Beschluss
3 L 3491/17.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2017:0717.3L3491.17.DA.0A
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Leitsätze
Zwischen konkurrierenden Spielhallen kann eine Auswahl anhand eines vorab erstellten Wägungsschemas und den darin festgelegten Auswahlkriterien getroffen werden.
Das Ermessen für eine Abweichung gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG ist nicht eröffnet, wenn sich die streitgegenständliche Spielhalle in einem Gebäudekomplex mit einer weiteren Spielhalle befindet und nicht ersichtlich ist, welche Verhältnisse im Umfeld des Standorts zugunsten der Erlaubnis beider Spielhallen sprechen könnten.
Allein das Vertrauen in die uneingeschränkte Amortisierung getätigter Investitionen kann keinen Härtefall gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG begründen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwischen konkurrierenden Spielhallen kann eine Auswahl anhand eines vorab erstellten Wägungsschemas und den darin festgelegten Auswahlkriterien getroffen werden. Das Ermessen für eine Abweichung gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG ist nicht eröffnet, wenn sich die streitgegenständliche Spielhalle in einem Gebäudekomplex mit einer weiteren Spielhalle befindet und nicht ersichtlich ist, welche Verhältnisse im Umfeld des Standorts zugunsten der Erlaubnis beider Spielhallen sprechen könnten. Allein das Vertrauen in die uneingeschränkte Amortisierung getätigter Investitionen kann keinen Härtefall gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG begründen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle "Spielhalle 2", V. , A2Stadt, über den 30. Juni 2017 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 zu verpflichten, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Sicherung dessen sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund und damit die Eilbedürftigkeit besteht, denn mit der Ablehnung der beantragten Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 HSpielhG für die Spielhalle 2 am 21.06.2017 ist die Fortführung des Spielbetriebs ab dem 01.07.2017 als unerlaubtes Glücksspiel einzustufen und mithin verboten. Dies folgt nach Ende der fünfjährigen Übergangsregelung für Bestandsspielhallen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 HSpielhG nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags am 01.07.2012 und zugleich des Hessischen Spielhallengesetzes am 30.06.2012 aus § 9 Abs. 1 S. 4 HSpielhG. Der Antragstellerin droht somit die Sanktionierung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gemäß § 12 HSpielhG und letztlich die Schließungsverfügung für die Spielhalle. Zwar hat die Antragsgegnerin zugesagt, den Betrieb der Spielhalle vorerst zu dulden, allerdings nur bis zu einer Entscheidung im hiesigen Eilverfahren, sodass die Antragstellerin die obengenannten Rechtsfolgen danach nur durch die begehrte einstweilige Anordnung abwenden könnte. Hingegen besteht kein Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 HSpielhG für die Spielhalle 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen hierfür wegen des Verstoßes gegen das Verbundverbot und das Mindestabstandserfordernis gemäß § 2 Abs. 1 und 2 HSpielhG nicht vor. Auch kann sich die Antragstellerin weder - wie von ihr vorgetragen - auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 HSpielhG berufen noch sind die Anforderungen an eine Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG erfüllt. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 HSpielhG bedarf der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz, welche gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 HSpielhG von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 HSpielhG schließt die Erlaubnis nach diesem Gesetz auch eine Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags ein (Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, in geänderter Fassung vom 15.12.2011, in Kraft getreten am 01.07.2012 [GlüStV]). Die Erlaubnis ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 zu versagen, wenn der Betrieb der Spielhalle den Anforderungen der §§ 2 bis 8 HSpielhG widerspricht. Gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG darf eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen, insbesondere dürfen diese nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein (ebenso § 25 Abs. 2 GlüStV). Zudem ist gemäß § 2 Abs. 2 HSpielhG ein Mindestabstand von 300 m Luftlinie zwischen den Spielhallen einzuhalten (entsprechend dem Verbot von Mehrfachkonzessionen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 GlüStV). Die Antragstellerin betreibt die Spielhalle 2 in demselben Gebäudekomplex unter der Adresse V. , A-Stadt, wie die Spielhalle 1, so dass der Betrieb beider Spielhallen sowohl gegen das Mindestabstandsgebot als auch gegen das Verbundverbot verstößt. Zudem befinden sich an einem Standort, der weniger als 300 m von den Spielhallen der Antragstellerin entfernt liegt, vier weitere Spielhallen, so dass das Mindestabstandsgebot auch insofern verletzt ist. Die genannten Anforderungen an eine Erlaubnis - das Mindestabstandsgebot und das Verbundverbot - sind auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin verfassungsgemäß und stehen daher der Erteilung einer Erlaubnis für beide Spielhallen entgegen. Sowohl in formeller Hinsicht (Gesetzgebungskompetenz) als auch in materieller Hinsicht (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) stehen die Vorgaben des HSpielhG mit dem Grundgesetz in Einklang. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht jüngst für das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort und das Abstandsgebot im Glücksspielstaatsvertrag und die entsprechenden Gesetze der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes entschieden (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 -1 BvR 1314/12 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (Rn. 258 f.): "Der mit Verbundverbot und Abstandsgeboten verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiegt besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt Aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ist , durften die Gesetzgeber davon ausgehen, dass gerade die mit dem Verbundverbot und den Abstandsgeboten einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten wird. Insgesamt stehen damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen . Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben. Danach ist auch eine deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von Spielhallen zugunsten der konsequenten Verfolgung des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung hinzunehmen." Für das HSpielhG, das den GlüStV umsetzt, kann insofern nichts anderes gelten, denn § 2 Abs. 1 und Abs. 2 HSpielhG setzen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV inhaltsgleich um. Die Regelung des konkreten Mindestabstandes, hier 300 m Luftlinie, in § 2 Abs. 2 HSpielhG ist gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 GlüStV der Gesetzgebung der Länder vorbehalten, denen insoweit die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ausdrücklich übertragen ist (vgl. VG Osnabrück, Urteil v. 17.05.2017 -1 A 294/16 -, juris). Auch materiell ist der festgelegte Mindestabstand von 300 m Luftlinie als verhältnismäßig zu erachten. Auch das BVerfG hat weder den in den Ländern Berlin und Saarland vorgesehenen Mindestabstand von 500 m noch den in Bayern vorgesehenen Mindestabstand von 250 m beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a. a. O.). Da die Antragsgegnerin also grundsätzlich nur eine Erlaubnis für eine der beiden Spielhallen erteilen konnte, hat die Antragsgegnerin eine nachvollziehbare und nicht zu beanstandende Auswahl anhand eines vorab erstellten Wägungsschemas getroffen. Von der Antragstellerin ist diese Auswahl nicht beanstandet worden, zumal sie der eigenen Priorisierung entspricht, wie sie die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlaubniserteilung vom 19.01.2017 zugunsten der Spielhalle 1 geäußert hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Auswahl unrechtmäßig erfolgt sein könnte. Grundsätzlich muss die Auswahlentscheidung anhand sachlich gerechtfertigter Gründe getroffen werden. Dabei sind die in § 1 GlüStV niedergelegten Ziele zu beachten und die grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber zu berücksichtigen (ebenso VG Osnabrück, Urteil v. 17.05.2017, a. a. O., Rn. 35; vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., Rn. 184-185). Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin berücksichtigt. Das der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Wägungsschema, das anhand der "Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 Hessisches Spielhallengesetz" des Hessischen Wirtschaftsministeriums vom 17.08.2016 erarbeitet wurde, hat der Magistrat der Antragsgegnerin am 13.12.2016 beschlossen und am 22.12.2016 öffentlich bekannt gemacht. Darin werden folgende Auswahlkriterien genannt: Abstand zu Jugendeinrichtungen, Qualität der Betriebsführung, Alter der Spielhalle, Umfeld des Spielhallenstandortes, für die jeweils Punkte vergeben werden, wobei insofern eine unterschiedliche Gewichtung und eine Mindestpunktzahl festgelegt sind. Anhand dieser Kriterien fand eine Auswahl zwischen den sechs betroffenen Spielhallen statt, deren Ergebnis am 10.05.2017 öffentlich bekannt gemacht wurde. Danach hatten die vier Spielhallen, die in Konkurrenz zu den Spielhallen der Antragstellerin stehen, jeweils weniger Punkte erhalten als die Spielhallen der Antragstellerin. Wegen des Kriteriums "Alter der Spielhalle" hatte des Weiteren die Spielhalle 1 der Antragstellerin, die seit 1988 besteht, mehr Punkte erhalten (insgesamt 910) als die Spielhalle 2 der Antragstellerin, die seit 1998 besteht (insgesamt 870 Punkte), weshalb die Auswahl letztlich zugunsten der Spielhalle 1 ausfiel. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten von dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot abgewichen wird. Zwar kann gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts im Einzelfall von den Anforderungen in Abs. 1 und 2 abgewichen werden. Für die entscheidende Kammer stellt sich allerdings bereits die Frage, ob angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 25 Abs. 2 GlüStV überhaupt von dem Verbot des baulichen Verbundes von Spielhallen nach § 2 Abs. 3 HSpielhG abgewichen werden darf. Nach § 25 Abs. 2 GlüStV ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, ausgeschlossen. Anders als § 25 Abs. 1 GlüStV, in dem der Mindestabstand geregelt ist, eröffnet Abs. 2 keine Möglichkeit, das Nähere in Ausführungsbestimmungen der Länder zu regeln. Diese Delegation von Regelungskompetenz auf die Länder beschränkt sich ausschließlich auf das Mindestabstandsgebot, nicht jedoch auf die Möglichkeit, auch vom Verbot des baulichen Verbundes abzuweichen. Der eindeutige Wortlaut des § 25 Abs. 2 GlüStV steht auch der Auffassung entgegen, die davon ausgeht, dass die Öffnungsklausel für die Länder in § 25 Abs. 1 S. 2 GlüStV zum Abstandsgebot sich wegen des unmittelbaren Sachzusammenhangs der beiden Vorschriften auch auf § 25 Abs. 2 GlüStV beziehen müsse (siehe dazu die "Vollzugshinweise zum Hessischen Spielhallengesetz" des Hessischen Wirtschaftsministeriums, Ziff. 2.3.). Eine generelle Öffnungsklausel bezüglich des Verbundverbots an anderer Stelle im GlüStV ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 GlüStV, die es den Ländern erlauben, nach Ablauf der Übergangszeit nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zuzulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Damit ist jedoch nicht ein generelles Absehen vom Verbundverbot, sondern nur die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen. Dies greift § 15 Abs. 1 S. 4 HSpielhG auf. Daher spricht vieles dafür, dass § 25 Abs. 2 GlüStV gerade nicht die Möglichkeit der anderweitigen Regelung durch die Länder eröffnet (so auch VG Frankfurt, Urteil v. 26.03.2015 -10 K 2362/13.F, juris). Diese Auslegung des § 25 Abs. 2 GlüStV wird bestätigt durch den aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes vom 19.06.2017 (Drucksache 19/5016), in dem nunmehr vorgesehen ist, die Möglichkeit des Abweichens vom Verbundverbot unter Hinweis auf den GlüStV zu streichen. Letztendlich kann die Klärung dieser Frage aber dahinstehen, denn es liegen bereits die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 HSpielhG nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, welche Verhältnisse im Umfeld der streitgegenständlichen Spielhalle hier zugunsten der Erlaubnis der Spielhalle 2 neben der Spielhalle 1 sprechen könnten, so dass bereits das von § 2 Abs. 3 HSpielhG gewährte Ermessen nicht eröffnet ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 HSpielhG entsprechend der Regelungsintention des HSpielhG äußerst eng auszulegen ist, damit die vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielvorgaben nicht unterlaufen werden (siehe dazu auch VG Frankfurt, Urteil v. 26.03.2015, a.a.O.). Der Glückspieländerungsstaatsvertrag vom 01.07.2012 hält an den Kernzielen des Schutzes der Spieler und der Allgemeinheit, die von je her die Glückspielgesetzgebung der Länder leiten, fest. Zu den erklärten Zielen des Vertrags gehören insbesondere die Vermeidung und Bekämpfung von Glückspielsucht und die Kanalisierung und Begrenzung des Glückspielangebotes (siehe § 1 Abs. 3 HSpielhG). Dem gewerblichen Automatenspiel gilt in diesem Zusammenhang wegen seines hohen Suchtpotentials und der zu verzeichnenden expansiven Entwicklung ein besonderes Augenmerk. Neben zusätzlichen Beschränkungen für diesen Sektor ist mit dem GlüStV auch die quantitative Begrenzung der zuletzt angewachsenen Zahl von Spielhallen intendiert. Dieser Regelungsintention dienen nach Ablauf der in § 29 Abs. 4 GlüStV und § 15 HSpielhG gestaffelten Übergangsvorschriften auch das Verbot von Mehrfachkonzessionen und das Abstandsgebot, so dass die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 HSpielhG nur begrenzt Anwendung finden kann. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme der Ermessenseröffnung nach § 2 Abs. 3 HSpielhG eine Ermessensreduzierung auf null, aus der allein ein Anspruch der Antragstellerin erwachsen könnte, mangels Anhaltspunkten dafür nicht denkbar. Somit hat die Antragsgegnerin in der Nr. 2 des Bescheids vom 21.06.2017 den Antrag auf Abweichung gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG zu Recht abgelehnt. Allerdings wird diese Entscheidung im Bescheid nicht begründet, denn die Begründung geht unter der Überschrift "Begründung zu Nr. 1 und 2" lediglich auf die getroffene Auswahlentscheidung ein und besagt dagegen nichts zu der Ablehnung des Antrags auf Abweichung. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin in dem vorliegenden Eilverfahren zu den Gründen für das Absehen von einer Abweichung Stellung genommen. Allerdings kann dieses Begründungsdefizit gemäß § 45 HVwVfG geheilt werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG kann die mangelnde Begründung noch nachgeholt werden, was insbesondere bei der Abfassung eines etwaigen Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen ist. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, eine Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG zu erhalten. Den darauf gerichteten Antrag der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin in Nr. 3 ihrer Verfügung vom 21.06.2017 zu Recht abgelehnt. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG können die für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 HSpielhG zuständigen Behörden nach Ablauf des in Satz 1 und 2 bestimmten Übergangszeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 HSpielhG für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis sowie die Ziele des § 1 Abs. 3 zu berücksichtigen (entsprechend § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV). Um einen Härtefall in diesem Sinne anzunehmen, müsste also ein atypischer Sonderfall vorliegen, in dem die Erlaubnisversagung in der Konsequenz zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten Härte für den Spielhallenbetreiber führen würde. Ein solcher Härtefall liegt hier nicht vor. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids vom 21.06.2017 unter Nr. 3 Bezug genommen. Die Betreiber der betreffenden Bestandsspielhallen, wie auch die Antragstellerin, konnten sich bereits in den vergangenen fünf Jahren finanziell auf die neue Situation einstellen, solange sie noch von der Übergangsregelung des § 15 Abs. 1 S. 1 HSpielhG profitiert haben. Die von der Antragstellerin angeführten finanziellen Gesichtspunkte reichen nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Einstellung des Betriebs der relativ kleinen Spielhalle 2 (nur 58 m2 mit vier Spielautomaten) neben der Weiterführung des Betriebs der deutlich größeren Spielhalle 1 (136,27m2) wirtschaftlich nicht so gravierend für die Antragstellerin ist, dass dies einen Härtefall begründen könnte. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsbegründung vom 15.02.2017 gegenüber der Antragsgegnerin selbst vorgetragen, dass sich der Betrieb der Spielhalle 2 aufgrund ihrer Größe losgelöst von Spielhalle 1 nicht lohne, sodass diese also nicht selbständig tragfähig ist. Auch die vorgetragenen Investitionen vermögen daran nichts zu ändern. Zum einen folgt auch aus Art. 14 GG kein schützenswertes Vertrauen auf uneingeschränkte Amortisierung getätigter Investitionen (so auch BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a. a. O., Rn. 189 ff., das zudem die stetige Veränderung gerade der glückspielrechtlichen Regelungen betont). Zum anderen lassen die vorgetragenen Investitionen bereits nicht auf einen Härtefall schließen. Dies gilt sowohl für den vorgelegten Mietvertrag zwischen Herrn T. , A-Straße in W. , als Vermieter und der Antragstellerin, ebenfalls A-Straße in W. , vertreten durch die Geschäftsführerin Y., der auf den 30.04.2011 datiert, als auch für die vorgetragenen Leasingverpflichtungen. Der Mietvertrag über drei Ladengeschäfte als Spielhallen an der Adresse V. , A-Stadt, bezugnehmend auf beiliegenden Grundriss-Plan, sieht in dessen § 2 - Mietzeit, Kündigung - eine Vertragslaufzeit von 240 Monaten bis zum 30.04.2031 vor. Als Mietzins sind 7.300 Euro vor Steuern vorgesehen. Dieser Mietvertrag scheint sich auf die beiden Spielhallen der Antragstellerin an diesem Standort, Spielhalle 1 und 2, zu beziehen, so dass der Teil des Mietobjekts, der nun nicht mehr genutzt werden kann, der kleinere ist, und im Übrigen wegen der Betriebsfortführung der Spielhalle 1 auch nicht in Gänze von fehlgeschlagen Investitionen die Rede sein kann. Zudem müsste in dem Fall der nicht möglichen Weiternutzung wegen fehlender Erlaubnis zumindest ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen, wenn schon die ordentliche Kündigung in dem Zwanzigjahreszeitraum nicht vorgesehen ist (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a. a. O., Rn. 194, unter Verweis auf BGH, Urteil v. 20.11.2013 - XII ZR 77/12 -, juris). Im Übrigen ist auf den Umstand hinzuweisen, dass es sich laut Handelsregisterauskunft vom 18.01.2017 (BehA Bl. 103) bei dem Vermieter um den Geschäftsführer der Z. selbst handelt, der mit der Antragstellerin, d.h. der Zweigniederlassung der gleichnamigen Firma in A-Stadt, vertreten durch Y., einen Mietvertrag abgeschlossen hat, beide Personen zugleich laut vorgelegtem Gesellschaftervertrag alleinige Gesellschafter der Z. (Bl. 101 BehA) sind und beide unter derselben Anschrift wie der Firmensitz, A-Straße, W. , wohnen. Infolgedessen greift jedenfalls das Argument der Antragstellerin nicht, eine anderweitige Weiternutzung der Räumlichkeiten der Spielhalle 2 sei nicht möglich, da einer solchen der Vermieter gemäß § 10 des Mietvertrags zustimmen müsse und eine Zustimmung keinesfalls gewährleistet sei, denn diese Zustimmung wäre somit von dem Geschäftsführer der Gesamtfirma selbst zu erteilen und daher im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens zu erwarten. Hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten Verpflichtungen aus Leasingverträgen ist bereits nicht substantiiert vorgetragen, wie diese mit dem Spielhallenbetrieb in Zusammenhang stehen. Bei den genannten Leasingverträgen mit der "S." und "R." ist nicht einmal der Leasinggegenstand bezeichnet. Insofern von einem Leasingvertrag über einen PKW Porsche die Rede ist, geht aus diesem Vortrag nicht klar hervor, welche Funktion dieser für die Spielhalle hat und ob dieser allein im Zusammenhang mit der Spielhalle 2 oder gegebenenfalls auch mit den weiteren Spielhallen der Z. genutzt wird. Der in Ziffer 2 für den Fall gestellte Antrag, dass das Gericht eine Entscheidung über den Antrag Ziffer 1 bis zum 30.06.2017 nicht trifft, die Antragsgegnerin im Wege eines Hängebeschlusses zur Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle über den 30.06.2017 hinaus bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu verpflichten, hat sich erübrigt, nachdem die Antragsgegnerin auf Bitte des Gerichts zugesagt hat, den Betrieb der Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag zu dulden. Der in Ziffer 3 gestellte Antrag, der Antragsgegnerin, für den Fall, dass sie den in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt, unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro anzudrohen, dieses nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen und es von Amts wegen zu vollstrecken, ist derzeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie eine einstweilige Anordnung des Gerichts befolgt. Es wurde auch nicht vorgetragen und ist aus dem bisherigen außergerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten auch nicht ersichtlich, dass Hinweise auf eine sich abzeichnende Missachtung von Seiten der Antragsgegnerin vorlägen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin am Ende ihrer Antragserwiderung vom 06.07.2017 ausdrücklich erklärt, dass sie die Entscheidung des Gerichts, wie auch immer sie ausfallen mag, selbstverständlich akzeptieren werde. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt und orientiert sich an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren.