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Beschluss

5 L 452/18.DA

VG Darmstadt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2019:0108.5L452.18.DA.00
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Tenor
Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nicht vor dem 17.07.2019 erfolgen darf. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nicht vor dem 17.07.2019 erfolgen darf. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der mit Schriftsatz vom 20.02.2018 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, „die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20.02.2018 anzuordnen“, ist zulässig. Die Statthaftigkeit des Antrags richtet sich hinsichtlich der in der Verfügung der Antragsgegnerin enthaltenen Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, da die hiergegen gerichtete Klage der Antragstellerin nach § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist statthaft, da das Begehren der Antragstellerin auf die Sicherung ihres vorläufigen Bleiberechts, das ursprünglich auf § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG beruhte, gerichtet ist. Nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung des oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Ein solches vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG war für die Antragstellerin, die am 25.02.2015 mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist ist und der zuletzt am 18.07.2016 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt worden ist, entstanden. Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 29.05.2017 rechtzeitig vor Ablauf ihrer bis zum 17.07.2019 befristeten Aufenthaltserlaubnis einen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 AufenthG zu erteilen. Der Antrag hat die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG ausgelöst. Mit der Entscheidung der Ausländerbehörde in der angegriffenen Verfügung vom 18.01.2018, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, ist die Fiktionswirkung erloschen. Der Antrag ist aber unbegründet. Für die Antragstellerin ist im Rahmen summarischer Prüfung der Sachlage kein Anspruch auf Erteilung der allein beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 AufenthG ersichtlich. Die Versagung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erweist sich im Rahmen summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig und das gesetzlich intendierte öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes (§ 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG) überwiegt daher das private Suspensivinteresse der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren. Die Antragstellerin erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 Hs. 1 Alt. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach § 31 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Alt. 2 AufenthG vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift zählt zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Vorliegend war der Antragstellerin ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG. Durch die genannte Norm soll vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, weil er sonst Gefahr läuft, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren (vgl. VGH München, Beschluss v. 13.08.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris). Der Gesetzgeber hatte dabei besondere Umstände, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, im Blick (vgl. BT-Drs. 14/2368 S. 4). Danach sollen solche Fälle beispielsweise vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat. Bei der Beurteilung, ob dem Ehepartner ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar war oder nicht, bedarf es einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Schutzwürdige Belange des ausländischen Ehegatten sind dabei vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit. Die Beeinträchtigung dieser Belange muss - entgegen der Auffassung der Antragstellerbevollmächtigten - objektiv betrachtet eine gewisse Intensität aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen (vgl. VGH München, Beschluss v. 17.01.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris; VG Augsburg, Urteil v. 24.02.2016 - Au 6 K 15.1467 – juris). Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen demnach das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.03.2008 - 19 ZB 08.259 - juris). Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG erworben. Die Antragstellerin stützt sich maßgeblich darauf, dass ihr in Trennung lebender Ehemann, wenn sie sich nicht in der gemeinsamen Familienwohnung aufgehalten hat, ihre Tochter sexuell belästigt haben soll. Der Ehemann der Antragstellerin soll wiederholt nackt durch die Wohnung gelaufen sein, wodurch sich die - mittlerweile 15-jährige - Tochter der Antragstellerin unwohl und belästigt gefühlt habe. Ausweislich der dem Gericht im Eilrechtsschutzverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Tochter vom 05.04.2018 sei ihr Stiefvater eines Tages, als sie im Flur bügelte, nackt aus seinem Schlafzimmer an ihr vorbei in die Küche gegangen, habe sich dort einige Minuten aufgehalten und sei sodann wiederum unbekleidet an ihr vorbei zurück in das Schlafzimmer gegangen. Die Tochter versichert an Eides statt, dass sie schockiert gewesen sei und sich unwohl und eingeschüchtert gefühlt habe. Sie habe Angst vor ihrem Stiefvater gehabt und habe sich jeden Tag nach der Schule in ihrem Zimmer eingesperrt, bis ihre Mutter nach Hause gekommen sei. Aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht, dass der Antragstellerin das Festhalten an der Ehe unzumutbar gewesen wäre. Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 18.01.2018 sowie auf die Erwiderungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren, insbesondere vom 24.04.2018 Bezug genommen. Grundsätzlich besteht kein Zweifel daran, dass ein sexueller Übergriff oder auch die begründete Gefahr eines sexuellen Übergriffs sowohl gegen den Ehegatten als auch gegen ein mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes dazu geeignet ist, eine unzumutbare Härte im Sinne der betroffenen Vorschrift zu begründen. Ausgehend vom gesamten Vorbringen der Antragstellerin unter Einbeziehung der Angaben der Tochter aus deren im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ist aber weder ein sexueller Übergriff noch eine Anlasstatsache ersichtlich, wonach - wie es der Zustand einer Gefahr voraussetzt - bei ungehindertem Fortlauf der Dinge, vorliegend also einem weiteren Verbleib der Antragstellerin mit ihrer Tochter in der Familienwohnung, mit dem Eintritt eines Schadens in Form eines sexuellen Übergriffs des Ehemannes der Antragstellerin gegenüber der Tochter gerechnet werden müsste. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass es nachvollziehbar ist, wenn es der Tochter der Antragstellerin unangenehm ist, ihrem unbekleideten Stiefvater in der Familienwohnung zu begegnen. Es erscheint für den Stiefvater auch nicht erforderlich, ohne weiteres vermeidbar und daher insoweit rücksichtslos, wenn er sich in Gegenwart seiner Stieftochter unbekleidet aufhält und sie so einer von ihr als nachvollziehbar unangenehm empfundenen Situation aussetzt. Gleichwohl ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, dass sich der Stiefvater der Tochter der Antragstellerin jemals in übergriffiger Weise genähert hat. Vielmehr erklärt die Antragstellerin, dass sie mit ihrem Ehemann auch nie über dessen Verhalten und die Auswirkungen auf das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind gesprochen habe. Die Schwelle zu einem Übergriff ist jedenfalls durch das unbekleidete Aufhalten in der Familienwohnung nicht überschritten. Eine sexuelle Misshandlung oder ein sexueller Missbrauch ist bereits nach dem Vorbringen der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Schilderungen der Tochter nicht vorgetragen worden. Das mit Schriftsatz vom 31.08.2018 vorgelegte Attest der Allgemeinmedizinerin Z vom 15.08.2018, mit dem diese eine Diagnose infolge eines sexuellen Übergriffs durch den Stiefvater attestiert, vermag ein anderes Ergebnis ebenfalls nicht zu begründen, weil es den Anforderungen des Gesetzgebers sowie der Rechtsprechung an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht ansatzweise gerecht wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, muss sich aus einer qualifizierten, fachärztlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Daneben muss die fachärztliche Bescheinigung nicht nur die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, sondern auch die Methode der Tatsachenerhebung darlegen. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BverwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 08/07 - juris; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl 2018, § 60a Rn 45). Gleiches gilt für das mit Schriftsatz vom 04.05.2018 vorgelegte fachärztliche Attest des Dr. med. Y vom 19.04.2018, welches im Übrigen auch keinen Umstand benennt, der eine Unzumutbarkeit im Sinne der betroffenen Vorschrift begründen könnte. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch gegen die mit gleicher Verfügung ausgesprochenen Abschiebungsandrohung in die Ukraine wendet, ist der Antrag zulässig. Die Statthaftigkeit des Antrags folgt aus § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag ist aber ebenfalls unbegründet. Die Androhung der Abschiebung in der angefochtenen Verfügung vom 18.01.2018 erweist sich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das gesetzlich intendierte öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes (§ 16 S. 1 Hess- AGVwGO) überwiegt das private Suspensivinteresse der Antragstellerin. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Schließlich stehen dem Erlass der Androhung nach § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. Vorliegend wurde der Antragstellerin in der Verfügung vom 18.01.2018 für den Fall, dass sie der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung nachgekommen sein sollte, die Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Ukraine angedroht. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, wenn dieser zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist. Die Androhung der Abschiebung erfüllt mithin die inhaltlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG, sodass gegen sie gerichtete rechtliche Bedenken aus Sicht des Gerichts nicht bestehen. Vorliegend ist der Antrag jedoch mit der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe abzulehnen, da in der Hauptsache die Klage gegen die Verkürzung des Aufenthaltstitels aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG aufschiebende Wirkung entfaltet, da die sofortige Vollziehung der Verkürzung seitens der Antragsgegnerin nicht angeordnet worden ist. Die Antragstellerin wird trotz der gleichzeitig erfolgten Ablehnung ihre Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis damit erst im Zeitpunkt der Bestandskraft der Verkürzungsverfügung oder mit dem Ablauf des ursprünglichen, auf den 17.07.2019 befristeten Aufenthaltstitel vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. VG Bayreuth, Beschluss v. 01.03.2016 - B 4 S 15.934 -, juris; Dienelt in Bergmann/Dienelt, 12. Auflage 2018, § 7 Rn. 67). Da die eheliche Lebensgemeinschaft aber nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht mehr besteht und sie im gerichtlichen Verfahren eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nur noch aus § 31 Abs. 2 AufenthG begehrt, kann der Suspensiveffekt der Klage jedoch nicht über den Zeitpunkt des absehbar erledigenden Ereignisses - den Ablauf der ursprünglichen Befristung des Titels aus § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthG - hinaus Bestand haben. Insofern ist der Ausspruch der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe erforderlich, aber auch ausreichend. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist und sie hinsichtlich der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe nur zu einem geringen Teil obsiegt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, legt das Gericht den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde, der wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung nur zur Hälfte anzusetzen ist.