Beschluss
4 L 855/19.DA
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2019:0708.4L855.19.DA.00
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Leitsätze
Eine "festgestellte" nicht zulässige Abweichung nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 VIG erfordert eine rechtliche Bewertung durch die zuständige Vollzugsbehörde.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Mai 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. April 2019 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine "festgestellte" nicht zulässige Abweichung nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 VIG erfordert eine rechtliche Bewertung durch die zuständige Vollzugsbehörde. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Mai 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. April 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, da der Widerspruch der Antragstellerin vom 3. Mai 2019 gegen den Bescheid des Antragstellers vom 18. April 2019, mit dem dieser die Entscheidung über die Informationsgewährung betreffend den B-Betrieb, B-Straße, A-Stadt, bekanntgibt, insgesamt keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage (lediglich) in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VIG genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen (a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist also Voraussetzung für den Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten das Vorliegen einer von der zuständigen Stelle festgestellten nicht zulässigen Abweichung von Anforderungen bestimmter Rechtsvorschriften. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vorgelegten Behördenakte, dass der Antragsgegner im Betrieb der Antragstellerin Feststellungen getroffen hat, über die er den Beigeladenen zu informieren beabsichtigt. Dabei sieht die Kammer davon ab, die Beanstandungen im Einzelnen zu benennen, um der streitigen Informationsgewährung nicht vorzugreifen. Entscheidend ist ohnehin allein, dass mit den Feststellungen grundsätzlich ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vorliegt, sodass der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist auch begründet. Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist hier der Fall, weil die in dem Bescheid vom 18. April 2019 erklärte Absicht des Antragsgegners, dem Beigeladenen eine Zusammenfassung der Feststellungen mitzuteilen, offensichtlich rechtswidrig ist. Zwar ist der Landrat des Kreises Bergstraße die nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 VIG. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b VIG bestimmt, dass Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften dienen. § 2 Abs. 2 Satz 1 VIG gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VIG im Falle einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind. Dem Landrat des Kreises Bergstraße, d.h. einem Gemeindeverband, ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229) als zuständige Stelle für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung in den Landkreisen bestimmt worden. Eine andere Zuständigkeit nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften besteht nicht. Vielmehr besteht mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung (Kommunalisierungsgesetz) vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229) eine weitere Übertragung dieser Zuständigkeit auf den Landrat durch Landesrecht. Die beabsichtigte Information über den Betrieb der Antragstellerin ist aber deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht vorliegen. Da es sich nach dem Gesetzeswortlaut um von der zuständigen Stelle „festgestellte“ nicht zulässige Abweichungen handeln muss, geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass es über die reine Untersuchungstätigkeit hinaus einer rechtlichen Bewertung bedarf, die durch eine Vollzugsbehörde vorgenommen wird (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16.02.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 47; OVG Lüneburg, Urteil vom 02.09.2015 – 10 LB 33/13 –, juris Rn. 57; vgl. auch Heinicke, a.a.O., VIG § 2 Rn. 24-26; BT-Drucks. 17/7374, S. 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert in dem genannten Urteil, dass eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss (Bay. VGH, a.a.O., Rn. 47). Dies kann in der Weise erfolgen, dass in der Stellungnahme zu der Kontrolle zunächst die in den einzelnen Kontrollbereichen und Räumlichkeiten gemachten Feststellungen ausgeführt und diese sodann den gesetzlichen Vorgaben zugeordnet werden (VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.04.2019 – 10 K 1068/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Eine solche rechtliche Subsumtion hat der Antragsgegner vorliegend nicht vorgenommen. Weder aus dem der Kammer vorliegenden Kontrollbericht noch aus dem Aktenvermerk des Antragsgegners, die beide der beabsichtigten Informationsherausgabe zugrunde gelegt werden sollen, lässt sich die erforderliche rechtliche Subsumtion entnehmen. In dem Kontrollbericht werden zwar Feststellungen getroffen, es fehlt jedoch fast immer an der Zuordnung zu bestimmten gesetzlichen Vorgaben. Da sich aus dem Anhörungsschreiben vom 4. April 2019 ergibt, dass der Antragsgegner zudem lediglich beabsichtigt, dem Beigeladenen die in der Anlage genannten Informationen mitzuteilen, dürfte es vorliegend ohnehin nur auf diese ankommen. Abgesehen davon, dass der Beigeladene mit dieser beabsichtigten Information wahrscheinlich wenig anfangen kann und dieser auch die Herausgabe des Kontrollberichts an ihn beantragt hat, handelt es sich dabei jedenfalls nur um allgemeine Beschreibungen und keinesfalls um eine rechtliche Bewertung. Da der Eilantrag somit schon aus den genannten Gründen insgesamt Erfolg hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Informationsherausgabe vorgebrachten Einwände. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dem Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Weil er damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es auch nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, der in Nr. 25.2 bei sonstigen Maßnahmen im Bereich des Lebensmittelrechts den Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst den Auffangwert vorschlägt. Da die Kammer keine Anhaltspunkte für die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen für die Antragstellerin bei einer Informationsgewährung hat, ist sie für die Streitwertfestsetzung vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR ausgegangen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren bei Erfolg des Antrags ist dieser Wert zu halbieren.