Urteil
5 E 695/07 (3)
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:0829.5E695.07.3.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an den Nachweis einer mittelbaren Unterstützung der PKK (= Ausschlussgrund einer Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) durch Mitglied-schaft und Vorstandstätigkeit in einem deutsch-kurdischen Freundschaftsverein.
Tenor
1. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.03.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Nachweis einer mittelbaren Unterstützung der PKK (= Ausschlussgrund einer Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) durch Mitglied-schaft und Vorstandstätigkeit in einem deutsch-kurdischen Freundschaftsverein. 1. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.03.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und auch begründet, denn der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er ist daher aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Auf Einbürgerungsanträge, die – wie im Falle des Klägers – bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, sind grundsätzlich die am 28.08.2007 in Kraft getretenen, durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.08. 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügten Neuregelungen des StAG anzuwenden; es sei denn, die §§ 8 bis 14 und 40 c in der vor diesem Tag geltenden Fassung enthalten günstigere Bestimmungen (§ 40 c StAG n. F.). Gemäß § 10 Abs. 1 StAG in der ab 28.08.2007 gültigen Fassung ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, 5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, und 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der bis 28.08.2007geltende § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG kannte bei unverändertem Wortlaut keine Untergliederung nach Buchstaben a) bis c). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG verwendete die Aufenthaltstitelbezeichnungen, die bis 28.08.2007 galten. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. kannte noch keine generelle Befreiung von dem Erfordernis der eigenen Sicherung des Lebensunterhalts für den Fall des Nicht-Vertreten-Müssens; die entsprechende Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a. F. befreite von dem Erfordernis der eigenen Lebensunterhaltssicherung, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten konnte. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG a. F. erlosch bei jeder Verurteilung wegen einer Straftat der Einbürgerungsanspruch. Die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG galt vor dem 28.08.2007 noch nicht; allerdings waren nicht ausreichende Deutschkenntnisse zuvor ein Ausschlussgrund des Einbürgerungsanspruchs (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG a. F.). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die vorstehenden allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung erfüllt. Auch das erkennende Gericht hat nach der informatorischen Anhörung des Klägers zu seinen persönlichen Verhältnisse daran keine Zweifel. Allein streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, ob für den Kläger der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (bis 27.08.2007: inhaltlich übereinstimmend § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Die allein in Betracht zu ziehende Frage, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme stützen, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, ist nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aller vorgetragener Erkenntnisse, auch des Asylverfahrens und der Feststellungen des LfV, zu verneinen. Hinsichtlich der Aktivitäten des Klägers in seinem Heimatland – lediglich bezogen auf diesen Zeitraum räumt der Kläger eine Unterstützung der PKK ein – fällt auf, dass den Angaben des Klägers im Asylverfahren zu seinen angeblichen Fluchtgründen von Anfang an kein Glauben geschenkt wurde. Das Bundesamt hat im Bescheid vom 08.11.1988 die behaupteten Aktivitäten mit guten Gründen in Zweifel gezogen und selbst für den Fall der Wahrunterstellung als „bagatellhaft“ angesehen. Das erkennende Gericht teilt diese Auffassung, denn die Angaben des Klägers zu seinen angeblichen Betätigungen sind vage und decken sich stereotypisch mit dem Vorbringen vieler anderer türkischer Asylbewerber kurdischer Herkunft. Für einen um Anerkennung suchenden Asylbewerber müssen solche Einschätzungen Ansporn sein, noch „nachzulegen“, um nicht endgültig abgewiesen zu werden. Die im Asylklageverfahren vorgetragenen zusätzlichen exilpolitischen Umstände sind daher vor allem unter prozesstaktischen Aspekten zu sehen und hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts genauestens zu hinterfragen. Inwiefern die Tätigkeit als Laienschauspieler in dem Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes e.V. in K. geeignet ist, Asylrelevanz zu begründen, erschließt sich dem erkennenden Gericht mangels detaillierten Vortrags zum Inhalt der aufgeführten Stücke nicht. Die mitgeteilten Umstände zum Schicksal der Familienangehörigen im Heimatland bleiben auf vage Behauptungen beschränkt und enthalten keinerlei Hinweise auf eine akut bestehende Verfolgungsgefahr. In für das erkennende Gericht vertretbarer Weise hat es das Bundesamt im Januar 1993 abgelehnt, auch in Ansehung dieser weiteren Umstände eine Anerkennung auszusprechen. Vielmehr wurde auch den neuen Aktivitäten nur „Massencharakter“ zuerkannt, und diese wurden insgesamt als „marginal“ eingestuft. Es wurde in Zweifel gezogen, dass der Kläger den türkischen Behörden namentlich bekannt sei. Dass der Kläger sodann eine auch von ihm unterstützte Besetzung des Büros von Turkish Airlines im K. behauptete, von der er angab, ARD und ZDF hätten ihn beim Eindringen in das Büro gefilmt und Turkish Airlines habe die Besetzung durch die hauseigene Videoanlage festgehalten und die Bänder den türkischen Stellen übergeben, überrascht kaum. Der Vortrag ist offenkundig eine direkte Reaktion auf den Vorhalt des Bundesamtes, bei den türkischen Behörden nach wie vor ein Unbekannter zu sein. Den Beleg für die angebliche Berichterstattung in den deutschen Medien ist der Kläger jedoch schuldig geblieben, obwohl die Vorlage eines Videos mit Ausschnitten aus Nachrichtensendungen des Fernsehens möglich gewesen wäre. Ebenso fehlt ein Beleg für die Behauptung, bei Turkish Airlines existierten Videokameras, die die Besetzung aufgezeichnet hätten. Wenn dem Kläger die Videokameras bei der Besetzung aufgefallen sind, dann fragt sich, warum er und die anderen Besetzer nicht für eine Vernichtung der Aufzeichnungen als belastendes Beweismaterial gesorgt haben. Noch mehr fragt sich aber, warum die Sicherheitsbehörden bezogen auf den Kläger zwar von auf dem Lande stattfindenden Grillfesten wissen, nicht aber von einer öffentlichkeitswirksamen Besetzung des Büros von Turkish Airlines in einer deutschen Großstadt. Nach dem Erkenntnisstand des Gerichts aus anderen Einbürgerungsverfahren sind die Teilnehmer der Besetzung seinerzeit von der Polizei vorläufig festgenommen worden, und es wurden ihre Personalien festgestellt. Entsprechende auf den Kläger bezogene Feststellungen fehlen jedoch bei den Mitteilungen des Polizeipräsidiums K. ebenso wie bei den Mitteilungen des LfV. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Vorfalles liegt daher wohl der Schluss näher, dass der Kläger an der Besetzung überhaupt nicht teilgenommen hat. Gravierend wäre der im Asylverfahren aus nahe liegenden Gründen nicht geltend gemachte Vorwurf der Spendengelderpressung von Januar 1993 bis Juli 1994 zugunsten der PKK. Der im Computer des Polizeipräsidiums K. vorhandene Kurzeintrag ist jedoch so ungenau und allgemein, dass sich hieraus begründete Verdachtsmomente, vor allem zum Tatbeitrag des Klägers, nicht herleiten lassen. Selbst wenn von der Richtigkeit der Eintragungen im Polizeicomputer auszugehen wäre und das beschriebene Verhalten dem Kläger zugerechnet werden könnte, läge darin noch keine Nötigungshandlung. Das Einsammeln von Spenden ist nicht strafbar. Strafbar wäre allein, Gelder zu erpressen oder eingenommene Spenden nach dem Betätigungsverbot der PKK im November 1993 der PKK zugeführt zu haben. Für ersteres fehlt es an jeglichem Anhalt, im Falle des zweiten Deliktes kann nicht von „Spendengelderpressung“ gesprochen werden, sondern allenfalls von einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz, weswegen aber nicht ermittelt wurde. Die vorstehenden Aktivitäten des Klägers genügen weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau den Anforderungen an den Nachweis von Anhaltspunkten auf ein extremistisches Verhalten. Es fragt sich daher, ob aus der Zugehörigkeit des Klägers zum C., seiner Teilnahme an einer PKK-nahen Versammlung im Oktober 1995, an einem Grillfest im Juli 2000 und an einer Veranstaltung in der L.-Halle im April 2002 die Einschätzung getroffen werden kann, der Kläger sei einer der „führenden PKK-Aktivisten im Bereich Darmstadt-Dieburg und Odenwald, der mehrfach verantwortliche Positionen ausübte und in die konspirative Arbeit der PKK eingebunden war“ (vgl. Einschätzung des LfV vom 24.11.2000 [Bl. 117 d. A. des Einbürgerungserstverfahrens]). Hierzu fällt auf, dass das LfV aus eigenen Quellen von der Vereinstätigkeit des Klägers im C. offenbar nichts wusste, obwohl der Kläger diese im Asylverfahren im September 1994 bereits offen eingeräumt hatte. Erst der Bericht des Regierungspräsidiums Darmstadt veranlasste das HMdI an eine Verbindung zwischen dem C. und dem Kläger zu denken, weshalb im Erlass vom 17.04.2001 die Vermutung geäußert wurde, bei dem „in Ihrem Bericht genannten Kulturverein in A.“ könnte Identität mit dem C. bestehen, weshalb – sollte sich ein solcher Verdacht bestätigen – von einer extremistischen Haltung des Klägers ausgegangen werden müsste. Hieraus und aus dem abschließenden Vermerk des LfV in seiner früheren Äußerung vom 24.11.2000 („vorhaltbar, aber nicht beweisbar“) geht eindeutig hervor, dass den Sicherheitsbehörden Erkenntnisse, wonach gerade der Kläger sich an der Durchsetzung der Ziele eines möglicherweise extremistischen Vereins beteiligt hat und durch sein Auftreten und Mitwirken den Sicherheitsbehörden aufgefallen war, nicht vorliegen. Auch ohne im Einzelnen festgestellte Mitwirkungshandlungen des Klägers wäre dessen Vereinsmitgliedschaft und Vorstandstätigkeit im C. als Nachweis einer extremistischen Haltung verwertbar, wenn sich aus anderen Umständen ergäbe, dass der C. extremistische Ziele verfolgt und dies auch mit Wissen und Wollen des Klägers geschah. Aber auch insofern fehlt es an verwertbaren Erkenntnissen. Es fällt auf, dass die Einschätzung des LfV vom 10.04.2001 in der aktuellen Auskunft an das Gericht vom 27.08.2008 (Bl. 72 d. A.) deutlich abgeschwächt worden ist. In der jüngsten Äußerung heißt es nur noch, die Zugehörigkeit des C. zur YEK-COM ergäbe sich aus dem Jahreskalender der KON-KURD (Konföderation kurdischer Vereine in Europa), in dem ein Verein in A. mit Telefon- und Telefaxnummer aufgeführt worden sei. Zwischen den Zeilen wird unterstellt, es müsse sich um den C. handeln, da „über weitere kurdische Vereine mit Sitz in A. ... nichts bekannt“ sei. Ein entsprechender Nachweis liegt dem LfV offenbar nicht vor. Statt nachvollziehbarer Belege verbleibt es auch insofern bei Vermutungen. Sachverhaltsvermutungen sind, was keiner weiteren Darlegung bedarf, in einem rechtsstaatlich geführten Gerichtsverfahren nicht verwertbar. Die im Kalender aufgeführte Telefonnummer ...-8545 lässt sich keiner Person zuordnen, da die mit einer „8“ beginnenden Telefonnummern in A. fünfstellig sind. Einer solchen Zuordnung bedürfte es aber. Denn zum einen muss geklärt sein, wessen Telefon in A. in KON-KURD-Kreisen als Kontaktstelle für den YEK-KOM betrachtet wird. Zweitens muss geklärt sein, ob es zwischen dem Anschlussinhaber und dem C. eine Verbindung gibt und – falls ja – drittens, ob die Verwendung der Nummer im Kalender der KON-KURD zumindest mit Billigung des C. erfolgte. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass hinter der Telefonnummer der C. steht, ergäbe sich aus der Aufführung der Telefonnummer allenfalls ein Indiz auf eine Zugehörigkeit des C. zur YEK-COM, nicht aber ein Nachweis. Denn die Umstände der Aufnahme in ein Verzeichnis einer mit konspirativen Mitteln agierenden Organisation, bei der unsicher ist, wer für ein Vorgehen die Verantwortung trägt, bedürfen einer Hinterfragung. Eindeutige Belege, aus denen sich ergibt, dass sich auch der C. als Mitglied der YEK-COM betrachtet hat und die YEK-COM durch Zuwendungen unterstützt hat, lassen sich den Feststellungen des LfV nicht entnehmen. Auch insofern erweist sich die angeblich beweisfeste Feststellung als eine bloße Vermutung. Auch aufgrund der sonstigen bekannt gewordenen Erkenntnisse über den C. kann von einem Sich-Aufdrängen von Verdachtsmomenten, wonach der C. Mitglied der YEK-COM war und in der Sache die Ziele der PKK auf örtlicher Ebene vertrat, nicht gesprochen werden. Äußerlich fällt bereits auf, dass der C. nicht allein von kurdischen Landsleuten getragen wurde, sondern auch deutsche Mitglieder hatte und sogar über viele Jahre von einer deutschen Staatsangehörigen geleitet wurde. Nach den Beobachtungen des Gerichts sind Vereinigungen mit PKK-Hintergrund ausschließlich mit kurdischen Landsleuten besetzt. Diese geben sich zwar oft als deutsch-kurdische Kulturvereine aus und behaupten, Mittler zwischen verschiedenen Kulturen zu sein, werben aber häufig nur wenig im deutschsprachigen Umfeld und agieren im Allgemeinen im Verborgenen. Demgegenüber kann nicht übersehen werden, dass die Vereinsführung des C. um Kontaktaufnahme zur deutschen Öffentlichkeit bemüht war und mit dem Verein an drei Hessentagen teilgenommen hat. Die Ausführungen der früheren 1. Vorsitzenden G. H., keinerlei Kontakte zur PKK oder ihren Untergliederungen angestrebt und auch tatsächlich nicht unterhalten zu haben, sind glaubhaft. Die 1. Vorsitzende, die auch heute noch der DKP in A. – und nicht, wie der Kläger wohl irrtümlich angegeben hat, der CDU – angehört (vgl. www.dkp-A.de und die im Internet recherchierte Zeitung „Unser Weg“– Zeitung der Deutschen Kommunistischen Partei für A., Nr. ... – Mai ..., S. 3, vgl. Bl. 69-71 d. A.) kann wohl ohne Übertreibung der „linken Szene“ zugerechnet werden. Aufgrund ihrer politischen Grundüberzeugung und der geschilderten Reise in der Türkei kann ihr abgenommen werden, sich aus eigenem Antrieb für die Unterstützung der aus ihrer Sicht unterdrückten Kurden eingesetzt zu haben und den Kläger zum Mitmachen bewegt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Verein – unter Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse – nur zum Schein mit deutschen Staatsangehörigen als Strohleuten besetzt war, hat das Gericht nicht. Es ist anzunehmen, dass die politische Arbeit des Vereins der PKK tendenziell nützlich war, weil der C. als weiterer Vertreter kurdischer Interessen öffentlich in Erscheinung trat. Die darüber hinaus gehende Behauptung, der Verein sei in Wirklichkeit als örtliche Vertretung der PKK anzusehen, die Vereinsführung nur ein Sprachrohr der PKK und von dieser gesteuert, bedürfte angesichts der bestehenden Erkenntnislage, die dafür nichts hergibt, einer substantiellen Untermauerung. Einziges Indiz hierfür könnte das vom LfV vorgelegte Flugblatt „Newroz – Für ein freies Kurdistan“ vom März 1998 sein, als dessen Mitherausgeber der C. erscheint. In ihm werden unter anderem die „Aufhebung des so genannten PKK-Verbotes“ und „keine Abschiebungen in den Folterstaat Türkei“ gefordert. Es stellt die angeblich von der Türkei bekämpften Feierlichkeiten des Newroz-Festes als Ausdruck der Bekämpfung der nationalen kurdischen Identität dar. Der Beitrag beschreibt einen angeblichen von der Türkei mit großem finanziellem Aufwand geführten Krieg gegen die kurdische Bevölkerung, der durch Vertreibung der Kurden in den westlichen Landesteil der Türkei gelöst werden solle. Deutschland leiste der Türkei „im Zuge einer Kriegspartnerschaft“ durch Verbote kurdischer Vereine und der damit einhergehenden Unterbindung sämtlicher Newroz-Feiern Hilfe. Neben der Forderung nach einem Verbot von Abschiebungen in die Türkei, nach einer Beendigung einer militärischen und wirtschaftlichen Unterstützung der Türkei durch Deutschland, der Aufforderung, keinen Urlaub in der Türkei zu verbringen, alle kurdischen politischen Gefangenen freizulassen, den Flüchtlingen in Ninova sofort UN-Hilfe zu gewähren und der Forderung nach Frieden und Freiheit in Kurdistan wird zwar auch die sofortige Aufhebung des sog. PKK-Verbots verlangt (vgl. Bl. 75 d. A.). Aufmachung und Inhalt des Flugblatts lassen jedoch nicht darauf schließen, dass die ideologische Urheberschaft des Flugblatts in den Reihen der PKK zu suchen ist oder das Blatt sonst von ihr initiiert wurde. Der Autor des Flugblatts dürfte wegen der orthografischen und grammatikalischen Fehlerlosigkeit im Kreise von muttersprachig Deutschen zu suchen sein. In der neben verschiedenen anderen Forderungen geäußerten Forderung nach einer Aufhebung des PKK-Betätigungsverbots ist auch noch keine zielgerichtete Unterstützungshandlung zu erblicken, da nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.02.2007 – 5 C 20.05 – NVwZ 2007, 956 [957]). Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass es den Verfassern des Flugblatts nicht vorrangig um die Stärkung der PKK als extremistischer Organisation ging. Das Flugblatt liest sich als allgemeinpolitische Aufforderung, kurdischen Interessen insgesamt ein stärkeres Gewicht als bisher zu geben und auf türkische Stellen dahingehend direkt oder indirekt einzuwirken. Nicht zuletzt ist offen, welchen Einfluss die anderen beiden verantwortlichen Gruppen – eine der beiden ist das „M. e.V. Darmstadt“, das nach den Erkenntnissen des Gerichts die Darmstädter Vertretung der PKK ist – hinsichtlich des Wortlauts des Flugblatts ausübten. An der vorstehenden Einschätzung nicht ausreichender Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung des C. in die Strukturen der PKK ändert – wie bereits dargestellt – auch der Umstand nichts, dass die in dem Jahreskalender 1998 der KON-KURD genannten Telefon- und Telefaxnummern tatsächlich dem C. zuzuordnen sind. Eine vom Gericht durchgeführte Recherche auf der Telefon-CD-ROM D-Info ’97, die auch ein umfassendes Rückwärtssuchen von Teilen von Telefonnummern zulässt, ergab bei einer Trunkierung der ersten drei Ziffern der Rufnummer, also bei der Eingabe „... 854*“, insgesamt 66 Einträge. Einer davon lautete auf „C., ...Str., A., ... 85445“. Die in dem Verzeichnis unter dem Eintrag „A.“ angegebene Telefaxnummer „913011“ ist die frühere Telefaxnummer des Privatanschlusses der früheren Vereinsvorsitzenden G. H. Dies ergibt sich aus dem vom LfV vorgelegten Privatschreiben der G. H. vom 19.12.2002 an das AG I. betreffend die Löschung des Vereins (Bl. 79 d. A.). Aus der Aufführung des C. im Kalender der KON-KURD lässt sich lediglich auf eine Beziehung zum YEK-KOM schließen. Welche Tragweite und Bedeutung die Beziehung hat und ob sie durch eigene Aktivitäten des C. belebt worden ist, kann anhand der festgestellten Erkenntnisse nicht gesagt werden. Es ist jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, dass die Eintragung der Telekommunikationsdaten des Vereins in den Kalender nicht mit Billigung des C. erfolgte. Mit dem HMdI (vgl. Erlass vom 27.09.2001) ist davon auszugehen, dass die bloße Mitgliedschaft im C. als einem PKK gesteuerten Verein ohnehin nur ein Indiz für extremistische Neigungen des Klägers wäre. Um insoweit zu einer Überzeugungsgewissheit zu gelangen, müsste der Verdacht durch weitere Indizien erhärtet werden. Von einer Person, der nachgesagt wird, sie sei „führender PKK-Aktivist im Bereich Darmstadt-Dieburg und Odenwald, [die] mehrfach verantwortliche Positionen ausübte und in die konspirative Arbeit der PKK eingebunden war“, ist ein qualitativ wie quantitativ erhebliches Auftreten über einen längeren Zeitraum mit einer Vielzahl von Feststellungen über Beteiligungen an PKK-nahen Aktivitäten zu erwarten. Dem entspricht, dass nach den Erfahrungen des Gerichts bereits bei einfachen PKK-Anhängern auf der untersten Ebene regelmäßig wiederkehrende Teilnahmen an PKK-nahen Veranstaltungen beobachtet werden können, deren Gesamtbetrachtung die Annahme zulässt, mit der Teilnahme werde nicht nur ein Interesse an den Veranstaltungsinhalten bekundet, sondern zugleich eine innere Überzeugung zum Ausdruck gebracht. Von letzterem kann beim Kläger nicht gesprochen werden. Aus der einmaligen Teilnahme an der PKK-Veranstaltung in D. am 14.10.1995 und weiteren punktuellen Teilnahmen an einem Grillfest im Juli 2000 und an einer Großveranstaltung in der L.-Halle in K. am 06.04.2002 mag ein Interesse an der „kurdischen Sache“ zu entnehmen sein; weitergehende Schlüsse liegen demgegenüber jedoch im Bereich der Spekulation. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass wegen der Versammlung am 14.10.1995 in D. auch mehrere Strafverfahren anhängig waren, die mit der Verhängung von Geldstrafen, möglicherweise auch von Haftstrafen, gegen einzelne Teilnehmer endeten. Das Vergehen des Klägers war demgegenüber offenbar von so untergeordneter Natur, dass von strafgerichtlicher Ahndung abgesehen wurde. Aus der Funktion des Klägers als Gründungsversammlungsleiter des I. am 27.04.1997, der möglicherweise auch im KON-KURD-Kalender erscheint und für den es angebliche nicht weiter belegte PKK-Bezüge gäbe (vgl. Bl. 74 d. A.), folgt für das hiesige Verfahren mangels konkreter substantiierter Erkenntnisse nichts Verwertbares. Ebenfalls nichts Verwertbares geht aus dem mit der letzten Auskunft zusätzlich vorgelegten „Behördenzeugnis“ des LfV vom 27.08.2008 (Bl. 97 ff. d. A.) hervor. Darin wird erstmals behauptet, der Kläger sei seit 1994 jahrelang „in verantwortlichen Positionen als Komiteemitglied der PKK für den Teilbereich Darmstadt-Dieburg in die konspirative Parteiarbeit eingebunden“ gewesen. In dieser Funktion habe er „regelmäßig an PKK-Veranstaltungen teilgenommen“ und „Kontakte zu führenden PKK-Funktionären unterhalten“. Zusätzlich zu den bisherigen Erkenntnissen wird nun berichtet, der Kläger sei „im Jahre 1996 als Verantwortlicher in die jährlich stattfindende Spendenkampagne der PKK eingebunden“ gewesen. Es fällt auf, dass der Sachverhaltsanteil der Mitteilungen vage ist und mit Bewertungen in einer für das Gericht nicht überprüfbaren Weise vermischt wird. Keine der Feststellungen ist belegt oder auch nur durch die Mitteilung konkreter Vorgänge in den Bereich der Nachvollziehbarkeit gerückt. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Angaben des LfV kein höherer Beweiswert zukommt, wenn zusätzlich versichert wird, dass von der Richtigkeit der Erkenntnisse auszugehen sei. Die Würdigung von Beweisen im gerichtlichen Verfahren fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte und kann nicht durch Bekräftigungen der Verwaltung ersetzt werden. Zusammenfassend geht das Gericht nach den schon höchst zweifelhaften Aktivitäten des Klägers in seiner Heimat und während seines Asylverfahrens davon aus, dass ihm lediglich ein politisches Interesse an der Kurdenproblematik unterstellt werden kann, das ihn zuweilen auch in PKK-nahe Kreise geführt hat. Dass die Teilnahme an diesen Veranstaltungen von dem Gedanken getragen war, die PKK zu unterstützen, ist weder völlig ausgeschlossen noch besonders nahe liegend, sondern erkenntnisneutral. Seine Tätigkeit im C. ist – ungeachtet der Tatsache, dass es insoweit an klägerbezogenen Vorgängen vollständig fehlt – auch in Bezug auf seine Vorstandsfunktion nicht geeignet, konkrete Verdachtsmomente auf eine extremistische Grundhaltung zu begründen. Die Behauptung der früheren 1. Vorsitzenden, die Vorstandsarbeit sei von ihr geleistet worden und der Kläger sei nur, um ihr zu gefallen, Vorstandsmitglied geworden, ohne in der Sache Führungsfunktionen übernommen zu haben, lässt sich mit den vorhandenen Erkenntnissen nicht widerlegen. Für den hinreichend begründeten Verdacht, der Kläger sei ein führender PKK-Aktivist, gibt die Erkenntnislage nichts her. Selbst wenn die wenigen klägerbezogenen Erkenntnisse als ausreichend für eine extremistische Grundhaltung angesehen werden würden, wären diese so niedrig profiliert, dass an eine Abwendung keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Seit mehr als sechs Jahren sind keine neuen dem Kläger nachteiligen Erkenntnisse bekannt geworden. Der Kläger hat sich inzwischen eine eigene Existenz aufgebaut und führt ein selbstständig ausgeübtes Handwerk. Einbürgerungsbewerber, denen substantiiert extremistische Aktivitäten vorgeworfen werden, sprechen nach den Feststellungen des Gerichts sehr häufig nur schlecht deutsch und bestehen die vom Gericht durchgeführte Sprachprüfung nicht (vgl. hierzu nur den am Sitzungstag verhandelten Fall eines PKK-Sympathisanten mit etlichen bekannt gewordenen Unterstützungshandlungen, Geschäftsnummer: 5 E 1692/07 [3]). Denn diese Personen haben regelmäßig nur im Kreis von Landsleuten Chancen, mit ihren extremen Ansichten gehört zu werden. Der Kläger spricht demgegenüber recht gut deutsch und dokumentiert auch auf diese Weise eine seit längerem bestehende Umorientierung zur deutschen Gesellschaft hin. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums Darmstadt beizutreten, wonach eine Abwendung des Klägers von etwaigen früheren extremistischen Bestrebungen – soweit diese anzunehmen sind – glaubhaft erscheint. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung von dem zweifachen Auffangstreitwert (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 – 1 B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 – 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2005 – 12 TE 1564/05). Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10.01.1988 ins Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, er habe als Sympathisant der PKK in den Jahren 1980 bis 1982 Kurierdienste erledigt und den Revolutionären Unterkunft gewährt und ihnen Lebensmittel besorgt. Im März/April 1982 sei er mit seiner Familie nach B. als Fliesenleger gegangen. Auch dort habe er Kontakte zu Revolutionären gepflegt. Zu Verhaftungen bzw. Konflikten mit türkischen Sicherheitskräften sei es nie gekommen. Allerdings sei ihm von den türkischen Behörden nach der Rückkehr von einem Kurzaufenthalt in Deutschland der Reisepass entzogen worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – lehnte seine Anerkennung zunächst ab, weil die geltend gemachten politischen Aktivitäten, wenn sie sich überhaupt zugetragen haben, nur bagatellhaften Charakter gehabt hätten (Bescheid v. 08.11.1988 – Az. ..., Bl. 112 d. Beh.-Akte). Im sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahren vor dem VG Wiesbaden trug der Kläger vor, wegen der Entziehung des Passes habe er Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner früheren Betätigung für die PKK befürchtet. Nach seiner Ausreise seien Personen, mit denen er Kontakt gehabt habe, verhaftet und vernommen worden. Die Familie berichte, er werde gesucht. Sein Bruder habe die Offiziersschule wegen seiner – des Klägers – antitürkischen Betätigung verlassen müssen. Inzwischen trete er als Schauspieler auf und sei Leiter der Theatergruppe des ... e.V. in K. Sein Bruder habe ihm in einem Brief am 13.06.1992 berichtet, er werde von den türkischen Behörden häufig festgenommen und gefoltert. Vom VG Wiesbaden im September 1992 befragt, ob angesichts der dargestellten Aktivitäten eine Klaglosstellung in Betracht gezogen werden könne, antwortete das Bundesamt am 04.01.1993, eine Klaglosstellung des unverfolgt ausgereisten Klägers sei abzulehnen, weil seine hiesigen Aktivitäten „Massencharakter“ hätten und marginal seien. Der Kläger sei kein ernst zu nehmender Systemgegner und der türkischen Regierung als aktiver Gegner namentlich nicht bekannt. Zur weiteren Vertiefung seines Asylbegehrens trug der Kläger daraufhin vor, im September 1992 an der Besetzung des Büros von Turkish Airlines in K. teilgenommen zu haben. In Fernsehbeiträgen von ARD und ZDF sei der Kläger zu sehen gewesen. Turkish Airlines habe die Besetzungsaktion durch die hauseigene Videoanlage aufgezeichnet. Die Aufnahmen lägen den türkischen Behörden inzwischen vor. Außerdem habe der Kläger im Februar 1993 an einem dreitägigen Hungerstreik teilgenommen, über den das ZDF in einer Nachmittagssendung berichtet habe. Mit Schriftsatz vom 07.09.1994 teilte der Kläger mit, er gehöre dem C.-e.V.“– nachfolgend: C. – in A. als Vorstandsmitglied an. Mit Schreiben vom 14.07.1997 wies der Kläger auf seine Teilnahme am Hessentag in Korbach am 29.06.1997 und auf einen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft K. vom 20.06. 1997 hin, wonach das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz durch Teilnahme an einer PKK-Versammlung am 14.10. 1995 in D. bei E. wegen geringer Schuld eingestellt worden sei. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24.07.1997 (Geschäftsnummer: ...) wurde das Bundesamt zur Anerkennung des Klägers verpflichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nach Einschätzung des Gerichts unverfolgt ausgereist und unterliege als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe auch keiner Gruppenverfolgung. Jedoch lägen individuelle subjektive Nachfluchtgründe vor, die sich als Fortsetzung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten und dem Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Anspruch auf die Asylberechtigung gäben. Dem Gericht habe der Kläger glaubhaft dargelegt, bereits in seinem Heimatland für die PKK und die Nationale Befreiung Zeitschriften, Flugblätter und Kassetten verteilt zu haben. Seine Nachfluchtaktivitäten seien beachtlich. Er müsse nach Einschätzung des Gerichts wegen seiner Vorstandstätigkeit für den C. bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung rechnen. Der C. veranstalte nach der glaubhaften Darstellung des Klägers in regelmäßigen Abständen Sprachkurse, Folklorekurse, Sazkurse und gehe kulturellen und sportlichen Aktivitäten nach. Im Verein werde über das Geschehen in der Heimat berichtet. Es kämen zwischen 200 und 300 Personen, wobei auch Nichtmitglieder erschienen. Auf diesen Veranstaltungen halte der Kläger regelmäßig Reden. Zu diesen Aktivitäten komme seine Tätigkeit als Leiter einer Laienspielgruppe in Frankfurt und die Besetzung des Büros von Turkish Airlines sowie ein strafrechtlich unverfolgt gebliebener Verstoß gegen das Vereinsgesetz hinzu. In der Gesamtschau hätten die Aktivitäten ein Ausmaß erreicht, dass mit einer beachtlichen Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr ins Heimatland zu rechnen sei. Der Kläger erhielt am 06.01.1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Am 10.05.1999 stellte der Kläger einer ersten Einbürgerungsantrag. Das im Verwaltungsverfahren befragte Landesamt für Verfassungsschutz Hessen – nachfolgend: LfV – teilte über das Hessische Ministerium des Innern und für Sport – nachfolgend HMdI – am 24.11.2000 mit, der Kläger sei seit Jahren als einer der führenden Aktivisten der PKK in Darmstadt-Dieburg und im Odenwald bekannt, der mehrfach verantwortliche Positionen ausgeübt habe und in die konspirative Arbeit der PKK eingebunden sei. Diese Einschätzung sei ihm gegenüber „vorhaltbar, aber nicht beweisbar“ (vgl. Bl. 117 d. A. des Erstverfahrens). Er trete als Spendeneintreiber für die PKK auf. Er habe am 30.07.2000 am alljährlichen Grillfest des PKK-Gebietes Darmstadt in I. teilgenommen. Weitergehende Ermittlungen des Regierungspräsidiums Darmstadt ergaben, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen mehrfacher Erpressungen zwischen Januar 1993 und Juli 1994 anhängig war. Die Ermittlungsakte wurde seinerzeit nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogen. Im Computer des Polizeipräsidiums K. findet sich zu dem Verfahren lediglich der Eintrag (vgl. Bl. 122 d. A. des Einbürgerungserstverfahrens): „Die Beschuldigten sammelten von den ca. 55 Bewohnern des Heimes Spendengelder ein, monatlich 20 bis 40 DM je Bewohner. Die Gelder waren für die PKK bestimmt.“ Die Staatsanwaltschaft Darmstadt stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die näheren Gründe der Einstellung sind nicht bekannt. Im Zuge der weiteren Ermittlungen stieß die Behörde auf das bereits im Asylverfahren angegebene Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz anlässlich einer Teilnahme des Klägers am 14.10.1995 an einer PKK-gesteuerten Veranstaltung in D. bei E. Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft K. am 20.06.1997 gemäß § 153 Abs. 1 StPO gestellt. Zur Begründung wurde in der Einstellungsverfügung ausgeführt, nach dem Ergebnis der Ermittlungen stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Kläger die Tat begangen habe. Seine Schuld sei jedoch als gering anzusehen (Bl. 103 d. A. des Einbürgerungserstverfahrens). In der persönlichen Anhörung des Klägers am 22.03.2001 teilte dieser mit, er sei etwa ein bis zwei Jahre in einem Kulturverein in A., dem C., tätig gewesen. In diesem Zusammenhang habe er auch Werbung für den Verein betrieben. Spendengelder habe er jedoch nie gesammelt. Ermittlungen des Regierungspräsidiums Darmstadt bei der Stadt A. ergaben, dass eine Vereinsakte dort nicht existiere und dort lediglich vermutet werde, bei dem Verein handele es sich um eine der PKK zuzuordnende Einrichtung. Auf den vom Kläger selbst gegebenen Hinweis zu seiner Vereinstätigkeit teilte das hiervon in Kenntnis gesetzte HMdI unter Bezugnahme auf eine Auskunft des LfV, wonach der C. als PKK-gesteuert einzustufen sei und als Mitgliedsverein der YEK-COM (Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.) angehöre, mit, sollte der im Bericht des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht namentlich erwähnte Kulturverein in A. mit dem C. identisch sein, lägen tatsächliche Anhaltspunkte für eine extremistische Betätigung des Klägers vor. Diese Erkenntnisse vorgehalten, nahm der Kläger nach mehreren in der Sache unbeantwortet gebliebenen Anfragen an die Behörde, woraus sich die angebliche PKK-Zugehörigkeit des C. ergebe, am 30.10.2001 den Einbürgerungsantrag zurück. Am 02.09.2004 beantragte der Kläger erneut die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung räumte er ein, von 1991 bis 2001 verfassungsfeindliche Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei jedoch aus dem C. ausgetreten, da er dessen Unterstützung der YEK-KOM nicht für richtig gehalten habe. Seitdem habe er keine „Aktivitäten dieser Art“ mehr gemacht (Bl. 67 d. Beh.-Akte). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens verwies das HMdI unter dem 16.03.2006 auf den Erlass im früheren Verwaltungsverfahren und wies ergänzend darauf hin, dass der Kläger entgegen der abgegebenen Loyalitätserklärung am 06.04.2002 an einer PKK-Großveranstaltung in der L.-Halle K., die durch die PKK nahe Zeitung „Özgür Politika“ aus Anlass des 103. Jahrestags des Bestehens der kurdischen Presse veranstaltet worden sei und deren Einnahmen ihr auch zugeflossen seien, teilgenommen habe. Das Regierungspräsidium Darmstadt hörte den Kläger daraufhin an und teilte dem HMdI am 16.03.2006 mit, der Kläger habe sich glaubhaft vom Verein abgewendet. Das HMdI verwies daraufhin nochmals auf die Teilnahme des Klägers an dem Grillfest der PKK im Juli 2000. Eine plausible Abkehr von extremistischen Bestrebungen sei den Einlassungen des Klägers nicht zu entnehmen. Außerdem habe der Kläger die Vereinsmitgliedschaft erst gekündigt, als er die förmliche Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags erhalten habe. Die Behörde wurde angewiesen, den Kläger erneut zu befragen und die Asylverfahrensakte auszuwerten. Am 29.08.2006 wurde der Kläger erneut angehört. Er erklärte, aus dem Verein ausgetreten zu sein, weil er keine Lust und Zeit mehr gehabt hätte. Er habe gebaut und er habe Schulden und müsse immer nur arbeiten. Über den A.-Verein erklärte er, niemand könne sich dort erklären, wie der Verein mit der PKK oder der YEK-KOM in Verbindung gebracht werden könne. Die Vorstandsvorsitzende, Frau H., sei Mitglied der CDU mit Sitz im Magistrat, und sehr engagiert. Ziel des Vereins sei unter anderem die Frauenhilfe und Kinderhilfe gewesen. Der Verein habe auch an Hessentagen teilgenommen und sei dort von Ministerpräsident Koch persönlich begrüßt worden. Der Verein habe des Öfteren Grillfeste veranstaltet, jedoch ohne politischen Hintergrund. Der Kläger räumte ein, vor sechs bis sieben Jahren ein Grillfest eines anderen Vereins besucht zu haben. Er erklärte, mit der PKK nichts mehr zu tun zu haben. Auf die Frage, ob er andere PKK-Veranstaltungen besucht habe, erklärte er, er habe einmal eine Veranstaltung besuchen wollen, von der er nicht gewusst habe, ob diese von einem verbotenen Verein veranstaltet wurde. Er habe dann im Umfeld von der Polizei erfahren, dass dort eine Demonstration stattfinden sollte, die jedoch verboten worden sei. Unter dem 30.08.2006 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt erneut mit, die Einlassung des Klägers sei glaubhaft, sodass von einer inneren Abkehr ausgegangen werden könne. Mit Erlass vom 24.10.2006 gab das HMdI zu bedenken, dass der Einbürgerungsbewerber frühere Bestrebungen einräumen und eine innere Abkehr von ihnen plausibel darlegen müsse. Der Kläger gehörte dem C. in A. als Vorstandsbeisitzer an. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden sei dieser Verein PKK-gesteuert und gehöre der YEK-COM an. Als Vorstandsbeisitzer müsse der Kläger die Ausrichtung und die Ziele des Vereins gekannt haben. Seine Angaben seien durch die beweisbaren Informationen des LfV widerlegt. Er habe seine Mitgliedschaft erst mit der Ablehnung seines ersten Einbürgerungsantrags gekündigt. Hinzu komme, dass der Kläger in der ergänzenden Befragung am 29.08.2006 lediglich erklärt habe, „keine Lust und Zeit“ für die Vereinsarbeit mehr zu haben. Objektive Kriterien für einen inneren Abwendungsprozess seien nicht ersichtlich. Aus der Asylakte werde deutlich, dass sich seine politische Haltung schon während der Schulzeit geprägt und sich später in Deutschland verfestigt habe. Dies zeigten auch die Erkenntnismitteilungen des LfV vom 24.11.2000, wonach der Kläger einer der führenden PKK-Aktivisten im Bereich Darmstadt/ Dieburg bzw. Odenwald sei, der mehrfach verantwortliche Positionen ausgeübt habe und in die konspirative Arbeit der PKK eingebunden gewesen sei. Nach erfolgter Anhörung lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 21.03.2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einbürgerung stünden verfassungsfeindliche Aktivitäten des Klägers i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Der Kläger sei bisher PKK-Aktivist gewesen und habe sowohl für die PKK gespendet, als auch Spenden für die PKK eingetrieben. Als Mitglied des Vorstandes des C. habe er die YEK-COM und damit die PKK unterstützt; jene Vereinigungen verfolgten verfassungswidrige Bestrebungen. Eine Abwendung sei nicht glaubhaft gemacht; ein innerer Lernprozess sei nicht erkennbar. Die Mitgliedschaft im C. habe er nur gekündigt, weil er „keine Zeit und keine Lust“ mehr gehabt habe. Auch dass er nicht verstehen könne, dass der C. mit der PKK in Verbindung gebracht werde, zeige, dass es nicht ausgeschlossen sei, entsprechende Bestrebungen wieder aufzunehmen, wenn er eingebürgert sei. Der Bescheid wurde seinem Bevollmächtigten am 23.03.2007 zugestellt. Am 23.04.2007 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben. Er trägt vor, vom Vorwurf einer Spendengelderpressung wisse er nichts. Ein entsprechendes Verfahren müsste eingestellt worden sein. Was den Vorhalt angehe, in die konspirative Arbeit der PKK eingebunden zu sein, wisse der Kläger nicht, ob ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei. Soweit überhaupt jemals eine Nähe zur PKK gegeben war, habe eine Abkehr stattgefunden. Außerdem sei der Kläger am 01.06.2001 aus dem C. ausgetreten. Bei der Anhörung vor dem Regierungspräsidium Darmstadt habe er bekräftigt, dass er keinerlei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt habe. Die Sachbearbeiterin habe in der Anhörung den Eindruck gehabt, die Abwendung sei glaubhaft. Die Vorfälle lägen schon 25 Jahre zurück. Der Kläger habe einen inneren Reifeprozess durchlaufen, wie auch der frühere Außenminister Fischer. Der Kläger habe früher radikale und fundamentalistische Interessen vertreten; heute vertrete er gemäßigte und an den Regeln der Demokratie orientierte Ansichten. Der aufgelöste Verein C. sei mehrmals beim Hessentag aufgetreten. Es habe auch einen Empfang beim Hessischen Ministerpräsidenten gegeben. Verbindungen zur PKK seien nicht vorstellbar. Der Kläger sei zwar im Vorstand des Vereins gewesen; die Vorstandsarbeit sei aber praktisch allein von der 1. Vorsitzenden gemacht worden. Der Kläger habe als selbstständiger Gewerbetreibender (Fliesenverlegungsbetrieb) keine Zeit für sonstige Aktivitäten mehr. Auf der Veranstaltung am 06.04.2002 sei der Kläger gewesen. Es sei eine angemeldete Veranstaltung gewesen und es habe folkloristische Darbietungen gegeben. Letzteres sei für den Kläger Anlass gewesen, die Veranstaltung zu besuchen. Am Grillfest im Juli 2000 in I. habe er ebenfalls teilgenommen. Das Fest habe den Zweck gehabt, Kulturen zusammen zu bringen. Es seien auch Inder, Pakistanis und Afghanen dort anwesend gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger spiele die enge Verbundenheit zur PKK herunter und rede sie schön. Die PKK-Zugehörigkeit (Sympathisantenschaft) sei Grund für die Asylanerkennung gewesen. Der Kläger sei in seinem Heimatland Kurier gewesen und habe den Revolutionären Unterkunft und Essen gegeben. Er habe sie versteckt und aus dem Dorf herausgebracht. Er habe Zeitschriften, Flugblätter und Kassetten für die PKK verteilt. Er sei im Kultur- und Unterstützungsverein des kurdischen Volkes e.V. in Frankfurt aktiv gewesen. Der C. sei u. a. sein Asylgrund im Asylklageverfahren gewesen. Im Asylverfahren habe er die Teilnahme an einer PKK-Veranstaltung am 14.10.1995 in D. bei E. zugegeben. Das VG Wiesbaden sei von einer festen Überzeugung zugunsten der Ziele der PKK schon im Heimatland ausgegangen, die er in Deutschland fortgesetzt habe. Im ersten Einbürgerungsverfahren habe der Kläger die Sachbearbeiterin am 22.03.2001 belogen und angegeben, noch nie etwas mit der PKK zu tun gehabt zu haben. Der Kläger habe ein taktisches Verhältnis zur Wahrheit. Auch der Austritt aus dem C. sei taktisch motiviert. Eine glaubhafte Abwendung sei dem Kläger nicht abzunehmen. Der C. sei PKK gesteuert und sei Mitglied in der YEK-COM gewesen. Der Kläger legte ein an seinen Bevollmächtigten gerichtetes Schreiben der G. H. vom 15.06.2007 in Kopie vor. Darin heißt es unter anderem wörtlich: „Der Verein wurde im Jahr 1993 gegründet. Seit 1994 war ich ununterbrochen Vorsitzende dieses Vereins. Bevor ich im Sommer 94 zur Vorsitzenden gewählt wurde, wollte ich mir selbst ein Bild von den Zuständen in Kurdistan machen und fuhr mit einer kleinen deutschen Gruppe aus Darmstadt im März 94 zur Wahlbeobachtung in die Türkei. Vielfältige Kulturveranstaltungen in den Bürgerhäusern und im F. der Stadt A., Teilnahme bei drei Hessentagsumzügen in den Jahren 1995, 1997 und 2000 (Hünfeld) mit meiner kurdischen Folkloregruppe (Kinder und Jugendliche), Deutschkurse für Frauen, Hausaufgabenhilfe für Kinder und viele soziale Hilfestellungen im Alltag für kurdische Menschen – dies alles habe ich geleistet und nicht ein "von der PKK gesteuerter Verein". Da viele Kurden Angst vor Verantwortung und damit zu leistender Arbeit haben, hatte ich manchmal Schwierigkeiten Mitglieder zu finden, die sich in den Vorstand wählen lassen wollten. [Den Kläger] habe ich zur Wahl vorgeschlagen und weil er mir zu Gefallen sein wollte, ließ er sich aufstellen. Die ganze Vorstandsarbeit lag sowieso in meiner Hand. Als mir [der Kläger] den Brief des RP Darmstadt vom Mai 2001 zeigte, war ich empört und entsetzt. Eine satzungsgemäße Vereinstätigkeit war sowieso schon lange nicht mehr möglich, da aus finanziellen Gründen kein Vereinsraum mehr angemietet werden konnte und deshalb auch keine Mitgliedsbeiträge erhoben wurden. Kulturelle Veranstaltungen fanden seit 1999 nicht mehr statt. Seit der Verein vom RP Darmstadt als "PKK-gesteuert" bezeichnet wurde, sind sämtliche Mitglieder verschwunden und ich beantragte beim Registergericht I. die Löschung des Vereins wegen Wegfalls aller Mitglieder. Die Beurkundung, dass der Verein erloschen ist, erhielt ich im Jahr 2003 und musste dafür noch 26 Euro aus eigener Tasche bezahlen. Ich stelle fest: Niemals hat die PKK in den Verein hineingeredet und niemals habe ich irgendwelche Anordnungen der PKK erhalten. Das RP Darmstadt behauptet auch fälschlicherweise, dass der Verein C. ein Mitglied bei der YEK-KOM sei. Ich stelle fest: Der Verein C. war nicht Mitglied der YEK-KOM und vom Verein wurden keinerlei Zahlungen an YEK-KOM geleistet. Der Verein stand nicht auf der Liste der kurdischen Vereine. Wir haben alles alleine und ohne fremde Einmischung geschafft. Unser Verein war eben etwas ganz besonderes!“ Mit Verfügung vom 16.06.2008 hat das Gericht das LfV um Mitteilung der gerichtsverwertbaren Erkenntnisse über etwaige verfassungsfeindliche Aktivitäten des Klägers ersucht. Am 27.08.2008 teilte das LfV dem Gericht Folgendes mit: „Von Mai 1994 bis November 1995 und seit Juni 1996 bis Oktober 1998 gehörte [der Kläger] dem C.-e.V. an. Im Jahre 1998 schied er aus dem Vorstand des Vereins aus, wurde allerdings im Januar 2001 wieder in den Vorstand gewählt. Während der Zeit seiner Vorstandsangehörigkeit hatte [der Kläger] die Funktion eines Beisitzers inne (siehe Anlage). Der Verein wurde am 13. März 1993 gegründet und kam am 12. Mai 1993 zur amtlichen Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht I. Bis 1998 hatte der Verein seinen Sitz in der ...Straße ... in A. Nach der Kündigung des Mietvertrages über dieses Objekt war der Sitz des Vereins identisch mit der Wohnadresse der 1. Vorsitzenden G. H., .. Straße in A.. Der C. unterhielt Kontakte zum Darmstädter M. e.V., das der Föderation der Kurdischen Vereine in Deutschland (YEK-KOM) angehört. Beide Vereine führten zusammen am 20. März 1998 eine Newroz-Veranstaltung durch und veröffentlichten ein gemeinsames Flugblatt, mit dem sie z. B. die "sofortige Aufhebung des so genannten PKK-Verbotes" forderten (siehe Anlage) ... Der C. gehörte nach polizeilichen Erkenntnissen seit dem Jahre 2000 der YEK-KOM an. Die KON-KURD veröffentlichte in ihrem Jahreskalender 1998 ihre Mitgliedsvereine (siehe Anlage). Darunter wurde ein Verein in A. aufgeführt. Über weitere kurdische Vereine mit Sitz in A. ist hier nichts bekannt. Im Dezember 2002 wurde die Löschung des C. aus dem Vereinsregister durch die Vereinsvorsitzende, G. H., beantragt (siehe Anlage). [Der Kläger] fungierte am 27. April 1997 als Versammlungsleiter während der Gründungsversammlung des Freundschafts- und Solidaritätsvereins e.V. in I.. Ein Verein in I. wurde in einem Kalender der KON-KURD im Jahre 1998 als Mitgliedsverein aufgeführt (siehe Anlage). Eine Identität mit dem I. dürfte gegeben sein, da zu diesem Zeitpunkt kein weiterer Verein mit kurdischen Bezügen in I. bekannt geworden ist. Seit dem Jahre 1999 gibt es laut polizeilichen Erkenntnissen PKK-Bezüge hinsichtlich des I.“ Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.