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Urteil

5 K 1405/09.DA (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2010:0115.5K1405.09.DA3.0A
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Leitsätze
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, im Rahmen der Feststellung der Bedürftig-keit einer Opferpension nach § 17 a StrRehaG Altersrenten, Pensionen und vergleich-bare Einkünfte außer Betracht zu lassen, das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dagegen nicht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, im Rahmen der Feststellung der Bedürftig-keit einer Opferpension nach § 17 a StrRehaG Altersrenten, Pensionen und vergleich-bare Einkünfte außer Betracht zu lassen, das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dagegen nicht. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Opferpension. Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig, dass der Kläger mit Ausnahme des Bedürftigkeitserfordernisses die Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferpension nach § 17 a StrRehaG grundsätzlich erfüllt. Der Auffassung der Beteiligten, wonach die derzeitige Bedürftigkeitsprüfung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, vermag das Gericht nicht beizutreten. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (zuletzt BVerfG, Beschl. v. 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07 -, NVwZ-RR 2009, 985 m. w. N). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274 [291]). Für den hier zu beurteilenden Regelungsgegenstand gilt, dass der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat, weil es um die Wiedergutmachung von Unrecht geht, das eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Er ist zwar auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem Regelungsgegenstand lediglich in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten (BVerfG, Beschl. v. 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07 -, NVwZ-RR 2009, 985 [986] m. w. N.). Untersagt ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt. Dieser Maßstab gilt insoweit auch für die Ungleichbehandlung von Personengruppen. Als Differenzierungsgrund kommen dabei nicht allein die vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannten Motive für eine gesetzliche Regelung in Betracht; auch andere objektiv vorhandene Gründe können diese rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07 -, NVwZ-RR 2009, 985 [986]) m. w. N.). Dem Umfang des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht die Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung: Kommt als Maßstab lediglich das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 -, BVerfGE 88, 87 [96 f.]). An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben gemessen lässt sich eine offenkundig unsachliche Differenzierung, die Willkürzüge aufweist, nicht feststellen. Entgegen der ursprünglichen Annahme des Gerichts, wie sie in der Verfügung an die Beteiligten vom 17.11.2009 zum Ausdruck kam, dient der weitgehende Wegfall des Bedürftigkeitserfordernisses bei Rentnern und Pensionären keiner generellen Privilegierung lebensälterer Haftopfer, sondern vor allem einer Begünstigung der derzeitig im Rentenalter stehenden Haftopfer mit Blick auf ihr persönliches Lebensschicksal. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Deutschen Bundestag noch keine Privilegierung der Rentner und Pensionäre enthielt (vgl. BT-Drs. 16/4842), ergaben die weiteren Beratungen des Rechtsausschusses (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/5532), die ursprünglich vorgesehene Bedürftigkeitsprüfung so weit aufzugeben, wie dies im Rahmen der Gleichbehandlung mit Opfern von NS-Unrecht zulässig sei. So werden aufgrund des Alters oder einer Erwerbsunfähigkeit bezogene Renten bei der Bedürfnisprüfung nicht angerechnet (BT-Drs. 16/5532, S. 7 unten/S. 8 oben). In der Einzelbegründung zum Änderungsvorschlag führt der Rechtsausschuss aus (BT-Drs. 16/5532, S. 11): "Berechtigte Haftopfer, die Altersrenten, Altersruhegehälter, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrenten, Renten wegen Arbeitsunfall- und Berufskrankheiten oder vergleichbare Leistungen beziehen, werden insofern privilegiert, als dass derartige Leistungen bei der Feststellung einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit außer Betracht bleiben. Erfasst sind auch entsprechende Leistungen aus anderen Sicherungssystemen z. B. Versorgungsbezüge aus öffentlichen und berufsständischen Systemen, Betriebsrenten sowie aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Haftopfer, die inzwischen bereits im Rentenalter stehen, den schwersten und unmenschlichsten Haftbedingungen in der Sowjetischen Besatzungszone und den ersten Jahren der DDR unterworfen waren; nicht selten verbunden mit Verschleppung nach Sibirien. Privilegiert werden somit Verfolgte, die wegen Alters, Unfall, Krankheit oder sonstiger besonders belastender Lebensumstände Leistungen beziehen. Sie sind häufig auf kostenintensive Hilfeleistungen Dritter angewiesen, so dass sich ihr Bedarf anders darstellt als bei nicht besonders belasteten Berechtigten. Die Privilegierung orientiert sich überdies an vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen." (Hervorhebungen durch das Gericht) Die rechtspolitische Zielsetzung, lebensältere Haftopfer günstiger zu stellen als lebensjüngere, lässt eine offenkundig unsachliche Differenzierung, die Willkürzüge aufweist, nicht erkennen. Dass auch andere Ausgestaltungen möglich gewesen wären (siehe nur die ursprüngliche Entwurfvorlage), sei hier unbestritten. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt jedoch - wie dargelegt - nicht, die zweckmäßigste und gerechteste Lösung zu finden. Der Kläger fällt nicht in den Personenkreis, den der Gesetzgeber besonders begünstigen wollte. Er war erst 1984/1985 inhaftiert worden, sodass er nicht den schwersten und unmenschlichsten Haftbedingungen in der Sowjetischen Besatzungszone und den ersten Jahren der DDR unterworfen war und auch nicht nach Sibirien verschleppt wurde. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht. Sie setzt zum einen die volle Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm voraus und verlangt zum anderen die Klärungsbedürftigkeit der verfassungsrechtlichen Vorfrage im konkreten Ausgangsverfahren. Es müsste folglich dargelegt werden, dass bei einer Nichtigerklärung des § 17 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StrRehaG im Falle des Klägers anders zu entscheiden wäre als geschehen. Keiner der Beteiligten führt aus, dass der Kläger bei Wegfall des "Pensionärprivilegs" einen Anspruch auf die begehrte Zuwendung hätte. Eine etwaige Nichtigerklärung dieser Regelung würde lediglich dazu führen, dass bereits ausreichend versorgte Rentner und Pensionäre aus dem Begünstigtenkreis der Opferpension ausschieden. Der Kläger selbst hätte dann immer noch keinen Anspruch auf eine Opferpension. Das "Pensionärsprivileg" ist somit nicht entscheidungserheblich. Ob es verfassungsrechtlich geboten ist, auch die weniger als sechs Monate Inhaftierten in den Begünstigtenkreis einzubeziehen, ist vorliegend ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da der Kläger die gesetzlich geforderte Mindesthaftzeit erfüllt. Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage der Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten stellt sich vorliegend nicht, da der Kläger ledig ist und - soweit ersichtlich - niemandem zum Unterhalt verpflichtet ist. Eine entsprechende Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG dürfte nicht nur mangels Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren unzulässig sein, sondern auch, weil das Gericht sich nicht die Überzeugung zu bilden vermag, die derzeitige Regelung sei aus den von den Beteiligten angeführten Gründen verfassungswidrig. Das Verfahren ist nach § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG i. V. mit § 14 StrRehaG gerichtskostenfrei (Hess. VGH, Beschl. v. 03.12.1997 - 7 TJ 276/97; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 25.10.1999 - 14 E 91/98). Die Kostentragungspflicht im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Der Kläger beantragte am 31.08.2007 die Gewährung einer besonderen Zuwendung gemäß § 17 a StrRehaG, der sog. "Opferpension". Der Antrag wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 07.09.2009 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger überschreite die zulässigen Einkommensgrenzen und sei deshalb nicht bedürftig. Gegen den am 09.09.2009 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 05.10.2009 Klage erhoben. Er bestreitet nicht, nach geltendem Recht nicht anspruchsberechtigt zu sein. Er hält die gesetzliche Regelung jedoch nicht für ausreichend, erlittenes Unrecht auszugleichen. Insbesondere sei die Bedürftigkeitsgrenze so niedrig angesetzt, dass eine Vielzahl Betroffener sie überschreite. Zudem würden Unterhaltspflichten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt. Die derzeitige Regelung sei daher gleichheitswidrig. Grundlage einer Entschädigung dürfe nur die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung sein, nicht die spätere Entwicklung des Betroffenen. Außerdem scheide eine Opferpension aus, wenn die Haftzeit weniger als sechs Monate betrage. Auch hierin liege ein Gleichheitsverstoß. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 07.09.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG zu gewähren. Der Beklagte hat keinen Sachantrag gestellt. Er teilt die Bedenken des Klägers, sieht sich jedoch aufgrund der geltenden Rechtslage, die er allein anzuwenden habe, gehindert, dem klägerischen Begehren zu entsprechen. In Ergänzung zum klägerischen Vortrag weist er darauf hin, in der Nichtberücksichtigung von Altersrenten, Pensionen und vergleichbaren Einkünften liege eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber aktiv Erwerbstätigen, weil deren Einkünfte grundsätzlich bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen seien und - sofern nicht bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten werden - zu einem Ausschluss der Opferpension vor Eintritt in das Rentenalter führten. Der Beklagte regt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG an. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.