Beschluss
3 L 1677/16.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2016:1108.3L1677.16.DA.0A
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Leitsätze
Entscheiden sich die Eltern im Interesse ihres Kindes, für das ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, für eine Beschulung in der Regelschule, darf sich die Schulbehörde darüber nicht einfach mit einer nicht näher fundierten Begründung hinwegsetzen, die Zuweisung an die Förderschule garantiere die bestmögliche Förderung. Anzugeben sind je nach Lage des Falles Art und Schwere der Beeinträchtigung oder Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, dass Erziehung und Unterrichtung des Schülers oder der Schülerin am besten in einer Förderschule gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten und die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten nicht überwunden werden können (im Anschluss an VG Arnsberg, Beschluss vom 26.01.2015 - 10 L 1403/14 -, Rdnr. 17).
Ein Verweis auf eine fremde Begründung genügt nur dann, wenn die Behörde deutlich macht, warum sie sich die fremde Begründung zu Eigen macht.
Aus der Begründung des Zuweisungsbescheids muss hervorgehen, welche personellen Anforderungen die inklusive Beschulung in welchem zeitlichen Umfang erfordert und warum die erforderlichen personellen Rahmenbedingungen mit vertretbarem finanziellen und organisatorischen Aufwand nicht geschaffen werden könnten.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.08.2016 gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main vom 13.07.2016 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids angeordnet.
Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.
Die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheiden sich die Eltern im Interesse ihres Kindes, für das ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, für eine Beschulung in der Regelschule, darf sich die Schulbehörde darüber nicht einfach mit einer nicht näher fundierten Begründung hinwegsetzen, die Zuweisung an die Förderschule garantiere die bestmögliche Förderung. Anzugeben sind je nach Lage des Falles Art und Schwere der Beeinträchtigung oder Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, dass Erziehung und Unterrichtung des Schülers oder der Schülerin am besten in einer Förderschule gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten und die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten nicht überwunden werden können (im Anschluss an VG Arnsberg, Beschluss vom 26.01.2015 - 10 L 1403/14 -, Rdnr. 17). Ein Verweis auf eine fremde Begründung genügt nur dann, wenn die Behörde deutlich macht, warum sie sich die fremde Begründung zu Eigen macht. Aus der Begründung des Zuweisungsbescheids muss hervorgehen, welche personellen Anforderungen die inklusive Beschulung in welchem zeitlichen Umfang erfordert und warum die erforderlichen personellen Rahmenbedingungen mit vertretbarem finanziellen und organisatorischen Aufwand nicht geschaffen werden könnten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.08.2016 gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main vom 13.07.2016 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids angeordnet. Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt. Die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Zuweisung zu einer Förderschule. Bei dem am 20.01.2002 geborenen Antragsteller wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main vom 13.07.2009 ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Bereich Lernen festgestellt. Der Antragsteller besucht seit dem Schuljahr 2013/14 als Integrativschüler die C.Schule in A-Stadt, eine integrierte Gesamtschule, und befindet sich derzeit in der 8. Jahrgangsstufe. Aufgrund seiner Leistungen und häufiger Fehlzeiten fand am 12.10.2015 eine Erörterung des Förderausschusses über den künftigen Förderort des Antragstellers statt; hierbei konnte keine Einigung erzielt werden. Am 01.12.2015 führte die Schulleitung ein Anhörungsgespräch mit den Eltern des Antragstellers. Mit Bescheid vom 04.12.2015 bestätigte das Staatliche Schulamt den Anspruch des Antragstellers auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen. Die Beschulung erfolge vorerst weiterhin an der C.-Schule. Die Schule und das zuständige Beratungs- und Förderzentrum (BFZ) der D.-Schule würden beauftragt, bis zum 01.07.2016 einen Bericht über die bis dahin erfolgte Beschulung und eine Empfehlung über die weitere Schullaufbahn des Antragstellers vorzulegen. Das Staatliche Schulamt wies den Antragsteller mit Bescheid vom 13.07.2016, zugestellt am 15.07.2016, zum Beginn des Schuljahres 2016/17 der D.-Schule in E. als zuständiger Förderschule aufgrund der "Vereinbarung vom 01.12.2015 und der Überprüfung des Schulberichts vom 29.06.2016 und des Berichts des zuständigen BFZ (...) vom 22.06.2016" zu. Hiergegen erhoben die Eltern des Antragstellers am 15.08.2016 Widerspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sie seien davon überzeugt, dass ihr Sohn durch eine Wiederholung der 7. Klasse an der C.-Schule den Hauptschulabschluss erreichen könne. Ein Schulwechsel an die D.-Schule würde für ihn einen sozialen Einbruch bedeuten, der ihm für die Zukunft mehr schaden als helfen würde. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Mit Schreiben vom 01. oder 15.08.2016, beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen am 15.08.2016, haben die Eltern des Antragstellers um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung ihres Antrags beziehen sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 15.08.2016. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main vom 13.07.2016 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er bezieht sich auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 13.07.2016. Ergänzendträgt er vor, die Zuteilung an die D.-Schule in E. stelle die bestmögliche Förderung für den Antragsteller dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die Schülerakte nebst einem Heft ungeordneter Schriftstücke sowie auf die genannten Berichte vom 29.06.2016 und 22.06.2016 (Bl. 75 bzw. Bl. 73 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig, insbesondere statthaft, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 5 S. 2 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) entfällt. Der Antrag ist in dem im Tenor niedergelegten Umfang auch begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn nach einer vom Gericht eigenständig durchzuführenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehen. Umgekehrt ist der Antrag abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer reinen Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen. Nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. einer eventuell noch zu erhebenden Klage offen. Zwar stützt der Antragsgegner die Zuweisung an die Förderschule in dem angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 54 Abs. 5 S. 1, Abs. 4 HSchG. Danach bestimmt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses nach Anhörung der Eltern, an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt, wenn an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen kann, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können (§ 54 Abs. 4 HSchG). Kann sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen - wie dies hier der Fall ist -, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage des festgestellten Förderschwerpunkts und einer Empfehlung der Schulleiterin oder des Schulleiters; in Zweifelsfällen ist ein Gutachten durch das sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum zu erstellen (§ 54 Abs. 5 S. 1 HSchG). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erweist sich der angegriffene Bescheid aber als formell rechtswidrig, weil es an der nach § 39 HVwVfG erforderlichen Begründung fehlt. Mangels ausreichender Begründung vermag das Gericht auch nicht nachzuvollziehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 54 Abs. 4 HSchG für die Zuweisung an eine Förderschule tatsächlich erfüllt sind. § 51 Abs. 1 S. 1 HSchG sieht als Regelform eine Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und ohne diesen Förderanspruch in der allgemeinen Schule als inklusive Beschulung vor. Bei einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann bei der Anmeldung durch die Eltern die unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt werden (§ 54 Abs. 1 S. 2 HSchG). Die Grundregel bestimmt also, dass die sonderpädagogische Förderung an der allgemeinen Schule stattfindet und nur den Eltern ein Wahlrecht zu Gunsten der Förderschule zukommt. Dieses Elternwahlrecht wird nur für den Fall eingeschränkt, dass an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen kann, weil beispielsweise die räumlichen und personellen Möglichkeiten nicht zur Verfügung gestellt werden können (§ 54 Abs. 4 HSchG). Nur in diesem Fall kann die Schulaufsichtsbehörde den Schüler einer Förderschule zuweisen. Die in § 54 Abs. 4 HSchG genannten Gründe umfassen Hindernisse im Bereich des Schulträgers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit Blick auf das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht zu beanstanden, integrative Erziehung und Unterrichtung unter den Vorbehalt des organisatorisch und personell Möglichen zu stellen. Denn der Staat kann seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereit zu halten, nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 -1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288). Das Benachteiligungsverbot verlangt aber in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass Entscheidungen, die eine Benachteiligung des Schülers oder der Schülerin mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen darstellen können, substantiiert begründet werden. Die Vorstellungen der Eltern und Kinder haben wegen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ein großes Gewicht (vgl. BVerfG, a.a.O.). Entscheiden sich die Eltern im Interesse ihres Kindes für eine Beschulung in der Regelschule, darf sich die Schulbehörde darüber nicht einfach mit einer nicht näher fundierten Begründung hinwegsetzen, die Zuweisung an die Förderschule garantiere die bestmögliche Förderung. Anzugeben sind je nach Lage des Falles Art und Schwere der Beeinträchtigung oder Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, dass Erziehung und Unterrichtung des Schülers oder der Schülerin am besten in einer Förderschule gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten und die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten nicht überwunden werden können (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 26.01.2015 -10 L 1403/14 -, Rdnr. 17). Der Bescheid vom 13.07.2016 enthält keine hinreichende Begründung, die erkennen lässt, dass an der zuständigen allgemeinen Schule die räumlichen und personellen Möglichkeiten nicht zur Verfügung gestellt werden und daher die notwenigen sonderpädagogischen Fördermaßnahmen nicht (ausreichend) erfolgen können. Ohne Bezugnahme auf die maßgeblichen Vorschriften des § 54 Abs. 4 und Abs. 5 HSchG führt das Schulamt zur Begründung lediglich aus, "aufgrund der Überprüfung des Schulberichts vom 29.06.2016 und des Berichts des zuständigen BFZ an der D.Schule, E., vom 22.06.2016" werde der Antragsteller der zuständigen Förderschule zugewiesen. Es fehlt bereits an einer konkreten Darlegung, aus welchem Grund an der C.-Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht weiterhin erfolgen kann. Eine gerichtliche Überprüfung, ob sich der Antragsgegner an den besonderen Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 HSchG orientiert hat, ist so nicht möglich. Nach Ansicht der Kammer kann die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht allein mit einem Hinweis auf die bei der Schülerakte befindlichen Berichte nachkommen. Ein Verweis auf eine fremde Begründung genügt nur dann, wenn die Behörde deutlich macht, warum sie sich die fremde Begründung zu Eigen macht. Selbst wenn man es ausreichen ließe, dass das Schulamt auf die vorliegenden Berichte verweist, dann genügten vorliegend auch diese Begründungen nicht, um eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Die genannten Berichte des Klassenlehrers und des BFZ setzen sich zwar eingehend mit der schulischen Entwicklung des Antragstellers in den letzten beiden Schulhalbjahren auseinander. Allein die Bezugnahme auf die schulische Entwicklung des Antragstellers genügt für eine ordnungsgemäße Begründung aber nicht. Die Schulaufsichtsbehörde muss vielmehr hinreichend deutlich machen, warum die für die Förderung notwendigen personellen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden können. Aus dem Bericht des BFZ geht insoweit lediglich hervor, dass der Schule aufgrund der systemischen Zuweisung vom nächsten Schuljahr an deutlich weniger Stunden für den inklusiven Unterricht zur Verfügung stehen werden, da mehr Schüler mit Förderschwerpunkt Lernen aufgenommen würden. Aus den vorgelegten Unterlagen geht aber nicht im Einzelnen hervor, welche personellen Anforderungen die inklusive Beschulung in welchem zeitlichen Umfang erfordert und warum die erforderlichen personellen Rahmenbedingungen mit vertretbarem finanziellen und organisatorischen Aufwand nicht geschaffen werden könnten. Das Schulamt hätte hier im Einzelnen darstellen müssen, warum der Förderbedarf des Antragstellers nicht an der C.-Schule und auch nicht an anderen Regelschulen im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes erfüllt werden kann. Da die Eltern des Antragstellers ihren Wunsch, dass ihr Sohn weiterhin die Regelschule besuchen kann, zunächst nicht von dem Verbleib an einer bestimmten Schule abhängig gemacht haben, hätte das Schulamt bei der Auswahl einer geeigneten Schule neben der zuständigen Förderschule auch die Möglichkeit einer inklusiven Beschulung an einer anderen Regelschule in Betracht ziehen müssen. Auch die vorgelegte Antragserwiderung genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Begründung. Darin heißt es lediglich, die Zuteilung an die D.-Schule stelle nach dortiger Überzeugung die "bestmögliche Förderung" für den Antragsteller dar. Dabei handelt es sich um eine pauschale Begründung ohne Bezugnahme auf den Einzelfall. Auch wenn der Bescheid sich nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als unzureichend begründet erweist, ist hier nicht auszuschließen, dass dieser formelle Fehler noch durch das Nachholen einer ordnungsgemäßen Begründung gemäß §§ 45 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG spätestens im noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid geheilt werden wird - mit der möglichen Folge, dass der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird. Die Frage, ob die notwendige sonderpädagogische Förderung des Antragstellers an der C.-Schule tatsächlich nicht ausreichend erfolgen kann und mithin, ob die Zuweisungsentscheidung rechtmäßig erfolgt ist oder nicht, kann somit allenfalls aufgrund einer nachgeholten Begründung im Widerspruchsbescheid geklärt werden. Daher erweist sich der Bescheid in materieller Hinsicht derzeit als weder offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig. Soweit der Antragsteller Einwände erhebt, die das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs betreffen, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung nicht. Die Eltern des Antragstellers haben mit Schreiben an das Staatliche Schulamt vom 23.08.2016 zwar vorgetragen, ihr Sohn müsse nicht mehr als Integrativ-, sondern als Regelschüler beschult werden. Durch den feststellenden Verwaltungsakt vom 04.12.2015, gegen den kein Widerspruch erhoben wurde, ist über das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs mit Förderschwerpunkt Lernen verbindlich entschieden worden. Solange dieser Verwaltungsakt wirksam ist, sind die Beteiligten an ihn gebunden (Hess. VGH, Beschluss vom 02.02.2006 - 7 ZU 2632/05 -, Rdnr. 16). Die Bindungswirkung dieses feststellenden Verwaltungsaktes würde erst dann entfallen, wenn es infolge der in § 11 Abs. 1 der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vorgesehenen Überprüfung zu einer Aufhebung des Verwaltungsaktes durch die Schulaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Zukunft käme (vgl. Hess. VGH, a.a.O., Rdnr. 18). Bei dem hier vorliegenden offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen. Abzuwägen sind die Folgen, die entstünden, wenn eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung erginge, mit den Folgen für die Rechtsgüter des Antragstellers, wenn eine solche nicht erginge. Davon ausgehend überwiegt hier das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Zuweisungsentscheidung vorläufig verschont zu werden. Bei einer Zurückweisung des Antrags müsste der Antragsteller die Förderschule besuchen. Da das Schuljahr 2016/2017 bereits seit einigen Wochen begonnen hat, würde der Schulwechsel einen starken Einschnitt in den bereits begonnenen Lernprozess bedeuten. Bei einer Aufhebung der Zuweisungsentscheidung nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens wäre gegebenenfalls sogar noch ein erneuter Schulwechsel erforderlich. Dies wäre mit dem pädagogischen Ziel, ein weiteres Abfallen der Leistungen zu verhindern, nicht zu vereinbaren. Demgegenüber erscheinen der Kammer die öffentlichen Interessen an einem sofortigen Wechsel des Antragstellers zur Förderschule als weniger gewichtig. Zwar muss vorübergehend eine weitere Beschulung des Antragstellers mit Förderschullehrern organisiert werden, die anderweitig verplant wurden und an dieser Stelle fehlen. Auch kann es weiterhin zu Störungen des Unterrichts durch den Antragsteller und damit zu einer Minderung des Unterrichts kommen. Dieser Nachteil wird jedoch durch den Umstand gemildert, dass die vorliegende Aussetzungsanordnung nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids gilt, und die Schulbehörde kann ihn mindern, indem sie zeitnah über den Widerspruch des Antragstellers entscheidet. Da das Staatliche Schulamt die Begründung für seine Entscheidung vom 13.07.2016 im Widerspruchsbescheid nachholen kann, ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs lediglich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids an und lehnt den insoweit weiterführenden Eilantrag entsprechend ab. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO für den Teil, in dem der Antragsteller obsiegt hat, aus § 155 Abs. 4 VwGO für den übrigen Teil, weil der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid unzureichend begründet hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.