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Urteil

5 E 1809/07 (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2008:1114.5E1809.07.3.0A
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Tenor
1. Der Bescheid des Kreises Groß-Gerau vom 01.10.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Kreises Groß-Gerau vom 01.10.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist zulässig und auch begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er ist daher aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), denn die Verfügung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG werden die Wirkungen einer Ausweisung auf Antrag in der Regel befristet. Hieraus folgt, dass die Behörde nur in atypisch gelagerten Fällen eine Befristungsentscheidung gänzlich verweigern kann; liegen keine atypischen Gründe vor, muss die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 HessVwVfG) über den Zeitpunkt der Befristung bestimmen. Sie muss dabei sämtliche für und wider sprechende Aspekte des Falles herausarbeiten und diese gegenüberstellen. Entsprechend dem Gewicht der einzelnen Umstände muss sie die Dauer festlegen, bis zu der eine Gefährdung der Öffentlichkeit, Opfer neuer Straftaten des Klägers zu werden, ausgeschlossen werden kann. Das Gewicht bestimmter persönlicher Umstände des Klägers kann dazu führen, trotz einer prognostizierten fortbestehenden Gefahr, die Frist angemessen zu verkürzen. Die Bestimmung einer Frist, zu der sich der Kläger im Bundesgebiet wieder aufhalten kann, darf allein gefahrenabwehrspezifische Gesichtspunkte im Blick haben. Nach deutschem Recht ist das Aufenthaltsverbot des Ausländers nämlich nicht als Nebenstrafe konzipiert, sondern als ordnungsbehördliche Maßnahme, die der Gefahrenabwehr dient. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg, von der Art der Ausweisung auf den zeitlichen Rahmen eines Aufenthaltsverbots zu schließen, ist schon im Ansatz verfehlt. Ob jemand einer gebundenen Ausweisung unterliegt oder nur einer Regelausweisung hängt z. T. von der Art seines Aufenthaltstitels ab. So wird beim Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung (nunmehr: Niederlassungserlaubnis) die Pflichtausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft (früher: § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, nun: § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), obwohl es allein auf der Unkenntnis des Betroffenen beruhen kann, den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf einen höherwertigen Aufenthaltstitel nicht durchgesetzt zu haben. Es entbehrt aber jeder Logik, bei einem Rauschgifthändler nur deswegen von einer höheren Gefährdung für die Allgemeinheit auszugehen, weil er im Besitz des schlechteren Aufenthaltstitels war, obwohl ihm der höherwertige im Zeitpunkt der Tat grundsätzlich zustand. In dem einen Fall kommt nach den Ausführungen des VG Augsburg ein Aufenthaltsverbotsrahmen von 10 bis 15 Jahren in Betracht, in dem anderen von nur von 5 bis 10 Jahren. Es liegt auf der Hand, dass die Ausführungen des VG Augsburg zu Ergebnissen führen, die darauf angelegt sind, den Gefahrenabwehrgedanken aus dem Auge zu verlieren und eher dem Ziel dienen, Maßstäbe für eine angemessene Zusatzbestrafung zu erarbeiten. Eine Anwendung dieser Grundsätze ist daher abzulehnen. Das erkennende Gericht sieht sich in der Richtigkeit seiner Auffassung durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Im Urteil vom 10.05.2007 kritisiert das BVerfG die vom Gesetzgeber eingeführte Typisierung nach Ausweisungsanlässen. Es weist darauf hin, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Konturierung durch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK es nicht zulasse, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07– NVwZ 2007, 946). Nichts anderes kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts für die Frage der Befristung der Wirkungen der Ausweisung gelten. Sie unterliegt ebenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen in der Konturierung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR, Urt. v. 27.10.2005 – 32231/02 –InfAuslR 2006, 3 [4]). Zutreffend ist die Behörde – wenn auch nicht in der Begründung, so doch aber im Ergebnis – den vom VG Augsburg aufgestellten ebenfalls auf Ausweisungsanlässen beruhenden Typisierungen des Befristungsrahmens nicht gefolgt. Gleichwohl entspricht auch das verfügte nur vierjährige Aufenthaltsverbot nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäß ausgeübtes Ermessen. Welche Aufenthaltsverbotsdauer im Falle des Klägers ermessensgerecht ist, kann das erkennende Gericht – hierauf weist der Beklagte zu Recht hin – nur eingeschränkt überprüfen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Es prüft nicht, ob die getroffene Entscheidung (objektiv) richtig ist und ob auch andere, den Kläger möglicherweise stärker begünstigende Entscheidungen vertretbar gewesen wären. Das Gericht prüft im Rahmen der Ermessenskontrolle nur, ob die Entscheidung den gesetzlich zulässigen Entscheidungsraum eingehalten hat, indem die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat und weder grob sachwidrig noch willkürlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann schon die Ausweisung eines Ausländers nach einer Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe wegen Handels mit zumindest 450 Gramm Heroin menschenrechtswidrig sein, wenn dem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern ein Leben im Herkunftsstaat des Ausländers zwar nicht unmöglich, aber mit erheblichen Schwierigkeiten durch fehlende Sprachkenntnisse und fehlende Religionszugehörigkeit verbunden ist (EGMR, Urt. v. 11.07.2002 – 56811/00 –InfAuslR 2004, 180). Die Auswirkungen einer Ausweisung für die Familienangehörigen können hiernach ein solch überragendes Gewicht erhalten, dass auch eine besonders schwere Straftat, die nach deutschem Recht eine zwingende Ausweisung rechtfertigen kann, unter Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ausscheidet. Das Interesse des Staates, seine Bürger vor neuen Straftaten des Ausländers zu schützen, kann jedenfalls dann nicht durch ein Verbringen des Ausländers in den Herkunftsstaat realisiert werden, wenn hierdurch das Ehe- und Familienleben unmöglich gemacht werden würde, weil es den Angehörigen nicht zumutbar ist, dem Ausländer in sein Heimatland zu folgen. Wörtlich heißt es im zitierten Urteil: „Der Gerichtshof erinnert daran, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln und die Ausweisung strafrechtlich verurteilter ausländischer Staatsbürger zu verfügen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d. h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. In einem solchen Fall wird der Gerichtshof für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien die Natur und die Schwere der Straftat in Betracht ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll; die Zeit, die seit der Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Beschwerdeführer in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Beschwerdeführers, wie z. B. die Dauer der Ehe und andere Faktoren berücksichtigt werden, die für das effektive Familienleben eines Paares von Bedeutung sind. Nicht zuletzt wird der Gerichtshof den Grad der Schwierigkeiten in Betracht ziehen, denen die Ehefrau im ursprünglichen Heimatstaat des Beschwerdeführers begegnen würde, denn die bloße Existenz gewisser Schwierigkeiten bei der Begleitung des Ehepartners steht einer Ausweisung nicht entgegen. Die Ausweisungsentscheidung erfolgte wegen eines schwerwiegenden Delikts. Der Beschwerdeführer ist zwar im Iran aufgewachsen, es weist jedoch nichts darauf hin, dass noch Beziehungen zu diesem Staat bestehen, seit er ihn 1987 verlassen hat. Die Verbindung des Beschwerdeführers zu Dänemark stehen vor allem im Zusammenhang mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und seiner Stieftochter, die alle dänische Staatsbürger sind. Der Gerichtshof hat keinen Zweifel am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens. Er nimmt daher das Bestehen starker Bindungen des Beschwerdeführers zu Dänemark an. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war nie im Iran, sie versteht kein Farsi und ist keine Angehörige des Islam. Abgesehen von ihrer Ehe mit einem iranischen Staatsangehörigen bestehen keine Beziehungen zu diesem Land. Aufgrund dieser Umstände wäre für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers ein Leben im Iran wenn auch nicht unmöglich, so doch offensichtlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Es kann daher von der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erwartet werden, ihrem Mann in den Iran zu folgen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es dem Ehepaar möglich wäre, sich in irgendeinem anderen Land als dem Iran rechtmäßig niederzulassen. Da es der Familie de facto unmöglich ist, ihr Familienleben außerhalb Dänemarks fortzusetzen, würde sie durch das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers dauerhaft getrennt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wäre nicht verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel. Ihre Durchsetzung würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen.“ Hiernach bedarf schon die Ausweisung einer umfassenden Würdigung auch der persönlichen Verhältnisse des Ausländers und seiner Familienangehörigen. Nichts anderes gilt für die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Diesen Vorgaben wird die angegriffene Verfügung nicht gerecht. In der Begründung der Verfügung wird ausschließlich auf die Schwere des Ausweisungsanlasses und weiterer gegen den Kläger sprechender Umstände Bezug genommen. Die persönlichen Verhältnisse des Klägers und die Folgen des andauernden Aufenthaltsverbots für die Ehefrau und die Kinder des Klägers werden weder herausgearbeitet noch gewürdigt, obwohl die Behörde aufgrund ihrer Ermittlungen davon ausgeht, dass zwischen dem Kläger und seiner Familie wieder eine Lebensgemeinschaft aufgenommen werden soll und schon jetzt entsprechende Kontakte bestehen. Einer solchen Auseinandersetzung ist nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Existenz von Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen. Insoweit leidet die Verfügung an einer für eine korrekte Ermessensausübung nicht ausreichenden Sachverhaltsermittlung. Das Gericht ist nicht berechtigt, die fehlenden Ermessenserwägungen für die Behörde nachzuholen und das Streitverfahren insoweit spruchreif zu machen. Es hat der Behörde lediglich vorzugeben, welche Gesichtspunkte in eine neue Ermessensentscheidung einzustellen sind: Angesichts der im Zeitpunkt der Ausweisung festgestellten Trennung der Eheleute wird die Behörde aufklären müssen, wie ernsthaft das Interesse des Klägers an der Wiederaufnahme eines Ehe- und Familienlebens ist und ob es möglicherweise nur dem vordergründigen Ziel des Klägers dient, ins Bundesgebiet zurückkehren zu können. Der von der Behörde entworfene Fragebogen ist dafür ungeeignet, da er allein zum Ziel hat, Kenntnisse über Lebensgewohnheiten des Partners festzustellen. Bei einer Beziehung, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, erübrigen sich solche Fragen. Zu fragen ist vielmehr, ob nach der vorübergehenden Beendigung der ehelichen Lebens- und Familiengemeinschaft eine Wiederaufnahme ernsthaft um ihrer selbst willen beabsichtigt ist und nicht nur zu dem Zweck vorgeschoben wird, dem Kläger die Einreise ins Bundesgebiet zu ermöglichen, um hier anderen Interessen nachgehen zu können. Wie ernsthaft das Interesse an seiner Familie ist, könnte z. B. durch Klärung der Frage erreicht werden, welche Erziehungsbeiträge der Kläger seinen Kindern gegenüber bis zum Haftantritt geleistet hat. Klärungsbedürftig ist auch die Frage, wie sich das Verhältnis zu seinen Angehörigen während der Strafhaft entwickelt hat und ob es zu regelmäßigen Besuchen der Ehefrau und/oder der Kinder in der Haftanstalt gekommen ist. Zu klären ist auch, wie sich der Kontakt zu seinen Familienangehörigen seit seiner Rückkehr nach Marokko entwickelt hat und ob er z. B. Unterhaltsleistungen erbracht hat. Zu klären ist auch, welche Bedeutung eine Rückkehr des Vaters für die persönliche Entwicklung der Kinder hätte und welche Auswirkungen eine fortbestehende Trennung auf das Kindeswohl hätte. Gegebenenfalls sind die Kinder durch geschultes Personal anzuhören. Ist hiernach von einer ernsthaften Wiederaufnahme der ehelichen Lebens- und Familiengemeinschaft auszugehen, ist die Frage zu klären, ob der Ehefrau und den Kindern ein Leben in Marokko zumutbar ist oder welche Alternativen bestehen. Auch im Übrigen fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den persönlichen Belangen des Klägers. Es wird nicht gesehen, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise fast 18 Jahre in Deutschland gelebt hat und die Straftat nunmehr 13 Jahre zurückliegt. Es wird nicht gesehen, dass der Kläger in der Zeit nach Haftentlassung bis zu seiner Ausreise aus Deutschland – immerhin mehr als 8 ½ Jahre (!) – strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Dieser Umstand hat für die Prognose einer etwaigen Wiederholungsgefahr eine erhebliche Bedeutung. Ihre Bedeutung wird nicht dadurch gemindert, dass – wie der Vertreter der Behörde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – die Weigerung des Klägers, das Bundesgebiet zu verlassen, dann auch noch belohnt werden würde. Insofern wird verkannt, dass das Aufenthaltsverbot keine Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ist, die ihre Rechtfertigung bei langjähriger Straffreiheit durchaus verlieren kann. Es wird ebenso nicht hinterfragt, welcher Tätigkeit der Kläger derzeit in Marokko nachgeht, ob er in der Lage ist, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und welche Perspektiven einer Beschäftigung, durch die der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet werden könnte, der Kläger bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet realistischerweise hätte. Entsprechend dem Ergebnis der noch durchzuführenden Ermittlungen müsste einerseits bestimmt werden, zu welchem Zeitpunkt mit einer Gefahr des Begehens neuer Straftaten durch den Kläger nicht mehr zu rechnen ist, und andererseits müsste geklärt werden, inwiefern das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft trotz noch bestehender Wiederholungsgefahr eine frühere Rückkehrmöglichkeit des Klägers zu seiner Familie erfordert. Mangels ausreichender Sachverhaltsermittlung verlässt die Entscheidung den Entscheidungsspielraum, den die Behörde im Rahmen ihres Ermessens hat. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgetragenen Umstände nicht verständlich wird, warum erst vier Jahre nach Verlassen des Bundesgebiets ein Wegfall der Gefährdung der Allgemeinheit anzunehmen ist und warum nicht früher oder später. Auch insoweit erweist sich die gewählte Dauer des Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbots als nicht im Ansatz nachvollziehbar und damit zugleich als willkürhaft. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für die Befristung der Wirkung einer Ausweisung in Übereinstimmung mit dem Hess. Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschl. v. 19.03.2001 – 12 TE 3471/00) von dem gesetzlichen Auffangstreitwert ausgeht. Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste im Jahre 1988 erstmalig mit einem Durchreisevisum ins Bundesgebiet ein. Er verblieb über die Geltungsdauer des Visums illegal im Bundesgebiet und arbeitete in dieser Zeit bei seinem Bruder, bis er an 23.01.1990 von der Polizei festgenommen wurde, als er Haschisch im Wert und 5.000,00 DM verkaufen wollte. Zu einer Ahndung dieses Delikts kam es nicht; vielmehr wurde er am 09.02.1990 wegen des vorangegangenen illegalen Aufenthalts aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Am 23.02.1990 stellte der Kläger einen Asylantrag. Nachdem er am 23.05.1990 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, heiratete er am 07.06.1991 seine Verlobte X., mit der auch heute noch verheiratet ist. Kurz darauf nahm er seinen Asylantrag zurück. Die Wirkungen der Ausweisung wurden mit Bescheid am 08.08.1991 auf 14 Tage nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet befristet. Am 21.10.1991 reiste der Kläger nach Frankreich aus und am 16.11.1991 mit einem Visum wieder ins Bundesgebiet ein. Am 06.02.1992 erhielt der Kläger erstmals eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit verlängert und am 22.11.1994 unbefristet erteilt wurde. Am 25.01.1992 wurde die Tochter T. geboren. Am 23.11.1995 wurde der Kläger erneut wegen eines BTM-Deliktes festgenommen. Er hatte, zusammen mit seinem Bruder 500 Gramm Heroin und 500 Gramm Kokain verkauft. Wegen dieser Tat wurde er am 23.09.1996 vom Landgericht Darmstadt zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 13.05.1998 wurde der weitere Vollzug der Strafhaft zur Bewährung ausgesetzt und der Kläger aus der Haft entlassen. Am 09.06.1998 wurde die Tochter M. geboren. Am 03.03.2000 wurde der Kläger rückwirkend zum 01.10.1999 durch seine Ehefrau beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Am 20.03.2000 verfügte die Stadt Rüsselsheim wegen der abgeurteilten Straftat die Ausweisung des Klägers. Ausweisungsschutz wurde dem Kläger nicht zuerkannt, da der Kläger nach Auffassung der Behörde nicht in ehelicher oder familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Angehörigen lebte. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt. Am 25.07.2000 wurde der Sohn A. geboren. Am 30.11.2001 wurden die Eheleute aufgefordert, eine Erklärung über ihre eheliche Lebensgemeinschaft abzugeben. Die Behörde stellte fest, dass der Kläger zu dieser Zeit in einer kleinen Wohnung in R. lebte, während seine Familie andernorts in R. wohnte. Der Kläger gab an, er wolle nach Kündigung beider Wohnungen mit seiner Familie in D. Wohnsitz nehmen. Einer Vorladung bei der Ausländerbehörde am 10.12.2001 leisteten die Eheleute keine Folge. Bei einer Wohnungsüberprüfung am 08.01. 2002 in D. verweigerte die Ehefrau den Zutritt zur Wohnung. Eine von der Behörde befragte Nachbarin gab an, von einem in der Wohnung lebenden Mann nichts zu wissen. Am 16.05.2002 wurde der Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angegeben, Ausweisungsschutz stünde dem Kläger nicht zur Seite, weil eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht bestehe. Beide Bescheide wurde am 21.06. 2002 bestandskräftig. Die hiergegen erhobene Klage wies die 4. Kammer des erkennenden Gerichts mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2003 wegen Verfristung als unzulässig ab. Ergänzend wurde ausgeführt, auch das Gericht gehe nicht vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft aus (Geschäftsnummer: 4 E 1529/02 [3]). Am 05.05.2003 wurde ein Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gestellt. Am 22.05.1993 wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert. Auf Befragen erklärte die Ehefrau am 10.07.2003, sie wissen vom Aufenthaltsort ihres Mannes nichts, er sei aber wohl noch in Deutschland. Am selben Tag wurde beim Einwohnermeldeamt die Abmeldung des Klägers nach unbekannt veranlasst. Am 19.08.2003 wurde der Kläger zur Fahndung und Festnahme ausgeschrieben. Ein behördlicher Festnahmeversuch am 30.08.2003 verlief ergebnislos; seine Ehefrau gab nun an, ihr Ehemann lebe im Ausland. Am 16.09.2003 wurde der Kläger in Beantwortung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nachhaltig zur Ausreise aufgefordert. Bei einer Verkehrskontrolle am 05.12.2006 wurde der Kläger im Kreis B. von der Polizei aufgegriffen. Bei seiner richterlichen Vernehmung gab der Kläger an, er habe bisher in Deutschland gelebt und habe das Versteckspiel nun satt. Er wolle freiwillig aus Deutschland ausreisen. Nach Rücknahme des Antrags auf Abschiebungshaft reiste der Kläger am 17.12.2006 nach Marokko aus. Am 31.01.2007 stellte die Ehefrau des Klägers einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Die im Verfahren beteiligte Ausländerbehörde der Stadt Rüsselsheim teilte mit, es möge in eigener Zuständigkeit überprüft werden, ob der Kläger eine eheliche Lebensgemeinschaft führe. Sollte dies der Fall sein, bestünde Einvernehmen mit einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre, sonst auf 10 Jahre. Einen der Ehefrau und zugleich dem Kläger über die Botschaft Rabat vorgelegten Fragebogen mit Fragen über persönliche Gewohnheiten des anderen Ehepartners beantworteten beide Ehepartner im Wesentlichen übereinstimmend. Daraufhin verfügte die Behörde am 30.08.2007 eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre, ohne die Entscheidung jedoch zu begründen. Die hiergegen erhobene Klage endete mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nach vorangegangener Aufhebung des Bescheids (Geschäftsnummer: 5 E 1522/07 [2]). Mit Bescheid vom 01.10.2007 wiederholte die Behörde die am 30.08.2007 getroffene Entscheidung und begründete sie nunmehr ausführlich. Hierbei führte sie aus, nach der Rechtsprechung des VG Augsburg (Urt. v. 02.05.2000 – Au 1 K 98.1922), der auch die 8. Kammer des VG Darmstadt gefolgt sei (Urt. v. 07.06.2006 – 8 E 1402/04), bestimme sich die Frage der Befristungszeit nach dem Ausweisungsanlass. Bei gebundenen Ausweisungen betrage sie grundsätzlich zwischen 10 und 15 Jahren, bei Regelausweisungen zwischen 5 und 10 Jahren und bei Kann-Ausweisungen liege sie zwischen einem halben Jahr und 5 Jahren. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger eine familiäre Lebensgemeinschaft führe, weshalb der Rahmen der Regelausweisung anzunehmen sei. Der Ausweisungsanlass – Handel mit Betäubungsmitteln – sei schwerwiegend. Hinzu komme, dass der Kläger bereits ein zweites Mal ausgewiesen worden sei. Er habe sich zudem über vier Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten und sei seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Es sei zu vermuten, dass er sich ohne Aufgriff durch die Polizei auch weiterhin im Bundesgebiet aufhalten würde. Zu seinen persönlichen Lebensumständen wird in der Verfügung lediglich Folgendes festgestellt: „Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der marokkanische Staatsangehörige eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern aufnehmen möchte. Hierbei kommen die Schutzwirkungen des Art. 6 GG zum Tragen.“ Am 05.11.2007 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben. Er trägt vor, seine Ehefrau müsse sich um die Betreuung der drei Kinder kümmern, könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, beziehe Leistungen nach dem SGB II und sei auf die Unterstützung des Klägers angewiesen. Die Grundsätze, die der EGMR zu den Voraussetzungen einer Ausweisung aufgestellt habe, seien nicht beachtet worden, sodass die Behörde verpflichtet wäre, dem wenigstens bei der Befristungsentscheidung Rechnung zu tragen. Der Kläger habe schon in der Vergangenheit einen Erziehungsbeitrag zugunsten seiner Kinder geleistet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Kreises Groß-Gerau vom 01.10.2007 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und hält die verfügte Dauer von vier Jahren weiterhin für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beiden Gerichtsakten der Vorverfahren und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.