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Beschluss

3 L 456/09.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2018:0608.3L456.09.DA.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Bei Zugrundelegung des vorstehend dargelegten Entscheidungsmaßstabes ergibt sich, dass der Antrag unbegründet ist. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Darmstadt vom 10.03.2009 überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil sich die in Ziffer 1) der angefochtenen Verfügung getroffene Feststellung nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen als rechtmäßig erweist. Auch die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelung ist eilbedürftig. Die Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1) des angefochtenen Bescheids des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Darmstadt vom 10.03.2009 getroffene Feststellung, dass die Antragstellerin in der Immobilie Z. unter der Bezeichnung "X." ein Heim im Sinne des § 11 HeimG betreibt, ohne ihrer Anzeigeverpflichtung gemäß § 12 HeimG nachgekommen zu sein, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 HeimG. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Allerdings genügt es, wenn sich eine solche Ermächtigungsgrundlage im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Danach ergibt sich, dass die aus § 12 Abs. 1 HeimG resultierende Anzeigepflicht zugleich die gesetzliche Grundlage für den Erlass eines feststellen Verwaltungsaktes mit dem Inhalt darstellt, dass der Betrieb eines Heimes im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG und damit die Anwendbarkeit des Heimgesetzes gegeben ist (VG Stade, Beschluss vom 06.04.2009 - 4 1758/08 - juris). Nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes - HeimG - vom 05.11.2001 ( BGBl. I 2001, 2970) sind Heime im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Dabei ist ein Heim von dem nach § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden "Betreuten Wohnen" abzugrenzen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 HeimG begründet die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, allein nicht die Anwendbarkeit dieses Gesetzes. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Demgegenüber ist das Gesetz anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (§ 1 Abs. 2 S. 3 HeimG). Mit der Abgrenzungsregelung des § 1 Abs. 2 HeimG wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Heimgesetzes klarer als bisher definieren. Insbesondere werden die Heime von den vielfältigen neuen Formen des "Betreuten Wohnens" abgegrenzt. Dabei geht es um die Klärung der Frage, bei welchen Projekten, die sich "Betreutes Wohnen" nennen, eine aus Sicht der Nutzer bzw. Bewohner eine heimmäßige Situation vorliegt, die eine Unterstellung unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes erforderlich macht. Das echte "Betreute Wohnen", bei dem der Vermieter lediglich allgemeine Betreuungsdienste, wie z. B. Notrufdienste oder Vermittlung von Pflegediensten anbietet, fällt nicht unter das Heimgesetz. Nicht nur für stationäre Einrichtungen, sondern auch für teilstationäre Einrichtungen (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege) gilt jedoch das Heimgesetz. Für die Frage, ob ein Heim der Anwendung des Heimgesetzes unterliegt, ist unter anderem auf die angebotene Betreuung abzustellen. Diese muss von einer gewissen Intensität sein. Nicht ausreichend für den Begriff der Betreuung im Sinne des Heimgesetzes sind sog. allgemeine Betreuungsleistungen (die in der Praxis oft auch als "Grundservice" bezeichnet werden), die sich nur auf Beratung, Hausnotrufdienst, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfen oder von Pflegeleistungen beziehen, wie sie für Einrichtungen des "Betreuten Wohnens" atypisch sind. Hingegen sind Wohngemeinschaften oder Wohngruppen alter Menschen in der Regel weder Einrichtungen unter der Verantwortung eines Trägers noch werden sie personenneutral betrieben. Für sie gilt das Heimgesetz daher nicht. Die Nichtanwendung des Heimgesetzes auf eine so genannte Wohngemeinschaft oder Wohngruppe setzt also voraus, dass die durch die Aufnahme in eine Wohnung gebildete natürliche Gemeinschaft eine selbstständige und unabhängige Gruppe ist, die in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt. Eine Einflussmöglichkeit von außenstehenden Dritten, insbesondere von Vermietern, darf nicht bestehen (vgl. hierzu Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes - Bundestagsdrucksache 14/5399, S. 16, 18). Nach alledem ist die Frage, ob eine Einrichtung ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG ist oder ob eine Einrichtung das Betreuten Wohnens beziehungsweise eine Wohngemeinschaft nach § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG vorliegt, nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden. Schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 HeimG folgt nämlich, dass es auf den Zweck ankommt, dem die Einrichtung dient, nicht auf den Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der sächlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - BVerwG 6 B 70/03 -, GewArch 2004, 485). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Hessische Amt für Versorgung und Soziales ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Antragstellerin ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG betreibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung ist der der Entscheidung des Gerichts, weil dem Ausspruch zu Ziffer 1) in der angefochtenen Verfügung Dauerwirkung zukommt und im Übrigen über den Widerspruch der Antragstellerin noch nicht entschieden worden ist. Nach dem mit Schreiben vom 30.06.2008 von der Antragstellerin der vorgelegten Organigramm sollte sich die Organisationsstruktur im Haus X. wie folgt darstellen: Initiator der Wohngemeinschaft ist der Gebäudeeigentümer, der einen Zwischenmietvertrag mit dem gegenüber der Wohngemeinschaft auftretenden Vermieter abschließt. Eine Sozialstation (ambulante Dienste) soll mit den einzelnen Mietern Betreuungsverträge abschließen. Der Vermieter als Mietvertragspartner der Wohngemeinschaftsmitglieder zeichnet verantwortlich für das inhaltliche Konzept und tritt beratend für ein geplantes Angehörigengremium auf. Nach dem Organigramm setzt sich das Angehörigengremium aus Mitgliedern der Wohngemeinschaft bzw. deren Vertretern sowie einem Vertreter des ambulanten Dienstes als Garant für das inhaltliche Konzept zusammen. Nach der vorgelegten Beschreibung des Hauses X. wird die komplette Versorgung der Bewohner durch einen Pflegedienst rund um die Uhr, d.h. auch nachts, sichergestellt. Die Grund- und Behandlungspflege wird von examinierten Krankenschwestern/-pflegern und Altenpflegern/-innen und die Betreuung von Pflegekräften/Präsenzkräften übernommen. Die hauswirtschaftliche Versorgung wird von Hauswirtschafterinnen erbracht, wobei es erwünscht ist, dass sich die Bewohner am Alltag beteiligen. Ebenfalls mit Schreiben der Antragstellerin vom 03.06.2008 wurden der vom Verband W. entwickelte Pflege- und Betreuungsvertrag für ambulante Kranken- und Altenpflegeleistungen, ein im Handel erhältliche Einheitsmietvertrag (jeweils Blanco), eine Kostenzusammenstellung für die Seniorenwohngemeinschaft, wonach folgende Kosten entstehen: Miete: 120 €, Nebenkosten: 150 €, Essen: 200 €, Betreuung: 300 € und Rückstellung: 30 €, mithin Gesamtkosten in Höhe von 800 €, sowie eine allgemeine Beschreibung des Hauses X. - Wohngemeinschaft für Senioren - vorgelegt. Nach dem Betreuungsvertrag werden folgende Grundleistungen gewährt: Betrieb einer Rufanlage im Zimmer, Gewährung von Erster Hilfe im Notfall und Vermittlung ärztlicher Hilfe, Bereithaltung bzw. Vermittlung von ambulanten pflegerischen Diensten, Organisation beziehungsweise Vermittlung von Hilfen zum Besuch von Angehörigen, Freunden, Ärzten, Gottesdiensten, Friseur u. ä., Organisation von Ausflügen sowie Nachtwache in Rufbereitschaft. Auf die Vorhaltung und Erbringung dieser Grundleistungen entfällt eine monatliche Betreuungspauschale in Höhe von 300 €. Wahlleistungen sollen für die Bewohner auf Wunsch frei wählbar sein, das entsprechende Entgelt soll mit den entsprechenden Geschäftspartnern abgerechnet werden. Zur Vertragsdauer ist festgelegt, dass der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Betreuungsumfang bzw. eine ambulante Pflege im Haus X. aufgrund des Gesundheitszustandes des Bewohners langfristig nicht mehr sachgerecht durchgeführt werden könne; im Falle der Kündigung soll der Vermieter dem Bewohner die Möglichkeit geben, in das Seniorenpflegeheim Haus V. oder in ein anderes Pflegeheim umzuziehen. Zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung des Hauses X. durch Mitarbeiter des Antragsgegners am 03.07.2008 wohnten dort - offenbar auf der Basis des vorgelegten Formularmietvertrages - sechs ältere Menschen. Die Sicherstellung von Kranken- und Altenpflegeleistungen erfolgte durch Personal, das die Antragstellerin aus dem von ihr betriebenen Haus V. in A-Stadt rekrutierte. Auch die Verpflegung der Mieter wurde von der Antragstellerin beziehungsweise durch von ihr beauftragte Dritte organisiert; die Bewohner waren nur im Sinne von tagesstrukturierenden Maßnahmen in die Nahrungszubereitung eingebunden. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden schon deshalb erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ein Heim betreibt, weil bei dem von der Antragstellerin vorgesehenen Verhältnis von Miete in Höhe von 120 € und der Betreuungspauschale in Höhe von 300 € nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Entgelt für Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist ( § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG). Gegen das Vorliegen einer selbst organisierten Wohngemeinschaft spricht bereits der Umstand, dass nicht - wie bei einer Wohngemeinschaft üblich - die gesamte Wohnung von der Gesamtzahl der Bewohner gemietet, sondern die Antragstellerin selbst mit jedem Bewohner einen eigenen Mietvertrag über dessen Zimmer und die Nutzung von Gemeinschaftsräumen geschlossen hat. Entsprechend dieser Vertragsgestaltung hat auch die Antragstellerin die Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme neuer Mieter. Für die Zusammensetzung der "Wohngemeinschaft" in Haus X. liegt auch Personenneutralität vor. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die im Haus X. lebenden Personen eigenverantwortlich und autonom eine Entscheidung darüber getroffen haben, ob sie die von ihnen gemieteten Zimmer zukünftig weiter alleine bewohnen wollen oder ob sie die Verlegung in ein Doppelzimmer wünschen. Ausweislich der zuletzt von der Antragstellerin vorgelegten, mit den Bewohnern abgeschlossenen Mietverträge wurden sowohl an Frau T. wie auch an Frau S. jeweils ein Zimmer (20 m 2 2) zu einem monatlichen Mietzins von 120 € vermietet; bei der Überprüfung am 14.08.2008 durch Mitarbeiter des Antragsgegners waren diese beiden Damen jedoch in einem Doppelzimmer untergebracht. Dies gilt gleichermaßen für Frau R. und Frau Q., die auch jeweils ein Einzelzimmer (24 m 2 2 bzw. 20 m 2 2) gemietet hatten, jedoch ebenfalls in einem Doppelzimmer untergebracht waren sowie für Herrn P. und Herrn N.. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder der "Wohngemeinschaft" oder das Angehörigengremium über die Verlegung der genannten Personen aus den von ihnen gemieteten Zimmern und für das gemeinsame Wohnen mit einer anderen Person autonom entschieden hätten, liegen nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Mietverträge entsprechend abgeändert worden wären. Soweit die Antragstellerin hierzu im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 02.10.2008 angibt, die Tatsache, dass einzelne Bewohner nicht allein in einem Einzelzimmer, sondern gemeinsam in einem Doppelzimmer untergebracht seien, beruhe auf den dahingehenden Wünschen der jeweiligen Bewohner, behauptet sie lediglich, was sie nachvollziehbar darzulegen hätte. Zu Recht weist im übrigen der Antragsgegner darauf hin, dass die von der Antragstellerin behauptete alleinige Entscheidungsbefugnis der Bewohner beziehungsweise ihre Angehörigen über die Aufnahme weiterer Personen für sie mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden sei. Sollten nämlich Plätze leer bleiben, weil das Angehörigengremium die Aufnahme von Bewohnern abgelehnt habe, müsse die Antragstellerin hohe Mietausfälle sowie den Wegfall von Einnahmen aus Betreuungsverträgen hinnehmen. Die Bewohner selbst hätten keine finanziellen Einbußen zu tragen. Hingegen müssen Mitglieder einer echten Wohngemeinschaft den entsprechenden Mietausfall selbst kompensieren. Die Antragstellerin betreibt ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG, denn sie überlässt den Bewohnern nicht nur Wohnraum, sondern stellt diesen insbesondere Betreuungsleistungen und Verpflegung zur Verfügung bzw. hält diese vor. Die Betreuung erfolgt auf der Basis der zuletzt vorgelegten Vertragskonstellation auf dreierlei Weise: Grundleistungen des Vermieters, für die eine Vergütung in Höhe von 55 € pro Bewohner entrichtet wird, Präsenzkräfte, die bei der Wohngemeinschaft angestellt sind und für die die Bewohner der Wohngemeinschaft jeweils 245 € an die Wohngemeinschaft bezahlen sowie Betreuungsleistungen durch einen frei wählbaren ambulanten Pflegedienst. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Präsenzkräfte angibt, diese würden vom Angehörigengremium ausgesucht und bezahlt, hat sie diese Behauptung weder durch Vorlage von Arbeitsverträgen noch durch den Nachweis von Zahlungen oder ähnliches glaubhaft gemacht. Darüber hinaus wurde nicht dargelegt, inwieweit die Präsenzkräfte in die Dienstpläne eingebunden sind. Auch ist nicht ersichtlich, wem die Weisungsbefugnis über die Präsenzkräfte zusteht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin weiterhin für die Präsenzkräfte sorgt und ihr alleine die Weisungsbefugnis über diese Personen zusteht. Dies ergibt sich schon aus dem ursprünglichen Konzept der Antragstellerin sowie der ersten Fassung der Betreuungsverträge, die die Präsenzkräfte als Grundleistung enthalten und hierfür in Ziffer II: eine Vergütung in Höhe von 300 € vorsehen. Diese Betreuungsverträge wurden von der Antragstellerin geändert, nachdem ihr durch den zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners bei dem Gespräch am 03.07.2008 dargelegt worden war, dass die vorgesehene Betreuungspauschale in Höhe von 300 € im Monat im Verhältnis zu der Miete in Höhe von 120 € nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden könne. Nach den mit Schreiben der Antragstellerin vom 11.07.2008 vorgelegten Betreuungsverträgen, die weniger Grundleistungen, nämlich nur noch den Betrieb einer Rufanlage im Zimmer, die Vermittlung ärztlicher Hilfe sowie die Vermittlung von ambulanten pflegerischen Diensten enthalten, ist jetzt lediglich eine Vergütung von 55 € vorgesehen. Zwar trägt die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vor, diese vertraglichen Beziehungen würden nunmehr mit den Bewohnern bestehen, Kopien der entsprechenden Betreuungsverträge hat sie indes nicht vorgelegt. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die meisten Bewohner ausweislich der Mietverträge bereits seit Juni 2008 in Haus X. wohnen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass mit diesen Bewohnern die "alten" Betreuungsverträge abgeschlossen worden sind und diese auch noch fortgelten, da die Laufzeit des Betreuungsvertrages an den Mietvertrag gekoppelt ist. Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Antragstellerin, zwischen der Wohngemeinschaft und den Präsenzkräften bestehe ein Arbeitsverhältnis, die Bewohner zahlten für das Bereithalten der Präsenzkräfte einen Pauschalbetrag in Höhe von 245 € an die Wohngemeinschaft, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Selbst wenn die Bewohner nunmehr 245 € monatlich auf ein Konto einer Bewohnerin entrichten sollten und die Präsenzkräfte bei der Wohngemeinschaft angestellt wären, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Bewohner nach wie vor 300 € für Betreuungsleistungen bezahlen. Zu der ursprünglich vorgesehenen Konstellation des Betreuungsvertrages, nach der die Bewohner für die dort enthaltenen Grundleistungen einschließlich der Präsenzkräfte eine Pauschale in Höhe von 300 € bezahlen, sind nach der nunmehr vorgesehenen Vertragskonstellation die Personalkosten, die mit dem Vorhalten von Präsenzkräften verbunden sind, ausgelagert worden. Die Betreuungspauschale weist im Übrigen ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf, denn die Bewohner erhalten für monatlich 55 € als reale Gegenleistung lediglich den Betrieb einer Rufanlage im Zimmer, da die Antragstellerin zur Vermittlung ärztlicher Hilfe bereits über das Betreuungsverhältnis, das die Bewohner mit dem ambulanten Dienst eingegangen sind, verpflichtet ist. An der Vermittlung von ambulanten pflegerischen Diensten hat die Antragstellerin im Übrigen ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Auch der nunmehr mit Schriftsatz vom 04.06.2009 vorgelegte Arbeitsvertrag zwischen Frau M. als Präsenzkraft und Herrn L. für die Seniorenwohngemeinschaft abgeschlossene Arbeitsvertrag ändert nichts an dieser rechtlichen Bewertung. Nach diesem Arbeitsvertrag soll das Arbeitsverhältnis zwischen Frau M. und der Wohngemeinschaft bereits am 01.07.2008 begonnen haben. Aus dem Vertragsexemplar geht allerdings nicht hervor, wann der Vertrag abgeschlossen worden ist. Angesichts der wiederholten Gespräche zwischen der Heimaufsicht des Antragsgegners und der Antragstellerin und Überprüfungen des Hauses X. ist nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin diesen Arbeitsvertrag nicht schon während des laufenden Verwaltungsverfahrens vorgelegt hat. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass dieser Vertrag nachträglich geschlossen wurde, um den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin zu untermauern. Schließlich begründet schon die Doppelfunktion als Vermieterin und Pflegeanbieterin bei Seniorenwohngemeinschaften regelmäßig die Annahme, dass ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG betrieben wird. "Vorhalten von Betreuung und Verpflegung im Sinne des § 1 Abs 1 HeimG setzt voraus, dass hierzu dienende Angebote des Trägers der Einrichtung Bestandteil einer dem Bewohner der Wohnanlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung sind, denen sich dieser rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will." (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12.09.2003 -14 S 718/03-, ESVGH 54, 65). Danach kommt es darauf an, ob der einzelne Bewohner tatsächlich zwischen verschiedenen Leistungserbringern auswählen kann. Diese der Wahlfreiheit hat der einzelne Bewohner des Altenheims Haus X. - auch nach der eigenen Darstellung der Antragstellerin - nicht. Nach den "Erwartungen und Anforderungen an die Angehörigen/Betreuer der Wohngemeinschaft" sind Beschlüsse des Angehörigengremiums (die mit einfacher Mehrheit gefasst werden) für alle verbindlich. Dabei soll die Einigung der Mieter auf einen Pflege- und Betreuungsdienst Synergieeffekte erzielen, die eine ganztägige Präsenzkraft und eine Doppelbesetzung des Personals ermöglichen. Folgerichtig hat das Angehörigengremium in seiner Sitzung am 08.07.2008 sich hier für den Ambulanten Dienst H. entschieden und zur Begründung ausgeführt, das Personal sei größtenteils schon bekannt und die Anfahrtpauschale werde nicht in Rechnung gestellt. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts nicht nur fest, dass der einzelne Bewohner sich dem von der Antragstellerin vorgehaltenen Betreuungsangebot selbst dann nicht entziehen kann, wenn die Darstellung der Antragstellerin über das Angehörigengremium im Übrigen zutreffend wäre. Für das Haus X. ergibt sich dies schließlich auch aus der besonders engen strukturellen Verflechtung von Miet- und Betreuungsverhältnis. Der Pflegedienst hat offenbar nur den einzigen Zweck, nämlich die Betreuung der Bewohner des Hauses X.. Er wurde mit Inbetriebnahme des Hauses begründet, zum Zeitpunkt der Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen (MDK) am 27.01.2009 verfügte die Einrichtung nicht über eigene Geschäftsräume, das Wohnzimmer der "Wohngemeinschaft" im Haus X. wurde als Dienstzimmer benutzt. Inhaberin des Pflegedienstes sind ausweislich der Mitteilung des MDK die Antragstellerin selbst und ihr Sohn. Obwohl der Pflegedienst seinen Betrieb erst zum 01.07.2008 aufgenommen hat und mit Beschluss des Angehörigengremiums vom 08.07.2008 beauftragt wurde, wurden, wie die Mitarbeiter des Antragsgegners bei ihrem Besuch am 30.06.2008 im Haus X. festgestellt haben, die Bewohner bereits seit deren Einzug am 02.06.2008 durch Mitarbeiter des Pflegedienstes betreut. Die Behauptung der Antragstellerin, Inhaber des Ambulanten Pflegedienstes Rr. sei mittlerweile ausschließlich ihr Sohn ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil die Zeitangabe "mittlerweile" gänzlich unbrauchbar ist und die Antragstellerin für ihre Behauptung auch keinerlei Nachweise vorgelegt hat. Es sprechen vielmehr alle Umstände für die Annahme, dass der Pflegedienst von der Antragstellerin gesteuert wird, denn nach den Feststellungen des Antragsgegners sind keinerlei Geldflüsse auf Konten des Sohnes ersichtlich, die Antragstellerin leitet weiterhin die Besprechungen der Pflegekräfte des Ambulanten Dienstes und erstellt die Dienstpläne. Darüber hinaus gibt sie im eigenen Namen Erklärungen für den Ambulanten Dienst ab wie zuletzt mit Schreiben vom 13.03.2009 an die AOK. Schließlich ist die Feststellung des Antragsgegners, dass, selbst wenn Herr H. tatsächlich alleiniger Inhaber des Pflegedienstes wäre, dies nichts an der Tatsache ändern würde, dass Unterkunft und Verpflegung aus einer Hand geboten werden. In diesem Fall liegt nämlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) i. s. v. §§ 705 ff. BGB vor, da die Antragstellerin und ihr Sohn sich für den Betrieb eines Heimes zusammengeschlossen hätten. Auch die Darstellung der Antragstellerin, die Bewohner würden eine eigenverantwortliche Essens- und Verpflegungsversorgung aufrechterhalten, erscheint nicht glaubhaft. In der Sitzung des Angehörigenbeirats am 08.07.2008 wurde nämlich beschlossen, dass der ambulante Dienst die Einkäufe mit den Mietern durchführen soll, da der ambulante Dienst im Überblick habe, wer was gerne esse und was z. B. an Körperpflegeartikeln fehle. Der einzelne Mieter zahlt 200 € pro Monat in die Haushaltskasse, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird. Anschaffungen bis zu 100 € können vom ambulanten Dienst getätigt werden, ohne dass es der Zustimmung des Mieters bzw. des Angehörigen bedürfe. Die Haushaltskasse wird von Frau F., eine Mitarbeiterin des Pflegedienstes, geführt. Danach ergibt sich, dass der ambulante Dienst die für die Lebensmittelversorgung der Bewohner erforderlichen Lebensmittel einkauft. Soweit die Antragstellerin nunmehr im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.04.2009 behauptet, die Bewohner zahlten den Betrag von 200 € für die Essensversorgung unmittelbar an die Wohngemeinschaft, hierfür habe die Bewohnerin Q. ein Konto bei der Sparkasse eingerichtet, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu den bisherigen Behauptungen hinsichtlich der Verpflegungssituation. Auch die Behauptung im Schriftsatz vom 04.06.2009, die Lebensmittel würden sowohl von den Angehörigen wie auch den Mitarbeitern gekauft, ist vor dem zuvor dargestellten Hintergrund nicht glaubhaft. Darüber hinaus stehen die Angaben im Widerspruch zu der im Schreiben der Frau C., Tante der Bewohnerin Q., und des Herrn L., Ehemann der Bewohnerin L. (ohne Datum) aufgestellten Behauptung, wenn jemand für die Wohngemeinschaft einkaufen wolle, erhalte er den entsprechenden Geldbetrag von Frau C.. Dieses Schreiben ist im Übrigen schon deshalb nicht geeignet, die Feststellungen des Antragsgegners zu entkräften, weil es sich offenkundig als Gefälligkeitsschreiben für die Antragstellerin erweist. Die Angehörigen wurden nämlich in der Sitzung am 04.02.2009 von der Antragstellerin aufgefordert, sich schriftlich an die Heimaufsicht zu wenden. Schließlich spricht hierfür auch die in dem Schreiben zum Ausdruck kommende Unterstellung, es solle eine Wohngemeinschaft zerstört werden, weil ehemalige Mitarbeiterinnen bei dem Antragsgegner falsche Angaben gemacht hätten. Darüber hinaus stellt der Ambulante Dienst auch im Übrigen die Essensversorgung der Mieter sicher. Bei der Überprüfung am 30.01.2009 wurde hinsichtlich der Zubereitung des Mittagessens festgestellt, dass dies von einer Pflegekraft zubereitet wird, wobei die sich der Hilfe einer Bewohnerin bedient hat. Die Bewohnerin S. wurde von der Pflegekraft aufgefordert, Kartoffeln zu schälen, was sie dann auch im Wohnzimmer erledigt hat. In der Küche selbst war es Aufgabe von Frau S., die neben der Pflegekraft am Herd stand, im Topf um zu rühren. Nach den Feststellungen der Bediensteten des Antragsgegners werden die Bewohner im Haus X. von den anwesenden Pflegekräften versorgt. Es ist nicht erkennbar, dass der Tagesablauf gemeinsam von den dort lebenden Personen oder Angehörigen organisiert bzw. sichergestellt wird. Soweit Frau S. in die Zubereitung der Mahlzeiten einbezogen wurde, ist dies mit einer Beschäftigungsmaßnahme gleichzusetzen, wie sie in Pflegeheimen regelmäßig praktiziert wird. Ungeachtet dessen findet das Heimgesetz auf Haus X. schon deshalb gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 HeimG Anwendung, weil dort am 05.08.2008 5 Personen angetroffen wurden, die zum Zwecke der Kurzzeitpflege Aufnahme gefunden haben. Soweit die Antragstellerin hierzu die Auffassung vertritt, es handele sich bei diesen Personen um Verhinderungspflege, ist dies zwar pflegekasssenrechtlich von Belang, ändert aber nichts an der Anwendung des Heimgesetzes. Diese Personen, Frau B., Frau A., Frau Zz., Frau Yy. und Frau L. waren ursprünglich für die Aufnahme in der Kurzzeitpflege in dem von der Antragstellerin in A-Stadt betriebenen Heim "Haus V." vorgesehen und wurden, weil dort keine Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung standen, im Haus X. untergebracht. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass für die Zusammensetzung der "Wohngemeinschaft" in Haus X. Personenneutralität gegeben ist. Eine Wohngemeinschaft beruht immer auf dem gemeinsamen Willenentschluss ihrer Mitglieder (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26.06.2003 - 14 S 2775/02 -PflR 2004, 83). So verhält es sich indes im Hause der Antragstellerin nicht; die Mieter haben keinen bestimmenden Einfluss auf die personelle Zusammensetzung, denn weder die Mieter selbst noch deren Angehörige haben über die Aufnahme der Kurzzeitpflegäste eine Willensentscheidung herbeigeführt. Hierüber entscheidet vielmehr die Antragstellerin selbst. Soweit die Antragstellerin hierzu unter Berufung auf einen Nachtrag vom 19.08.2008 zum Protokoll der Sitzung des Angehörigengremiums vom 08.07.2008 vorträgt, lediglich die Auswahl der in Frage kommenden Personen werde vom ambulanten Dienst vorgenommen, dieser treffe also lediglich eine Vorauswahl; die Entscheidung, ob ein Bewohner letztlich aufgenommen werde, obliege nach wie vor den Mitgliedern der Wohngemeinschaft, lässt sich dieser Vorbehalt diesem Protokollnachtrag gerade nicht entnehmen. Dort heißt es nämlich, die Auswahl der in Frage kommenden Personen solle der ambulante Dienst vornehmen, da die Pflegedienstleitung und das Pflegepersonal die besseren medizinischen Kenntnisse hätten. Darüber hinaus sei beschlossen worden, dass in der Wohngemeinschaft Personen zum kurzzeitigen Wohnen aufgenommen werden könnten. Dem Nachtrag lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die Pflegedienstleitung die Personen lediglich vorschlägt. Zudem hat die Antragstellerin keinen abschließenden Beschluss der Bewohner bzw. des Angehörigengremiums über die Aufnahme der zur Kurzzeitpflege aufgenommenen Personen vorgelegt. Dies wird auch bestätigt durch die Angaben von Frau Xx., der Tochter der in Kurzzeitpflege aufgenommenen Frau A.. Diese gab gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners an, sie habe wegen ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit eine vorübergehende Unterbringungsmöglichkeit für ihre Mutter gesucht und sei von der Antragstellerin selbst an das Haus X. verwiesen worden, weil im Haus V. keine Plätze frei gewesen seien. Im Hinblick auf den lediglich vorübergehenden Aufenthalt sei Frau A. nicht mit der Zielsetzung, sich in die dortige Wohngemeinschaft zu integrieren, in das Haus X. gezogen. Auch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass es sich bei der Einrichtung nicht um ein Heim gehandelt habe, die Antragstellerin habe sie auch nicht auf diesen Umstand hingewiesen. Auch hinsichtlich der Aufnahme von Frau B. zur Kurzzeitpflege wurde keine abschließende Entscheidung durch die Mieter bzw. das Angehörigengremium getroffen. Bei beiden Personen erfolgten sowohl die Kontaktaufnahme sowie das Zustandekommen der Leistungen durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin selbst hat auch in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners am 26.08.2008 bestätigt, dass sie allein über die Aufnahme der Kurzzeitpflegegäste entscheidet. Hier hat sie nämlich angegeben, über die Aufnahme habe sie gemeinsam mit Schwester Uu. entschieden und zudem die Frage aufgeworfen, ob sie etwa immer das Angehörigengremium fragen müsse, wenn sie Verhinderungspflege im Haus aufnehmen wolle, das sei ein viel zu großer Aufwand. Ihre weitere Einlassung, die Angehörigen hätten ihr hinsichtlich der Aufnahme von Kurzzeitpflegegästen grundsätzlich Entscheidungsfreiheit gegeben, vermag das Gericht angesichts der Ausführungen oben nur als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Ungeachtet dessen hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob die in dem Protokollnachtrag festgehaltenen Beschlüsse tatsächlich durch das Angehörigengremium in der Sitzung am 08.07.2008 gefasst wurden. Hierfür geben schon die vorgesehenen Tagesordnungspunkte nichts her. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass derart wesentliche Beschlüsse, wie die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme von Kurzzeitpflegegästen nicht ohne vorherige Bekanntgabe in der Tagesordnung gefasst werden dürfen. Hinzu kommt, dass schon das Protokoll vom 08.07.2008 keine Unterschrift eines Protokollanten trägt, und die nachgereichte Anwesenheitsliste mit den auf dem Protokoll genannten Personen nicht übereinstimmt, da dort Herr Ww. und Frau Vv. nicht unterschrieben haben. Der Protokollnachtrag vom 19.08.2009 wiederum trägt die Unterschrift von Frau Tt., die ausweislich des Vortrags der Antragstellerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.04.2009 wegen ihres hohen Alters und der erwarteten anstrengenden Sitzung an dieser nicht teilgenommen hat. Soweit die Antragstellerin hierzu weiter vorträgt, Frau Tt. habe den Nachtrag später unterschrieben, weil sie es sich durchgelesen habe und mit dem Inhalt einverstanden gewesen sei, behauptet sie lediglich, was sie nachvollziehbar darzulegen hätte. Schließlich erklärt die Antragstellerin, die an der konstituierenden Sitzung teilnehmende Frau Vv. habe ebenso wie Herr Ww. aus bloßem Interesse, aber ohne Stimmrecht an der Sitzung teilgenommen, deshalb seien ihre Unterschriften nicht auf der Anwesenheitsliste zu finden. Unzutreffend ist im Übrigen auch die Behauptung der Antragstellerin, die Heimaufsicht sei von Beginn des Unternehmens beteiligt gewesen und habe sie beraten, wie die Verträge ausgestaltet sein müssen, damit das Heimgesetz nicht zur Anwendung kommt. Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten ebenso wie nach den Angaben des Antragsgegners bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragstellerin habe sich an den Antragsgegner gewandt. Dieser hat vielmehr nach einem Hinweis aus der Gemeindeverwaltung von sich aus die Prüfung vorgenommen, ob die Antragstellerin ein Heim betreibt, ohne den Betrieb entsprechend § 12 HeimG angezeigt zu haben. Im Übrigen belegen die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin, dass sie um eine juristische Konstruktion der Vertragsgestaltungen bemüht ist, die eine Anwendung des Heimgesetzes umgehen und damit den Bewohnern den nach dem Heimgesetz vorgesehenen Schutz vorenthalten. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin ein Heim i. S. § 1 Abs. 1 HeimG betreibt und es sich bei der "Wohngemeinschaft" um eine offensichtlich fiktive Konstruktion zur Umgehung des Heimgesetzes handelt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners bietet die Antragstellerin tatsächlich eine Rundumversorgung an, die von den Bewohnern angesichts ihrer Pflegebedürftigkeit erwartet wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden und in materieller Hinsicht ebenfalls gerechtfertigt. Es liegt auf der Hand, dass nicht nur die zu schützenden Interessen der Heimbewohner (vgl. im Einzelnen § 2 Abs. 1 HeimG), sondern insbesondere auch der Brandschutz, die Unfallverhütung und die Anforderungen der Heimmindestbauverordnung ein umgehendes und sofort durchsetzbares Einschreiten der Heimaufsicht erfordert. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines - wie hier - feststellenden Verwaltungsakts ergeben sich im Übrigen entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Bedenken. § 80 VwGO gilt nämlich nicht nur für belastende, sondern auch für gestaltende (§ 80 Abs. 1 Satz 1) und wie sich aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt, auch für feststellende Verwaltungsakte. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Antragstellerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG. Dabei hat das Gericht das Interesse der Antragstellerin mit dem Auffangstreitwert in der Hauptsache bemessen, wegen der weitreichenden Wirkungen des angefochtenen Bescheids jedoch davon abgesehen, diesen im Hinblick auf den Charakter des Eilverfahrens zu reduzieren.