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Urteil

5 K 386/08.DA (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2009:0123.5K386.08.DA3.0A
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Leitsätze
1. Die Babbar Khalsa International, eine militante Untergrundbewegung mit dem Ziel, aus der indischen Union einen unabhängigen Sikh-Staat herauszulösen, ist trotz weitgehender operativer Inaktivität in Indien weiterhin existent und als ex-tremistische Vereinigung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzusehen. 2. Ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa Inter-national kann ohne nachvollziehbare Distanzierung von den Zielen der Vereini-gung nicht eingebürgert werden. Der bloße Austritt aus der Vereinigung ist hier-für nicht ausreichend.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Babbar Khalsa International, eine militante Untergrundbewegung mit dem Ziel, aus der indischen Union einen unabhängigen Sikh-Staat herauszulösen, ist trotz weitgehender operativer Inaktivität in Indien weiterhin existent und als ex-tremistische Vereinigung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzusehen. 2. Ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa Inter-national kann ohne nachvollziehbare Distanzierung von den Zielen der Vereini-gung nicht eingebürgert werden. Der bloße Austritt aus der Vereinigung ist hier-für nicht ausreichend. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Auf Einbürgerungsanträge, die - wie im Falle des Klägers - bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, sind grundsätzlich die am 28.08.2007 in Kraft getretenen, durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.08. 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügten Neuregelungen des StAG anzuwenden; es sei denn, die §§ 8 bis 14 und 40 c in der vor diesem Tag geltenden Fassung enthalten günstigere Bestimmungen (§ 40 c StAG n. F.). Gemäß § 10 Abs. 1 StAG in der ab 28.08.2007 gültigen Fassung ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, 5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, und 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. Der bis 28.08.2007geltende § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG kannte bei unverändertem Wortlaut keine Untergliederung nach Buchstaben a) bis c). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG verwendete die Aufenthaltstitelbezeichnungen, die bis 28.08.2007 galten. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. kannte noch keine generelle Befreiung von dem Erfordernis der eigenen Sicherung des Lebensunterhalts für den Fall des Nicht-Vertreten-Müssens; die entsprechende Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a. F. befreite von dem Erfordernis der eigenen Lebensunterhaltssicherung, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten konnte. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG a. F. erlosch bei jeder Verurteilung wegen einer Straftat der Einbürgerungsanspruch. Die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG galt vor dem 28.08.2007 noch nicht; allerdings waren nicht ausreichende Deutschkenntnisse zuvor ein Ausschlussgrund des Einbürgerungsanspruchs (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG a. F.). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG) wurden bis 27.08.2007 noch nicht verlangt. Die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, wonach ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorliegen, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt und die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 StAG, wonach bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine altersgemäße Sprachentwicklung ausreicht, galten vor dem 28.08.2007 noch nicht. In Ansehung der vorstehenden Anforderungen bestehen gewisse Bedenken, ob die Sprachkenntnisse des Klägers, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung darstellten, das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen. Hiernach müsste der Kläger sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern und über Erfahrungen und Ereignisse berichten können, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben können. Zwar hat der Kläger die in den Anforderungen gegenüber dem früheren Recht höherwertige Bescheinigung der Volkshochschule Offenbach am Main über den erfolgreichen Besuch eines Sprachkursus B 1 vorgelegt, und der Kläger hat auch viele Fragen des Gerichts verstanden. Sein aktiver Wortschatz ist jedoch noch sehr rudimentär ausgebildet, sodass die von ihm gegebenen Antworten das Niveau einer Verständigung auf einfache Weise oft nicht überschritten haben und erbetene ergänzende Angaben an der fehlenden Sprachkompetenz scheiterten. Das Gericht kann die Klärung der Frage, ob ausreichende Sprachkenntnisse bestehen, offen lassen. Denn die Klage kann jedenfalls keinen Erfolg haben, weil der Kläger den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Der Kläger ist - was von ihm nicht bestritten wird - zwischen 1995 und 1999 nicht nur Mitglied der BKI, sondern zeitweise sogar der Landesvorsitzende für das Saarland gewesen. Somit war der Kläger an herausragender Stelle der BKI tätig. Die Aktivitäten der Vereinigung sind ihm als leitendes Mitglied unmittelbar zuzurechnen. Bei der BKI handelt es sich um eine extremistische Gruppierung. Im Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2007 (S. 281/282) heißt es: "Seit Jahrzehnten kämpfen extremistische Organisationen aus der Religionsgemeinschaft der Sikhs für einen eigenen und unabhängigen Staat "Khalistan" auf dem Gebiet des indischen Bundesstaats Punjab. Dabei kämpfen sie auch mit terroristischen Mitteln. Bei Anschlägen, die sich überwiegend gegen Ziele in Indien richten, kommt es immer wieder zu Todesopfern. In Deutschland sind vor allem die Babbar Khalsa International (BKI) und die International Sikh Youth Federation (ISYF) mit zusammen ca. 750 Anhängern aktiv. Die Kamagata Maru Dal International (KMDI) mit ihren wenigen Mitgliedern tritt selten in Erscheinung. Gemeinsames Anliegen dieser Gruppierungen in Deutschland ist die propagandistische und finanzielle Unterstützung ihrer Mutterorganisationen in Indien. In Versammlungen wird regelmäßig zu Geldspenden aufgerufen, die zum Teil auch in die Heimatregion fließen. Anlassbezogen treten die Sikh-Gruppen - einzeln oder gemeinsam - auch mit Demonstrationen an die Öffentlichkeit. So demonstrierten am 15. August 2007 ca. 100 Sikhs vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main gegen das von einem indischen Gericht am 31. Juli 2007 verhängte Todesurteil gegen den Führer der "Babbar Khalsa" in Indien, Jagtar Singh Hawara. Er wurde wegen der Ermordung des ehemaligen Ministerpräsidenten des Punjab, Beant Singh, verurteilt. Terroristische Aktivitäten gingen von diesen Organisationen in Deutschland bisher nicht aus. "Babbar Khalsa International" und "International Sikh Youth Federation" sind von der EU seit 2002 als terroristische Organisationen gelistet." Im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2007 (S. 106) wird ausgeführt: "Gemeinsames Ziel aller extremistischen Sikhgruppierungen ist die Gründung eines unabhängigen Staates "Khalistan" (Land der Reinen). Über den Weg und die Mittel herrschen jedoch bei den Vereinigungen unterschiedliche Auffassungen. Die daraus entstehenden Differenzen zwischen den einzelnen Organisationen werden nicht nur im Heimatland, dem indischen Bundesstaat Pandschab, sondern auch im Bundesgebiet ausgetragen. Dabei wird auch Gewalt angewendet. Die mitgliederstärksten Organisationen, die "International Sikh Youth Federation" (ISYF) sowie die "Babbar Khalsa International (BK), die außerhalb Indiens am häufigsten im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen hervorgetreten ist, sind von der Europäischen Union auf die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen worden. Im Juni 2007 wurde die ISYF in Frankfurt am Main in "Sikh Federation Germany" (SFG) umbenannt. Mitglieder dieser Gruppierungen wie Aktivisten der "Kamagata Maru Dal International" (KMDI) sind auch in Baden-Württemberg aktiv. Zirkel dieser Organisationen konnten im Raum Albstadt, in Herrenberg, Stuttgart, Tübingen, Reutlingen, Heilbronn und Weil am Rhein lokalisiert werden. In Baden-Württemberg entwickelten Anhänger extremistischer Sikhorganisationen im Jahr 2007 hauptsächlich Aktivitäten im Zusammenhang mit der Organisation von Märtyrergedenkveranstaltungen, die in den Gurdwaras (Sikhtempeln) in Stuttgart, Mannheim oder Tübingen stattfanden. Darüber hinaus beteiligten sie sich an traditionellen Protestdemonstrationen anlässlich des indischen Nationalfeiertags (26. Januar 1950, Tag der Republik) und des Unabhängigkeitstags (15. August 1947) vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main." Das für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erstattete Gutachten des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 26.04.2004 beschrieb die Ziele der BKI wie folgt: "Babbar Khalsa ist neben der Bhindranwale Tiger Force, der Khalistan Liberation Force und der Khalistan Commando Force eine der vier Hauptgruppen des militanten Sikhismus. Babbar Khalsa bestand zu Beginn der neunziger Jahre aus rund 27 Untergruppen. Babbar Khalsa, deren genaues Entstehungsdatum nicht festzustellen ist, wird gemeinhin als die am stärksten religiös orientierte Gruppe angesehen, mit einer Spezialisierung auf den Bau von Bomben. Bis zu seinem Tod während einer Schießerei mit der Polizei am 09. August 1992 wurde die Gruppe von Sukhdev Singh Babbar geführt. Babbar Khalsa zeichnete sich verantwortlich für Attentate auf zwei Passagierflugzeuge der Air India am 23. Juni 1985, welche insgesamt 331 Menschenleben forderten. Ebenfalls übernahm Babbar Khalsa die Verantwortung für das Attentat auf den Chief Minister des Punjab, Beant Singh, am 31. August 1995. Neben Beant Singh kamen bei diesem Anschlag 15 Sicherheitsbeamte und Mitarbeiter ums Leben. Besonders aktiv war die Babbar Khalsa in den achtziger Jahren. Aufgrund nachhaltiger Fahndungserfolge der indischen Sicherheitskräfte und der nach wie vor hohen Präsenz derselben innerhalb des Punjabs hat sich zu Beginn der neunziger die Babbar Khalsa International als Auslandsorganisation der Babbar Khalsa gebildet. Ziele dieser Organisation sind Propaganda, Einwerbung von Geldern, unter anderem durch Erpressung, und Anwerbung neuer Rekruten. Infolgedessen und der offenen Unterstützung terroristischer Aktivitäten in Indien gilt die Babbar Khalsa International seit dem 19. Juni 2002 innerhalb der EU als terroristische Vereinigung (Beschluss des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG [Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.06.2002, L 160 S. 26]). Durch Beschluss des Europäischen Rats sind zur Bekämpfung des Terrorismus folgende Maßnahmen gegen Babbar Khalsa International zu ergreifen: (a) das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen, (b) die Gewährleistung, dass diesen Personen, Gruppen und Organisationen, keine Gelder, Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammen hängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden. In den USA (Juni 2002), Kanada (Juni 2003) und Australien (Juni 2002) sind Babbar Khalsa und Babbar Khalsa International als terroristische Vereinigungen verboten, ihre Mittel und Liegenschaften nach der Charter der UN (Antiterrorism Measures) Regulations 2001 eingefroren. Im Vereinigten Königreich ist die Babbar Khalsa International gemäß dem Terrorism Act 2000 verboten. Gleiches gilt auch für die International Sikh Youth Federation." Zutreffend scheint jedoch auch zu sein, dass die BKI seit Mai 2005 in Indien durch Anschläge nicht mehr öffentlichkeitswirksam in Erscheinung getreten ist. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.08.2008 (S. 6) trifft hierzu folgende Feststellungen: "Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von "Khalistan" abzielte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe "Babbar Khalsa" zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland." In den aktuellen Verfassungsschutzberichten 2007 von Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen und Berlin wird die BKI nicht mehr erwähnt. Aus der weitgehenden Inaktivität in diesen Ländern folgt hingegen keine veränderte Beurteilung der Einordnung der BKI innerhalb des extremistischen Spektrums. Es gibt keine Hinweise auf ihre Auflösung; ihr Anführer wird in Lahore (Pakistan) vermutet. Die BKI wird weiterhin innerhalb der Europäischen Union als terroristische Gruppierung geführt (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.10.2008), und das Erscheinen ihrer Anhänger ist weiterhin geeignet, die Aufmerksamkeit der indischen Sicherheitsbehörden im Kontext des Kampfes gegen den Terrorismus auf sich zu ziehen. Im Unterschied hierzu war "Dal Khalsa" zwischen 1982 und 1998 in Indien verboten, hat zwischenzeitlich jedoch dem bewaffneten Kampf abgeschworen, und unterstützt bei Wahlen mitunter Kandidaten der SAD-Partei (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.02.2008). Die weitgehende operative Inaktivität, nicht jedoch die Auflösung der Gruppe, wird durch das Institute for Conflict Management, Neu-Delhi, einer privaten vom früheren Polizeichef des Punjab, K. P. S. Gill, geleiteten Organisation, bestätigt. Auf der Internet-Homepage der Organisation wird über die BKI berichtet, dass sie gegenwärtig von Wadhwa Singh geleitet werde, der sich vermutlich in Pakistan versteckt halte. Mehal Singh sei sein Stellvertreter. Beide gehörten zu einer Gruppe von 20 Terroristen, deren Auslieferung Indien von Pakistan begehre. Die Liste der im Einzelnen aufgeführten Zwischenfälle mit BKI-Beteiligung im Jahre 2008 enthält folgende Einträge (vgl. http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/punjab/terrorist_outfits/BKI.htm): - "4. Januar: Die Polizei von Delhi behauptet, einen Mordanschlag auf Baba Pyara Singh Paniharewala, einem in Ropar ansässigen religiösen Führer, mit der Verhaftung von vier BKI-Militanten, Baljeet Singh, Bikkar Singh, Kulwinderjeet Singh and Tirlochan Singh, vereitelt zu haben. Auf der Liste der Terroristen standen vier andere prominente Persönlichkeiten des Punjabs, sagte die Polizei. Vier Pistolen und 124 Patronen wurden aus ihrem Besitz beschlagnahmt. - 10. Januar: Geheimdiensterkenntnisse über die Bewegungen der BKI-Militanten deuten darauf hin, dass der flüchtige Jagtar Singh Tara, der im Jahre 2004 aus dem Hochsicherheitsgefängnis Burail im Punjab ausgebrochen und über die Grenze nach Pakistan entkommen war, in der Hierarchie der Gruppe aufgestiegen ist und nun von dort Operationen leitet. - 16. Januar: Die Polizei von Ludhiana nahm Mohammad Ali, auch bekannt als Alia, wegen vermeintlicher Weitergabe von RDX (= einem giftigen Sprengstoff) an die verbotenen BKI-Militanten, um Anschläge im Punjab zu verüben, fest. - 4. Februar: Die BKI-Militanten, die im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag auf ein Kino in Ludhiana am 04.10.2007 festgenommen wurden, berichteten den Ermittlern, sie hätten Naga-Kleidung für die Belieferung mit Waffen und Munition erhalten. Während ihrer Vernehmung berichteten die Militanten den Sicherheitsbehörden, einige junge Sikhs seien beauftragt worden, führende Politiker zu töten, z. B. den Chief Minister des Punjab, Prakash Singh Badal, seinen Sohn Sukhbir, den Präsidenten der All India Anti-Terrorist Front M. S. Bitta und den früheren Polizeichef des Punjabs, K. P. S. Gill, so offizielle Quellen. Die Militanten berichteten den Ermittlern auch, sie hätten versucht, NSCN-Rebellen (= National Socialist Council of Nagaland) zur Waffenbeschaffung zu kontaktieren, ohne herauszufinden - so die Quellen -, ob die Punjab-Militanten sich mit den NSCN-Militanten auf einen Handel geeinigt haben. - 21. März: Nach den Festnahmen von vier BKI-Militanten am 31.12.2007 behauptete die Polizei von Neu-Delhi am 20.03.2007, zwei weitere Angehörige derselben Gruppe aus Jalandhar im Punjab festgenommen zu haben. Der stellvertretende Leiter einer Sondereinheit, Alok Kumar, sagte, Jaswant Singh alias Kala (31) und Surender Singh alias Fauji (22) seien am 19. März in der Nähe der Sutlej-Brücke in Jalandhar festgenommen worden. Eine .30 Star Pistole and eine .22 Star Pistole mit 11 Patronen wurden ihnen abgenommen. Während Kala aus Muktsar stammt, ist Fauji aus Jalandhar im Punjab gebürtig, sagte er. - 23. Oktober: Zwei BKI-Kader, Paramjit Singh and Kamaljit Singh, wurden durch ein Sondergericht in Chandigarh zu sieben Jahren strenger Haft wegen der Ermordung des früheren Chief Minister des Punjab, Beant Singh, verurteilt. Das Duo, im Polizeibericht als "menschliche Bomben" beschrieben, habe angeblich geplant, den Terrorismus wieder zu beleben und sei dazu vom Babbar Khalsa-Kopf Jagtar Singh Hawara trainiert worden." Ein Abschwören von Gewalt, wie bei der "Dal Khalsa", ist bezüglich der BKI nicht feststellbar. Es ist daher - auch unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Zwischenfälle - davon auszugehen, dass die BKI weiterhin einen gewaltsamen Umsturz im indischen Bundesstaat Punjab anstrebt, um als Fernziel ein unabhängiges Khalistan zu erreichen. Dass die Aktivitäten der Vereinigung vorrangig auf eine Änderung der Verhältnisse in Indien gerichtet sind und gewalttätige Aktivitäten in Deutschland nur selten oder inzwischen gar nicht mehr zu verzeichnen sind, ist für diese Einschätzung unbeachtlich. Denn für den Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs genügt es, dass die verfolgten Bestrebungen ihrer Wesensart nach mit denen einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind. Das ist ohne Zweifel der Fall. Denn zur Wesensart einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört unter anderem das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Mit diesen Grundsätzen ist die gewaltsam angestrebte Machtübernahme im Punjab unvereinbar. Die BKI gefährdet mit ihrer Tätigkeit auch auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland i. S. von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Denn es kann nicht hingenommen werden, dass die BKI das Bundesgebiet als Ruhezone und /oder zumindest zur propagandistischen und finanziellen Unterstützung ihrer Aktivitäten in Indien nutzt, um den indischen Staat, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, zumindest in einem Teilbereich zu beseitigen. Es liegt nahe, dass solche Aktivitäten das deutsch-indische Verhältnis nachhaltig belasten. Der Kläger hat die Ziele der BKI zumindest bis zu seinem Austritt im Jahre 1999 in leitender Funktion unterstützt. Seine Einlassung zu den Umständen seines Ausscheidens aus der BKI und sein Übertritt in die SAD lassen zur Überzeugung des Gerichts eine glaubhafte und auf Dauer angelegte Abwendung von der BKI nicht erkennen. Das Gericht nimmt dem Kläger zwar ab, aus Kostengründen von einer Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Rhein-Main-Gebietes abgesehen zu haben. Sein Vortrag, wegen seines Fernbleibens von einer Veranstaltung in Köln habe sein "Rausschmiss" gedroht, dem er durch Eigenkündigung habe zuvorkommen müssen, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Das vorgelegte Schreiben des stellvertretenden Generalsekretärs vom 20.08.1999 ist offenkundig als Appell an den Kläger und zwei weitere Mitstreiter zu verstehen, die Aktivitäten zu verstärken und wieder Präsenz auf den gemeinsamen Protestveranstaltungen zu zeigen. Jemandem, von dem man sich trennen möchte, wird jedoch nicht ein solcher "Bittbrief" geschrieben. Für einen zu erwartenden "Rausschmiss" gibt das Schreiben vom Standpunkt eines verständigen Betrachters nichts her. Unabhängig davon ist nicht nachvollziehbar, welche sonstigen Folgen dem Kläger aus einer Kündigung seitens der BKI hätten erwachsen können, die er durch eigene Kündigung von sich hätte abwenden können. Den sonstigen vorgetragenen oder ersichtlichen Umständen lässt sich eine innere Abwendung von den Zielen der BKI nicht entnehmen. Das Gericht vermag nicht auszuschließen, dass die in der Austrittserklärung geltend gemachten familiären und gesundheitlichen Gründe, wie vom Kläger behauptet, tatsächlich nur vorgeschoben waren, um keinen Ansehensverlust zu erleiden. In diesem Falle ist die Austrittserklärung jedoch so zu behandeln, als sei sie ohne eine Begründung abgegeben worden. Aus einer solchen, zugunsten dem Kläger vorzunehmenden Unterstellung folgt aber nichts ihm Günstiges. Denn der Kläger hat in der intensiven Befragung in der mündlichen Verhandlung keine anderen Umstände angegeben, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass er aufgrund eines oder mehrerer besonderer Vorfälle sich umorientiert habe und die Austragung der Aktivitäten der BKI mit den Mitteln der Gewalt missbilligte. Er konnte keinen bestimmten Vorgang angeben, der nachvollziehbarer Anlass für eine solche Umorientierung gewesen sein könnte. Kurz vor seinem Austritt wurde der Kläger vielmehr - nach zweijähriger Amtszeit - am 19.06.1999 erneut für zwei Jahre in seiner Funktion als Landesvorsitzender des Saarlandes wieder gewählt. Wer sich aber von einer Vereinigung innerlich gelöst hat, kandidiert nicht freiwillig erneut für ein leitendes Parteiamt. Soweit der Kläger vorträgt, er habe in Publikationen von Aktionen der BKI erfahren, deren Sinnhaftigkeit er hinterfragt habe, ohne von übergeordneten Mitstreitern darauf eine Antwort erhalten zu haben, ist sein Vortrag sehr unglaubhaft. Wer tatsächlich nicht weiß, dass die BKI Ziele mit Gewalt verfolgt - bei einem führenden Mitglied ist dies kaum vorstellbar - und davon erstmalig in der Zeitung erfahren sollte, muss niemanden nach den Hintergründen befragen, sondern die Organisation schlicht verlassen, um sich nicht selbst des Terror-Vorwurfs auszusetzen. Die Tatsache, dass der Kläger über fast fünf Jahre in der Organisation verblieben ist, ist für das Gericht ein eindeutiger Beleg für eine ganz bewusste und gewollte Unterstützung des Klägers gerade der Gewaltaktionen der BKI. Dem Verhalten des Klägers ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass bei ihm ein innerer Prozess der Abkehr stattgefunden haben könnte. Wie er selbst vorträgt, ist er weiterhin in erheblichem Maße an den Vorgängen im Punjab interessiert und betätigt sich selbst in exponierter Stellung als Redner auf öffentlichen Protestveranstaltungen. Was ihn veranlasst haben könnte, von der Unterstützung auch militanter Aktionen abzusehen, ist nicht ersichtlich. Das Gericht wertet sein Auftreten in den Reihen der SAD eher als taktisches Manöver, um im vorübergehenden Schutze einer gemäßigten Partei seinem Einbürgerungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Soweit der Kläger vorträgt, auch Angehörige vergleichbarer Organisationen seien in der Vergangenheit eingebürgert worden, gibt ihm dies keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wie es zu den Einbürgerungen gekommen ist - möglicherweise aufgrund fehlender Erkenntnisse zu Betätigungen in extremistischen Organisationen -, hat der Kläger aus etwaigen rechtswidrigen Einbürgerungen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Behörde und auch das Gericht haben das aktuell geltende Recht anzuwenden. Aus einer fehlerhaften Einbürgerung erwächst dem Kläger kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" (wie hier schon: VG Darmstadt, Urt. v. 25.11.2005 - 5 E 909/03 [3]). Eine Einbürgerung aufgrund Ermessens gemäß § 8 StAG scheidet aus denselben vorstehenden Gründen aus. Nach Nr. 8.1.2.5 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern auf dem Stand vom 10.12.2004, die durch die Vorläufigen Anwendungshinweise Hessens auf dem Stand vom 10.09.2007 nicht wesentlich modifiziert werden, kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber einen der in § 11 Satz 1 Nr. 2 (jetzt: § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) oder Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe erfüllt. Gegen diese Vorgaben, die den zulässigen Ermessensspielraum (§ 114 VwGO) einhalten, zumal sie den Regelungen für die Anspruchseinbürgerung entsprechen, ist gerichtlicherseits nichts einzuwenden. Auch sie erfüllt der Kläger nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung von dem zweifachen Auffangstreitwert ausgeht (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 - 1 B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 - 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2005 - 12 TE 1564/05). Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger und reiste am 06.11.1990 nach Deutschland ein, um einen Asylantrag zu stellen. Nachdem das Erstverfahren erfolglos endete, reiste er nach Österreich aus, um im November 1994 nach Deutschland zurückzukehren und einen Asylfolgeantrag zu stellen. Zur Begründung gab er an, er sei wegen des Sturms auf den Goldenen Tempel in Amritsar 1984, als viele seiner Freunde und viele Sikh-Anführer zu Tode gekommen seien, Mitglied der Babbar Khalsa International - nachfolgend BKI - geworden. Zunächst sei er nur in der AISSF gewesen, habe aber Kontakt zur BKI und zur Khalistan Liberation Force unterhalten, die ihm geraten hätten, zunächst in der AISSF zu bleiben. Erst mit seiner zweiten Einreise nach Deutschland sei er dann BKI-Mitglied geworden. Das Asylfolgeverfahren endete am 31.10.1997 mit einer bestandkräftigen Asylanerkennung. Der Kläger ist seit 11.12.1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortwirkt. Am 25.09.2001 schloss der Kläger in Dänemark mit einer indischen Staatsangehörigen die Ehe, aus der in den Jahren 2001 und 2003 zwei Kinder hervorgingen. Am 09.12.2004 beantragte er - ein erster Einbürgerungsantrag an seinem früheren Wohnort in Saarbrücken war 1999 abgelehnt worden - erneut die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Mit dem Antrag gab er die Loyalitätserklärung I ab, wonach er keine Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe. Am 04.07.2005 berichtigte er diese Angabe und legte die ausgefüllte Loyalitätserklärung II vor. Hiernach sei er von Januar 1995 bis 30. August 1999 Mitglied der BKI gewesen. Zur Begründung für sein Verhalten gab er an, er habe an Demonstrationen gegen die indische Regierung teilgenommen. In einem Gespräch habe ihm ein Bekannter gesagt, er müsse dies angeben. Er habe gedacht, dies sei der Behörde bekannt, weil dies auch die Gründe für seine Asylanerkennung gewesen seien. Das im Zuge des Verwaltungsverfahrens um Auskunft ersuchte Landesamt für Verfassungsschutz Hessen - LfV - äußerte Bedenken gegen die Einbürgerung, weil der Kläger seit 2003 mehrfach als Redner auf Protestveranstaltungen gegen die indische Regierung aufgetreten sei: - So habe die "Punjab Times International" am 24.12.2003 gemeldet, dass der von der UN als Menschenrechtstag ausgerufene 10.12.2003 von der International Sikh Youth Federation - ISYF - und der Shiromani Akali Dal - SAD - in Offenbach am Main feierlich begangen worden sei und der Kläger dort als Hauptredner aufgetreten sei. - Die Zeitung "Des pardes" habe am 11.06.2004 gemeldet, dass der Kläger in Köln für zwei Jahre zum Präsidenten der SAD gewählt worden sei. - Am 18.06.2004 habe "Des pardes" gemeldet, am 05.06.2004 habe vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main eine von ISYF, BKI, Dal Khalsa International und SAD Amritsar Deutschland gemeinsam durchgeführte Protestaktion stattgefunden, auf der der Kläger einer der Redner gewesen sei. - Am 14.10.2004 habe die Zeitschrift "Awaar-e-Koum" berichtet, ein indischer Parlamentsabgeordneter, dem Menschenrechtsverletzungen gegen die Sikhs in Amritsar vorgeworfen werden, habe am 11.10.2004 in der indischen Botschaft in Berlin einen Vortrag über Investitionsmöglichkeiten in Indien gehalten. Sikh-Aktivisten sei es gelungen, in die Botschaft einzudringen. Es sei zu Tumulten gekommen; erst die Polizei habe diese beenden können. Der Kläger habe dem Personenkreis angehört, der zur Teilnahme an der Protestveranstaltung mobilisiert habe. - Die Punjab Times vom 09.02.2005 habe gemeldet, dass verschiedene Sikh-Organisationen am 24.01.2005 vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main demonstriert hätten. Der Kläger habe als Präsident der Shiromani Akali Dal Germany neben Angehörigen der BKI und der ISYF zu der Demo aufgerufen und die Protestrede gehalten. - Am 09.03.2005 habe die Punjab Times gemeldet, der Kläger habe am 27.02.2005 in Dietzenbach eine Versammlung der SAD Amritsar Deutschland abgehalten, und auf seinen Vorschlag sei Dalwinder Kaur, die Witwe des am 19.12.2004 verstorbenen früheren Präsidenten und Mitbegründers Sardar Major Singh Bains, einstimmig zur neuen Vorsitzenden gewählt worden. Wegen dieser Erkenntnisse ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport eine Sicherheitsbefragung an, die am 05.12.2006 beim Regierungspräsidium Darmstadt durchgeführt wurde. Hierbei gab der Kläger an, er habe seine Mitgliedschaft in der BKI am 30.08.1999 aus familiären und gesundheitlichen Gründen gekündigt. Danach habe er nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen. Er habe zudem kein Geld für Reisen gehabt, da er inzwischen eine Familie habe und von Sozialhilfe lebe. Nur am 4. Juli demonstriere er manchmal, weil das ein besonderer Tag für die Sikhs sei. Früher, als seine Familie noch nicht da gewesen sei, sei er öfters auf Demonstrationen gegangen. Jetzt hab er dafür keine Zeit mehr. Er schreibe nur noch Artikel in der Punjab Times. Auf die Anregung, den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen, da er ansonsten abgelehnt werden müsse, wies der Kläger darauf hin, dass seine Aktivitäten nach 1999 (zwischen Dezember 2003 und Februar 2005) die SAD betroffen hätten, die in Indien legal sei. Er sei am 27.02. 2005 als Vorsitzender der SAD abgewählt worden. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.02.2008 wurde der Einbürgerungsantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG stehe der Einbürgerung entgegen, weil bezogen auf den Kläger Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, er unterstütze Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und gegen die Außenbeziehungen Deutschlands gerichtet seien. Er sei ausweislich seiner Angaben im Asylverfahren erst AISSF-Mitglied geworden, bevor er sich der Auslandsorganisation der AISSF, der ISYF, angeschlossen habe. Schließlich sei er der BKI beigetreten. Er sei am 26.01.1996 Vorsitzender der BKI für den Bereich Saarland geworden. Am 19.06.1999 sei er erneut für zwei Jahre in dieser Funktion wieder gewählt worden. Die extremistischen Ziele seien dem Kläger als Vorstandsmitglied zuzurechnen. Er hätte auch eine friedliche Gruppierung wählen können, um Sikh-Interessen zu vertreten. Sein Verbleib bei der BKI sei ein Beleg, dass es ihm gerade auf die Durchsetzung der Ziele mit den Mitteln der Gewalt angekommen sei. Sein Austritt am 30.08.1999 könne möglicherweise taktisch motiviert gewesen sein, weil seinerzeit das erste Einbürgerungsverfahren betrieben worden sei. Eine Innere Abkehr sei nicht erkennbar. Er habe am 10.12.2003 in Offenbach am Main als einer der Hauptredner und am 05.06.2004 und 24.01.2005 vor dem indischen Generalkonsulat als Redner agiert. Alle drei Veranstaltungen wurden auch von der ISYF und die letzten beiden Veranstaltungen von der BKI mitveranstaltet. Auch eine Einbürgerung nach Ermessen sei nicht möglich. Der Bescheid wurde am 27.02.2008 zugestellt. An 19.03.2008 hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, die Reden vor dem indischen Generalkonsulat in den Jahren 2004 und 2005 im eigenen Namen gehalten zu haben. Er begrüße weiterhin die Ziele für ein unabhängiges Khalistan, zu deren Verfolgung er allein friedliche Mittel befürworte. Die mitgeteilten Kündigungsgründe hätten allein seiner Gesichtswahrung gedient. Mit den politischen Zielen der BKI habe der Kläger seit Jahren schon nichts mehr zu tun. Die Behörde messe im Übrigen mit zweierlei Maß: Der Vizepräsident der ISYF sei eingebürgert worden, obwohl die ISYF in ihren Zielen der BKI vergleichbar sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.02.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, eine möglicherweise erfolgte rechtswidrige Einbürgerung gebe dem Kläger keinen Anspruch auf eine eigene Einbürgerung; vielmehr sei zu prüfen, ob eine rechtswidrige Einbürgerung zurückzunehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte des Regierungspräsidiums Darmstadt verwiesen.