Beschluss
5 L 1771/10.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0215.5L1771.10.DA.0A
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Leitsätze
1. Auch bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes hat die Ausländerbehörde in jedem Fall noch zu prüfen, ob nicht atypische Umstände ausnahmsweise die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ermöglichen.
2. Beachtlich sind nur solche Ausweisungsgründe, die gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erebliche Interessen beinträchtigen.
3. Charakterisierung des Ausländers allein anhand der Tatmodalitäten wird der Verpflichtung zur umfassenden Einzelabwägung nicht gerecht.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1651/10.DA) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.11.2010 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes hat die Ausländerbehörde in jedem Fall noch zu prüfen, ob nicht atypische Umstände ausnahmsweise die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ermöglichen. 2. Beachtlich sind nur solche Ausweisungsgründe, die gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erebliche Interessen beinträchtigen. 3. Charakterisierung des Ausländers allein anhand der Tatmodalitäten wird der Verpflichtung zur umfassenden Einzelabwägung nicht gerecht. Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1651/10.DA) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.11.2010 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Der Antragsteller wendet sich gegen die abgelehnte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 02.11.2010. Seine am 17.11.2010 erhobene Klage (5 K 1651/10. DA) entfaltet gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Sicherung seines vorläufigen Bleiberechtes, das ursprünglich auf § 81 Abs. 4 AufenthG beruhte und im Erfolgsfalle nach Maßgabe von § 84 Abs. 2 AufenthG weitergelten würde. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Dies ist beim Antragsteller der Fall, der rechtzeitig vor Ablauf seiner ihm zuletzt bis 26.04.2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis aufgrund Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG deren Verlängerung beantragt hat. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ist somit auslöst worden, und die Klage gegen die abgelehnte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde auch fristgerecht erhoben, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO der statthafte Rechtsbehelf ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung, gegen die die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Soweit der Antragsteller darüber hinaus beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen, ist dieser weitergehende Antrag unzulässig. Denn da Rechtsschutz bereits durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann, scheidet ein weiterer Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aus (§ 123 Abs. 5 VwGO). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Nach der für die Entscheidung maßgeblichen aktuellen Sach- und Rechtslage (vgl. insoweit BVerwG, Urteile v. 07.04.2009 – 1 C 17.08 und v. 09.06.2009 – 1 C 11.08; jeweils juris) bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ablehnungsbescheides. Die gebotene Abwägung zwischen den privaten Belangen des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse führt deshalb zur beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da die dem Antragsteller drohenden Nachteile durch eine vorzeitige Ausreise und den Abbruch seiner beruflichen und sozialen Beziehungen in Deutschland schwerer wiegen als eine mögliche Verzögerung in der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung. Der Antragsgegner stützt die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Wesentlichen darauf, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei, weil gegen den Antragsteller durch die strafgerichtliche Verurteilung des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.05.2009 ein Ausweisungsgrund vorliege, der mangels atypischer Umstände beim Antragsteller wie im Regelfall vorgesehen zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen müsse. Dem ist zwar insoweit zu folgen, als der Antragsteller durch die gemeinschaftliche Körperverletzung mit seinem Bruder zu Lasten des albanischen Staatsangehörigen V. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat, der einen Ausweisungsgrund für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt. Es kommt auch im Rahmen der Berücksichtigung dieses Ausweisungsgrundes als Regelversagungsgrund für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht darauf an, ob die Ausweisung wegen dieser Körperverletzung tatsächlich verfügt werden könnte. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt nur voraus, dass (k)ein Ausweisungsgrund vorliegt, stellt aber nicht darauf ab, ob die Ausweisung selbst auch ermessensgerecht und unter Berücksichtigung der im Einzelfall jeweils zu berücksichtigenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zulässig wäre (so die einhellige Auffassung, vergleiche nur Huber, Aufenthaltsgesetz, Rdnr. 5 zu § 5 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2002 – 1 C 8/02). Damit genügt es also für den Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass der Antragsteller durch die gemeinschaftliche Körperverletzung den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat. Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die sich nach denselben Vorschriften richtet wie die Ersterteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG), wegen des Ausweisungsgrundes zwingend zu versagen wäre. Vielmehr macht schon der Wortlaut von § 5 Abs. 1 AufenthG deutlich, dass das Fehlen von Ausweisungsgründen nur „in der Regel“ für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorausgesetzt wird. Dies bedeutet, dass die Ausländerbehörde in jedem Fall noch zu prüfen hat, ob nicht besondere Umstände vorliegen, die die zu entscheidende Fallkonstellation von der Menge gleichliegender Fälle unterscheidet. Derartige Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder - was in jüngerer Zeit verstärkt eine Rolle spielt - mit europarechtlichen oder konventionsrechtlichen Regelungen nicht vereinbar ist. Ein Ausnahmefall kann sich auch aus dem Zusammenwirken verschiedener besonderer Umstände ergeben (vgl. BVerwG, Urteile v. 28.01.1997 – 1 C 23.94 und v. 29.07.1993 – 1 C 25.93; juris, jeweils noch zu § 7 Abs. 2 AuslG). Über das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist aufgrund einer Abwägung aller Umstände nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Prüfung von Ausweisungsgründen im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein dem Zweck dient, aktuell zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG abzuwenden. Es geht nicht darum, durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis den Ausländer zusätzlich zu bestrafen (vgl. zu Vorstehendem Hofmann/Hoffmann, Handkommentar Ausländerrecht, Rdnr. 13 und 14 zu § 5 AufenthG sowie aus der Rechtsprechung mit umfassender Darstellung und weiteren Nachweisen OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.08.2009 - 2 M 132/09 -, juris). Bei jedem Ausweisungstatbestand ist also eine Gefährdungsprognose anzustellen, um festzustellen, ob die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht nur in der Vergangenheit stattgefunden hat, sondern auch noch für die Gegenwart und Zukunft von Bedeutung ist (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 31.08.2009, a.a.O., m. w. N. sowie Bay VGH, Beschlüsse v. 16.07.2008 - 19 Cs 08.1436 und 19 C 08.1205 -). Dabei ist nach der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss v. 02.11.2010 - 19 B 10.1941 -, juris) zudem zu unterscheiden zwischen den Fällen der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie einer Verlängerung. Denn auch wenn nach § 8 Abs. 1 AufenthG für beide Fallgestaltungen dieselben Vorschriften Anwendung finden, so dürfe doch gleichwohl nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer, der eine Verlängerung eines ihm bereits bewilligten Aufenthalts erstrebt, sich in einer anderen Situation befindet als der Ausländer, der erstmals um eine Aufenthaltserlaubnis nachsucht. Selbst wenn man diesem Ansatz im Hinblick auf die gesetzliche Anordnung der Anwendung derselben Vorschriften nicht folgt, bleibt es jedenfalls dabei, dass beim Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur solche Ausweisungsgründe beachtlich sind, die noch aktuell vorliegen, das heißt, aufgrund derer eine gegenwärtige bzw. in absehbarer Zukunft fortwirkende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft droht. In diese Gefährdungsprognose sind als Beurteilungskriterien das Gewicht des Ausweisungsgrundes, die Schwere der strafrechtlichen Verurteilung, das Fortbestehen der Gefährdungslage, die Dauer des straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer, das Bestehen schutzwürdiger Bindungen zum Bundesgebiet, die Dauer des bisherigen rechtmäßigen Aufenthaltes und die persönliche Situation des Betroffenen einzustellen (vgl. statt vieler OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2010 - 18 B 1598/10 -, juris). Voraussetzung ist insoweit stets, dass die Gefährdungslage, der mit der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begegnet werden soll, auch tatsächlich und nicht nur theoretisch besteht. Die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Störungen, etwa weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer sein bisheriges Verhalten wiederholt, kann die Annahme einer aktuellen Gefährdung nicht tragen (vgl. Bay VGH, Beschl. v. 02.11.2010 -19 B 10.1941 - und OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.12.2010 - 18 B 1598/10 -, jeweils a. a. O.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe spricht vieles dafür, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Gefährdungsprognose bezüglich der durch den Antragsteller begangenen Körperverletzung nicht den rechtlichen Vorgaben genügt. Diese Prognose und die Entscheidung der Frage, ob ein Regelfall oder ein Ausnahmefall hinsichtlich der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und liegt nicht innerhalb eines etwaigen Ermessenspielraums der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, BVerwGE 102, 12 ff, schon zu § 7 Abs. 2 AuslG). Zwar lässt sich der vorgelegten Behördenakte entnehmen, dass der Antragsgegner im Vorfeld des Ablehnungsbescheides vom 02.11.2010 umfassende Überlegungen angestellt hat, ob aufgrund der ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilung eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers in Betracht kommt oder nicht. Immerhin mehr als achtzehn Monate hat er hauptsächlich wegen dieser Frage über den Verlängerungsantrag des Antragstellers nicht entschieden, sondern unter anderem die Strafakte zwecks Auswertung beigezogen und auch zahlreiche Kommentare und Entscheidungen zu diesem Thema in seine Erwägungen einbezogen. Letztendlich basiert die Gefährdungsprognose in der angefochtenen Verfügung vom 02.11.2010 dann jedoch allein auf der Überlegung, das persönliche Verhalten des Antragstellers zeuge „von einer niedrigen Reizschwelle und einem gesteigerten Aggressionspotenzial“, weil der Antragsteller eingeräumt habe, gemeinsam mit seinem Bruder auf den Geschädigten eingeschlagen zu haben und sich dessen auch bewusst gewesen zu sein. Zudem habe er nicht versucht, sein Verhalten durch eine Anti-Aggressionstherapie in den Griff zu bekommen, was der Antragsgegner offensichtlich für notwendig erachtet (vgl. Seite 7 unten, Seite 8 oben des Bescheids), obwohl das Amtsgericht B. eine derartige Maßnahme nicht zur Bewährungsauflage gemacht hat und auch sonst an keiner Stelle des Strafverfahrens davon die Rede ist. Dieser Charakterisierung des Antragstellers allein aufgrund der Rückschlüsse aus den Tatmodalitäten vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn diese Sichtweise lässt völlig außer Betracht, dass der Antragsteller angegeben hat, vorab von dem Geschädigten beleidigt worden zu sein und sich durch diese Beleidigungen provoziert gefühlt zu haben. Letzteres betont auch das strafrechtliche Urteil des Amtsgerichts B. vom 18.05.2009 - 56 Ds 8100 Js 61805/07-, indem davon die Rede ist, dass der Geschädigte sich „mit einem deutlich überbetonten männlichen Habitus gegenüber den Angeklagten [gerierte], welcher diese über die Maßen provozierte“. Zwar mögen der Antragsteller und sein Bruder den Geschädigten schon lange Jahre gekannt haben. Weshalb sich daraus jedoch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial oder eine größere Wiederholungsgefahr herleiten lassen soll (in diesem Sinne aber die Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 9 Mitte des Ablehnungsbescheides: Wer schon zu Gewalttätigkeiten gegenüber einer ihm bekannten Person….in der Lage ist….), vermag die Kammer ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Vielmehr lässt sich dem Geständnis des Angeklagten und seines Bruders gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sowie dem schon im Vorfeld des Strafverfahrens unternommenen Versöhnungsversuch mit dem Geschädigten (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 18.05.2009, Seite 3 Mitte = Blatt 445 BehA) entnehmen, dass der Antragsteller die begangene Körperverletzung von Anfang an eingeräumt und bedauert sowie gleichzeitig zugegeben hat, an diesem Tag die Kontrolle über sich selbst verloren zu haben. Außerdem hat er ausdrücklich Reue gezeigt. Diese Umstände weisen nach Überzeugung der Kammer nicht darauf hin, dass bei dem Antragsteller generell ein gesteigertes Aggressionspotenzial vorhanden ist, sondern dass er sich einer einmaligen Entgleisung schuldig gemacht hat, zu der er steht und die er selbst bedauert. Dies hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht deutlich zum Ausdruck gebracht, und bereits das Amtsgericht hat dem Antragsteller seine reumütige Haltung geglaubt und diese in dem Urteil vom 18.05.2009 zu seinen Gunsten strafmildernd berücksichtigt. Zudem lässt auch die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten zur Bewährung erkennen, dass das Strafgericht dem Antragsteller eine günstige Prognose gestellt hat. Denn mit dem Hinweis auf „die Erwartung aus § 56 Abs. 1 StGB“ bringt das Amtsgericht deutlich zum Ausdruck, dass es davon ausgeht, dass der Antragsteller sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Insofern lässt sich dem Urteil also entgegen der Einschätzung des Antragsgegners bereits ein Hinweis auf die für gering erachtete Wiederholungsgefahr entnehmen. Diese positive Einschätzung wird bestätigt durch das – bis auf zwei längst getilgte Verstöße wegen Fahrens ohne (deutsche) Fahrerlaubnis – straffreie Verhalten des Antragstellers vor der Körperverletzung sowie seit der Straftat vom 15.06.2007. In den seitdem vergangenen mehr als dreieinhalb Jahren sind keinerlei Vorfälle oder strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Antragsteller bekannt geworden, was ebenfalls in eine auf die heutige Sach- und Rechtslage abzustellende Gefährdungsprognose einzubeziehen ist. Dies kann insbesondere nicht unter Hinweis darauf unterbleiben, dass bereits wegen des langen Zeitablaufes bis zur Entscheidung des Amtsgerichts die Strafe entsprechend niedriger festgesetzt worden ist. Zwar weist das Amtsgericht in seinem Urteil in der Tat darauf hin, dass es sich zu Gunsten der Angeklagten auszuwirken hatte, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Tat lange zurücklag. Daraus kann jedoch weder zwingend abgeleitet werden, dass bei einer früheren Verurteilung die Strafe für den Antragsteller höher ausgefallen wäre, noch bedeutet dies, dass der seitdem einwandfreie Lebenswandel des Antragstellers nicht zu berücksichtigen wäre. Zudem kommt es für die Gefahrenprognose weniger auf die Höhe der Verurteilung als vielmehr auf das aus der Tat erkennbare Störungspotenzial des Antragstellers an. Schließlich spricht auch die zu den Behördenakten gereichte Stellungnahme des Fußballvereins des Antragstellers vom 06.09.2010 (Blatt 481 BehA) gegen eine bestehende Wiederholungsgefahr. Denn darin wird bescheinigt, dass der Antragsteller seit vier Jahren Mitglied des Vereins und in der ersten Mannschaft als sehr zuverlässiger Spieler voll integriert ist. Es wird ausdrücklich betont, dass er die geltenden Regeln akzeptiert und sehr hilfsbereit ist. Falls es zu Spannungen komme, sei er stets einer der Ersten, der sich um Schlichtung bemühe und der dem Fairplay-Gedanken gerecht werden wolle. Diese Charakterisierung lässt sich kaum mit der Bewertung des Antragsgegners vereinbaren, der Antragsteller verfüge über eine niedrige Reizschwelle und ein gesteigertes Aggressionspotenzial. Denn gerade Fußball ist ein Sport, der oftmals von heftigen Emotionen begleitet wird, sowohl bei den Spielern als auch bei den Zuschauern. Wenn der Antragsteller zu Gewaltausbrüchen neigen würde, hätten sich diese vermutlich auch im Zusammenhang mit seiner sportlichen Betätigung bereits manifestiert. Soweit der Antragsgegner angesichts des Charakters der vom Antragsteller begangenen Straftat als Gewaltdelikt davon ausgeht, es genüge bereits die entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten oder die zumindest abstrakte Wiederholungsgefahr, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies widerspricht bereits der Verpflichtung der Ausländerbehörde, insbesondere im Bereich der Ermessensausweisung jeden Einzelfall für sich genommen zu prüfen und gerade nicht schematisch in bestimmten Fallkonstellationen zu einem vorgeprägten Ergebnis zu kommen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.07.2002 - 1 C 8.02 - Fall „“). Zudem gibt es innerhalb der sog. „Gewaltdelikte“ generell ein weites Spektrum, das sich einer einheitlichen Bewertung entzieht. So macht es z.B. einen erheblichen Unterschied, ob der Täter mit oder ohne Waffen, nur im Rahmen der Körperverletzung oder gleichzeitig im Rahmen weiterer Straftaten wie Raub, Vergewaltigung oder Drogenhandel vorgegangen ist. Zudem zeigt bereits der Umstand, dass der Antragsteller nur einen Grund für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG, nicht aber für eine Regelausweisung nach § 54 AufenthG oder gar eine Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG verwirklicht hat, dass seine Straftat im Verhältnis zu anderen Delikten nicht so schwer wiegen kann. Allein die Charakterisierung als Gewaltdelikt führt deshalb nicht weiter, auch wenn sich den ausgewerteten Strafakten und dem zuletzt im Eilverfahren vorgelegten ärztlichen Attest über den Zustand des Opfers entnehmen lässt, dass erhebliche Verletzungen eingetreten sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein wegen der Schwere der Verletzungen auf ein besonderes Gewaltpotenzial beim Antragsteller geschlossen werden dürfte oder sich die Wiederholungsgefahr allein aus der Schwere dieser Verletzungen herleiten ließe. Vielmehr verlangt das Bejahen des Regelversagungsgrundes aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie auf Seite 5 unter Hinweis auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur ausgeführt - s t e t s, dass die Gefährdungslage, mit der der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begegnet werden soll, auch tatsächlich und nicht nur theoretisch besteht. Die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Verfehlungen, etwa weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer sein bisheriges Verhalten wiederholt, kann die Annahme einer aktuellen Gefährdung nicht tragen (so ausdrücklich Bay VGH, Beschl. v. 02.11.2010 - 19 B 10.1941 -). Schließlich hat der Antragsgegner in seine Abwägung die für einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet sprechenden Umstände nicht umfassend eingestellt bzw. diese nicht ausreichend gewichtet. Denn immerhin lebt der Antragsteller bereits seit Januar 1998, also mittlerweile über elf Jahre in Deutschland, und dies zwar nicht durchgehend rechtmäßig in dem Sinne, dass er über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte, aber andrerseits auch nicht illegal. Er ist zunächst als Asylbewerber eingereist, verfügte also über eine Aufenthaltsgestattung. Nach der Flüchtlingsanerkennung durch das Verwaltungsgericht G. hat er vom 30.08.1999 bis 29.08.2004 eine mehrfach verlängerte Aufenthaltsbefugnis besessen, die allerdings nach Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 13.09.2004 rückwirkend widerrufen worden ist. Zwar ist dieser Aufhebungsbescheid letztlich im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung bestandskräftig geworden; es lagen jedoch keine Gründe für die rückwirkende Aufhebung der seinerzeit erteilten Aufenthaltsbefugnisse vor. Insofern sind auch diese Zeiten für den Antragsteller bei der Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in die Abwägung einzustellen, auch wenn sie durch den bestandskräftigen Widerruf keine formell rechtmäßigen Aufenthaltszeiten (mehr) sind. Schließlich hat es über ein Jahr gedauert, bis im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Widerruf der Aufenthaltsbefugnisse die schon bei der vergleichsweisen Beendigung des gerichtlichen Eilverfahrens (Verwaltungsgericht Darmstadt - 4 G 3041/04 -) im August 2005 getroffene Einigung umgesetzt wurde, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Dies hatte das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf angeregt, dass der Antragsteller bereits seit dem Jahre 2000 eine Arbeitsberechtigung von der Bundesagentur für Arbeit besaß und seit April 2001 ununterbrochen bei derselben Tiefbaufirma beschäftigt war. Auch wenn der Antragsteller deshalb nach der „Zäsur“ durch den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung und der Aufenthaltsbefugnisse erst seit 27.07.2006 (wieder) über einen Aufenthaltstitel verfügte, ist sein Aufenthalt doch nicht nur in den rund viereinhalb Jahren seit dessen Erteilung, sondern bei wertender Betrachtung während seines gesamten elfjährigen Aufenthaltes in Deutschland nicht unrechtmäßig gewesen. Gleichzeitig hat der Antragsteller sich von Anfang an erfolgreich um Integration in die deutschen Lebensverhältnisse bemüht, wie die frühe Arbeitsaufnahme schon während des noch laufenden Asylverfahrens und sein Engagement im Sportverein zeigen. Er ist bis heute bei derselben Firma beschäftigt, mittlerweile also über einen Zeitraum von rund zehn Jahren, was dafür spricht, dass er seine Arbeit zur Zufriedenheit der Kunden und seines Arbeitgebers erledigt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers auch seine hier lebenden Familienangehörigen (Ehefrau und 3 kleine Kinder) ihr Aufenthaltsrecht verlieren, ohne dass diese Aufenthaltsbeendigung auf ein Fehlverhalten ihrerseits zurückgeht. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. Art 16 Abs. 3 Familienzusam- menführungsRL 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003), verlangt aber, auch deren Belange in die Entscheidungsfindung einzustellen (so im Fall einer Ausweisungsverfügung sogar ausdrücklich § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Das hat der Antragsgegner zwar insoweit getan, als er für alle Familienmitglieder eine Rückkehr in den Kosovo für zumutbar hält. Eigenständiges Gewicht hat er dem Umstand, dass mit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für den Ehemann gleichzeitig auch die restliche Familie ihren - abgeleiteten - Aufenthaltsstatus verliert, allerdings nicht eingeräumt. Insbesondere hat er nicht berücksichtigt, dass in Deutschland durch die langjährige Beschäftigung im Tiefbau der Lebensunterhalt aller Familienmitglieder durch die Erwerbstätigkeit des Antragstellers gesichert ist, während angesichts der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo (je nach Schätzung schwankend, aber jedenfalls über 40 %) und des kaum vorhandenen sozialen Netzes dort die Chancen bei einer Rückkehr äußerst gering wären, ein vergleichbares oder überhaupt nur ein erträgliches Auskommen zu finden. Zwar hat die Ehefrau des Klägers seit ihrer Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung im Jahre 2007 offensichtlich kein besonderes Interesse an einer Integration gezeigt und jedenfalls keinen Sprach- oder Integrationskurs absolviert. Während ihrer zwei Schwangerschaften bzw. mit den zunächst noch sehr kleinen Kindern mag dies aber auch schwierig gewesen sein. Umgekehrt hat jedenfalls der Antragsteller durch die langjährige Beschäftigung als Arbeitnehmer, sein Engagement im Vereinsleben und das Erlernen der deutschen Sprache zumindest in Form eines zur Verständigung ausreichenden Basiswissens unter Beweis gestellt, dass er sich in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren will und auch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine wachsende Familie zu bestreiten. Insofern sprechen seine erfolgreichen Integrationsbemühungen eher für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, und seine Frau hat immerhin angekündigt, sich zukünftig ernsthaft um das Erlernen der deutschen Sprache zu bemühen. Zwar mag es im Hinblick auf die vom Antragsgegner in den Vordergrund gestellten, offensichtlich jahrelang weiter gepflegten persönlichen Kontakte des Antragstellers in sein Heimatland auch nicht gänzlich ausgeschlossen sein, dass er mit seiner Familie dorthin zurückkehren und ein erträgliches Auskommen finden könnte. Im Rahmen einer Abwägung der für und gegen die sofortige Ausreise des Antragstellers und seiner Familie sprechenden Umstände überwiegt jedoch das private Aufschubinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. Sollten zukünftig noch weitere Gesichtspunkte bekannt werden, die doch eine konkrete und nicht nur abstrakte Wiederholungsgefahr für eine Straftat durch den Antragsteller oder eine andere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befürchten lassen, können diese Gesichtspunkte immer noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens - falls es fortgesetzt wird - oder in einem späteren Antragsverfahren auf Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels Berücksichtigung finden. Mangels Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) kann damit auch die Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller vorläufig nicht durchgesetzt werden. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Falls man dem ergänzend gestellten Antrag auf vorläufiges Absehen von aufenthaltsbeenden Maßnahmen überhaupt eigenständige Bedeutung beimisst, fällt er jedenfalls kostenmäßig nicht ins Gewicht (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren von der Hälfte des Auffangstreitwertes ausgeht.