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Urteil

4 E 628/04

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2006:0717.4E628.04.0A
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Leitsätze
1. § 11 hess. KAG sieht - anders als § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags - nicht vor, dass die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Bei einem Eigentumswechsel zwischen der Zahlung der Vorausleistung und der Erhebung des endgültigen Beitrags ist die Vorausleistung an den ehemaligen Eigentümer zurückzuzahlen. 2. Meldet in einem solchen Fall eine Gemeinde eine Vorausleitungsforderung auf einen Beitrag nach § 11 hess. KAG bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht an, steht dies der späteren Erhebung des endgültigen Beitrags von Erwerber des Grundstücks nicht entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 11 hess. KAG sieht - anders als § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags - nicht vor, dass die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Bei einem Eigentumswechsel zwischen der Zahlung der Vorausleistung und der Erhebung des endgültigen Beitrags ist die Vorausleistung an den ehemaligen Eigentümer zurückzuzahlen. 2. Meldet in einem solchen Fall eine Gemeinde eine Vorausleitungsforderung auf einen Beitrag nach § 11 hess. KAG bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht an, steht dies der späteren Erhebung des endgültigen Beitrags von Erwerber des Grundstücks nicht entgegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beitragsbescheide vom 9. Dezember 2002 und die Widerspruchsbescheide vom 16. Februar 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Beiträge sind die §§ 11, 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i. V. m. der Entwässerungssatzung der Beklagten (EWS). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1998 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungsatzung vom 23. September 2002 sind nicht ersichtlich. Die Beiträge waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide fällig. Gemäß den §§ 16 Abs. 1 EWS, 11 Abs. 9 KAG entsteht die Beitragspflicht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Gemeindevorstand stellt durch Beschluss fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kläranlage wurde im August 2000 fertiggestellt, der Gemeindevorstand der Beklagten hat die Fertigstellung festgestellt und diesen Beschluss öffentlich bekannt gemacht. Die Kläger als Eigentümer des Grundstücks G-Straße 1 waren auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide vom 9. Dezember 2002 beitragspflichtig. Gemäß den §§ 18 Abs. 1 Satz 1 EWS, 11 Abs. 7 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids Eigentümer ist. Dies war bei den Klägern der Fall, da sie seit dem 2. Mai 2001 als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen waren. Die Tatsachen, dass ein Vorausleistungsbescheid an die Voreigentümerin des Grundstücks ergangen ist, der Ratenzahlung festsetzte, die Beklagte von dem Zwangsverwalter die festgesetzten Raten für die Jahre 1999 und 2000 erhalten und die Raten für das Jahr 2001 nicht im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet hat, stehen der Rechtmäßigkeit der Erhebung der endgültigen Beiträge nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte die ausstehenden Raten auf die Vorausleistung gemäß § 111 ZVG als betagten Anspruch hätte anmelden können oder müssen und ob die Tatsache, dass sie die Anmeldung nicht vorgenommen hat, gemäß den §§ 91 Abs. 1, 90 Abs. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 ZVG zum Erlöschen der Forderung geführt hat. Betroffen davon wäre nämlich lediglich die dingliche Forderung aus dem Vorausleistungsbescheid, die gemäß den §§ 21 Abs. 4 Satz 1 EWS, 11 Abs. 11 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhte. Mit den Bescheiden vom 9. Dezember 2002 macht die Beklagte aber keine Forderung aus dem Vorausleistungsbescheid geltend, sondern eine endgültige Beitragsforderung. Diese ist - wie schon dargelegt - gegenüber demjenigen geltend zu machen, der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides Eigentümer ist. Eine Verrechnung von Vorausleistungen mit dem endgültigen Beitrag sieht das hessische Beitragsrecht nicht vor. Die Rechtslage für auf Landesrecht beruhende Ausbaubeiträge ist insofern anders als bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den Vorschriften der §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches (BauGB). Für Erschließungsbeiträge sieht § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor, dass die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Diese Regelung ist mit Inkrafttreten des Baugesetzbuches zum 1. Juli 1987 im Erschließungsbeitragsrecht eingeführt worden. Zuvor gab es im Bundesbaugesetz eine solche Regelung nicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 21 Rdnr. 44). Das Bundesverwaltungsgericht hatte zur alten Rechtslage entschieden, dass, wenn nach Zahlung der Vorausleistung und vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht der Eigentümer des Grundstücks wechselt, die Vorausleistung an denjenigen zu erstatten ist, der sie bewirkt hat. Zur Begründung hatte das Bundesverwaltungsgericht angeführt, dass in einem solchen Fall der materielle Rechtsgrund und zugleich die Deckungskraft des Vorausleistungsbescheids entfalle (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981, Az. 8 C 1 und 2/81, HSGZ 1982, 148). Da in § 11 KAG eine Verrechnung von Vorausleistungen auf die endgültige Beitragsforderung nicht vorgesehen ist, ist bei einem Eigentumswechsel zwischen der Zahlung der Vorausleistung und der Erhebung des endgültigen Beitrags die Vorausleistung an den ehemaligen Eigentümer zurückzuzahlen (vgl. Driehaus, a. a. O., § 38 Rdnr. 9 und Rösch, Hessisches Kommunalabgabengesetz, 3. Aufl. 1997, § 11 Rdnr. 25). Selbst wenn die Beklagte die beiden ausstehenden Raten auf den Vorausleistungsbescheid somit im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet hätte und sie mit dieser Forderung befriedigt worden wäre, hätte dies nicht dazu geführt, dass dadurch die endgültige Beitragsforderung wegen einer Verrechnung mit der Vorausleistung erloschen wäre. Der auf den Vorausleistungsbescheid geleistete Betrag wäre vielmehr mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheides zurückzuerstatten gewesen. Die Tatsache, dass die Beklagte die ausstehenden Raten auf den Vorausleistungsbescheid nicht im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet hat, hat somit auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung keinen Einfluss. Darüber hinaus hat die Beklagte die vom Zwangsverwalter geleisteten Raten auf die Vorausleistung für die Jahre 1999 und 2000 auf den endgültigen Beitrag verrechnet, ohne dass sie dazu rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Zweck des ZVG. Nach den angeführten Vorschriften bleibt ein - wie eine öffentliche Last (vgl. § 54 Grundbuchordnung) - nicht in das Grundbuch eingetragenes Recht an dem Grundstück insoweit bestehen, als es im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet wurde und nicht durch Zahlung gedeckt ist. Im Übrigen erlöschen Rechte. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass der Erwerber eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren vor schon bestehenden Forderungen geschützt wird, die nicht angemeldet wurden. Er soll ein lastenfreies Grundstück erwerben. Diese Vorschriften des ZVG bezwecken aber keinen Schutz vor Forderungen, die erst in der Zukunft - nach der Ersteigerung des Grundstücks - entstehen. Um eine solche Forderung handelt es sich aber bei dem Beitrag, den die Beklagte geltend macht. Die Beitragsforderung wurde nämlich erst mit ihrer Geltendmachung im Dezember 2002 und damit etwa eineinhalb Jahre nach dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch die Kläger fällig. Daran ändert auch nichts, dass die Kläranlage der Beklagten schon im August 2000 fertiggestellt war. Die Beklagte hätte zwar die Voraussetzungen für die Erhebung des Beitrags (Fertigstellungsbeschluss und dessen Veröffentlichung, Ergänzung der Entwässerungssatzung) auch schon vor dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch die Kläger schaffen können. Dazu war die Beklagte aber nicht verpflichtet, weil ihr das Kommunalabgabenrecht die Möglichkeit eröffnet, eine Beitragsforderung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend zu machen. Die Festsetzungsverjährung tritt nach den §§ 169, 170 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG aber erst nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ein. Die Beklagte war daher berechtigt, den Beitrag ca. zweieinviertel Jahre nach der Fertigstellung der Kläranlage endgültig festzusetzen. Gegen die Berechnung der für die Miteigentümer je zur Hälfte festgesetzten Beiträge haben die Kläger keine Einwendungen erhoben. Auch für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Beiträge unzutreffend berechnet wurden. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung und Erweiterung der Kläranlage in E-Stadt. Die Kläger sind seit dem Mai 2001 Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung E-Stadt, Flur 10, Flurstück 121/3 (G-Straße 1). Es handelt sich um ein 35 963 m² großes Gewerbegrundstück im Ortsteil Grube E-Stadt der Beklagten. Seit dem 21. Januar 1991 war die R-GmbH & Co. KG Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Im Jahr 1998 wurde die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet; dies wurde am 28. Juli 1998 in das Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 8. Juli 1999 wurde die R-GmbH & Co. KG zu einer Vorausleistung auf den Abwasserbeitrag für die Erneuerung und Erweiterung der Kläranlage E-Stadt in Höhe von 197 796,50 DM herangezogen. In dem Bescheid wurde mitgeteilt, dass die Gemeinde beschlossen habe, dass die Vorausleistung in Raten zu zahlen sei. Halbjahresraten in Höhe von jeweils 32 966,08 DM seien zum 30. Mai 1999, 30. November 1999, 30. Mai 2000, 30. November 2000 und zum 30. Mai 2001 sowie eine Rate in Höhe von 32 966,10 DM zum 30. November 2001 fällig. Der Bescheide wurde zu Händen "Verwalter Herrn V." übersandt. Der Zwangsverwalter beglich die in den Jahren 1999 und 2000 fälligen Raten. Im Jahr 1999 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet; dies wurde am 17. Juli 1999 in das Grundbuch eingetragen. Die Gemeinschaftskasse der Gemeinden des Landkreises D. meldete für die Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren mit Schreiben vom 19. Januar 2001 für die dritte Rangordnung Forderungen in Höhe von 89 118,39 Euro an. Angemeldet wurde eine Grundsteuerforderung für die Zeit vom 1. Januar bis 5. März 2001 in Höhe von 3 290,30 DM, ein am 30. April 1998 fälliger Straßenbeitrag in Höhe von 63 785,09 DM sowie Mahngebühren, Säumniszuschläge und Beitreibungsgebühren aus diesem Beitrag in Höhe von 365 DM, 21 658 DM und von 20 DM. Den Klägern, die ein Bargebot in Höhe von 2 850 000 DM abgegeben hatten, wurde im Versteigerungstermin am 21. Februar 2001 vom Amtsgericht D. der Zuschlag erteilt. Im Verteilungstermin am 10. April 2001 wurde der angemeldete Straßenbeitrag einschließlich der Mahn-, Säumnis- und Beitreibungsgebühren in voller Höhe zugeteilt und die angemeldete Grundsteuerforderung in Höhe von 2 531 DM. Die Kläger wurden am 2. Mai 2001 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Gemeindevertretung der Beklagten beschloss am 23. September 2002 eine zweite Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 14. Dezember 1998. Durch die Änderungssatzung wurde bestimmt, dass der Beitrag für die öffentliche Behandlungsanlage nach der zulässigen Geschossfläche bemessen wird und der Beitrag für die umfassende Erneuerung und Erweiterung der Kläranlage je m² Geschossfläche 2,50 Euro beträgt. Der Gemeindevorstand der Beklagten stellte am 12. November 2002 die Fertigstellung der Erneuerung und Erweiterung der Kläranlage E-Stadt zum Abnahmetermin 31. August 2000 fest. Der Beschluss wurde am 21. November 2002 im Nachrichtenblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheiden vom 9. Dezember 2002 wurden die Kläger als Miteigentümer des Grundstücks G-Straße 1 jeweils zu einem Kläranlagenbeitrag in Höhe von 44 953,75 Euro herangezogen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gesamtkosten für den Neubau der Kläranlage abzüglich eines Zuschusses des Landes Hessen 2 435,17 Euro betragen hätten. Bei Zugrundelegung eines Geschossflächenmaßstabs und einer Gesamtgeschossfläche der durch die Kläranlage erschlossenen Grundstücke in Höhe von 1 001 626,10 m² ergebe sich ein von der Gemeindevertretung festgelegter Beitragssatz in Höhe von 2,50 Euro/m² Geschossfläche. Bei einer Grundstücksgröße von 35 963 m² und einer Geschossflächenzahl von 1,0 errechne sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Miteigentumsanteils von 50 % eine Geschossfläche von 17 981,50 m². Multipliziert mit dem Beitragssatz von 2,50 Euro/m² führe dies zu einem zu zahlendem Betrag in Höhe von 44 953,75 Euro. Von diesem Betrag sei die Vorausleistung in Höhe von 33 710,58 Euro abzuziehen, so dass sich eine Nachzahlung in Höhe von 11 243,17 Euro zu leisten sei. Die Kläger legten mit Anwaltsschreiben vom 20. Dezember 2002 Widerspruch gegen die Bescheide ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führten die Kläger an, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides die Firma R-GmbH & Co. KG als Eigentümerin des Grundstücks beitragspflichtig gewesen sei. An der Fälligkeit der Vorausleistungsforderung habe die eingeräumte Ratenzahlung nichts geändert. Die Beklagte habe die aufgrund des Vorausleistungsbescheids noch nicht gezahlten Teilbeträge als öffentliche Last im Zwangsversteigerungsverfahren anmelden müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass diese Forderung aus dem Bargebot zu befriedigen gewesen wäre. Die Entscheidung der Beklagten, den Vorausleistungsbetrag in Raten zu zahlen, ändere an dieser rechtlichen Beurteilung nichts, da die noch nicht zur Zahlung fälligen Raten als betagte Ansprüche im Sinne des § 111 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) hätten angemeldet werden können. Mit Widerspruchsbescheiden vom 16. Februar 2004 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie an, dass die Kläger als Ersteher des Grundstücks für die endgültigen Bescheide beitragspflichtig gewesen seien. Die fehlende Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren sei deshalb aus beitragsrechtlicher Sicht nicht relevant. Die Kläger haben am 17. März 2004 Klage erhoben. Die Kläger vertiefen zur Begründung ihrer Klage ihre Ansicht, dass der Vorausleistungsbescheid als öffentliche Last auf dem Grundstück geruht habe, die Beklagte diese Forderung gemäß § 111 ZVG habe anmelden müssen und bei einer Anmeldung der Forderung aus dem Bargebot hätte befriedigt werden können. Dies hätte zum Erlöschen der Forderung geführt. Die restliche Beitragsforderung könne deshalb nicht mehr geltend gemacht werden. Dies widerspreche der Vorschrift des ZVG, nach der nicht angemeldete Rechte durch die Zwangsversteigerung erlöschen. Sinn und Zweck der Regelung des ZVG sei es, dass der Ersteher eines Grundstücks gegen Ansprüche geschützt werden solle, die er nicht kennen und deshalb nicht in seine Kalkulation mit einbeziehen könne. Die Regelung des ZVG gehe auch insoweit dem kommunalen Abgabenrecht vor. Die Kläger beantragen, die Bescheide der Beklagten vom 9. Dezember 2002 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16. Februar 2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass nur fällige Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren hätten angemeldet werden können. Die letzten Raten der Vorausleistung seien aber zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung noch nicht fällig gewesen. Im Übrigen sei die Frage, ob die Vorausleistungsforderung habe angemeldet werden müssen, aber irrelevant, da die Kläger als Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks zu Recht zur Zahlung des endgültigen Beitrags herangezogen würden. Das hessische Kommunalabgabenrecht sehe - anders als das durch Bundesrecht geregelte Recht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen - eine Verrechnung von Vorausleistungen mit dem endgültigen Beitrag nicht vor. Im Falle eines Eigentumswechsels in der Zeit zwischen Erlass des Vorausleistungsbescheids und dem Erlass des endgültigen Bescheids sei die von dem Voreigentümer geleistete Vorausleistung an diesen zurückzuzahlen und von dem neuen Eigentümer der endgültige Beitrag in voller Höhe zu erheben. Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 17. März 2006 mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Gegenstand der Entscheidungsfindung sind auch vier Hefte Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewesen.