Beschluss
5 G 716/03 (3)
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2003:0502.5G716.03.3.0A
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Leitsätze
Die Abschiebung einer taubstummen Person, deren Grad der Behinderung amtlich auf 100 % festgestellt wurde, setzt mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG die Überzeugungsgewissheit der abschiebenden Behörde voraus, dass diese Person bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland (hier: Türkei) das Existenzminimum vorfinden wird.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis 15.08.2003 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn im gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein wird, für sein Existenzminimum zu sorgen. Insofern ist gegenwärtig ein rechtliches Abschiebungshindernis (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. mit § 55 Abs. 2 AuslG) anzunehmen.
Als glaubhaft gemacht kann angesehen werden, dass der Antragsteller taubstumm ist und zur Außenwelt lediglich über seinen Bruder, mit dem er eine Art Gebärdensprache entwickelt hat, kommunizieren kann. Entsprechende Erkenntnisse ergeben sich aus der von der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt durchgeführten mündlichen Verhandlung im inzwischen abgeschlossenen Asylverfahren (vgl. S. 3 des Anhörungsprotokolls v. 26.04.2001 [Bl. 96 d. A.] des Verfahrens mit der Geschäftsnummer 7 E 30418/96.A [2]). Darin hat das erkennende Gericht festgestellt:
„Die Vernehmung erfolgt unter Vermittlung des Bruders Herrn Mehmet A.. Es wird nochmals festgestellt, dass die einzige Verständigungsmöglichkeit mit dem Kläger die ist, sich mit dem Bruder zu unterhalten. Er verständigt sich mit dem Bruder in einem Gemisch aus Gesten und verbalen Äußerungen. Allerdings sagt der Bruder selbst, dass eine eindeutige Verständigung nicht gewährleistet ist.“
Der Grad der Behinderung des Antragstellers wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Darmstadt vom 19.11.2001 (Bl. 69 d. Ausländerakte) auf 100 % festgelegt.
Bereits aus dieser erheblichen Behinderung und der Tatsache, dass der Antragsteller zur Kommunikation mit Dritten auf die Hilfe einer bestimmten Bezugsperson angewiesen zu sein scheint und der Grad seiner Behinderung auf den Höchstwert (= 100 %) festgelegt worden ist, muss die deutsche öffentliche Gewalt, die den Antragsteller in sein Heimatland abschieben will, Gewissheit darüber haben, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr in die Türkei das Existenzminimum vorfinden wird. Das Grundrecht des Schutzes auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verpflichtet den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen; es gebietet, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen (BVerfG, Urt. v. 16.10.1977 – 1 BvQ 5/77, BVerfGE 46, 160 [164] unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 25.02.1975 – 1 BvF 1/74 u. a., BVerfGE 39, 1 [42]). Die Grundrechte binden in ihrem sachlichen Geltungsumfang die deutsche öffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Betätigung außerhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland eintreten (BVerfG, Entsch. v. 21.03.1957 – 1 BvR 65/54, BVerfGE 6, 290 [295], Beschl. v. 25.03.1981 – 2 BvR 1258/79, BVerfGE 57, 9 [23]).
Damit soll nicht gesagt sein, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei in eine Existenz bedrohende Lage gebracht wird. Aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen vermag das Gericht aber auch nicht das Gegenteil mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit festzustellen. Staatliche Stellen haben sich mit der Lebenssituation des Antragstellers in der Türkei, insbesondere mit seiner erheblichen Behinderung, bisher nicht oder nur am Rande befasst. Weder hat das Bundesamt in der persönlichen Anhörung des Antragstellers hierzu Feststellungen treffen können, noch ergeben sich entsprechende Erkenntnisse aus der vorgelegten Ausländerakte. Aus dem Anhörungsprotokoll des asylgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Antragsteller in der Türkei in einem Dorf lebte und dass er Tiere besaß, die das türkische Militär angeblich mitgenommen und abgeschlachtet hatte.
Das Gericht hält in Anbetracht dessen die Aussetzung der Abschiebung für etwa drei Monate für geboten. In dieser Zeit bestehen für den Antragsgegner ausreichende Möglichkeiten, die Lebensumstände zu ermitteln, die der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich vorfinden wird. Es wird zu klären sein, ob und wie es dem Antragsteller möglich war, seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise im Alter von 24 Jahren aus eigener Kraft zu bestreiten, ob der Antragsteller nahe Angehörige (Eltern, weitere Geschwister, Onkel, Tanten usw.) in der Türkei hat, die sich mit ihm verständigen und ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ggf. beistehen können und auf welche Weise die Sicherung seines Lebensunterhaltes (berufliche Perspektiven, eigene Erwerbstätigkeit, staatliche Sicherungssysteme, Unterstützung durch Angehörige) heute möglich ist. Hierzu sollte der Antragsteller, ggf. unter Hinzuziehung seines Bruders, befragt werden (vgl. § 70 Abs. 1 AuslG). Stehen nahe Angehörige für eine Unterstützung in der Türkei nicht zur Verfügung, sollten ggf. Auskünfte zur Situation von taubstummen Personen in der Türkei über das Auswärtige Amt oder andere geeignete Auskunftsstellen eingeholt werden. Die behördliche Verpflichtung zur Klärung der individuellen Situation des Antragstellers endet, soweit der Antragsteller hierzu das ihm Zumutbare nicht beiträgt, insbesondere zu einem Befragungstermin unentschuldigt nicht erscheint oder die erbetenen Auskünfte nicht erteilt.
Inwieweit darüber hinaus eine posttraumatische Belastungssituation in der Person des Antragstellers gegeben ist, kann derzeit offen bleiben.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhende Kostenquotelung bezüglich der außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller das Antragsziel, bis zur rechtskräftigen Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, nur zum Teil erreicht hat .
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abschiebung einer taubstummen Person, deren Grad der Behinderung amtlich auf 100 % festgestellt wurde, setzt mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG die Überzeugungsgewissheit der abschiebenden Behörde voraus, dass diese Person bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland (hier: Türkei) das Existenzminimum vorfinden wird. 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis 15.08.2003 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn im gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein wird, für sein Existenzminimum zu sorgen. Insofern ist gegenwärtig ein rechtliches Abschiebungshindernis (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. mit § 55 Abs. 2 AuslG) anzunehmen. Als glaubhaft gemacht kann angesehen werden, dass der Antragsteller taubstumm ist und zur Außenwelt lediglich über seinen Bruder, mit dem er eine Art Gebärdensprache entwickelt hat, kommunizieren kann. Entsprechende Erkenntnisse ergeben sich aus der von der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt durchgeführten mündlichen Verhandlung im inzwischen abgeschlossenen Asylverfahren (vgl. S. 3 des Anhörungsprotokolls v. 26.04.2001 [Bl. 96 d. A.] des Verfahrens mit der Geschäftsnummer 7 E 30418/96.A [2]). Darin hat das erkennende Gericht festgestellt: „Die Vernehmung erfolgt unter Vermittlung des Bruders Herrn Mehmet A.. Es wird nochmals festgestellt, dass die einzige Verständigungsmöglichkeit mit dem Kläger die ist, sich mit dem Bruder zu unterhalten. Er verständigt sich mit dem Bruder in einem Gemisch aus Gesten und verbalen Äußerungen. Allerdings sagt der Bruder selbst, dass eine eindeutige Verständigung nicht gewährleistet ist.“ Der Grad der Behinderung des Antragstellers wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Darmstadt vom 19.11.2001 (Bl. 69 d. Ausländerakte) auf 100 % festgelegt. Bereits aus dieser erheblichen Behinderung und der Tatsache, dass der Antragsteller zur Kommunikation mit Dritten auf die Hilfe einer bestimmten Bezugsperson angewiesen zu sein scheint und der Grad seiner Behinderung auf den Höchstwert (= 100 %) festgelegt worden ist, muss die deutsche öffentliche Gewalt, die den Antragsteller in sein Heimatland abschieben will, Gewissheit darüber haben, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr in die Türkei das Existenzminimum vorfinden wird. Das Grundrecht des Schutzes auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verpflichtet den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen; es gebietet, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen (BVerfG, Urt. v. 16.10.1977 – 1 BvQ 5/77, BVerfGE 46, 160 [164] unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 25.02.1975 – 1 BvF 1/74 u. a., BVerfGE 39, 1 [42]). Die Grundrechte binden in ihrem sachlichen Geltungsumfang die deutsche öffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Betätigung außerhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland eintreten (BVerfG, Entsch. v. 21.03.1957 – 1 BvR 65/54, BVerfGE 6, 290 [295], Beschl. v. 25.03.1981 – 2 BvR 1258/79, BVerfGE 57, 9 [23]). Damit soll nicht gesagt sein, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei in eine Existenz bedrohende Lage gebracht wird. Aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen vermag das Gericht aber auch nicht das Gegenteil mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit festzustellen. Staatliche Stellen haben sich mit der Lebenssituation des Antragstellers in der Türkei, insbesondere mit seiner erheblichen Behinderung, bisher nicht oder nur am Rande befasst. Weder hat das Bundesamt in der persönlichen Anhörung des Antragstellers hierzu Feststellungen treffen können, noch ergeben sich entsprechende Erkenntnisse aus der vorgelegten Ausländerakte. Aus dem Anhörungsprotokoll des asylgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Antragsteller in der Türkei in einem Dorf lebte und dass er Tiere besaß, die das türkische Militär angeblich mitgenommen und abgeschlachtet hatte. Das Gericht hält in Anbetracht dessen die Aussetzung der Abschiebung für etwa drei Monate für geboten. In dieser Zeit bestehen für den Antragsgegner ausreichende Möglichkeiten, die Lebensumstände zu ermitteln, die der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich vorfinden wird. Es wird zu klären sein, ob und wie es dem Antragsteller möglich war, seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise im Alter von 24 Jahren aus eigener Kraft zu bestreiten, ob der Antragsteller nahe Angehörige (Eltern, weitere Geschwister, Onkel, Tanten usw.) in der Türkei hat, die sich mit ihm verständigen und ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ggf. beistehen können und auf welche Weise die Sicherung seines Lebensunterhaltes (berufliche Perspektiven, eigene Erwerbstätigkeit, staatliche Sicherungssysteme, Unterstützung durch Angehörige) heute möglich ist. Hierzu sollte der Antragsteller, ggf. unter Hinzuziehung seines Bruders, befragt werden (vgl. § 70 Abs. 1 AuslG). Stehen nahe Angehörige für eine Unterstützung in der Türkei nicht zur Verfügung, sollten ggf. Auskünfte zur Situation von taubstummen Personen in der Türkei über das Auswärtige Amt oder andere geeignete Auskunftsstellen eingeholt werden. Die behördliche Verpflichtung zur Klärung der individuellen Situation des Antragstellers endet, soweit der Antragsteller hierzu das ihm Zumutbare nicht beiträgt, insbesondere zu einem Befragungstermin unentschuldigt nicht erscheint oder die erbetenen Auskünfte nicht erteilt. Inwieweit darüber hinaus eine posttraumatische Belastungssituation in der Person des Antragstellers gegeben ist, kann derzeit offen bleiben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhende Kostenquotelung bezüglich der außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller das Antragsziel, bis zur rechtskräftigen Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, nur zum Teil erreicht hat . Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).