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Beschluss

5 K 1115/09.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2009:1228.5K1115.09.DA.0A
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Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger klaglos gestellt hat und bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Die innerbehördliche Weisung, im Falle einer Einbürgerung mit Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachzufragen, ob ein Widerruf der Anerkennung beabsichtigt sei, rechtfertigt keine Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens bis zu einer Äußerung des Bundesamtes, ggf. auf unabsehbare Zeit. Hierfür gibt es – anders als bei anhängigen Ermittlungsverfahren (§ 12 a Abs. 3 StAG) – keine Rechtsgrundlage. Hat das Bundesamt in angemessener Zeit nicht über einen etwaigen Widerruf entschieden, ist vom Fortbestehen der Asylberechtigung auszugehen. Ob als angemessener Zeitraum die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO ab Zugang der behördlichen Anfrage beim Bundesamt in Betracht zu ziehen ist, kann hier offen bleiben. Ein Zeitraum von 16 Monaten zwischen der Anfrage beim Bundesamt und der Erhebung der vorliegenden Untätigkeitsklage ist jedenfalls ohne qualifizierte Darlegung zureichender Gründe für die Untätigkeit unangemessen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung von dem zweifachen Auffangstreitwert pro Person ausgeht (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 – 1 B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 – 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2005 – 12 TE 1564/05).