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Urteil

5 K 76/09.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2011:0314.5K76.09.DA.0A
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Leitsätze
1.) Für die Ausschlussgründe für eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweispflichtig, selbst wenn sie sich wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. 2.) Bei der Berücksichtigung eines Behördenzeugnisses sind besondere Anforderung an die Beweiswürdigung zu beachten, die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ergeben.
Tenor
1. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.04.2010 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Für die Ausschlussgründe für eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweispflichtig, selbst wenn sie sich wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. 2.) Bei der Berücksichtigung eines Behördenzeugnisses sind besondere Anforderung an die Beweiswürdigung zu beachten, die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. 1. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.04.2010 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 12.04.2010 verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auf Einbürgerungsanträge, die – wie im Falle des Klägers – bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, sind grundsätzlich die am 28.08.2007 in Kraft getretenen, durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08. 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügten Neuregelungen des StAG anzuwenden; es sei denn, die §§ 8 bis 14 und 40 c in der vor diesem Tag geltenden Fassung enthalten günstigere Bestimmungen (§ 40 c StAG). Gemäß § 10 Abs. 1 StAG in der ab 28.08.2007 gültigen Fassung ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, 5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, und 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die vorstehenden allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung erfüllt. Auch das erkennende Gericht hat nach Einholung eines aktuellen Auszugs aus dem Bundeszentralregister sowie der Vorlage der aktuellen Einkommensnachweise sowie der informatorischen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung daran keine Zweifel. Allein streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, ob für den Kläger der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (bis 27.08.2007: inhaltlich übereinstimmend § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Nach dem Sinn und Zweck des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen diejenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind (BVerwG, U. v. 22.02.2007 – 5 C 20.05– juris). § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder auswärtige Belange gefährden. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder gegen die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Insoweit ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder auswärtige Belange zu gefährden. Es genügt, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 22.02.2007 – 5 C 20.05– juris, Rn. 16) bzw. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Der Begriff des Unterstützens i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfasst jede Handlung des Ausländers sei, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Die Unterstützungshandlung muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (BVerwG, U. v. 22.02.2007 – 5 C 20.05– juris, Rn. 18). Das Gericht hat vorliegend nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger die in dem Behördenzeugnis des Landesamts für Verfassungsschutz enthaltenen Äußerungen getätigt hat. Für die Tatsachenfeststellung bestrittener Tatsachen gilt das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO, selbst wenn sich die Behörde etwa wegen Vertraulichkeitszusagen oder aus Gründen des Quellenschutzes aufgrund einer berechtigten Verweigerung der Aktenvorlage nach Maßgabe des § 99 VwGO in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Für die Ausschlussgründe für eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ("verfassungsfeindliche Bestrebungen") ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweisbelastet, selbst wenn sie sich wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (OVG RP, B. v. 17.02.2009 – 7 A 11063/08– unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 21.05.2008 – 6 C 13.07– juris). Die Beweisführung mittels eines sogenannten schlichten Behördenzeugnisses, d.h. etwa einer Auskunft der Verfassungsschutzbehörden, ist ebenso wenig von vornherein ausgeschlossen wie die Berücksichtigung des Zeugnisses eines "Zeugen vom Hörensagen". Das Gericht ist aber gehalten, den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels besonders sorgfältig zu prüfen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Polizeifahnder oder Gewährsmann nur deshalb nicht als Zeuge gehört werden kann, weil die zuständige Behörde sich weigert, seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben oder eine Aussagegenehmigung zu erteilen. Hier darf das Gericht nicht übersehen, dass es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Fahnders oder Gewährsmanns zu überprüfen (BVerfG, B. (Kammer) v. 19.07.1995 – 2 BvR 1142/93– m.w.N.). Außerdem ist bei der Berücksichtigung eines Behördenzeugnisses zu beachten, dass die gerichtliche Beweiswürdigung besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert der in einem Behördenzeugnis enthaltenen Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson, die die Angaben im Behördenzeugnis gemacht hat, nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht wird seine Entscheidung daher nicht allein auf ein Behördenzeugnis stützen können, sondern prüfen müssen, ob die Entscheidung durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt wird (OVG RP, B. v. 17.02.2009 – 7 A 11063/08–; zum Zeugen vom Hörensagen BVerfG, B. (Kammer) v. 19.07.1995 – 2 BvR 1142/93– und VGH BW, U. v. 27.03.1998 – 13 S 1349/96 – juris). Das Gericht muss sich zudem der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein. Bei der Berücksichtigung eines Behördenzeugnisses ist es daher – nach Auffassung des Gerichts –unbedingt erforderlich, dass dort die Aussage der Gewährsperson unverändert wiedergegeben wird. Wird die Aussage der Gewährsperson durch einen Dritten dokumentiert, so besteht ein erhebliches Risiko, dass die Niederschrift Interpretationen der Aussage der Gewährperson durch den Dokumentierenden enthält. In diesem Fall kann die Aussage der Gewährsperson nur durch Vernehmung dieses Dokumentierenden als Zeugen vom Hörensagen in das Verfahren eingeführt werden. Denn nur dieser vermag im Rahmen seiner Aussage die ursprünglichen Angaben der Gewährsperson näher zu konkretisieren. Außerdem muss aus dem Behördenzeugnis hervorgehen, ob die Aussage der Gewährsperson übersetzt wurde, da jede Übersetzung weitere Gefahren der Fehlinterpretation mit sich bringt. Diese gesteigerten Anforderungen an die inhaltliche Richtigkeit der Wiedergabe der Aussage der Gewährsperson vermag das Behördenzeugnis vom 18.06.2010 nicht zu erfüllen. Ausweislich des Behördenzeugnisses soll sich der Kläger in einer vierzig-Minütigen hasserfüllten Rede auszugsweise wie folgt geäußert haben: „Die Mörder von MIRWAIS (Sohn von I. KHAN) sind Verräter, die im Auftrag der afghanischen Regierung sowie der Amerikaner handeln. Es ist an der Zeit, dass alle Moslems am „Heiligen Krieg (DJEHAD-Dari) Dschihad“ gegen die Amerikaner und ihre Verbündeten teilnehmen. Ich fordere euch auf, den Kampf gegen die Regierung Afghanistans sowie gegen die Besatzungsmacht der ausländischen Truppen zu eröffnen, da es für jeden Moslem ein FARZ (religiöse Pflicht) ist, daran teilzunehmen.“ Diese Aussage, die geeignet wäre, den Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu erfüllen, da sie unmittelbar zu einem gewaltsamen Vorgehen gegen gegen die ausländischen Truppen, mithin auch gegen deutsche Einheiten, aufruft, kann dem Kläger nicht mit der erforderlichen Sicherheit zugrechnet werden. Denn das Behördenzeugnis lässt nicht den Schluss zu, dass die in Anführungszeichen gesetzte Aussage tatsächlich von dem Kläger stammt. Denn in der Fußnote 3 zu dieser Aussage wird einschränkend ausgeführt: „Die in den runden Textklammern befindlichen Textpassagen/Kommentierungen wurden aus authentizitätsgründen unverändert aus der Originalquellenmeldung übernommen. Eine Interpretation dieser Passagen erfolgt nicht.“ Die Fußnote macht deutlich, dass es sich keinesfalls um die unveränderte Wiedergabe der Äußerung der Gewährsperson aus der Originalquellenmeldung handelt, sondern um eine Zusammenfassung eines Dritten. Lediglich die Klammerzusätze stammen aus der Mitteilung des Gewährsmanns. Weiterhin erfüllt auch der Teil einer Predigt, bei der sich der Kläger anlässlich des Freitagsgebets in der Ansar-Moschee zur Ermordung von A. Maschadow geäußert haben soll, nicht die Anforderungen an die Authentizität der Wiedergabe von Aussagen einer Gewährsperson in einem Behördenzeugnis. Der Kläger soll sich am 11.03.2005 wie folgt geäußert haben: „Der gewählte Präsident Tschetscheniens, A. MASCHADOW, wurde von den Geheimdiensten der USA sowie Russlands eliminiert. 1,4 Milliarden Moslems in aller Welt nehmen dies tatenlos hin. Diese benehmen sich wie eine Schafsherde, die unbewegt zuschaut, wie Wölfe über die Herde herfallen und sich danach so verhalten, als sei nie etwas geschehen. Es kann nicht sein, dass die USA ungestraft alle geistigen Führer des ISLAMS des Iraks, Afghanistans sowie der Philippinen ausrotten. Werdet wach und wehrt euch .“ Die in Anführungszeichen gesetzte Aussage gibt nicht die Originalquellenmeldung wieder, da in der Fußnote 5 auf Folgendes hingewiesen wird: „Die Unterstreichung der Textpassage wurde aus authentizitätsgründen unverändert aus der Originalquellenmeldung übernommen. Eine Interpretation dieser Hervorhebung erfolgt nicht.“ Stammt auch diese Aussage nur teilweise aus der Originalquellenmeldung des Gewährsmanns, so kann das Gericht nicht beurteilen, welche Teile umformuliert und ggf. inhaltlich geändert wurden. Die Fußnoten lassen den Schluss zu, dass die „wiedergegebenen“ Aussagen – mit Ausnahme der geklammerten bzw. unterstrichenen Textteile – von einem Dritten verändert und interpretiert wurden. Die Berücksichtigung derartig überarbeiteter und veränderten Aussagen einer Gewährsperson im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung, ist mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Da das Landesamt für Verfassungsschutz die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen nicht ermöglicht, können die in dem Behördenzeugnis enthaltenen Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden. Soweit der Beklagte die Äußerungen des Klägers anlässlich seiner Befragung am 14.05.2009 als geeignet ansieht, den Versagungsgrund zu erfüllen, folgt das Gericht dem nicht. Der Kläger äußerte sich auf die Frage, was er vom Heiligen Krieg halte, wie folgt: „Ich bin dagegen, wenn unschuldige Leute sterben. Ich habe gegen die geschrieben, die Leute umgebracht haben, wenn Taliban sterben und andere Feinde von Afghanistan sterben, ist das gut.“ Auf die Nachfrage, ob er auch die Amerikaner meine, sagte der Kläger: „Die, die unschuldige Leute umbringe, kritisiere ich, aber ich habe nie zur Gewalt aufgerufen. Jeder, der sich in Afghanistan aufhält und Unschuldige umbringt, ist ein Feind. Jeder, der sich in Afghanistan aufhält und Unschuldige umbringt, ist ein Feind. Die, die Verbrecher umbringen, sind gut.“ Nach Auffassung des Gerichts ist ausschlaggebend, dass der Kläger deutlich machte, nie zu Gewalt aufgerufen zu haben. Die Aussage, „jeder, der sich in Afghanistan aufhält und Unschuldige umbringt, ist ein Feind“, ist zwar bedenklich, sie lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Kläger die Tötung ausländischer Stationierungskräfte begrüßt. Denn die Wiedergabe der Befragung des Klägers lässt einen dahingehenden klaren Aussagekern nicht erkennen. So erklärte der Kläger unmittelbar nach dem vorgenannten Satz, dass jeder, der gegen die Taliban kämpfe, gut sei. Dies würde gerade auch die stationierten Sicherheitskräfte betreffen, die sich im Kampf gegen die Taliban befinden. Einen konkreten Nachweis für die Ansicht, dass die Sicherheitskräfte Feinde seien, vermochte der Beklagte weder den Veröffentlichungen des Klägers im Internet zu entnehmen noch ergibt sich eine derartige Einstellung aus den anderen Befragungen. Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist nach § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nach § 124 Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die Klärung der hier entscheidungserheblichen Frage der Verwertbarkeit eines Behördenzeugnisses und die Anforderungen an dessen Inhalt sind über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Hierzu liegen weder Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vor. Der am 01.01.1961 in Afghanistan geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit, reiste am 28.01.1997 zusammen mit seiner afghanischen Ehefrau und sieben gemeinsamen Kindern nach Deutschland ein und beantragte am 05.02.1997 Asyl. Mit Bescheid des damaligen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 16.07.1997 wurden der Kläger und seine Familienangehörigen als Asylberechtigte anerkannt. Im Asylverfahren hatte der Kläger angegeben, dass er unmittelbar nach Beendigung der Schule ein Studium an der Universität in Kabul in der Fachrichtung Islam begonnen und dieses mit Diplom 1977 beendet habe. Das Studium habe sich mit den Gesetzen des Islams befasst. Anfang 1978, als die Kommunisten die Macht ergriffen hätten, sei er nach Pakistan gegangen und sei dort als Journalist tätig geworden. Er sei als Journalist bei einer Zeitschrift tätig geworden, die der politischen Organisation Etehad-E-Islami angehört habe. Nach der Rückkehr nach Afghanistan sei er Zugehöriger der Gruppe Sayyaf gewesen. Diese habe ihm Schutz gewährt. Nachdem die Lage in Afghanistan für ihn schwierig geworden sei, sei es ihm gelungen als erster Sekretär für die Botschaft in Kuweit eingestellt zu werden. Nachdem man ihn entlassen habe, sei er mit seiner Familie mit dem Flugzeug am 28.01.1997 nach Frankfurt am Main geflogen. Der Kläger erhielt am 28.8.1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Am 29.03.2005 beantragt der Kläger beim Magistrat der Stadt A-Stadt seine Einbürgerung. Dem Antrag ist eine von ihm gesondert unterschrieben Loyalitätserklärung beigefügt. Das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport forderte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 24.05.2007 auf, den Kläger zu seiner Mitgliedschaft bei der Etehad-E-Islami und zu seiner Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu befragen. Die Befragung des Klägers erfolgte am 20.06.2007. Im Rahmen der Anhörung erklärte der Kläger ausweislich des Aktenvermerks (Blatt 65 f. der Behördenakte), dass er nach der Besetzung Afghanistans das Land verlassen habe und nach Pakistan gegangen sei. Um in Pakistan als Afghane arbeiten zu können, sei es notwendig gewesen, einer Partei beizutreten. In seinem Fall sei dies die Etehad-E-Islami gewesen. In Pakistan habe er sich von 1979 bis 1991 aufgehalten. Auf Ersuchen des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 19.07.2007 sollte der Kläger nochmals zu seiner Zugehörigkeit zur Etehad-E-Islami sowie seiner Tätigkeit als Journalist befragt werden. Die erneute Befragung erfolgte am 13.08.2008. Der Kläger erklärte, dass er 1979 der Partei Etehad-E-Islami beigetreten sei. Er habe einer Partei in Pakistan beitreten müssen, um dort arbeiten zu können. Nachdem die Russen Afghanistan verlassen hätten, sei er dorthin zurückgekehrt. Die Mitgliedschaft und der Kontakt zur Etehad-E-Islami seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich gewesen. Mit Schreiben vom 11.03.2009 teilte das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport dem Regierungspräsidium Darmstadt mit, dass sich aufgrund der Sicherheitsbefragung durch das Landesamt für Verfassungsschutz neue Erkenntnisse ergeben hätten. Der Kläger habe seit Januar 2004 den bisherigen Imam in der Ansar-Moschee in Frankfurt, Wächtersbacher Straße 95, abgelöst. Anlässlich einer Trauerfeier für eine in Afghanistan getötete Person soll sich der Kläger am 03.04.2004 in der Ansar-Moschee in einer zirka 40-minütigen hasserfüllten Rede auszugsweise wie folgt geäußert haben: „Die Mörder von MIRWAIS (Sohn von I. KHAN) sind Verräter, die im Auftrag der afghanischen Regierung sowie der Amerikaner handeln. Es ist an der Zeit, dass alle Moslems am „Heiligen Krieg (DJEHAD-Dari) Dschihad“ gegen die Amerikaner und ihre Verbündeten teilnehmen. Ich fordere euch auf, den Kampf gegen die Regierung Afghanistans sowie gegen die Besatzungsmacht der ausländischen Truppen zu eröffnen, da es für jeden Moslem ein FARZ (religiöse Pflicht) ist, daran teilzunehmen.“ In der Fußnote 3 zu dieser Textpassage findet sich der Hinweis: „Die in den runden Textklammern befindlichen Textpassagen/Kommentierungen wurden aus authentizitätsgründen unverändert aus der Originalquellenmeldung übernommen. Eine Interpretation dieser Passagen erfolgt nicht.“ Anlässlich des Freitagsgebets in der Ansar-Moschee soll der Kläger in Vertretung des Imams die Predigt gehalten haben, in der er sich wie folgt zur Ermordung A. Maschadow geäußert haben soll: „Der gewählte Präsident Tschetscheniens, A. MASCHADOW, wurde von den Geheimdiensten der USA sowie Russlands eliminiert. 1,4 Milliarden Moslems in aller Welt nehmen dies tatenlos hin. Diese benehmen sich wie eine Schafsherde, die unbewegt zuschaut, wie Wölfe über die Herde herfallen und sich danach so verhalten, als sei nie etwas geschehen. Es kann nicht sein, dass die USA ungestraft alle geistigen Führer des ISLAMS des Iraks, Afghanistans sowie der Philippinen ausrotten. Werdet wach und wehrt euch .“ In der Fußnote 5 wird auf Folgendes hingewiesen. „Die Unterstreichung der Textpassage wurde aus authentizitätsgründen unverändert aus der Originalquellenmeldung übernommen. Eine Interpretation dieser Hervorhebung erfolgt nicht.“ Der Kläger wurde daraufhin am 14.05.2009 erneut befragt. Er erklärte, dass er eingeladen werde, an besonderen Tagen in der Moschee zu sprechen. Als Massoud umgebracht worden sei, habe er eine Rede gehalten. Die Namen Mirwais und Maschadow würden ihm nichts sagen. Auch habe er keine längere Rede in der Moschee gehalten. Weiterhin erklärte er: „Ich bin dagegen, wenn unschuldige Leute sterben. Ich habe gegen die geschrieben, die Leute umgebracht haben, wenn Taliban sterben und andere Feinde von Afghanistan sterben, ist das gut.“ Auf die Nachfrage, ob er auch die Amerikaner meine, sagte der Kläger: „Die, die unschuldige Leute umbringen, kritisiere ich, aber ich habe nie zur Gewalt aufgerufen. Jeder, der sich in Afghanistan aufhält und Unschuldige umbringt, ist ein Feind. Jeder, der sich in Afghanistan aufhält und Unschuldige umbringt, ist ein Feind. Die, die Verbrecher umbringen, sind gut. Ich bin schon lange nicht mehr in Afghanistan gewesen. Deutsche helfen Afghanistan und behandeln afghanische Leute gut. Haben nicht am Krieg teilgenommen. Jeder, der gegen die Taliban kämpft, ist gut.“ Der Kläger erklärte weiterhin, dass die Afghanen zerstritten seien und es auch hier Personen gebe, die ihn gegen ihn seien. Mit Bescheid vom 12.04.2010 wurde der Einbürgerungsantrag des Klägers vom 29.03.2005 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen sei. Aufgrund der mitgeteilten Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen und der Äußerungen des Klägers im Rahmen seiner Befragung am 14.05.2009 bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt und unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Bundes gerichtet seien oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würden. Aufrufe zu Gewalttätigkeiten gegen in Afghanistan stationierte deutsche und andere ausländische, insbesondere amerikanische Streitkräfte, seien geeignet die Sicherheit des Bundes sowie die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Soweit der Kläger bei der Befragung vom 14.05.2009 bestritten habe, die ihm vorgehaltenen Reden in der Frankfurter Ansar-Moschee am 03.04.2005 bzw. 11.03.2005 gehalten zu haben, seinen seine Einlassungen bloße Schutzbehauptungen. An der Glaubwürdigkeit der schutzwürdigen Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz bestünden keine Zweifel. Die Behauptung des Klägers, der ihm bekannte Sadad sei nie Imam der Ansar-Moschee gewesen, sei nachweislich falsch. Mit seiner im Rahmen der Befragung vom 14.05.2009 getätigten Aussage, dass alle Personen, die am Tod unschuldiger Menschen Afghanistans beteiligt seien, Feinde wären, deren Tod er befürworte, habe der Kläger sich in einen Gegensatz zur freiheitlichen Grundordnung gebracht, sodass begründeter Anlass bestehe, an seiner Loyalitätserklärung zu zweifeln. Mit der Bezeichnung „unschuldige Menschen in Afghanistan“ dürfte der Kläger sich ausschließlich auf seine afghanischen Landsleute bezogen haben. Dementsprechend befürworte der Kläger die Tötung von Angehörigen der in Afghanistan stationierten ausländischen Streitkräfte, die seinem Verständnis nach für den Tod vieler seiner Landsleute verantwortlich seien und damit auch die Tötung deutscher Soldaten. Mit Behördenzeugnis vom 18.06.2010 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen mit, dass die Erkenntnisse hinsichtlich der Reden des Klägers am 03.04.2007 und am 11.03.2005 aus nachrichtendienstlichen Quellen stammen würden, die nicht benannt werden könnten. Die Bewertung und Überprüfung der nachrichtendienstlichen Quellen habe ergeben, dass der oben dargestellte Sachverhalt schlüssig sei. Es sei von der Richtigkeit der Erkenntnisse auszugehen. Detaillierte Auskünfte zur Gewinnung bzw. Beschaffung der Informationen könnten aus Gründen der Gefährdung der Arbeitsweise nicht gegeben werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.01.2009, bei Gericht eingegangen am 20.01.2009, Klage erhoben. Ursprünglich beantragte er auch festzustellen, dass das Zahlungsbegehren aus dem Bescheid vom 12.04.2010 über 191 Euro unbegründet ist. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 12.05.2010 aus, dass er sich niemals einbürgerungswidrig betätigt habe. Er habe weder im Januar 2004 den Imam der Ansar-Moschee als Prediger abgelöst noch eine 40-minütige hasserfüllte Rede gehalten. Er habe auch am 11.03.2005 in der Ansar-Moschee keine Predigt gehalten. An diesem Tag habe er bei der Firma Clean-Reinigung-GmbH ganztags gearbeitet. Eine Tätigkeit als Imam sei eine Ganztagstätigkeit, die der Kläger schon deshalb nicht ausgeübt haben könne, weil er sich in der Zeit vom 12.01. bis 31.03.2004 in einer EDV-Trainingsmaßnahme befunden habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12.04.2010 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Soweit sich die Klage gegen die Gebührenfestsetzung in Höhe von 191 Euro richtete, hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 1293/10.DA eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.