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Urteil

5 E 431/05 (3), 5 E 431/05

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2007:0215.5E431.05.3.0A
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Leitsätze
1. „Verfolgung oder Unterstützung vom Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten“ (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) setzt deutlich mehr als die bloße Anwesenheit auf einer Veranstaltung einer im Verfassungsschutzbericht als extremistisch eingestuften Organisation voraus. 2. Die Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG wird nicht durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen nachgewiesen, wenn sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der behauptete Einkommensbezug höchst zweifelhaft ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. „Verfolgung oder Unterstützung vom Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten“ (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) setzt deutlich mehr als die bloße Anwesenheit auf einer Veranstaltung einer im Verfassungsschutzbericht als extremistisch eingestuften Organisation voraus. 2. Die Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG wird nicht durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen nachgewiesen, wenn sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der behauptete Einkommensbezug höchst zweifelhaft ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger jedenfalls im Ergebnis nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Das Gericht vermag allerdings der Begründung des angegriffenen Bescheides, der vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 StAG ausgeht und lediglich den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG als gegeben ansieht, nicht zu folgen. Nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG müssten für den Einbürgerungsausschluss tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme und der persönlichen Einvernahme des Klägers durch das Gericht am 29.09.2006 und 15.02.2007 liegen keine hinreichenden Erkenntnisse vor, wonach der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Der Behörde ist zuzugeben, dass es ausreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger einen Großteil seiner Zeit unter Landsleuten zuträgt und in der Vergangenheit auch in der Nähe von exilpolitischen Gruppierungen wie der TDKP, der TKP/ML oder der PKK stand. Darauf deuten einerseits die vom Landesamt für Verfassungsschutz getroffenen Feststellungen, die das Gericht im festgestellten Umfang im Wesentlichen als zutreffend erachtet, und die vom Kläger auch teilweise eingeräumt werden. Andererseits bestätigen die relativ schlechten deutschen Sprachkenntnisse des Klägers nach mehr als 20jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, dass das persönliche Umfeld des Klägers überwiegend aus Landsleuten besteht. Daraus zu schließen, die Aktivitäten des Klägers seien Ausfluss einer festen politischen Überzeugung mit verfassungsfeindlichem Inhalt und/oder er unterstütze oder habe verfassungsfeindliche Organisationen unterstützt, hält das Gericht jedoch nicht für belegt. Die dem Kläger zum Vorwurf gemachten Aktivitäten zugunsten der linken türkischen Exilszene (TDKP, TKP/ML) in den Jahren 1988 bis 1994 einerseits und die sich teilweise zeitlich überschneidenden Aktivitäten zugunsten der PKK und ihrer Untergruppierungen ab 1993 bis 2003 andererseits ergeben kein schlüssiges Bild eines politisch klar orientierten Menschen. PKK, TDKP und TKP/ML sind sich zwar in der Frage einig, den türkischen Staat zu bekämpfen. Ihre Motive sind aber grundverschieden. Die Anhänger von TDKP und TKP/ML rekrutierten bzw. rekrutieren sich aus der türkischen Gesamtbevölkerung ohne regionale Begrenzung; ihr Ziel war bzw. ist die Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei (vgl. Verfassungsschutzbericht 2005 des Hess. Min. des Innern und für Sport [S. 55/56]). Die PKK dagegen verfolgt primär die Loslösung von der Türkei und die Gründung eines unabhängigen Staates „Kurdistan“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2005 des Hess. Min. des Innern und für Sport [S. 46]). Sie versteht sich als Vertreterin des kurdischen Bevölkerungsteils in der Türkei. Welche Gesellschaftsordnung sie nach einem Erreichen der Unabhängigkeit anstrebt, steht nicht im Mittelpunkt ihrer Aktivitäten. Angesichts dessen mutet es seltsam an, dass der Kläger für beide Organisationen eingetreten sein soll und insbesondere für die PKK Spendengelder erpresst haben soll. Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – nachfolgend kurz: Bundesamt – gab der Kläger 1986 nicht an, in seinem Heimatland die PKK unterstützt zu haben. Was er konkret unternommen hat, lässt sich dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes vom 16.12.1986 (Bl. 54 bis 62 der Ausländerakte) auch nicht entnehmen. Außer dass er „viele Aktionen in der Schule“ durchgeführt habe, die sich „gegen die Lehrmittel, gegen das Schulsystem, gegen Abordnungen faschistischer Lehrer und gegen religiöse Elemente, die die Wissenschaft ablehnten“, gerichtet haben, und er wiederholt inhaftiert worden sei, habe er sich seit 1978/79 der „Halkin Kurtulusu“ (Volksbefreiung) und seit 1979 auch der YDGD („Yurtsever Devrimci Genclik Dernegi“– Patriotischer Revolutionärer Jugendverein) angeschlossen. Halkin Kurtulusu und und YDGD sind die 1976 und 1975 entstandenen Nachfolgeorganisationen der Türkischen Volksbefreiungsarmee THKO, die Anfang der 70er Jahre aufkam und ebenfalls eine kommunistische Gesellschaftsordnung anstrebte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1992 – A 12 S 222/90). Das VG Wiesbaden folgerte aus diesen sehr vagen Angaben, der Kläger habe „sich immer für die Belange eines selbstständigen Kurdistans eingesetzt“ (vgl. die Feststellungen auf S. 2 des Urteils des VG Wiesbaden v. 30.01.1992 – I E 5837/88, Bl. 231 der Ausländerakte) und er sei „ganz offensichtlich ein ‚politischer’ Mensch von Kindheit an gewesen und (lebe) diese seine Einstellung auch noch bis zum heutigen Tage“ (S. 7 der Entscheidungsgründe des Urteils, vgl. Bl. 234 der Ausländerakte). Das erkennende Gericht vermag aus diesen Feststellungen nicht mehr als eine allgemeine kritische Haltung zu entnehmen, die im Umfeld der allgemeinen unruhigen Situation in der Türkei in den späten 70er Jahren zu sehen ist, und schließlich im September 1980 zum Militärputsch führte. Eine bestimmte gefestigte politische Orientierung des Klägers lässt sich zu dieser Zeit nicht feststellen. Auch nach seiner Ankunft im Bundesgebiet sind die Aktivitäten des Klägers politisch nur schwer zu orten; sie erscheinen insgesamt diffus. Im Laufe des gerichtlichen Asylanerkennungsverfahrens bezeichnete sich der Kläger einerseits als Mitglied des DIDF (= Föderation der demokratischen Arbeitervereine aus der Türkei in der Bundesrepublik Deutschland e.V., 1988, vgl. Bl. 115 der Ausländerakte), andererseits als Sympathisant der TDKP, für die er 1982-1983 Zeitschriften und Flugblätter verteilt habe (Bl. 106 der Ausländerakte). Im Anerkennungsverfahren legte er eine Vielzahl von Bescheinigungen dritter Personen und Stellen vor, aus denen wiederum keine spezifische politische Haltung des Klägers deutlich wird: Er nahm an oppositionellen Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Inhalten (z. B. gegen die Militärdiktatur in der Türkei [September 1987], für Wahlen und gegen die Hinrichtungen in der Türkei [November 1987], für die Solidarität mit der TDKP und ihrer gefallenen Revolutionäre [Mai 1988], an einem Hungerstreik [November 1988] und gegen den Besuch von Kenan Evren in Bonn [Oktober 1988], vgl. Bl. 117, 146 der Ausländerakte) teil und engagierte sich im Oktober 1988 als Mitglied im „Solidaritätsbund mit den politischen Gefangenen und ihren Familienangehörigen in der Türkei und Türkei-Kurdistan“ (Bl. 109 der Ausländerakte). Anfang 1991 gründete er in A. das „Kurdistan-Komitee“, eigenen Angaben zufolge „praktisch der legale Arm der TDKP“ (vgl. Bl. 238 der Ausländerakte), in dem er Seminare abgehalten und selbst „mit Beiträgen mitgewirkt“ (so VG Wiesbaden, Urt. v. 30.01.1992 – I E 5837/88, S. 4 [Bl. 232 der Ausländerakte]) habe. Auch hieraus lassen sich keine direkten Unterstützungshandlungen zugunsten einer im Verfassungsschutzbericht genannten verfassungsfeindlichen Organisation entnehmen. Das Gericht hat eher den Eindruck, als sei es dem Kläger ziemlich gleich, für wen und was er sich einsetze und von welcher Organisation eine bestimmte Aktion unterstützt werde, solange die Zielrichtung nur eine anti-türkische ist. Hinweise auf die Befürwortung oder Unterstützung extremistischer Gewalttaten liegen auf den Kläger bezogen überhaupt nicht vor. Diese Bewertung findet insofern eine gewisse Bestätigung, als der Name des Klägers im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK erstmals im Jahr 1993, dem Jahr ihres Verbots durch das Bundesinnenministeriums, erscheint, obwohl die PKK schon seit 1978 aktiv ist. Für die Zeit ihrer legalen Tätigkeit fehlt es an jeglichen Erkenntnissen einer Verbindung des Klägers zur PKK. Die später gewonnenen Erkenntnisse über den Kläger sind so niedrig profiliert (mutmaßliche oder effektive Teilnahme an Veranstaltungen, die der PKK zugerechnet werden im Januar 1996, im Mai 2000 und im April 2002), dass völlig unklar bleibt, worin die Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK liegen könnten. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlangt die Verfolgung oder zumindest Unterstützung , mithin die aktive Förderung extremistischer Bestrebungen. Das setzt deutlich mehr als die bloße Anwesenheit auf einer Veranstaltung voraus. Denn nicht jeder, der eine Veranstaltung besucht, muss dies in der Absicht tun, seiner politischen Auffassung Ausdruck zu geben, und die Ziele des Veranstalters zu billigen. Es ist denkbar, dass solche Veranstaltungen aus allgemeiner Neugierde besucht werden, ohne damit auch schon die Inhalte gutzuheißen, oder weil dort Gelegenheit zum Meinungsaustausch mit Landsleuten besteht. Davon geht das Gericht mangels anderweitiger Erkenntnisse auch im Falle des Klägers aus. Soweit dem Kläger das Eintreiben von Spendengeldern für die PKK im Juni 1993 zur Last gelegt wird, stellt bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 10.05.1994 fest, dass Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Erpressung fehlen (Bl. 287 der Ausländerakte). Gleiches gilt für die Übernahme der Funktion des zweiten Vorsitzenden der PKK-nahen „Dersim Kulturgemeinschaft e.V.“ im Januar 1999. Die Dauer von nur einem Monat zeigt, dass eine ernsthafte politische Arbeit des Klägers in diesem Verein nicht stattgefunden haben kann und die Aktivitäten des Klägers nur formaler Natur waren. Die behauptete Wahl zum Vorstandsmitglied dieses Vereins im Februar 1996 beruhte nachweislich auf einer Verwechselung mit einer anderen Person. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die dem Kläger vorgehaltene und von ihm auch eingeräumte Teilnahme am 3. Jahreskongress von KARSAZ, dem Verband der Kurdischen Arbeitgeber, einer Unterorganisation der PKK (vgl. Urt. des erkennenden Gerichts vom 07.12.2005 – 5 E 2202/02 [3]). Dem Kläger kann seine Einlassung nicht widerlegt werden, er sei dort nur erschienen, um geschäftliche Kontakte zu knüpfen. Weder hat er dort eine Rede gehalten, noch ist er Mitglied oder Funktionsträger von KARSAZ. Im bloßen Besuch des Kongresses liegt noch keine Unterstützung der PKK. Aus den vorliegenden Erkenntnissen vermag das erkennende Gericht lediglich den Schluss zu ziehen, der Kläger lehne die Verhältnisse in der Türkei ab und trete für seine ablehnende Haltung auf möglichst vielen sich bietenden Gelegenheiten, unabhängig vom jeweiligen Ausrichter der Veranstaltung, ein. Dass es ihm damit zugleich auf die Förderung von verfassungsfeindlichen Organisationen ankäme, lässt sich hingegen nicht feststellen. Die früheren Straftaten des Klägers hatten keinen politischen, sondern einen (bloßen) kriminellen Hintergrund. Damit aber sind die gesetzlich geforderten „tatsächlichen Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungen nicht dargetan. Vermutungen bzw. Einschätzungen der Polizei, bei dem Kläger handele es sich um einen „PKK-Sympathisanten“ oder Bekräftigungen des Direktors des Landesamtes für Verfassungsschutz zur Richtigkeit der getroffenen Feststellungen seiner Behörde können nachvollziehbare Feststellungen über konkrete Unterstützungshandlungen nicht ersetzen. Die innere Sympathie für eine verfassungsfeindliche Organisation ist – anders als die öffentliche Selbstbezichtigung (vgl. Hamb. OVG, Urt. v. 06.12.2005 – 3 Bf 172/04) oder sonstige aktive Mitarbeit oder aktive Förderung der Ziele der Organisation – noch keine Unterstützungshandlung. Insgesamt scheitert der Einbürgerungsanspruch des Klägers daher – jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse – nicht an § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Der Einbürgerungsanspruch ist aber ausgeschlossen, weil schon die Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 StAG nicht erfüllt sind. Obwohl die Behörde auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 StAG nicht näher eingegangen ist, weil sie einen Ausschlussgrund nach § 11 StAG als gegeben ansah, ist es dem Gericht nicht verwehrt, das Bestehen dieser Voraussetzungen eigenständig zu prüfen, den Sachverhalt ggf. selbstständig zu ermitteln und auch ohne Antrag der Beteiligten Beweis zu erheben (§ 86 Abs. 1 VwGO– Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO– Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife). Gemäß § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und 5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG liegt für den Kläger nicht vor. Der beigezogenen Ausländerakte ist zu entnehmen, dass der Kläger über viele Jahre Sozialhilfe bezogen hat. Das VG Wiesbaden gewährte ihm am 10.12.1991 mangels ausreichenden eigenen Einkommens Prozesskostenhilfe. Der zweite Einbürgerungsantrag vom 18.09.1997 wurde wegen dauernden Sozialhilfezugs von der Stadt A. nicht befürwortet. Die vom Gericht durchgeführte Einkommensüberprüfung für das Jahr 2006 ergab keinen günstigeren Befund. Die Verdienstbescheinigungen für die Zeit zwischen Januar 2006 und September 2006 tragen den Namen und die Wohnanschrift des Bruders des Klägers, an der sich eine Betriebsstätte nicht befindet. Eine Firma geht aus den Bescheinigungen nicht hervor, obwohl es sie laut Vortrag des Klägers gibt. Die Fa. K. ist weder im Telefonbuch von A., noch von W. eingetragen. An der angegebenen Adresse „Bachstraße 11“ findet sich lediglich der Eintrag „...“. Was konkret der Kläger für seinen Bruder im Einzelnen geleistet haben will, hat der Kläger zudem nicht einmal andeutungsweise in der mündlichen Verhandlung darzulegen vermocht. Obwohl seine Tätigkeit in der Kontaktpflege zu Kunden bestehe, vermochte der Kläger zur Größe des Kundenstamms keinerlei Angaben zu machen. Seine Behauptung, er würde jeden Tag acht Stunden für den Bruder arbeiten und bei Kunden dessen Produkte anbieten, findet in den Verdienstbescheinigungen und in der Höhe der Einkünfte keinerlei Bestätigung. Die Höhe des Einkommens von 385,00 EUR deutet eher auf eine Aushilfstätigkeit von maximal 2 Stunden pro Tag, und reicht nicht aus, das Existenzminimum sicher zu stellen. Die Bescheinigungen sind nach der freien Überzeugung des Gerichts Gefälligkeitsbescheinigungen. Diese Einschätzung gilt erst recht für die behauptete Einkommenssteigerung ab dem 01.10. 2006. Es ist auffällig, dass die Zuwächse drei Tage nach Schluss der ersten mündlichen Verhandlung am 29.09.2006 einsetzten, als das Gericht dem Kläger mitteilte, ein Einkommen von nur 385,00 EUR reiche auf keinen Fall für eine Einbürgerung aus. Grundsätzlich ist eine solche Steigerung nicht ausgeschlossen. Wenn sie aber für denselben Betrieb und noch dazu vom eigenen Bruder bescheinigt wird, können vom Kläger plausible Gründe erwartet werden, was die Ursache für den plötzlichen Anstieg war. Dazu war der Kläger nicht in der Lage. Die Behauptung, die Geschäfte gingen besser, überzeugt in keiner Weise, denn als Arbeitnehmer orientieren sich seine Einkünfte nicht an der Gewinnerwartung, sondern hauptsächlich an der erbrachten Arbeitszeit. Darüber hinaus ist eine leistungsbezogene Provisionsgewährung denkbar. Der Kläger hat aber eine bis heute durchgängige 2,6-fache Steigerung seines Festgehalts erreicht, obwohl sein Arbeitseinsatz eigenen Angaben zufolge nur von 8 auf 8-10 Stunden, also um 25 % stieg. Wieso die Geschäfte so erheblich besser gingen, dass der Bruder ebenso sprung- wie dauerhaft eine Gehaltssteigerung von 260 % zahlen konnte, vermochte der Kläger ebenfalls nicht dazulegen. Für das Gericht steht fest, dass auch diese Verdienstbescheinigungen Gefälligkeitsbescheinigungen ohne jeglichen realen Hintergrund sind und der Kläger tatsächlich auch weiterhin kein Einkommen erzielt. Ebenso zweifelhaft sind die Verdienstbescheinigungen aus dem weiteren Aushilfsarbeitsverhältnis mit E., das ebenfalls drei Tage nach der mündlichen Verhandlung am 29.09.2006 aufgenommen wurde. Hiernach müsste der Kläger neben den 8 bis 10 Stunden, die er für seinen Bruder erbrachte, noch weitere 2 Stunden für den zweiten Arbeitgeber erbracht haben, obwohl dieser nicht in A., sondern in L. ansässig ist und weitere Zeit für zumindest gelegentliche Fahrten nach L. und zurück aufgebracht werden mussten. Das Gericht hat angesichts des Schmunzelns des Klägers über den Vorhalt, dass auch diese Firma nicht im Telefonbuch eingetragen ist und der Kläger zu seinen konkreten Tätigkeiten trotz ausdrücklicher Nachfrage wiederum keine präzisen Angaben machen konnte, keinerlei Zweifel, dass auch diese Urkunden frei erfundene Bezüge wiedergeben. Die Vernehmung des Bruders des Klägers hat keine anderweitigen Erkenntnisse ergeben, da der Bruder zur Einkommenssituation des Klägers keine näheren Angaben machte. Die dem Kläger übersandte Gerichtskostenrechnung vom 07.03.2005 in Höhe von 588,00 EUR musste am 20.11.2006 niedergeschlagen werden, weil Beitreibungsversuche ergebnislos verliefen. Angesichts dessen steht für das Gericht fest, dass der Kläger vollständig von der Unterstützung von Dritten abhängt und dauerhaft kein Einkommen erzielt. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 StAG liegen auch dann nicht vor, wenn der Kläger tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II oder XII erhält. Insofern stellt ein Verzicht bei grundsätzlicher Hilfebedürftigkeit nicht den Nachweis für eine Lebensunterhaltssicherung i. S. d. Gesetzes her. Angesichts der vorstehenden Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob der Kläger aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StAG). Der Kläger ist offenkundig arbeits- und leistungsfähig. Überdies liegt der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Falle des Klägers vor. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Regelung soll sicherstellen, dass Personen, die sich auf einen Einbürgerungsanspruch berufen, auch sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung integriert sind. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration; ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich (s. BT-Drs. 14/533 S. 18). Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits- und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen der schriftlichen Kommunikation zukommt, erfordert dies auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache. Die nach dem Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt – jedenfalls bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern – die Fähigkeit voraus, selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und – nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand – den sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre auch so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann. Hierfür muss der Einbürgerungsbewerber sich nicht selbst schriftlich ausdrücken können, wenn und solange er in eigener Verantwortung eine schriftliche Kommunikation sicherzustellen vermag, ohne diese vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte zu übertragen. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln (z. B. unter Nutzung elektronisch verfügbarer Mustertexte oder von Spracherkennungsprogrammen) Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine "trägt“ (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 5 C 8.05). Der Kläger konnte die beiden ihm vorgelegten Zeitungsausschnitte nur unzureichend wiedergeben. Bezüglich des ersten Textes wurde zwar der Kern der Geschichte (Überfall) erfasst, aber wesentliche Umstände zum Tathergang (Behandlung des Opfers) und zum Tatort (Spielothek) unerwähnt gelassen. Auch auf Nachfrage, was die Täter mit dem Opfer machten, wusste der Kläger keine Antwort zu geben. Bei der Wiedergabe des zweiten Textes ist der Kern der Geschichte gerade noch zu erkennen; indes mangelt es dem Kläger auch hier an einem ausreichenden Ausdrucksvermögen, das ihn in die Lage versetzt, die eigenen Gedanken in deutscher Sprache mündlich einer Hilfsperson zu diktieren, die sie dann ins Schriftliche überträgt. Diese Feststellungen decken sich mit dem Eindruck in der gesamten persönlichen Anhörung des Klägers. Mehrfach waren Nachfragen an den Kläger erforderlich, weil sein Vortrag entweder missverständlich war („Ich arbeite 18 Stunden am Tag“– gemeint war „Ich arbeite 8/10 Stunden am Tag“), oder insgesamt nur schwer in Erfahrung gebracht werden konnte, was er sagen wollte. Mangels ausreichenden eigenen Einkommens und mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ist auch eine Einbürgerung nach Ermessen nicht möglich (vgl. Nr. 8.1.1.4 und Nr. 8.1.2.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung oder der Feststellung der Staatsangehörigkeit von dem zweifachen Auffangstreitwert ausgeht (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 – 1 B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 – 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2005 – 12 TE 1564/05). Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger (geboren 1965 in Tunceli/Türkei) und lebt seit 1986 im Bundesgebiet. Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30.01.1992 wurde er als asylberechtigt anerkannt. Seit 01.01.2005 ist er Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Am 12.01.1994 stellte der Kläger einen ersten Einbürgerungsantrag, den die Behörde mit Bescheid vom 23.10.1995 ablehnte, weil der Kläger wegen mehrerer Straftaten (Urkundenfälschung, falsche Verdächtigung, gefährliche Körperverletzung und versuchte Nötigung, Bedrohung und fortgesetzte versuchte Nötigung) verurteilt worden war. Sein hiergegen gerichteter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.1996 zurückgewiesen. Eilantrag und Klagen mit den Geschäftsnummern 5 E 2098/96 (3), 5 E 2131/96 (3) und 5 G 6/97 (3) blieben erfolglos. Am 18.09.1997 stellte der Kläger einen weiteren Einbürgerungsantrag, der von der Stadt A. wegen des andauernden Sozialhilfebezugs des Klägers und neuer Ermittlungsverfahrens nicht befürwortet wurde. Der im Februar 1998 an das Regierungspräsidium Darmstadt weitergeleitete Antrag wurde bis zum Abschluss des anhängigen Ermittlungsverfahrens zurückgestellt. Am 28.08.2002 bat der Kläger um Fortführung des Verwaltungsverfahrens und wandte sich zu diesem Zweck auch mit einer Petition an den Hessischen Ministerpräsidenten, in der er behauptete, er sei in Heidelberg geboren. Die wieder aufgenommenen Ermittlungen ergaben, dass der Kläger im extremistischen Umfeld aufgefallen war. Am 06.01.2004 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz folgende Erkenntnisse mit: - Der Kläger sei am 30.07.1988 zum Vorsitzenden des „Vereins der demokratischen Arbeiter aus der Türkei in A. und Umgebung e.V.“, Teilorganisation „Förderation der demokratischen Arbeitervereine aus der Türkei in der Bundesrepublik Deutschland (DIDF)“, Gelsenkirchen, gewählt worden. - Am 16.12.1989 und am 12.06.1994 habe er an einer Veranstaltung der Türkischen Kommunistischen Partei (TKP/ML) in A. teilgenommen. - Am 01.09.1994 habe sich ein anonymer Hinweisgeber bei der Polizei gemeldet und angegeben, der Kläger habe am 28.06.1993 in A. von türkischen und kurdischen Landsleuten Spendengelder für die PKK erpresst. Einen Geschädigten habe er durch Drohungen zur Rücknahme seiner Anzeige bewegt. - Am 26.01.1996 habe der Kläger an einer PKK-Solidaritätsveranstaltung für eine inhaftierte kurdische Abgeordnete an der FH D. teilgenommen. - Am 05.02.1996 sei der Kläger beim Vereinsregister als Vorstandsmitglied der „Dersim Kulturgemeinschaft e.V.“ in A. angemeldet worden. - Am 10.01.1999 sei er zum 2. Vorsitzenden der „Dersim Sport- und Kulturgemeinschaft e.V.“ in A. gewählt worden. - Am 28.05.2000 sei in der Nähe des Fußballturniers der „Union der Jugendlichen aus Kurdistan (YCK) in M. ein auf den Kläger zugelassenes KFZ festgestellt worden. - Am 14.03.2001 sei in der „Özgür Politika“ eine Anzeige seiner eigenen Firma „G.“ geschaltet gewesen. - Am 06.04.2002 sei ein auf den Kläger zugelassenes Kraftfahrzeug in Frankfurt/Main-Höchst-Ballspielspielhalle bei einer Solidaritätsveranstaltung der PKK zum 103. Jahrestag der PKK nahen Zeitung „Özgür Politika“ festgestellt worden. - Vom 31.01.-03.02.2003 habe der Kläger zudem in B. am 3. Jahreskongress von KARSAZ teilgenommen. Die Behörde nahm die meisten der mitgeteilten Erkenntnisse zum Anlass, den erneuten Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 02.02.2005 abzulehnen. Ein Anspruch auf Einbürgerung bestehe im Falle des Klägers wegen § 11 Nr. 2 StAG nicht, da dieser sicherheitsgefährdende Bestrebungen verfolge. Die DIDF sei 1980 von Aktivisten der marxistisch-leninistisch orientierten auf die gewaltsame Zerschlagung des Staatsgefüges zielenden „Revolutionären Kommunistischen Partei der Türkei“ (TDKP) als Basisorganisation gegründet worden. Die Verbindung sei nach außen verschleiert worden und heute nicht mehr erkennbar. Die TKP/ML habe die Errichtung einer kommunistischen Gesellschaft zum Ziel. Zwischen der TKP/ML und der PKK gäbe es Kontakte und Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit. Die Dersim Sport- und Kulturgemeinschaft e.V. sei ein PKK-Ableger, denn diese sei Mitglied im PKK-Dachverband YEK-KOM. Der Bescheid wurde am 03.02.2005 zugestellt. Der Kläger hat gegen den Bescheid am 03.03.2005 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die ihm vorgehaltenen Erkenntnisse seien nicht geeignet, seinen Einbürgerungsanspruch in Frage zu stellen. Er habe zu keiner Zeit die PKK, KADEK oder die TKP/ML unterstützt. Es mag sein, dass auf Veranstaltungen, die der Kläger damals organisiert habe, Vertreter dieser Organisationen anwesend waren; dies könne jedoch nicht ihm als Unterstützungshandlung zugerechnet werden. Richtig sei, dass er Vorsitzender des Vereins der demokratischen Arbeiter aus der Türkei A. und Umgebung e.V. gewesen sei. Dieser Verein habe jedoch nichts mit der TDKP zu tun gehabt. Der Verein sei auch unabhängig von sonstigen Organisationen, insbesondere der DIDF, gewesen. An den Veranstaltungen der TKP/ML habe er nicht teilgenommen. Er sei an dem fraglichen Tag des Jahres 1998 (gemeint war wohl: 1989) bei seiner Freundin in I. und 1994 in F. auf einem Vortrag im Goethe-Institut gewesen. Der Vorwurf der Spendengelderpressung sei eine Anschwärzung von Landsleuten, die neidisch auf seine geschäftlichen Erfolge gewesen seien. Dieses Verfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. An der Solidaritätsveranstaltung zugunsten einer inhaftierten kurdischen Abgeordneten in D. habe er zwar teilgenommen; darin liege aber nichts Verbotenes, zumal auch der Europäische Gerichtshof zugunsten dieser Frau entschieden habe. Die Behauptung einer DERSIM-Vorstandstätigkeit sei unzutreffend. Hier liege eine Namensverwechslung vor. Im Jahre 1996 habe er mit DERSIM nichts zu tun gehabt. Seine Wahl zum zweiten Vorsitzenden im Jahre 1999 treffe zu. Er sei jedoch nie aktiv gewesen und habe seine Tätigkeit schon einen Monat später wieder beendet, zumal er von 1997 bis 2000 in U. studiert habe. Die KFZ-Halterfeststellung in H. besage nichts. Er sei nicht auf dieser Veranstaltung gewesen. Er habe auch nicht am KARSAZ-Kongress im Jahre 2003 teilgenommen. Er sei am Veranstaltungsort als Geschäftsmann gewesen und habe versucht, dort seine Waren zu verkaufen. Er habe keinerlei Beziehungen zu KARSAZ. Der Kläger sei seit 1988 ordentliches Mitglied der SPD und habe den evangelischen Glauben angenommen. Diverse Leumundsschreiben, z. B. vom SPD-Ortsvereinsvorsitzenden A., belegten, dass er als politischer Mensch voll und ganz auf dem Boden des Grundgesetzes stehe und nicht als Verfassungsfeind bezeichnet werden könne. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 02.02.2005 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. und bezieht sich zur Begründung sinngemäß auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 29.09.2006 hat das Gericht Beweis über die Frage erhoben, - ob der Kläger am 16.12.1989 und am 12.06.1994 an einer Veranstaltung der Türkischen Kommunistischen Partei (TKP/ML) in A. teilgenommen hat und auf dieser Veranstaltung durch Handlungen hervorgetreten ist, die als Unterstützung der Ziele der TKP/ML zu werten sind, - ob der Kläger am 28.06.1993 in A. von türkischen und kurdischen Landsleuten Spendengelder für die PKK erpresst hat und dem Geschädigten durch Drohungen zur Rücknahme seiner Anzeige bewegt hat, - ob der Kläger am 26.01.1996 an einer PKK-Solidaritätsveranstaltung für eine inhaftierte kurdische Abgeordnete an der FH D. teilgenommen hat und auf dieser Veranstaltung durch Handlungen hervorgetreten ist, die als Unterstützung der Ziele der PKK zu werten sind, - ob der Kläger vom 31.01.- 03.02.2003 in B. am 3. Jahreskongress von KARSAZ teilgenommen hat und auf dieser Veranstaltung durch Handlungen hervorgetreten ist, die als Unterstützung der Ziele von KARSAZ zu werten sind, - ob aktuelle Erkenntnisse über den Kläger vorliegen, aus denen sich ergibt, dass er die Ziele der TKP/ML, der PKK oder KARSAZ unterstützt, Durch weiteren Beschluss vom 15.02.2007 hat das Gericht Beweis über die Frage erhoben, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mittel zu bestreiten in der Lage ist . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle, die eingegangenen Äußerungen der befragten Behörden und auf die vorgelegten Einkommensbescheinigungen des Klägers Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Akten verwiesen.