insofern besäße der Kreis nunmehr ein Grundstück und ein Schulgebäude mehr als zum Betreiben ausreichender Schulstandorte in Z-Stadt erforderlich ist. Denn weder für eine Grundschule noch für eine andere Schule - welcher Fachrichtung und Organisationsform auch immer - wird das Grundstück in der S-Gasse weiter benötigt, wie sich aus dem Beschluss des Kreistages zur Entwidmung entnehmen lässt. Dabei kann der Beklagte sich in wirtschaftlicher Hinsicht auch nicht darauf berufen, dass er immerhin jahrelang die Lasten der X-Schule und der anderen Grundschulen in Z-Stadt getragen hat und allein darin eine Rechtfertigung für das Behaltendürfen des ehemaligen Schulgrundstücks liege. Denn zum einen ist dies nicht das Kriterium ("Ersatzbauten"), auf das § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchG abstellt, sondern die Schullasten waren allenfalls Anlass dafür, dass seinerzeit im Wege des gesetzlichen Übergangs die Schulgrundstücke überhaupt - für die Dauer der Schulträgerschaft - dem neuen Schulträger übertragen worden sind. Zudem hat die Klägerin über die Schulumlage als Ergänzung zur Kreisumlage die Schullasten letztlich selbst mit getragen (§ 50 Abs. 3 und Abs. 1 FAG i.d.F. vom 23.07.2015 bzw. § 37 Abs. 3 FAG a.F.), auch wenn nach § 158 Abs. 1 HSchG der Schulträger die erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen zu errichten und zu unterhalten hat. Der Klägerin kann also nicht ein Finanzierungsaufwand entgegengehalten werden, an dem sie sich zu weiten Teilen selbst beteiligt hat und der im Übrigen auf der gesetzlichen Lastenverteilung beruht. Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO). Das Gericht lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da es zur Auslegung von § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchG hinsichtlich der notwendigen wirtschaftlichen Verknüpfung noch keine einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung gibt und diese Frage klärungsbedürftig erscheint. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückübertragung eines ehemaligen Schulgrundstücks. Auf diesem Grundstück "S-Gasse" in Z-Stadt - mit der damaligen Bezeichnung Flur 1, Flurstück 10/3 - befand sich viele Jahre die X-Schule, eine der seinerzeit drei Grundschulen in der Kernstadt Z-Stadt. Die Schulträgerschaft für hessische Schulen wechselte zum 01.01.1970 durch entsprechende Gesetzesänderung generell von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auf die Kreise. Gleichzeitig sah § 18 SchulVerwG in der Fassung vom 30.05.1969 als Folge des Schulträgerwechsels vor, dass der neue Schulträger entschädigungslos in die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers eintrat. Am 20.03.1972 wurde deshalb das Schulgrundstück der X-Schule von der Klägerin als alte Schulträgerin auf den Beklagten als neuen Schulträger übertragen. Außerdem wurde das Grundstück Flur 1, Flurstück 10/3 entsprechend dem Veränderungsnachweis des Katasteramtes vom 30.11.1993 in zwei neue Parzellen zerlegt, nämlich in das streitgegenständliche Grundstück, Flurstück 10/4 (2.608 qm) und das Flurstück 10/5 (45 qm). Am 08.06.1995 wurde das letztgenannte Flurstück unentgeltlich von dem Beklagten an die Klägerin zurück übertragen. Bis zum Schuljahr 2011/2012 wurde die X-Schule von dem Beklagten auf dem übergegangenen Grundstück in den ursprünglichen, denkmalgeschützten Räumlichkeiten betrieben. Daneben gab es in Z-Stadt als Grundschulen die W-Schule in der R-Straße und die T-Schule. Entsprechend seiner Schulentwicklungsplanung beschloss der Beklagte im Jahr 2009, die X-Schule und die W-Schule zu schließen und zu einer neuen Schule, der Y-Schule, zusammen zu führen. Die Y-Schule wurde auf dem Grundstück Q-Straße errichtet, das der Beklagte ebenfalls im Zuge des Schulträgerwechsels entschädigungslos von der Klägerin erhalten hatte. Auf dem Grundstück befand sich zuvor der Haupt- und Realschulzweig der P-Schule, die von dem Beklagten dort bis zum Schuljahr 2004/2005 weitergeführt wurde. Dieser Schulzweig wurde dann unter dem neuen Namen N-Schule als eigenständige Schule in die R-Straße verlegt. Die Y-Schule nahm in den neu errichteten Räumlichkeiten in der Q-Straße ihren Betrieb zum Schuljahresbeginn 2012/2013 auf, wobei die Schulbezirksgrenzen ab dem Sommer 2010 dergestalt verändert wurden, dass einige der Schüler, die ursprünglich der X-Schule zugeordnet waren, nunmehr die T-Schule und nicht die Y-Schule besuchen sollten. Dementsprechend sanken die Schülerzahlen an der schon gemeinschaftlich gezählten (aber zunächst noch an zwei getrennten Standorten betriebenen) Y-Schule von insgesamt 344 Schülern im Schuljahr 2009/ 2010 auf 309 in 2010/2011, auf 285 in 2011/2012 und auf 272 in 2012/2013. Gleichzeitig stieg die Schülerzahl an der T-Schule von 226 im Schuljahr 2011/2012 auf 241 in 2012/2013 und 245 in 2013/2014. In seiner Sitzung vom 05.09.2012 beschloss der Kreistag des Kreises, die Grundstücke der X-Schule und der W-Schule als Schulvermögen zu entwidmen. Am 19.09.2012 erhielt die Klägerin von dem Beklagten ein Angebot zur unentgeltlichen Nutzung des ehemaligen Schulgeländes der X-Schule zu öffentlichen Zwecken. Die Stadt als Nutzerin sollte die laufenden Betriebskosten und die für die beabsichtigte kulturelle Nutzung anfallenden Kosten übernehmen, zudem die baulichen Unterhaltungskosten. Dieses Angebot nahm die Klägerin nicht an und unterbreitete stattdessen einen Gegenvorschlag, wonach der Kreis auch bei einer unentgeltlichen Überlassung die Instandhaltungskosten tragen sollte. Eine Einigung über eine kostenfreie Nutzung kam nicht zustande. Mit Schreiben vom 23.01.2013 machte die Klägerin erstmals den schulrechtlichen Rückübertragungsanspruch nach § 141 Abs. 3 HSchG geltend. Diesen wies der Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2013 zurück. Mit Schreiben vom 15.03.2013 begründete die Klägerin ihren Anspruch nochmals umfassend. Erneut wies der Beklagte den Anspruch mit Schreiben vom 08.08.2013 zurück. Am 06.01.2014 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben. Sie verlangt weiterhin die kostenfreie Rückübertragung des ehemaligen Schulgeländes der X-Schule, nachdem das Grundstück unbestritten seinerzeit entschädigungslos von ihr auf den Beklagten übergegangen sei und nun nicht mehr für schulische Zwecke benötigt werde. Diesem Anspruch könne der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er mit der Y-Schule einen Ersatzbau im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchG errichtet habe. Denn weder ersetze die Y-Schule vollumfänglich die X-Schule, weil nicht alle früheren Schüler der Schule dort aufgenommen würden, noch habe der Beklagte nennenswerte wirtschaftliche Aufwendungen für die Y-Schule gehabt, zu deren Realisierung er das Grundstück der X-Schule benötigen würde. Zum einen sei die Y-Schule zu überwiegenden Teilen über Landeszuschüsse finanziert (10,8 Mio. Euro) und allenfalls ein geringer Teil (2,8 Mio. Euro) von dem Beklagten selbst aufgebracht worden, für den er nach Kenntnis der Klägerin nicht einmal die Zinsen selbst zahlen müsse. Zudem habe er das Grundstück weder verkauft noch sonst für die Baukosten der Y-Schule verwerten müssen, was sich schon daran zeige, dass das Grundstück nach wie vor im Eigentum des Kreises stehe und der Klägerin jetzt zur kostenfreien vertraglichen Nutzung angeboten werde. Nach Sinn und Zweck der Übertragungsvorschriften solle der neue Schulträger durch die ursprünglich entschädigungslose Übertragung keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Vielmehr erhalte er im Gegenzug zu der Verlagerung der öffentlichen Aufgaben das dazu dienende Verwaltungsvermögen. Sobald die schulische Nutzung aufgegeben werde, erwachse ihm daher ein wirtschaftlicher Vorteil. Lediglich für den Fall, dass durch einen Ersatzbau neue wirtschaftliche Aufwendungen entstünden, solle der Rückübertragungsanspruch nach § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG entfallen. Somit liege der Sinn und Zweck des Behaltendürfens des Grundstücks in der Bereitstellung finanzieller Mittel für die Errichtung eines anderen Schulstandortes. Maßgeblich sei daher, dass der Ersatzbau durch die alte Schulliegenschaft finanziert werde. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall gewesen. Des Weiteren stelle der Neubau der Y-Schule kein tatsächliches Äquivalent für die ehemalige X-Schule dar. Ein nicht unwesentlicher Teil der Schüler der früheren X-Schule gehe nun wegen geänderter Schulbezirksgrenzen auf die T-Schule. Die Y-Schule wäre hinsichtlich ihrer Größe nicht ausreichend für alle Schüler. Es liege ein völlig anderes, zentralisiertes Schulkonzept vor. Auf verbesserte Lern- und Arbeitsbedingungen komme es nicht an. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück, auf dem die Y-Schule erbaut worden sei, ebenfalls im Wege des Wechsels der Schulträgerschaft von der Klägerin auf den Beklagten übergegangen sei. Demnach habe der Beklagte zwei Grundstücke bekommen, obwohl er nur noch eines benötige. Auch dürften die jahrelangen Unterhalts- und Instandhaltungskosten der X-Schule nicht als Belastungen des Beklagten in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden, da die Klägerin diese Kosten durch die Schulumlage mit trage. Der Beklagte sei daher erheblich bereichert, denn das Grundstück habe unter Heranziehung der in der Altstadt von Z-Stadt geltenden Bodenpreise und unter Berücksichtigung der herausragenden Lage neben der Basilika und entlang des Mains einen Wert von ca. 1 Mio. Euro. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch des Amtsgerichts Z-Stadt, Bl. 3874, eingetragene Grundstück "S-Gasse", Gemarkung Z-Stadt, Flur 1, Flurstück 10/4, mit einer Größe von 2.608qm, unentgeltlich und lastenfrei an die Klägerin rückzuübertragen durch Auflassung und Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Rückübertragungsanspruch entfalle, da der Beklagte für die übergegangenen Schulanlagen der X-Schule einen Ersatzbau, nämlich die Y-Schule, errichtet habe. Die Y-Schule entspreche hinsichtlich der räumlichen Kapazitäten den beiden geschlossenen Schulen. Somit sei der durch die Nutzungsaufgabe entstandene Raumbedarf durch den Ersatzbau gedeckt. Vergleiche man die Schülerzahlen, so seien diese ebenbürtig. Die Veränderung der Schulbezirksgrenze habe nichts damit zu tun, dass die Y-Schule vermeintlich zu klein sei, sondern diese Änderung sei aufgrund der Reduktion von drei auf zwei Schulorte erforderlich und zweckmäßig gewesen. Ohnehin habe diese Veränderung auf die Kernbezirke keinen Einfluss gehabt. Der Vortrag der Klägerin stimme zwar insoweit, als das Behaltendürfen des Grundstücks dazu dienen solle, dem Schulträger die erforderlichen Mittel für einen Neubau zur Verfügung zu stellen; jedoch sei hierzu kein unmittelbarer planerischer Zusammenhang erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nicht auf die funktionale, sondern auf die wirtschaftliche Äquivalenz an. Eine solche liege vor, wenn der Wert der entwidmeten Grundstücke den Kosten des Neubaus und der laufenden Schullasten der Vorgängerschule entspreche. Dies sei vorliegend zweifelsfrei der Fall. Es komme daher auch nicht darauf an, dass das Grundstück bisher noch nicht verkauft wurde. Dies sei gerade nicht Voraussetzung der Norm. Zudem sei ein Verkauf auch wegen der streitgegenständlichen Unklarheit um den Rückübertragungsanspruch noch zurückgestellt worden. Außerdem solle die öffentliche Nutzung des Gebäudes erhalten bleiben. Denn in dem denkmalgeschützten Gebäude und auf der für den Gemeinbedarf vorgesehenen Fläche könne ohnehin keine Wohnbebauung oder sonstige private Nutzung praktiziert werden. Nicht zuletzt sei das Gelände unzureichend verkehrlich erschlossen und verfüge über keine Stellplätze, so dass der von der Klägerin angenommene Verkehrswert von einer Mio. Euro viel zu hoch gegriffen sei. Vielmehr sei an die Form der Wertermittlung zu denken, die zwischen dem Kreis und seinen Kommunen auch sonst bei der Bewertung von Schulgrundstücken praktiziert werde, bei der ein Betrag von 60 DM bzw. 30 € pro qm zugrunde gelegt werde. Die finanziellen Belastungen des Kreises seien insgesamt auch viel höher als von der Klägerin angenommen. Allein die jahrelangen Aufwendungen als Schulträger überschritten bereits den Grundstückwert. Auch seien die erhaltenen Fördermittel für den Neubau in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, denn diese seien nicht zweckgebunden gewesen und hätten auch an anderer Stelle eingesetzt werden können. Ihr Abzug würde zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung führen. Eine Bereicherung, wie von der Klägerin vorgetragen, liege also keinesfalls vor. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.