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Urteil

5 K 159/08.DA.A

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2010:0319.5K159.08.DA.A.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ein weiteres Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes ist nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich die der Ablehnung des ersten Antrages zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und er den Antrag binnen drei Monaten ab dem Tag der Kenntniserlangung der Gründe des Wiederaufgreifens gestellt hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Von letzterem kann nicht ausgegangen werden, denn allein zwischen Klageerhebung und erstmaliger Geltendmachung der Körpertätowierungen liegen nahezu 1 ½ Jahre. Überdies hat der Kläger die Tattoos allein als innerfamiliären Konfliktstoff dargestellt, ohne die mögliche verfolgungsrelevante Tragweite zu erkennen. Die Dreimonatsfrist ist daher deutlich überschritten. Gleichwohl ist die Klage deswegen noch nicht unbegründet, denn nach der Rechtsprechung des BVerwG hat das Bundesamt bei Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. mit §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt; diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge zu § 53 AuslG anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 – 1 C 15.03– NVwZ 2005, 462 [463]; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 – 9 C 41.99–BVerwGE 111, 77 [82]). Eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers ist dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 53 AuslG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation – der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG – ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 – 9 C 9.95–BVerwGE 99, 324 [328]; Urt. v. 07.09.1999 – 1 C 6.99–Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20; jeweils m. w. N.). Von einer solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 – 1 C 15.03– NVwZ 2005, 462 [463]). Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil der Wiederaufgreifensgrund – wie im Falle des Klägers – erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; vgl. Urt. v. 10.02.1998 – 9 C 28.97–, NVwZ 1998, 861 ff.). Es darf das Bundesamt nicht verpflichten, ein neues Wiederaufgreifensverfahren durchzuführen, sondern muss entscheiden, ob der Wiederaufgreifensantrag in der Sache begründet ist. Eine solche abschließende gerichtliche Entscheidung kommt in Betracht, wenn dem Bundesamt im Einzelfall hinsichtlich der Änderung der bestandskräftigen negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kein Ermessensspielraum eröffnet ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 – 1 C 15.03– NVwZ 2005, 462 [463]). An diesen Anforderungen gemessen kann die Klage keinen Erfolg haben. Bereits die Tatbestandsmerkmale der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsvariante des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG– der Nachfolgevorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG – liegen nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vermutung des Gerichts, die vom Kläger verwendeten Tätowierungen könnten ihn im Iran allein schon wegen ihrer Existenz in eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bringen, weil sie als unumstößlicher Beleg für eine Konversion zum Christentum zu sehen seien, hat sich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht erhärtet. Alle Auskunft gebenden Stellen verlangen – ähnlich wie beim Tragen christlicher Symbole oder dem Bekanntwerden eines im Ausland erfolgten Glaubensübertritts – zusätzliche Umstände, die über die reine Symbolik hinaus den Träger der Tätowierungen als ernsthaften Konvertiten ausweisen. Mit den Tattoos allein würden noch keine religiösen Inhalte und Bekenntnisse transportiert. Die Auskünfte fügen sich in die dem Gericht bekannte Erkenntnislage ein, wonach ein in Deutschland erfolgter Glaubensübertritt, selbst wenn er iranischen Stellen bekannt wird, allein nicht verfolgungsbegründend ist (ähnlich Hess. VGH, Beschl. v. 26.06.2007 – 8 UZ 1463/06.A–; Urt. v. 03.12.2002 – 11 UE 3178/99.A; Beschl. v. 01.09.2004 – 11 UZ 727/04.A). Denn die Konversion eines Moslems zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher zunächst davon ausgegangen, dass der Konvertierte es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe. Ihm wird eine „Zuwartefrist“ eingeräumt, in der beobachtet wird, ob der Übertritt nicht allein „europäischen Zwecken und Zielen“ (gemeint ist: zur Förderung des Asylverfahrens) dienen sollte (Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26.02.1999 [Dok. 12/99]). Eine Verfolgungsgefahr kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn plausibel dargetan werden würde, dass hinter einem Glaubensübertritt seriöse Motive stehen und der Glaubenswechsel auf einer ernsthaften aufrichtigen inneren Überzeugung beruht und deshalb auch bei einer Rückkehr in den Iran eine Beibehaltung des neu gefundenen Glaubens zu erwarten ist (ähnlich Hess. VGH, Beschl. v. 26.06.2007 – 8 UZ 1463/06.A–; Urt. v. 03.12. 2002 – 11 UE 3178/99.A; OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 – 1 A 222/07–, InfAuslR 2008, 183 [190]). Davon kann im Falle des Klägers keine Rede sein. Sein religiöses Engagement geht über ein bloßes Interesse an religiösen Glaubensinhalten und an der zeitweisen Teilnahme an kirchengemeindlichen Veranstaltungen oder an glaubensübergreifenden Foren zum Thema Christentum – Islam nicht hinaus. Umstände, die die Annahme gebieten, der Kläger werde bei einer Rückkehr in den Iran christliche Glaubensinhalte nach außen propagieren, sind – insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden lebensbedrohenden Konsequenzen – nicht ersichtlich und dürften gegenwärtig auch fern liegen. Dazu müsste die religiöse Prägung des Klägers deutlich voranschreiten – und zwar nicht nur in Bezug auf Äußerlichkeiten wie einer Taufe, sondern vor allem bezüglich seiner inneren Überzeugung. Die Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass ein solcher Schritt unmittelbar bevorstünde. Soweit die Tätowierungen als willkommener Vorwand für Kontrollen auf unerwünschtes Verhalten zu werten sind, bewegen sich die zu erwartenden Konsequenzen nach den insoweit übereinstimmenden Äußerungen aller Auskunftsstellen ebenfalls im Bereich der Spekulation. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hält Misshandlungen und Haft für einige Tage für möglich, macht dies aber vom Gesamtverhalten der Person abhängig. Das Auswärtige Amt sieht auffällige Tätowierungen bei Kontrollen als nachteilig an. Nach den Ausführungen des Gutachters Brocks seien Tattoos kein akzeptierter „kultureller Ausdruckstandard“ der iranischen Gesellschaft. Sie hätten einen grundsätzlich negativen Stellenwert. In Städten unter jungen Leuten seien sie jedoch zunehmend populär, um ein eigenes westlich bestimmtes in Opposition zu den herrschenden Verhaltenscodizes stehendes privates Leben auszudrücken. Sie seien Ausdruck eines Sichherausnehmens von Freiheiten in der privaten Lebensführung gegen die herrschenden Anforderungen. Tätowierungen werde seitens des Staates kritisch und misstrauisch begegnet. Welche weiteren Reaktionen erfolgten, sei nur schwer vorauszusagen. Das eintätowierte Kreuz könne Anlass sein, die Person „von Grund auf zu durchleuchten“. Die Person mache sich vielfach verdächtig. Gefahren für Leib und Leben seien möglich, ebenso Verhaftungen und unangemessene Behandlung bis hin zur Folter. Genaueres lasse sich jedoch nicht sagen. Nach allen Auskünften, die das Gericht für plausibel hält und denen es sich daher anzuschließen vermag, kann von einer konkreten erheblichen Gefahr des Klägers für Leib, Leben oder Freiheit derzeit nicht gesprochen werden. Das Gericht geht wie die Auskunft gebenden Stellen davon aus, dass das Bekanntwerden der Tattoos zunächst allein Nachfragen und Untersuchungen bei den Sicherheitskräften auslösen kann, für sich allein jedoch noch keine unmittelbare und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit begründet Liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, fehlt es an der vom BVerwG für eine Ermessensreduzierung auf Null geforderten besonderen Intensität der Gefährdung (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 – 1 C 15.03– NVwZ 2005, 462 [463]). Angesichts dessen besteht kein Anspruch, die Beklagte zu einer Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG zu verpflichten. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Sein am 27.09.2002 gestellter Asylantrag, der mit Belästigungen durch Revolutionswächter wegen seines nach Deutschland geflüchteten und dort nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Vaters begründet wurde, wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, – nachstehend kurz: Bundesamt – vom 12.05.2003 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das vorgetragene Schicksal sei unglaubhaft, es enthalte keine konkrete, detailreiche und nachvollziehbare Schilderung. Die Angaben des Klägers seien inhaltsleer und nichts sagend. Zusätzlich scheitere die Asylanerkennung an der Drittstaatenregelung. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 08.12.2005 (Aktenzeichen: 5 E 1141/03.A [4]) als offensichtlich unzulässig abgewiesen, weil der Klage das Rechtsschutzinteresse fehle. Der Kläger habe unter zwei Adressen nicht geladen werden können. Aufforderungen an seinen Bevollmächtigten, eine aktuelle Adresse mitzuteilen, seien unbeantwortet geblieben. Zur mündlichen Verhandlung sei für die Klägerseite niemand erschienen. Es habe daher davon ausgegangen werden müssen, dass der Kläger an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse mehr habe. Zudem sei die Klage auch offensichtlich unbegründet, da der Kläger ausweislich seiner Angaben bei der Anhörung aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland geflüchtet sei. Am 27.12.2007 stellte der Kläger aus der Strafhaft heraus einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung gab er an, die politischen Verhältnisse im Iran hätten sich seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad dramatisch verändert. Er – der Kläger – sitze zurzeit in der Justizvollzugsanstalt A. wegen diverser Drogendelikte ein. Wegen der Drogendelikte müsse er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer Doppelbestrafung rechnen. Er habe auch wegen seines geflüchteten und anerkannten Vaters bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Repressalien zu rechnen. Denn sein Vater habe für den früheren Präsidenten Banisadr gearbeitet und sei verfolgt worden. Er sei zwischen 1981 und 1983 inhaftiert gewesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2008 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Zugleich wurde eine Abänderung bezüglich der getroffenen Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 VwVfG lägen nicht vor. Der Vortrag, er werde wegen seines Vaters verfolgt, sei bereits im Erstverfahren erstattet worden und somit verbraucht. Das übrige Vorbringen sei unsubstantiiert; der Kläger habe sich im Iran politisch nicht betätigt. Die Verurteilung wegen eines Drogendeliktes führe im Iran nicht zur Doppelbestrafung. Der Erstbescheid sei auch nicht von Amts wegen zu widerrufen oder zurückzunehmen, weil Gründe dafür nicht vorlägen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers durch Einschreiben, das am 22.01.2008 zur Post gegeben wurde, zugestellt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04.02.2008, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 02.06.2009 trägt der Kläger erstmals ergänzend vor, es sei zwischenzeitlich zu einem Zerwürfnis zwischen ihm und seinem Vater gekommen. Er habe sich in der Strafhaft tätowieren lassen. Im Tattoo seien u. a. eine Teufelsmaske und ein Kreuzritter zu sehen; die Motive seien großflächig aufgebracht und nicht zu übersehen. Daraufhin habe der Vater jegliche Beziehung zum Sohn abgebrochen. Der Kläger habe Kontakt zu christlichen Kreisen und habe sich ernsthaft mit dem Gedanken beschäftigt, zum christlichen Glauben zu konvertieren. In der mündlichen Verhandlung am 19.06.2009 hat der Kläger seine Klage auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkt und sie im Übrigen zurückgenommen. Der zurückgenommene Teil der Klage wurde abgetrennt und das Verfahren mit Beschluss vom 19.06.2009 unter dem Aktenzeichen: 5 K 798/09.DA.A (3) eingestellt. Im Übrigen beantragt der Kläger zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.01.2008 zu verpflichten, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen ihres angefochtenen Bescheids. Mit Beschlüssen vom 30.06.2009 und 07.07.2009 hat das Gericht Beweis zu folgenden Fragen erhoben: a) Ist es im Iran möglich, sich Tätowierungen aufbringen zu lassen? b) Welchen Verbreitungsgrad haben Tätowierungen im städtischen und ländlichen Bereich Irans? c) Lässt sich aus dem Vorhandensein einer Tätowierung etwas über die soziale Herkunft der Person sagen? d) Erwecken Tätowierungen, soweit sie sichtbar sind, bei den iranischen Sicherheitskräften, den Grenzbeamten, der Polizei, aber vor allem den Bassidj und Pasdaran, Argwohn und bieten sie ggf. Anlass zum Einschreiten gegen den Träger der Tätowierung? e) Falls Frage d) bejaht wird: Mit welchen Reaktionen ist voraussichtlich zu rechnen? f) Ist die Situation anders zu beurteilen, wenn die Tätowierung – wie im Falle des Klägers – einen christlichen Bezug aufweist und der Verdacht aufkommt, der Träger sei dem christlichen Glauben näher getreten? Welche Reaktionen der Sicherheitsbehörden sind in diesem Falle zu erwarten? g) Für den Fall, dass iranische Stellen in der Tätowierung des Klägers einen Beleg für einen Glaubensabfall vom Islam sehen: Hätte der Kläger im Iran trotz der Tätowierung eine realistische Möglichkeit, einen Glaubensabfall zu widerlegen und somit einer Ahndung zu entgehen? Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die eingegangenen Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Bern, (Bl. 122 ff. d. A.), des Auswärtigen Amtes, (Bl. 131 f. d. A.) und des Uwe Brocks, Hamburg, (Bl. 158 ff. d. A.), verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Gerichtsakten mit den Aktenzeichen 5 L 1548/09.DA.A (3), 5 K 798/09.DA.A (3) und 5 E 1141/03.A (4), auf die vorgelegten Behördenakten der Beklagten sowie auf die „Erkenntnisliste Iran“ des erkennenden Gerichts, die den Beteiligten übermittelt wurde, Bezug genommen.