Beschluss
4 K 355/08.DA
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:0812.4K355.08.DA.0A
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Leitsätze
Auch bei der Vollstreckung nach dem HessSOG darf ein weiteres Zwangsgeld festgesetzt werden, obwohl nicht zuvor versucht wurde, das vorher festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben. Im Einzelfall kann aber die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes ermessensfehlerhaft sein, wenn zuvor schon drei Zwangsgelder festgesetzt wurden und kein Versuch unternommen wurde, die festgesetzten Zwangsgelder beizutreiben.
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 811,20 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei der Vollstreckung nach dem HessSOG darf ein weiteres Zwangsgeld festgesetzt werden, obwohl nicht zuvor versucht wurde, das vorher festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben. Im Einzelfall kann aber die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes ermessensfehlerhaft sein, wenn zuvor schon drei Zwangsgelder festgesetzt wurden und kein Versuch unternommen wurde, die festgesetzten Zwangsgelder beizutreiben. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 811,20 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Hätte sich das Verfahren nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin nunmehr, veranlasst durch die Ankündigung des Beklagten, die festgesetzten Zwangsgelder beizutreiben, die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Kraftfahrzeugscheine) für die beiden Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen HP-XY 123 und HP-YZ 456 zur Änderung (Eintragung der neuen Firmenanschrift) dem Beklagten vorgelegt hat, wäre die Beklagte nämlich voraussichtlich unterlegen. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zwangsgelder waren die §§ 48 Abs. 3, 50 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Ermächtigungsgrundlage für die Androhung der Festsetzung weiterer Zwangsgelder im Falle der Nichtbefolgung der Verfügung war § 53 HSOG. Das HSOG findet Anwendung, weil nach § 20 der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12.11.2007 (GVBl. I, Seite 800) Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung in den Landkreisen der Landrat als Kreisordnungsbehörde ist und Verwaltungsakte der Ordnungsbehörden gemäß den §§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG), 47 HSOG nach den Vorschriften des HSOG vollstreckt werden. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 250 Euro und für die erneute Androhung der Verhängung von Zwangsgeldern im Falle der Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Vorlage der Zulassungsbescheinigungen lagen an sich vor, da die Klägerin ihrer auf bestandskräftigen Bescheiden beruhenden Verpflichtung zur Vorlage der Zulassungsbescheinigungen nicht nachgekommen war und der Klägerin die Festsetzung eines entsprechenden Zwangsgeldes angedroht worden war (§§ 47 Abs. 1, 53 HSOG). Die Festsetzung der Zwangsgelder und die erneute Androhung der Verhängung von Zwangsgeldern im Falle der Nichtbefolgung der Verpflichtung waren aber rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr bei der Anwendung der Zwangsmittel zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Aufforderungen vom 16.01.2007 und vom 02.03.2007, die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein vorzulegen, damit eine Adressenänderung vermerkt werden kann, sind bestandskräftig. Der Beklagte war schon deshalb berechtigt, der Klägerin im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung die Verhängung von Zwangsgeldern anzudrohen. Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass diese Verpflichtung rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Gemäß § 13 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung ist die Änderung von Angaben zum Halter der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - sich die Anschrift des Halters nur deshalb geändert hat, weil er innerhalb derselben Straße umgezogen ist. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I konnte der Beklagte die Klägerin durch die Festsetzung von Zwangsgeldern anhalten. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, dass der Beklagte mit Bescheiden vom 13.09.2007 wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen jeweils ein Zwangsgeld in der zuvor angedrohten Höhe von 100 Euro festgesetzt hat. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der zweiten Zwangsgeldfestsetzungen vom 31.10.2007 in Höhe von jeweils 150 Euro bestehen keine Bedenken. Zwar bestimmt § 50 Abs. 3 Satz 1 HSOG, dass das Zwangsgeld im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben wird, wenn die betroffene Person das Zwangsgeld nicht fristgerecht zahlt. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Bestimmung aber nicht dahin auszulegen, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann festgesetzt werden darf, wenn die Beitreibung des ersten Zwangsgeldes jedenfalls versucht worden ist. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage, die dieser bezüglich der Vollstreckung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vertritt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 12.04.1995, Az. 3 TH 2470/94, NVwZ-RR 1996, 361) hat dazu Folgendes ausgeführt: "§ 71 Abs. 2 HessVwVG bestimmt, dass mehrere Zwangsmittel nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden darf, wenn das frühere Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Welche Anforderungen an den Begriff der Erfolglosigkeit zu stellen sind, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht und festgesetzt werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. mindestens ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Erst dann stehe fest, dass das angedrohte Zwangsgeld erfolglos gewesen sei (Rasch, DVBl. 1980, 1017 [1021]; Wittern, Grundriss des Verwaltungsrechts, 16. Auflage, § 10 RdNr. 18; Altenmüller, BWVPr 1977, 2 [7]; OVG Koblenz, Beschluss vom 13.1.1998 - 13 B 550/87 - NVwZ 1988, 652 [653 f.]). Mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.3.1988 - 13 B 125/88 - NVwZ 1988, 654; OVG Berlin, Urt. v. 10.11.1967 - OVG II B 46/66 - NJW 1968, 1108; VGH München, Urt. v. 13.12.1972 - Nr. 95 II 71 - BRS 25 Nr.215; OVG Berlin, Urt. vom 21.2.1958 - OVG II B 84/57 - BRS 8, S. 75) und Literatur (Engelhardt/App, § 13 Anm. 5a; Sadler, a.a.O., § 13 RdNr. 65 ff.; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage, RdNr. 307; Brunn, Verwaltungsvollstreckungsrecht, RdNr. 96, in: von Mutius, Handbuch für die öffentliche Verwaltung, Bd. I, 1984, S. 259 ff.; Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg, 1983, § 19 RdNr. 9) ist hier auch davon auszugehen, dass die Behörde nur den Misserfolg der früheren Androhung abwarten musste und nicht gezwungen war, zunächst das früher angedrohte Zwangsgeld festzusetzen und beizutreiben. Vielmehr ist von der Erfolglosigkeit des Zwangsgeldes bereits dann auszugehen, wenn der Verantwortliche seine Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt hat. In einem solchen Fall steht es im Ermessen der Behörde, in welcher Reihenfolge sie die ihr zu Gebote stehenden Zwangsmittel einsetzt (OVG Lüneburg a.a.O.)." Nach Ansicht des Gerichts lässt sich diese Auffassung des Hess. VGH zur Vollstreckung nach dem HessVwVG ohne Weiteres auf die Vollstreckung nach dem HSOG übertragen. Auch bei der Vollstreckung nach dem HSOG kann in der Regel ein weiteres Zwangsgeld auch dann festgesetzt werden, wenn zuvor kein Beitreibungsversuch bezüglich des mit der ersten Zwangsgeldfestsetzung festgesetzten Zwangsgeldes unternommen wurde. Die Anwendung der Zwangsmittel, d. h. auch die Auswahl zwischen der Androhung und der Festsetzung weiterer Zwangsgelder und der Beitreibung bereits festgesetzter Zwangsgelder, steht aber gemäß § 48 Abs. 3 HSOG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei der Ausübung dieses Auswahlermessens hat der Beklagte bei der Festsetzung der Zwangsgelder durch die Bescheide vom 26. und 27.02.2007 jedoch ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Festsetzung der Zwangsgelder in Höhe von jeweils 250 Euro durch die Bescheide vom 26. und 27.02.2007 gingen schon drei Zwangsgeldfestsetzungen voraus. Der Beklagte hatte vor der Festsetzung der Zwangsgelder durch die Bescheide vom 26. und 27.02.2007 keinen Beitreibungsversuch unternommen. Wird nach mehrfacher Festsetzung von Zwangsgeldern deutlich, dass der Pflichtige allein durch die Festsetzung von Zwangsgelder nicht dazu bewegt werden kann, seinen Verpflichtungen nachzukommen, muss sich die Behörde bei der weiteren Anwendung von Zwangsgeldern Gedanken darüber machen, ob nunmehr nicht eine Beitreibung der festgesetzten Zwangsgelder erfolgen muss. Erst eine Beitreibung wird in Fällen wie den vorliegenden, in denen der Pflichtige durch die Festsetzung von Zwangsgeldern bislang nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtung angehalten werden konnte, dem Pflichtigen deutlich machen, dass es der Behörde mit der Erfüllung der Verpflichtung des Pflichtigen ernst ist. Die Pfändungen eines Guthabens auf einem Konto oder eines Gegenstandes wird dem Pflichtigen mehr beeindrucken als die Festsetzung weiterer Zwangsgelder. Nachdem im vorliegenden Fall die Klägerin durch die Festsetzung von Zwangsgeldern, die in der Höhe jeweils gesteigert wurden, nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtung angehalten werden konnte, war im vorliegenden Fall das Ermessen der Beklagten im Februar 2008 schließlich dahin reduziert, dass vor der Festsetzung weiterer Zwangsgelder eine Beitreibung der bereits festgesetzten drei Zwangsgelder versucht werden musste. Wegen dieses Ermessensfehlers war die Festsetzung der Zwangsgelder durch die Bescheide vom 26. und 27.02.2008 einschließlich der in ihnen enthaltenen weiteren Androhungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Falle der Nichtbefolgung der Verpflichtung rechtswidrig und die Bescheide wären auf die Klage der Klägerin hin aufzuheben gewesen, hätte sich das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss vom 14.03.2008.