Urteil
5 e 744/04 (3)
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2005:0929.5E744.04.3.0A
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Leitsätze
Ein Waffensammler, der eine Waffenbesitzkarte für eine wissenschaftlich-technische Waffensammlung begehrt, muss ein konkretes waffenrechtliches Bedürfnis darlegen, aus dem sich ergibt, für welchen wissenschaftlich-technischen Zweck er die Waffen-sammlung benötigt. Der bloße Hinweis auf ein besonderes Interesse an Waffen, auf eine Sammlerleidenschaft oder auf Liebhaberei reicht selbst dann nicht aus, wenn der Sammler glaubhaft macht, sich unter Heranziehung von Fachbüchern und einschlägi-gen Fachzeitschriften gründlich mit Waffen beschäftigt zu haben.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Waffensammler, der eine Waffenbesitzkarte für eine wissenschaftlich-technische Waffensammlung begehrt, muss ein konkretes waffenrechtliches Bedürfnis darlegen, aus dem sich ergibt, für welchen wissenschaftlich-technischen Zweck er die Waffen-sammlung benötigt. Der bloße Hinweis auf ein besonderes Interesse an Waffen, auf eine Sammlerleidenschaft oder auf Liebhaberei reicht selbst dann nicht aus, wenn der Sammler glaubhaft macht, sich unter Heranziehung von Fachbüchern und einschlägi-gen Fachzeitschriften gründlich mit Waffen beschäftigt zu haben. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die im Wege der sachdienlichen Klageänderung (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) umgestellte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sammler. Gemäß § 4 Abs. 1 Waffengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970 ber. S. 4592 und ber. 2003, S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) – nachfolgend: WaffG – setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs.1 WaffG), die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6) besitzt, die erforderliche Sachkunde (§ 7 WaffG) und ein Bedürfnis (§ 8 WaffG) nachgewiesen hat und über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG). Das Vorliegen sämtlicher der vorstehenden Voraussetzungen für den Kläger – mit Ausnahme der Frage des Bedürfnisses – ist zwischen den Beteiligten unstreitig; auch das Gericht hat keine Veranlassung, an der Erfüllung dieser Voraussetzungen durch den Kläger zu zweifeln. Die hiernach allein streitig Frage, ob dem Kläger ein Bedürfnis für die von ihm aufzubauende Waffensammlung zur Seite steht, beurteilt sich nach § 17 Abs. 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; als kulturhistorisch bedeutsam wird auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung angesehen. Mit der Neufassung des WaffG hat der Gesetzgeber die Anforderungen an ein waffenrechtliches Bedürfnis für eine Waffensammlung in mehrfacher Hinsicht geändert. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 Waffengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.03.1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3714) – nachfolgend: WaffG a. F. – lag das waffenrechtliche Bedürfnis vor, wenn der Antragsteller glaubhaft machen konnte, als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern. Hiernach lag der Zweck einer Sammlung in der Unterstützung einer wissenschaftlichen oder technischen Tätigkeit des Sammlers, z. B. als Waffensachverständiger, oder, ohne beruflich veranlasst zu sein, in der bloßen Absicht, eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen. In der Gegenüberstellung beider Vorschriften zeigt sich, dass ein berufliches oder dienstliches Motiv nach neuem Recht nicht mehr Voraussetzung für den Aufbau einer Sammlung ist. Für Waffen- oder Munitionssachverständige hat der Gesetzgeber nun eine eigenständige Grundlage für die Bedürfnisprüfung geschaffen (§ 18 WaffG). Sie verlangt nicht mehr die Definition eines geschlossenen Sammelthemas, sondern akzeptiert auch eine inhomogene Struktur der im Besitz des Sachverständigen befindlichen Waffen. Die für Waffensammler nach altem Recht bestehende Beschränkung auf „historische“ Waffen – als historisch wurden landläufig Waffen angesehen, deren Grundmodell um 1900 entwickelt wurde (vgl. Verwaltungsvorschrift Nr. 32.4.3.2. und 32.4.3.3) – hat die Neufassung aufgegeben. Die Gesetzesneufassung akzeptiert, dass die Sammlung als solche auch wissenschaftlich-technischer Natur sein kann und schließt nach der amtlichen Begründung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages als Sammelthema den Erwerb überwiegend nach 1900 entwickelter Waffen nicht mehr aus. Der Bundestags-Innenausschuss führt hierzu nämlich in seiner Beschlussempfehlung nebst Bericht aus (BT-Drs. 14/8886, Begr. zu § 17, S. 113): „Bei Absatz 1 dient die Änderung der Vermeidung von Auslegungsproblemen, die in der Vergangenheit wiederholt zu Rechtsstreitigkeiten geführt haben. Auch Technikgeschichte ist Kulturgeschichte. Der Beginn einer technischen Entwicklung muss zudem nicht zwingend in der Vergangenheit liegen.“ Damit scheidet die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sammler an den Kläger nach neuem Recht nicht schon deshalb aus, weil das Sammelthema überwiegend neuzeitliche Waffen zum Gegenstand hat (wie hier: Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl. 2004, § 17 WaffG Rdnr. 8). Die Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte hat der Beklagte gleichwohl mit Recht versagt, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Waffensammlung „benötigt“. Mit dem Notwendigkeitserfordernis, das das alte Recht in dieser Form nicht kannte, schränkt der Gesetzgeber die theoretische Möglichkeit des bloßen Ansammelns von Waffen aus Gründen der Liebhaberei, des Hobbys oder anderer subjektiver Beweggründe ein. Zusätzlich über den reinen Waffenbesitzwunsch hinaus verlangt er die Darlegung eines wissenschaftlich-technischen Bedürfnisses. Diesem Notwendigkeitserfordernis ist nicht schon dann Rechnung getragen, wenn der angehende Sammler ein bestimmtes Sammelthema definiert und erklärt, zur Realisation dieses Themas benötige er die zu sammelnden Waffen. Hinter dem Notwendigkeitserfordernis stehen übergeordnete Belange der Allgemeinheit, die sich in der Forderung nach einem triftigen Grund für die Anlage einer Waffensammlung artikulieren und den bloßen Wunsch des Sammlers, sich eine Sammlung zuzulegen, nicht Genüge sein lassen. Die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf kommentiert das allgemeine Bedürfniserfordernis einschränkungslos wie folgt (BT-Drs. 14/7758, Begr. zu § 8 WaffG, S. 56): „Dieser ambivalente Gebrauch von Schusswaffen und deren Wirkung gebieten es, vor allem den Erwerb und Besitz von Schusswaffen prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen. Der Staat kann es im Hinblick auf seine Schutzpflicht für die übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit nicht zulassen, insbesondere für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen auf den Nachweis eines Bedürfnisses zu verzichten. Die Geltung des Bedürfnisprinzips ist nicht nur ein zentrales Element des deutschen Waffenrechts, sondern auf Grund der Richtlinie des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) – Waffenrichtlinie – vom 18. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 256 S. 51 ff.) auch für alle Staaten der Europäischen Union im Grundsatz festgeschrieben. Danach gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen der Kategorie B (d. h. Kurzwaffen und grundsätzlich halbautomatische Langwaffen) nur Personen, die dafür eine Rechtfertigung anführen können (Artikel 5). Entsprechend restriktive Regelungen für andere Feuerwaffen auf Grund einzelstaatlicher Rechtssetzung werden ausdrücklich erlaubt.“ Die zitierte europäische Richtlinie 91/477/EWG findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Satz 1 auf Waffensammler zwar ausdrücklich keine Anwendung. Das bedeutet hingegen nicht, dass der Mitgliedstaat gehindert wäre, auch von diesem Personenkreis ein bestimmtes nachvollziehbares, von der Allgemeinheit anerkanntes Bedürfnis zu verlangen. Dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 WaffG ist zu entnehmen, dass hinter der Sammlung ein wissenschaftlich-technischer Zweck stehen muss. Diese Tätigkeit muss nicht notwendigerweise den Hauptberuf des Sammlers ausfüllen; es genügt, dass er sich zumindest nebenher wissenschaftlich betätigt und die private Waffensammlung nicht nur der allgemeinen Befriedigung einer Sammlerleidenschaft dient. Wissenschaftliche Zwecke sind zum einen alle Zielsetzungen, bei denen es um ballistische Untersuchungen geht. Gemeint sind Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Einfluss der Eigenarten der Waffe auf das Verhalten der Geschosse als auch der Wirkung der Geschosse. Daneben zählen zum anderen aber auch Arbeiten über die Sicherung von Waffen oder über konstruktive Neuerungen zur wissenschaftlichen Tätigkeit. Die wissenschaftliche Tätigkeit muss davor schon bestehen und nachgewiesen werden; als Nachweis kommen hauptsächlich bisherige Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten in Betracht. Technische Zwecke verfolgen Personen, die sich mit den mechanischen Abläufen beschäftigen. Dazu zählen nicht nur Personen, die dies aus praktischer Sicht interessiert, weil sie Schusswaffen herstellen oder bearbeiten, sondern auch solche, die sich mit der Untersuchung von Waffenunfällen beschäftigen oder beschäftigt haben oder Gutachten oder Expertisen erstellen (Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl. 2004, § 17 WaffG Rdnr. 6 und 7). Von dem Nachweis einer spezifischen Erforderlichkeit der Sammlung geht auch Nr. 17.6.1.1 des Entwurfs neuer Verwaltungsvorschriften zum WaffG aus (Bl. 25 der RP-Akte). Unter Buchst. c) heißt es: „Der Antrag muss folgende zusätzliche Angaben enthalten: c) besondere Begründung zur Erforderlichkeit , wenn eine Sammlung durch überwiegend oder ausschließlich zeitgemäße – insbesondere jedoch durch zeitgemäße Selbstladewaffen – ergänzt werden soll;“ Auch ein Waffensammler muss hiernach konkret darlegen, für welchen der vorstehend aufgeführten Zwecke er die Sammlung benötigt. Der Hinweis auf ein besonderes Interesse an Waffen, Hobby und Liebhaberei reicht selbst dann nicht aus, wenn der Sammler – wie hier – glaubhaft macht, sich intensiv, auch literarisch durch Lektüre von Fachbüchern und einschlägigen Fachzeitschriften, gründlich mit Waffen beschäftigt zu haben und sich über aktuelle Entwicklungen, z. B. durch die Lektüre von Periodika, ständig auf dem Laufenden zu halten. Denn dem gewichtigen Interesse der Allgemeinheit, eine allgemeine Bewaffnung der Bevölkerung zu vermeiden und damit die Risiken, die sich aus einem privaten Waffenbesitz ergeben, zu begrenzen, steht in diesem Fall nur ein bloßes privates Besitzinteresse des Waffensammlers gegenüber. Im Falle des Klägers fehlt es nach seiner intensiven Befragung in der mündlichen Verhandlung an der wissenschaftlich-technischen Zweckbestimmung der Sammlung. Der Kläger begründete seinen Wunsch zum Aufbau der Waffensammlung allein mit einem schon seit Kindeszeiten bestehenden allgemeinen Interesse an Waffen und ihrer Funktionsweise. Dies habe sich schon in der Ausbildungszeit durch eine Aushilfstätigkeit als Geldtransportfahrer dokumentiert, mit der das Führen einer Schusswaffe verbunden gewesen sei. Es habe sich weiter in seiner Freizeitbeschäftigung als Sportschütze in mehreren Schießsportvereinen dokumentiert, die schon jetzt zu einer Sammlung von 25 Waffen geführt habe. Einen wissenschaftlich-technischen Zweck verfolgt die Sammlung nach Angaben des Klägers hingegen nicht. Weder hat sich der Kläger in der Vergangenheit durch Veröffentlichungen in einschlägigen Publikationen hervorgetan, noch hat er wissenschaftlich fundierte Vorträge über das Sammelthema gehalten. Über Kontakte zu einschlägigen Fachleuten wie Waffensachverständigen oder im Hochschulbereich tätigen Personen verfügt der Kläger ebenfalls nicht. Seine dem Antrag beigefügte Ausarbeitung über die Entwicklung der Waffentechnik im letzten Jahrhundert zeigt zwar auf, dass sich der Kläger mit Zahlen, Daten und Fakten über Waffen, ihre Funktionsweise und über Zwischenfälle nach unbeabsichtigten Schussabgaben befasst hat, erfüllt hingegen nicht den Anspruch an eine wissenschaftliche Aufarbeitung. Auch der systematische Sammler anderer Gegenstände (wie Kraftfahrzeuge, Briefmarken oder Modelleisenbahnen) wird sich anhand von Fachliteratur in das Sammelgebiet einarbeiten und regelmäßig gut Auskunft über die unterschiedlichen Sammelgegenstände, ihre Entwicklung und etwaige Besonderheiten geben können, ohne dass aus dieser speziellen Sachkunde schon auf eine Wissenschaftlichkeit des Hobbys geschlossen werden kann. Bleibt der hinter der Sammlung stehende Zweck aber auf bloße Liebhaberei oder eine (keineswegs in Abrede zu stellende verständliche Leidenschaft) beschränkt, fehlt es der Sammlung an dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit. Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zum Umfang des Sammelthemas. Auch hiergegen bestehen mit Blick darauf, dass nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen K. (Bl. 113 d. A.) mehrere 1000 Waffen allein von der Polizei in den Sammelzeitraum fallen, erhebliche Bedenken, denen nur durch eine thematische Reduktion oder durch eine Mengenbegrenzung begegnet werden könnte. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos, da er lediglich auf eine Begrenzung des Sammelthemas gerichtet ist, im Übrigen aber ebenfalls am mangelnden Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses scheitert. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag brauchte nicht entsprochen zu werden, da das Beweisthema die Klärung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zum Gegenstand hat und nicht auf die Klärung einer umstrittenen Tatsache gerichtet ist. Überdies erfüllt – selbst wenn es anders zu sehen wäre – das vom Kläger formulierte Thema, wie oben dargelegt, nach neuem Recht grundsätzlich die Anforderungen an eine kultur-historisch bedeutsame Sammlung, weshalb die unter Beweis gestellte „Tatsache“ als wahr unterstellt werden kann. Die nach der mündlichen Verhandlung noch eingegangenen beiden Schriftsätze des Klägers vom 27.09.2005 hat das Gericht berücksichtigt; sie rechtfertigen keine andere Bewertung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 55.750,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Gerichtskostengesetz– GKG – in der Fassung des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 27.04.2001 (BGBl. I S. 751, geändert S. 3422) i. V. mit § 71 GKG n. F., wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) bei dem Streit um den Widerruf einer Waffenbesitzkarte vom gesetzlichen Auffangstreitwert zuzüglich 750,00 EUR pro Waffe ausgeht, wobei die erste eingetragene Waffe bei der Streitwertfestsetzung außer Ansatz bleibt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 03.11.1997 – 11 TE 3747/97). Da der Kläger nach dem vorgelegten Sammelplan ca. 70 Waffen erwerben möchte, sind neben dem Auffangstreitwert von 4.000,00 EUR 69 Beträge von je 750,00 EUR anzusetzen. Der Kläger ist Sportschütze und bereits Inhaber einer entsprechenden Waffenbesitzkarte. In seinem Besitz befinden sich derzeit neun Kurzwaffen und 16 Langwaffen. Am 10.08.2003 beantragte der Kläger, ihm zusätzlich eine Waffenbesitzkarte für Sammler mit Munitionserwerbsberechtigung mit dem Sammelthema „Die bei den deutschen Streitkräften und den deutschen Polizeien von 1918 bis zur Neuzeit eingeführte Faustfeuerwaffen sowie die dazugehörige Sammlermunition in der kleinsten Verpackungseinheit“ auszustellen. Die Behörde teilte dem Kläger unter dem 13.08.2003 mit, dass sein Antrag dem Regierungspräsidium Darmstadt zur Entscheidung vorgelegt werde. Das Regierungspräsidium Darmstadt teilte der Behörde unter dem 11.12.2003 mit, gegenwärtig seien neue Verwaltungsvorschriften in Vorbereitung, aus denen sich Vorgaben für eine wissenschaftlich-technische Sammlung ergeben werden. Es werde empfohlen, den Erlass dieser Vorschriften abzuwarten oder den Kläger abschlägig zu bescheiden. Am 31.03.2004 hat der Kläger beim erkennenden Gericht zunächst Untätigkeitsklage erhoben und begehrt die gerichtliche Verpflichtung der Behörde auf Ausstellung der beanspruchten Waffenbesitzkarte. Unter dem 14.04.2005 erwiderte der Beklagte, nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Darmstadt könne der Antrag nicht befürwortet werden. Die Verwaltung sei an die nach wie vor geltenden Verwaltungsvorschriften zum alten WaffG gebunden, soweit sie nicht mit der neuen Rechtslage in Widerspruch stünden. Die derzeit geltenden Verwaltungsvorschriften sähen vor, dass alle Kurzwaffen, deren Grundmodell um 1900 entwickelt worden seien, als zeitgemäß gelten. Bei Sammlern, die eine Sammlung aufbauen wollten, komme zunächst nur eine Erlaubnis in Betracht, die auf ein begrenztes Sammelgebiet beschränkt sei. Erlaubnisse für Sammelbereiche, die auch zeitgemäße Waffen umfassen, sollen zunächst nur zum Sammeln solcher Waffen berechtigen, die als nicht zeitgemäße Waffen anzusehen seien. Zeitgemäße Waffen könnten eine Sammlung allenfalls ergänzen. Zeitgemäße Waffen seien aber gerade das Thema der beantragten Sammlung. Für eine wissenschaftlich-technische Sammlung, die nach neuem Recht zulässig sei, fehle es an den Voraussetzungen. Es sei bei der vorgesehenen Sammlung zwar eine technische, aber keine wissenschaftliche Komponente zu erkennen. Angesichts der Ambivalenz des Waffengebrauches sei eine wissenschaftliche Komponente zu fordern. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, eine wissenschaftliche oder technische Tätigkeit auszuüben oder ausüben zu wollen. Erforderlich sei nach der Rechtsprechung eine systematische Beschäftigung mit Schusswaffen oder Munition. Der Antrag des Klägers wurde während des anhängigen Gerichtsverfahrens am 12.05.2004 auch förmlich abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Sammelgebiet habe zwar eine technische, aber keine wissenschaftliche Komponente. Die persönliche Qualifikation, die eine technische und wissenschaftliche Betätigung voraussetze und eine systematische Beschäftigung mit Schusswaffen oder Munition voraussetze, läge beim Kläger nicht vor. Der Kläger sei nur Sportschütze. Damit sei ein Bedürfnis nicht nachgewiesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 01.06.2004 wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine antik-historische Sammlung liege hier nicht vor, da das Sammelthema ausschließlich neuzeitliche (zeitgemäße) Waffen zum Gegenstand habe. Zeitgemäße Waffen könnten eine Sammlung allenfalls ergänzen. § 17 Abs. 1 WaffG n. F. sehe jedoch auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung als kulturhistorisch bedeutsam an. Eine wissenschaftlich-technische Tätigkeit des Sammlers werde nicht vorausgesetzt. Ein Sammler müsse aber technische Kenntnisse nachweisen und nachweisen, unter welchen wissenschaftlich-systematischen Aspekten die Sammlung aufgebaut sein soll. Ein Sammler müsse auch in der Lage sein, die mechanischen Abläufe und insbesondere die Änderungen und Weiterentwicklungen bei den Sammelstücken zu erkennen, zu erklären und darzustellen. Hierzu müsse er wissenschaftliche Analysen auswerten können, z. B. Publikationen über innerballistische oder außenballistische Untersuchungen. Der Kläger verfüge als Angestellter einer Sparkasse über solche Kenntnisse kraft seines Berufes nicht. Die beigefügte Abhandlung „über die deutsche Polizeigeschichte und die Bewaffnung der Polizeikräfte“ und die interne Weiterbildung anhand der Verbandszeitung des Verbands für Waffentechnik und -geschichte e.V. reichten für den Nachweis eines privat erworbenen gründlichen waffentechnischen Wissens, das dem Anspruch genüge, eine kultur-historisch bedeutsame Sammlung aufzubauen, nicht aus. Die Bedürfnisprüfung sei ein Beitrag zur inneren Sicherheit, mit dem Ziel, den privaten Waffenbesitz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Bei den hier zu sammelnden Waffen handele es sich zweifelsfrei um besonders gefährliche Waffen. Eine weitere Gefährdung liege darin, dass vom Thema auch die Munition eingeschlossen sei. Eine Genehmigung könne daher nur erteilt werden, wenn die wissenschaftlich fundierte Zusammenführung und Darstellung der technischen Besonderheiten gerade dieser Waffen durch den Kläger gewährleistet ist. Dies sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus sei das Thema sehr weit gefasst. Das bloße Anhäufen einer Vielzahl von Waffen könnte hier nicht verhindert werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beide Bescheide zum Gegenstand seines Begehrens gemacht. Zuletzt beantragt er, unter Aufhebung des Bescheides der Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 12.05.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.11.2004 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Waffenbesitzkarte für Sammler mit dem Thema „Die bei den deutschen Streitkräften und den deutschen Polizeien von 1918 bis zur Neuzeit eingeführte Faustfeuerwaffen sowie die dazugehörige Sammlermunition in der kleinsten Verpackungseinheit“ auszustellen, hilfsweise, unter Aufhebung der vorstehend genannten Bescheide dem Kläger eine Waffenbesitzkarte mit dem vorstehend genannten Thema, jedoch ohne Munitionserwerbsberechtigung, auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und nimmt zur Begründung auf den geführten Schriftsatzwechsel und die angefochtenen Bescheide Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Darmstadt verwiesen.