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Urteil

5 K 1194/08.DA (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2009:0508.5K1194.08.DA3.0A
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Leitsätze
1. Eine bestehende Staatsangehörigkeit muss ungeachtet der Umstände ihres sei-nerzeitigen Erwerbs (hier: Erwerb möglicherweise gegen den Willen des Einbürge-rungsbewerbers) im Falle einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband grundsätzlich aufgegeben werden. 2. Die Kosten einer Passbeschaffung sind dem Bereich der pass- und personens-tandsrechtlichen Ordnung des Einbürgerungsbewerbers zuzurechnen; diese sind nicht einbürgerungsbezogen und damit grundsätzlich keine Nachteile i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, die die Hinnahme der Mehrstaatigkeit gebieten können.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine bestehende Staatsangehörigkeit muss ungeachtet der Umstände ihres sei-nerzeitigen Erwerbs (hier: Erwerb möglicherweise gegen den Willen des Einbürge-rungsbewerbers) im Falle einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband grundsätzlich aufgegeben werden. 2. Die Kosten einer Passbeschaffung sind dem Bereich der pass- und personens-tandsrechtlichen Ordnung des Einbürgerungsbewerbers zuzurechnen; diese sind nicht einbürgerungsbezogen und damit grundsätzlich keine Nachteile i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, die die Hinnahme der Mehrstaatigkeit gebieten können. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Wird mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist. Ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften, ist die neue Rechtslage vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kläger nachteilig ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, AuAS 2006, 52 ff.; Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 - InfAuslR 1996, 399 m. w. N.). Auf Einbürgerungsanträge, die - wie im Falle des Klägers - bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, sind grundsätzlich die am 28.08.2007 in Kraft getretenen, durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.08. 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügten Neuregelungen des StAG anzuwenden; es sei denn, die §§ 8 bis 14 und 40 c in der vor diesem Tag geltenden Fassung enthalten günstigere Bestimmungen (§ 40 c StAG n. F.). Gemäß § 10 Abs. 1 StAG in der ab 28.08.2007 gültigen Fassung ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, 5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, und 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG wird unter anderem abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Davon ist auszugehen, wenn dem Einbürgerungsbewerber bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG). Der bis 28.08.2007 geltende § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG kannte bei unverändertem Wortlaut keine Untergliederung nach Buchstaben a) bis c). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG verwendete die Aufenthaltstitelbezeichnungen, die bis 28.08.2007 galten. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. kannte noch keine generelle Befreiung von dem Erfordernis der eigenen Sicherung des Lebensunterhalts für den Fall des Nicht-Vertreten-Müssens; die entsprechende Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a. F. befreite von dem Erfordernis der eigenen Lebensunterhaltssicherung, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten konnte. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG a. F. erlosch bei jeder Verurteilung wegen einer Straftat der Einbürgerungsanspruch. Die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG galt vor dem 28.08.2007 noch nicht; allerdings waren nicht ausreichende Deutschkenntnisse zuvor ein Ausschlussgrund des Einbürgerungsanspruchs (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG a. F.). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG) wurden bis 28.08.2007 noch nicht gefordert. Zudem galt, dass von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden konnte, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist (§ 12 Abs. 3 StAG in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung). Der Kläger erfüllt unzweifelhaft die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 6 StAG. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG ist er befreit (§ 40 c StAG). Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG erfüllt der Kläger auch, obwohl er durch Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.01.2009 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt worden ist. Diese Tat schließt den Einbürgerungsanspruch jedoch nicht aus (§ 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG). Ob der Klage der Erfolg zu versagen ist, weil die Frage der Lebensunterhaltssicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) nicht geklärt ist, kann offen bleiben. Zwar hat der Kläger seine persönliche Situation in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt; jedoch sind entsprechende Nachweise, obwohl sie auch von der Behörde vor Bescheiderteilung angefordert worden sind, auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt worden. Das Gericht braucht der abschließenden Klärung dieser Voraussetzung gegenwärtig nicht nachzugehen, denn ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG besteht nicht, weil der Kläger keine Bemühungen unternommen hat und auch nicht zu unternehmen bereit ist, die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit zu erreichen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Zunächst kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auf die Gründe des Erwerbs der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit im vorliegenden Verfahren nicht an. Ob der Kläger erst durch Eintragung in das Geburtenregister einer bosnisch-herzegowinischen Gemeinde im Jahre 1999 die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben hat oder - was nahe liegt - diese schon von seinen beiden Eltern im Wege der Abstammung erworben hat, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Für das hiesige Verfahren kommt es allein darauf an, ob Bosnien-Herzegowina den Kläger als dessen Staatsangehörigen betrachtet, wovon aufgrund der vorgelegten Bescheinigung der Gemeinde D. (Bl. 9 d. A.) auszugehen ist. Infolgedessen muss sich der Kläger grundsätzlich um die Entlassung aus dieser Staatsangehörigkeit bemühen. Er ist nicht deshalb davon befreit, weil der Kläger die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, weil ihm bei Aufgabe erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG). Dafür ist nichts ersichtlich. Die reinen Entlassungskosten in Höhe von 659,03 EUR erreichen die Schwelle der Unzumutbarkeit nicht. Zu Recht hat die Behörde darauf hingewiesen, dass allgemeine, vom Einbürgerungsverfahren unabhängige Aufwendungen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit unberücksichtigt bleiben müssen. Die Kosten einer Passbeschaffung sind einbürgerungsunabhängig, denn zur Beschaffung eines Nationalpasses ist der Kläger bereits nach § 3 Abs. 1 AufenthG verpflichtet. Die Ausstellung eines Ausweisersatzes, wie in der Vergangenheit geschehen, ist gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG nur möglich, wenn dem Kläger die Erlangung eines Nationalpasses unzumutbar ist. Auch dafür ist - jedenfalls inzwischen - nichts mehr ersichtlich, zumal seine Staatsangehörigkeit geklärt ist. Auch der Hinweis des Klägers auf das anhängige Insolvenzverfahren ist nicht geeignet, erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art zu begründen. Der Kläger ist nicht bedürftig, verfügt eigenen Angaben zufolge über Einkommen und bezieht keine Leistungen nach dem SGB II. Das Amtsgericht Darmstadt ging in seinem Urteil vom 29.01.2009 von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200,00 EUR aus (1.200 EUR geteilt durch 30 Tage = 1 Tagessatz = 40,00 EUR). Gründe, dass die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit einer Entlassung entgegensteht, sind zudem weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Spätestens seit 1999 ist dem Kläger seine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit zudem bekannt. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2003, also über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren, verfügte der Kläger ebenfalls über Erwerbseinkommen und hätte den Zustand der Passlosigkeit erst recht beseitigen können. Entsprechende zielgerichtete Anstrengungen hat der Kläger hingegen, was er auch nicht bestreitet, nicht unternommen. Das Gericht geht auch aufgrund der Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass Passbeschaffung und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit zeitnah möglich sind, der Kläger die Aufwendungen zur Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit jedoch als lästig, überflüssig und vor allem als zu teuer ansieht. Dabei übersieht er jedoch, dass jeder Staatsbürger bestimmte staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen hat, die ggf. auch mit Kosten, Mühen und Unannehmlichkeiten verbunden sein können. Nur ihn von diesen Anforderungen freizustellen, während alle anderen Einbürgerungsbewerber ihre persönlichen Angelegenheiten, auch unter finanziellem Einsatz, geordnet haben, wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Dafür, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 3 StAG in der vor dem 28.08.2007 gültigen Fassung vorliegen (Wehrdienstableistung trotz langjährigen Inlandsaufenthalts als Voraussetzung einer Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit), ist nicht ersichtlich. Eine Einbürgerung aufgrund Ermessens gemäß § 8 StAG scheidet aus denselben vorstehenden Gründen aus. Nach Nr. 8.1.2.6.3.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern auf dem Stand vom 10.12.2004, die durch die Vorläufigen Anwendungshinweise Hessens auf dem Stand vom 10.09.2007 nicht modifiziert werden, wird Mehrstaatigkeit hingenommen, wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Gegen diese Vorgaben, die den zulässigen Ermessensspielraum (§ 114 VwGO) einhalten, zumal sie den Regelungen der Anspruchseinbürgerung entsprechen, ist gerichtlicherseits nichts einzuwenden. Auch sie erfüllt der Kläger nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung von dem zweifachen Auffangstreitwert ausgeht (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 - 1 B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 - 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2005 - 12 TE 1564/05). Der am ...1965 in Sisak (Kroatien) geborene Kläger zog im Alter von fünf Jahren ins Bundesgebiet, lebte zunächst im Kreis Calw (Baden-Württemberg), später im Kreis Offenbach am Main und nunmehr im Kreis Groß-Gerau. 1982 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die 1990 unbefristet verlängert wurde. Der Kläger lebt mit einer deutschen Staatsangehörigen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, aus der die heute 13jährige gemeinsame Tochter A. hervorgegangen ist. Er ist gegenwärtig als Kraftfahrer tätig. Über sein Privatvermögen wurde 2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die aufgelaufenen Schulden belaufen sich seinen Angaben zufolge auf ca. 54.000,00 EUR. Den im Rahmen des Insolvenzverfahrens auferlegten Zahlungspflichten kommt der Kläger eigenen Angaben zufolge nach; mit einer Restschuldbefreiung sei voraussichtlich im Oktober 2009 zu rechnen. Gegenwärtig blieben ihm ca. 850 bis 1.000,00 EUR zum Leben. Am 26.11.2001 stellte der Kläger beim Landrat des Kreises Groß-Gerau einen Einbürgerungsantrag. Im Verwaltungsverfahren gab der Kläger zunächst an, staatenlos zu sein, nachdem die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, die ihm zuletzt einen Nationalpass ausgestellt hatte, aufgehört habe zu existieren. Beide Elternteile besäßen jedoch die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit. Später räumte er ein, die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit zu besitzen, weil seine Eltern ihn 1999 - ohne sein Wissen - in das Geburtenregister der Gemeinde B. (Bosnien-Herzegowina) haben eintragen lassen. Zuletzt legte der Kläger eine Bescheinigung der Föderation Bosnien-Herzegowina, Gespanschaft C., Gemeinde D., vom 19.04.1999 vor, in der die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit des Klägers bestätigt wird (Bl. 9 d. A.). Nachforschungen der Ausländerbehörde ergaben, dass weder die Auslandsvertretung Kroatiens noch die Jugoslawiens (heute: Serbiens) die Staatsangehörigkeit des Klägers dieser beiden Länder bestätigen konnten (vgl. Auskunft des kroatischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main vom 14.12.2001, Bl. 63 der Ausländerakte) und des jugoslawischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main (Vermerk der Ausländerbehörde vom 26.11.2002, Bl. 101 der Ausländerakte). Am 04.12.2003 erteilte die Behörde dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass er den Verlust der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit nachweise. Am 28.12.2004 teilte der Kläger der Behörde mit, er sehe wegen der Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit unüberwindbare Hindernisse, weil sich die Kosten für eine Entlassung auf mindestens 1.331,00 EUR beliefen, die er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen könne. Er beantrage daher die Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Mit Schreiben vom 10.01.2005 teilte die Behörde dem Kläger mit, die Entlassungskosten beliefen sich derzeit auf ca. 870,00 EUR. Der Betrag liege, selbst wenn die Anreisekosten hinzugerechnet würden, unterhalb des nach den Verwaltungsvorschriften hinzunehmenden Betrages von umgerechnet 1.278,23 EUR (ursprünglich 2.500,00 DM). Eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit sei daher nicht möglich. Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, neben einer "Verwaltungssteuer" von 870,00 EUR müsste eine "Konsulatssteuer" in Höhe von 461,00 EUR, zusammen mithin 1.331,00 EUR, entrichtet werden. Einer Aufforderung der Behörde, diese Behauptung durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen, kam der Kläger nicht nach. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30.11.2006 räumte der Kläger ein, nach einem Merkblatt der Botschaft Bosnien und Herzegowinas in Berlin werde für einen Verzicht auf die Staatsangehörigkeit eine Konsulargebühr in Höhe von 250,00 EUR verlangt und für den Beschluss über die Akzeptierung des Verzichts weitere Gebühren in Höhe von ca. 409,03 EUR, zusammen mithin 659,03 EUR. Voraussetzung für die Durchführung dieses Verfahrens sei jedoch die Vorlage eines gültigen Reisepasses, der wiederum die Vorlage eines Identitätsnachweises voraussetze, einer aktuellen Geburtsurkunde, einer aktuellen Staatsangehörigkeitsbescheinigung, einer Ledigkeitsbescheinigung sowie einer sog. "Bewegungsbescheinigung" (mit allen Wohnsitzen in Deutschland). Allein die Verwaltungskosten für Reisepass, Verfahren über den Verzicht und Übersetzungs- und Beglaubigungskosten beliefen sich auf 959,03 EUR. Hinzu kämen Fahrtkosten. In ihrer Erwiderung vom 05.02.2007 teilte die Behörde dem Kläger mit, bei der Frage der zumutbaren Eigenaufwendungen zur Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit blieben solche Aufwendungen unberücksichtigt, die einbürgerungsunabhängig seien und dem Bereich der pass- und personenstandsrechtlichen Ordnung des Klägers zuzurechnen seien. Die reinen Entlassungskosten beliefen sich, wie von ihm dargelegt, auf 659,03 EUR und blieben damit unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze von 1.278,23 EUR. Zugleich erinnerte die Behörde an die Vorlage aktueller Einkommensnachweise. Da der Kläger auf eine Bescheidung bestand, lehnte die Behörde mit Bescheid vom 15.07. 2008 die Einbürgerung des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, abgesehen davon, dass der Kläger keine Nachweise für eine Lebensunterhaltssicherung erbracht habe, scheide eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Die unmittelbaren Kosten für eine Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit beliefen sich auf 659,03 EUR und seien dem Kläger zumutbar. Indirekte Kosten könnten bei der Bestimmung der Zumutbarkeit nicht berücksichtigt werden. Eine Einbürgerung nach Ermessen scheide aus, weil ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers nicht ersichtlich sei. Der Bescheid wurde am 16.07.2008 zugestellt. Am 18.08.2008, einem Montag, hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er verfolgt sein ursprüngliches Antragsziel weiter und wiederholt sein Vorbringen zu den Kosten einer Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit. Die Entlassung sei überdies zeitaufwendig, weil unklar sei, welche Staatsangehörigkeit der Kläger habe. Die eigenmächtigen Handlungen der Eltern vermögen dessen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht zu begründen. Die Lebensunterhaltssicherung sei, was noch näher dargelegt werden solle, gewährleistet. Eine Einbürgerung sei auch nach § 8 StAG wegen Bestehens einer besonderen Härte möglich, da der Kläger insolvent geworden sei, weil seine Kunden ihren Zahlungspflichten nicht mehr hätten nachkommen können und er die Insolvenz daher nicht zu vertreten habe. Seine Lebensgefährtin helfe ihm bei der Lebensunterhaltssicherung, wozu noch vorgetragen werden solle. Die Eheschließung scheitere an der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses, das ihm ohne Reisepass nicht erteilt werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.07.2008 zu verpflichten, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte des Beklagten und auf die beigezogene Ausländerakte des Klägers verwiesen.