OffeneUrteileSuche
Urteil

5 E 2991/04 (3), 5 E 2991/04

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2007:0302.5E2991.04.3.0A
2mal zitiert
3Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Kosten des Abbruchs eines Flughafen-Kontrollturms sind regelmäßig Kosten, die im Zusammenhang mit der Herstellung der baulichen oder räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der Flugsicherung stehen (§ 27 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG). 2. Die Kostenverteilungsregelung zwischen Flugplatzunternehmen und Flugsicherungsunternehmen gemäß § 27 d Abs. 2 und 3 LuftVG ist abschließend und kann nicht durch privatschriftliche Abmachungen geändert oder erweitert werden. 3. Der Erstattungsanspruch des Flugplatzes besteht in Bezug auf alle Kosten, die Flugsicherungszwecken dienen. Auf den Verursacher der Kosten kommt es, abgesehen von den Verschuldensfällen (Vorsatz, Fahrlässigkeit), nicht an.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 599.918,50 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22.12.2004 zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 4. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kosten des Abbruchs eines Flughafen-Kontrollturms sind regelmäßig Kosten, die im Zusammenhang mit der Herstellung der baulichen oder räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der Flugsicherung stehen (§ 27 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG). 2. Die Kostenverteilungsregelung zwischen Flugplatzunternehmen und Flugsicherungsunternehmen gemäß § 27 d Abs. 2 und 3 LuftVG ist abschließend und kann nicht durch privatschriftliche Abmachungen geändert oder erweitert werden. 3. Der Erstattungsanspruch des Flugplatzes besteht in Bezug auf alle Kosten, die Flugsicherungszwecken dienen. Auf den Verursacher der Kosten kommt es, abgesehen von den Verschuldensfällen (Vorsatz, Fahrlässigkeit), nicht an. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 599.918,50 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22.12.2004 zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 4. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten beruht auf Anspruchsgrundlagen, die dem öffentlichen Recht angehören. Soweit der geltend gemachte Anspruch unmittelbar aus § 27 d LuftVG abzuleiten ist, kann dessen öffentlich-rechtlicher Charakter nicht zweifelhaft sein. Diese Vorschrift gehört dem öffentlichen Recht an, weil es sich bei der Flugsicherung um eine spezielle Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und der Allgemeinheit handelt (vgl. Art. 87 d GG, § 27 c LuftVG). Die Rechtsstreitigkeit hat auch nicht privatrechtlichen Charakter angenommen, soweit die Ansprüche aus vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere aus der Vereinbarung 1998 hergeleitet werden. Diese Vereinbarung teilt den öffentlich-rechtlichen Charakter der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen (vgl. schon zur Rechtslage zu Zeiten der BFS: BVerwG, Urt. v. 19.09.1988 – 4 C 45.86). Das erkennende Gericht ist von der Klägerin zutreffend angerufen worden. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nämlich nach § 52 Nr. 5 VwGO. Im Zuständigkeitsbereich des Gerichts liegt der Sitz der Beklagten. Anderslautende Vereinbarungen, die zwingendem Gesetzesrecht entgegenstehen (z. B. die Gerichtsstandsvereinbarung in § 12 Nr. 4 der Vereinbarung 1998) sind unwirksam. Die von der Beklagten erhobene Rüge, die Klage hätte vor dem VG Köln erhoben werden müssen, trifft nicht zu, denn Gerichtsstandsvereinbarungen sind im Verwaltungsprozess nicht zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 52 Rdnr. 2). Die ursprünglich gegen die DFS gerichtete Klage hat das Gericht von Amts wegen auf die nunmehr im Passivrubrum aufgenommene Bundesrepublik Deutschland umgestellt, die kraft Gesetzes durch die DFS vertreten wird (§ 31 d Abs. 4 Satz 4 LuftVG). II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der ihr entstandenen Kosten für den Abbruch des alten Kontrollturms auf dem Gelände des Flughafens Köln/Bonn. Die Kostentragungspflicht in Angelegenheiten der Flugsicherung richtet sich seit In-Kraft-Treten der Reform über die Flugsicherung am 01.01.1993, der Auflösung der BFS und der Gründung der DFS, nach § 27 d LuftVG. Diese Bestimmung lautet: § 27 d. (1) Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt. (2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle im erforderlichen Umfang verpflichtet, 1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die Verlegung und Instandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren Grundstücken zu dulden, 2. dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu ermöglichen, 3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzustellen. Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anlagen und Einrichtungen der Flugsicherung dem Start- und Landevorgang dienen. (3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunternehmern von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erstattet. Im Unterschied zum früheren § 9 BFSG, der enumerativ auflistete, welche Herstellungs- und Unterhaltungspflichten von Gebäuden und Inventar in welche Kostentragungszuständigkeit der Beteiligten fiel (die Herstellungskosten für den Kontrollturm mit Ausnahme der Flugsicherungsgeräte mussten hiernach seinerzeit vom Flugplatz getragen werden, vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 BFSG), verzichtet der nun geltende § 27 d LuftVG auf eine solche Auflistung. Er verpflichtet die Flugplatzunternehmer nur noch, die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu unterhalten, hierfür benötigte Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die Verlegung und Instandhaltung von Kabelverbindungen auf den flugplatzeigenen Grundstücken zu dulden (§ 27 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG). § 27 d Abs. 3 LuftVG erkennt einen Ausgleich der Kosten zur Schaffung und Erhaltung der baulichen und räumlichen Voraussetzungen stets dann an, wenn der Aufwand dem Zweck der Flugsicherung dient. Liegt daher ein hinreichender finaler Zusammenhang zwischen entstandenen Kosten und Flugsicherungsbetrieb vor, ist der Erstattungsanspruch gegeben. Nach Auffassung des Gerichts sind die der Klägerin entstandenen Abbruchkosten für den alten Kontrollturm Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der baulichen oder räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der Flugsicherung stehen (§ 27 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG). Das Gesetz regelt zwar nur den „positiven“ Akt der Herstellung und Erhaltung der Räume; gedanklich miterfasst kann jedoch auch der „negative“ Akt der Beseitigung und Entsorgung sein, wenn auch diese Kosten Flugsicherungszwecken dienen. Das ist in den Fällen eindeutig, in denen ein vorhandenes Gebäude umgebaut werden soll und bestehende Substanz teilweise abgetragen und entsorgt werden muss (z. B als Bauschutt über einen Bauschuttcontainer). Diese Entsorgungskosten stehen in engem Zusammenhang mit den Kosten der Herstellung der neuen Einrichtung und folgen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Herstellungskosten des neuen Objekts. Nichts anderes kann aber gelten, wenn neue Substanz für Zwecke der Flugsicherung an anderer Stelle entsteht und dafür Altsubstanz in toto entbehrlich wird und schließlich entsorgt werden muss. An einem Zweckzusammenhang fehlt es auch dann nicht, wenn die Entsorgungskosten nicht als im Zusammenhang mit dem Neubau stehend zu betrachten wären, sondern als isolierte Folgekosten der Herrichtung des alten Kontrollturms. Allein ein sechsjähriger Zeitraum zwischen Rückgabe des Kontrollturms an die Klägerin und dem Abbruch des Turms beseitigt nämlich noch nicht den finalen Zusammenhang. Zum einen ist es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Abriss des alten Kontrollturms einer Neuerrichtung vorwegzunehmen. Denn die Beklagte musste zu jeder Zeit die ihr durch Gesetz auferlegten Flugsicherungsdienste erbringen; daraus ergibt sich ein vorübergehendes Nebeneinander zweier Einrichtungen bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Neubaus. Zum anderen folgt aus der Eigenart des Gebäudes eine praktisch allein auf Flugsicherungszwecke beschränkte Nutzbarkeit. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte das Gebäude noch lange nach Übergabe selbst nutzen können, überzeugt im Falle des Flughafenkontrollturms nicht. Denn anders als bei gewöhnlichen Büroflächen, die universell verwendet werden können, ist ein Kontrollturm mit einer Nutzfläche von nur 41,70 m² nebst geringen Nebenflächen (vgl. Übergabeprotokoll v. 26.10.1994, Bl. 80 d. A.) für jede andere gewerbliche Nutzung uninteressant. Die von der Klägerin erwogene Nutzung als Krisenzentrum oder als Besucherbesichtigungseinrichtung erweist sich auch für einen verständigen Dritten nur als Notlösung, bei der sich angesichts fortbestehender Unterhaltungskosten schnell die Frage der Rentabilität stellen muss. Insofern kann es der Klägerin nicht angelastet werden, den Turm nicht unmittelbar nach dem 26.10.1994 abgerissen zu haben, sondern zunächst nach anderen Verwertungsmöglichkeiten gesucht zu haben. Diese Vorgehensweise dient auch der gesetzlich gebotenen Kostengeringhaltung, zu der die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet ist. Der Einwand, der Beklagten, sie habe zu keiner Zeit ein „Verlangen“ i. S. d. § 27 d Abs. 2 Satz 1 LuftVG geäußert, den alten Kontrollturm zu beseitigen, vermag die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht zu verhindern. Die Pflicht zur Einrichtung und Unterhaltung eines Flugsicherungsbetriebsdienstes und der dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen folgt in den Fällen, in denen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen – wie hier – einen Bedarf anerkannt hat, unmittelbar aus § 27 d Abs. 1 LuftVG. Die Beklagte hat mit der Feststellung eines Bedarfs die gesetzliche Pflicht, den Flugsicherungsbetriebsdienst einzurichten, ohne dass es hierzu noch zusätzlich eines entsprechenden Verlangens Dritter bedürfte. Die Interpretation der Beklagten würde die Kostenverteilungsregelung des § 27 d Abs. 2 LuftVG nahezu leer laufen lassen. Denn die Neuerrichtung von Flugplätzen oder die Erweiterung bestehender Flugplätze geht regelmäßig auf Entscheidungen der Landespolitik zurück, die von den Flugplatzunternehmen vollzogen werden. Anpassungen im Bereich des Flugsicherungsbetriebsdienstes sind Folge dieser unternehmerischen Entscheidungen. Sowohl bei der Errichtung des neuen Großflughafens München im Erdinger Moos als auch beim seit 2006 im Ausbau begriffenen Hauptstadt-Airport Berlin Brandenburg International BBI im Süden Berlins oder bei der nunmehr in der konkreten Planung befindlichen Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main um eine Landebahn Nord-West könnte entsprechende Passivität der Beklagten die Entwicklung des Flugplatzes hindern oder zumindest die Kostenverteilung des § 27 d Abs. 2 LuftVG in ihr Gegenteil verkehren. Eine solche Interpretation ist mit § 27 d Abs. 1 LuftVG nicht vereinbar. Die Worte „auf Verlangen“ in § 27 d Abs. 2 LuftVG nehmen vielmehr Bezug auf die offen formulierte Form der Mitwirkung des Flugplatzunternehmens. Die geltende Gesetzesfassung beseitigt frühere zwingende Handlungspflichten des Flugplatzes, z. B. die Verpflichtung der Flughäfen, die Räumlichkeiten zu errichten und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BFSG), und auf Anforderung der BFS sogar die Flugsicherungsgeräte einzubauen, zu warten und zu pflegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Nunmehr variieren die Mitwirkungspflichten zwischen Handeln und Dulden, je nach dem, welche Leistungen des Flugplatzes das Flugsicherungsunternehmen in Anspruch nehmen möchte. Hiernach wäre denkbar, einen Kontrollturm unter Inanspruchnahme des Flugplatzgrundstücks als Eigenprojekt des Flugsicherungsunternehmens zu errichten. Die einzige Leistung des Flugplatzes bestünde dann in der Bereitstellung eines geeigneten Grundstücks. Denkbar ist aber auch, von dem Flugplatzunternehmen eine „schlüsselfertige Komplettlösung“ zu verlangen, die die Herstellung sämtlicher Räumlichkeiten (Bau des Kontrollturms) und Einrichtungen (Einbau des Flugsicherungsgerätes) einschließt. Denkbar sind überdies Mischformen von teils selbst erbrachten, teils vom Flugplatzunternehmen erbrachten Leistungen. Insofern drückt „Verlangen“ nur das Maß der Fremdleistungen aus, das die Klägerin nach den Vorstellungen der Beklagten erbringen soll. Entscheidet sich die Beklagte – wie hier –, den Kontrollturm durch die Klägerin errichten zu lassen, steht der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch nach § 27 d Abs. 3 LuftVG in dem Umfang zu, in dem sie Leistungen erbracht hat. Nichts anderes folgt aus dem von der Beklagten erhobenen weiteren Einwand, wenn dem Kostenerstattungsanspruch das fehlende Verlangen schon nicht entgegenstehe, dann jedenfalls die Tatsache, dass die entstandenen Kosten auf ein ursächliches Verhalten der Klägerin (hier: auf die Erweiterung der Frachtumschlagkapazitäten) zurückgingen. Richtig ist daran nur, dass durch schuldhafte Handlungen verursachte Kosten – wie sonst auch (vgl. § 823 Abs. 1 BGB) – den Schädiger zum Schadensersatz verpflichten. Verschulden in diesem Sinne bedeutet Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB analog). Diese Regelungen gehen als speziellere Regelung den allgemeinen Kostentragungsregelungen vor. Zutreffend hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 06.04.2000 daher zugesichert, etwaige durch den Abbruch des Turms in Mitleidenschaft gezogene Nutzungsflächen der Beklagten von einer Fachfirma in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. In den übrigen Fällen der von keiner Seite im rechtlichen Sinne „verschuldeten“ Erneuerung von Einrichtungen der Flugsicherung verbleibt es hingegen bei der gesetzlichen Regelung des § 27 d LuftVG. Insofern gilt das vorstehend zur Frage des Verlangens Gesagte. Denn Anpassungen im Bereich der Flugsicherung sind oft Folge der allgemeinen betrieblichen Entwicklung des Flugplatzes, die regelmäßig auf unternehmerische Entscheidungen des Flugplatzbetreibers zurückgehen. Ein Abstellen auf Ursachenanteile würde die Kostenverteilungslast zum Nachteil der Klägerin verschieben. Der Beklagten ein solches Recht zuzugestehen, erscheint auch deswegen unangemessen, weil die positive Entwicklung des Flughafenbetriebes auch der Beklagten zu gute kommt. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Erweiterung der Flughafenkapazitäten auch eine Erhöhung des Start- und Landeaufkommens nach sich ziehe, für das die Beklagte ein Entgelt erhalte. Bei einer Aufteilung nach Verursachungsanteilen stünde der „Hauptursache“ der Flughafenerweiterung nach den realistischen Bekundungen der früheren BFS im Schreiben vom 14.08.1992 zudem ein Erneuerungsbedarf für den damals bereits 25 Jahre alten Turms als gewichtige „Nebenursache“ gegenüber. Der vom Gesetz angestrebte Kostenausgleich wäre – wie sich auch hier zeigt – angesichts der Verflochtenheit vieler Einzelaspekte schon bei teilweisen Änderungen gefährdet (BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 4 C 47.86– zu § 9 BFSG). Dem von der Beklagten geäußerten Einwand, sie sei unternehmenspolitischen Entscheidungen der Klägerin, die Folgekosten auch im Bereich der Flugsicherung auslösten, praktisch ausgeliefert, betrachtet das Gericht als einen eher theoretischen Einwand. Ein Kostenerstattungsverlangen findet da seine Grenzen, wo es sich als unzulässige Rechtsausübung und als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erweist. Ungerechtfertigte Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig. Für eine solche Sachlage bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Ein Ersetzen des im Jahre 1994 bereits 26 Jahre alten Kontrollturms ist betriebswirtschaftlich nicht schlechthin unvertretbar und auch von Vertretern der BFS im Jahre 1992 grundsätzlich in Betracht gezogen worden. Für die Behauptung, die Klägerin habe ein für die Betriebsabläufe auf einem Flughafen nicht notwendiges Gebäude errichtet, fehlt es an jeglichem Beleg – ganz abgesehen davon, dass es nicht in die Zuständigkeit der Beklagten fällt, die Zweckmäßigkeit unternehmerischer Entscheidungen der Klägerin zu beurteilen. Ebenso erscheint fraglich, ob die Vorschrift des § 18 a LuftVG im Verhältnis zwischen Flughafen und Flugsicherung Anwendung findet und die Beklagte berechtigt, Fortentwicklungen des Flughafens unter Berufung auf die damit verbundene Störung vorhandener Flugsicherungseinrichtungen zu verhindern. Gewichtiger ist der Einwand, bei einem ursprünglich für Flugsicherungszwecke errichteten Gebäude, das infolge von Rationalisierungsmaßnahmen der Beklagten früher als geplant an das Flugplatzunternehmen zurückgegeben und dann noch jahrelang als Verwaltungsgebäude von der Klägerin weiterverwendet wurde, bevor es abgebrochen wurde, sei eine Kostenbeteiligung der Beklagten unangemessen. Dieser Einwand betrifft allerdings weniger die allgemeine Kostenverteilungsregelung als mehr die Frage der Zweckrichtung der Abbruchkosten. Insofern gilt: Je entfernter der Flugsicherungszweck zum Kostenaufwand steht, umso eher scheidet eine Kostenbeteiligung durch das Flugsicherungsunternehmen aus. Soll daher Altsubstanz abgerissen werden, um neue Substanz an gleicher Stelle herzustellen, und dient die neue Substanz nicht Flugsicherungszwecken, dienen auch entsprechende Abrisskosten nicht Flugsicherungszwecken und sind folglich nicht erstattungsfähig. Etwas anderes mag ausnahmsweise gelten, wenn der Abbruch nicht dazu dient, neue Substanz herzustellen, sondern auf bloße Altsubstanzbeseitigung (Renaturierung) gerichtet ist. In diesem Fall erweisen sich Abbruchkosten mangels eines sonst erkennbaren anderweitigen Zweckes als reine Folgekosten der bisherigen Nutzung des Objektes. Die vorstehenden Überlegungen bedürfen bezogen auf das streitige Objekt keiner weiteren Vertiefung. Denn ganz gleich, ob die Abbruchkosten als Teil der Herstellungskosten des neuen Kontrollturms angesehen werden oder als Folgekosten des alten Turms, steht der flugsicherungsspezifische Zweck mit Rücksicht auf die Eigenart des Gebäudes so stark im Vordergrund, dass sich Fragen nach einer Kostenbeteiligung der Klägerin erübrigen. Ob sich aus der Kostenvereinbarung 1998 etwas anderes ergibt, kann auf sich beruhen. Mit § 27 d LuftVG hat der Gesetzgeber einen grundsätzlich abschließenden Ausgleichsanspruch für Kosten geschaffen, die dem Flugplatzunternehmen aus Anlass der Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen der Flugsicherung entstanden sind. Diese gesetzliche Kostenverteilung kann nicht durch privatschriftliche Vereinbarung erweitert oder verändert werden; hinsichtlich des Anspruchsgrundes ist die gesetzliche Regelung für die Beteiligten vielmehr bindend (so schon BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 4 C 47.86– zu § 9 BFSG). § 2 Nr. 2 der Vereinbarung 1998 kann daher keine eigenständige Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren sein. Durch entsprechende Abmachungen können die Beteiligten allenfalls konkretisierende Regelungen treffen, wo ihnen das Gesetz dazu einen Handlungsspielraum eröffnet. Das könnte beispielsweise bei der Bestimmung der Höhe der Selbstkosten der Fall sein. Denn was Selbstkosten sind, ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig. Insoweit hat die Klägerin ein Leistungsbestimmungsrecht analog § 315 Abs. 1 und 2 BGB. Im Streitfalle müsste das Gericht entscheiden, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB analog). Um hier ein größeres Maß an Rechtssicherheit zu schaffen, dürften die Beteiligten konkretisierende Regelungen einvernehmlich treffen können, die jedenfalls dann Geltung haben, wenn sie billigem Ermessen entsprechen. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten sind von der Beklagten keine substantiierten Einwände erhoben worden. Das hindert das Gericht nicht, solche Einwände von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Gegen die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten und im Einzelnen nachgewiesenen Dienstleistungen hat das Gericht keine Bedenken, zumal die Kosten notwendig und auch angemessen erscheinen. Nach nochmaliger Überprüfung ist auch der offenbar aus der Vereinbarung 1998 entnommene Verwaltungskostenaufschlag von 10 % auf alle nachgewiesenen Kosten angemessen. Zu einem solchen Ansatz besteht dann eine Berechtigung, wenn die Koordinierung und Überwachung der Abbrucharbeiten zusätzliches Personal der Klägerin gebunden hat und ihr insofern ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Die Abbrucharbeiten wurden zwar von einem Architekten und der Firma. H. begleitet, die ihre Leistungen mit 29.919,20 EUR gesondert in Rechnung stellten. Gegenstand dieser Leistungen war auch die sachliche und rechnerische Prüfung der Rechnungen des Abbruchunternehmens S. über 419.821,75 EUR, was sich aus den Prüfervermerken auf den vorgelegten Rechnungen ergibt. Gleichwohl folgt das Gericht dem insoweit überzeugenden Vortrag der Klägerin, wonach die Klägerin trotz Beauftragung Dritter erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Überwachung des Abbruchunternehmens hinsichtlich der Eskortierung der Baustellenfahrzeuge zur und von der Baustelle und der Überwachung der Mitarbeiter des im Sicherheitsbereich gelegenen alten Kontrollturms hatte und auch die betriebswirtschaftliche Seite des Abbruchs zu verantworten und zu überwachen hatte. Letztlich besteht mangels substantiierter Einwendungen kein Anlass, die Berechtigung des angesetzten Prozentsatzes anzuzweifeln. Dem 10 %-igen Aufschlag hat die Beklagte in Nr. 5 der Anlage 2.1 der Vereinbarung 1998 zudem zugestimmt. Ein Verstoß gegen § 27 d LuftVG oder andere Rechtsvorschriften ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Der eingeklagte Betrag ist daher in voller Höhe begründet. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht ab Rechtshängigkeit (§ 291 i. V. mit § 288 Abs. 1 und 2 BGB). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen entsprechend § 291 BGB auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bestehen kann, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende Regelung enthält und die Bezifferung der Geldforderung ohne weitere Rechtsanwendung möglich ist (zuletzt BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 – 2 B 36.05 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Für die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Verzugszinsen fehlt es an einer Rechtsgrundlage, da es sich bei dem Rechtsverhältnis der Beteiligten um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis eigener Art handelt, auf das die schuldrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anwendbar sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das geringfügige Unterliegen hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommenen Zinsforderung bei der Kostenquotelung außer Betracht bleibt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Die Berufung ist zuzulassen, denn die Beteiligten haben glaubhaft gemacht, dass die seit 1993 geltende neue Kostenverteilungsregelung des § 27 d LuftVG in der Anwendung erhebliche Probleme bereitet und mangels höchstrichterlicher Entscheidungen erhebliche Unsicherheiten unter den Beteiligten bestehen. Eine baldige obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung kann hier zu Rechtssicherheit beitragen und die Erhebung neuer Klagen vermeiden helfen. Mit Blick auf weitere offene Abgrenzungsfragen kommt dem Streit grundsätzliche Bedeutung auch für zukünftige Fälle zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus denselben Gründen ist die Sprungrevision zuzulassen (§ 134 Abs. 1 und 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 599.918,50 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin ist Betreiberin des Flughafens Köln/Bonn. Im Jahre 1967 errichtete sie für Flugsicherungszwecke einen Kontrollturm, der im November 1968 von der früheren Bundesanstalt für Flugsicherung – BFS – in Betrieb genommen wurde. Im April 1989 nahm die Klägerin Planungen für eine neue Frachthalle („Frachtzentrum West“) auf, die in den Bereich des bisherigen Vorfeldes des Flugplatzes hineingeragt hätte und die Sicht vom Kontrollturm auf das Vorfeld und das Landebahnsystem beeinträchtigt hätte. Um dies zu verhindern, wurde erwogen, einen neuen höheren Kontrollturm leicht vom bisherigen Standort versetzt zu errichten, bei dem die Augenhöhe der Fluglotsen statt 27 m über Grund künftig 55 m über Grund betragen sollte. Zwischen der Klägerin und der BFS entwickelte sich schon früh eine Diskussion über die Frage, wer für die Kosten dieses neuen Kontrollturms aufzukommen habe. Mit Schreiben vom 24.04.1992 wandte sich die Klägerin an die BFS mit dem Hinweis, erhöhte Abschreibungen ab dem Jahre 1991 und erwartete Abbruchkosten von 700.000,00 DM für den bisherigen Kontrollturm müssten mit den bisher von der BFS gezahlten Mieten für die Nutzung des Flughafengeländes für Flugsicherungszwecke verrechnet werden, sodass ab 1992 dann 470.000,00 DM pro Jahr von der BFS an die Klägerin zu zahlen wären. Mit Schreiben vom 14.08.1992 lehnte die BFS die Übernahme der Kosten für den Abbruch des Turms mit der Begründung ab, Ursache hierfür sei die von der Klägerin durchgeführte Umplanung des Frachtzentrums im Westbereich des Flugplatzes. Die BFS verlange nicht den Abriss des alten Turms, dieser störe sie nicht. Auch erhöhte Abschreibungen für den alten Turm lehne die BFS ab. Es bestehe aber Bereitschaft – nicht gegenwärtig, aber in den nächsten Jahren –, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr vorzutragen, die BFS habe an die Klägerin den Wunsch nach einem verbesserten Kontrollturm herangetragen. Dadurch könne „vorzeitig“ ein neuer Turm zur Verfügung gestellt werden. Frachtzentrum und neuer Kontrollturm wurden in der Folgezeit errichtet. Am 10.08.1994 wurde der neue Kontrollturm in Betrieb genommen. In einer Besprechung mit Vertretern der seit 01.01.1993 für die Flugsicherung zuständigen DFS Deutsche Flugsicherung GmbH – kurz: DFS – gab die Klägerin am 06.09.1994 an, sie wolle den alten Turm fortan als Krisenzentrum und für Besucherbesichtigungen nutzen. Am 26.10.1994 wurde der alte Kontrollturm von der DFS an die Klägerin zurückgegeben. Mit Schreiben vom 17.11.1994 verlangte die Klägerin die Übernahme des Restbuchwertes und der Abbruchkosten und bat deswegen um ein Gespräch. Mit Schreiben vom 04.04.1995 lehnte die DFS die Zahlung des Restbuchwertes und/oder die Übernahme der Abbruchkosten des alten Turms ab. Unter dem 18.01.1996 erstellte die Klägerin Selbstkostenabrechnungen für die Jahre 1993 bis 1995, die Kosten sowohl für den alten als auch für den neuen Turm enthielten. Hiergegen erhob die DFS am 20.02.1996 Widerspruch. Zu einer Bezahlung der angeforderten Kosten kam es in der Folgezeit nicht. In den Folgejahren ab 1996 sah die Klägerin von der Geltendmachung von Kosten für den alten Turm ab. Ab April 2000 wurde der alte Kontrollturm abgebrochen. Am 07.09.2004 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und verlangte von ihr für den Abbruch des alten Kontrollturms 599.918,50 EUR nebst Zinsen. Diesen berechnete sie aus 470.155,57 EUR für die Objekt- und Projektsteuerung durch einen Architekten und ein Ingenieurbüro, die Kosten für die Entfernung der Klimaanlage, für Elektroarbeiten, die eigentlichen Abbrucharbeiten sowie Verwaltungsgebühren für behördliche Genehmigungen. Auf diesen Betrag erhob sie einen Verwaltungskostenzuschlag von 10 % gemäß der am 02.03. 1998/ 12.05.1998 zwischen der Klägerin und der DFS vereinbarten Regelung – nachstehend: Vereinbarung 1998 – (= 47.015,55 EUR) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 16 % in Höhe von 82.747,38 EUR. Die DFS wies diese Forderung am 13.09.2004 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 04.04.1995 zurück und retournierte die ihr übersandte Rechnung an die Klägerin. Mit Schreiben vom 16.09.2004 bekräftigte die Klägerin gegenüber der DFS ihr Zahlungsverlangen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Bau des neuen Kontrollturms aus Gründen der Betriebssicherheit nach einem gestiegenen Verkehrsaufkommen notwendig gewesen sei. Die DFS müsse für die Anpassung der von ihr genutzten Anlagen aufkommen, auch für die Verlegung oder den Neubau von Einflugzeichen. Die in Rechnung gestellten Abbruchkosten beträfen ein 38 Jahre altes wirtschaftlich verbrauchtes Objekt. Zu einem Ausgleich der Forderung durch die DFS kam es in der Folgezeit nicht. Am 22.12.2004 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Zahlungsklage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, eine Zahlungspflicht der DFS ergäbe sich sowohl aus § 27 d Abs. 3 LuftVG als auch aus der Vereinbarung 1998. Insbesondere § 2 Nr. 2 der Vereinbarung bestimme eindeutig, dass die DFS ggf. auch die Selbstkosten für die Beseitigung/ den Abbruch oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für von ihr genutzten Gebäuden und Einrichtungen zu übernehmen habe. Es treffe nicht zu, dass der Bau der Frachthalle die Sicht auf die Start- und Landevorgänge hätte beeinträchtigen können. Teile der Rollbahnen und des Vorfeldes seien zugegeben nicht einsehbar gewesen; davon unberührt seien aber Start- und Landebahnen gewesen. Der neue Turm habe nicht dauerhaft verhindert werden können, wie sich auch aus dem Schreiben des BFS vom 14.08.1992 ergäbe. Überdies ziehe die Beklagte Nutzen aus einer Steigerung des Flugverkehrsaufkommen (von 120.500 Flugbewegungen im Jahre 1994 auf 152.700 im Jahre 2004), weil sie Start- und Landegebühren erhalte. Die DFS habe zudem wegen einer gestiegenen Bebauung und der damit einhergehenden Sichtbeeinträchtigung die Rollführungsverantwortung teilweise verloren, die sie erst nach Entstehen des neuen Turms, nachdem sie das Rollfeld wieder habe einsehen können, habe zurückgewinnen können. Die ursprünglichen Pläne der Klägerin für eine Nutzung des alten Kontrollturms als Krisenzentrum oder für Besucherbesichtigungen habe sie nicht umgesetzt; der alte Kontrollturm habe bis zu seinem Abriss jahrelang leer gestanden. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, 599.918,50 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22.12.2004 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet im Wesentlichen ein, Anlass für den neuen Turm seien Umplanungen der Beklagten und die Neuerrichtung eines Lagergebäudes im Sichtfeld des alten Kontrollturms gewesen, nicht aber ein Verlangen des DFS. Die Beklagte habe zwar alle Flugsicherungseinrichtungen auf eigene Kosten errichten und zu unterhalten; dies könne aber nicht gelten, wenn die Klägerin ein beliebiges, für die Betriebsabläufe auf einem Flughafen nicht notwendiges Gebäude so plant und errichtet, dass eine Verlegung von Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich wird. Dies würde dem Rechtsgedanken des § 18 a LuftVG widersprechen. Nach dieser Vorschrift hätte die Beklagte der Errichtung der Frachthalle widersprechen können, weil der Neubau die Sicht auf den Start- und Landebereich beeinträchtigt hätte. Die Beklagte habe sich stattdessen kooperativ gezeigt und schließlich der Neuerrichtung eines neuen höheren Kontrollturms zugestimmt. Aus der Vereinbarung 1998 lasse sich kein Anspruch auf Kostenerstattung herleiten, denn ein Kostenerstattungsanspruch bestehe nur, wenn die ausschließlich für Flugsicherungszwecke errichteten Baulichkeiten entsprechend der festgelegten Nutzungsdauer noch nicht abgeschrieben und vom Flugplatzunternehmen nicht ganz oder teilweise übernommen worden seien. Bei einem für die Flugsicherung errichteten Verwaltungsgebäude, das aufgrund erfolgter Rationalisierungen auf Seiten der Beklagten lange vor dem Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer an den Flugplatz zurückgegeben und von diesem dann anderweitig genutzt worden sei, könne die Beklagte schließlich nicht 50 Jahre später für die Kosten des Abbruchs in Anspruch genommen werden. Diese Kosten fallen dann dem Eigentümer der Immobilie zu. Nichts anderes könne hier gelten, da der Kontrollturm im Eigentum der Klägerin stehe. Die gleichfalls in der Vereinbarung 1998 getroffene Regelung, wonach die DFS „gegebenenfalls“ die Abbruchkosten zu übernehmen habe, setze in ihrem dem Selbstkostengedanken entsprechenden logischen Zusammenhang voraus, dass das Objekt zuvor ununterbrochen von der Beklagten genutzt werden konnte und nicht im Zuge der Verwertung an den Flughafenunternehmer oder einem Dritten übergeben worden sei. Die Beklagte habe im Übrigen zu keinem Zeitpunkt die „Rollführungsverantwortung“ verloren. Richtig sei vielmehr, dass die Verantwortung über die Koordination der Luftfahrzeuge auf dem Flugplatzvorfeld (Aufsicht über die Parkpositionen) dem Flugplatz obliege. Diese Funktion könne gegen Zahlung eines Entgeltes auf die Beklagte übertragen werden, was auch geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.