Beschluss
5 L 1411/08.DA (3)
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2009:0917.5L1411.08.DA3.0A
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Leitsätze
1. Die Kammer lässt offen, ob sich Art. 10 ARB (EWGAssRBes 1/80) aufenthaltsrechtliche Wirkungen entnehmen lassen.
2. Der Gesetzgeber ist jedenfalls nicht gehindert, ein Recht, mit dem auch aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sind, zu beschränken oder zum Erlöschen zu bringen. Eine vor dem 01.01.2005 erteilte unbefristete Arbeitsgenehmigung ist als solche gemäß § 105 Abs. 2 AufenthG (AufenthG 2004) erloschen.
3. Gemäß Art. 13 ARB (EWGAssRBes 1/80) i. V. mit Art. 16 Abs. 1 ARB (EWGAssRBes 1/80) darf das auf einen türkischen Ar-beitnehmer anzuwendende Recht hinsichtlich seiner Arbeitserlaubnis nicht ungünstiger sein als am 01.12.1980.
4. § 105 Abs. 2 AufenthG (AufenthG 2004) steht insoweit zu Art. 13 ARB (EWGAssRBes 1/80) in Widerspruch, als dem türkischen Arbeitnehmer durch diese Vorschrift eine Rechtsposition entzogen wird, die er in Anwendung der am 01.12.1980 bestehenden Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 ARB (EWGAssRBes 1/80)) noch hätte (hier verneint).
Anmerkung: Durch Beschluss des Hess. VGH vom 29.04.2010 - 11 B 2767/09 - wurde die aufschiebende Wirkung der Klage im Wege einer Interessenabwägung angeordnet.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kammer lässt offen, ob sich Art. 10 ARB (EWGAssRBes 1/80) aufenthaltsrechtliche Wirkungen entnehmen lassen. 2. Der Gesetzgeber ist jedenfalls nicht gehindert, ein Recht, mit dem auch aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sind, zu beschränken oder zum Erlöschen zu bringen. Eine vor dem 01.01.2005 erteilte unbefristete Arbeitsgenehmigung ist als solche gemäß § 105 Abs. 2 AufenthG (AufenthG 2004) erloschen. 3. Gemäß Art. 13 ARB (EWGAssRBes 1/80) i. V. mit Art. 16 Abs. 1 ARB (EWGAssRBes 1/80) darf das auf einen türkischen Ar-beitnehmer anzuwendende Recht hinsichtlich seiner Arbeitserlaubnis nicht ungünstiger sein als am 01.12.1980. 4. § 105 Abs. 2 AufenthG (AufenthG 2004) steht insoweit zu Art. 13 ARB (EWGAssRBes 1/80) in Widerspruch, als dem türkischen Arbeitnehmer durch diese Vorschrift eine Rechtsposition entzogen wird, die er in Anwendung der am 01.12.1980 bestehenden Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 ARB (EWGAssRBes 1/80)) noch hätte (hier verneint). Anmerkung: Durch Beschluss des Hess. VGH vom 29.04.2010 - 11 B 2767/09 - wurde die aufschiebende Wirkung der Klage im Wege einer Interessenabwägung angeordnet. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er schloss am 03.02.2003 in der Türkei die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Stephanie A. geb. B. Am 30.04.2003 reiste der Antragsteller zum Zwecke der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und erhielt am 05.05.2003 eine für zunächst ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis. Am 13.06.2003 wurde ihm durch die Arbeitsverwaltung eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt, die ihn zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jeder Art im gesamten Bundesgebiet berechtigte. Am 12.11.2003 wurde der gemeinsame Sohn der Eheleute A., Mehmet A., geboren. Am 01.03.2004 nahm der Antragsteller eine Tätigkeit bei der Fa. C. auf. Noch vor Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 04.05.2004 stellte der Antragsteller am 21.04.2004 einen Verlängerungsantrag, der zunächst nicht beschieden wurde. Der Antragsteller erhielt in der Folgezeit Fiktionsbescheinigungen gemäß § 69 Abs. 3 AuslG. Am 27.07.2004 erstattete die Ehefrau Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen Bedrohung und häuslicher Gewalt und mehrfacher Körperverletzung in der Zeit vom 15.07.2007 bis 27.07.2007. Mit Wirkung vom 28.07.2007 wurde der Antragsteller aus der gemeinsamen Wohnung in D., ..., nach unbekannt abgemeldet. Am 21.08.2004 meldete er sich von E., ..., kommend nach F., ..., um. Die Ehefrau des Antragstellers verzog mit ihren beiden Kindern, dem gemeinsamen Sohn und einer Tochter aus einer früheren Beziehung, in ein Frauenhaus. Bei der richterlichen Anhörung am 27.08.2004 war die Ehefrau des Antragstellers nicht bereit, gegen den Antragsteller auszusagen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurde daraufhin am 14.03..2005 von der Staatsanwaltschaft G. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 13.10.2004 meldete sich die Ehefrau telefonisch bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners und erklärte, der Antragsteller sei am 01.08.2004 nach Holland ausgereist, um dort in der Firma seines Bruders zu arbeiten. Sie selbst halte sich seit dem 30.07.2004 im Frauenhaus auf. Eine gemeinsame Ehewohnung bestehe nicht mehr. Die Meldeadresse ... in F. des Antragstellers sei die Anschrift einer Tante des Ehemannes. Am 21.10.2004 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Verlängerungsantrags gehört. Am 02.11.2004 teilte die Ehefrau des Antragstellers der Ausländerbehörde des Antragsgegners telefonisch mit, seit ca. zwei Monaten keinen Kontakt zum Ehemann mehr zu haben; sie hole aber regelmäßig die Post des Mannes ab und wolle wieder mit dem Antragsteller zusammenziehen. Ihr Ehemann habe die Kinder in die Türkei schicken wollen, was sie abgelehnt habe. Deswegen sei es zum Streit gekommen. Zugleich fragte sie an, ob der Ehemann ein Aufenthaltsrecht wegen des gemeinsamen Kindes habe. Kurz darauf, am 10.11.2004, erklärten der Antragsteller und dessen Ehefrau gegenüber der Ausländerbehörde, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu wollen. Die Ehefrau habe angeblich Depressionen und Wahnvorstellungen des Inhalts, der Antragsteller könne die Kinder in die Türkei bringen. Die Kinder hätten angeblich einen sehr engen Bezug zum Antragsteller. Auch die behinderte Tochter hänge an dem Antragsteller, obwohl er nicht ihr Vater sei. Nachdem sich die Eheleute unter dem 15.03.2005 im ... in G. mit Wirkung vom 01.03.2005 angemeldet hatten und am 21.03.2005 eine Erklärung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft unterzeichneten, erhielt der Antragsteller am 22.06.2005 eine neue bis 05.02.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis. Am 01.08.2005 nahm er erneut bei der Fa. C. in F. eine Erwerbstätigkeit auf. Am 26.08.2005 verzog der Antragsteller aus der gemeinsamen Ehewohnung in die Kirchgasse 8 nach H.. Am 06.09.2008 erklärte er, von seiner Ehefrau seit 20.08.2005 getrennt zu leben. Am 08.12.2005 erklärte die Ehefrau gegenüber der Ausländerbehörde des Antragsgegners, sie wolle sich vom Antragsteller scheiden lassen; sie habe allein acht Monate im Frauenhaus gelebt. Sie wünsche aber, dass ihr Ehemann in Deutschland bleiben könne, weil er sich rührend um seinen Sohn als auch um die nicht-eheliche Tochter kümmere und auch Unterhalt zahle. Der Ehemann halte sich nie in H., ..., auf, sondern sei wochentags auf Montage und am Wochenende bei ihr. Am 02.02.2006 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 03.08.2006 erklärte der Antragsteller, seit Juli 2005 getrennt von seiner Ehefrau zu leben; eine Scheidung sei jedoch weder von ihm noch von seiner Ehefrau beabsichtigt. Er besuche sein Kind einmal pro Woche am Wochenende und halte sich dann dort ca. 30 Stunden bei der Ehefrau auf. Am 18.09.2006 erklärte die Ehefrau in einem Telefonat mit der Ausländerbehörde, dass der Antragsteller nicht bei ihr, sondern seit 15.04.2006 in D., ..., lebe. Er kümmere sich seit drei Monaten nicht mehr um die Tochter, habe sie auch geschlagen, obwohl sie an ihm hänge. Sie wolle die Scheidung, wisse aber nicht, was ihm aufenthaltsrechtlich passiere, da sie Angst habe, der Antragsteller mache sie dafür verantwortlich. Hierauf angesprochen erklärte der Antragsteller, er halte sich nur besuchsweise in der D. auf, wo die Schwester der Ehefrau lebe. Das Haus sei sehr klein. Am 02.10.2006 beantragte die Ehefrau die Scheidung. Im Scheidungsverfahren berichtete das um Auskunft ersuchte Jugendamt der Stadt G., der Antragsteller habe einen Termin nicht wahrgenommen, weil er sich in der Türkei aufgehalten habe. Er sei auch zu einem Ersatztermin nicht erschienen. Die Ehefrau habe erklärt, die Besuchskontakte seien in den vergangenen Monaten nur sporadisch gewesen. Der Ehemann komme oft, auch unangemeldet, wenn er administrative Probleme habe, wobei sie ihm dann helfe. Bei diesen Kontakten gehe es ihm weniger um den Sohn Mehmet. Er wisse nicht, wie man sich mit ihm beschäftige und welche Bedürfnisse und Interessen sein Sohn habe. Der Sohn spreche zudem kein türkisch. Das Kind selbst frage nicht nach seinem Vater. Mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 29.10.2007 - Az. ... - wurde die Ehe geschieden. Der Antrag, der Ehefrau die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn allein zu übertragen, wurde zurückgewiesen, sodass es bei der gesetzlichen Regelung der grundsätzlich von beiden Eltern wahrzunehmenden elterlichen Sorge (§§ 1626, 1627 BGB) verblieb. Jedoch wurde der Ehefrau des Antragstellers das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn übertragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kindeswohl entspräche es am besten, wenn er bei seiner Mutter verbleibe, da er bisher schon bei ihr gelebt habe und zu ihr die engeren Beziehungen entwickelt habe. Hingegen sei die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Rücksicht auf bisherige regelmäßige Treffen am Wochenende und mit Blick auf den Umstand, dass das Kind durchaus auch eine Beziehung zu seinem Vater habe, die weiterentwickelt werden könne, gerechtfertigt. Die Behörde nahm dies zum Anlass den Antragsteller am 08.11.2007 aufzufordern, Nachweise über die Ausübung der Betreuungs- und Erziehungsleistungen für den Sohn zu erbringen. Daraufhin legt er eine unter dem 01.12.2007 von der Ex-Ehefrau unterzeichnete schriftliche Bestätigung vor, wonach er alle 14 Tage den Sohn besuche und regelmäßig 200,00 EUR Unterhalt für den Sohn zahle. Die um Auskunft gebetene frühere Ehefrau des Antragstellers teilte am 03.04.2008 mit, der Antragsteller interessiere sich nicht für den gemeinsamen Sohn. Sie habe inzwischen einen Unterhaltsbeschluss in die Wege geleitet, weil der Antragsteller nur unregelmäßig Unterhalt zahle und stets eine Gegenleistung von ihr erwarte. Einmal habe er ihr erst dann Unterhalt gegeben, als sie ihm die Bescheinung vom 01.12.2007 ausgestellt habe. Der Antragsteller habe dabei behauptet, er brauche sie für seinen Arbeitgeber, damit er samstags nicht mehr arbeiten müsse. Sie habe die Bescheinigung am 13.12.2007 rückdatiert ausgestellt. Sie notiere sich jeden Besuch. Bis November 2007 habe er samstags arbeiten müssen. Der letzte Besuch des Antragstellers sei am 13.12.2007 spätabends für nur fünf Minuten gewesen. Der Antragsteller habe sich beschwert, dass der Sohn schon im Bett sei. Der Antragsteller rufe seinen Sohn nie an. Seit einem Telefonat eine Woche zuvor habe der Sohn auch keinen Kontakt mehr zum Vater haben wollen; im weiteren Verlauf erklärte sie, ihr Sohn sei enttäuscht, dass sein Vater nicht mit ihm reden wolle. Ihre behinderte Tochter hänge an dem Antragsteller. Vor einer Woche sei der Sohn im Krankenhaus gewesen; sein Vater habe ihn dort jedoch nicht besucht. Die Ex-Ehefrau wünsche einen Verbleib des Antragstellers in Deutschland, damit dieser als Unterhaltsschuldner greifbar bleibe. In einem weiteren Bericht des Jugendamtes des Kreises J. vom 19.06.2008, der das Verhalten des Antragstellers bis Juni 2008 beleuchtet, werden zunächst die Angaben der früheren Ehefrau wiedergegeben, wonach der Antragsteller seit Januar 2008 keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn habe. Bis dahin habe er lediglich im Oktober 2007, Januar 2008 und Ende April 2008 Umgang mit seinem Sohn gehabt. Im Dezember 2007 habe er den Unterhalt persönlich abgegeben, ohne den Sohn gesehen zu haben. Es missachte seinen Sohn, weil dieser Schweinefleisch esse. Als der Sohn im Mai 2008 getauft worden sei, habe er seiner Mutter mitgeteilt, der Sohn sei nun bei ihm "unten durch". Der Sohn selbst habe ihm gesagt, er möge nicht zur Taufe kommen, weil er sich gegen die Taufe ausgesprochen habe. Der Antragsteller hetze seinen Sohn gegen sie auf und sage ihm, er solle seine Mutter schlagen, was er dann auch tue, z. B. mit der Reiter-Gerte. Nach dem Eindruck der Mutter lege der Sohn Wert auf Süßigkeiten und Geld, die der Antragsteller ihm mitbringe, nicht jedoch auf den Vater selbst. Es habe den Sohn nicht einmal interessiert, als der Vater gegangen sei. Das Jugendamt hat den Sohn in Abwesenheit der Mutter gehört. Das Kind bestätigte, dass es vom Antragsteller angestiftet worden sei, die Mutter zu hauen. Sein Vater würde seiner Mutter auf den Po hauen, was auch er tue, weil sein Vater ihn dazu und zu Fußtritten gegen die Mutter aufgefordert habe. Wenn er das tue, bekämen aber sowohl er als auch sein Vater Ärger mit seiner Mutter. Befragt zum Verhältnis zum Vater antwortete er, der Vater sei lieb zu ihm, nicht aber zur Mutter und der Vater schaue ihm beim Reiten zu. Zur Frage, wann und wie oft sein Vater da war, konnte er keine Angaben machen. Das Jugendamt schloss aus diesen Angaben, dass ein altersgemäßer und kindeswohlfördernder Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn nicht stattfinde und von einer verantwortungsvollen Ausübung der Elternrolle nicht gesprochen werden könne (Bericht v. 19.06.2008, Bl. 309 d. Beh.-A.). Die Behörde nahm die gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass, den Antrag des Antragstellers vom 02.02.2006 nach erneuter Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 01.09.2008 abzulehnen und den Antragsteller zur Ausreise aufzufordern. Für den Weigerungsfall wurde ihm die Abschiebung in sein Heimatland angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Ehe geschieden sei und der Antragsteller nicht mindestens zwei Jahre eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt habe, scheide eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder nach § 31 Abs. 1 AufenthG aus. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG komme nicht in Betracht, weil eine persönliche Verbundenheit zum Kind, auf die das Kind angewiesen sei, nicht ersichtlich sei. Es bestehe kein regelmäßiger Umgang, sondern höchstens monatliche Besuche. Dass der Antragsteller seinen Sohn alle 2 bis 3 Tage anrufe, sei nicht nachgewiesen. Die Ehefrau habe zudem behauptet, der Antragsteller rufe nie an. Das Kind spreche deutsch (Babysprache) und könne kein türkisch und könne sich mit dem Antragsteller, der nur schlecht deutsch spreche, nicht unterhalten. Der Unterhalt werde unregelmäßig und laut Ehefrau nur gegen Bestätigungen über regelmäßige Besuchskontakte gezahlt. Anhaltspunkte für ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG oder nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) - im Folgenden kurz: ARB - in der Auslegung, die der Beschluss durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erfahren hat (vgl. insbes. Urt. v. 16.12.1992 - Rs. C-237/91 [Kus] -, NVwZ 1993, 258 ff.), seien nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde dem früheren Bevollmächtigten des Antragstellers am 02.09.2008 durch Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 25.09.2008 hat der Antragsteller Klage gegen ablehnenden Bescheid erhoben (Aktenzeichen 5 K 1412/08.DA [3]), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Antragsteller trägt unter Bezugnahme auf die Klageschrift vor, er habe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erworben, weil er am 05.05.2003 eine Aufenthaltserlaubnis zum Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau erhalten habe und die eheliche Lebensgemeinschaft erst am 26.08.2005 auf Dauer aufgehoben worden sei. Letztlich sei entscheidend, was die Eheleute in ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - zum Trennungszeitpunkt angegeben hätten; in der Sitzung am 16.07.2007 hätten sie übereinstimmend erklärt, seit Mitte 2006 dauernd getrennt zu leben. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe danach mehr als zwei Jahre bestanden. Der Antragsteller habe auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, da er regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn pflege und auch Unterhalt für ihn leiste. Allerdings sei die Ausübung des Umgangsrechts nur eingeschränkt möglich, weil die geschiedene Ehefrau dies verhindere und zum Teil sogar vereitele. Der Antragsteller habe seinen Sohn zuletzt am 09.05.2009 sehen können, weil die Ex-Ehefrau einen weiteren Besuchstermin von seiner Zustimmung abhängig gemacht habe, den Nachnamen des gemeinsamen Sohnes in den Namen ihres künftigen Ehemannes einzubenennen. Versuche des Antragstellers, den Sohn in der Folgezeit zu sehen, seien von der geschiedenen Ehefrau zurückgewiesen worden. Seit einiger Zeit zahle er den Unterhalt im Wege des Dauerauftrags. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landrats des Kreises Bergstraße vom 01.09.2008 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, die Trennung von seiner Ehefrau sei schon im Sommer 2004 auf Dauer angelegt gewesen. Vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Sohn sei nicht auszugehen; die vom Jugendamt des Kreises J. dargelegten innerfamiliären Konflikte sei derart gravierend, dass sie nicht kurzfristig überwunden werden können. Das Verhalten der Ehefrau sei reich an Widersprüchen. Drei Wochen nach Zustellung des Bescheides habe sich die Ex-Ehefrau des Antragstellers am 22.09.2008 telefonisch bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners gemeldet und eine völlig gegenläufige Situation des Verhältnisses ihres Kindes zum Antragsteller geschildert: Der Antragsteller besuche seinen Sohn nun wieder regelmäßig und es laufe ganz gut. Er komme regelmäßig zum Reiterhof und sehe den Sohn dort unter Aufsicht. Er komme jetzt mit der Bahn und werde von ihr am Bahnhof abgeholt und in ihre Wohnung gebracht. Bei seinen Besuchen fahre der Antragsteller mit seinem Sohn Fahrrad oder spiele mit ihm Ball. Er rufe einmal pro Woche an. Zwar könne der Sohn kein Türkisch, aber der Antragsteller lasse sich die Äußerungen seines Sohnes übersetzen. Der Sohn freue sich, wenn der Vater komme, und er reagiere aggressiv, wenn er nicht erscheine. Der Antragsteller leiste auch regelmäßig Unterhalt; allerdings habe es häufig Schwierigkeiten mit der Überweisung gegeben, weshalb er den Unterhalt in bar bezahlt habe. Auf Nachfrage erklärte sie, der Antragsteller werde nun in die Erziehung des Sohnes einbezogen, ohne dafür allerdings Beispielsfälle benennen zu können. Der Antragsteller bezahle jedenfalls die Mitgliedsbeiträge für den Fußballverein und kaufe ihm Trikot und Schuhe. Am 07.07.2009 habe die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners angerufen und behauptet, der Antragsteller habe sich im letzten Jahr selten um seinen Sohn gekümmert. Er zahle zwar Unterhalt; wenn es aber Probleme mit der Bank gäbe, müsse sie sich selbst darum kümmern. Sie habe ihren Sohn in der letzten Zeit etwa ein Mal im Monat nach D. gebracht, wo der Antragsteller den Sohn dann ca. eine halbe Stunde haben sehen können. Nach wie vor sei eine Verständigung zwischen Vater und Sohn nicht möglich, da der Sohn nur deutsch spreche und der Antragsteller Deutsch nicht verstehe. Im letzten halben Jahr sei der Antragsteller drei Mal bei ihr gewesen; jedoch nur, weil er Geld hätte haben wollen. II. Obwohl die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), entscheidet die Kammer, da die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles dies gebieten. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25.09.2008 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 01.09.2008 erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Wiedererlangung seines fiktiven Aufenthaltsrechtes gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Das ist hier der Fall, denn der Antragsteller hielt sich zuletzt aufgrund der ihm am 22.06.2005 bis zum 05.02.2006 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Sein am 02.02.2006 gestellter Verlängerungsantrag hat die Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG somit ausgelöst. Die am 25.09.2008 fristgerecht erhobene Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfaltet gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vom 01.09.2008 enthaltenen Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. mit § 16 HessAGVwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der behördlichen Entscheidung kommt es in den Verpflichtungsfällen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11.08 - und Urt. v. 07.04.2009 - 1 C 17.08 - juris -); also ist die jetzige Sach- und Rechtslage maßgebend. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die ergangene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig mit der Folge, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber den entgegenstehenden privaten Belangen des Antragstellers gebührt. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den für die Erteilung maßgeblichen Vorschriften. a) Ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheidet unstreitig aus, da die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens durch die am 29.10.2007 ausgesprochene Scheidung beendet ist und der von § 27 Abs. 1 AufenthG verfolgte Zweck der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht mehr erreicht werden kann. b) Dem Antragsteller steht auch kein von der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG i. V. mit § 28 Abs. 3 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder 2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Für die Berechnung der Zweijahresfrist kommt es auf den Zeitpunkt an, ab dem die Eheleute nicht nur vorübergehend getrennt leben und ihre Lebensgemeinschaft endgültig aufgehoben ist (Bay. VGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 19 CS 08.2617 - juris -; zum alten Recht des § 19 AuslG vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 26.02.1997 - 3 TG 577/96 -, FamRZ 1998, 615 [616]). Von einem Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auszugehen, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit der Eheleute vorliegt, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht hingegen nicht mehr, wenn die Ehegatten auf Dauer getrennt leben, d. h. wenn eine Trennung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - 1 B 92.98 -, InfAuslR 1999, 72 [73]). Die Trennung besteht in der Regel in der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft. Ob eine Trennung der Ehegatten als endgültig oder vorübergehend anzusehen ist, kann nicht ohne weiteres bereits im Zeitpunkt einer im Streit erfolgten Trennung der Eheleute beurteilt werden. Vielmehr kann dies häufig erst rückblickend sicher festgestellt werden. Diese Feststellung muss allerdings nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Erklärungen der Ehegatten sowie sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfolgen (Bay. VGH, Urt. v. 06.03.2008 - 10 B 07.1316 - juris - und Beschl. v. 12.09.2007 - 24 CS 67.2053 - juris -). Maßgeblich für die Bestimmung des Trennungszeitpunktes ist, wann sich objektiv betrachtet der Wille zur Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen Ehepartner nach außen manifestiert hat. Hingegen kann es nicht darauf ankommen, ob und wie lange einer oder beide Ehepartner nach der durch eine Ehekrise bedingten räumlichen Trennung auf eine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft gehofft haben oder ungeachtet der Trennung subjektiv vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft ausgegangen sind. Würde man solche Zeiten des Bewusstwerdens der Trennung oder des Hoffens und Bangens um die Ehe auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft anrechnen, ginge jede Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei der Ermittlung der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verloren (Bay. VGH, Urt. v. 06.03.2008 - 10 B 07.1316 - juris -). Die eheliche Lebensgemeinschaft muss von dem Trennungszeitpunkt ununterbrochen zwei Jahre bestanden haben; demgemäß darf die Gesamtzeit von zwei Jahren nicht aus mehreren Teilen zusammengesetzt sein (Bay. VGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 19 CS 08.2617 - juris; zum alten Recht schon Hess. VGH. Beschl. v. 05.02.1998 - 6 TG 410/98 -, EZAR 023 Nr. 13; Hamb. OVG, Beschl. v. 16.02. 1995 - Bs V 380/94 -, InfAuslR 1995, 293). Letztlich muss der Antragsteller während dieser gesamten Zeit im Besitz einer förmlichen Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gewesen sein; es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beantragen. Hieraus folgt, dass die Zeit, in der der Antragsteller lediglich im Besitz eines Visums war, bei der zweijährigen Frist unberücksichtigt bleibt (OVG Berlin-Brandbg., Beschl. v. 18.08.2009 - 11 S 36.09 - juris;). Außerdem ist eine Verlängerung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG regelmäßig ausgeschlossen, wenn der entsprechende Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer gestellt worden ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm erfasst § 31 AufenthG nur den Fall, dass der Ausländer sich bei Antragstellung noch im Besitz einer nicht abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis befindet, weil nur eine solche verlängert werden kann (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 24.07.2009 - 18 B 1661/08 - juris - und Beschl. v. 26.06.2009 - 18 B 1695/08 - juris -). Abweichendes könnte insoweit nur gelten, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers infolge einer auf den Verlängerungsantrag hin eingetretenen Fiktion des Fortbestandes des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gelten würde, obwohl der Antrag verspätet gestellt wurde. in Anwendung vorstehender Grundsätze begann die eheliche Lebensgemeinschaft im aufenthaltsrechtlich relevanten Sinne mit der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller am 05.03.2003. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde am 30.07.2004 aufgegeben, denn an diesem Tag verließen beide Eheleute die gemeinsame Wohnung. Während die frühere Ehefrau des Antragstellers seitdem mit ihren Kindern in einem Frauenhaus lebte, verzog der Antragsteller entweder in die Niederlande zu seinem Bruder oder nach F., wo er am 21.08.2004 zur Anmeldung kam. Die Trennungszeit des Antragstellers von seiner damaligen Ehefrau ist beträchtlich, denn erst am 15.03.2005, also erst 8 1/2 Monate nach der Trennung meldeten sie sich mit Wirkung vom 01.03.2005 wieder unter einer gemeinsamen Adresse in G. an und erklärten kurz darauf gegenüber der Ausländerbehörde des Antragsgegners, dass ihre eheliche Lebensgemeinschaft wieder bestehe. Ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich ab März 2005 wieder aufgenommen wurde, erscheint der Kammer fraglich; denn die Äußerungen der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers vom 02.11.2004 (Bl. 79 d. Beh.-A.), 08.12.2005 (Bl. 129 d. Beh.-A.) und 03.04.2008 (Bl. 287 d. Beh.-A.) deuten stark darauf hin, dass die Anmeldung nur zum Schein erfolgte und die Behauptung, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, vor allem dem Interesse diente, den Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet zu sichern, damit dieser Unterhalt für das gemeinsame Kind zahle. Möglicherweise befürchtete die frühere Ehefrau des Antragstellers auch Racheaktionen des Antragstellers, wenn er das Bundesgebiet verlassen müsste (vgl. Äußerung vom 18.09.2006 [Bl. 176 d. Beh.-A.]). Die Kammer lässt offen, ob diese Indizien ausreichen, um von einer fortbestehenden Trennung auch über den 01.03.2005 auszugehen. Jedenfalls trennten sich die Eheleute erneut spätestens Mitte August 2005, denn der Antragsteller erklärte, seit 20.08.2005 von seiner Ehefrau getrennt zu leben (Bl. 128 d. Beh.-A.) und kam tatsächlich am 26.08.2005 in H. zur Anmeldung (vgl. Bl. 117 d. Beh.-A.). Im August 2006 gab er an, die Trennung sei schon im Juli 2005 erfolgt (Bl. 172 d. Beh.-A.). Die Kammer schließt aus alledem, dass als berücksichtigungsfähige Zeiten für die Zweijahresfrist des § 31 AufenthG nur die Zeit vom 01.03.2005 und dem 20.08.2005 in Betracht kommt. Das sind nur knapp sechs Monate und damit deutlich weniger als die vom Gesetz geforderten zwei Jahre. Die Zeit zwischen dem 05.03.2003 und dem 30.07.2004 bleibt nach der Rechtsprechung außer Betracht, weil sich ihr eine 8 1/2-monatige Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft anschloss. Selbst wenn man den ersten Zeitraum berücksichtigen würde, beliefe sich die Zeit des Zusammenlebens auf knapp 22 Monate und damit ebenfalls auf weniger als die geforderten zwei Jahre. Damit scheidet ein Anspruch gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG schon wegen Fehlens der erforderlichen Voraufenthaltszeiten aus. c) Ist - wie hier - infolge des rechtzeitigen Verlängerungsantrags am 02.02.2006 vom Vorhandensein eines nach § 31 AufenthG verlängerbaren Aufenthaltstitels auszugehen, kann von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Als solche Härte kommen etwa in Betracht, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Zwangsprostitution oder Zwangsabtreibung, entwürdigende Sexualpraktiken, physische oder psychische Misshandlungen oder ernsthafte Bedrohungen des Ehegatten (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.06.2009 - 18 B 1695/08 - juris; Beschl. v. 05.03.2009 - 18 B 983/08 -; Bay. VGH, Beschl. v. 26.02.2007 - 19 CS 07.313, 19 C 07.286). Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11.08). Die Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik, als unangenehm empfundene Verhaltensweisen und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im vorgenannten Sinne machen (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.06.2009 - 18 B 1695/08 - juris -, Beschl. v. 05.03.2009 - 18 B 983/08 -). An diesen Anforderungen gemessen ist eine besondere Härte im Falle des Antragstellers weder dargetan noch sonst ersichtlich. d) Auch ein Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG scheidet im Falle des Antragstellers aus. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Als Bezugsperson kommt insoweit der Sohn des Antragstellers in Betracht, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift dient der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, hier speziell: der Ausübung der Personensorge (§ 27 Abs. 1 AufenthG) und damit zugleich der Grundrechtsverwirklichung (Art. 6 Abs. 1 GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfG, Beschl. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 [388] mit weiteren Nachweisen). Infolgedessen genügt es nicht, die bloße Bereitschaft zu bekunden, die Personensorge ausüben zu wollen. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Antragstellers zu würdigen, in welcher Form er bisher Elternverantwortung ausgeübt hat und voraussichtlich noch ausüben wird. Maßgeblich für diese Betrachtung ist, ob zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 [125] m. w. N.). Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 [126] m. w. N.). Über allem steht die Erwägung, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78 -, BVerfGE 56, 363 [384]). Besteht eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 [348]; Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 [124] m. w. N.). Wenn die Weiterführung der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik möglich ist, ist die Unterbrechung des Aufenthalts für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum unzumutbar, auch wenn die Gründe für die besonders lange Trennung in der Sphäre des Ausländers liegen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 [348]). Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung des ausländischen Vaters eines Kindes sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschl. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 [388]). An diesen Anforderungen gemessen vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Antragsteller seiner vorbeschriebenen Vaterverantwortung nachgekommen ist oder noch nachkommen wird und das Kind infolgedessen gegenwärtig auf seine Anwesenheit angewiesen ist. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die im Raume stehende Verbringung des Sohnes in die Türkei Besuchskontakte erschwert und der Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn unter etlichen Vorbehalten und Einschränkungen der Mutter steht. Berücksichtigt werden muss aber auch, dass der Antragsteller selbst wenig unternimmt, um zumindest das aus seiner Sicht derzeit Mögliche zu erreichen und die sich ihm bietenden Möglichkeiten, mit seinem Sohn Umgang zu haben, nutzt. Auch die im Rahmen des Scheidungsverfahrens angebotenen Termine beim Jugendamt der Stadt G. Anfang Februar 2009 hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Vom Antragsteller unwidersprochen hat er der Bitte der Mutter, sich um einen Integrationsplatz im Kindergarten zu kümmern, da das Kind Entwicklungsrückstände und sprachliche Defizite habe, unter Verweis auf seine Berufstätigkeit abgelehnt. Auch sonst ist nicht erkennbar, auf welche Weise sich der Antragsteller mit den Bedürfnissen und Problemen seines Sohnes auseinandergesetzt hat. Die Feststellungen der Jugendämter werden durch den Vortrag des Antragstellers nicht erschüttert. Aus der persönlichen Befragung des Antragstellers vom 29.04.2008 (Bl. 292 d. Beh.-A.) ergibt sich kein wesentlich anderes Bild. Der Antragsteller behauptet zwar, sein Kind alle ein bis drei Wochen zu sehen und mit seinem Kind reiten zu gehen. Befragt nach konkreten Erziehungsbeiträgen verweist der Antragsteller darauf, dass die Mutter ihm das Kind nicht anvertraue. Das ist wenig glaubhaft, denn bei angeblich regelmäßig ein- bis dreiwöchigen Kontakten dürfte sich das Misstrauen der Mutter langsam abbauen. Bei diesem intensiven Ausmaß an Umgang müsste der Antragsteller im Übrigen etwas mehr über seinen Sohn, seine Interessen und Neigungen berichten können, als dies in der Anhörung geschehen ist. Seiner Behauptung, er rufe das Kind alle zwei bis drei Tage an (vgl. Bl. 292 d. Beh.-A.), stehen nicht nur die gegenteilige Äußerung der Mutter gegenüber, wonach er überhaupt nicht anrufe (vgl. Bl. 287 d. Beh.-A.), sondern auch seine mangelnden Deutschkenntnisse, die es verhindern dürften, sich mit dem nur deutsch sprechenden Kind zu unterhalten. Infolgedessen sind auch seine Angaben zur geistigen und emotionalen Auseinandersetzung mit dem Kind (vgl. Bl. 291 d. Beh.-A.) vage. Als sich der Sohn Ende März 2008 im Krankenhaus aufgehalten hat, hat der Antragsteller ihn nicht besucht (vgl. Bl. 287, 291 d. Beh.-A.). Das Kind wächst, was der Antragsteller weiß, in einer deutschsprachigen Umgebung auf und beherrscht die türkische Sprache nicht. Mit dieser Realität, die aus dem der Mutter überantworteten Aufenthaltsbestimmungsrecht resultiert, muss sich der Antragsteller abfinden und in der Weise einstellen, dass er sich selbst um die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemüht, um mit seinem Sohn kommunizieren zu können. Mit zunehmendem Alter des Kindes, jetzt ist es fast sechs Jahre alt, findet ein verstärkter intellektueller Gedankenaustausch statt, dem der Antragsteller nur dann gewachsen ist, wenn auch er die deutsche Sprache beherrscht. Nach den Feststellungen der Behörde lässt sich der Antragsteller seine Äußerungen dem Kinde gegenüber von der Mutter aus dem Türkischen in die deutsche Sprache übersetzen (vgl. Bl. 349 d. Beh.-A.). Der Entwicklung einer echten Vater-Sohn-Beziehung steht damit die bestehende Sprachbarriere entscheidend im Wege. Nichts, was der Antragsteller dem Sohn vermitteln möchte, kann dieser ohne gleichzeitige Anwesenheit eines Sprachmittlers verstehen. Spontane Kontakte zwischen Vater und Sohn sind daher ausgeschlossen. Alles, was aus Richtung des Antragstellers an das Kind gelangt, wird von ihm zugleich als Äußerung der Mutter wahrgenommen. Insofern stellt sich ernsthaft die Frage, auf welche Weise der Antragsteller eigenständige Erziehungsbeiträge leisten kann. Anrufe bei der Mutter, um sich nach dem Sohn zu erkundigen (vgl. Schr. des früheren Bevollmächtigten v. 29.09.2008, Bl. 355 d. Beh.-A.), können persönliche Kontakte nicht ersetzen. Mit dem Einwand, die frühere Ehefrau mache weitere Besuche des Antragstellers seit Mai 2009 von seiner Zustimmung zu einer Nachnamensänderung des Kindes abhängig, kann der Antragsteller nicht gehört werden. Es liegt an ihm, die Erfüllung von mit dem Jugendamt getroffenen Besuchsvereinbarungen einzufordern und sich im Weigerungsfall an das Jugendamt zu wenden. Auch sonst erfüllte der Antragsteller bisher nicht die ihm zumutbaren Mindestanforderungen. Erst spät, und wohl auch erst auf anwaltliches Anraten, hat der Antragsteller einen Dauerauftrag für Unterhaltszahlungen eingerichtet (vgl. Schriftsatz v. 29.07.2009, Bl. 67 d. A.), und seine Handhabung beendet, die fälligen Unterhaltszahlungen vom Wohlverhalten der früheren Ehefrau abhängig zu machen. Das Gericht nimmt der früheren Ehefrau ihre Angabe vom 03.04.2008 (Bl. 287 d. Beh.-A.) ab, wonach der Antragsteller für die Leistung des Unterhalts bisher stets irgendeine Gegenleistung von ihr verlangt hat. Ein um das Wohlergehen seines Kindes besorgter Vater knüpft Unterhaltsleistungen jedoch nicht an Bedingungen. Das Gericht verkennt nicht, dass die im Laufe des Verfahrens gemachten Äußerungen der geschiedenen Ehefrau etliche Widersprüche aufweisen und teilweise auch das Bild eines fürsorglichen Vaters zeichnen, der seinen Elternpflichten nachkommt (vor allem die Äußerung der geschiedenen Ehefrau vom 22.09.2008, Bl. 349 d. Beh.-A.). Indes ist nicht zu übersehen, dass die dem Antragsteller günstigen Äußerungen oft nach Maßnahmen der Ausländerbehörde ergingen, die dem Antragsteller vor Augen führten, sein weiteres Aufenthaltsrecht stehe auf dem Spiel. So ging z. B. dem Anruf der Ehefrau am 22.09.2008 der drei Wochen zuvor ergangene Ablehnungsbescheid voraus. Es wurde bereits dargelegt, dass die gegenläufigen Äußerungen der Ehefrau möglicherweise auf vorangegangenen Drohungen beruhten oder durch das Eigeninteresse der früheren Ehefrau des Antragstellers motiviert waren, sich den Antragsteller als Unterhaltsschuldner zu erhalten. Sie fügen sich jedenfalls nicht in das sonst recht eindeutige Bild einer gescheiterten Beziehung ein, unter der auch das Kindeswohl leidet. Nach Auffassung der Kammer spricht vieles dafür, dass der Antragsteller den Sohn vor allem zur Lösung seiner Aufenthaltsprobleme vorschiebt und die angebliche Bereitschaft zur Erfüllung seiner Personensorgepflichten lediglich vorspiegelt. Mit dem Erhalt einer neuen Aufenthaltserlaubnis dürfte sein bisher schon eher geringes Interesse an seinem Sohn weiter erlahmen. Unter diesen Umständen scheidet ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 AufenthG aus. e) Ein Aufenthaltsrecht folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 ARB. Gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB hat vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Dem regulären Arbeitsmarkt gehört jeder an, der legal beschäftigt ist; es gibt somit keinen allgemeinen Arbeitsmarkt in Abgrenzung zu einem besonderen Arbeitsmarkt (EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - Rs. C-1/97 [Birden] - NVwZ 1999, 1099 [Rdnr. 51]). Eine ordnungsgemäße Beschäftigung liegt in jeder tatsächlichen und echten Tätigkeit, die für einen anderen nach dessen Weisung erbracht wird und für die als Gegenleistung eine Vergütung gewährt wird (EuGH, Urt. v. 30.09.1997 - Rs. C-36/96 [Günaydin] - NVwZ 1999, 283 [Rdnr. 31]; Urt. v. 30.09.2007 - Rs. C-98/96 [Ertanir] - NVwZ 1999, 286 [Rdnr. 43]). Die Art des Rechtsverhältnisses ist grundsätzlich unerheblich; sie darf aber nicht einen völlig untergeordneten oder unwesentlichen Umfang haben (EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - Rs. C-1/97 [Birden] - NVwZ 1999, 1099 [Rdnr. 25]; Urt. v. 19.11.2002 - Rs. C-188/00 [Kurz] - InfAuslR 2003, 41 [Rdnr. 32]). Die Tätigkeit setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus, weshalb Beschäftigungszeiten mit einem nur vorläufigen Aufenthaltsrecht außer Betracht bleiben (EuGH, Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] - NVwZ 1991, 255 [Rdnr. 31]; Urt. v. 16.12. 1992 - Rs. C-237/91 [Kus] - NVwZ 1993, 258 [Rdnr. 16]; Urt. v. 30.09.1997 - Rs. C-36/96 [Günaydin] - NVwZ 1999, 283 [Rdnr. 42]). Art. 6 ARB hat zugleich aufenthaltsrechtliche Bedeutung (seit EuGH, Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] - NVwZ 1991, 255 [Rdnr. 29]). Ausweislich der Behördenakte und des Vorbringens des Antragstellers nahm dieser am 01.03.2004 eine Erwerbstätigkeit auf, die bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 04.05.2004 von einem gesicherten Aufenthaltsrecht gedeckt war. Nach dieser Zeit befand sich der Antragsteller bis 22.06.2005 nur im Besitz eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes gemäß § 69 AuslG 1990, sodass eine einjährige i. S. d. Art. 6 Abs. 1 ARB berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeit nicht entstehen konnte, da der Aufenthalt ab 04.05.2004 ungesichert i. S. d. Rechtsprechung des EuGH war. Eine nähere Klärung der Beschäftigungsmodalitäten ist der Kammer nicht möglich, da der Antragsteller auf die Anfrage des Gerichts, wie lange dieses Beschäftigungsverhältnis bestand und aus welchem Grund es endete, nicht reagiert hat. Diese Zeit ist somit für Zeiten nach Art. 6 Abs. 1 ARB nicht berücksichtigungsfähig. Im Zeitpunkt der erneuten Aufnahme der bis heute offenbar beim gleichen Arbeitgeber fortgesetzten Erwerbstätigkeit am 01.08.2005 besaß der Antragsteller zwar seit 22.06.2005 wieder eine förmliche Aufenthaltserlaubnis. Die Gültigkeit dieser Erlaubnis endete jedoch am 05.02.2006, ohne dass dem Antragsteller seitdem eine neue förmliche Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Seit 05.02.2006 ist die Aufenthaltsposition erneut ungesichert im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] - NVwZ 1991, 255 [Rdnr. 31]; Urt. v. 16.12. 1992 - Rs. C-237/91 [Kus] - NVwZ 1993, 258 [Rdnr. 16]; Urt. v. 30.09.1997 - Rs. C-36/96 [Günaydin] - NVwZ 1999, 283 [Rdnr. 42]). Mithin hat der Antragsteller nur eine Zeit von etwas mehr als sechs Monaten vorzuweisen, die nach Art. 6 Abs. 1 ARB berücksichtigungsfähig wäre. Das aber lässt die erste Anspruchsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB nicht entstehen. f) Ansprüche aus Art. 7 Satz 1 ARB scheiden aus, da die Bezugsperson (hier: die frühere Ehefrau des Antragstellers) nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Regelung des Art. 7 Satz 2 ARB ("Kinder türkischer Arbeitnehmer") ist auf den Antragsteller mangels Bezugsperson ebenfalls nicht anwendbar. g) Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers kommt allein die unbefristete Arbeitsgenehmigung des Antragstellers in Betracht, die ihm von der seinerzeit zuständigen Arbeitsverwaltung am 13.06.2003 erteilt worden ist. In der Rechtsprechung des EuGH zu den Assoziationsabkommen der Europäischen Union mit Marokko und Tunesien ist anerkannt, dass die in den Abkommen enthaltenen Regelungen über das Diskriminierungsverbot von Arbeitnehmern auch aufenthaltsrechtliche Bedeutung haben können. So untersagt Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 27.04.1976 (im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung [EWG] Nr. 2211/78 des Rates vom 26.09.1978) es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hat, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht. Anders verhält es sich nur, wenn dem Betroffenen durch ein derartiges Vorgehen das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm durch eine von der zuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis erteilt wurde, die länger als die Aufenthaltserlaubnis war, entzogen würde, ohne dass Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, dies rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 02.03.1999 - Rs C-416/96 [El-Yassini] -, NVwZ 1999, 1095 [1098] - Rdnr. 67). Gemäß Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26.01.1998 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, geschlossen in Brüssel am 17.07.1995 und genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26.01.1998 (ABl. L 97, S. 1), kann der Aufnahmemitgliedstaat dann, wenn er dem Wanderarbeitnehmer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hatte, die Situation dieses Arbeitnehmers nicht aus Gründen in Frage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (EuGH, Urt. v. 14.12.2006 - C-97/05 [Gattoussi] - NVwZ 2007, 430 [432] - Rdnr. 40). Beide Vorschriften, die lauten Art. 40. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen. Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung. Art. 64. (1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. (2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle tunesischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. (3) Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung. finden im Assoziationsrecht EWG-Türkei in Art. 37 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 und hierauf fußend speziell in Art. 10 Abs. 1 ARB eine Entsprechung. Diese Bestimmungen lauten: Art. 37. Jeder Mitgliedstaat sieht für die in der Gemeinschaft beschäftigten Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit eine Regelung vor, die in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind. Art. 10. (1) Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft räumen den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt. (2) Vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 haben die in Absatz 1 genannten türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in gleicher Weise wie die Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft Anspruch auf die Unterstützung der Arbeitsämter bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes. Es liegt daher nahe, auch im Falle von türkischen Staatsangehörigen dieselben Grundsätze anzuwenden, die der EuGH in Bezug auf marokkanische und tunesische Wanderarbeitnehmer entwickelt hat. Die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 26.10.2006 - Rs. C-4/05 [Güzeli] -, NVwZ 2007, 187 [189] -, Rdnr. 52 und 53, legen nahe, dass Art. 10 ARB aufenthaltsrechtliche Wirkungen hat. Geklärt ist, dass Art. 10 ARB in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat und sich türkische Staatsangehörige auf diese Vorschrift berufen können (EuGH, Beschl. v. 25.07.2008 - C-152/08 [Real Sociedad de Fútbol und Kahveci] - juris - Rdnr. 29; Urt. v. 08.05.2003 - Rs. C-171/01 [Wählergruppe Gemeinsam] - juris - Rdnr. 67). Nach Auffassung des BVerwG vermittelte eine deutsche Arbeitserlaubnis einem marokkanischen Arbeitnehmer nach der maßgeblichen nationalen Rechtsordnung keine weitergehenden Rechte i. S. d. Rechtsprechung des EuGH, insbesondere kein Aufenthaltsrecht (BVerwG, Urt. v. 01.07.2003 - 1 C 18.02 - NVwZ 2004, 241 [243]; Urt. v. 01.07.2003 - 1 C 32.02 - NVwZ 2004, 245/246; ihm folgend OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 22.06.2007 - 18 B 722/07 - NVwZ-RR 2008, 59; Hess. VGH, Beschl. v. 06.04.2004 - 9 TG 864/04 - NVwZ-RR 2005, 285). Die Kammer kann im vorliegenden Eilverfahren offen lassen, ob sich Art. 10 ARB, mit dem eine andere Zielrichtung verfolgt wird als mit den Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Marokko und Tunesien (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.1999 - Rs C-416/96 [El-Yassini] -, NVwZ 1999, 1095 [1098] - Rdnr. 61), aufenthaltsrechtliche Wirkungen entnehmen lassen (bejahend: Hess. VGH, Beschl v. 30.03.2009 - 11 B 642/09 - und Beschl. v. 29.06.2009 - 11 A 787/09.Z; VGH Mannheim, Urt. v. 10.07.2008 - 13 S 708/08 - InfAuslR 2008, 424). Einer solchen zugunsten des Antragstellers zu treffenden Annahme stünde nämlich die Tatsache entgegen, dass der Mitgliedstaat nicht gehindert ist, ein etwaiges weitergehendes Recht zu beschränken oder zum Erlöschen zu bringen. Dies ist vorliegend geschehen: Mit dem Inkrafttreten des AufenthG am 01.01.2005 ist die unbefristete Arbeitsgenehmigung des Antragstellers an diesem Tage als solche erloschen, sie gilt seitdem nur noch als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung fort (§ 105 Abs. 2 AufenthG) und befreit lediglich von dem behördeninternen Beteiligungsverfahren nach § 39 AufenthG. Seitdem benötigt der Ausländer, der eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte, eine Aufenthaltserlaubnis, die ausdrücklich die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit gestattet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dieser am 01.01.2005 zu Lasten des Antragstellers eingetretene Rechtsverlust wäre hingegen unbeachtlich, wenn § 105 Abs. 2 AufenthG mit dem sog. Stillhaltegebot des Art. 13 ARB unvereinbar wäre. Diese Bestimmung lautet: Art. 13. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die sich ordnungsgemäß im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhalten, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen. Die Kammer hat keine Bedenken, diese Bestimmung auf den Antragsteller anzuwenden, der auch gegenwärtig noch in einem Arbeitsverhältnis steht. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass das in Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 verankerte Stillhaltegebot, das neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleitungsverkehrs verbietet, unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten hat und allgemein die Einführung neuer Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urt. v. 17.09.2009 - C-242/06 [Sahin] - Rdnr. 64; Urt. v. 19.02.2009 - C-228/06 [Soysal und Savatli] - NVwZ 2009, 513 [514] - Rdnr. 45, 47). Entsprechendes gilt für das Stillhaltegebot des Art. 13 ARB, der Arbeitnehmern Schutz vor neuen Beschränkungen bietet (EuGH, Urt. v. 17.09.2009 - C-242/06 [Sahin] - Rdnr. 62, 63, 65; Urt. v. 21.10.2003 - Rs. C-317/01 - [Abatay], und Rs. C-369/01 [Sahin] -, InfAuslR 2004, 32 - Rdnr. 58, 59; Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] -, NVwZ 1991, 255 - Rdnr 26). Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stillhaltegebotes. Gemäß Art. 16 Abs. 1 ARB ist die Regelung des Art. 13 ARB am 01.12.1980 in Kraft getreten. Infolgedessen darf das auf den Antragsteller anzuwendende Recht hinsichtlich seiner Arbeitserlaubnis nicht ungünstiger sein als am 01.12.1980. Davon ist allerdings hier nicht auszugehen. Am 01.12.1980 galt die Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung - AEVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.09.1980 (BGBl. I S. 1754). Unter der Geltung dieser Verordnung hätte der Antragsteller wegen seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AEVO erhalten. Diese hätte ihn berechtigt, jede Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet aufzunehmen (§ 2 Abs. 1 i. V. mit § 1 und § 3 Abs. 2 AEVO). Sie wäre allerdings nicht unbefristet erteilt worden, sondern lediglich mit fünfjähriger Geltungsdauer (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AEVO). Erst nach einem ununterbrochenen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt wäre die Arbeitserlaubnis unbefristet erteilt worden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AEVO). Infolgedessen hat die im Jahre 1998 in Kraft getretene Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArgV) vom 17.09.1998 (BGBl. I S. 2899) eine Verbesserung der Rechtsstellung eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten ausländischen Arbeitnehmers bewirkt. Verbesserungen der individuellen Rechtspositionen durch nach dem maßgeblichen Zeitpunkt am 01.12.1980 in Kraft getretene Änderungen werden jedoch vom Schutz des Stillhaltegebotes nicht erfasst. Unter der Geltung der am 01.12.1980 geltenden Rechtslage wäre dem Antragsteller im Juni 2003 eine lediglich bis Juni 2008 gültige Arbeitserlaubnis erteilt worden. Da die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 8 AEVO keinen Erlöschenstatbestand darstellt und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die zum Unwirksamwerden der Arbeitserlaubnis führen könnten, muss von ihrem (fiktiven) Fortbestand bis zum Juni 2008 ausgegangen werden. Hätte der Antragsteller dann eine Verlängerung der Arbeitserlaubnis beantragt, hätte er sich für die Verlängerung jedoch nicht mehr auf die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen berufen können, da er am 29.10.2007 bereits geschieden war und von da ab die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zumindest ungesichert war (vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 01.07.2003 - 1 C 18.02 - NVwZ 2004, 241 [243]). Da der Antragsteller aus dem außer Kraft getretenen Recht somit keine günstigeren Ansprüche ableiten kann, liegt in der Regelung des § 105 Abs. 2 AufenthG auch kein Verstoß gegen das Stillhaltegebot vor. h) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12) - Familienzusammenführungsrichtlinie -. Auch wenn diese Richtlinie nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige regelt (Art. 1 der Richtlinie) und deshalb im Falle des mit einer Deutschen verheirateten Antragstellers nicht unmittelbar anwendbar ist, kann sie sich mittelbar auch auf seinen Fall auswirken. Denn durch die Verweisung des § 28 Abs. 3 AufenthG auf § 31 AufenthG, der seinerseits der Umsetzung von Art. 15 der Familienzusammenführungsrichtlinie dient, hat der Gesetzgeber diese für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen geltende Regelung auch auf Ehegatten von Deutschen erstreckt, so dass auf Grund nationalen Rechts auch für diesen Personenkreis die Vorgaben der Richtlinie zu beachten sind (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11.08 - Rdnr. 29). Allerdings lässt sich der einschlägigen Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie nicht entnehmen, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Scheitern der Ehe in weitergehendem Umfang als nach § 31 AufenthG in der oben dargestellten Auslegung gewährt werden müsste. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie kann im Falle der Scheidung bzw. Trennung Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind, ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift erlassen die Mitgliedstaaten Bestimmungen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, "wenn besonders schwierige Umstände vorliegen". Aus der Begründung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission zu der Richtlinie vom 01.12.1999 - KOM (1999) 638 endgültig S. 22 - geht hervor, dass die Bestimmung dazu dient, der spezifischen Situation von Frauen gerecht zu werden, die Opfer von Gewalt in der Familie geworden sind, oder von Frauen, Witwen, Geschiedenen oder Verstoßenen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden würden, wenn sie gezwungen wären, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren. Diese Begründung, die auch für die spätere Fassung der Richtlinie maßgeblich blieb, macht deutlich, dass die Vorschrift - ebenso wie die nationale Regelung in § 31 Abs. 2 AufenthG - besondere Schwierigkeiten, die die Fortsetzung einer Ehe unzumutbar machen oder die aus der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren, abfangen soll, nicht aber auch Umstände erfassen soll, die damit nicht in Zusammenhang stehen und für die spezielle Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten bestehen (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11.08 - Rdnr. 30). Besonders schwierige Umstände i. S. d. von Art. 15 Abs. 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie sind im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich. Sonstige private Interessen des Antragstellers, die einen Verbleib im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren geboten sein ließen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Da der Antragsteller das Bundesgebiet zu verlassen hat (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ist die verfügte Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtmäßig (§ 59 AufenthG). Die verfügte Frist zur freiwilligen Ausreise ist ausreichend bemessen. Da der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von der Hälfte des Auffangstreitwertes ausgeht.