Urteil
4 K 1645/15.DA
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2017:0412.4K1645.15.DA.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 seines BDescheids vom23. September 2015verpflichtet, den Klägern die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für folgende Kurse wie beantragt zu erteilen:"Energiebahnen-Kursteil 1 - Grundkurs""Energiebahnen-Kursteil 2 - Vertiefungskurs""Energiebahnkasten""Pulsdiagnostik""Lichtkurs/Planetenkurs""Retreat/Klausur" und Wochenendseminar "Psychische Belastungen des Herzens".
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 v. H. der vollstreckbaren Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 seines BDescheids vom23. September 2015verpflichtet, den Klägern die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für folgende Kurse wie beantragt zu erteilen:"Energiebahnen-Kursteil 1 - Grundkurs""Energiebahnen-Kursteil 2 - Vertiefungskurs""Energiebahnkasten""Pulsdiagnostik""Lichtkurs/Planetenkurs""Retreat/Klausur" und Wochenendseminar "Psychische Belastungen des Herzens". Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 v. H. der vollstreckbaren Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungs-/Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 44 VwGO) ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23. September 2015 (Tenor Nr. 2) ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Themenbereiche "Energiebahnenarbeit", "Pulsdiagnostik" "Lichtkurs/Planetenkurs", "Retreat/Klausur" und das Wochenendseminar "Psychische Belastung des Herzens" im beantragten Umfang (vgl.: § 113 Abs. 5 VwGO). Die von den Klägern erstrebte Bescheinigung des Regierungspräsidium Darmstadt ist eine Voraussetzung dafür, dass die Leistungen der Bildungseinrichtung der Kläger steuerfrei nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind. Hiervon werden unter anderem erfasst die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Diese Bescheinigung ist als Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht, soweit die gesetzliche Prüfungskompetenz der zuständigen Landesbehörde reicht, nämlich ob die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Insoweit entfaltet die Bescheinigung Bindungswirkung gegenüber den Finanzbehörden. Demgegenüber prüfen die Finanzbehörden in jedem Steuerfall, ob die weiteren gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Steuerbefreiung vorliegen, insbesondere ob die Voraussetzungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung im Sinn des § 4 Nr. 21 UStG gegeben sind (Kulmsee in: Reiß/ Kraeusel/Langer/ Wäger, UStG, 1. Aufl. 1995, 135. Lieferung, § 4, Abschn. B I. 3. C Doppelbuchst. ee m. w. N.). Nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere aufgrund der im Erörterungstermin gewonnenen zusätzlichen Erkenntnisse zu den Lehrinhalten und -formen der streitgegenständlichen Bildungsangebote ist das Gericht zu der Üerzeugung gelangt, dass diese Veranstaltungen der Kläger ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereiten im Sinn des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Dabei ist anerkannt, dass Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich auch für diejenigen berufsbezogenen Leistungen gewährt werden kann, die zwar nicht als Berufsausbildung oder -vorbereitung im engeren Sinn zu verstehen sind, die aber der Fort- und Weiterbildung in einem Beruf dienen (HessVGH, Urteil vom 23. Januar 1978, ESVGH 28,201; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2003, V R 62/02 - zitiert nach juris). Als ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsnorm ist von der jeweils zuständigen Landesbehörde u. a. jede Bildungsmaßnahme zu bescheinigen, wenn deren Leistungen objektiv geeignet sind, der Fort- oder Weiterbildung - ggf. auch in Einzelvorträgen und Tages- oder Wochenendseminaren - zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht werden und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013, 9 C 4/12, BVerwGE 147, 1, - unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Erfordernis der engen Berufsbezogenheit der Bildungsleistungen). Dabei kommt es nicht auf die Ziele der Personen an, die die Einrichtung besuchen; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung der Bildungsveranstaltungen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben durch die Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Mehrwertsteuerrichtlinie - MwStRL, ABl. L 347 S. 1, (Kulmsee, a. a. O., Abschn. B III m. w. N.). Im Hinblick darauf, dass die Seriosität des Instituts der Kläger weder von dem Beklagten infrage gestellt worden ist noch dem Gericht diesbezüglich Anhaltspunkte für Zweifel vorliegen und die in dieser Einrichtung eingesetzten Lehrkräfte nach den im Antragsverfahren vorgelegten ausführlichen Personen- und Qualifikationsbeschreibungen auch die erforderliche Eignung besitzen dürften, geht das Gericht davon aus, dass die streitgegenständlichen Leistungen der Kläger auch objektiv geeignet sind, der beruflichen Fort- und Weiterbildung in heilkundlichen Berufen wie etwa denen des Heilpraktikers oder Physiotherapeuten zu dienen. Die in diesem Zusammenhang von dem Beklagten in Abrede gestellte objektive Eignung lässt sich für das Gericht nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingereichten Antrags- und der Ergänzungsunterlagen und Beschreibungen in Verbindung mit den im Erörterungstermin sowohl von den Klägern als auch von dem in ihrem Beistand erschienenen Arzt gegebenen Erläuterungen feststellen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die erwähnten Inhaltsbeschreibungen der einzelnen Leistungen/Kurse in hinreichendem, jedenfalls notwendigen Umfang derart aussagekräftig, dass die objektive Eignung in der Gesamtschau festgestellt werden kann. Wenn die Rechtsnorm die Unmittelbarkeit der Leistungen voraussetzt, bedeutet dies nicht, dass damit eine Forderung an einem bestimmten Lehrstoff gerichtet ist (Kulmsee, a. a. O., Abschn. II. m. w. N.). Anders als dies der Beklagte meint, wird aus den sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren für die einzelnen Leistungen gegegeben Beschreibungen der Lehrinhalte und -formen und der hierfür vorgesehenen Dauer hinreichend deutlich, dass die streitgegenständlichen Bildungsveranstaltungen für die genannten Zielgruppen berufliche Horizonte erweitern können. In diesem Zusammenhang gibt es - anders als dies der Beklagte offenbar meint - keine gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Vorgaben, welcher Stoff, auf welche Art und Weise, in welcher Zeit und mit welchen Hilfsmitteln vermittelt, besprochen oder sonstwie thematisiert wird. Diese relative Freiheit des Trägers der Einrichtung, hier der Kläger, bezogen auf die Kursinhalte und Formen, ist letztlich auf die unionsrechtlichen Vorgaben zurückzuführen. Im Hinblick auf die Rechtsnatur der erstrebten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG als steuerrechtlicher Grundlagenbescheid sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStRL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann (BVerwG a. a. O.). Diese europarechtliche Gleichstellung staatlicher mit privaten Bildungseinrichtung, was die Fort- und Ausbildungsleistungen angeht, führt insbesondere dazu, dass die für die Bescheinigung zuständige Landesbehörde, hier das Regierungspräsidium Darmstadt (vgl. Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 10. Februar 2014, GVBl. 2014 S. 82 i. V. m. dem Erlass des Hessischen Sozialministers vom 17. Mai 2001, VIII 13 - 18b- 18 98, i. d. F. von Februar 2006) vor Ausstellung der Bescheinigung nicht etwa zu prüfen hat, ob die angebotenen Lehrinhalte oder -formen nach allgemeiner Meinung förderungswürdig, fachlich überzeugend, erfolgversprechend oder von den Kursteilnehmern erwünscht und für sie tatsächlich gewinnbringend sind. Insbesondere ist es der zuständigen Behörde verwehrt, eigene Vorstellungen zu den Inhalten, dem zu vermittelnden Lehrstoff als Maßstab für die zu beurteilenden Veranstaltungen der Bildungseinrichtung zu setzen (Kulmsee, a. a. O., Abschn. B II m. w. N.). Sie ist lediglich dazu berufen, solchen Bildungsleistungen die Bescheinigung zu versagen, die nicht mit der Aus-, Fort- oder Weiterbildung - bezogen auf einen Beruf - einhergehen, sondern etwa der bloßen Freizeitgestaltung dienen (Stadie in: Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, § 4 Nr. 21 Abschn. B II m. w. N.) oder deren Beschreibung der Leistungen unklar oder nichtssagend sind. Dies ist hier nicht der Fall. Nachdem die Kläger zusätzlich zu den Antrags- und den im Verwaltungsverfahren nachgereichten ergänzenden Unterlagen und Kursbeschreibungen im Erörterungstermin im Detail erläuternde und vertiefende Informationen zu den streitgegenständlichen Veranstaltungen gegeben und Nachfragen umfassend beantwortet haben, steht fest, dass der Beklagte keinen berechtigten Grund für die Versagung der weitergehenden Bescheinigung geltend machen kann, ohne den ihm gesetzlich vorgegebenen eingeschränkten Prüfungsmaßstab zu verlassen. Wenn der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid vom 23. September 2015 argumentiert, die streitgegenständlichen Kursangebote dienten nicht der Vorbereitung auf die Überprüfung am Gesundheitsamt zur Erlangung der Heilpraktikererlaubnis, stützt dies seine Entscheidung nicht; es steht der Erteilung der beantragten Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht entgegen. Völlig ausreichend ist - wie oben (S. 8) dargelegt - dass die Bildungsveranstaltungen der Fort- und Weiterbildung etwa im Beruf des Heilpraktikers dienen. Dass diese Kurse tatsächlich der Erweiterung der berufsbezogenen Bildung zu dienen bestimmt und in der Lage sind, belegen die zahlreichen zum Gegenstand bereits des Verwaltungsverfahrens gemachten aussagekräftigen Schreiben von Teilnehmern für das Gericht zweifelsfrei. Nach allem ist festzustellen, dass die Kläger mit den streitgegenständlichen Bildungsleistungen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllen, weil sie jedenfalls im Sinne einer Fort- und Weiterbildung ordnungsgemäß auf einen Heilberuf vorbereiten. Demgemäß war der Beklagte zur Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung auch für die streitgegenständlichen Bildungsleistungen zu verpflichten. Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Urteil war - wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO- gegen Sicherheitsleistung nach § 709 Satz 2 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.(08.10.) Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer zusätzlichen Bescheinigung nach § 4Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für bestimmte Bildungsangebote. Der Kläger zu 1, Heilpraktiker, und die Klägerin zu 2, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Diplomsozialarbeiterin, Supervisorin und Lehrtherapeutin, betreiben gemeinschaftlich eine Bildungseinrichtung, die sich an Heilpraktiker, auch in Ausbildung, Angehörige von "Gesundheitsfachberufen" und Mediziner wendet. Am 10. Februar 2015 beantragten sie beim Regierungspräsidium Darmstadt die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für eine Reihe von im einzelnen beschriebenen Bildungsangeboten/Kursen für die Zeit ab 1. Januar 2010. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 hörte das Regierungspräsidium Darmstadt die Kläger zur beabsichtigten Versagung der beantragten Bescheinigung an, im wesentlichen mit der Begründung, "nähere Angaben zu Kursinhalten und theoretischen Anteilen (werden) nicht dargestellt". Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 legten die Kläger dem Regierungspräsidium Darmstadt zahlreiche Unterlagen vor mit Informationen über die gegenständlichen Bildungsangebote/Kurse, ihre Inhalte, Themen und hierfür aufgewendete Zeit, den fachlich/beruflichen Werdegang der eingesetzten Referenten sowie zahlreiche schriftliche Stellungnahmen von Kursteilnehmern zu den verschiedenen Kursen.Nach Durchführung eines persönlichen Gesprächs am 15. Juli 2015 - die Akte des Regierungspräsidiums Darmstadt enthält hierzu keine weiteren Informationen - bat die Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin der Kläger schließlich um kurzfristige Erteilung der beantragten Bescheinigung unter nochmaligem Hinweis darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Veranstaltungen "nicht um bloße Freizeitgestaltung, sondern um das Erlernen von Techniken und das Vermitteln von theoretischem Wissen zur Ausübung des Berufs als Heilpraktiker" handele und die Auswahl des Teilnehmerkreises und die thematische Zielsetzung auf die Aus- und Fortbildung von Heilpraktikern ausgerichtet sei. Jede einzelne Unterrichtseinheit sei sowohl fachlich als auch zeitlich und methodisch dargestellt. Bezogen auf eine Rückfrage des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. September 2015 zur Pulsdiagnostik und Körperarbeit wies die Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin der Kläger auf Schreibfehler in den eingereichten Kursinformationen hin, die richtiggestellt wurden. Mit Bescheid vom 23. September 2015, II 24 - 18 b 08 07 - W-55, erteilte das Regierungspräsidium die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für die Kenntnisvermittlung zum Thema "Körperarbeit" im Hinblick auf beide Teile des Grundkurses sowie die Kurse K3 und K5. Im übrigen lehnte es den Antrag ab. Als Begründung für die Erteilung der Genehmigung ist dort angeführt, dass "in der Gesamtschau … in den o. g. Kursangeboten … dem Grunde nach Kenntnisse vermittelt (werden), die insbesondere die genannte Zielgruppe - Mediziner, Heilpraktiker und Physiotherapeuten - im Sinne von § 4 Nr. 21 UStG beruflich nutzen und anwenden" könne. Es könne daher insoweit dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Körperarbeit auch parallel auf die beschriebenen Energiebahnen wirke. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung ist in dem Bescheid im wesentlichen folgendes angeführt:Nach § 4 Nr. 21 UStG werde bescheinigt, dass eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite. Die Vorbereitung umfasse die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Daher müssten die vermittelten Inhalte insbesondere in fachlicher Hinsicht geeignet sein, auf einen Beruf erfolgversprechend vorzubereiten. Hierzu gehöre auch die Vollständigkeit der vermittelten Inhalte, gemessen am Lehrgangsziel. Außerdem müsse die Art der Inhaltsvermittlung geeignet sein, auf das Lehrgangsziel vorzubereiten. Hier sei insbesondere auch die Angemessenheit der Dauer sowie die Qualität und Eignung der Lehrkräfte zu prüfen. Im Hinblick auf die vorliegenden umfangreichen Antragsunterlagen und Ablaufpläne sei insbesondere nicht ersichtlich, welchen Umfang jeweils theoretische und praktische Abschnitte bei den genannten Maßnahmen hätten und wie einzelne Methoden und Techniken zu definieren und zu beschreiben seien. Vor dem Hintergrund, dass dabei vor allem praktische Übungen, (Selbst-) Erfahrungen und Besprechungen überwogen hätten, sei letztlich auch nicht zu erkennen, dass die theoretischen Inhalte - insbesondere auch hinsichtlich Anatomie - über Alltagswissen für die eigene Lebensführung, -Gestaltung und -Planung sowie Hilfestellung hierfür hinausgingen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Begriff des Berufes nach der Kommentarliteratur weit auszulegen sei und nicht nur die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe umfasse, sei nicht zu erkennen, "wie die Themenbereiche ,Energiebahnenarbeit', ,Pulsdiagnostik' auf Grundlage des Themas ,Energiebahnen' und mit sogenannten 'Energiebahnkasten/-Gläschen', ,Lichtkurs/Planetenkurs', ,Psychische Belastungen des Herzens' - auch auf Basis der sogenannten ,Energiebahnenarbeit' - und ,Retreat/Klausur' objektiv inhaltlich nachvollziehbar und überprüfbar wären - auch nicht durch nähere und tiefergehende Erläuterungen einzelner Themen". Weder die vermittelten konkreten Inhalte noch wie diese durch die Kursteilnehmer beruflich angewendet werden könnten, sei ersichtlich. Die dargestellten Inhalte basierten vielmehr ausschließlich auf geistigspirituellen und esoterischen Annahmen, die sich einer objektiven Überprüfbarkeit entzögen und damit austauschbar und beliebig seien. Hieran ändere auch nichts, dass die Kläger eine Vielzahl von Schriftstücken vorgelegt hätten, in denen meist Heilpraktiker die Teilnahme an den Angeboten als hilfreich für ihre Berufsausübung bezeichnet hätten. Offenbar teilten diese die von den Klägern getroffenen grundsätzlich geistigspirituellen und esoterischen Annahmen. Mögen die Angebote der Kurse auch der (temporären) Steigerung des persönlichen Wohlbefindens dienen und letztlich durchaus auch Auswirkungen auf die Ausübung des eigenen Berufs und auf die Arbeit der eigenen (Heilpraktiker-) Praxis als solche haben, dienten sie jedoch nicht der Vorbereitung auf die Überprüfung am Gesundheitsamt zur Erlangung der Heilpraktikererlaubnis.Da die Inhalte objektiv nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar seien, könne auch nicht festgestellt oder erkannt werden, welcher Qualifikation es zur ordnungsgemäßen Vermittlung der Inhalte im Sinn von § 4 Nr. 21 UStG bedürfe. Mit ihrer Klage vom 15. Oktober 2015 halten die Kläger an ihrem Begehren nach Erteilung einer umsatzsteuerrechtlichen Bescheinigung auch für die von der Beklagten abgelehnten Bildungsangebote/Kurse fest. Mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 4. April 2016 lassen sie ihr Rechtsmittel unter eingehender Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen im angefochtenen Bescheid begründen. Unter Berücksichtigung ober- und höchstrichterlicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nehmen sie an, dass der Beklagte ihren Sachvortrag entweder vollständig verkannt, nicht ausreichend zur Kenntnis genommen oder in einem Sinne interpretiert habe, der ihm bei objektiver Betrachtung nicht zukomme. Die Kläger rügen insbesondere, dass der Beklagte vor Bescheiderteilung keine weitere Sachverhaltsermittlung durch Rückfragen bei den Klägern wegen nicht erkannter oder feststellbarer Genehmigungsvoraussetzungen durchgeführt hat.Im übrigen sei das steuerrechtliche Verfahren nach dem gesetzlichen Vorgaben und seinem Sinn nicht der Ort der Entscheidung über die Wirksamkeit therapeutischer Ansätze und Methoden. Einziger gesetzlicher Anknüpfungspunkt nach nationalem Recht sei die Prüfung, ob die antragstellende Einrichtung auf eine zukünftige oder bereits bestehende Berufsausübung "ordnungsgemäß" vorbereite im Sinn des Art. 5 GG. Neben der Prüfung institutioneller Grundanforderungen sei der Prüfungsumfang der Behörde richtigerweise alleine darauf beschränkt, ob von einem äußeren, organisatorisch und personellen ("ordnungsgemäßen") Ablauf der Unterrichtung auszugehen sei und ob solche Wissens- und Kenntnisgegenstände vermittelt würden, die mit einem möglichen Berufsbild in einem plausiblen Zusammenhang stünden. Dabei sei das sehr weite Gestaltungsermessen des jeweiligen Anbieters gerade bei der Wahl der Unterrichtsmethoden zu respektieren und alleine darauf zu überprüfen, ob dessen Ausübung auf vernünftigen Erwägungen beruhe. Hier sei das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG regelmäßig zu beachten.Schließlich habe die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "ordnungsgemäßen Vorbereitung" und der daraus abzuleitenden konkreten Anforderung an die Antragstellung außerdem im Lichte der unionsrechtlichen Norm des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu erfolgen. Dies wird unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2013, 9 C 4/12, weiter ausgeführt.Mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 20.Juni 2016 lassen die Kläger ihr Rechtsmittel weiter begründen, auch unter Berücksichtigung der Klageerwiderung vom 9. Juni 2016. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung von Nr. 2 seines Bescheids vom23. September 2015 zu verpflichten, den Klägern die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für folgende Kurse zu erteilen:"Energiebahnen-Kursteil 1 - Grundkurs""Energiebahnen-Kursteil 2 - Vertiefungskurs""Energiebahnkasten""Pulsdiagnostik""Lichtkurs/Planetenkurs""Retreat/Klausur" und Wochenendseminar "Psychische Belastungen des Herzens". Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet sei, eine inhaltliche Überprüfung des Bildungsangebotes durchzuführen, für das die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG beantragt werde. Während Teile der Angebote, nämlich die zum Themenbereich "Köperarbeit", als bescheinigungsfähig anerkannt worden seien, seien die streitgegenständlichen Angebote nicht bescheinigungsfähig. Nach § 4 Nr. 21 UStG werde bescheinigt, dass eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite, wobei die Vorbereitung auf einen Beruf die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung erfasse. Damit werde aber nicht jedwedes Leistungsangebot von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfasst. Auch dann nicht, wenn man die großzügige Auslegungspraxis der Rechtsprechung zu Grunde lege. Es müsse zumindest ein erkennbarer, nachvollziehbarer und nachgewiesener Bezug zu einem Beruf oder allgemein zur Berufswahl erkennbar sein. Die vermittelten Inhalte müssten dabei insbesondere in fachlicher Hinsicht geeignet sein, auf einen Beruf erfolgversprechend vorzubereiten, also im Sinne einer Aus- oder Fortbildung bzw. Umschulung beruflich anwendbar sein. Hierzu gehöre neben der Vollständigkeit der vermittelten Inhalte, gemessen am Lehrgangsziel, auch die Art der Inhaltsvermittlung. Abzustellen sei dabei jeweils auch auf die objektive Eignung des Kurses und nicht auf die Absichten der einzelnen Teilnehmer. Dies aber setze voraus, dass die Bildungsmaßnahme objektive Kriterien biete, die sich seitens der Verwaltung im Hinblick auf die Eignung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG überprüfen lasse.Sowohl das Angebot "Energiebahnarbeit" als auch die Pulsdiagnostik und die Licht-/Planetenkurse verfügten zunächst über wenig objektivierbare Inhalte, die einer behördlichen Überprüfung zugänglich wären. Es sei weder erkennbar, ob insoweit überhaupt eine Weiter- oder Fortbildung von Ärzten, Heilpraktikern oder anderen Therapeuten möglich sei; laut der Beschreibung erfolge das Lernen vielfach über Selbsterfahrung. Es seien keine Ausbildungsinhalte erkennbar, die für eine konkrete Berufsausübung erforderlich oder für eine Fort- oder Weiterbildung objektiv geeignet wären. Am 21. September 2016 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend und sehr ausführlich erörtert worden. Dabei haben sie sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheidet. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie beigezogenen Behördenakten (2 Ordner) Bezug genommen.