Beschluss
5 L 978/08.DA (3)
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:1230.5L978.08.DA3.0A
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Leitsätze
1. Es besteht zwar Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der Tabligh-i Jama'at - TJ (Gemeinschaft für Verkündigung und Mission) zu zweifeln und sie als Wegbereite-rin für religiös motivierte Gewalttäter zu betrachten. Nach den bisher bekannten Er-kenntnissen ist die TJ jedoch selbst nicht gewalttätig und ruft auch nicht zu Gewaltta-ten auf. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die TJ Gewaltanschläge gezielt un-terstützt oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass ihre Einrichtungen Gewalttätern mit ihrem Wissen und ihrer Zustimmung für deren Zwecke zur Verfügung gestellt werden und TJ-Anhänger im Endstadium ihrer religiösen Prägung in Folge der von der TJ verbreiteten Doktrin religiös motivierte Gewaltanschläge verüben.
2. In einem Eilverfahren lässt sich nicht klären, ob die bloße Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen zur Tabligh-i Jama'at - TJ (Gemeinschaft für Verkündi-gung und Mission) die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB mit der Folge erfüllt, dass das nach Art. 7 ARB bestehende Aufenthaltsrecht erlischt.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.07.2008 gegen die mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Rüsselsheim vom 13.06.2008 ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet und gegen die übrigen Bestandteile der Verfügung wiederhergestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht zwar Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der Tabligh-i Jama'at - TJ (Gemeinschaft für Verkündigung und Mission) zu zweifeln und sie als Wegbereite-rin für religiös motivierte Gewalttäter zu betrachten. Nach den bisher bekannten Er-kenntnissen ist die TJ jedoch selbst nicht gewalttätig und ruft auch nicht zu Gewaltta-ten auf. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die TJ Gewaltanschläge gezielt un-terstützt oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass ihre Einrichtungen Gewalttätern mit ihrem Wissen und ihrer Zustimmung für deren Zwecke zur Verfügung gestellt werden und TJ-Anhänger im Endstadium ihrer religiösen Prägung in Folge der von der TJ verbreiteten Doktrin religiös motivierte Gewaltanschläge verüben. 2. In einem Eilverfahren lässt sich nicht klären, ob die bloße Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen zur Tabligh-i Jama'at - TJ (Gemeinschaft für Verkündi-gung und Mission) die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB mit der Folge erfüllt, dass das nach Art. 7 ARB bestehende Aufenthaltsrecht erlischt. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.07.2008 gegen die mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Rüsselsheim vom 13.06.2008 ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet und gegen die übrigen Bestandteile der Verfügung wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 15.01.1971 im Alter von 10 Monaten zu seinen im Raum M. lebenden Eltern nach. Am 28.08.1984 erhielt er nach Ablauf des genehmigungsfreien Aufenthalts erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die mehrfach, zuletzt am 02.07.2003, bis 02.07.2005 verlängert wurde. Der Vater des Antragstellers war im Zeitpunkt der Familienzusammenführung vermutlich Arbeitnehmer. Am 17.07.1984 bescheinigte ihm die Fa. B. in L., seit 10.06.1975 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu stehen (Bl. 9 d. A.). Der Vater des Antragstellers verunglückte im Oktober 1989 bei einem Verkehrsunfall in der Türkei tödlich. Schon während der Jugendzeit trat der Antragsteller im Raum O. mehrfach in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung. Nach mehreren Verurteilungen wegen Diebstählen und wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 1987 und 1990 zu insgesamt zwei Jahren Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wurde der Antragsteller am 20.01.1994 vom AG O. erneut wegen Diebstahls sowie wegen fortgesetzten Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Antragsteller hatte die EC-Karte seiner Freundin gestohlen und mit ihr insgesamt 3.600,00 DM über Geldautomaten abgehoben. Am 30.05.1995 verzog der Antragsteller nach R. Am 30.07.1996 verurteilte ihn das AG S. wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Am 04.11.1996 verurteilte ihn das LG R. in zweiter Instanz wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Bezüglich beider Verurteilungen wurde durch Beschluss vom 22.07.1998 eine Gesamtstrafe von 9 Monaten gebildet. Zuvor war am 31.10.1997 die Aussetzung der Strafvollstreckung aus dem Urteil vom 10.01.1994 widerrufen worden. Vom 01.09.1997 bis 20.11.1998 verbüßte der Antragsteller seine Haftstrafen in Bayern. Nach seiner Haftentlassung - über den Antrag auf Verlängerung seiner am 04.12.1993 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis stand noch eine Entscheidung aus - arbeitete der Antragsteller vom März bis Ende April 1999 in einem Hotel als Reinigungskraft. Am 10.05.1999 wurde die Aufenthaltserlaubnis bis 06.05.2000 verlängert. Am 27.05.1999 bis 09. oder 10.11.1999 reiste der Antragsteller nach Pakistan zu einem religiösen Seminar und in sein Heimatland Türkei. Nach seiner Rückkehr nahm er am 03.07.2000 - erneut stand die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an - kurzzeitig eine Tätigkeit bei einer Gerüstbaufirma auf, die er am 10.11.2000 wieder beendete. Am 25.08.2000 schloss er die Ehe mit X. Am 27.11.2000 verursachte der Antragsteller einen Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn ..., an dessen Folgen die Ehefrau des Antragstellers kurz darauf verstarb. Am 01.12.2001 verzog der Antragsteller nach N. Vom 01.03.2002 bis 08.03.2002 unternahm der Antragsteller eine Pilgerreise nach Mekka. Am 14.08.2002 erließ das AG N. einen Strafbefehl gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und belegte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 15,00 EUR. Am 01.09.2002 verzog der Antragsteller nach F. Er hatte sich inzwischen einer anderen Frau zugewendet. Aus der Beziehung ging am ... 2002 die Tochter A. hervor. Am 28.07.2003 schloss er die Ehe mit der Mutter seines Kindes. Am ... 2004 wurde die zweite Tochter des Antragstellers, C., geboren. Nachdem am 02.07.2005 die bestehende Aufenthaltserlaubnis abgelaufen war, beantragte der Antragsteller am 28.06.2005, bei der Behörde am 12.07.2005 eingegangen, die erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Im Zuge der eingeleiteten Sicherheitsüberprüfung äußerte das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (LfV) am 20.02.2006 Bedenken gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Anlässlich des Verbots des "Kalifatsstaats" am 12.12.2001 sei beim Gebietsjugendemir I. ein PC sichergestellt worden, auf dessen Festplatte eine Mitgliederliste gespeichert gewesen sei, in der der Name des Antragstellers verzeichnet war. Zudem sei der Antragsteller im Zusammenhang mit Tabligh-i Jama'at - TJ (Gemeinschaft für Verkündigung und Mission) bekannt geworden. Er habe 1999 mit mehreren Glaubensbrüdern eine Reise nach Pakistan unternommen. Die Reise sei zunächst im Zusammenhang mit dem Kalifatsstaat gesehen worden, stehe nach jetziger Einschätzung aber im Zusammenhang mit TJ-Aktivitäten des Antragstellers. Die Telefonnummer sei zudem in den Aufzeichnungen einer TJ-Reisegruppe und im Telefonbuch eines R.-er TJ-Aktivisten verzeichnet gewesen. Anlässlich einer Sicherheitsbefragung durch die seinerzeit noch zuständige Ausländerbehörde F. erklärte der Antragsteller am 24.04.2006, aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und der fehlenden Unterstützung der Behörden sei er in die Straffälligkeit abgerutscht. Sei Vater sei früh verstorben und er sei auf sich gestellt gewesen.1996 habe er angefangen, sich mit seiner Religion zu beschäftigen und begonnen, den Koran zu studieren. Während der Haft habe er andere Muslime dazu angehalten zu beten. Er habe die Erkenntnis gewonnen, dass er nach dem Tod sein Leben vor Gott rechtfertigen müsse. Der Koran sei zur Grundlage seines täglichen Lebens geworden. Er habe erkannt, dass die Auseinandersetzung mit dem Koran ihm Hilfe und Orientierung gebe. Diese Erkenntnis habe er auch anderen mitteilen wollen. Er habe hierzu Anleitung gesucht und diese in der R.-er Moschee bei dem dortigen Imam gefunden. Heute versuche er Jugendlichen, die sich in einer ähnlichen Lage befänden wie er in seiner Jugend, seine Erkenntnisse näher zu bringen und ihnen ein Beispiel zu geben. Er suche die Jugendlichen dort auf, wo sie sich in der Regel träfen (in Lokalen und Spielotheken) und lade sie zu den Vorträgen in die örtlichen Moscheen ein. Er versuche die Jugendlichen auf den richtigen Weg zu führen, dass sie ein Leben nach dem Koran führen. Das Ziel solle sein, dass sich Jugendliche selbst mit dem Koran beschäftigten. Sollten dabei Glaubensfragen auftreten, sei nicht er der Ansprechpartner, sondern die örtlichen Imame. Sein Wirkungskreis liege weitestgehend im Rhein-Main-Gebiet. Er habe mit anderen Glaubensbrüdern bisher in den Moscheen von H., G., D., N., W., K., E. und Z. Vorträge gehalten. Überregional sei er in Y., R., U., I. und J. aktiv. Auf die Frage, was TJ bedeute, antwortete der Antragsteller, TJ bedeute in deutscher Sprache "Eine Gruppe der Missionare". Die TJ sei durch einen Professor gegründet worden, der ihr den Namen gegeben habe. Er sehe sich als Angehöriger dieser Gemeinschaft. Er träfe sich wöchentlich mit Gleichgesinnten in Moscheen. Es seien sechs bis zehn "Brüder", die sich längere Zeit kennen würden. Hierzu gehörten P. aus F. und Q.. Ihm seien nur die Vornamen bekannt. Sie seien sich seit 4 Jahren bekannt. Aus diesem Personenkreis werde nach Absprache jemand bestimmt, der zu den quartalsmäßigen Treffen mit den anderen Regionen zum Erfahrungsaustausch fahre. Die Regionen seien hierbei in Norden, Osten, Süden und Westen Deutschlands untergliedert. Stellvertretend reisten für jede Region ein bis zwei Abgesandte an. Die Abgesandten gehörten längere Zeit der Gemeinschaft an und hätten fundierte Kenntnisse und Erfahrungen. Er sei letztes Jahr bei dem Haupttreffen in F. dabei gewesen. Es sei Besuch aus Indien und den Emiraten da gewesen. Es gäbe keine Hierarchie. Es werde bei jeder Versammlung neu besprochen, wer als nächstes zur Hauptversammlung gehe. Alles werde mündlich abgehandelt, es erfolge keine Dokumentation. Organisatorische Fragen würden telefonisch geklärt. Die bisher gemachten Erfahrungen hätten gezeigt, dass die älteren Muslime stärker geprägt und weniger zugänglich seien als Jugendliche, mit denen man über Glaubensfragen diskutieren könne. Von den hergestellten Kontakten zu Jugendlichen habe bei einem von zehn eine intensivere Auseinandersetzung mit Glaubensfragen festgestellt werden können. Es habe auch festgestellt werden können, dass einige der Jugendlichen an Pilgerfahrten teilgenommen hätten. Befragt nach Auslandsreisen räumte er einen zehn- bis fünfzehntägigen Besuch eines Gelehrten in einer Pariser Moschee im Jahre 1997 und eine viermonatige Fahrt nach Pakistan im Jahre 1999 in alle größeren Städte des Landes (Lahore, Karatschi, Islamabad) ein, auf der er sich mit geistigen Führern und Islamwissenschaftlern getroffen habe (z. B. Abdul Vehab, Seyh Cemshid, Kerim Dad). Im selben Jahr habe er sich erneut für 50 Tage in Pakistan und auch in Indien aufgehalten, Urlaub gemacht und sich mit islamischen Gelehrten getroffen und eine Moschee in Neu-Delhi besucht. Im Frühjahr 2001 und 2002 habe er Pilgerfahrten nach Saudi-Arabien unternommen. Kontakte zum Kalifatsstaat habe er über Verwandte, mit deren Zielen und Ideen er sich jedoch nicht identifizieren könne. Der Schwager des Bruders seiner Ehefrau sei T. gewesen, der sog. "Gegenkalif" von Berlin, der 1997 auf Geheiß Metin Kaplans in Berlin erschossen worden sei. Persönlich habe er T. jedoch nicht kennen gelernt. Kontakte zu Personen, die den internationalen Terrorismus unterstützten oder eine propagandistische Grundhaltung einnähmen, habe er nicht. Eine militärische oder paramilitärische Ausbildung habe er nicht absolviert. Spezialkenntnisse im Umgang mit Sprengstoffen, chemischen, nuklearen oder biologischen Kampfstoffen habe er nicht erworben. Eine Fluglizenz besitze er nicht. Die Ausländerbehörde der Stadt F. teilte dem LfV mit, sie sehe aufgrund der festgestellten Erkenntnisse keine Möglichkeiten zum Erlass aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegen den Antragsteller. Mit Schreiben vom 11.05.2006 entgegnete das LfV, ob der Antragsteller tatsächlich Kontakte zum Kalifatsstaat gehabt habe, könne heute nicht mehr geklärt werden. Da der Antragsteller die Zugehörigkeit zur TJ aber einräume, sei auf mehrere Gerichtsentscheidungen des VG Bayreuth, des VG Ansbach und des VG Hannover zu verweisen, wonach die TJ den internationalen Terrorismus unterstütze. Hierauf teilte die Ausländerbehörde der Stadt F. dem Antragsteller am 27.07.2006 mit, es sei beabsichtigt, ihn nach § 54 Nr. 5 AufenthG auszuweisen, weil er Mitglied der TJ sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 25.08.2006 entgegnete der Antragsteller, er sei mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis habe und mit der er zwei Kinder habe, die die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Dem Antragsteller stünden Ansprüche nach dem Assoziationsratsabkommen 1963 zu. Außerdem unterfalle er dem Schutz von Art. 8 EMRK. Nach der Rechtsprechung des BVerwG und des Hess. VGH komme nur dann, wenn feststehe, dass eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstütze, eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen i. S. d. § 54 Nr. 5 AufenthG in Betracht. Dem Verfassungsschutzbericht des Bundes 2005 ließe sich die Einschätzung entnehmen, dass Erkenntnisse über Terrorismus oder ähnlichem bezüglich dieser Vereinigung nicht vorlägen, in Einzelfällen jedoch Teilnehmer den Weg in "Mudschaheddin-Ausbildungslager" in Afghanistan gefunden hätten. Der Antragsteller sei diesen Weg jedoch nicht gegangen. Die TJ unterhalte selbst keine Moschee, betreibe keine Versammlungsorte und stelle solche auch nicht bereit. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG lägen nicht vor. Der Antragsteller erneuerte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für zumindest zwei Jahre. Am 19.12.2006 berichtete das LfV, der Antragsteller "solle" am 27.10.2006 in I. das Freitagsgebet in der Moschee des verbotenen Ortsvereins des Kalifatsstaates besucht haben. Die vom Antragsteller in der Sicherheitsbefragung am 24.04.2006 angegebene Mobilfunk-Nummer könne dem V. zugeordnet werden, der zu den führenden Personen der TJ gehöre. Daraufhin teilte die Ausländerbehörde der Stadt F. dem Antragsteller am 21.12.2006 mit, es sei nunmehr beabsichtigt, ihn nach § 54 Nr. 5 a AufenthG auszuweisen, weil er aufgrund seiner Kontakte zur TJ die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährde, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zum Erlass einer Verfügung kam es nicht mehr, weil der Antragsteller am 01.12.2006 nach Rüsselsheim verzog. Die zuständig gewordene Ausländerbehörde der Stadt Rüsselsheim bat das Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 01.02.2007 um Weisung, ob die Ausweisung gemäß § 54 Nr. 5 oder § 54 Nr. 5 a angeordnet werden solle. Das um Erledigung des Weisungsersuchens gebetene Regierungspräsidium Darmstadt teilte der Behörde am 27.02.2007 mit, das HMdI sehe keinen Anlass zu einer Einstellung des Ausweisungsverfahrens. Am 16.03.2007 hörte die Ausländerbehörde der Stadt Rüsselsheim den Antragsteller erneut zur beabsichtigten Ausweisung an, und hielt ihm vor, die TJ nachhaltig zu unterstützen. Hierauf entgegnete die ebenso angehörte Ehefrau des Antragstellers, sie seien seit über 30 Jahren friedliche Mitbürger. Soweit behauptet werde, sie seien Terroristen oder dergleichen, könnten sie nur entgegnen, die Behörden hätten sie, Muslime, seit 40 Jahren nicht kennen gelernt. Für Wirtschaftsverluste durch den Beitritt der östlichen EU-Mitgliedstaaten würden die Muslime verantwortlich gemacht, indem sie des Terrorismus beschuldigt würden. Der Aufenthalt in einer Moschee zum Freitagsgebet sei kein Verbrechen. In Deutschland bestehe Religionsfreiheit. Ihre beiden Kinder hätten die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben seines jetzigen Bevollmächtigten vom 25.10.2007 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise einer auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung wird ausgeführt, die Anfeindungen gegen den Antragsteller seien unbegründet. Der Antragsteller sei gläubiger Muslim und unterliege dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 EMRK. Im Rahmen seiner religiösen Grundüberzeugung sei er offen für unterschiedliche Ausrichtungen, was auch darin zum Ausdruck komme, dass er verschiedene Moscheen, auch von Milli Görüs und der DITIB, besuche. Mit Bescheid vom 13.06.2008 wies die Behörde den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus. Zugleich lehnte die Behörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet bis 31.07.2008 zu verlassen. Für den Weigerungsfall wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Außerdem wurde der Antragsteller verpflichtet, sich samstags, dienstags und donnerstags zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr bei der Polizeistation Rüsselsheim zu melden. Außerdem wurde die Verwahrung des Nationalpasses des Antragstellers angeordnet und der Antragsteller verpflichtet, den Pass spätestens drei Tage nach Bekanntgabe bzw. Zustellung des Bescheides bei der Behörde zu hinterlegen. Die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung, der Meldeauflage bei der Polizei und der Anordnung der Passverwahrung wurde angeordnet. Außerdem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG das Gebiet der Stadt Rüsselsheim ohne vorherige Genehmigung der Behörde nicht verlassen dürfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, die TJ stehe im Verdacht, durch ihre netzwerkartigen Strukturen den internationalen Terrorismus zumindest mittelbar zu fördern und durch die strengreligiöse Anleitung der Mitglieder den geistigen Nährboden für die Rekrutierung von Jihad-Kämpfern zu bereiten. Den deutschen Behörden sei eine Vielzahl von Personen bekannt, die über die TJ den Weg z. B. zu Al Qaida und den internationalen Terrorismus gefunden hätten. Außerdem sei bekannt, dass in den religiösen Ausbildungszentren der TJ in Pakistan nach möglichen Rekruten für arabische Mudschaheddin gesucht werde. Die TJ biete sich als Sprungbrett für radikal islamisch orientierte Personen an. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die wortgetreue Auslegung des Korans, den die TJ verfolge, inzident zu einer Ablehnung des westlichen Wertesystems führe. Als Ziel werde ein Wandel der durch westliche Werte geprägten Gesellschaft hin zu einer islamischen angestrebt. Diese Zielsetzung richte sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der Antragsteller habe eingeräumt, Angehöriger der TJ zu sein und selbst Reisen mit Glaubensbrüdern nach Pakistan unternommen zu haben. Damit lägen die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG in seiner Person vor. Da der Antragsteller erhöhten Ausweisungsschutz genieße, sei über seine Ausweisung nach Ermessen zu befinden. Zu berücksichtigen sei einerseits die lange Voraufenthaltszeit des Antragstellers und der Umstand, dass er mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei, und zwei Kinder habe. Dem stehe gegenüber, dass ihn die in Deutschland herrschenden Rechtsnormen schon bisher nicht sonderlich interessiert hätten, was etliche strafgerichtliche Verurteilungen belegten und deshalb von einer gesellschaftlichen Integration nicht ausgegangen werden könne. Die Ehefrau sei zudem türkische Staatsangehörige und habe die Möglichkeit, ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen und die Ehe dort fortzusetzen. Zudem seien die Kinder noch nicht im schulpflichtigen Alter. Auch Art. 6 Abs. 1 GG, 8 EMRK und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) - im Folgenden kurz: ARB - stünden der Ausweisung nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller der Schutz nach dem ARB zustehe, lägen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB vor. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, weil die Gefahr bestehe, dass das beim Antragsteller vorhandene Gefährdungspotential jederzeit abgerufen werde. Würde der Antragsteller die Möglichkeit haben, die Vollziehung der Verfügung durch einen unter Umständen langjährigen Rechtsstreit zu unterlaufen, hätte er die Möglichkeit, aktiv und passiv gegen die Bundesrepublik Deutschland tätig zu werden und damit den Staat zu schädigen. Da er auszuweisen sei, habe sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keinen Erfolg. Die angeordnete Meldepflicht beruhe auf § 54 a Abs. 1 AufenthG. Hiergegen erhob der Antragsteller am 03.07.2008 Widerspruch bei der Behörde. Zugleich hat er beim erkennenden Gericht am 07.07.2008 um Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, die angeordneten Maßnahmen seien nicht gerechtfertigt. Die Meldepflicht und das Verlassensverbot seien schikanös, da der Antragsteller in F. als Taxifahrer tätig sei und er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Da Polizeistationen rund um die Uhr besetzt seien, gäbe es auch keine Notwendigkeit, die Meldepflicht genau auf die Vormittagsstunden eines Tages festzulegen, wenn der Antragsteller arbeite. Die plötzliche Eilbedürftigkeit der Verfügung sei zudem nicht erkennbar, da schon seit zwei oder drei Jahren die Umstände bekannt gewesen seien, die nun zum Erlass der Verfügung geführt hätten. Der Behörde sei jahrelange Untätigkeit vorzuwerfen; sie verhalte sich nun mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung widersprüchlich. Durch die erneute Schwangerschaft seiner Ehefrau sei der Antragsteller mehr an Rüsselsheim gebunden als durch die Verfügung. Die dem Antragsteller zur Last gelegte Straftaten seien nicht mehr relevant, weil sie schon lange zurücklägen. Die letzte Verurteilung datiere vom 04.11.1996. Soweit die Verfügung dem Antragsteller vorwerfe, er gehöre einer Vereinigung an, die den Terrorismus unterstütze, sei dies unzutreffend. Der Antragsteller sei friedfertig und stehe jeder Gewalt ablehnend gegenüber. Die TJ sei eine nicht gewaltbereite religiöse Gruppierung, die auch keine dritten Gruppen unterstütze, die gewaltbereit seien. Bei der Behauptung, in der von der TJ unterstützten wortgetreuen Auslegung des Korans liege eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland handele es sich um unverständliche Direktangriffe auf den Koran. Selbst der Verfassungsschutzbericht habe bestätigt, dass die TJ nicht zum "Dhjiad", einem Religionskrieg, aufgerufen habe und es auch keine indirekten oder heimlichen Aufrufe dazu gäbe. Die TJ unterliege zudem in Deutschland keinem Betätigungsverbot. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.07.2008 gegen die Ausweisungsverfügung der Stadt Rüsselsheim vom 13.06.2008 wiederherzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.07.2008 gegen die Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Antragstellers und die Abschiebungsandrohung anzuordnen, 3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.07.2008 gegen die Auflagen, sich jeweils samstags, dienstags und donnerstags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr bei der Polizeistation Rüsselsheim, Eisenstraße 60, 65428 Rüsselsheim, zu melden, den türkischen Nationalpass bei der Antragsgegnerin zu hinterlegen, den Bezirk der Ausländerbehörde Rüsselsheim nicht ohne vorherige Genehmigung zu verlassen, anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Über den Antrag kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). a) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Im Interesse des Antragstellers wertet das Gericht (§ 86 Abs. 3 VwGO) den gestellten dritten Teilantrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die aufschiebende Wirkung insoweit nicht bereits kraft Gesetzes, sondern erst infolge der angeordneten sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) entfällt. Soweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.07.2008 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 13.06.2008 verfügte Ausweisung und gegen die Auflagen, sich jeweils samstags, dienstags und donnerstags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr bei der Polizeistation Rüsselsheim zu melden und den türkischen Nationalpass bei der Antragsgegnerin zu hinterlegen, gerichtet ist, ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Infolge der im angegriffenen Bescheid ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfaltet der Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung. Der am 07.07.2008 gestellte Eilantrag ist auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet, weshalb er zulässig ist. Entsprechendes gilt für das Verbot, den Bezirk der Ausländerbehörde Rüsselsheim nicht ohne vorherige Genehmigung zu verlassen. Der Aktualisierung einer gesetzlichen Verhaltenspflicht, die zum Zwecke der ggf. zwangsweisen Durchsetzung ausdrücklich verfügt werden muss, kommt nicht nur Hinweischarakter, sondern Verwaltungsaktsqualität (§ 35 HessVwVfG) zu. Es ist davon auszugehen, dass angesichts der umfassend ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung auch dieser Teil der Verfügung von der sofortigen Vollziehung erfasst sein sollte, sodass der Antrag auch insoweit zulässig ist. Verneinendenfalls käme ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO analog) in Betracht, der ebenfalls zulässig wäre. Soweit der Antrag gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die zugleich erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, ist er ebenfalls gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Wiedererlangung seines fiktiven Aufenthaltsrechtes gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Das ist hier der Fall, denn der Antragsteller hielt sich zuletzt aufgrund der ihm am 02.07.2003 bis 02.07.2005 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Sein am 12.07.2005 gestellter Verlängerungsantrag hat die Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG somit ausgelöst. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfaltet gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. mit § 16 HessAGVwGO. Ob als Rechtsbehelf gegen die Verfügung, wie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides angegeben, der Widerspruch (und nicht die Klage) zur Verfügung steht, begegnet gewissen Zweifeln. Gemäß Nr. 3.8 der Anlage zu § 16 a des Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. vom 27.10.1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2006 (GVBl. I S. 394) - HessAGVwGO - findet ein Widerspruchsverfahren bei Entscheidungen im Aufenthaltsrecht nämlich nicht statt; hiervon ausgenommen sind allerdings Entscheidungen über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die in Bezug auf Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder türkische Staatsangehörige getroffen werden, in Bezug auf türkische Staatsangehörige nur, wenn diesen ein Anspruch nach dem Beschluss Nr. 1/80 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1981 S. 4) des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zusteht. Hiernach ist die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens von der Klärung der materiellen Rechtslage abhängig, über die die Beteiligten häufig - wie auch hier - gerade streiten. Es ist schon früher darauf hingewiesen worden, dass diese Regelung missglückt ist (vgl. Urt. des erkennenden Gerichts v. 25.07.2007 - 5 E 1049/06 [3] - juris), weil es nicht hinnehmbar ist, dass erst nach Abschluss eines mitunter mehrjährigen Instanzenzugs feststeht, welcher Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) statthaft ist. Die Rechtstaatlichkeit staatlichen Handelns (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordert es, den zutreffenden Rechtsbehelf zu bestimmen, bevor von ihm Gebrauch gemacht wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH die Behörde die Aufhebung ihres Bescheides allein wegen eines Verstoßes gegen die europarechtlich gebotenen Verfahrensgarantien bei türkischen Staatsangehörigen mit ARB-Status riskiert, wenn sich herausstellen sollte, dass der Betroffene dem Schutz des ARB unterfällt und kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 02.06.2005 - Rs. C-136/03 [Dörr und Ünal] -, NVwZ 2006, 72 - Rdnr. 65-68), kann der Behörde angesichts des insoweit unüberschaubaren Prozessrisikos, die die Regelung des Hessischen Landesgesetzgebers bewirkt, kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung den Widerspruch statt der Klage als zutreffenden Rechtsbehelf angibt, weil sie für den Betroffenen keinen Nachteil darin erblickt, Nutznießer eines Widerspruchsverfahrens und damit einer weiteren Überprüfungsinstanz zu sein, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass dieser keinen Anspruch auf eine innerbehördliche Überprüfung hat. In diesem Falle ist der Widerspruch aus Gründen der Rechtstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) ausnahmsweise auch dann als zulässiger Rechtsbehelf anzusehen, wenn der Adressat des Verwaltungsakts auf die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen durfte und den aufgezeigten Rechtsbehelf eingelegt hat. So liegt der Fall hier. b) Der Antrag ist in vollem Umfang begründet. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der behördlichen Entscheidung ist die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend (Hess. VGH, Beschl. v. 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 - abgedruckt in EZAR 622 Nr. 7). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die ergangene Verfügung als rechtswidrig mit der Folge, dass den privaten Belangen des Antragstellers Vorzug vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse gebührt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit des AufenthG und seiner Regelungen über die Ausweisung und über mögliche Ausweisungsfolgen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit europarechtlichen Regelungen steht. Etwaige europarechtliche Konflikte sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH dahingehend aufzulösen, dass entgegenstehende nationale Bestimmungen außer Anwendung bleiben (vgl. für den ARB: EuGH, Urt. v. 19.11.2002 - Rs. C-188/00 [Kurz] -, InfAuslR 2003, 41 - Rdnr. 68-70 - und Urt. v. 22.06.2000 - Rs. C-65/98 [Eyüp] -, NVwZ-Beil. I 2000, 142 - Rdnr. 41-42). Nach der hier allein möglichen summarischen Überprüfung der Sachlage unterfällt der Antragsteller dem Schutz des ARB. Es ist zwar gegenwärtig unklar, ob der Antragsteller eine der Anspruchsstufen des Art. 6 Abs. 1 ARB erreicht hat. Mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit dürfte er sich aber jedenfalls auf den Schutz von Art. 7 Satz 1 ARB stützen können. Gemäß Art. 7 Satz 1 ARB - erster Spiegelstrich - haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Gemäß Art. 7 Satz 1 - zweiter Spiegelstrich - haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Beiden Bestimmungen hat der EuGH zugleich aufenthaltsrechtliche Wirkungen zuerkannt (st. Rspr., vgl. zuletzt Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07 [Altun] - Rdnr. 21). Der Antragsteller ist 1971 als Minderjähriger zu seinen bereits in Deutschland lebenden Eltern nachgezogen und lebte zumindest bis zum Antrag auf eine erste eigene Aufenthaltserlaubnis im Jahre 1984 - also mindestens 13 Jahre - in ihrem Haushalt. Den vorgelegten Akten ist zwar nicht zu entnehmen, dass der Vater oder die Mutter des Antragstellers bei seinem Zuzug im Jahre 1971 in einem Arbeitsverhältnis standen; davon ist aber nach der Lebenserfahrung auszugehen, denn die Eltern des Antragstellers dürften nach Lage der Dinge ein typisches "Gastarbeiterschicksal" durchlaufen haben und vor dem Erlass des allgemeinen Anwerbestopps im Jahre 1973 für eine berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet geworben worden sein. Für die Zeit zwischen 1975 und 1984 enthalten die vorgelegten Akten eine Arbeitgeberbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Vater des Antragstellers in dieser Zeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Es ist nicht ersichtlich, dass er vor dieser Zeit beschäftigungslos war. Unabhängig davon liegen jedenfalls seit 10.06.1978 (drei Jahre nach Aufnahme der Beschäftigung bei der B. in L.) die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 - erster Spiegelstrich - vor und seit 10.06.1980 die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 - zweiter Spiegelstrich. Obwohl die Art. 6 bis 15 ARB gemäß Art. 16 Abs. 1 ARB erst am 01.12.1980 in Kraft getreten sind, verlangt Art. 7 Satz 1 ARB nicht, dass dessen tatbestandliche Voraussetzungen - wie Familiennachzug und Aufnahme im Haushalt der Eltern - erst nach Inkrafttreten des ARB eingetreten sein müssen. Dem Sinn und Zweck des ARB entspricht es vielmehr, solche in einem Mitgliedstaat lebenden türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu schützen, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB am 01.12.1980 die in den Art. 6 ff. ARB dargelegten Voraussetzungen zutreffen. Das war bezüglich der Voraussetzungen des Art. 7 ARB am 01.12.1980 für den Antragsteller der Fall. Die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen des Art. 7 ARB entfallen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nur, wenn der Familienangehörige die Voraussetzungen des Art. 14 ARB erfüllt oder wenn er den Staat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (EuGH, Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07 [Altun] - Rdnr. 62; Urt. v. 25.09.2008 - C-453/07 [Er] - NVwZ 2008, 1337 - Rdnr. 30; Urt. v. 11.11.2004 - Rs. C-467/02 [Cetinkaya] -, NVwZ 2005,198 - Rdnr. 36 und 38). Auch eine Vielzahl begangener Straftaten lassen den Status von Art. 7 ARB grundsätzlich nicht erlöschen (EuGH, Urt. v. 04.10.2007 - Rs. C-349/06 [Polat] -, NVwZ 2008, 59 - Rdnr. 36), ebenso nicht der Eintritt in die Volljährigkeit (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 04.10.2007 - Rs. C-349/06 [Polat] -, NVwZ 2008, 59 - Rdnr. 21) oder jahrlange Beschäftigungslosigkeit (hierzu EuGH, Urt. v. 25.09.2008 - C-453/07 [Er] -, NVwZ 2008, 1337 - Rdnr. 33). Da der Antragsteller Deutschland bisher nicht dauerhaft verlassen hat, kann er sein Aufenthaltsrecht nur verlieren, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB vorliegen. Nach dieser Vorschrift gilt das Recht aus Art. 7 ARB vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Art. 14 Abs. 1 ARB ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass er der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass dessen persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urt. v. 04.10.2007 - Rs. C-349/06 [Polat] -, NVwZ 2008, 59 - Rdnr, 39; Urt. v. 10.02.2000 - Rs. C-340/97 [Nazli] -, NVwZ 2000, 1029 - Rdnr. 58; Urt. v. 16.02.2006 - Rs. C-502/04 [Torun] -, NVwZ 2006, 556 - Rdnr. 25). Daher können einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Wege einer Ausweisung abgesprochen werden, wenn diese dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (EuGH, Urt. v. 04.10.2007 - Rs. C-349/06 [Polat] -, NVwZ 2008, 59 -Rdnr. 35; Urt. v. 18.07.2007 - Rs. C-325/05 [Derin] -, NVwZ 2007, 1393 - Rdnr. 74: Urt. v. 10.02.2000 - Rs. C-340/97 [Nazli] -, NVwZ 2000, 1029 - Rdnr . 61). Das erkennende Gericht vermag sich im vorliegenden summarischen Eilverfahren nicht die Überzeugungsgewissheit zu verschaffen, das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten stelle eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung i. S. d. Rechtsprechung des EuGH dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Ebenso wenig liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Antragsteller die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung in diesem Sinne ausgeht. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass nicht die in der Vergangenheit liegenden Straftaten, derentwegen der Antragsteller zu Jugend- und Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, Anlass für die Ausweisung sind. Anlass sind auch nicht religiös motivierte Aufrufe des Antragstellers zu Straftaten. Alleiniger Anlass ist seine Zugehörigkeit zur TJ, von der die Antragsgegnerin behauptet, sie unterstütze terroristische Aktivitäten. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Bei der TJ handelt es sich nach den insoweit übereinstimmenden Berichten des Verfassungsschutzes des Bundes und der Länder um eine von Maulawi Muhammad Ilyas (1885-1944) um 1926 in Indien gegründete islamische transnationale Massenbewegung mit weltweit mehreren Millionen Anhängern. Nach der Abschaffung des Kalifats in der Türkei 1924 wollte Ilyas die Muslime an ihre Pflicht erinnern, die Ge- und Verbote des Islam zu befolgen. Die Notwendigkeit der Übermittlung der islamischen Botschaft leitete er aus dem koranischen Gebot ab, "das Gute verbreiten und das Schlechte verhindern", für das er die Begriffe "tabligh" und "dawa" (arab., entspricht: "Einladung zur Mission") verwendete (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2007, S. 234-236). Die TJ-Anhänger müssen sich täglich mehrstündigen Koranstudien unterziehen und sich in ihrem Verhalten und Aussehen streng nach dem Vorbild Mohammeds und seiner Gefährten richten (Hessischer Verfassungsschutzbericht 2007, S. 42-43). Die TJ sei eine streng konservative, sunnitische Bewegung, deren Mitglieder großen Wert auf die wortgetreue Ausübung islamischer Vorschriften und die Befolgung der islamischen Riten legten (Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2007, S. 172-174; Verfassungsschutzbericht Bayern 2007, S. 50-52). Im Rahmen ihrer Missionierungsbemühungen ziele die TJ auf die weltweite Islamisierung der Gesellschaft. Durch das vorbildhafte Leben des islamischen Glaubens jedes Einzelnen sollen Muslime zu einem streng an Koran und Sunna ausgerichteten Leben angeleitet werden. Die von der TJ propagierte Auslegung des Korans und seiner Rechtsvorschriften impliziere insbesondere die Ablehnung einer auf der Trennung von Religion und Staat basierenden demokratischen Verfassung (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2007, S. 234-236). Die Bestrebungen der TJ wirkten in nicht-muslimischen Gesellschaften zwangsläufig desintegrierend, so dass eine dauerhafte und ernsthafte Hinwendung zu westlichen Gesellschaftsordnungen, Wertvorstellungen und Integrationsmodellen nicht möglich sei. Mit dem Tragen von traditioneller Gebetskleidung und mit bis in Details verbindlichen Verhaltensregeln im Alltag solle die absolute Hinwendung zum Propheten Mohammed ausgedrückt werden (Verfassungsschutzbericht Bayern 2007, S. 50-52). Die TJ lehne nach eigenem Bekunden Gewalt grundsätzlich ab (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2007, S. 234-236; Hessischer Verfassungsschutzbericht 2007, S. 42-43). Aufgrund ihres Islamverständnisses und der weltweiten Missionierungstätigkeit bestehe jedoch die Gefahr, dass sie islamistische Radikalisierungsprozesse befördere, z. B. durch die Entfremdung ihrer Anhänger von europäischen Wertvorstellungen und Gesellschaftsformen. In Einzelfällen sei belegt, dass Mitglieder terroristischer Gruppierungen und Netzwerke die Infrastruktur der TJ zu Reisezwecken nutzten (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2007, S. 234-236). In den Veranstaltungen, bei denen die Anhänger über Tage oder Wochen hinweg beteten, den Koran studierten und indoktriniert würden, werden direkte Aufrufe zum "Djihad" vermieden, jedoch werde der ideologische Nährboden für den gewaltbereiten Extremismus bereitet. Durch die gemeinsame ideologische Basis mit militanten Gruppierungen bestehe die Gefahr, dass die weltweiten Strukturen der Bewegung von terroristischen Netzwerken genutzt würden (Verfassungsschutzbericht Bayern 2007, S. 50-52). Es lägen darüber hinaus Anhaltspunkte vor, dass "jihadistische" Organisationen versuchen, TJ-Anhänger als Mitglieder zu rekrutieren, indem sie das durch die TJ geprägte Islamverständnis der Zielpersonen durch eine "jihadistische" Komponente ergänzten (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2007, S. 234-236). Die rigide Glaubenspraxis der TJ sei zumindest geeignet, die Grundlage für eine weitere Radikalisierung bis hin zur Gewaltbereitschaft zu legen. Zudem können die Strukturen der TJ - wie persönliche Netzwerke und Ausbildungseinrichtungen - in Pakistan von militanten Islamisten leicht für Rekrutierungszwecke genutzt werden (Hessischer Verfassungsschutzbericht 2007, S. 42-43). Auch wenn die Bewegung an sich als friedfertig und ohne politische Zielsetzung gelte, stehe sie aufgrund verschiedener Beispielsfälle im Verdacht, durch ihre netzwerkartigen Strukturen den internationalen Terrorismus mittelbar zu fördern und durch die strengreligiöse Anleitung der Mitglieder den geistigen Nährboden für die Rekrutierung von Jihad-Kämpfern zu bereiten. Durch die zum Teil weltweiten Missionsreisen habe die TJ ein großes Netzwerk an Kontakten aufbauen können, das auch für terroristische Zwecke nutzbar gemacht und missbraucht werden könnte. In Einzelfällen sei bekannt geworden, dass in den Madrassen (religiöse Ausbildungszentren) der TJ in Pakistan gezielt nach möglichen Rekruten für den "Jihad" genannten militärischen Kampf gesucht werde. Die Bewegung biete sich damit als eine Art Sprungbrett für radikal islamistisch orientierte Personen an. Im Rahmen des ‘Al Tawhid'-Prozesses beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteilsverkündung am 26. Oktober 2005) seien aufgrund einer Zeugenaussage unmittelbare Kontakte von ‘Tabligh-i Jama'at'-Anhängern zu ‘al-Qa´ida‘ und Usama bin Ladin deutlich geworden. Mehreren Personen, die im Rahmen des Prozesses als Zeugen geladen waren, hätten Aufenthalte in einem Ausbildungslager der ‘al-Qa´ida' sowie Tätigkeiten in der Leibwache des Usama bin Ladin nachgewiesen werden können. Im Rahmen eines mit Urteil vom 5. Dezember 2007 abgeschlossenen Verfahrens vor dem OLG Düsseldorf gegen drei Unterstützer der ‘al-Qa´ida' seien direkte Bezüge eines Angeklagten zur TJ festgestellt worden. Dieser Haupttäter, der vom OLG zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei, habe sich von Oktober 2001 bis Juli 2002 in Afghanistan an den Kämpfen gegen den US-Militäreinsatz beteiligt und sei unmittelbar in die Kommandostrukturen der ‘al-Qa´ida' bis zur Führungsspitze eingebunden gewesen. Spätestens ab März 2002 sei er von einem Augenzeugen in einer TJ-Madrasse bei Lahore/Pakistan gesehen worden. Dort habe er sich vermutlich bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im Juli 2002 aufgehalten. Inwieweit der Angeklagte von der TJ in Pakistan wissentlich unterstützt werde, habe nicht abschließend geklärt werden können (Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2007, S. 172-174). Die vorstehenden Erkenntnisse bieten durchaus Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der TJ zu zweifeln und sie als Wegbereiterin für religiös motivierte Gewalttäter zu betrachten. Die vom Berliner Innensenator Körting ausweislich einer Meldung des Berliner "Tagesspiegel" vom 25.08.2006 geäußerte Einschätzung, die TJ sei ein "Durchlauferhitzer" für die islamistischen Selbstmordattentäter des 07.07.2005, die während des morgendlichen Berufsverkehrs in London Sprengstoffexplosionen in drei U-Bahnzügen und einem Doppeldeckerbus auslösten, bei denen insgesamt 56 Menschen ums Leben kamen und über 700 teilweise schwer verletzt wurden, erscheint nachvollziehbar. Auch das erkennende Gericht sieht eine Verbindung zwischen der TJ und islamistisch motivierten Gewalttätern. Unbestritten ist hingegen auch, dass die TJ selbst nicht gewalttätig ist und auch nicht zu Gewalttaten aufruft. Dass die TJ Gewaltanschläge gezielt unterstützt oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass ihre Einrichtungen Gewalttätern mit ihrem Wissen und ihrer Zustimmung für deren Zwecke zur Verfügung gestellt werden und TJ-Anhänger im Endstadium ihrer religiösen Prägung in Folge der von der TJ verbreiteten Doktrin religiös motivierte Gewaltanschläge verüben, vermag das erkennende Gericht anhand der vorliegenden Erkenntnisse in dem nur auf summarische Überprüfung der Sachlage angelegten Eilverfahren nicht mit Gewissheit festzustellen. Dem entspricht, dass sich die auch insoweit übereinstimmenden Berichte der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder mit entsprechenden Feststellungen auffallend zurückhalten, indem diese in der TJ lediglich die Gefahr sehen, "islamistische Radikalisierungsprozesse zu fördern" (nicht aber, es auf eine Förderung solcher Prozesse, die in Gewalttaten münden, zumindest fahrlässig angelegt zu haben), die Infrastruktur der TJ "von Mitgliedern terroristischer Gruppierungen und Netzwerke zu Reisezwecken genutzt" werde (nicht aber, von der TJ wissentlich für deren Zwecke zur Verfügung gestellt wird), durch die netzwerkartigen Strukturen der TJ der internationale Terrorismus "mittelbar gefördert werde" (aber nicht unmittelbar unterstützt wird) und durch die strengreligiöse Anleitung der Mitglieder "der geistige Nährboden für die Rekrutierung von Jihad-Kämpfern bereitet" werde (aber keine Ausbildung von Jihad-Kämpfern durch die TJ stattfindet). Angesichts praktisch nicht vorhandener Nachweise über konkrete zielgerichtete Unterstützungshandlungen der TJ zu Gewalttaten lässt sich mit der bloßen Mitgliedschaft in der TJ die vom EuGH geforderte tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nicht begründen. Erst recht fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller seit seiner Haftentlassung am 20.11.1998 - also vor über 10 Jahren - von einer geringfügigen Ahndung wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz abgesehen, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Die Erkenntnisse des LfV beschränken sich auf vom Antragsteller eingeräumte Kontakte mit anderen Angehörigen der TJ, ohne Hinweise auf eine individuelle Gefährlichkeit des Antragstellers zu geben. Eine generalpräventiv begründete Ausweisung ist bei Personen mit ARB-Status jedoch ausgeschlossen (EuGH, Urt. v. 04.10. 2007 - Rs. C-349/06 [Polat] -, NVwZ 2008, 59 - Rdnr. 35; Urt. v. 18.07.2007 - Rs. C-325/05 [Derin] -, NVwZ 2007, 1393 - Rdnr. 74; Urt. v. 07.07.2005 - Rs. C-383/03 [Dogan] -, InfAuslR 2005, 350 - Rdnr. 24). Dass über die Regelung des § 54 Nr. 5 AufenthG möglicherweise geringere Anforderungen an die Ausweisung des Antragstellers zu stellen sind als nach europäischem Recht, muss vorliegend unberücksichtigt bleiben. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Art. 14 ARB ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Die Ausnahme des Art. 14 ARB stellt eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit dar, die eng auszulegen ist und deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (EuGH, Urt. v. 04.10.2007 - Rs. C-349/06 [Polat] -, NVwZ 2008, 59 - Rdnr. 33 m. w. N. auf die Rechtsprechung). Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nicht vor. Bei einer derart unsicheren Sachlage wie der vorliegenden, bei der der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ungewiss ist, hat das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber den privaten Belangen des Antragstellers, vorläufig im Bundesgebiet bleiben zu können, zurückzutreten. Ist die sofortige Vollziehung der Ausweisung daher zu stoppen, fehlt es auch den übrigen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (Meldeauflage, Verlassensverbot und Passverwahrung) an der Dringlichkeit. Hierbei sei nur der Vollständigkeit wegen angemerkt, dass Meldepflichten verhältnismäßig sein müssen und ein alle 48 bis 72 Stunden angeordnetes Erscheinen des Antragstellers während zweier ganz bestimmter Stunden des Vormittags in einer den gesamten Tag über besetzten Polizeidienststelle einer besonderen Begründung bedürfte. Der Eilantrag ist auch bezüglich der Wiederherstellung des vorläufigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers erfolgreich, denn gegenwärtig spricht mehr dafür als dagegen, dass das Aufenthaltsrecht des Antragstellers gemäß Art. 7 Satz 1 ARB fortbesteht. Infolgedessen ist auch die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zu suspendieren. Da die Antragsgegnerin unterliegt, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von der Hälfte des dreifachen Auffangstreitwertes (je ein Auffangstreitwert für die Ausweisung, für die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und für die übrigen Anordnungen) ausgeht.