Beschluss
4 L 621/14.DA.A
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2014:0508.4L621.14.DA.A.0A
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Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses vom 4. März 2014 (Az.: 4 L 293/14.DA.A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses vom 4. März 2014 (Az.: 4 L 293/14.DA.A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Über den am 2. April 2014 angebrachten Antrag des Antragstellers, unter Abänderung des Beschlusses vom 4. März 2014 (Az.: 4 L 293/14.DA.A) die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (Az.: 4 K 294/14.DA.A) anzuordnen, konnte jetzt entschieden werden, nachdem die mit Verfügung vom 2. April 2014 von der Antragsgegnerin erbetene Stellungnahme bis heute – mehr als einen Monat nach Zustellung des Antrags – nicht vorliegt. Ein weiteres Zuwarten war im Hinblick auf den Charakter eines Eilverfahrens nicht geboten. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über Anträge nach Absatz 5 wegen veränderter und im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die nunmehr vorgelegte Stellungnahme der Mitarbeiterin des Ev. Dekanats Gießen, Frau Maria Bethke, datiert vom 25. März 2014 und konnte daher im vorangegangen Eilverfahren noch nicht vorgelegt werden. Dass in der dortigen Antragsschrift bereits eine frühere Stellungnahme von Frau Bethke nahezu wörtlich aufgenommen worden war, die vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt wurde und die in weiten Teilen mit der Stellungnahme vom 25. März 2014 inhaltlich übereinstimmt, ändert an der Zulässigkeit des Antrags nichts. Entscheidend ist nämlich, dass Frau Bethke in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2014 nunmehr auf eine dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannte Stellungnahme der Organisation Kerk in Actie (Geesje Werkman) vom 25. März 2014 verweist, die neue Tatsachen enthält, die bisher nicht berücksichtigt werden konnten. Der Antrag ist auch begründet. Da es sich hier nicht um einen Fall der Unbeachtlichkeit oder offensichtlichen Unbegrün-detheit des Asylantrags handelt, findet § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG mit seinem Kriterium der „ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ keine Anwendung, sondern das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage dann an, wenn das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 2. Januar 2014 – 2 B 889/13 –, juris, m.w.N.). Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers, denn bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist zwar auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen, dass sich die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung in die Niederlande als offensichtlich rechtswidrig erweist. Allerdings muss der Ausgang des Rechtsstreits derzeit als offen angesehen werden und angesichts der betroffenen Rechtsgüter – insbesondere der körperlichen Unversehrtheit – die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen. Aus der Stellungnahme von Frau Maria Bethke vom 25. März 2014 und den darin in Bezug genommenen, dem Gericht im Volltext aus dem Internet bzw. aus anderen Verfahren bekannten Unterlagen über die Beschwerde der Konferenz Europäischer Kirchen (CEC) vor dem Europäischen Ausschuss für Soziale Rechte (ECSR) und die Stellungnahme der Organisation Kerk in Actie, ergeben sich Hinweise darauf, dass in den Niederlanden Angehörigen einer bestimmten Gruppe abgelehnter Asylbewerber, die nicht bereit sind, in ihre Heimatländer zurückzukehren oder an ihrer Rückkehr dorthin mitzuwirken, offenbar u.a. die Obdachlosigkeit sowie fehlende Nahrungsmittelversorgung drohen können. Dies auch dann, wenn sie einen Folgeantrag gestellt haben. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach Auffassung bspw. des VG Düsseldorf (Beschl. v. 26. Februar 2014 – 13 L 171/14.A–, juris) und des VG Kassel (Beschl. v. 18. März 2014 – 6 L 16/14.KS.A) der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen für abgelehnte Asylbewerber, die nicht bereit sind, an ihrer Ausreise mitzuwirken, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellt. Selbst wenn dies jedoch in Übereinstimmung steht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden kann, dass er die Hohen Vertragsparteien verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen, und die Regelung keine allgemeine Pflicht enthält, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschl. v. 2. April 2013, Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, 336), bleibt das erkennende Gericht auch an Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes gebunden. Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des EGMR dienen zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Dies allerdings angesichts von Art. 53 EMRK nur, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04–, BVerfGE 111, 307). Nach Art. 53 EMRK ist diese Konvention nämlich nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden. Darüber hinaus existiert auch eine „grundrechtliche Mitverantwortung“ des deutschen Staates für Sachverhalte, die im Ausland eintreten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Sachverhalte dem staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. September 1986 – 2 BvR 955/86 –, InfAuslR 1987, 37). Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. In seinem Urteil vom 18. Juli 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz (Az.: 1 BvL10/10, 1 BvL 2/11 –, BVerfGE 132, 134) betont das Bundesverfassungsgericht erneut, dass Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert, und weist unmissverständlich darauf hin, dass Art. 1 Abs. 1 GG diesen Anspruch als Menschenrecht garantiert. Die Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren und migrationspolitische Erwägungen könnten von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Auch dürfe der Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Dies hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Folge, dass eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates im Falle einer Abschiebung im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG dann gegeben ist, wenn dem Ausländer im Zielstaat ein Leben droht, in dem er – wie es der Antragsteller ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung in den Niederlanden bereits erlebt hat – bei gleichzeitigem Verbot einer Arbeitsaufnahme ohne staatliche Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf Obdach und Nahrung, zurechtkommen muss. Selbst wenn man die oben angesprochene Zurechenbarkeit von Sachverhalten zu staatlichem Handeln davon abhängig machen wollte, dass der Ausländer alles in seiner Macht stehende tut, um sein Existenzminimum zu erhalten und nicht durch sein eigenes Verhalten zu gefährden, führt dies vorliegend nicht dazu, dass eine Abschiebung in die Niederlande derzeit als rechtmäßig betrachtet werden könnte. Auch wenn sich der Antragsteller nämlich bei seiner Rückkehr in die Niederlande bereiterklären würde, nunmehr an seiner Ausreise mitzuwirken, und dies auch von ihm zu verlangen wäre, ist nach der Stellungnahme der Organisation Kerk in Actie vom 25. März 2014, der die Antragsgegnerin bislang nicht entgegengetreten ist, nicht sichergestellt, dass der Antragsteller dann Zugang zu Unterkunft und Nahrung bekäme. Nach Kerk in Actie ist nämlich die dort beschriebene Unterbringung bei abgelehnten Asylfolgeanträgen nicht mehr möglich. Wie genau in diesen Fällen vorgegangen wird, und ob nicht ggf. bei einer erklärten Mitwirkung des betreffenden Ausländers das Existenzminimum doch gewährt wird, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auf letzteres könnte die Stellungnahme der niederländischen Regierung vom 27. September 2013 in dem Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Ausschuss für Soziale Rechte hindeuten. Da derzeit nicht sicher auszuschließen ist, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Niederlande wieder obdachlos und ohne Nahrungsmittelversorgung sein wird, überwiegt angesichts der auf dem Spiel stehenden körperlichen Unversehrtheit das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse. Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).