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Beschluss

5 L 634/10.DA.A (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2010:0628.5L634.10.DA.A3.0A
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Leitsätze
1. In Hessen ist für Ausländer, die einer bestehenden Wohnsitznahmeverpflichtung unterliegen, ausschließlich die Ausländerbehörde des Zuweisungsortes örtlich zuständig. 2. Die Erteilung einer "Zweitduldung" ist nicht möglich. Geduldete Ausländer mit Wohnsitznahmeverpflichtung, die einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel anstreben, müssen einen solchen Wechsel von der für sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde genehmigen lassen. Die Ausländerbehörde des Wunschzielor-tes muss diesem Wechsel zustimmen. 3. Wird die Genehmigung zu einem länderübergreifenden Wohnsitzwechsel erteilt, übersiedelt der geduldete Ausländer an den Wunschzielort, wird die Ausländerbe-hörde des Wunschzielortes für den geduldeten Ausländer zuständig und hat ihm eine neue Duldung zu erteilen. Die Duldung der bisher für den Ausländer zuständigen Ausländerbehörde erlischt zugleich automatisch.
Tenor
1. Der Rechtsstreit wird wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Hessen ist für Ausländer, die einer bestehenden Wohnsitznahmeverpflichtung unterliegen, ausschließlich die Ausländerbehörde des Zuweisungsortes örtlich zuständig. 2. Die Erteilung einer "Zweitduldung" ist nicht möglich. Geduldete Ausländer mit Wohnsitznahmeverpflichtung, die einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel anstreben, müssen einen solchen Wechsel von der für sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde genehmigen lassen. Die Ausländerbehörde des Wunschzielor-tes muss diesem Wechsel zustimmen. 3. Wird die Genehmigung zu einem länderübergreifenden Wohnsitzwechsel erteilt, übersiedelt der geduldete Ausländer an den Wunschzielort, wird die Ausländerbe-hörde des Wunschzielortes für den geduldeten Ausländer zuständig und hat ihm eine neue Duldung zu erteilen. Die Duldung der bisher für den Ausländer zuständigen Ausländerbehörde erlischt zugleich automatisch. 1. Der Rechtsstreit wird wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17.10.2005 ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2005 einen Asylantrag. Durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.11.2005 wurde er der Gemeinde Wenden (Kreis Olpe, Nordrhein-Westfalen) zugewiesen. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - kurz: Bundesamt - vom 01.12.2005 abgelehnt. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage. Nachdem sich der Antragsteller im September 2006 bei den örtlichen Behörden in Olpe letztmalig gemeldet hatte, wurde er im Dezember 2006 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet, jedoch am 20.12.2006 wieder angemeldet. Am 11.02.2007 wurde der Antragsteller bei einer Kontrolle des Zolls in einem Hotel in Frankfurt am Main bei der Zimmerreinigung angetroffen. Obwohl er aufgefordert wurde, sich sofort in den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich zu begeben, verblieb er in Frankfurt am Main und fiel dort am 19.02.2007 einer Zivilstreife der Polizei auf. Wegen wiederholten Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Beschränkungen erließ das AG Frankfurt am Main gegen den Antragsteller am 08.05.2007 einen Strafbefehl über 30 Tagessätze zu 8,00 EUR, der am 25.05.2007 in Rechtskraft erwuchs. Am 16.04.2007 sprach die am ....1965 geborene und in D. lebende deutsche Staatsangehörige A. bei der Ausländerbehörde des Kreises Olpe vor und gab an, sie beabsichtige, den Antragsteller zu heiraten. Hierzu bitte sie um Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach Hessen, damit dort die Eheschließung beantragt werden könne. Bei der Vorsprache der Verlobten beim Standesamt D. am 24.04.2007 wurde der türkische Nationalpass des Antragstellers auf Veranlassung der Ausländerbehörde des Kreises Olpe eingezogen. Der Standesbeamte lehnte die Eheschließung am 23.05.2007 wegen des Verdachts einer Scheinehe ab. Am 05.06.2007 versuchten der Antragsteller und Frau A. beim Standesamt der Gemeinde Wenden die Ehe zu schließen. Auch der dortige Standesbeamte lehnte die Eheschließung ab. Zwei Monate später, im August 2007, erklärte der Antragsteller, die deutsche, in E. lebende Staatsangehörige B. heiraten zu wollen. Hierzu erhielt er mehrere Verlassenserlaubnisse, die ihm einen zeitlich befristeten Aufenthalt in Hessen gestatteten. Seine gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 01.12.2005 gerichtete Klage wies das VG Arnsberg mit Urteil vom 10.09.2007 - ... - ab. Seinen hiergegen gestellten Berufungszulassungsantrag lehnte das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15.02.2008 - ... - ab. Am 26.02.2008 wurde der Antragsteller vom Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Am 29.02.2008 meldeten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers bei der Ausländerbehörde des Kreises Olpe und begehrten die Ausstellung einer Duldung zum Zwecke der Eheschließung mit Frau B. mit der Nebenbestimmung, den künftigen Aufenthalt im Kreis Bergstraße nehmen zu dürfen. Dieser Antrag wurde am 11.04.2008 mündlich abgelehnt. Der Antragsteller wurde auf die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht seit 15.03.2008 hingewiesen und zur freiwilligen Ausreise aufgefordert. Hierzu wurde ihm eine bis 04.05.2008 gültige Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt. In einem mit der Ausländerbehörde geführten Telefonat behauptete Frau B. am 02.06.2008, der Antragsteller halte sich seit zwei Monaten in Frankreich auf. Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach der Antragsteller in einem Dönerimbiss in F. (Kreis Darmstadt-Dieburg) arbeite, erfolgte eine polizeiliche Überprüfung am 23.08.2008. Der Inhaber des Imbisses gab an, der Antragsteller habe dort nicht gearbeitet. Er sei dort aber häufig als Gast erschienen. Von Frau B. habe sich der Antragsteller getrennt. Der von der Polizei befragte Stiefvater der Frau B. gab an, der Antragsteller sei schon seit mehr als drei Monaten nicht mehr mit Frau B. zusammen und habe auch keinen Kontakt mehr zu ihr; er lebe heute im Stuttgarter Raum. Am 12.01.2009 wurde der Sohn von Frau B., C., geboren. Mit notarieller Urkunde vom 02.04.2009 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft an; zugleich vereinbarten er und Frau B., die elterliche Sorge über das Kind gemeinsam auszuüben. Vom Jobcenter ... erhält Frau B. Leistungen nach dem SGB II als Alleinerziehende. Bei der Überprüfung des Außendienstes dieser Behörde am 09.12.2009 äußerte Frau B., der Antragsteller halte sich ab und zu für 2 bis 3 Wochen in Frankreich bei Verwandten auf und komme danach zu ihr zurück. Am 21.04.2010 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, ihm eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung, zu erteilen. Nachdem ihm die Behörde zunächst eine Duldung in Aussicht stellte, kamen ihr später Bedenken. Sie forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 04.05.2010 auf, einen Vaterschaftsnachweis vorzulegen. Am 18.05.2010 hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das erkennende Gericht gewandt. Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und bezieht sich zur weiteren Begründung auf eine Verfügung des Gerichts, wonach Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners bestünden. II. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, weil die angesprochene Problematik in der Kammer noch nicht geklärt ist und der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auch für anhängige vergleichbare Fälle hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Da der Antragsteller abgelehnter Asylbewerber ist und sich seine Ausreiseverpflichtung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2005 ergibt, liegt hinsichtlich seines Duldungsbegehrens eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vor. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn der Antragsgegner ist für das Begehren des Antragstellers derzeit örtlich unzuständig. Der aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2005 vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller ist aufgrund des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.11.2005 der Gemeinde Wenden im Kreis Olpe (Nordrhein-Westfalen) zugewiesen worden. Dort hat er seinen Aufenthalt zu nehmen (§ 50 Abs. 6 AsylVfG). Die dortige Ausländerbehörde ist für die Ausgabe der Ausweispapiere zuständig. Die dortige Ausländerbehörde entscheidet auch über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) des Antragstellers. Darauf ist der Antragsteller mehrfach (ausführlich mit Schreiben des Kreises Olpe, Bl. 148 d. A.) hingewiesen worden. Aus dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 ff., auf den der Antragsteller hinweist, folgt nichts Gegenteiliges. Mangels einer bundesgesetzlichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit mag sich die örtliche ausländerbehördliche Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen - NRWOBG - richten, wonach örtlich zuständig diejenige Behörde ist, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 [68]). Auf das in Nordrhein-Westfalen geltende Landesrecht kommt es aber vorliegend nicht an, da der Antragsteller die Duldung von einer hessischen Ausländerbehörde begehrt. Eine § 4 NRWOBG vergleichbare Regelung (in Hessen früher: § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG - "... in deren Bezirk eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist ...") besteht seit Inkrafttreten der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21.06.1993 (GVBl. I S. 260), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.12.2009 (GVBl. I S. 507) - HessAuslBehZustV - in Hessen nicht mehr. Nach Inkrafttreten des § 1 a HessAuslBehZustV am 01.06.1998 (Änderungsverordnung vom 13.05.1998 [GVBl. I S. 206]) ist in Hessen vielmehr diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1a Abs. 1 Satz 1 HessAuslBehZustV). § 1 a Abs. 1 Satz 2 HessAuslBehZustV bestimmt hiervon abweichend, dass im Falle einer bestehenden Wohnsitznahmeverpflichtung ausschließlich die Ausländerbehörde zuständig ist, in deren Bezirk die Wohnsitznahmeverpflichtung liegt. Nur wenn sich die Zuständigkeit nach beiden Sätzen nicht eindeutig bestimmen lässt, ist diejenige Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme oder Entscheidung ergibt (§ 1 a Abs. 1 Satz 3 HessAuslBehZustV). Vorliegend bestimmt sich die ausländerbehördliche Zuständigkeit in Hessen nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 HessAuslBehZustV. Eine hessische Ausländerbehörde ist für den Antragsteller derzeit nicht zuständig, über das Bestehen von Duldungsgründen zu entscheiden. Denn der Antragsteller ist verpflichtet, im Kreis Olpe Aufenthalt zu nehmen. Die in der Aufenthaltsgestattung angeordnete Aufenthaltsbeschränkung ist nicht durch das Ungültigwerden der Aufenthaltsgestattung erloschen. Zwar ist die Aufenthaltsgestattung nach erfolglosem Berufungszulassungsverfahren durch den ablehnenden Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2008 erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Das gilt jedoch nicht für die räumliche Beschränkung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Diese gilt weiter. Denn die räumliche Beschränkung ist weder durch eine Aufenthaltserlaubnis noch durch eine Duldung oder durch einen sonstigen Akt aufgehoben worden. Der Antragsteller ist vielmehr weiterhin verpflichtet, im Kreis Olpe Aufenthalt zu nehmen. Dass der Antragsgegner für die begehrte Duldung örtlich nicht zuständig ist, begegnet mit Blick auf einen möglicherweise eintretenden negativen Kompetenzkonflikt (wenn keine Behörde zuständig wäre, über das Begehren des Antragstellers zu entscheiden) keinen Bedenken. Wie sich den Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 29.11.2005 entnehmen lässt, wäre der Kreis Olpe auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht örtlich zuständig, wenn der Antragsteller seiner Wohnsitznahmeverpflichtung nachkäme. In diesem Fall müsste die dortige Ausländerbehörde prüfen, ob die Voraussetzungen einer Duldung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) vorliegen und ggf. auch auf seinen Umzugswunsch nach Hessen eingehen. In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft am Ort der Zuweisung geführt werden kann. Im Einvernehmen mit der in Hessen zuständigen Ausländerbehörde (§ 72 Abs. 3 AufenthG) könnte dem Antragsteller ggf. eine Duldung für den Kreis Olpe und das Land Nordrhein-Westfalen ausgestellt werden, die zugleich einen dauerhaften Umzug nach Hessen erlaubt (wie hier: VG Göttingen, Beschl. v. 25.06.2007 - 2 B 81/07 - juris, Rdnr. 23). Dann könnte sich der Antragsteller an den Antragsgegner wenden. Eine solche Nebenbestimmung verstößt nicht gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt des geduldeten Ausländers auf "das Gebiet des Landes" beschränkt ist. Diese Regelung, die schon in § 56 Abs. 3 Satz 1 Ausländergesetz vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842) - im Folgenden: AuslG - einen Vorläufer hat und nach dort aus der zum AuslG 1965 ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 07.07.1967 (GMBl. S. 231) übernommen wurde (siehe dort zu § 17 Nr. 4), hat Ordnungsfunktion und soll es ermöglichen, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren und die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu überwachen. Außerdem sollen vollziehbar Ausreisepflichtige gegenüber Asylbewerbern nicht besser gestellt werden (vgl. amtl. Begr. zu § 61, BT-Drs. 15/420, S. 92). Die bloße Ordnungsfunktion der Vorschrift schließt einen Wohnortwechsel in ein anderes Bundesland jedenfalls dann nicht aus, wenn die betroffenen Behörden zustimmen oder wenn im Weigerungsfalle die Zustimmung der ggf. beizuladenden Ausländerbehörde des Wunschwohnortes durch das Gericht ersetzt wird. Die Ordnungsfunktion hat insbesondere dann zurückzutreten, wenn höherrangiges Recht, hier etwa die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Verbürgungen des Schutzes von Ehe und Familie, dies gebietet. Zutreffend ist ein ländergrenzenüberschreitender Wohnortwechsel auch nach der neuen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26.10.2009 (GMBl. 2009, 878) nicht ausgeschlossen. Dort heißt es zu § 61 AufenthG: 61.1.1.1 Der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist kraft Gesetzes auf das Gebiet des Landes beschränkt. Eine engere Beschränkung des Aufenthalts, insbesondere auf den Bezirk der Ausländerbehörde, kann über § 61 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Eine länderübergreifende Änderung der räumlichen Beschränkung - insbesondere wenn diese mit einer Verlegung des Wohnortes verbunden ist - oder eine sonstige Änderung durch eine andere Ausländerbehörde, die die Maßnahme nicht angeordnet hat, ist unbeschadet landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nur im Einvernehmen mit den beteiligten Ausländerbehörden der betreffenden Länder zulässig. Der Umzug in ein anderes Bundesland darf nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde des betroffenen Landes ermöglicht werden. (Hervorhebungen durch das Gericht) Erteilt eine hessische Ausländerbehörde im Einvernehmen mit der in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ausländerbehörde sodann eine neue Duldung, erlischt die bisherige Duldung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG, sodass der Antragsteller zu keiner Zeit im Besitze zweier Duldungen wäre (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006, 64 [66]; VG Bremen, Urt. v. 08.01.2007 - 4 K 2885/04 - juris, Rdnr. 53). Denn dem Antragsteller ist es versagt, eine "Zweitduldung" zu beanspruchen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller gegenwärtig nicht einmal eine "Erstduldung" hat, kommt die Erteilung einer weiteren Duldung durch eine andere Ausländerbehörde nicht in Betracht. Eine solche "Zweitduldung" scheitert nicht erst an der Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach die Duldung grundsätzlich nur Gültigkeit für ein Bundesland hat und die gesetzlich angeordnete Aufenthaltsbeschränkung auf ein Bundesland durch eine Zweitduldung unterlaufen werden würde (so OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006, 64 [66]). Da mit der Duldung die Entscheidung der Behörde, die Abschiebung auszusetzen, bescheinigt wird (vgl. die Überschrift von § 60 a AufenthG), würde eine zugelassene zweite Duldung die Frage aufwerfen, wer für die Entscheidung, den Aufenthalt des Geduldeten zu beenden, zuständig ist und wer die Verantwortung für Abschiebungsmaßnahmen trüge. Ein solches Nebeneinander birgt schwer lösbare Kompetenzkonflikte und verletzt die im Rechtsstaat bestehende Verpflichtung, Zuständigkeiten grundsätzlich eindeutig zu regeln. Aus diesem Grunde hat sich in Hessen ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der einer aufenthaltsrechtlichen Zuweisung unterliegt, grundsätzlich an die Ausländerbehörde des ihm zugewiesenen Aufenthaltsortes zu wenden, um dort eine Klärung seiner Belange zu erreichen. Eine solche Vorgehensweise erscheint vorliegend auch zweckmäßig. Denn es bestehen auch für das Gericht erhebliche Zweifel, ob die für den Wohnsitzwechsel angegebenen Gründe das Umzugsbegehren des Antragstellers tragen. Aufgrund der Aufenthaltsbiographie des Antragstellers ist nicht gewiss, ob er tatsächlich der Vater des Kindes von Frau B. ist, und - selbst wenn dies zu bejahen wäre - gewillt und in der Lage ist, die erforderlichen väterlichen Erziehungsbeiträge und Lasten zu erbringen. Wie es scheint, dürfte der unvermittelte zweifache Eheschließungswille des Antragstellers aufenthaltsrechtlich motiviert sein; anders lassen sich die beiden hastigen Eheschließungspläne des Antragstellers nach seinem erfolglosen Asylantrag kaum erklären. Ohne den Nachweis einer familiären Lebensgemeinschaft mit kontinuierlichen Erziehungsbeiträgen des Antragstellers dürfte weder die Erteilung einer Duldung noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen. Da sich der Antragsteller nach wie vor nur im Kreis Olpe und vorübergehend auch im sonstigen Bereich des Regierungsbezirks Arnsberg aufhalten darf, fehlt es gegenwärtig an einer originären aufenthaltsrechtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG). Die außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Die Entscheidung zu Tenor 1) ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).