Urteil
5 E 1578/99(4)
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2003:0627.5E1578.99.4.0A
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 30.06.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 13.08.1999 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 19.01.1983 und auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG sowie Gewährung von Eingliederungshilfen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 30.06.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 13.08.1999 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 19.01.1983 und auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG sowie Gewährung von Eingliederungshilfen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Der Kläger hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung. Insoweit ist die Klage in Ermangelung eines ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bereits unzulässig. Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 19.01.1983 ist bestandskräftig geworden, da der Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist Widerspruch erhoben hat. Zutreffend hat der Beklagte das Schreiben vom 19.02.1983 nicht als Widerspruch gewertet. Zwar muss der Widerspruch nicht als solcher bezeichnet werden, erforderlich ist jedoch, dass für die Behörde aus dem Widerspruchsschreiben und den näheren Umständen des Falles hinreichend erkennbar ist, dass der Betroffene mit einem bestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden ist und eine Überprüfung begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 69 Rndr. 5). Auch nach Auslegung des Schreibens vom 19.02.1983, das weder als Widerspruch bezeichnet wurde noch einen Antrag auf Überprüfung des ablehnenden Bescheides enthält, musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung in Gang setzen wollte. Zwar hat der Kläger mit seinem Schreiben an den Regierungspräsidenten seine Enttäuschung und das fehlende Verständnis für seine persönliche Situation zum Ausdruck gebracht, er hat sich jedoch eindeutig mit der Situation abgefunden, was folgender Formulierung zu entnehmen ist: "Auf jeden Fall werde ich nun, mit einem bitteren Geschmack weiterleben müssen, wenn ich an Sie denke und das in meiner Situation; .... ich sehe mich als ein Opfer Ihrer Sparmaßnahmen". Auch die Auswirkungen auf seine späteren Rentenansprüche sind dem Kläger bewusst. Die Einschätzung der Behörde wird auch durch das Verhalten des Klägers bestätigt, der keine weiteren Nachfragen angestellt hat und 16 Jahre bis zur Entscheidung über seinen Rentenantrag verstreichen ließ. Wenn nunmehr der Einwand erhoben wird, die Behörde habe ihre Beratungs- und Auskunftspflichten nach § 25 VwVfG verletzt, indem sie beim Kläger nicht nachgefragt hat, ob er das Schreiben als Widerspruch verstanden haben will, so ist dieser Einwand nicht geeignet, dem Schreiben nachträglich zur Qualität eines Widerspruchsschreibens zu verhelfen. Eine denkbare Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht (§§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO entspr.). Die Klage ist jedoch im Umfang des hilfsweise gestellten Bescheidungsantrags begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 19.01.1983 und auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 HHG sowie Gewährung von Eingliederungshilfen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Insoweit wird der Kläger durch den ablehnenden Bescheid vom 30.06.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 13.08.1999 in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Gem. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da sich der Bescheid vom 19.01.1983 als rechtswidrig erweist. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat damals zu unrecht die Erteilung einer Häftlingshilfebescheinigung sowie die Gewährung von Eingliederungshilfen abgelehnt. Gem. § 10 Abs. 4 HHG in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793) - HHG 1969 -, geändert durch Art. II § 19 des Gesetzes vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) wird zum Nachweis einer Berechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG und bei Fehlen von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 und 2 HHG eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist dem Kläger versagt worden, obwohl die Voraussetzungen einer Gewahrsamsnahme aus politischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 4 HHG in Rumänien gegeben waren. Die vom Kläger geltend gemachten und durch Vorlage einer Bescheinigung des Sicherheitsrates der Sozialistischen Republik Rumänien, ausgestellt am 29.11.1969, nachgewiesenen Gewahrsamszeiten vom 20.06.1958 - 22.06.1964 sind als politischer und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretender Gewahrsam im Sinne von §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 4 HHG 1969 anzusehen, die er unstreitig als deutscher Volkszugehöriger erlitten hat. Der Kläger ist im Besitz eines Vertriebenenausweises "A". Nach den eigenen Feststellungen des Gerichts besteht an seiner deutschen Volkszugehörigkeit kein Zweifel, da beide Elternteile deutsche Volkszugehörige waren und sich auch der Kläger bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 BVFG a. F. bekannt hat. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Gewahrsam dann politisch, wenn er auf ideologischen Gründen beruht, die der marxistisch - leninistischen Lehre entstammen, und er nicht auch rechtsstaatlich gerechtfertigt wäre. Er ist ferner dann politisch, wenn er zwar auf andere Gründe zurückgeht, aber gemessen an den allgemein herrschenden Verhältnissen und den zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsgebiet nicht mehr vertretbar ist. Maßstab der Vertretbarkeit sind die rechtsstaatlichen Grundsätze der Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Toleranz (Urt. v. 20.08.1975 - 8 C 89.74-, Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 16; Urt. v. 12.04.1978 - 8 C 18.77 -, Buchholz a.a.O. Nr. 19; Urt. v. 15.11.1985 - 8 C 7.83 -, Buchholz a.a.O. Nr. 27; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 16.11.1989 - 14 A 279/88 -, zit. nach juris; Nieders. OVG, Urt. v. 11.01.1995 - 4 L 6348/94 -). Bei der vom Kläger wegen des Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen erlittenen Haft von 6 Jahren handelt es sich um politischen Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Das Gericht geht unter Berücksichtigung eines gewissen Beweisnotstandes des Klägers davon aus, dass die Verurteilung zu einer Haftstrafe von 9 Jahren durch das Militärgericht in T wegen illegalen Verlassens der damaligen Sozialistischen Republik Rumänien und nicht etwa wegen Fahnenflucht erfolgt ist. Diese Einschätzung wird auch von dem Beklagten geteilt. Der Kläger hat bereits bei Antragstellung mit Schreiben vom 14.02.1982 die Umstände seiner Gewahrsamsnahme substantiiert und glaubhaft geschildert: Aufgrund seiner familiären Verbindungen zu ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht - drei Brüder seiner Mutter dienten während des 2. Weltkrieges in der Wehrmacht - und seiner Westkontakte - ein Onkel lebte bereits in der Bundesrepublik Deutschland - habe er als deutscher Volkszugehöriger für seine Einheit bei der rumänischen Marine ein Sicherheitsrisiko dargestellt und sei daher von seinem Posten als technischer Zeichner auf einer schwimmenden Werkstatt für die Innstandsetzung von Torpedobooten entlassen worden. Das Gericht erachtet diese Angaben für nachvollziehbar und glaubhaft. Die Festnahme und Verurteilung des Klägers im Juni 1958 erfolgte somit ausschließlich aufgrund der illegalen Ausreise. Die geschilderten Motive für die Ausreise erachtet das Gericht ebenfalls für nachvollziehbar und glaubhaft. Da die Eltern des Klägers beide wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit von 1945 bis 1948/1949 zur Zwangsarbeit in die ehemalige Sowjetunion verschleppt worden waren und der Kläger mit seinen Geschwistern in dieser Zeit bei den Großeltern aufwuchs, ist es verständlich, dass er Rumänien verlassen wollte. Illegaler Grenzübertritt stellt nach freiheitlich demokratischem Verständnis kein Vergehen dar, das nach herrschender Rechtsauffassung mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden dürfte. Nach freiheitlich demokratischer Auffassung ist vielmehr das Recht zum Verlassen eines Landes ein hohes Rechtsgut, das jeder Staat seinen Bewohnern so uneingeschränkt wie möglich gewähren muss (BVerfGE 15, 249, 252 ). Die Bundesrepublik Deutschland garantiert jedermann dieses Recht durch Art. 2 Abs. 1 GG. Art. 13 Abs. 2 der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen postuliert, dass das Verlassen eines jeden Landes zu den elementarsten Menschenrechten gehört, und in Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16.09.1963 (BGBl. 1968 II S. 423) heißt es, dass es jedermann freistehe, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen. Dieses im Völkerrecht verankerte Freiheitsrecht ist somit Grundlage einer jeden freiheitlich demokratischen Rechtsordnung. Beschränkungen der Ausreisefreiheit, ohne dass diese im "ordre public" begründet wären, sind Ausdruck eines totalitären Regimes. Eine die Ausreisefreiheit grundsätzlich negierende Gewahrsamsnahme ist politischer Gewahrsam. Aber auch schon alleine die Dauer der Haft, die in keinem Verhältnis zur Schwere des dem Kläger zur Last gelegten Vergehens des Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen steht, qualifiziert diese als politischen Gewahrsam. Entgegend der Auffassung des Beklagten hat der Kläger seinen Gewahrsam auch nicht zu vertreten. Der Begriff des Vertretenmüssens dient als Maßstab für die Entscheidung darüber, ob der politische Gewahrsam in seiner Gesamtheit dem System des Gewahrsamsstaates oder dem Häftling zuzurechnen ist. Er ist daran ausgerichtet, bis zu welchem Grad dem Betroffenen zugemutet werden kann, sich an das System des Gewahrsamsstaates anzupassen. Dabei sind nicht ohne weiteres die im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes geltenden Rechtsanschauungen auf den Gewahrsamsstaat zu übertragen. Auszugehen ist vielmehr von den im Gewahrsamsstaat herrschenden Verhältnissen, mit denen die Betroffenen leben müssen. Setzen sie sich in Widerspruch zu dem dortigen System, so ist ihnen ein dadurch erlittener politisch bedingter Gewahrsam dann nicht zuzurechnen, wenn ihnen die Anpassung an dieses System in dem tangierten Bereich nach freiheitlich demokratischer Auffassung nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.08.1975 - 8 C 89.74 - a.a.O.; Urt. v. 12.04.1978 - 8 C 18.77 - a.a.O.;). Diese Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, die politischen Gründe des Gewahrsams seien zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend auf ein Verhalten des Häftlings zurückzuführen sei, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen musste; sie seien ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn ihm ein anderes Verhalten nicht zuzumuten gewesen sei. Während es dem Betroffenen im allgemeinen zuzumuten ist, sich an die Regeln zu halten, die dem privaten Bereich und dessen Sicherstellung durch Arbeit, Güterversorgung und öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, gilt dies nicht in dem Bereich der Meinungsbildung und Meinungsäußerung sowie in vergleichbaren Bereichen, wie z. B. der Ausreisefreiheit. Hier hat der Häftling sein Verhalten nur dann zu vertreten, wenn er sich herausfordernd, aufreizend oder besonders unüberlegt verhalten hat (BVerwG, Beschl. v. 30.03.1989 - 9 B 467/88 -, Buchholz a. a. O. Nr. 29). In einer anderen Entscheidung betont das Bundesverwaltungsgericht, dass es nicht auf die Umstände der Ingewahrsamnahme ankommt, sondern dass lediglich darauf abzustellen ist, ob dem Kläger ein anderes Verhalten nach freiheitlich demokratischer Auffassung zuzumuten ist, was hinsichtlich der Republikflucht zu verneinen ist (Urt. v. 15.11.1985 - 8 C 7.83 - a.a.O.; vgl. auch Nieders. OVG, Urt. v. 11.01.1995 - 4 L 634/94 - a.a.O.). Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien für den nicht zu vertretenden politischen Gewahrsam bei Republikflucht gelten für den Kläger als deutschen Volkszugehörigen aus Rumänien, der Rumänien in den fünfziger Jahren verlassen wollte, gleichermaßen. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger den erlittenen politischen Gewahrsam nicht zu vertreten. Der Kläger hat sich zweifelsfrei nicht in der oben ausgeführten Weise, nämlich besonders herausfordernd oder unüberlegt, verhalten. Da es sich bei der Beschränkung der Ausreisefreiheit nicht lediglich um Regeln im privaten Bereich oder ordnungsrechtliche Vorgaben zur Sicherstellung des gesellschaftlichen Zusammenlebens handelt, war ihm auch ein Verbleib im Gewahrsamsstaat nicht zuzumuten. Der Kläger hat am Beispiel der Verschleppung und Zwangsarbeit seiner Eltern die Willkür staatlichen Handels kennengelernt, so dass seine Entscheidung, Rumänien zu verlassen, nachvollziehbar von dem Gedanken getragen wird, sich von einem Staatswesen zu lösen, das ihn lediglich als Objekt staatlichen Handels nicht aber als freien Bürger zu akzeptieren bereit war (vgl. Tomuschat, Freizügigkeit nach deutschem Recht und Völkerrecht, DÖV 1974, 757 [760]). Als deutschem Volkszugehörigen, der als Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a. F. zum Zeitpunkt seines Fluchtversuchs einem - vermuteten - Vertreibungsdruck ausgesetzt war, war ihm ein weiterer Verbleib im Gewahrsamsstaat und ein Anpassen an das System des Gewahrsamsstaates nicht zuzumuten. Auch wenn ein Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG erst nachdem er in Deutschland dauerhaft Aufnahme gefunden hat, die Eigenschaft eines Statusdeutschen erwirbt mit der Folge, dass er sich erst dann auf die den Deutschen in Art. 11 GG garantierte Freizügigkeit in der Form der Einreisefreiheit berufen kann, so gewährleistet ihm jedoch sein Status als Aussiedler, der zum damaligen Zeitpunkt für seine Übersiedelung in die Bundesrepublik keiner Übernahmegenehmigung bedurfte, die Möglichkeit mit der Aufnahme in der Bundesrepublik die deutsche Staatsangehörigkeit als Statusdeutscher zu erwerben. Es ist dem Kläger daher nicht vorzuwerfen, dass er diese Erwerbschance nutzen wollte. Der politische Gewahrsam war daher von ihm nicht zu vertreten. Dem steht auch nicht entgegen, dass laut Auskunft der HAST vom 03.08.1982 auch rumänische Volkszugehörige wegen illegalen Grenzübertritts zu langjährigen Haftstrafen verurteilt und derartige Strafen nicht nur gegen deutsche Volkszugehörige verhängt wurden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht Anspruchsvoraussetzung, dass die politischen Gründe der Haft einen Bezug zur deutschen Volkszugehörigkeit des Häftlings haben (Hess. VGH, Urt. v. 4.11.1988 - 4 UE3118/84 -, zit. nach juris). Da der Kläger zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG zählt und Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 und 2 HHG in seiner Person nicht vorgelegen haben, ist ihm zu unrecht die Erteilung einer Häftlingshilfebescheinigung versagt worden. Ebenso lagen die Voraussetzungen der §§ 9 a Abs. 1, 9 b Abs. 1 und 9 c Abs. 1 HHG 1969 für die Gewährung von Eingliederungshilfen vor. Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor, hat die Behörde eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung wird sie folgende besonderen Umstände zu berücksichtigen haben. Der rechtswidrige Verwaltungsakt vom 19.01.1983 versagt dem Kläger nicht nur Leistungen nach dem HHG sondern ist darüber hinaus Grundlage für die Anerkennung von Ersatzzeiten bei der Rentenberechnung. Ein unanfechtbarer rechtswidriger Verwaltungsakt, der die Gewährung künftiger Leistungen betrifft, ist jedoch grundsätzlich zurückzunehmen, sofern nicht besondere Gründe für ein anderes Ergebnis sprechen (Bay. VGH, Urt. v. 31.10.1990 - 3 B 89.1922 -, ZBR 1991, 381). Derartige besondere Gründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Ablehnung des Antrags auf Rücknahme des Verwaltungsakts nicht allein schematisch damit begründet werden, dass der Kläger Rechtsmittel - hier nach Auffassung des Beklagten in der Form der Untätigkeitsklage - hätte einlegen können ( Kopp, VwVfG, § 48 Rdnr. 36a), zumal die Behörde, indem sie das Schreiben des Klägers vom 19.02.1983 auf sich beruhen ließ, selbst dazu beigetragen hat, dass dieser den Verwaltungsakt unanfechtbar werden ließ. Da der Kläger nach der derzeit geltenden Fassung des § 10 Abs. 4 HHG (v. 02.06.1993, BGBl. I S. 838)) weiterhin einen Anspruch auf Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung und der Gewährung von Eingliederungshilfen (§ 25a HHG 1993, §§ 9a -9c HHG i. d. F. v. 11.02.1987, BGBl. I S. 513) besitzt, würde ein Festhalten an dem bestandskräftigen ablehnenden Bescheid ausschließlich aus dem Gedanken der Rechtssicherheit eine unzumutbare Folge staatlichen Handelns darstellen. Der Klage war daher in dem im Tenor genannten Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.090,34 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 GKG. Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung und die Gewährung von Eingliederungshilfe. Er ist im Besitz eines Vertriebenenausweises "A". Der Kläger wurde am 28.12.1935 als Kind deutscher Volkszugehöriger in /Kreis H in Rumänien geboren. Von November 1957 bis Mai 1958 leistete er seinen Militärdienst bei der rumänischen Marine ab, aus dem er jedoch vorzeitig entlassen wurde. Grund hierfür war seinen Angaben in seinem Lebenslauf zufolge, dass er unvorsichtigerweise Kameraden aus der Einheit erzählt hatte, ein Onkel lebe in der Bundesrepublik Deutschland und drei Brüder seiner Mutter hätten im zweiten Weltkrieg in der deutschen Wehrmacht gekämpft. Er sei als Verräter sofort entlassen worden und habe nicht mehr zu seiner Einheit, einer Instandsetzungseinheit für Torpedoboote, zurückkehren dürfen. Am 17.06.1958 unternahm er einen Fluchtversuch. Er wurde jedoch von ungarischen Grenzposten verhaftet und am 20.06.1958 an Rumänien ausgeliefert, wo er von einem Militärgericht in T zu 9 Jahren Freiheitsentzug wegen illegalen Grenzübertritts verurteilt wurde. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 20.06.1958 bis 22.06.1959 im Gefängnis in T, von Juni 1959 bis Mai 1961 im Gefängnis in G und anschließend bis 22.06.1994 im Arbeitslager Periprava. Die Gewahrsamszeiten wurden durch eine Bescheinigung des Staatssicherheitsrates der Sozialistischen Republik Rumänien nachgewiesen. Am 03.10.1981 verließ der Kläger Rumänien erneut illegal. Er wurde wiederum aufgegriffen, konnte jedoch dann nach einem Haftaufenthalt in Jugoslawien vom 05.10. - 27.10.1981 mit einem von der deutschen Botschaft ausgestellten Fremdenpass am 29.10.1981 in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Sein letzter Wohnsitz in Rumänien war S/Siebenbürgen. Am 12.01.1982 beantragte er die Erteilung einer Häftlingshilfebescheinigung und die Gewährung von Eingliederungshilfen. In einer von dem Beklagten eingeholten Anfrage an die Heimatauskunftsstelle Rumänien beim Landesausgleichsamt Bayern (HAST) wurde die Gewahrsamszeit vom 20.06.1958 - 22.06.1964 durch Unterlagen als bewiesen erachtet. Gleichzeitig führte die HAST aus, es sei bekannt, dass rumänische Staatsbürger wegen illegalem Grenzübertritt zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden wären; derartige Strafen wären jedoch nicht nur gegen deutsche Volkzugehörige verhängt worden. Daraufhin lehnte das Regierungspräsidium nach Beteiligung des Häftlingshilfeausschusses den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 19.01.1983 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Gründe seines Gewahrsams selbst zu vertreten, da ihm bei der Bewertung seines Verhaltens nach rechtsstaatlichen Grundsätzen hätte zugemutet werden können, sich den im Gewahrsamsgebiet herrschenden Verhältnissen anzupassen und seine Handlung zu unterlassen. Deutschen Volkszugehörigen fremder Staatsangehörigkeit könne ein Verbleiben in dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich zugemutet werden, es sei denn, dass sie sich durch illegalen Grenzübertritt staatlichen Zwangsmaßnahmen entziehen wollten, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit gezielt gegen sie gerichtet waren. Auch der Umstand, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem rumänischen Militärdienst im Zusammenhang mit seinen illegalen Grenzübertritt von einem Militärgericht verurteilt worden sei, lasse es zweifelhaft erscheinen, ob politische Gründe im Sinne des Häftlingshilfegesetzes seiner Verurteilung zugrunde lagen, dies umso mehr, weil derartige Strafen nicht nur gegen deutsche Volkszugehörige verhängt worden seien. In einem Schreiben vom 19.02.1983 an den Regierungspräsidenten, eingegangen am 21.02.1983, führte der Kläger unter anderem aus, dass man ihm mit dem ablehnenden Bescheid sechs Jahre seines Lebens streichen wolle, so dass er diese Zeiten, später, wenn er in Rente gehe, nicht angerechnet bekomme; er werde mit einem bitteren Nachgeschmack leben; er sehe sich als Opfer von Sparmaßnahmen. Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 23.11.1998 wurde dem Kläger ab dem 01.01.1999 Altersrente unter Anrechnung von in Rumänien erworbenen Beitragszeiten gewährt. Die in Frage stehende Gewahrsamszeit wurde jedoch aufgrund des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums vom 19.02.1983 nicht als Ersatzzeit anerkannt. Mit Schriftsatz vom 25.05.1999 beantragte nunmehr der Bevollmächtigte des Klägers, das als Widerspruch anzusehende Schreiben vom 19.02.1983 zu bescheiden. Aus dem Inhalt des Schreibens ergäbe sich eindeutig, dass der Kläger die getroffene Entscheidung und deren Begründung für fehlerhaft halte, sie ablehne und sich dadurch benachteiligt fühle. Soweit die Behörde Zweifel daran hatte, ob mit dem genannten Schreiben gegen den Bescheid vom 19.01.1983 Widerspruch erhoben werden sollte, hätte sie den Kläger zumindest um eine entsprechende Klarstellung anhalten müssen, um der ihr obliegenden Beratungspflicht aus § 25 VwVfG hinreichend nachzukommen. Der angefochtene Bescheid halte auch einer inhaltlichen Prüfung nicht stand. Der Kläger habe die Gründe seines Gewahrsams nicht selbst zu vertreten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Kläger den Verstoß gegen die rumänischen Ausreisebestimmungen nach freiheitlich demokratischer Auffassung nicht zu vertreten, wobei dies unabhängig davon gelte, welche Gründe ihn zum illegalen Verlassen Rumäniens veranlasst haben. Insbesondere komme es entgegen der im angefochtenen Bescheid geäußerten Auffassung nicht darauf an, ob sich der Widerspruchsführer durch den illegalen Grenzübertritt staatlichen Zwangsmaßnahmen entziehen wollte, die wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit gezielt gegen ihn gerichtet waren. Diese sich offensichtlich auf die Regelung des Bundesvertriebenengesetzes stützende Auffassung gehe schon deshalb fehl, weil allein das Bundesvertriebenengesetz der Eingliederung der Vertriebenen diene; es normiere die Voraussetzungen für die Anerkennung als Vertriebener und somit zugleich die Kriterien für die Abgrenzung des einzugliedernden Personenkreises. Sinn und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes wie auch das Häftlingshilfegesetzes sei es, weder die volksdeutschen Bewohner der Herkunftsgebiete von der Ausreise abzuhalten, noch sie zur Ausreise aufzufordern. Deshalb könne daraus nicht gefolgert werden, dass es den Vertriebenen grundsätzlich den Verbleib im Herkunftsgebiet zumute und nur ausnahmsweise - nämlich, wenn gegen sie gerichtete Zwangsmaßnahmen wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erfolgen - das Vertreten des - auch illegalen - Verlassens des Herkunftsgebietes dem Gewahrsamsstaat zuordne. Hilfsweise beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Rücknahme des Bescheides nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG und die Erteilung einer Häftlingshilfebescheinigung, bzw. äußersthilfsweise das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Mit Bescheid vom 30.06.1999 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag mit der Begründung ab, das genannte Schreiben des Klägers vom 19.02.1983 stelle keinen Widerspruch dar; der Kläger habe sich mit der ablehnenden Entscheidung abgefunden, was insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, dass ihm die Folgen in Bezug auf seinen Rentenanspruch bewusst gewesen seien. Im Übrigen käme eine Rücknahme des Verwaltungsakts mangels Rechtswidrigkeit der Entscheidung nicht in Betracht; auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens scheide aus, da eine möglicherweise geänderte Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG darstelle. Hiergegen hat der Kläger am 03.08.1999 Widerspruch erhoben und die Bescheidung des Widerspruchs vom 19.02.1983 bzw. eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides gem. § 48 Abs. 1 VwVfG sowie eine Neubescheidung beantragt. Das Regierungspräsidium wies sodann mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.1999, der am 17.08.1999 zugestellt wurde, den Widerspruch zurück. Das Schreiben aus dem Jahre 1983 sei eindeutig nicht als Widerspruch zu verstehen, da sich der keinesfalls rechtsunkundige Kläger mit der Entscheidung offensichtlich abgefunden habe; im Übrigen hätte er auch Untätigkeitsklage erheben könne. Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes käme ebenfalls mangels Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung nicht in Betracht. Hierauf hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 16.09.1999 Klage erhoben, die er im wesentlichen mit der bereits im Antragsschreiben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Demnach seien die Folgen eines Verstoßes gegen ein bestimmtes Ausreiseverbot nach freiheitlich demokratischer Auffassung von den Betroffenen in der Regel nicht zu vertreten. Dies gelte auch für in Rumänien lebende Volksdeutsche. Für den Kläger habe das Ausreiseverbot gleichzeitig ein Verbot beinhaltet, das Grundrecht des freien Zuzugs aus Art. 11 Abs. 1 GG und Art. 116 Abs. 1 GG wahrzunehmen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.1983 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 HHG zu erteilen und Eingliederungshilfen zu gewähren, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1999 den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 19.01.1983 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und dem Kläger eine Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 HHG zu erteilen und Eingliederungshilfen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im wesentlichen auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten sowie auf ein Heft Behördenakten der Regierung von Schwaben im Übernahmeverfahren und ein Heft Behördenakten der Stadt A-Stadt im Vertriebenenausweisverfahren Bezug genommen.