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Urteil

4 E 406/07

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2007:1204.4E406.07.0A
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Leitsätze
Wird ein Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt bevor die das Grundstück erschließende Straße endgültig hergestellt wurde, ruht die jeweilige Erschließungsbeitragsforderung auf dem Wohnungs- und Teileigentum als öffentliche Last. Ein Wohnungs- und Teileigentümer ist in einem solchen Fall auch dann nicht aus einem Beitragsbescheid, der irrtümlich an den vorherigen Eigentümer des ungeteilten Grundstückes gerichtet wurde, zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Wohnungs- und Teileigentum verpflichtet, wenn der Beitragsbescheid bestandskräftig wurde.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2004 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 1. März 2007 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt bevor die das Grundstück erschließende Straße endgültig hergestellt wurde, ruht die jeweilige Erschließungsbeitragsforderung auf dem Wohnungs- und Teileigentum als öffentliche Last. Ein Wohnungs- und Teileigentümer ist in einem solchen Fall auch dann nicht aus einem Beitragsbescheid, der irrtümlich an den vorherigen Eigentümer des ungeteilten Grundstückes gerichtet wurde, zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Wohnungs- und Teileigentum verpflichtet, wenn der Beitragsbescheid bestandskräftig wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2004 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 1. März 2007 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 5. August 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Duldungsbescheides ist § 77 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 191 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AO. Diese Bestimmungen der AO finden Anwendung, weil das Baugesetzbuch (BauGB) lediglich in § 134 Abs. 2 bestimmt, dass der Erschließungsbeitrag auf dem Grundstück, dem Erbbaurecht, dem dinglichen Nutzungsrecht oder dem Wohnungs- oder dem Teileigentum ruht, aber keine Bestimmungen darüber enthält, auf welche Weise die Gemeinde ihre Beitragsforderung gegenüber dem Eigentümer eines mit einer öffentlichen Last belasteten Grundstücks geltend machen kann. Der Bundesgesetzgeber hat das Recht der kommunalen Abgaben für das Sachgebiet der Erschließungsbeiträge nicht vollständig normiert. Die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des BauGB behandeln lediglich den Inhalt der Beitragsforderung, ihren Schuldner und die Fälligkeit des Beitrags. Im Übrigen ergibt sich das Schicksal dieser Forderung aus landesrechtlichen Vorschriften über gemeindliche Abgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1973, Az. IV B 148.73, BRS 37 Nr. 186). Nach § 4 Abs. 1 des hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sind Bestimmungen der AO auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden; § 77 AO findet dabei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 c KAG und § 191 AO gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG entsprechende Anwendung. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 4 Abs. 3 KAG bestimmt, dass der Eigentümer wegen einer Abgabe, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden hat. Gemäß § 191 Abs. 1 zweiter Halbsatz AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Die Kammer lässt dahinstehen, ob der Bescheid vom 5. August 2004 schon deshalb rechtswidrig ist, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Gemäß § 119 Abs. 1 AO, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 b KAG Anwendung findet, muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Um der Vollstreckungsbehörde gemäß § 58 HessVwVG die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu ermöglichen, muss der Titel (der Bescheid), aus dem vollstreckt wird, das Vollstreckungsobjekt (das Grundstück oder die einem Grundstück gleichstehende dingliche Berechtigung) so bezeichnen, dass die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einleiten kann. Es erscheint der Kammer zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, da sich dem Bescheid vom 5. August 2004 nicht eindeutig entnehmen lässt, ob die Zwangsvollstreckung in ein nicht in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteiltes Grundstück, dessen Miteigentümerin die Klägerin sein soll, oder in ein Wohnungs- oder Teileigentum der Klägerin geduldet werden soll. Für die erste Annahme spricht, dass die Bezeichnung "Wohnungs- und Teileigentum" in dem Bescheid nicht auftaucht, dagegen, dass eine Nummer im Aufteilungsplan, den es nur bei in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstücken gibt, angeführt wird. Die angeführte Grundbuchblattnummer bezieht sich darüber hinaus auf das Teileigentum der Klägerin, das im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts O. eingetragen ist. Es kann aber letztlich unentschieden bleiben, ob der Duldungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt ist, da er jedenfalls deshalb rechtswidrig ist, weil keine Abgabenforderung existiert, die als öffentliche Last auf einem der Klägerin gehörenden Grundbesitz ruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Februar 1985, Az. 8 C 107.83, NJW 1985, 2658) ruht eine öffentliche Last im Sinne des § 134 Abs. 2 BauGB von dem Zeitpunkt an auf einem Grundstück, in dem die sachliche Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BauGB) für dieses Grundstück entstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung, weil dann der entstandene Aufwand feststellbar ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 22. August 1975, Az. IV C 11.73, BVerwGE 49, 131; Beschluss vom 21. August 1990, Az. 8 B 81.90, Buchholz 406.11, § 128 BauGB Nr. 44). Im vorliegenden Fall begann die sachliche Beitragspflicht im April 1998, da zu dieser Zeit die letzte Unternehmerrechnung für die Errichtung der Straße "Z." bei der Beklagten einging. Zu diesem Zeitpunkt entstand unter anderem eine öffentliche Last wegen der Erschließungsbeitragsforderung, die auf dem Teileigentum der Klägerin ruhte. Nach § 134 Abs. 2 BauGB ruht der Beitrag nämlich als öffentliche Last im Allgemeinen auf dem Grundstück, bei Wohnungs- und Teileigentum, bei dessen Vorliegen gemäß § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB auch nur die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind, jedoch auf dem Wohnungs- und Teileigentum. Diese öffentliche Last auf dem späteren Teileigentum der Klägerin sicherte die durch Bescheid geltend zu machende Beitragsforderung der Beklagten ab. Auf dem Gesamtgrundstück ruhte keine öffentliche Last, da das Grundstück in der Gemarkung H., Flur X, Flurstück Y. bereits am 22. November 1996, also schon vor Beginn der sachlichen Beitragspflicht, in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt worden ist. Obwohl der Bescheid vom 18. Oktober 2000 bestandskräftig ist, kann er keine Grundlage dafür sein, dass die Klägerin zur Duldung der Zwangsvollstreckung in einen ihr gehörenden Grundbesitz verpflichtet werden kann. Die Beklagte hat beim Erlass des Beitragsbescheides vom 18. Oktober 2000 verkannt, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB die jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümer beitragspflichtig gewesen wären. Die Beklagte hat den Bescheid deshalb an die Voreigentümerin des noch nicht in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstücks, die Firma J. GmbH & Co. KG, gerichtet. In dem Bescheid wird für das gesamte Grundstück der gesamte Beitrag in Höhe von 98 813,28 DM unter Abzug der Vorausleistung in Höhe von 48 280,00 DM gefordert. Diese auf das Gesamtgrundstück bezogene Abgabenforderung ist jedoch nicht durch eine öffentliche Last gesichert. Öffentliche Lasten in Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils lasteten - wie schon dargelegt - lediglich auf dem jeweiligen Wohnungs- und Teileigentum. Mangels der Existenz einer Abgabenforderung, die als öffentliche Last auf dem Teileigentum der Klägerin ruhte, war die Beklagte deshalb nicht berechtigt, die Klägerin zur Duldung der Zwangsvollstreckung in einen ihr gehörenden Grundbesitz zu verpflichten. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass Haftungsobjekt das ganze Grundstück, das das jeweilige Wohnungs- und Teileigentum umfasse, sei, eine sachliche Beitragspflicht für das Wohnungs- und Teileigentum entstanden sei und die Duldungsbescheide für das jeweilige Wohnungs- und Teileigentum entsprechend den Eigentumsanteilen erlassen worden seien. Die Beklagte berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass bei einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstück das gesamte Grundstück zwar rechtlich fortbesteht, aber nicht mehr als Objekt für die Duldung der Vollstreckung aus einem Abgabenbescheid zur Verfügung steht. Das Grundbuchblatt des ehemaligen Gesamtgrundstücks wird nämlich nach § 7 Abs. 1 WEG, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 WEG auch bei einer Teilung durch den Eigentümer nach § 8 WEG Anwendung findet, von Amts wegen geschlossen. Für die Vollstreckung steht das ehemalige, nicht in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilte Grundstück deshalb nicht mehr zur Verfügung. Vollstreckt werden kann nur in das jeweilige Wohnungs- oder Teileigentum. Dazu ist aber ein auf das jeweilige Wohnungs- und Teileigentum bezogener Beitragsbescheid erforderlich, der im vorliegenden Fall nicht existiert. Auch wenn die Beklagte die Klägerin im Duldungsbescheid, der erst nach Eintritt seiner Bestandskraft Titel für die spätere Vollstreckung in das Grundeigentum wird, nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Anspruch genommen hat, sind der Bescheid vom 5. August 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2007 deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Die Kammer weist die Beklagte noch darauf hin, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein den Bestimmungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 AO entsprechender Beitragsbescheid vorläge, der Bescheid vom 5. August 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2007 rechtswidrig wären. Die Klägerin könnte der Abgabenforderung der Beklagten nämlich entgegenhalten, dass der Bescheid vom 18. Oktober 2000 den falschen Adressaten bezeichnet. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle einer durch eine öffentliche Last gesicherten Abgabenforderung der durch den Duldungsbescheid in Anspruch genommene Grundstückeigentümer durch die Bestandskraft des gegen den persönlichen Abgabenschuldner ergangenen Heranziehungsbescheides nicht gehindert wird, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung zu erheben (vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 4. Juni 1980, Az. V OE 23/79, NJW 1981, 478 L). Die Klägerin kann somit gegen ihre Heranziehung einwenden, dass sich der Bescheid vom 18. Oktober 2000 entgegen der gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB an den vorherigen Eigentümer des nicht in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstücks richtet. Darüber hinaus könnte die Klägerin gegen ihre Heranziehung möglicherweise auch einwenden, dass die Beklagte nicht mit ausreichendem Nachdruck und ohne pflichtwidrige Verzögerung die Verwirklichung des Anspruchs gegen den persönlichen Abgabenschuldner betrieben habe. Da der Erlass eines Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde steht, kann ein wichtiges Kriterium für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung auch der soeben angeführte Umstand sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 4. Juni 1980, Az. V OE 20/79, NJW 1981, 476). Zweifel daran, dass die Beklagte die Erschließungsbeitragsforderung, die sie gegenüber der Firma J. GmbH & Co. KG geltend gemacht hat, mit ausreichendem Nachdruck und ohne pflichtwidrige Verzögerung betrieben hat, bestehen deshalb, weil die Beklagte für die Bescheidung des Widerspruchs der Firma J. GmbH & Co KG gegen den Heranziehungsbescheid vom 18. Oktober 2000 circa zwei Jahre benötigte und während dieser Zeit keine Vollstreckungsversuche unternahm, obwohl der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hatte. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708Nr. 11, 711 ZPO i. V. m § 167 VwGO. (08.10.) Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Klägerin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück zu dulden. Die Teilung des Grundstücks in der Gemarkung H., Flur X, Flurstück Y (K.-Straße 2 - 8 a) gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde am 22. November 1996 in das Grundbuch des Amtsgerichts O. eingetragen. An diesem Tag wurden für jeden Miteigentumsanteil besondere Grundbuchblätter angelegt (Blatt 6851 bis 6890). Eigentümerin des jeweiligen Wohnungs- bzw. Teileigentums war zunächst die Firma J. GmbH & Co. KG. Diese Firma veräußerte in der Folgezeit das jeweilige Wohnungs- bzw. Teileigentum an Dritte. Herr V. wurde am 4. März 1998 in das Teileigentumsgrundbuchblatt 6868 als Miteigentümer mit einem Anteil von 337/10 000 an dem Grundstück in der Gemarkung H., Flur X, Flurstück Y. verbunden mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen nebst Terrasse nach Nr. 18 des Aufteilungsplans in das Grundbuch eingetragen. Als neue Eigentümerin wurde am 2. Juli 1998 Frau V. eingetragen. Am 5. Dezember 2006 wurde eingetragen, dass die Eigentümerin aufgrund Eheschließung nunmehr den Namen A. führt. Die Straße "Z.", die an das Grundstück K.-Straße 2 - 8 a angrenzt, wurde in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet. Die letzte Unternehmerrechnung, mit der bei der Errichtung der Straße entstandene Kosten geltend gemacht wurden, stammt vom 21. April 1998. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 zog die Beklagte die Firma J. GmbH & Co. KG zu einem Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung der Straße "Z." in Höhe von 98 813,28 DM heran. Abzüglich einer Vorausleistung in Höhe von 48 280 DM forderte die Beklagte von der Firma J. GmbH & Co. KG einen Betrag von 50 533,28 DM. Gegen diesen Bescheid erhob die Firma J. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 11. November 2000 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2002 zurückwies. Dem Bevollmächtigten der Firma J. GmbH & Co. KG wurde der Widerspruchsbescheid am 13. November 2002 zugestellt. Die Firma J. GmbH & Co. KG stellte am 19. November 2002 beim Amtsgericht O. einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Firma führte. Auf die Mahnung der Beklagten vom 27. November 2002 teilte die Firma J. GmbH & Co. KG mit, dass sie in Insolvenz gefallen sei. Die Beklagte meldete die Forderung aus dem Erschließungsbeitragsbescheid am 19. Dezember 2002 zur Insolvenztabelle an. Die Beklagte erließ gegenüber der Klägerin am 5. August 2004 einen Duldungsbescheid. In dem Bescheid heißt es, dass die Klägerin Miteigentümerin des "in der Gemarkung H. liegenden Grundstückes, Flur X, Flurstück Y, K.-Straße 2 - 8a, Aufteilungsplan-Nr. 18, Grundbuchblatt-Nr. 006868" sei. Die Straßenerschließung des genannten Grundstücks sei hergestellt, womit die Erschließungsbeitragspflicht entstanden sei. Die Beklagte habe den damaligen Eigentümer des Grundstücks, die Firma J. GmbH & Co. KG, mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 zur Zahlung des Erschließungsbeitrags in Höhe von 25 837,26 Euro (50 533,28 DM) aufgefordert. Der Kostenbescheid sei nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist unanfechtbar geworden. Die Kostenanforderung habe wegen Vermögensverfalls des Pflichtigen nicht durchgesetzt werden können. Vollstreckungsversuche seien erfolglos geblieben. Der Erschließungsbeitrag ruhe als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die Klägerin werde deshalb gebeten, den Betrag von 870,71 Euro (anteilig entsprechend ihres Eigentumsanteils) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu begleichen. Sollte diesem Leistungsgebot nicht nachgekommen werden, habe die Klägerin die Zwangsvollstreckung in das oben bezeichnete Grundstück nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) zu dulden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 9. August 2004 zugestellt. Mit Schreiben vom 24. August 2004, bei der Beklagten eingegangen am 27. August 2004, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. August 2004 ein. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Hinweis auf Inhalte im Kaufvertrag eine zivilrechtliche Regelung betreffe. Der Erschließungsbeitrag ruhe aber als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das Wesen der öffentlichen Last sei die dingliche Haftung des Grundstücks für die öffentlichen Abgaben, auch wenn der jeweilige Eigentümer nicht persönlicher Abgabenschuldner oder Mithaftender sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigen der Klägerin am 2. März 2007 zugestellt. Die Klägerin hat am 12. März 2007 Klage erhoben. Die Klägerin verweist darauf, dass sie seit dem 2. Juli 1998 Eigentümerin des im Grundbuch von H. unter der Blattnummer 6868 eingetragenen Teileigentums sei. Die Beklagte habe es somit amtspflichtwidrig versäumt, dem richtigen Betroffenen den Verwaltungsakt zukommen zu lassen. Die Beklagte habe es weiterhin versäumt, ihre Forderung bei der Firma J. GmbH & Co. KG beizutreiben. Die Forderung sei im Übrigen verjährt. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung (AO). Die Klägerin beantragt, den Duldungsbescheid der Stadt A-Stadt vom 5. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Stadt A-Stadt vom 1. März 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass an sich die Klägerin von der Beklagten nach ihrem Miteigentumsanteil hätte herangezogen werden müssen. Dennoch könne aufgrund des bestandskräftigen Bescheides gegen die Firma J. die Klägerin zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet werden. Für das streitgegenständliche Grundstück sei eine öffentliche Last entstanden. Durch den Bescheid an die Firma J. sei auch eine persönliche Beitragspflicht entstanden. Insoweit sei es unerheblich, ob sich der damalige Beitragsbescheid auf das Gesamtgrundstück oder auf die jeweiligen einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsanteile beziehe. Denn Titel für die Vollstreckung sei der Duldungsbescheid, der richtigerweise gegenüber der Klägerin nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils ergangen sei, und nicht der damalige Heranziehungsbescheid. Dies werde auch deutlich, wenn man sich den "normalen" Gang in einem solchen Fall vorstelle: Wäre das Grundstück erst nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt worden und der Voreigentümer hätte seinen Beitragsbescheid bestandskräftig werden lassen, so würde dies auch einer entsprechenden Heranziehung der jetzigen Wohnungs- und Teileigentümer über einen Duldungsbescheid nicht entgegenstehen. Haftungsobjekt sei das Grundstück. Auf den jeweiligen Wohnungs- und Teileigentumsanteilen, die zusammen das Gesamtgrundstück bildeten, ruhe die öffentliche Last. Für das Gesamtgrundstück sei auch die persönliche Beitragspflicht der Firma J. entstanden. Das Gesamtgrundstück umfasse mithin auch das Wohnungs- und Teileigentum der Klägerin. Da zum einen die sachliche Beitragspflicht für dieses Wohnungs- und Teileigentum, zum anderen eine persönliche Beitragspflicht für die Firma J. für das Gesamtgrundstück entstanden sei, welches auch das Wohnungs- und Teileigentum umfasse, und nunmehr der Haftungsbescheid für das Wohnungs- und Teileigentum entsprechend dem Wohnungs- und Teileigentum erlassen worden sei, sei der Bescheid nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe der Firma J. am 27. November 2002 eine Mahnung übersandt. Als sie erfahren habe, dass die Firma insolvent sei, habe sie ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Anspruch gegen die Klägerin sei auch nicht verjährt. Die Zahlungsverjährung habe erst im Jahr 2000 zu laufen begonnen. Die Zahlungsverjährung hätte somit frühestens mit Ablauf des Jahres 2005 eintreten können. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Gegenstand der Beratung sind auch zwei Hefte und ein Ordner Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewesen.