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Urteil

4 K 1457/12.DA

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2014:0711.4K1457.12.DA.0A
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Tenor
1. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 12. Dezember 2011, Nr. 36026913 bis 36026967, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2012 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 12. Dezember 2011, Nr. 36026913 bis 36026967, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2012 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (vgl. § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Das angerufene Gericht ist nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO örtlich zuständig. Die nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) beliehene DFS Deutsche Flugsicherung GmbH kann nach § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) Kosten erheben. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz im Bezirk des angerufenen Gerichts. Eine vorrangige örtliche Zuständigkeit wegen Belegenheit der Sache (§ 52 Nr. 1 VwGO) besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Unter dem Aspekt des spezifischen Ortsbezugs soll der Ortskenntnis des ortansässigen Gerichts Rechnung getragen werden und eine etwaige Beweisaufnahme vor Ort durch das ortsnahe Gericht mit vergleichsweise geringstem Aufwand ermöglicht werden (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 52 Rn. 11 ff. m. w. N.). Zweck des ausschließlichen Gerichtsstands der belegenden Sache ist danach, Streitigkeiten, die einen spezifischen örtlichen Bezug aufweisen, dem Gericht zuzuweisen, das über die beste Ortskundigkeit oder die beste Möglichkeit verfügt, sich diese zu verschaffen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 19. November 2004, 2 K 902/04.MZ, zitiert nach juris). Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Zweckrichtung der Norm ist es nicht geboten, das Verwaltungsgericht über die Gebührenbescheide der Beklagten urteilen zu lassen, in dessen Bezirk sich der projektierte „Windpark“ befindet. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind – wie die Beteiligten zutreffend und übereinstimmend meinen – weder besondere Kenntnisse von den Örtlichkeiten der von der Beklagten luftverkehrstechnisch begutachteten geplanten Anlage einzustellen noch müssen diese besonderen Kenntnisse vor Ort beschafft werden. Ebensowenig wie die Beklagte bei der Begutachtung des „Windparks“ Betrachtungen oder Erkundigungen vor Ort anstellen musste, sondern vielmehr allein aufgrund kartographischer und sonstiger analoger oder digitaler Aufzeichnungen entscheiden konnte, ist es auch für die gerichtliche Beurteilung der diesbezüglichen Gebührenbescheide nicht erforderlich, Ortsbezug herzustellen oder lokale Informationen zu gewinnen. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 12. Dezember 2011 zu den insgesamt 55 einzelnen Windenergieanlagen (Nr. 36026913 bis 36026967) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin demzufolge in ihren Rechten im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen fehlt die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie die Gebührenerhebung nicht auf die Vorschriften der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der bis zum 28. Februar 2013 gültig gewesenen Fassung stützen. Zwar weist die Beklagte zu Recht auf die nach § 4 LuftkostV bestehende Möglichkeit der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH als beauftragter Flugsicherungsorganisation hin, für Amtshandlungen Gebühren nach Nr. VII 11c der Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 LuftKostV (LuftGebVerz) zu erheben. Nach dieser Gebührennummer können für gutachtliche Stellungnahmen nach § 31 Abs. 3 i. V. m Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG Gebühren in Höhe von 60 bis 1.250 Euro festgesetzt werden. Damit steht dem Kostengläubiger für die Berechnung gutachtlicher Stellungnahmen nach § 31 Abs. 3 LuftVG ein Rahmensatz zur Verfügung, aus dem bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung, des wirtschaftlichen Werts oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse eine Auswahl zu treffen ist (vgl. § 9 des bis 14. August 2013 gültig gewesenen Verwaltungskostengesetzes des Bundes, BVwKostG). Im maßgeblichen Anknüpfungszeitpunkt für diese Anfechtungsklage, das ist das Datum der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids am 28. September 2012, lag keine die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung tragende Ermächtigungsgrundlage nach den genannten gebührenrechtlichen Normen vor. Die Festsetzungen der Gebühren für die Begutachtung der 55 einzelnen Windenergieanlagen durch die Beklagte ist – gemessen insbesondere an § 9 BVwKostG - fehlerhaft erfolgt. Die nach § 9 Abs. 1 BVwKostG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LuftKostV und Nr. VII 11c LuftKostVerz einheitlich festgesetzte Gebühr in Höhe von 350 € zuzüglich Mehrwertsteuer widerspricht den genannten gebührenrechtlichen Maßgaben. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Beteiligten, insbesondere im Erörterungstermin, und des Inhalts der Verwaltungsakten der Beklagten steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte bei der Ausfüllung des durch eine Ober- und Untergrenze gekennzeichneten Gebührenrahmes nach Nr. VII 11c LuftKostVerz die hierbei gebotene Prüfung nicht in dem rechtlich gebotenen Umfang durchgeführt hat, ob die zunächst nach dem Verwaltungsaufwand berechnete Gebühr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BVwKostG) wegen einer über die Bedeutung der Amtshandlung im allgemeinen hinausgehenden besonderen Bedeutung oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse gegebenenfalls anzuheben oder wegen einer vergleichsweise geringen Bedeutung etwa abzusenken ist. Ob und gegebenfalls unter Berücksichtigung welcher Parameter zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVwKostG die Prüfung von der Beklagten durchgeführt worden ist, ist nicht erkennbar. Weder den Verwaltungsvorgängen der Beklagten noch ihrem Vorbringen im Prozess ist auch nur ansatzweise zu entnehmen, wie hoch der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BVwKostG für die Erstellung eines Gutachtens für jede einzelne Windenergieanlage war, ebensowenig ob und mit welchem Bemessungsfaktor die Beklagte die Kriterien von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVwKostG zur Erhöhung oder Ermäßigung des reinen Verwaltungsaufwands herangezogen hat. Insbesondere aufgrund der Ausführungen der Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte - jedenfalls seit Inkrafttreten der internen Verwaltungsrichtlinien zur Ausfüllung des vorgegebenen Gebührenrahmens ab 1. März 2011 – ganz pauschal eine Einheitsgebühr in Höhe von 350 € je Windenergieanlage festsetzt. Dies steht in krassem rechtlichen Widerspruch zum Wesen der vom Verordnungsgeber in Nr. VII 11c LuftGebVerz bestimmten Rahmengebühr zwischen 60 und 1.250 Euro. Eine differenzierende Gebührenfestsetzung in Anlehnung an die Kriterien des § 9 Abs. 1 BVwKostG ist auch deshalb geboten, weil die Begutachtung von Windenergieanlagen in Deutschland nach § 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG ganz offensichtlich nicht stets denselben Verwaltungsaufwand erfordert, wie die Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin auf ausdrückliches Befragen nachvollziehbar darlegten. So war es bei den hier abgerechneten luftfahrttechnischen Gutachten so, dass viele Prüfschritte im Verfahren bereits relativ einfach und schnell durch den Blick auf die Luftfahrtkarten abgearbeitet werden konnten, während andere Prüfpunkte einer etwas aufwendigeren Verfahrensweise unterfielen. Demgegenüber gibt es nach den Erläuterungen der Vertreter der Beklagten in Deutschland potenzielle Standorte von Windenergieanlagen, die wegen ihrer dichteren Besiedlung, ihrem höheren Flugverkehrsaufkommen oder sonstiger flugverkehrstechnischer Besonderheiten einer viel umfangreicheren und zeitaufwendigeren Begutachtung bedürfen. Diesen Umstand berücksichtigend, liegt es auf der Hand, dass die gleichmäßige und einheitliche Kostenfestsetzung für derartige Gutachten durch eine Festgebühr bei der vorgegebenen Ausfüllung einer Rahmengebühr auch aus diesem Grund nicht zulässig sein kann. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass sie nicht verpflichtet ist, ihren Verwaltungsaufwand für jede einzelne Begutachtung im einzelnen festzuhalten, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Sie ist andererseits aber in der Pflicht, die gleichförmige und einheitliche Festsetzung für Gutachten in Höhe von 350 Euro bei völlig unterschiedlichen Prüfverhältnissen und Verwaltungsaufwand nachvollziehbar plausibel zu begründen. Das ist nicht geschehen. Völlig unabhängig davon, dass diese Gebührenfestsetzung auch bei unterschiedlichstem Verwaltungsaufwand in Deutschland immer identisch ist, fehlt jeglicher Anhaltspunkt darauf, wie die Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVwKostG in die Bemessung der konkreten Höhe einbezogen worden sind. Auch hier liegt es auf der Hand, dass – bezogen auf die gesamte Bundesrepublik und ihre unterschiedlichen Flugverkehrsverhältnisse – Bedeutung, wirtschaftlicher Wert oder sonstiger Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse keineswegs identisch sein können. Diese schon vom Grundsatz her fehlerhafte Gebührenfestsetzung im Rahmen des vorgegebenen Gebührenrahmens macht die angefochtenen Kostenbescheide rechtswidrig. Etwas anderes - i.e. die Pflicht der Klägerin, die streitgegenständlichen Kosten zu tragen – folgt auch nicht etwa aus der von ihr am 28. September 2011 im immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die 55 Windenergieanlagen abgegebenen „Kostenübernahmeerklärung“. Zwar hatte sie darin erklärt, „die anfallenden Kosten zur Einholung der Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung in Zusammenhang mit dem Genehmigungsantrag nach BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 55 Windenergieanlagen (Windpark Hüselitz) zu übernehmen“. Damit sollte jedoch nach Sinn und Zweck einer derartigen einseitigen Erklärung und konnte auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen keine eigenständige, vom öffentlichen Kostenrecht unabhängige Anspruchsgrundlage für die Beklagte geschaffen werden. Das Gericht misst dieser Erklärung insoweit lediglich deklaratorischen Charakter bei. Insbesondere macht sie das Erfordernis einer rechtlich tragfähigen Ermächtigungsgrundlage zur Gebührenerhebung nicht entbehrlich. Ohne dass es entscheidend hierauf ankommt, ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mit den angefochtenen Gebühren Verwaltungsaufwand be- und abgerechnet hat, der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch gar nicht angefallen war und der darüber hinaus keine (zusätzlich) festzusetzende Gebühr auslöst. Die Rede ist in diesem Zusammenhang von den bereits gebührenrechtlich erfassten Tätigkeiten der Beklagten, die aber erst nach späterer Bauanzeige und Baufertigstellungsmeldung vorgenommen werden müssen. Dies sind nach den Erläuterungen der Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin wesentlich die weitere Überprüfung der bereits eingepflegten Daten der Windenergieanlage sowie die geprüften Koordinaten zur Eintragung in die einzelnen Datenblätter. Da es sich hierbei nicht um Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung nach § 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 6 bis 7 und 9 LuftVG handelt, durften diese Tätigkeiten auch nicht in die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung eingerechnet werden. Nach allem war der Klage stattzugeben und die Aufhebung der 55 Gebührenbescheide anzuordnen. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Urteil war nach § 167 Abs. 2 VwGO– hinsichtlich der Kosten – für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Ausspruch über die Abwendungsbefugnis und die Sicherheitsleitung reichtet sich nach § 708 Nr. 11, § 811 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.907,50 EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht hielt es für sachgerecht, der Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 in Höhe der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung (§ 52 Abs. 3 GKG) festzusetzen. Die Klägerin, die das immissionschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Errichtung eines sogenannten „Windparks“ mit 55 (einzelnen) Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kosten für gutachtliche Stellungnahmen durch die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nach dem Luftverkehrsgesetz für die einzelnen Windkraftanlagen. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Gründe (Teil I) des Widerspruchsbescheids des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung vom 26. September 2012, der dem Klägerbevollmächtigten zwei Tage später zugestellt wurde. Am 26. Oktober 2012 hat die Klägerin gegen sämtliche 55 Gebührenbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben, die sie unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren im wesentlichen wie folgt begründet: Das angerufene Gericht sei örtlich zuständig. Die Vorschrift des § 52 Nr. 1 VwGO sei im Hinblick auf den in Sachsen-Anhalt projektierten Windpark nicht einschlägig. Mit dieser Vorschrift wolle der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass immer das Gericht zuständig sein solle, welches mit der besten Ortskundigkeit oder zumindest der besten Möglichkeit, sich diese Kundigkeit zu verschaffen, ausgestattet sei. Hier laufe dieser Regelungszweck leer. Es gehe um die gebührenrechtliche Bewertung eines Gutachtens nach § 31 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes, welches ausnahmslos unter Zuhilfenahme von EDV und den darin enthaltenen Karten erstellt werde. Eine Ortsbesichtigung sei nicht notwendig. Außerdem bestehe der Windpark noch nicht, er befinde sich im Genehmigungsverfahren. Ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis existiere daher in dieser Hinsicht noch nicht. Die Heranziehungsbescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil für die festgesetzten Kosten, die erst nach Baubeginn anfallen, keine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Nach § 31 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs.1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis Nr. VII 11c hierzu bestehe die gebührenpflichtige Amtshandlung in der Erbringung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 31 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes zur Vorbereitung der Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 des Luftverkehrsgesetzes. Im Rahmen des Erörterungstermins sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass sich die Gebührenerhebung auch auf nach Baubeginn von der Beklagten durchzuführende Tätigkeiten erstrecke. Diese Tätigkeiten hätten jedoch mit dem erstellten Gutachten nichts zu tun. Hier sei es nach Angaben der Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin so, dass der Aufwand zu dem letzten Arbeitsschritt etwa die Hälfte des Gesamtaufwands ausgemacht habe. Hierfür stehe jedoch kein Gebührentatbestand zur Verfügung und die Kosten und die Kostenschuld seien noch nicht entstanden. Die Bescheide seien außerdem deshalb rechtswidrig, weil durch das von den Vertretern der Beklagten im Erörterungstermin beschriebene sogenannte „Vier-Augen-Prinzip“ Ko-sten doppelt entstünden und unzulässigerweise doppelt abgerechnet würden. Diese Vorgehensweise sei rechtlich nicht geboten und insbesondere nicht durch eine Rechtsnorm mit Außenrechtscharakter vorgeschrieben. Dass doppelte Entstehen von Aufwand widerspreche dem Äquivalenzprinzip. Die Klägerin kritisiert weiter, dass die Beklagte bei der Gebührenerhebung den ihr zur Verfügung stehenden Rahmengebührentatbestand nicht in rechtsfehlerfreier Art und Weise ausgefüllt bzw. zur Anwendung gebracht habe. Sie habe es insbesondere an einer Ermessensentscheidung fehlen lassen, warum der Rahmengebührentatbestand wie vorliegend ausgefüllt worden sei. Wenn, wie die Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im Erörterungstermin ausgeführt habe, sie für jede in der Bundesrepublik Deutschland errichtete Windkraftanlage, für die im Zuge des Genehmigungsverfahrens ein Gutachten nach § 31 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes angefertigt worden sei, eine Gebühr von 350 € ohne Berücksichtigung der Schwere oder der Leichtigkeit des Einzelfalls ansetze, mache dies die Gebührenerhebung selbstverständlich rechtswidrig. Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber einen Gebührenrahmentatbestand bilde, müsse die normanwendende Behörde eine Ermessensentscheidung zur Ausfüllung des Gebührenrahmens treffen, wobei sie diese Ermessensentscheidung in der Regel auch vorab durch - ermessensfehlerfreie – Richtlinienvorgaben treffen könne. Dies sei hier nicht der Fall, da die Beklagte pauschal und ausnahmslos für jede in Deutschland zu errichtende Windkraftanlage, die begutachtet werden müsse, einen Satz in Höhe von 350 € annehme. Die Betrachtung des vorliegenden Falls im Erörterungstermin habe eindrucksvoll gezeigt, dass gar keine Probleme zu überwinden waren und die erörterten Prüfungsschritte problemlos abgearbeitet werden konnten bzw. bereits mehr oder weniger auf den ersten Blick erkennbar war, dass durch den Windpark keine Probleme für den Luftverkehr entstehen können. Die Beklagte habe auch keine Einzelbetrachtung der jeweiligen Windkraftanlage vorgenommen, sondern immer nur den gesamten Windpark betrachtet. Die einzelnen Anlagen hätten erst genau verortet und betrachtet werden müssen, wenn nach Baubeginnanzeige der Windpark auch errichtet würde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Gebührenbescheide der Beklagten vom 12. Dezember 2011, Nr. 36026913 bis 36026967, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Gebührenbescheide und verweist auf die Vorschriften des § 31 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes, § 4 Abs. 1 i. V. m. Nr. VII 11c der Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung als Rechtsgrundlage für den Erlass der Gebührenbescheide. Nach Nr. VII 11c der Anlage könnten für eine gutachterliche Stellungnahme Gebühren in Höhe von 60 Euro bis zu 1.250 Euro erhoben werden. Innerhalb des derart festgelegten Gebührenrahmens richte sich die Festlegung der im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes i. V. m. § 1 Abs. 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung. Danach seien bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall neben dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die Bestimmung der konkreten Gebühr aus dem Gebührenrahmen sei eine durch die Maßstäbe des § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes begrenzte aber gerichtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugängliche Ermessens- bzw. Beurteilungsentscheidung, wobei sich die der Behörde frei von gerichtlicher Überprüfung zuzubilligende Entscheidungsprärogative auch auf die Frage erstrecke, in welchem Verhältnis Verwaltungsaufwand einerseits und wirtschaftlicher Wert oder Nutzen andererseits in den Gebührenansatz einfließe. Da die infrage stehenden Gutachten nach § 31 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes zwingende Voraussetzung für die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin gewesen seien, hätten die gutachterlichen Stellungnahmen für die Klägerin eine sehr hohe Bedeutung und einen sehr hohen, insbesondere wirtschaftlichen Wert. Die Klägerin verkenne, dass § 9 des Verwaltungskostengesetzes weder zur Gewichtung des Verwaltungsaufwands noch zu der des wirtschaftlichen Nutzens einen Wirklichkeitsmaßstab vorschreibe; vielmehr genüge ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Damit sei die Behörde grundsätzlich berechtigt, von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen und die Gebühr am typischen Nutzen der Amtshandlung zu orientieren. Sie müsse keine detaillierte Kostenermittlung im Einzelfall vornehmen, die einen zusätzlichen, regelmäßig außer Verhältnis zur Höhe der Gebühr stehenden Verwaltungsaufwand erfordern würde. Bei dem hier infrage stehenden Vorhaben sei es mit Blick auf die für das Gutachten erforderliche Zeit nicht erforderlich gewesen, eine Anpassung der gewöhnlich erhobenen Gebühr, die im unteren Drittel des gesetzlichen Gebührenrahmens liege, anzupassen. Bei der Festsetzung der infrage stehenden Gebühren habe der entstandene Prüfungsaufwand in angemessener Relation zum hohen wirtschaftlichen Nutzen der Gutachten für die Klägerin gestanden. Das von der Klägerin kritisierte „Vieraugenprinzip“ und die dafür berechneten Kosten, seien in der überragenden Bedeutung der Sicherheit des Luftverkehrs begründet. Im übrigen sei durch die Rechtsprechung geklärt, dass das Interesse der Gebührenschuldner an geringen Gebühren nicht zu einer Inzidenzprüfung der Art und Weise führen könne, wie eine Behörde ihre Tätigkeit organisiere. Im übrigen teilt die Beklagte die Auffassung der Klägerin, wonach das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Am 28. August 2013 haben die Beteiligten die Sach- und Rechtslage in den Räumen der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH eingehend und ausführlich erörtert. Die Vertreter der Beklagten haben dabei insbesondere Art und Weise und die einzelnen Schritte der gutachtlichen Prüfung nach § 31 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes im allgemeinen und auch bezogen auf das Vorhaben der Klägerin im besonderen anhand der elektronischen Akte und der Prüfsoftware demonstriert. Auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheidet. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten in Papierform (1 Ordner) Bezug genommen.