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Urteil

5 K 115/09.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2009:1217.5K115.09.DA.0A
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Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Landrats des Wetteraukreises vom 03.12.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Landrats des Wetteraukreises vom 03.12.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und auch begründet, denn die Weigerung der Ausländerbehörde, über den Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu entscheiden, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wird das durch die Ausweisung begründete Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot auf Antrag in der Regel befristet. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass der ausgewiesene Ausländer im Regelfall Anspruch auf eine Befristung hat. Die Worte „in der Regel“" beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz dazu bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (BVerwG, Beschl. v. 01.09.1994 – 1 B 90.94–Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5 und vom 17.10.1995 – 1 B 238.94–Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 8). Befristungsentscheidungen müssen im Lichte des Gesetzeszweckes getroffen werden. Der Gesetzeszweck eines Aufenthaltsverbots nach Ausweisung, Zurückweisung oder Abschiebung liegt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die bei einem etwaigen Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet drohen. Die Bestimmung einer Frist, zu der sich der Kläger im Bundesgebiet wieder aufhalten kann, darf daher allein gefahrenabwehrspezifische Gesichtspunkte im Blick haben. Nach deutschem Recht ist das Aufenthaltsverbot des Ausländers nicht als Nebenstrafe konzipiert; Sanktionsgedanken sind dem Aufenthaltsverbot fremd. Die Behörde hat daher ausschließlich die für und wider sprechenden gefahrenabwehrspezifischen Kriterien des Falles herauszuarbeiten und in ihrer Bedeutung zu gewichten. Entsprechend dem Gewicht der einzelnen Umstände muss die Behörde den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem eine Gefährdung der Öffentlichkeit, Opfer neuer Straftaten des Ausländers zu werden, aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden kann. Bestimmte persönliche Umstände des Klägers (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 EMRK) können nach der Rechtsprechung des EGMR dazu führen, trotz einer prognostizierten fortbestehenden Gefahr, die Frist angemessen zu verkürzen (EGMR, Urt. v. 11.07.2002 – 56811/00 –InfAuslR 2004, 180; entschieden für den Fall eines in Dänemark verurteilten Rauschgifthändlers, der mit einer Dänin verheiratet war und mit ihr drei Kinder hat; schon dessen Ausweisung – in Anwendung des deutschen Rechts hätte sie zwingend ausgesprochen werden müssen – hat der EGMR für unzulässig erklärt). Das BVerfG hat in Ansehung dieser Rechtsprechung entschieden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Konturierung durch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK es nicht zulasse, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07– NVwZ 2007, 946). Nichts anderes kann für die Frage der Befristung der Wirkungen der Ausweisung gelten. Sie unterliegt ebenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen in der Konturierung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR, Urt. v. 27.10.2005 – 32231/02 –InfAuslR 2006, 3 [4]). Einen Grundsatz des Inhalts, dass ein Ausländer, der schwere Straftaten begangen hat, stets ausreisen müsse und auf gewisse Zeit nicht ins Bundesgebiet zurückkehren dürfe, bevor die Wirkungen der Ausweisung befristet werden könnten, gibt es nicht. Aus alledem folgt, dass von der Bestimmung einer Frist nur abgesehen werden darf, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch keine Prognose über den Zeitpunkt des Wegfalls der Gefährdung getroffen werden kann. Das kann möglicherweise der Fall sein, wenn der betroffene Ausländer wegen einer Vielzahl von Straftaten, die sich in ihrer Intensität und Sozialschädlichkeit kontinuierlich gesteigert haben, ausgewiesen worden ist und ein Wegfall der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur bei einer zumindest begonnenen durchgreifenden Persönlichkeitsveränderung angenommen werden kann (VG Darmstadt, Urt. v. 19.11.2004 – 5 E 2712/01 [3]). In allen anderen Fällen ist eine Entscheidung über die Befristung zu treffen. Im vorliegenden Fall sind Gründe, die eine Prognose zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers gegenwärtig nicht zulassen, nicht dargetan. Die Behauptung, die Identität und die Staatsangehörigkeit des Klägers seien unklar, findet in den Unterlagen der Ausländerbehörde keine Bestätigung. Der Kläger hat schon im Asylverfahren behauptet, somalischer Staatsangehöriger zu sein und im Laufe des Verfahrens Urkunden mit seinen Personaldaten aus Somalia vorgelegt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die ausländischen Urkunden nicht authentisch sind; andererseits liegen auch keine Hinweise darüber vor, dass der Kläger über seine Identität getäuscht hat und seine Angaben nicht zuträfen. Erfahrungssätze wie „Die meisten Somalis sind Kenianer oder Nigerianer“ entbinden – ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts – nicht von der Begutachtung und Bewertung des jeweiligen Einzelfalls. Die Behauptung, es bestünden Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers, vermag das Gericht aufgrund der aus den Verwaltungsvorgängen hervorgehenden Erkenntnisse nicht nachzuvollziehen. Die Frage, ob und wann eine Abschiebung des Klägers nach Somalia möglich sein wird, ist bei der Ermessensentscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung außer Betracht zu lassen. Denn die Durchführbarkeit einer Abschiebung steht – ersichtlich – in keinem Zusammenhang mit der Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers. Abgesehen davon ist das Auswärtige Amt, worauf der Kläger zu Recht hinweist, nicht für Abschiebungen zuständig. Die Zuständigkeiten des Auswärtigen Amtes beim Vollzug des AufenthG beschränken sich auf die in § 71 Abs. 2 AufenthG genannten Fälle. Die Behauptung, vor einer Ausreise des Klägers könne eine Befristungsentscheidung nicht ergehen, vermag die Untätigkeit der Behörde ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Das Gesetz bestimmt lediglich, dass die Frist mit der Ausreise zu beginnen hat (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Damit ist weder ausgeschlossen, dass schon vor der Ausreise eine Befristungsentscheidung ergeht, noch dass überhaupt eine Frist zu setzen ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG sogar im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06–, NVwZ 2008, 333 [336]). Wie sich zudem aus der Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG ergibt, hindert ein bestehendes Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG seit 01.01.2005 nicht mehr daran, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Das Prinzip des grundsätzlichen Aufenthaltsverbots nach erfolgter Ausweisung wird durch diese Vorschrift durchbrochen. Infolgedessen sind seit 01.01.2005 auch Fälle denkbar, in denen die Befristung von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG aus dem Inland beantragt wird. Auch das zeigt, dass Befristungsentscheidungen nicht von dem vorherigen Verlassen des Bundesgebiets abhängen. Die offenbar dem Regierungspräsidium Darmstadt vorschwebende Auffassung, nach erfolgter Ausweisung müsse stets eine Ausreise erfolgen, bevor eine Befristung verfügt wird, ist von einem unzulässigen Sanktionierungsgedanken beherrscht, der mit dem Sinn und Zweck einer Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG nicht zu vereinbaren ist. Die Geltendmachung von Sanktionierungserwägungen führt regelmäßig zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung. Die Behauptung, es sei noch nicht geklärt, in welchen Staat „eine freiwillige Ausreise“ des Klägers möglich sei, rechtfertigt ebenfalls nicht das Zurückstellen der Befristungsentscheidung. In welchen Staat der Kläger freiwillig auszureisen bereit ist, kann beim Kläger erfragt werden. Da der Kläger deutlich gemacht hat, dass er weder nach Somalia noch in einen anderen Staat freiwillig ausreisen will, stellt sich die Frage einer freiwilligen Ausreise nicht. Die geltend gemachten Hinderungsgründe sind hiernach offenkundig sachwidrig und in keiner Hinsicht vertretbar. Die Weisung des Regierungspräsidiums Darmstadt an die Ausländerbehörde ist rechtswidrig. Da keine zureichenden Gründe dargetan wurden, die Befristungsentscheidung nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist weiter zurückzustellen (§ 75 Satz 1 VwGO), ist dem Antrag des Klägers zu entsprechen. Um einen neuen Rechtstreit mit den Beteiligten zu vermeiden, verweist das Gericht auf die in vergleichbaren Fällen gegebenen rechtlichen Hinweise zur Einstellung der in eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erforderlichen Kriterien (Die Hinweise, die ursprünglich für abgeschobene Ausländer erarbeitet worden sind, sind vorliegend entsprechend auf den im Inland verbliebenen Kläger anzuwenden): a) Gefährlichkeit des Klägers bis zu seiner Abschiebung (Erarbeitung eines Persönlichkeitsbildes des Klägers; Strafbiographie; Einschätzungen und Beurteilungen der Strafgerichte, eventuell durch Beiziehen der Strafakten), b) Derzeitige persönliche Situation des Klägers in seinem Heimatland (vor allem Art und Dauer der Berufstätigkeit; Höhe des Erwerbseinkommens; soziale Integration; Freundeskreis; soziale Konstanz, auch: Straffreiheit), c) Hinweise auf positive Änderungen seines Persönlichkeitsbildes (Abstand zur letzten Tat; Läuterung durch Lebensalter; sonstige Hinweise auf Persönlichkeitswandel, z. B. soziales Engagement im Heimatland), d) Möglichkeiten der sozialen Reintegration in Deutschland (ausreichender Wohnraum; stabile familiäre Verhältnisse; Sprachkenntnisse; Berufsausbildung; Arbeitsplatz in Aussicht?), e) Herabsetzung der gebotenen Sperrfrist bei familiärer Lebensgemeinschaft (Prüfung der Aufrechterhaltung der familiären Kontakte trotz bestehender Trennung; Klärung, ob Kläger Unterhalt aus der Heimat geleistet hat; Besuche der Familienangehörigen im Heimatland; Ernsthaftigkeit des Interesses des Klägers an seiner Familie und ihrem Wohlergehen, ggf. Anhörung der Familienangehörigen) Angesichts des inzwischen mehr als sechseinhalbjährigen straffreien Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, der Betreuungsbedürftigkeit seiner acht Kinder, die überwiegend deutsche Staatsangehörige sind und mit ihm überwiegend in häuslicher Gemeinschaft leben, und seiner – soweit ersichtlich – erfolgten Integration in die deutschen Lebensverhältnisse nebst Erzielung eines ausreichenden Erwerbseinkommens ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel dürfte eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung unumgänglich sein. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für die Befristung der Wirkung einer Ausweisung in Übereinstimmung mit dem Hess. Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschl. v. 19.03.2001 – 12 TE 3471/00) von dem gesetzlichen Auffangstreitwert ausgeht. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 07.12.1989 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.02.1992 erhob der Kläger Klage, die er am 28.02.1996 zurücknahm. In der Folgezeit erhielt er am 01.07.1996 eine Aufenthaltsbefugnis, die bis 25.06.1999 verlängert wurde. Am 16.09.1998 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 04.03.1999 wurde der Kläger wegen des Verdachts, mehrere Ausländer nach Deutschland eingeschleust zu haben, in Untersuchungshaft genommen. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Kläger am 16.02.2000 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten (Aktenzeichen: 2 Js ...). Die Entscheidung wurde am selben Tag rechtskräftig; die Entlassung des Klägers aus der seitdem verbüßten Strafhaft erfolgte am 14.05.2003. Die Verurteilung des Klägers nahm der Landrat des Wetteraukreises zum Anlass, den Kläger mit Bescheid vom 03.12.2002 aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05.06.2003 zurückgewiesen. Die gegen beide Bescheide vor dem VG Gießen erhobene Klage (Aktenzeichen: 7 E ...) wurde am 10.11.2004 zurückgenommen. In der Folgezeit erhielt der Kläger Duldungen, weil eine Abschiebung nach Somalia aufgrund des dortigen Bürgerkriegs nicht möglich ist. Die von der Auslandsvertretung Somalias ausgestellten Reisedokumente erkennt das Auswärtige Amt zudem nicht an. Das Verbot der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wurde am 14.11.2003 aufgehoben. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger am 31.01.2006 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die am 16.01.2007 bis 15.01.2008 verlängert wurde. Weitere Verlängerungsanträge wurden, ebenso wie der erstmals am 25.06.2008 gestellte Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung, nicht beschieden. Am 02.07.2008 wies das Regierungspräsidium Darmstadt die Ausländerbehörde an, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht zu verlängern und ihn schnellstmöglich bei der somalischen Botschaft in Berlin „vorzuführen“, um die behauptete, aber nicht nachgewiesene somalische Staatsangehörigkeit zu überprüfen. Am 16.12.2008 wies das Regierungspräsidium Darmstadt die Ausländerbehörde trotz vorgetragener Bedenken an, über den Antrag auf Befristung nicht zu entscheiden, da Kontakt mit dem Auswärtigen Amt aufgenommen worden sei, die Zulässigkeit der Abschiebung zu überprüfen. Da von einer Untätigkeit der Behörde keine Rede sein könne, könne einer Untätigkeitsklage gelassen entgegen gesehen werden. Am 02.02.2009 hat der Kläger – nach zuvor erfolgter Fristsetzung bis 05.01.2009 – Verpflichtungsklage erhoben. Er hält die Weigerung, den Befristungsantrag zu bescheiden, für rechtswidrig. Bisher sei nur die Gefährlichkeit des Klägers thematisiert worden, nicht hingegen die Bindungen an seine inzwischen acht Kinder, die überwiegend in Deutschland geboren und aufgewachsen seien und überwiegend inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Auch die lange Aufenthaltsdauer sei nicht berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Landrats des Wetteraukreises vom 03.12.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Anweisung der Aufsichtsbehörde. Diese teilte der Ausländerbehörde unter dem 13.07.2009 mit, eine Befristungsentscheidung komme erst nach der Ausreise des Klägers in Betracht. Im Übrigen sei noch nicht geklärt, in welchen Staat „eine freiwillige Ausreise“ möglich sei. Auch die Identität des Klägers sei nicht hinreichend geklärt. Nach Auskunft der Clearingstelle Trier seien somalische Staatsangehörige „meist Nigerianer oder Kenianer“. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.