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Urteil

5 K 38/10.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2010:0827.5K38.10.DA.0A
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Leitsätze
1. Einer rechtsgrundlos durch Täuschung, Bestechung oder Kollusion erwirkten waffenrechtlichen Berechtigung kommt bis zu ihrer Aufhebung Wirksamkeit zu. Die rechtswidrig erlangte Berechtigung auszunutzen, vermag weder eine Strafbarkeit zu begründen, noch für sich allein die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit herbeizuführen. 2. Ein Waffenschein gestattet nur das Führen der Waffe, berechtigt hingegen nicht zum Erwerb und Besitz der in ihm eingetragenen Waffe; hierzu ist grundsätzlich zusätzlich die Eintragung der Waffe in eine Waffenbesitzkarte erforderlich. 3. Eine unter dem Ehebett lagernde, in einen Schnellziehholster gesteckte unterladene Pistole ist nicht ordnungsgemäß aufbewahrt i. S. von § 36 Abs. 2 WaffG. 4. Die Befreiung von der Pflicht, Waffen in einer begehbaren Waffenkammer in ge-eigneten Behältnissen aufzubewahren, wenn die Waffenkammer ihrerseits einem geeigneten Behältnis gleichwertig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG), erstreckt sich nicht auf das Gebot, Waffen und Munition getrennt voneinander aufzubewahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). In Vitrinen aufbewahrte Waffen in einer begehbaren Waffenkammer dürfen daher keine Munition enthalten. 5. Wer nach Bekanntgabe eines unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausge-sprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte neue Waffen erwirbt, handelt insoweit - ungeachtet der Tatsache, dass Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen den Widerruf erhoben worden sind - rechtswidrig und macht sich strafbar.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer rechtsgrundlos durch Täuschung, Bestechung oder Kollusion erwirkten waffenrechtlichen Berechtigung kommt bis zu ihrer Aufhebung Wirksamkeit zu. Die rechtswidrig erlangte Berechtigung auszunutzen, vermag weder eine Strafbarkeit zu begründen, noch für sich allein die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit herbeizuführen. 2. Ein Waffenschein gestattet nur das Führen der Waffe, berechtigt hingegen nicht zum Erwerb und Besitz der in ihm eingetragenen Waffe; hierzu ist grundsätzlich zusätzlich die Eintragung der Waffe in eine Waffenbesitzkarte erforderlich. 3. Eine unter dem Ehebett lagernde, in einen Schnellziehholster gesteckte unterladene Pistole ist nicht ordnungsgemäß aufbewahrt i. S. von § 36 Abs. 2 WaffG. 4. Die Befreiung von der Pflicht, Waffen in einer begehbaren Waffenkammer in ge-eigneten Behältnissen aufzubewahren, wenn die Waffenkammer ihrerseits einem geeigneten Behältnis gleichwertig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG), erstreckt sich nicht auf das Gebot, Waffen und Munition getrennt voneinander aufzubewahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). In Vitrinen aufbewahrte Waffen in einer begehbaren Waffenkammer dürfen daher keine Munition enthalten. 5. Wer nach Bekanntgabe eines unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausge-sprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte neue Waffen erwirbt, handelt insoweit - ungeachtet der Tatsache, dass Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen den Widerruf erhoben worden sind - rechtswidrig und macht sich strafbar. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist (§ 4 Abs. 1 WaffG). Die hinsichtlich des Klägers allein streitige Frage, ob er im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. von § 5 WaffG besaß, ist zu verneinen. II. 1. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, bei der Beantragung des ihm erteilten Waffenscheins bewusst falsche Angaben gemacht zu haben, folgt das erkennende Gericht allerdings der Auffassung der Behörde nicht. Weder den Erkenntnissen aus den beigezogenen Strafakten des Klägers oder des G. noch aus den Ausführungen des LG F. im Urteil vom 23.10.2007 – ... – lässt sich mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit entnehmen, dass der Kläger bei der Antragstellung falsche Angaben machte. Der von ihm ausgefüllte Antrag auf Erteilung des Waffenscheins enthält zutreffende Angaben über seine Person und das waffenrechtliche Bedürfnis. Es kann dem Kläger abgenommen werden, dass er außer der Antragstellung keine weiteren Verfahrenshandlungen unternommen hat, um bei der Waffenbehörde F. die Vorstellung zu erwecken, er sei Mitarbeiter der B. Jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung erscheint es möglich, dass der Kläger gutgläubig davon ausging, G. habe eine legale Möglichkeit gefunden, die Ausstellung eines Waffenscheins zu erreichen, wozu er – der Kläger – das von seiner Seite Geforderte erbrachte. Mit der Übernahme des Waffenscheins von G. erlosch die Gutgläubigkeit des Klägers jedoch, denn die Eintragungen des Waffenscheins standen nicht mehr in Einklang mit den Abmachungen, die G. und der Schützenverein im Sicherheitsdienstleistungsvertrag getroffen hatten. „Geld- und Werttransporte“ haben mit der vereinbarten Objektsicherung des Vereinsgebäudes nichts zu tun. Aus der Formulierung „... wenn er für die Fa. B., F. Geld- und/ oder Werttransporte durchführt“, musste dem Kläger zudem klar sein, dass der Waffenschein nur zur Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses mit B. erteilt wurde. Ein Beschäftigungsverhältnis wurde jedoch – was der Kläger bestätigte – nie geschlossen und Gehalts- oder Honorarzahlungen von B. zu keiner Zeit an ihn geleistet. Folglich war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt klar, dass der Waffenschein unter Vorspiegelung falscher Tatsachen rechtswidrig erwirkt wurde. Die Aufrechterhaltung dieses Irrtums durch Schweigen ist dem Kläger zwar als selbständige Handlung zuzurechnen. Sie stellt aber keinen Verstoß gegen eine bestimmte Regelung des Waffengesetzes dar. Durch Täuschung erwirkte Genehmigungen berechtigen die Behörde zur schlichten Rücknahme (§ 45 Abs. 1 WaffG), ohne dass die Täuschungshandlung oder die Aufrechterhaltung der Täuschung im Übrigen strafrechtlich (§§ 51, 52, 52 a WaffG) oder ordnungswidrigkeitenrechtlich (§ 53 WaffG) sanktioniert wäre (vgl. hierzu auch Heinrich in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. 2010, vor § 51 WaffG Rdnr. 16 ff., der eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wie in § 34 Abs. 8 AWG oder § 330 d Nr. 5 StGB verlangt, um durch Täuschung, Drohung oder Kollusion erlangten Genehmigungen die Wirksamkeit abzuerkennen). Solange eine solche Regelung im Waffenrecht fehlt, kommt auch rechtsgrundlos erwirkten waffenrechtlichen Berechtigungen Wirksamkeit zu; es sei denn, diese sind – wovon hier nicht auszugehen ist – nichtig i. S. von § 44 HessVwVfG. Die Nutzung rechtswidriger Erlaubnisse begründet somit keinen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht (vgl. auch allgemein zur Verwaltungsaktsakzessorietät und Straflosigkeit bei wirksamen, aber rechtswidrigen waffenrechtlichen Genehmigungen: Heinrich in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, vor § 51 WaffG Rdnr. 11 und 14). 2. Auch dem behördlichen Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung des Waffenscheins zum Eigenschutz und nicht für die gestattete gewerbliche Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG) durch „Umgehung der gesetzlichen Vorschriften“ vermag das erkennende Gericht nicht beizutreten. Der in diesem Zusammenhang angeführte Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG verlangt eine konkrete missbräuchliche Verwendung einer Waffe , nicht die rechtsmissbräuchliche Erwirkung eines Waffenscheins . Der bloße Erlangung und der Besitz eines Waffenscheins ist weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat. Der Tatbestand gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe durch verbotenes Führen wäre erst erfüllt, wenn die Waffe außerhalb des Geltungsbereichs des Waffenscheins geführt worden wäre. Keiner der Bescheide legt aber dar, dass der Kläger die Waffe jemals in einer waffenscheinbedürftigen Weise geführt hat. In den nicht zu widerlegenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe die Waffe bei den Alarmeinsätzen nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit auf das Vereinsgrundstück gebracht und erst dort in einen schussbereiten Zustand versetzt, liegt – bezogen auf die Frage des Führens der Waffe – nichts Verbotenes, weil zum Führen einer Waffe im befriedeten Besitztum oder in der Schießstätte kein Waffenschein benötigt wird (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). 3. Der Kläger hat jedoch gegen die behördliche Auflage verstoßen, den Waffenschein bei Dienstende und beim Ausscheiden aus der vorgenannten Firma dieser wieder unverzüglich zurückzugeben. Diese Auflage verlangte von dem Kläger, den Waffenschein nicht nur bei endgültigem Ausscheiden aus den Diensten der B., sondern bereits nach jedem arbeitstäglichen Dienstende an die B. herauszugeben. Mit dieser Regelung sollte behördlicherseits das Waffenführungsverbot außerhalb des konkreten Bewaffnungsbedürfnisses (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG) durchgesetzt werden, wonach Schusswaffen auch von Waffenscheininhabern nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Bewachungsauftrages geführt werden dürfen. Der Kläger hat den Waffenschein aber während seiner ca. 2 ½ Jahre dauernden Inhaberschaft ausweislich seiner glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zu keiner Zeit an B. herausgegeben, sondern dauerhaft in Besitz gehabt. Bis April 2004 war ihm das Führen einer Waffe nur zur Durchführung von Geld- und Werttransporten gestattet. Da er solche zu keinem Zeitpunkt durchführte, hatte er den Waffenschein an B. herauszugeben. Nichts anderes galt für die Zeit ab April 2004, als der Zusatz „Gilt auch für Alarmbereitschaftsdienst und Alarmfahrten“ in den Waffenschein eingetragen wurde. Bezogen auf den zugelassenen Einsatzbereich „Geld- und/oder Werttransporte“ sind Alarmbereitschaftsdienste begrifflich nicht denkbar, sodass dieser Zusatz inhaltlich ins Leere ging. Hinsichtlich der vorgenommenen Erweiterung hätte es zusätzlich einer Ausweitung des Geltungsbereichs des Waffenscheins auf „Bewachungen gefährdeter Personen oder gefährdeter Objekte“ bedurft. Ein etwaiger Bereitschaftsdienst zur Bewachung des Schützenhauses lag somit auch nach April 2004 außerhalb des Geltungsbereichs des Waffenscheins und konnte somit keinen Dienst i. S. d. behördlichen Auflage darstellen. Der Kläger durfte den Waffenschein somit zu keiner Zeit besitzen. Unabhängig davon war der Waffenschein an B. zurückzugeben, weil ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und B. zu keiner Zeit bestand und damit die behördlich angeordnete Bedingung der Beendigung des Dienstverhältnisses schon mit der Ausstellung des Waffenscheins eingetreten war. Mit der unterlassenen Rückgabe des Waffenscheins hat der Kläger gegen eine vollziehbare Auflage des Waffenscheins verstoßen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). 4. Der Kläger hat die auf den Waffenschein eingetragene Waffe auch unerlaubt erworben und besessen. Der Waffenschein gestattet nur das Führen der Waffe (§ 10 Abs. 4 WaffG), berechtigte hingegen nicht zum Erwerb und Besitz der in ihm eingetragenen Waffe (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1985 – 1 C 12.83–, NVwZ 1986, 558 [559] und juris, Rdnr. 37). Hierzu ist zusätzlich die Eintragung der Waffe in eine Waffenbesitzkarte erforderlich (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Eine Waffenbesitzkarte besitzt der Kläger zwar; die auf den Waffenschein eingetragene Waffe war dort jedoch weder eingetragen, noch war eine Eintragung beabsichtigt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vortrug, betrachtete er die Waffe als Fremdbesitz („Dienstwaffe“). Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände, die jemanden berechtigen, eine Waffe zu besitzen, ohne dass diese in die eigene Waffenbesitzkarte eingetragen werden muss, liegen im Falle des Klägers nicht vor. Ein vorübergehender Besitz der Waffe ohne Eintragung in die Waffenbesitzkarte ist einem Waffenbesitzkarteninhaber längstens für einen Monat gestattet (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG). Der Besitz der fraglichen Waffe dauerte aber mehr als 2 ½ Jahre. Er war somit nach dieser Vorschrift nicht erlaubnisfrei. Der Erwerb und Besitz von einem Berechtigten zum Zwecke der Ausübung des Besitzes nach den Weisungen des Berechtigten aufgrund eines bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 12 Abs.1 Nr. 3 a WaffG) scheidet – wie dargelegt – mangels Bestehens eines wirksamen Arbeitsverhältnisses aus. Aus den vom Kläger zitierten Vorschriften der Gewerbeordnung ergibt sich, dass auch im Bereich der gewerblichen Wirtschaft das Arbeitsverhältnis einerseits durch die Erbringung von Diensten durch den Arbeitnehmer und andererseits durch die Pflicht zur Vergütung der Dienste durch den Arbeitgeber bestimmt ist (vgl. vor allem die Entgeltpflicht in § 107 Abs. 1 und 3 GewO und die Abrechnungspflicht über das Entgelt in § 108 GewO). Diese Vorschriften führen die für nicht-gewerbliche Arbeitnehmer geltenden allgemeinen Vorschriften des BGB, namentlich § 611 Abs. 1 BGB, aus, wonach ein Dienstvertrag dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die eine Seite zur Leistung der zugesagten Dienste und die andere Seite zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. An dem das Arbeitsverhältnis als Austauschvertrag prägenden Merkmal des Entgelts fehlt es aber im Falle des Klägers. Der Hinweis des Klägers, ihm seien auch Arbeitsverhältnisse bekannt, in denen zeitweise kein Gehalt gezahlt werde, vermag die grundsätzliche Pflicht zur Entgeltgewährung im Falle eines Arbeitsverhältnisses nicht in Frage zu stellen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass B. und der Kläger dauerhaft keine Vergütung vereinbart hatten und dies auch künftig nicht beabsichtigten. Die zeitweise Nichtzahlung von Arbeitslohn entbindet zudem nicht von der Meldung des Beschäftigungsverhältnisses bei den Behörden der Sozialversicherung (§ 28 SGB IV). Weder eine solche Anmeldung noch die zwingend erforderliche Jahresmeldung (§ 28 Abs. 2 SGB IV) – ggf. mit Nullsummen – ist im Falle des Klägers seitens B. erfolgt. Auch dieser Umstand belegt, dass die Beteiligten ein Arbeitsverhältnis zu keiner Zeit eingehen wollten. Der Besitz der dem Kläger überlassenen „Dienstwaffe“ war somit rechtswidrig. Mit der Nichtanmeldung der Waffe gemäß § 10 Abs. 1 a WaffG hat der Kläger zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG). Könnte die Waffe in seine Waffenbesitzkarte nicht eingetragen werden, läge sogar eine Straftat vor (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG). 5. Der Kläger hat die ihm übergebene „Dienstwaffe“ auch nicht ordnungsgemäß verwahrt. Der Fundort am 03.05.2005 unter dem Ehebett entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwahrung. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe die Waffe gegen 06:30 Uhr vom Dachboden geholt, im Wohnzimmer die Gebrauchsanweisung studiert und dann gegen 07:00 Uhr die Polizei bemerkt, die vor der Haustür gestanden habe, und die Waffe mit Gürtel sodann in zusammengerolltem Zustand unter das Ehebett gelegt, ist nicht glaubhaft. Der in der mündlichen Verhandlung unterbreitete angebliche Handlungshergang stimmt nicht mit dem detaillierten schriftsätzlichen Vorbringen im Schriftsatz vom 16.02.2009 (Bl. 695 ff. der Beh.-A.) überein. Dort hatte der Kläger noch vorgetragen, sich im Schlafzimmer – nicht im Wohnzimmer – aufgehalten zu haben, als er die Bedienungsanleitung seiner Pistole studiert habe (Bl. 699 d. Beh.-A.). Von der Einnahme des Frühstücks gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Lektüre der Bedienungsanleitung der Pistole in ihrem Beisein berichtete der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts. Geht man von der letzt genannten Darstellung des Handlungshergangs aus, so ist nicht plausibel, was den Kläger morgens um halb sieben bewogen hat, die Gebrauchsanweisung einer Pistole zu studieren, die sich seit über zweieinhalb Jahren in seinem Besitz befand. Dazu hatte er zuvor ausreichend Zeit gehabt. Einen bestimmten Anlass, dies gerade zu diesem Zeitpunkt zu tun, gab es nicht. Warum die Lektüre der Anleitung ausgerechnet am frühen Morgen dieses Tages geschehen musste, ist auch sonst nicht nachvollziehbar, zumal die Pistole im Leben des Klägers eine völlig unbedeutende Rolle spielte, da er sie wenig (eigenen Angaben zufolge in 2 ½ Jahren nur bei zwei oder drei Einsätzen) benötigte und sich eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge in seiner Sammlung zudem bereits ein bauartgleiches Modell befand. Die Geschichte deckt sich aber auch nicht mit der anderweitigen Behauptung des Klägers, er habe diese Pistole auch bei Alarmeinsätzen – so wie zum Schießtraining auch – stets von der Munition getrennt zum Vereinshaus im Kofferraum seines Autos gebracht und erst auf dem Vereinsgelände zusammengesetzt und in Schussbereitschaft versetzt. Die Waffe wurde von den Polizeibeamten am 03.05.2005 mit eingeführtem geladenen Magazin und zwei weiteren geladenen Magazinen in einem Schnellziehholster, also sowohl zugriffs-, als auch schussbereit, aufgefunden. Wenn die Waffe von der Munition getrennt – wie bei der Fahrt zum Schießtraining – in dem vorgeschriebenen Behältnis befördert worden wäre, hätte sie sich am Morgen des 03.05.2005 nicht in einem Schnellziehholster mit zwei weiteren Magazinen befinden dürfen. Wer sich morgens um 06:30 Uhr im Wohnzimmer seines Hauses mit der Funktionsweise einer seit 2 ½ Jahren in seinem Besitz befindlichen Pistole meint beschäftigen zu müssen, braucht dazu im Übrigen weder ein Schnellziehholster noch drei gefüllte Magazine. Die widersprüchlichen Erklärungen des Klägers überzeugen daher nicht. Näher an der Wahrheit dürfte wohl liegen, dass die Pistole dauerhaft unter dem Ehebett in dem angetroffenen Zustand lag, um auf die Waffe jederzeit im Einsatzfalle Zugriff zu haben. Diese Erklärung gab der Kläger auch den Polizeibeamten in seiner am 03.05.2005 erfolgten polizeilichen Einvernahme. Die auch nur kurzzeitige Aufbewahrung von Waffe und Munition unter dem Ehebett verstößt gegen § 36 Abs. 2 WaffG, die nicht unternommene Trennung von Waffe und Munition gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Die Verletzung dieser Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG). 6. Auch der in der Dachkammer seines Hauses anlässlich der Durchsuchung aufgefundene geladene Revolver stellt eine verbotene Aufbewahrung dar. Sie verstößt zwar nicht gegen § 36 Abs. 2 WaffG, weil der umfassend gesicherte Dachgeschossraum einem Behältnis im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG gleichgestellt ist (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG). Das Ausstellen des Revolvers in der Vitrine in geladenem Zustand verstößt jedoch gegen das Gebot, Waffe und Munition getrennt voneinander aufzubewahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Hiervon ist der Kläger auch nicht dadurch entbunden, dass das Gesetz ausnahmsweise die gemeinsame Aufbewahrung von Waffe und Munition gestattet, wenn diese sich in einem besonderen Sicherheitsbehältnis befinden, das erhöhten Schutz vor Einbruch bietet. Der Revolver befand sich am Auffindeort nicht in dem geforderten Sicherheitsbehältnis und der Auffindeort entspricht von seiner Beschaffenheit auch sonst nicht den erhöhten Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Die Gleichstellung von gesicherten Räumen (z. B. Waffenkammern) mit den in § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG genannten Schutzbehältnissen bezieht sich nach der Gesetzessystematik nur auf den Aufbewahrungsort der Waffen (§ 36 Abs. 2 WaffG), nicht jedoch auf das in § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG erwähnte Trennungsgebot. Hätte statt des geforderten Behältnisses, das mindestens der Norm DIN/EN 1143/1 Widerstandsgrad 0 oder einer vergleichbaren europäischen Norm entspricht, auch die gemeinsame Aufbewahrung von Munition und Waffen in einem Raum genügt, der seinerseits dem Schutzstandard der Norm DIN/EN 1143/1 Widerstandsgrad 0 oder einer vergleichbaren europäischen Norm gleichwertig ist, hätte die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG in § 36 Abs. 1 WaffG wiederholt werden oder als neuer eigenständiger Absatz in das Gesetz aufgenommen werden müssen, um für Aufbewahrungsort der Waffen und für das Trennungsgebot von Waffen und Munition gleichermaßen Geltung zu beanspruchen. Die Ausnahme für Waffenräume (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG) findet sich jedoch nur im Absatz über die Beschaffenheit von Schusswaffenbehältnissen. Infolgedessen sind innerhalb von begehbaren Waffenkammern Waffen und Munition stets voneinander zu trennen; es sei denn, sie befinden sich dort zusätzlich in einem Behältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143/1 Widerstandsgrad 0 oder einer vergleichbaren europäischen Norm entspricht. Der in der Vitrine lagernde geladene Revolver war somit falsch aufbewahrt. Die Einlassung des Klägers, er habe am Vorabend Patronen für diesen Revolver hergestellt und dabei wohl vergessen, den Revolver zu entladen, ist sehr unglaubhaft. Zum einen hatte der Kläger am Vorabend ausreichend Zeit, den Revolver ordnungsgemäß in die Vitrine zurückzulegen, ist also bei der Patronenherstellung offenkundig nicht gestört oder abgelenkt worden. Zum anderen spricht die Tatsache, dass er am Morgen des Durchsuchungstages die Beamten schon beim Betreten des Dachgeschosses auf den geladenen Revolver hinwies, dafür, dass er sehr genau von dem geladenen Zustand des Revolvers wusste. Dann kann aber das Zurücklegen der geladenen Waffe in die Vitrine kein Versehen gewesen sein, sondern geschah bewusst und gewollt, also vorsätzlich. Die nicht erfolgte Trennung von Revolver und Munition verstößt somit gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Die Verletzung dieser Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG). 7. Auch der Erwerb von zehn Waffen in der Zeit vom 31.03.2009 bis 12.08.2009 nach Zustellung des Bescheids vom 23.03.2009 war unzulässig und stellt einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar. Dabei kann offen bleiben, ob die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage schon die Wirksamkeit des Widerrufs oder nur dessen Vollziehbarkeit hemmt. Im ersteren Fall bliebe die bisherige Rechtsposition zunächst unverändert erhalten. Im zweiten Fall könnte das verfügte Waffenverwertungsverbot bezüglich der im Zeitpunkt der Maßnahme im Besitz des Klägers befindlichen Waffen nicht durchgesetzt werden. Dagegen würde das Recht, neue Waffen erwerben und besitzen zu dürfen, mangels Vollsteckungsbedürftigkeit des Waffenbesitzkartenwiderrufs unmittelbar erlöschen (vgl. zum Meinungsstand mit umfangreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung: Gersdorf in Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2008, § 80 Rdnr. 24 ff.). Auf eine Entscheidung dieses Streits kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn im Zeitpunkt des Erwerbs der ersten von vier Waffen war ein Widerspruch nicht eingelegt worden. Der erst nach Erwerb der vierten Waffe erhobene Widerspruch hat den Suspensiveffekt der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) ebenfalls nicht herbeigeführt. Wegen des gesetzlich angeordneten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 45 Abs. 5 WaffG) bewirkte die Einlegung des Widerspruchs am 27.04.2009 weder ein Wirksamkeits-, noch ein Vollziehbarkeitshemmnis. Nach dem durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426) eingefügten § 45 Abs. 5 WaffG sollte im Falle von der Behörde angenommener Zuverlässigkeitsbedenken ein sofortiges Waffenbesitzverbot eingreifen. Die auf Initiative des Bundesrates geschaffene Neuregelung beruhte auf folgenden Erwägungen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates und Begründung in BT-Drs. 16/7717, S. 33, zu Artikel 1 Nr. 24 a – neu): „In den Fallgruppen der zwingenden Rücknahme/des zwingenden Widerrufs wegen bestehender bzw. nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit oder Nichteignung, die sowohl eine besondere Praxisrelevanz als auch eine hervorgehobene Bedeutung für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufweisen, erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. der Verzicht auf eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage durch den Gesetzgeber dringend angezeigt. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass diese Fälle in aller Regel bereits auf der Tatbestandsebene (Entkräftungsprüfung bei Regelunzuverlässigkeit/-nichteignung) detailliert zu bewerten sind und sich diese Maßnahmen somit letztlich nur auf Fälle mit umfangreich geprüfter/festgestellter Unzuverlässigkeit/Nichteignung bei gesetzlicher Vorgabe einer zwingenden Rücknahme oder eines zwingenden Widerrufs beziehen. In derartigen Fällen ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedoch immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (unter Umständen mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Die gegenwärtige Vollzugspraxis, die bei zwangsläufig eher künstlich wirkenden Begründungen mit einer wohl nahezu lückenlosen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung in diesen Fällen die gegenwärtigen Missstände ausgleichen muss, ist daher unbedingt durch entsprechende Grundentscheidungen des Gesetzgebers zu entlasten. Den berechtigten Belangen der Betroffenen etwa in den Ausnahmefällen der offensichtlich rechtswidrigen Behördenentscheidung könnte auch bei einer derartigen Neuregelung durch die Möglichkeit von abweichenden (Eil-)Anordnungen der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden.“ (Hervorhebungen durch das Gericht). Hierdurch wird deutlich, dass der Altbestand an Waffen mit dem Erlass einer Widerrufs- oder Rücknahmeverfügung sofort entzogen werden sollte. Für den vom Kläger unternommenen Neuerwerb weiterer Waffen in der Zeit vom 31.03.2009 bis 12.08.2009 gibt es erst recht keine Rechtfertigung. Dieser war verboten. Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers, die Behörde habe seine Neuerwerbungen in seine Waffenbesitzkarte eingetragen, weshalb er geglaubt habe, dazu berechtigt gewesen zu sein, entschuldigt sein Verhalten nicht und vermag auch nicht die von ihm in Anspruch genommene Gutgläubigkeit darzulegen. Vor Eintragung der ersten neu erworbenen Waffe konnte beim Kläger kein schützenswertes Vertrauen aufkommen, weil er nicht wissen konnte, wie die Behörde auf seinen Eintragungsantrag reagieren würde. Schon der Erwerb der Waffe im Vorfeld der Anmeldung bei der Behörde war dem Kläger verboten. Dass die Waffen zufälligerweise von einem Behördenmitarbeiter eingetragen wurden, der den Widerrufsbescheid noch nicht kannte, gibt Anlass, die innerbehördliche Informationsweitergabe zu verbessern. Sie entlässt den Kläger jedoch nicht aus der Verantwortung, von sich aus das geltende Recht einzuhalten. Im Übrigen kann von einem juristischen Laien die kritische Hinterfragung eines Waffenbesitzkartenwiderrufs und – im Bedarfsfalle – eine ausdrückliche Nachfrage bei der Behörde zu den sich hieraus für ihn ergebenden Folgen bezüglich eines geplanten Neuerwerbs von Waffen erwartet werden. Im Verhalten des Klägers liegt somit keine Gutgläubigkeit, sondern eher ein gezieltes Austesten der behördlichen Auffassungsgabe. Die spätere Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe geglaubt, bis zum Ablauf der Verwertungsfrist am 31.08.2009 auch weiterhin Waffenankäufe tätigen zu dürfen, ist ebenso unglaubhaft. Von einem Waffenbesitzer werden keine umfassenden Kenntnisse des Verwaltungsprozessrechts erwartet. Von einem juristischen Laien kann aber erwartet werden, den auf der ersten Seite im Tenor zu 1) des Ausgangsbescheides gegebenen Hinweis „Widerspruch und Anfechtungsklage haben ... keine aufschiebende Wirkung“ zur Kenntnis zu nehmen und die Bedeutung dieses Satzes im Hinblick auf das Verwertungsgebot bis 31.08.2009 zu hinterfragen. Bei aufmerksamer Lektüre hätte dem Kläger auffallen müssen, dass ihm nur für die Verwertung der vorhandenen Waffen bis 31.08.2009 Zeit gegeben wurde, dass hingegen ein Erwerb neuer Waffen ab sofort verboten war. Auch hier zeigt sich, dass der Kläger für ihn unangenehme Wahrheiten verdrängt, anstatt sich mit der Rechtswirklichkeit zu befassen und diese zu akzeptieren. Der gleichwohl erfolgte Ankauf und die Inbesitznahme der zehn Waffen stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 WaffG und damit eine Straftat dar (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG). III. Aus den getroffenen Feststellungen folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Zum einen stellen die vorstehend unter II. 5. und 6. aufgeführten Taten Tatsachen dar, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG). Beide Taten bilden einen „absoluten Unzuverlässigkeitsgrund“ (vgl. hierzu Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. 2010, § 5 WaffG Rdnr. 8) und führen nach der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge zwingend zum Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Daran vermag auch der Einwand des Klägers nichts zu ändern, wonach niemand außer dem Kläger auf die Waffen Zugriff hatte. Die strikte Beachtung der Aufbewahrungsvorschriften soll das Risiko eines unbefugten Umgangs der Waffen durch Dritte ausschließen. Der Amoklauf von Winnenden und die Vorfälle in Bad Reichenhall am 01.11.1999, in Metten im November 1999, in Brannenburg am 16.03.2000 und in Plütscheid am 01.05.2001 zeigen, dass in der Vergangenheit gerade Personen aus dem familiären Umfeld eines Berechtigten (oft Familienangehörige) Waffen an sich genommen haben und das ihnen entgegengebrachte Vertrauen missbrauchten (vgl. hierzu die Begründung zur Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften im Regierungsentwurf BT-Drs. 14/7758, S. 76 zu § 36). Die unzureichende Verwahrung muss daher nicht zu einem Waffenmissbrauch geführt haben. Die Verwahrung ist schon dann als unzureichend zu werten, wenn nur die theoretische Gefahr des Zugriffs durch Unbefugte bestand und eine Gefährdung im konkreten Einzelfall ausgeschlossen war. Zum anderen hat der Kläger mit den vorstehend unter II. 3., 4., 5., 6. und 7. aufgeführten Taten wiederholt und teilweise auch gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Hierdurch hat er die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet. Ein Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Gegenüber dem Regelfall ist der Ausnahmefall durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Für eine Atypik ist vorstehend nichts ersichtlich. Keine der Taten erscheint in einem irgendwie gearteten milden Licht. Das Gericht geht nicht von der Unwissenheit des Klägers und bloß fahrlässig begangenen Handlungen aus, sondern unterstellt dem Kläger spätestens ab der Übernahme des Waffenscheins bedingten Vorsatz. Der Kläger hätte bei gehöriger Anstrengung, ggf. mit anwaltlicher Hilfe oder Nachfrage bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde, die er ohnehin regelmäßig zur Anmeldung erworbener neuer Schusswaffen aufsuchte, erkennen können und müssen, dass das „Geschäftsmodell G.“ eine verbotene Umgehung des Waffengesetzes war. Als langjähriger Waffenbesitzer, der über eine Vielzahl von Befähigungs- und Sachkundenachweisen verfügt, und als „Szeneinsider“ musste er wissen, dass Waffenscheine an Privatpersonen nur höchst ausnahmsweise ausgegeben werden. Bezeichnenderweise haben weder er noch andere Angehörige des Schützenvereins beim Beklagten angefragt, ob für die Zwecke der Bewachung des Vereinsgebäudes ein Waffenschein erteilt werden könne. Eine solche Verfahrensweise wäre nahe liegend gewesen, denn die Überlassungsgebühren an G. hätten dadurch ebenso eingespart werden können wie die Anschaffung der erforderlichen Waffe, von der sich ein gleichartiges Exemplar bereits im Besitz des Klägers befand. Nach Auffassung des Gerichts war dem Kläger die Unredlichkeit von G. bekannt; er unterließ jedoch aus guten Gründen jedes kritische Hinterfragen und hoffte, dass die Angelegenheit unentdeckt bleibe. Die in der mündlichen Verhandlung gegebene Darstellung des Klägers, vorrangig am Verteidigungsschießen und nicht am Führen der Waffe interessiert gewesen zu sein, nimmt das Gericht dem Kläger nicht ab. Sie stellt den Kläger nicht einmal dann in ein günstiges Licht, wenn sie zuträfe: Der Kläger wusste nämlich, dass gewöhnlichen Sportschützen das Verteidigungsschießen verboten ist. Nur Inhaber eines Waffenscheins dürfen an Verteidigungsschießübungen teilnehmen (§ 23 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 [BGBl. I S. 2123], zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2009 [BGBl. I S. 2062]). Wer – wenn man dem Kläger gedanklich folgt – keine Absicht hat, von einem Waffenschein Gebrauch zu machen, benötigt auch keine Ausbildung im Verteidigungsschießen. Insoweit stellt sich der Erwerb des Waffenscheins, um an entsprechenden Verteidigungsschießübungen teilzunehmen, als eine Umgehung des bestehenden Betätigungsverbots dar. Die Darstellung des Klägers kann ihm aber auch im Übrigen nicht abgenommen werden. Der Fundort der Waffe in einem Schnellziehholster mit mehreren geladenen Magazinen und seine Bekundung gegenüber den Polizeibeamten, er habe jederzeit Zugriff auf die Waffe haben wollen, belegen ein mindestens gleichstarkes Interesse am Führenwollen der Waffe. Wenn die Entgegennahme der Waffe nur ein „notwendiges Übel“ für den Kläger gewesen wäre, hätte der Kläger die Waffe zu seinen übrigen Waffen wegschließen können und sie lediglich zu den Schießtrainings aus seiner Waffenkammer entnehmen können. Obwohl ihm ein konkretes erlaubnispflichtiges Führen der Waffe nicht nachgewiesen werden kann, spricht vieles dafür, dass der Kläger in ihm geeignet erscheinenden Situationen sein Haus mit der schussbereiten Waffe im Holster verlassen hat. Soweit vorgetragen wird, der ermittelnde Staatsanwalt habe dem Kläger in einer Besprechung in den Räumen des Regierungspräsidiums Darmstadt zugestanden, zu keiner Zeit die Sicherheit Dritter beeinträchtigt zu haben, weshalb eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO in Betracht gekommen sei, folgt daraus nichts für den Ausgang dieses Verfahrens Entscheidungserhebliches. Die ordnungsrechtliche Beurteilung von Sachverhalten obliegt ausschließlich den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten; sie folgt anderen Grundsätzen als die strafrechtliche Würdigung. Wie sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 WaffG ergibt, kann eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch dann eintreten, wenn es an einer strafgerichtlichen Verurteilung fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1996 – 1 B 134.95–, Buchholz 402.5 Nr. 75). IV. Die angegriffenen Nebenentscheidungen der Bescheide sind rechtmäßig; sie beruhen auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Die Frist zur Verwertung ist ausreichend bemessen und begegnet keinen Bedenken. Soweit die Behörde die Verwaltungsgebühr im Ausgangsbescheid deutlich zu niedrig und im Widerspruchsbescheid etwas zu niedrig angesetzt hat, aber in beiden Fällen erklärt hat, auf Änderungsbescheide zu verzichten, ist der Kläger nicht beschwert und in eigenen Rechten verletzt; im übrigen sind Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzungen weder erhoben worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger unterliegt, bedarf es nicht der vom Kläger beantragten Anordnung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig festgesetzt a) bis zur Abtrennung durch Beschluss vom 09.02.2010 auf 432.000,00 EUR, b) für die Zeit danach bis zur Abtrennung durch Beschluss vom 27.08.2010 auf 427.000,00 EUR, c) für die Zeit nach der letzten Abtrennung auf 422.000,00 EUR. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht bei dem Streit um den Widerruf einer Waffenbesitzkarte vom gesetzlichen Auffangstreitwert zuzüglich 750,00 EUR pro Waffe ausgeht, wobei die erste eingetragene Waffe bei der Streitwertfestsetzung außer Ansatz bleibt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 03.11.1997 – 11 TE 3747/97). Da im Zeitpunkt der streitbefangenen Verfügung 555 Waffen in den Waffenbesitzkarten eingetragen waren, errechnet sich der Streitwert aus 554 X 750,00 EUR zuzüglich 5.000,00 EUR). Ständiger Rechtsprechung der Kammer zufolge ist es nicht streitwerterhöhend, dass die Waffen nicht in einer Waffenbesitzkarte, sondern in mehreren Papieren eingetragen sind (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 21.07.2009 – 5 L 1919/08.DA [3]; Beschl. v. 31.08.2009 – 5 L 882/09.DA [3]). Für den Widerruf des Munitionserwerbsscheins wird in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) ein Betrag von 1.500,00 EUR angesetzt. Für die Ablehnung der Änderung des Sammelthemas und für den Widerruf der Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz setzt das Gericht je einen weiteren Auffangstreitwert (5.000,00 EUR) an. Die Reduzierung des Streitwerts ergibt sich aus dem Ausscheiden der beiden zuletzt genannten Streitgegenstände. Der Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten – teils für Sportschützen, teils für Sammler –, einer gesonderten Munitionserwerbsberechtigung, die zum Erwerb von Munition aller Art, soweit sie unter die Bestimmungen der Dritten Verordnung zum Waffengesetz fällt, berechtigt, und einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. In seinem Besitz befinden sich derzeit über 550 Waffen, wobei die weitaus größere Zahl Gegenstand zweier Waffensammlungen mit den Themen „Amerikanische Gewehre, Revolver und Pistolen bis Konstruktionsjahr 1955 sowie Schusswaffen europäischer Konkurrenzhersteller“ und „Offiziell eingeführte amerikanische und europäische Dienstwaffen (Gewehre, Revolver und Pistolen) sowie zivile Varianten, deren Grundkonstruktionsmerkmale bis 1955 abgeschlossen sind, soweit diese nicht unter das KWKG fallen“ ist. Der Kläger ist Mitglied der Schützengesellschaft A. – nachstehend: Schützenverein – und gehörte dem Vorstand dieses Vereins als erster Vizepräsident an. Im Jahre 2002 schlossen der Schützenverein und die B., Offenbach am Main, – nachstehend: B. –, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer G., einen Sicherheitsdienstleistungsvertrag, dessen Gegenstand die Objektsicherung des vereinseigenen Schützenhauses durch bewaffnete Mitarbeiter der B. war. Die im Schützenhaus installierte Alarmanlage löste im Falle des unbefugten Betretens Alarm aus, der in den Privatwohnungen der Mitarbeiter der B. auflaufen sollte. Diese sollten im Alarmfalle zu einer Überprüfung des Gebäudes fahren. Zu diesem Zweck sollten diese mit Schusswaffen der B. und mit entsprechenden Waffenscheinen ausgestattet werden. Mit der Aufgabe der Überwachung des Schützenhauses wurden jedoch nicht Angestellte des Auftragnehmers, der B., beauftragt, sondern Angehörige des Auftraggebers, namentlich der damalige Vereinspräsident, C., der Beisitzer Waffenwart D., der frühere zweite Beisitzer Technik E. und der Kläger, mithin Personen, die dem Schützenverein nahe standen. Gegenüber der Waffenbehörde der Stadt F. erweckte die B. den Eindruck, diese vier Personen seien bei der B. beschäftigt. Tatsächlich wurde jedoch weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Lohn- oder Gehaltszahlungen erbrachte die B. gegenüber den vier Angehörigen des Schützenvereins zu keiner Zeit. Am 05.09.2002 ging bei der Stadt F. ein vom Kläger unterzeichneter Antrag auf Ausstellung eines Waffenscheins ein. Als Bedürfnis war angegeben „Zur Durchführung bewaffneter Dienste: Bestreifung, Alarmfahrten, Geld- und Werttransporte“. Beigefügt war ein von G. unterzeichnetes Schreiben der B., wonach [der Kläger] mit bewaffneten Sicherheitsaufgaben beauftragt werde. Dem Antrag war ein Sachkundenachweis für den Kläger vom bei der Stadt Offenbach am Main gebildeten Prüfungsausschuss beigefügt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Angaben der B. stellte die Stadt F. dem Kläger am 25.09.2002 den Waffenschein ... aus, der die Beschränkung enthielt: „Der Inhaber dieses Waffenscheins ist zum Führen der auf Seite 2 eingetragenen Schusswaffen nur dann berechtigt, wenn er für die Fa. B., ... Geld- und/oder Werttransporte durchführt. Der vorliegende Waffenschein ist bei Dienstende und beim Ausscheiden aus der vorgenannten Firma dieser wieder unverzüglich zurückzugeben.“ In der Folgezeit erhielt der Kläger von G. die Pistole Glock 17, 9 mm, DTL 152, die auf die Waffenbesitzkarte der B. mit der Nr. ... eingetragen war (vgl. Bl. 6 der Strafakte des Klägers, Bl. 38 der Strafakte G.). Obwohl der Waffenschein auf den Namen des Klägers ausgestellt war und dieser im Kreis Offenbach wohnhaft ist, hielt sich die Stadt F. zur Ausstellung des Waffenscheins für örtlich zuständig. Anknüpfungspunkt für die von ihr angenommene Zuständigkeit war offenbar der von B. in F. unterhaltene Geschäftssitz. Am 06.04.2004 wurde der Geltungsbereich des Waffenscheins durch die Stadt F. wie folgt erweitert: „Dieser Waffenschein gilt auch für Alarmbereitschaftsdienst und Alarmfahrten“. Infolge der Anzeige eines Hinweisgebers im Oktober 2004, wonach die B. im gesamten Bundesgebiet Personen mit Waffen und Waffenscheinen ausstatte, wofür sie sich eine Überlassungsgebühr zahlen lasse und die Waffenscheininhaber zudem verpflichte, an von ihr organisierten kostenpflichtigen, regelmäßig wiederkehrenden Schießtrainings teilzunehmen, nahm die Staatsanwaltschaft F. Ermittlungen auch gegen den Kläger auf. Am 03.05.2005 fand eine bundesweite Durchsuchungsaktion, auch in der Wohnung des Klägers, statt. Die Polizeibeamten fanden beim Kläger die auf dem Waffenschein eingetragene Pistole unter der linken Seite des Ehebetts in Kopfhöhe. Die Pistole befand sich in einem Schnellziehholster mit eingeführtem Magazin und 18 Patronen sowie 2 weiteren Magazinen mit je 19 Patronen (Bl. 39 und 64 der Strafakte des Klägers). Die Waffe war unterladen; es befand sich keine Patrone im Patronenlager. In dem Dachgeschoss seines Hauses, in dem der Kläger vor allem seine Waffensammlung hinter einer Stahltür mit elektronischer Türsicherung und Bewegungsmeldern aufbewahrt, entdeckten die Beamten in einer Glasvitrine u. a. einen geladenen Revolver Kal. 38. Vor Begehen des Raumes hatte der Kläger die Beamten darauf gesondert hingewiesen (vgl. Bl. 40 der Strafakte des Klägers). In seiner polizeilichen Einvernahme (vgl. Bl. 51 ff. der Strafakte des Klägers) gab der Kläger an, B. sei an den Schützenverein herangetreten und habe dort einen Schießstand angemietet. Wegen beobachteter Einbrüche in benachbarte Vereinsheime und der Wahrnehmung verdächtiger Personen in der Nähe der Schießstätte habe B. dem Schützenverein angeboten, einen Bewachungsauftrag zu schließen. Der Vertrag habe vorgesehen, dass einzelne (insgesamt fünf Angehörige des Schützenvereins) bei B. angestellt und beschäftigt werden, um einen Waffenschein zu erhalten. Der Kläger habe kein Entgelt von B. erhalten; für ihn habe dies eine kostenfreie Ausbildung und kostenfreies Training bedeutet. Er habe auch keine Zahlungen an B. geleistet. Drei Monate hätte die besondere Ausbildung in den Firmenräumen von B. in Offenbach am Main gedauert. Er habe gewusst, dass er als Angestellter bei der Firma B. geführt werde, jedoch habe er lediglich Objektschutz an dem Vereinshaus/ Schützenhaus betrieben. Außer der vorgesehenen Bewachung habe er keine Geld- oder Werttransporte durchgeführt. Zum Fundort der Pistole gab der Kläger an, er habe sie unter sein Bett im Schlafzimmer gelegt, sodass er jederzeit Zugriff auf die Waffe haben konnte. In einem Aktenvermerk vom 03.05.2005 hielt der ermittelnde Polizeibeamte fest, der Kläger habe ihm gesagt, dass er und die anderen Vereinsmitglieder für die Ausbildung und den Waffenschein nichts zu bezahlen hatten. Zwischen dem Schützenverein und B. bestehe die stille Abmachung, dass B. dem Verein für die regulären Schießtermine an Samstagen nichts bezahlen müsse, sondern nur noch für etwaige Zusatztermine (Bl. 48 der Strafakte des Klägers). Diese Angaben bestätigte der damalige Schützenvereinsvorsitzende C. im Rahmen des gegen G. geführten Strafverfahrens (Bl. 748 und 749 der Strafakte G.): Die von B. in Ausführung des Sicherheitsdienstleistungsvertrags erhobenen Entgelte in Höhe von 609,97 EUR monatlich seien mit den vom Verein erhobenen Entgelten für die Schießstandnutzung durch B. verrechnet worden. Gegen den vom Amtsgericht F. erlassenen Strafbefehl vom 30.04.2007 wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe, der gegen den Kläger eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, legte der Kläger Einspruch ein. Das Verfahren endete durch Beschluss des AG F. vom 06.12.2007 – ... – mit einer Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO und einer zu leistenden Geldauflage in Höhe von 1.000,00 EUR. Nach Zahlung der Geldauflage wurde das Strafverfahren mit Beschluss des AG F. vom 28.01.2008 endgültig eingestellt. Die Behörde nahm vorstehende Erkenntnisse zum Anlass, den Kläger am 11.07.2007 und 18.12.2008 zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Befugnisse anzuhören. In seiner Erwiderung vom 16.02.2009 führte der Kläger aus, er habe die ihm von B. überlassene Pistole zu Recht besessen, weil die ihm ausgestellten Waffenbesitzkarten für Sportschützen ihn dazu berechtigten. Im Übrigen sei der Waffenschein nicht auf B., sondern auf den Kläger ausgestellt worden; auch dadurch sei der Kläger berechtigter Besitzer der Waffe gewesen. Es sei zudem nicht dargelegt worden, dass der Kläger die Waffe jemals außerhalb der Beschränkungen des Waffenscheins geführt habe. Auch eine Haftpflichtversicherung, die Schäden aus dem Umgang mit der Waffe abdecke, sei vorhanden; etwaige Säumnisse der B. hinsichtlich der Personen, die sie mit Waffen ausgerüstet habe, träfen jedenfalls beim Kläger nicht zu. Hinsichtlich der Vorgehensweise von B. und dem Schützenverein müsse die Äußerung des ermittelnden Staatsanwaltes berücksichtigt werden, der dem Kläger einen leichten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht habe ersparen können, aber zugleich darauf hingewiesen habe, dass es keinem Zweifel unterliege, dass die Sicherheit Dritter durch den Umgang des Klägers mit der Schusswaffe der B. nicht beeinträchtigt gewesen sei. Dies gelte umso mehr, wenn man bedenke, dass der Kläger über eine große Zahl weiterer Schusswaffen verfüge und bislang strafrechtlich völlig unauffällig gewesen sei. Auch die Auffindesituation der Waffe am 03.05.2005 sei – so der Kläger – nicht zu beanstanden. An dem besagten Morgen habe er seiner pflegebedürftigen Frau und sich das Frühstück bereitet und mit ihr auf dem Bett gefrühstückt. Danach habe er seiner Frau im Schlafzimmer Gesellschaft geleistet und sich eingehend mit der Pistole, die er aus dem Sicherheitsraum im Dachgeschoss geholt habe, beschäftigt. Er habe die Bedienungsanleitung der Pistole studiert und die Waffe für den eventuell eintretenden Alarmfall bereit gemacht. Gerade als er im Begriff gewesen sei, die Waffe in den Sicherheitsraum unter dem Dach zurückzubringen, habe es an der Tür geklingelt. Da er die Polizei vor der Haustür durchs Schlafzimmerfenster bemerkt habe, habe er sich entschieden, die Waffe unter dem Bett abzulegen, um den Beamten schnellstens zu öffnen. Nach Eröffnung des Durchsuchungsbeschlusses habe er die Waffe geholt und den Beamten mitgeteilt, dass er diese gerade eben dort abgelegt habe. Mit Bescheid vom 23.03.2009 widerrief die Behörde die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten für Sportschützen (...) sowie die Waffenbesitzkarten für Sammler (Nr. ...), den Munitionserwerbsschein Nr. ... und die Erlaubnis nach § 27 SprengG Nr. ..., forderte den Kläger zur unverzüglichen Rückgabe aller Erlaubnisurkunden, spätestens bis 31.08.2009, auf und drohte ihm für den Weigerungsfalle ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR. Außerdem wurde ihm auferlegt, die Waffen bis 31.08.2009 einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Der zurückgestellte Antrag auf Erweiterung des Sammelthemas vom 14.05.2008 wurde abgelehnt. Für alle Entscheidungen wurde zugleich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.0000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe bewusst falsche Angaben bei der Beantragung des Waffenscheins gemacht, da er niemals Mitarbeiter von B. gewesen sei, niemals ein Arbeitsentgelt erhalten habe und niemals eine Bewachungstätigkeit i. S. d. Bewachungsverordnung ausgeübt habe. Die Überwachung des vereinseigenen Schützenhauses sei keine Tätigkeit nach § 34 a GewO und der Bewachungsverordnung, was der Kläger habe wissen müssen. Außerdem sei die beabsichtigte Tätigkeit, im Falle eines Einbruchs bewaffnet zum Schützenverein zu fahren, unverhältnismäßig. Im Falle eines Einbruchs hätte die Polizei gerufen werden können. Der Kläger sei des Waffenrechts besonders kundig und habe nicht übersehen können, dass es sich um einen Waffenschein nach § 28 WaffG gehandelte habe. Er betätige sich seit 1981 als Sportschütze, seit 1983 als Inhaber einer Erlaubnis nach dem SprengG und seit 1984 als Waffensammler. Es gäbe etliche Sachkundenachweise und ein Prüfungszeugnis des Prüfungsausschusses der Stadt Offenbach am Main, das als Nachweis der Sachkunde diene. Der Kläger habe daher gewusst, dass die Waffenscheinerteilung für das Vereinsgebäude nicht in Betracht gekommen sei und habe mit seinem Verhalten das Gesetz umgangen, was einen gröblichen Verstoß darstelle. Er sei nicht gutgläubig gewesen und habe nicht davon ausgehen können, dass alles rechtmäßig gewesen sei. Das Gesetz gehe davon aus, dass Waffen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. Jeder hierzu in Widerspruch stehende Gebrauch könne eine missbräuchliche und leichtfertige Verwendung darstellen. Ein absichtlich herbeigeführter Irrtum könne keine von der Rechtsordnung gebilligte Verhaltensweise darstellen. Der Missbrauch liege vorstehend im Umgehungsgeschäft. Außerdem habe der Kläger weitere waffenrechtliche Verstöße begangen, nämlich den Erwerb der Pistole Glock 17, 9 mm, ohne Erwerbsberechtigung, die Aufbewahrung ohne Erlaubnis, das unerlaubte Führen sowie die unsachgemäße Aufbewahrung der Waffe. Wegen des fehlenden Arbeitsverhältnisses habe der Kläger die Waffe erlaubnispflichtig besessen, aber keine Erlaubnis dafür gehabt. Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG greife mangels Arbeitsverhältnisses nicht ein. Der Bereitschaftsdienst sei zudem kein konkreter Bewachungsauftrag gewesen und das Mitführen einer Waffe sei im Falle eines Alarms auch nicht erforderlich gewesen. Auch die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, soweit die Waffe zum Bereitschaftsdienst (adhoc) besessen werde, legalisiere den dauerhaften Waffenbesitz nicht, da eine solche Auslegung dem Ausnahmecharakter der Befreiungsvorschriften zuwiderliefe und der Umgehung der Erlaubnispflicht diente. Mit dem widerrechtlichen Besitz habe der Kläger gröblich und wegen des wöchentlichen Bereitschaftsdienstes auch wiederholt i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG verstoßen. Der Kläger habe zudem gewusst, dass die gegenüber der Waffenbehörde der Stadt F. gemachten Angaben zur Erlangung des Waffenscheins falsch waren. Das Verhalten des Klägers zeige, dass es ihm an der unverzichtbaren Bereitschaft fehle, die Umgangsbeschränkungen, die das WaffG aufgrund der Gefährlichkeit von Schusswaffen jedem Bürger auferlege, zu akzeptieren und seine persönlichen Interessen ihnen unterzuordnen. Sein Verhalten schließe ihn als zuverlässigen Waffenbesitzer aus. Der Kläger habe nicht etwa eine Gesetzeslücke ausgenutzt. Da der erteilte Waffenschein zum Eigenschutz und für nicht gewerbliche Aktivitäten verwendet wurde, wurde die Waffe rechtsmissbräuchlich verwendet (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG); dies begründe die absolute Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne. Zudem sei die Waffe bei der Hausdurchsuchung nicht korrekt verwahrt gewesen, da sie in einem Schnellziehholster unter dem Ehebett zusammen mit einem geladenen Magazin in unterladenem Zustand gelegen habe. Das Führen und Nutzen einer Waffe verlange hingegen die unmittelbare Kontrolle, andernfalls die Verwahrung mit getrennter Aufbewahrung von Waffe und Munition (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG). Mit einer Einsatzfahrt konnte der Kläger nicht gerechnet haben, weil der 03.05.2005 ein Dienstag war und er an diesem Tag für Einsätze nicht zugeteilt gewesen sei. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers durch Empfangsbekenntnis am 25.03.2009 zugestellt. Am 27.04.2009, einem Montag, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung. Zur Begründung führte er aus, die Behauptung, der Kläger habe den Waffenschein beantragt, sei unrichtig; dies sei vielmehr B. gewesen. Der Kläger habe zudem keine falschen Angaben im Waffenscheinerteilungsverfahren gemacht. Bei dem Bewachungsvertrag habe es sich nicht um ein Scheingeschäft gehandelt. Dass Vereinsmitglieder mit der Bewachung beauftragt worden seien, beruhe auf der Überlegung, dass diese im Alarmfalle zeitnah zum Vereinsgebäude hätten fahren können, was Personen vom Geschäftssitz der B. in Offenbach am Main oder gar F. nicht möglich gewesen wäre. Es sei ihm bekannt gewesen, dass die B. seit mehreren Jahren mit behördlicher Zustimmung Überwachungstätigkeiten ausgeübt habe und diese diverse Mitarbeiter beschäftige, die ebenfalls mit Waffenscheinen ausgestattet worden seien. Daher habe er geglaubt, alles habe seine Richtigkeit und habe dem Mitarbeitsverhältnis schließlich zugestimmt. Jedenfalls sei er vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Die Behauptung der Behörde, der Kläger habe die Waffe von September 2002 bis Mai 2005 geführt, sei falsch. Aus den Behördenakten ergebe sich dies nicht. Am 31.03.2009 erwarb der Kläger die Flinte Franchi (Bl. 728 d. Beh.-A.). Am 13.05.2009 erwarb er eine Pistole Taurus, eine Pistole FN und eine Selbstladerbüchse Springfield (Bl. 731 d. Beh.-A.). Am 25.06.2009 erwarb er eine Pistole DWU (Bl. 783 d. Beh.-A.). Am 06.07.2009 erwarb er eine Selbstladebüchse Lux Def. Tec Mod. (Bl. 784 d. Beh.-A.). Am 05.08.2009 erwarb er eine Pistole Reck (Bl. 795 d. Beh.-A.) und eine Pistole Mauser (Bl. 796 d. Beh.-A.). Am 12.08.2009 erwarb er eine Flinte Ithaca (Bl. 799 d. Beh.-A.) und eine Büchse H & K (Bl. 800 d. Beh.-A.). Wegen dieser weiteren Ankäufe ist gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt (Aktenzeichen: ...) anhängig. Am 30.06.2009 hatte der Kläger Eilrechtsschutz gegen die behördliche Maßnahme begehrt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 L 857/09.DA anhängig. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zugleich wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7.905,94 EUR festgesetzt, die nach Überprüfung mit Schriftsatz vom 02.02.2010 auf 8.468,26 EUR neu berechnet worden ist. Wegen der Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Ausgangsbescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Einwand der Klägers, unwissend und arglos gewesen zu sein, sei eine Schutzbehauptung. Ausweislich des Protokolls der Präsidiumssitzung des Schützenvereins vom 06.02.2002 sei den verantwortlichen Präsidiumsmitgliedern das B.-Angebot einer mehrwöchigen Ausbildung mit dem Ziel eines Waffenscheins für Einsätze beim Auslösen der Alarmanlage des Schützenhauses „mit all ihrer Problematik“ bekannt gewesen. Außerdem habe der Kläger auch nach Zustellung des Ausgangsbescheids, obwohl er wissen musste, dass weder Widerspruch noch Klage aufschiebende Wirkung haben, zehn weitere Waffen in der Zeit vom 31.03.2009 bis 12.08.2009 erworben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 09.12.2009 durch Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 11.01.2010, einem Montag, hat der Kläger gegen beide Bescheide Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und bekräftigt, ein Arbeitsverhältnis mit B. gehabt zu haben, auch wenn es nicht schriftlich fixiert gewesen sei. Er sei jedenfalls gegenüber B. durch Arbeitsanweisungen weisungsgebunden gewesen. Er sei von der Rechtmäßigkeit des erteilten Waffenscheins ausgegangen und habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass dessen Erwirkung fingiert gewesen sei. Er habe auch kein Geld für die Überlassung des Waffenscheins gezahlt und das Waffengesetz nicht umgangen. An der Firma des G. und am wirtschaftlichen Erfolg der Firma sei der Kläger nicht beteiligt gewesen. Im Rahmen der Durchführung des Bewachungsvertrags mit dem Schützenverein sei nach vier Mitarbeitern gesucht worden, die in Objektnähe wohnten. Hierfür konnte der Kläger gewonnen werden. Andere Erwägungen seien nicht Gegenstand der Durchführung der Auftrags und der Mitarbeit des Klägers gewesen. Die im Protokoll des Schützenvereins festgehaltene „Problematik“ der Geschäftsbeziehung zu B. habe allein das einsatzspezifische Verhalten der Mitarbeiter im Falle einer Alarmauslösung betroffen. Die nach Widerruf der Erlaubnis getätigten Ankäufe von zehn Waffen seien mit Billigung der Waffenbehörde geschehen, die den Erwerb in seiner Waffenbesitzkarte abgestempelt habe. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, Geld- und Werttransporte für B. zu keiner Zeit durchgeführt zu haben. Er habe sich nur um die Bewachung des Vereinsgebäudes gekümmert. Bis zum Austausch der vereinseigenen Alarmanlage in den Jahren 2003/2004 sei es zu im Durchschnitt vierteljährlichen Alarmfahrten gekommen, an denen der Kläger zwei bis drei Mal selbst beteiligt gewesen sei. Nach der Erneuerung der Alarmanlage seien Alarmfahrten deutlich weniger vorgekommen. Die Alarmfahrten seien jedoch nicht mit schuss- und zugriffsbereiten Waffen erfolgt. Vielmehr habe der Kläger seine Waffe, getrennt von der Munition im Auto aufbewahrt und erst nach Passieren des Tores des Vereinsgrundstückes in etwa 200 Meter Entfernung vor dem Vereinsgebäude ausgepackt und schussbereit zusammengesetzt. Soweit der Kläger sich gegen die Ablehnung der Erweiterung der Waffenbesitzkarten für Sammler wendet, hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Hinsichtlich des weiter anhängigen Teils der Klage beantragt der Kläger zuletzt, den Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 03.12.2009 aufzuheben, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Abstemplung der nach Widerruf der Waffenbesitzkarten erworbenen Waffen sei durch einen Sachbearbeiter erfolgt, der von dem Widerruf der Waffenbesitzkarten keine Kenntnis gehabt habe. Zudem war dem Kläger jedenfalls beim Antrag auf Eintragung der ersten nach Widerruf der Waffenbesitzkarten erworbenen Waffe eine bestimmte behördliche Verhaltensweise, aus der er eine etwaige Billigung seines Tuns hätte ableiten können, noch nicht bekannt. Mit Beschluss vom 09.02.2010 wurde das Verfahren insoweit abgetrennt, als Streitgegenstand der Widerruf der Sprengstofferlaubnis und die hierauf bezogenen Nebenentscheidungen sind. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 K 167/10.DA fortgeführt. Aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom 06.03.2006 (Bl. 70 d. Strafakte des Klägers) geht hervor, dass B. Inhaberin einer Erlaubnis nach § 34 a GewO zur Ausübung des Bewachungsgewerbes war. Am 03.05.2005, dem Tag der bundesweit durchgeführten Hausdurchsuchungen, fanden sich unter der Adresse von B. in F. keine Hinweise auf das Bestehen dieser Firma. Es existierte am angegebenen Geschäftssitz nicht einmal ein Briefkasten. Zu dieser Zeit befand sich dort die Fa. H., ein Ausrüster für Behörden und Sicherheitsfirmen. Geschäftsführer war J., der nach Gründung der B. zunächst zweiter Geschäftsführer war und später aus der Gesellschaft ausschied. In den Räumlichkeiten der B. in Offenbach am Main existiert nur ein Schulungsraum mit einigen zum Verkauf bestimmten Ausrüstungsgegenständen. Eine Einsatzzentrale mit entsprechenden Vorrichtungen besteht dort nicht. Weiter ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass keiner einzigen Person, die Inhaber eines Waffenscheins war, von B. ein Gehalt gezahlt wurde. Bei den Empfängern der Waffen und Waffenscheine handelte es sich überwiegend um mittelständische Unternehmer. Keiner von ihnen wurde seitens der B. bei der Sozialversicherung angemeldet. B. erhob von den Inhabern der Waffen und Waffenscheine (insgesamt ca. 50 Personen) dagegen monatliche „Dienstleistungsgebühren“ in Höhe von je 130,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer = 150,80 EUR für die Überlassung von Waffe und Waffenschein. Außerdem waren die Waffenscheininhaber verpflichtet, mindestens sechs Mal im Kalenderjahr für 92,80 EUR an einem Schießtraining (Verteidigungsschießen) teilzunehmen (Bl. 72 d. Strafakte des Klägers), das im Wesentlichen im Vereinsgebäude des Schützenvereins durchgeführt wurde. Bei Nichteinhaltung dieser Auflage drohte B. mit dem Entzug des Waffenscheins (Bl. 75 und 76 d. Strafakte des Klägers). Der Auftraggeber von Bewachungsaufträgen, der an B. die geforderten Dienstleistungsentgelte zahlte, wurde von B. mit der Bewachung seines eigenen Eigentums beauftragt (Bl. 71 d. Strafakte des Klägers). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogene Akte des Eilverfahrens in gleicher Sache mit dem Aktenzeichen 5 L 857/09.DA, auf die vorgelegten 2 Ordner Behördenakten des Beklagten, auf die beigezogenen Akten 3 L 1208/09.DA und 3 K 167/10.DA des erkennenden Gerichts und die in diesen Verfahren beigezogenen Strafakten des Klägers (1 Band) – Az.: ... – und des G. (8 Bände) – Az.: ... – verwiesen.