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Urteil

5 K 1862/10.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2012:0208.5K1862.10.DA.0A
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Leitsätze
1. Die rechtlichen Vorgaben zur Beitragsbemessung für (rückgedeckte) Unterstützungskassenzusagen in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG stehen mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht in Einklang. 2. Die Entscheidung des Trägers der Insolvenzsicherung, die Beitragsspitzen des Jahres 2009 durch Anwendung des Glättungsverfahrens abzumildern, erweist sich als ermessensgerecht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rechtlichen Vorgaben zur Beitragsbemessung für (rückgedeckte) Unterstützungskassenzusagen in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG stehen mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht in Einklang. 2. Die Entscheidung des Trägers der Insolvenzsicherung, die Beitragsspitzen des Jahres 2009 durch Anwendung des Glättungsverfahrens abzumildern, erweist sich als ermessensgerecht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Denn nach Neuzustellung des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2010 mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung ist die Klagefrist von einem Monat erst mit Zugang dieses Widerspruchsbescheids in Gang gesetzt worden. Mit Klageeingang am 20.12.2010 ist daher die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.11.2009, der den Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung für das Jahr 2009 auf 125.046,44 € festsetzt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beitragsbescheid beruht auf § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974, BGBl I S. 3610; zuletzt geändert durch Art. 4e des Gesetzes vom 21.12.2008, BGBl I S. 2940). Nach diesen Vorschriften erhebt der Beklagte von Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung in Form insolvenzsicherungspflichtiger Durchführungswege gewähren, nach einem in den gesetzlichen Regelungen näher beschriebenen Umlageverfahren Beiträge zur Insolvenzsicherung. Die Klägerin, die ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse gewährt, zählt zu den beitragspflichtigen Arbeitgebern im Sinne des § 10 Abs. 1 BetrAVG. Ihr Beitrag bestimmt sich gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG nach dem Deckungskapital für die laufenden Leistungen zuzüglich des Zwanzigfachen der einkommensteuerrechtlich definierten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter. Diese gesetzlich vorgegebene Berechnung ist durch den Beitragsbescheid vom 16.11.2009 auch nach Auffassung der Klägerin rein rechnerisch zutreffend durchgeführt worden. Die Klägerin ist allerdings - zu Unrecht - der Auffassung, dass die rechnerisch zutreffende Festsetzung des Beitrages für 2009 höherrangigem Recht widerspricht. Die gesetzlichen Vorgaben zur Finanzierung des Insolvenzschutzes bei der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG stehen jedoch sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit Gemeinschaftsrecht in Einklang. Insbesondere liegt trotz des starken Beitragsanstieges für das Jahr 2009 keine Verletzung von Art. 12 oder Art. 14 GG vor. Dies ergibt sich hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Verstoßes gegen Art. 14 GG bereits daraus, dass der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht berührt wird, soweit es um die staatliche Auferlegung von Geldleistungspflichten geht. Abweichendes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1997 – 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267 m. w. N.). Eine derartige erdrosselnde Wirkung kann trotz des im Verhältnis zu den Vorjahren sehr hohen Betrages von rund 125.000 € angesichts der umfassenden Geschäftsaktivitäten der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat auch selbst nicht dargelegt, dass der Betrag außer Verhältnis zu ihren sonstigen Einnahmen und Ausgaben stehe oder von ihr nicht ohne Beeinträchtigung des weiteren Geschäftsbetriebes aufgebracht werden könnte. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist bislang stets davon ausgegangen, dass die Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer geringen Höhe mit einem minimalen Anteil am Beitragsbemessungssatz nicht dem Schutzbereich von Art. 14 GG unterfalle (Urteile vom 23.05.1995 -1 C 32.92 - und vom 25.08.2010 - 8 C 40.09 -; beide juris). Daran hat sich trotz des erhöhten Beitragssatzes für das Jahr 2009 nichts geändert, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt der Beitrag zur Insolvenzsicherung diese Betätigungsfreiheit nicht, da er trotz konjunkturbedingter Schwankungen „regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte“ liegt, sodass auch ein ausnahmsweise den einstelligen Promillebereich übersteigender Beitragsatz noch nicht als unzumutbar angesehen werden kann. Selbst einzelne Überschreitungen des in der Regel einstelligen Promillebereichs bleiben also im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und sind deshalb nicht geeignet, die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin einzuschränken. Darüber hinaus hat der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag jeweils auf einen einstelligen Promillebereich beschränkt, nämlich 2009 auf 8,2 ‰ und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 ‰. Selbst zusammen mit den für 2010 mittlerweile festgesetzten 1,9 ‰ bleibt es also jedenfalls bislang bei einer Heranziehung in Höhe eines insgesamt einstelligen Promillesatzes. Daran ändert die Bilanzierungspflicht der Klägerin nichts. Denn selbst wenn sie die komplette Beitragssumme bereits in 2009 bilanzieren muss, so bleibt in Relation zu der übrigen Geschäftstätigkeit der Klägerin auch die Belastung mit den festgesetzten rund 125.000 € noch unterhalb eines Rahmens, der in unzumutbarer Art und Weise in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit eingreifen würde. Die von der Klägerin vermisste weitere Binnendifferenzierung innerhalb der beitragspflich-tigen Arbeitgeber - angelehnt an die Höhe des individuellen Insolvenzrisikos oder der vertraglichen Absicherung der Altersversorgungszusage - widerspricht nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl in seiner von den Beteiligten zitierten Entscheidung vom 25.08.2010 (8 C 40.09) als auch in einer Folgeentscheidung vom 12.10.2011 (8 C 19.10) ausführlich dargelegt, zuletzt gerade im Hinblick auf rückgedeckte Unterstützungskassenanwartschaften, wie sie die Klägerin für ihre Arbeitnehmer begründet. Dem schließt sich das erkennende Gericht an, das ebenfalls keine rechtswidrige Benachteiligung der Klägerin darin erkennen kann, dass die von ihr ausgewählte Unterstützungskassenzusage bei der Bemessung des Beitrages für die Insolvenzsicherung nicht ähnlich dem Pensionsfonds (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 4 Betr AVG) nur mit einer verringerten Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Denn der Gesetzgeber darf bei der jeweiligen Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage typisieren und hat an den jeweiligen Durchführungsweg für die gewährte betriebliche Altersversorgung angeknüpft, wobei als Durchführungsweg die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf die Versorgungsleistung bezeichnet wird. Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und – soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind – hinsichtlich ihrer Rechtsnatur und ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird. Danach können die kongruente Rückdeckung und die pfandrechtliche Sicherung einer Unterstützungskassenzusage nicht als eigenständiger, von § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 3 BetrAVG nicht erfasster Durchführungsweg qualifiziert werden (zu derartig gesicherte Direktzusagen ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25.08.2010 - 8 C 40/09 -; gegen eine Analogie für abgesicherte Unterstützungskassenzusagen BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 8 C 19.10) ), weil die vertragliche Sicherung keinen Einfluss auf die Konstruktion des Primäranspruches hat. Rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Primäranspruches spielen innerhalb der gesetzlichen Systematik der Anknüpfung an die Durchführungswege keine Rolle, sodass der Gesetzgeber innerhalb der verschiedenen Arten der betrieblichen Altersversorgung nicht gehalten war, eine eigene Beitragsbemessungsregelung für rückgedeckte und verpfändete Anspruchswege festzulegen. Vielmehr erlaubt es der dem Gesetzgeber zustehende weite Gestaltungsspielraum, sachgerechte Typisierungen vorzunehmen und innerhalb dieser Typisierungen allein an das abstrakte Insolvenzrisiko eines gewählten Durchführungsweges anzuknüpfen. Erst wenn die Grenze des Willkürverbotes überschritten wäre, die im sozialpolitischen Bereich, zu dem die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gehört, den alleinigen Prüfungsmaßstab bildet, wäre eine getroffene Regelung als gleichheitswidrig anzusehen. Dies kann jedoch für die von der Klägerin bemängelte unterschiedliche Behandlung von Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Direktzusagen nicht festgestellt werden. Vielmehr ist die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 8 C 19.10 -). Zudem steht es dem einzelnen Arbeitgeber frei, für welche Art der betrieblichen Altersversorgung er sich entscheidet, sodass er unter Berücksichtigung der sich ergebenden Beitragsverpflichtungen selbst überlegen kann, welche Art der Versorgungszusage ihm anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse seines Betriebes angemessen erscheint. Dies schließt die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung ein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Unterstützungskassenzusage die Finanzierungslast auf die Zeit nach Fälligwerden des Versorgungsanspruches verschoben wird und die Abzugsgrenze der Zuwendungen für Unterstützungskassenanwartschaften steuerrechtlich daher nur das Anlegen eines Reservepolsters, aber nicht die Bildung steuerfreien Eigenkapitals erlauben soll. Insofern mag der Gesetzgeber rückgedeckte Unterstützungskassenanwartschaften steuerlich insoweit privilegieren, als er Zuwendungen in Höhe der Versicherungsbeiträge für abzugsfähig erklärt (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr.1c EStG). Deshalb ist er jedoch nicht verpflichtet, diese Differenzierung auch für das Beitragsrecht in der Insolvenzsicherung zu übernehmen. Denn bei der Insolvenzsicherung wird nach den Durchführungswegen und dem Primäranspruch des Arbeitnehmers unterschieden, und auch bei rückgedeckten Unterstützungskassenzusagen erwirbt der Arbeitnehmer keine eigenen gesetzlichen Leistungsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Dritten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beitragserhebung sei deshalb verfassungswidrig, weil sie den Grundsätzen der steuerlichen Lastengleichheit widerspreche, ist dem bereits entgegenzuhalten, dass es nicht um die Erhebung von Steuern, sondern um Beiträge geht, die nicht nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten sind. Denn anders als Steuern steht den Beiträgen eine Gegenleistung gegenüber, die vorliegend in der Abwälzung des Insolvenzrisikos auf den Beklagten durch die geleisteten Beiträge besteht (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 25.08.2010 - 8 C 40.09 -). Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat. Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Gleichzeitig genügt die Erhebung des Beitrages auch dem Äquivalenzprinzip. Denn dies setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt, sondern verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden. Zwischen der Beitragshöhe und dem gewährten Vorteil besteht hier kein Missverhältnis, denn die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlich geregelten Höhe ist geeignet und erforderlich, das legitime Ziel einer Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen. Die Beitragserhebung ist auf die zur Aufwands- und Kostendeckung erforderliche Summe beschränkt, und durch den aus dem Sozialstaatsgebot abzuleitenden Grundsatz des Ausgleichs rechtfertigt sich die solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber. Der Beitrag muss danach weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Einzelfall abbilden. Es genügt, dass die mit der solidarischen Lastenverteilung einhergehende Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist, und diesen Anforderungen genügt die Beitragserhebung gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach Artikel 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG (vgl. zu vorstehendem BVerwG, Urteil vom 25.08.2010 – 8 C 47.09 -). Eine Verletzung des Grundsatzes der Lastengleichheit kann auch insoweit nicht festgestellt werden als die Bemessungsgrundlagen durch Angaben der versicherungspflichtigen Arbeitgeber selbst erhoben werden. Denn die Beitragserhebung beruht zwar auf den abzuliefernden Erhebungsbögen; es besteht aber immerhin die Verpflichtung, die Angaben anhand eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung nachzuweisen (§ 11 Abs. 2 BetrAVG). Außerdem ist die Nichtabgabe der notwendigen Erklärungen oder die Falschangabe als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt (§ 12 BetrAVG), und die Finanzämter sind berechtigt, dem Beklagten Auskunft über Arbeitgeber zu erteilen (§ 11 Abs. 8 BetrAVG), die für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Damit besteht entgegen den Darlegungen der Klägerin gerade keine Situation, in der die Beitragserhebung allein auf leicht zu manipulierende Angaben des Pflichtigen gestützt wird. Bedenken gegen die Beitragserhebung lassen sich schließlich auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten. In diesem Zusammenhang erscheint bereits zweifelhaft, ob die Klägerin sich gegenüber der Höhe der Beitragserhebung und den Modalitäten der Berechnung überhaupt auf behauptete Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit oder das Wettbewerbsrecht berufen kann. Möglicherweise käme es darauf lediglich an, wenn ein potenzieller Mitbewerber des Beklagten den Marktzugang erzwingen oder ein Beitragszahler monopolbedingt überhöhte Beiträge geltend machen würde. Dies mag jedoch dahingestellt bleiben, da Verstöße gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 102 AEUV oder Artikel 56 AEUV nicht festgestellt werden können. Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer markbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Der Beklagte ist bereits kein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, da er mit der Insolvenzsicherung Aufgaben der sozialen Sicherheit wahrnimmt, die ihm im Rahmen eines solidarischen Systems übertragen worden sind und staatlicher Aufsicht unterliegen (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, Urteil vom 05.03.2009, - C 350/07 - Kattner Stahlbau GmbH). Denn wie bei einer Berufsgenossenschaft als Teil der gesetzlichen Unfallversicherung deutschen Rechts steht auch bei dem Beklagten der soziale Zweck des Versicherungssystems im Vordergrund, und er beruht auf solidarischer - zum versicherten Risiko und dem Arbeitsentgelt des Versicherten nicht streng proportionaler - Grundlage. Die Höhe der Beiträge hängt gerade nicht vom individuellen Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Arbeitgebers ab, sondern ist typisierend in Anknüpfung an den Durchführungsweg der Versorgungszusage solidarisch ausgestaltet. Außerdem unterliegt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für das System der betrieblichen Altersversorgung staatlicher Aufsicht, nämlich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, und er darf Beiträge nur zur Deckung der im Kalenderjahr entstehenden Leistungsansprüche, der Verwaltungskosten und zur Abführung in den Ausgleichsfonds erheben (§ 10 Abs. 2 BetrAVG), d.h. eine Beitragserhebung zur Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Insoweit ist der Beklagte mit einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar, der ebenfalls als Teil des Systems der sozialen Sicherung nicht an den Vorgaben des Artikels 102 AEUV zu messen ist. Es liegt auch keine rechtswidrige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 AEUV vor. Denn soweit ein Hemmnis darin gesehen werden könnte, dass eine Zwangsmitgliedschaft beim Beklagten besteht und deshalb andere Unternehmen gehindert werden, entsprechende Versicherungsdienstleistungen anzubieten, oder der jeweilige Arbeitgeber keine private Insolvenzversicherung zugunsten seiner Arbeitnehmer abschließen kann, so lässt sich diese Beschränkung jedenfalls dadurch rechtfertigen, dass sie aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls geboten ist. Denn sie ist geeignet, das verfolgte Ziel der Insolvenzsicherheit zu gewährleisten und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. auch hierzu EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C 350/07 -). Ohne die Pflichtmitgliedschaft könnte das vom Gesetzgeber vorgesehene solidarisch finanzierte System nicht aufrechterhalten werden, da zu befürchten wäre, dass insbesondere die Versicherten mit einem geringeren Risiko auf andere Versicherer ausweichen würden. Schließlich verletzt auch die Entscheidung des Beklagten, für das Jahr 2009 vom sogenannten Glättungsverfahren (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) Gebrauch zu machen, nicht aber den Ausgleichfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) in Anspruch zu nehmen, Rechte der Klägerin nicht. Dabei kann dahinstehen, ob jedes einzelne Mitglied des Beklagten ein subjektiv öffentliches Recht auf Beachtung seiner Interessen im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens zwischen den Instrumentarien nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG hat. Denn jedenfalls sind die vom Beklagten für seine Entscheidung angegebenen Gründe nachvollziehbar und damit im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Ermessenspielraumes nicht zu beanstanden. Hätte der Beklagte den Ausgleichsfonds herangezogen, so hätte ihm für das Folgejahr bei zu befürchtender- wenn auch letztlich nicht eingetretener – erneuter hoher Insolvenzbelastung kein Ausgleichsinstrumentarium mehr zur Verfügung gestanden. Denn der Ausgleichsfonds wäre ausgeschöpft gewesen, und die für die Anwendung des Glättungsverfahrens erforderliche höhere Beitragsbelastung als im Vorjahr hätte nur im Extremfall wieder vorgelegen. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 125.046,44 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG und geht von der Höhe des geforderten Beitrages aus. Die Klägerin ist ein Unternehmen der IT-Branche, das seine Kunden in Fragen der elektronischen Daten- und Informationsverarbeitung sowie moderner Telekommunikation und Telematik berät und entsprechende Softwarepakete entwickelt und vermarktet. Ihren Mitarbeitern hat die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, und zwar über verschiedene Unterstützungskassen. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zum Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für das Jahr 2009 in Höhe von insgesamt 125.046,44 €. Der Beklagte ist Träger der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Im Jahre 2009 lag das Schadensvolumen in der Insolvenzsicherung weit über den Beträgen der Vorjahre, sodass der Beklagte den Beitragsbemessungssatz für das Jahr 2009 auf 14,2 ‰ der Bemessungsgrundlage festsetzte. Für das Jahr 2008 lag der Beitragsatz lediglich bei 1,8 ‰. Zugleich machte der Beklagte für 2009 von der im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung geregelten Möglichkeit Gebrauch, die bei den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge teilweise über die Folgejahre zu erstrecken („Glättungsverfahren“). Dies erfolgte in der Weise, dass 8,2 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage am 31.12.2009 fällig gestellt wurden, während die restlichen 6 ‰ mit jeweils 1,5 ‰ gleichmäßig über die Folgejahre 2010 bis 2013 verteilt wurden. Von einer Heranziehung des Ausgleichsfonds, der nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung ebenfalls bei besonders hohen Beitragssätzen in Anspruch genommen werden kann, sah der Beklagte bewusst ab. Mit Bescheid vom 16.11.2009 setzte der Beklagte den von der Klägerin für das Jahr 2009 zu erbringenden Beitrag auf 125.046,44 € fest. Davon wurden 72.209, 91 € (8,2 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage für 2009) zum 31.12.2009 fällig gestellt sowie jeweils 13.209,13 € (1,5 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage) zum 31.12. der Folgejahre 2010 bis 2013. Gegen diesen Beitragsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2010 zurückgewiesen wurde. Da in diesem Widerspruchsbescheid fälschlich das Verwaltungsgericht Schwerin als zuständiges Verwaltungsgericht für die Erhebung der Klage benannt wurde, wurde ein gleichlautender Widerspruchsbescheid mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung unter dem 19.11.2010 erneut an die Klägerin versandt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.12.2010 hat die Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 16.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2010 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Beitragsbescheid 2009 in der ergangenen Höhe rechtswidrig sei. Denn der Beitrag für 2009 sei fast achtmal so hoch wie derjenige für 2008, was für die Klägerin eine zu hohe wirtschaftliche Belastung und Benachteiligung im Verhältnis zu anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung darstelle. Sie führe die betriebliche Altersversorgung in Form von rückgedeckten Unterstützungskassenzusagen durch, wofür der Beitrag allenfalls in ermäßigter Form hätte festgesetzt werden dürfen. Dies ergebe sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit Pensionsfonds oder anderen, ähnlich abgesicherten Formen betrieblicher Altersversorgung, für die ebenfalls kein so hoher Beitrag angesetzt werde. Insofern verstoße das Gesetz über die betriebliche Altersversorgung bzw. der Beklagte gegen Artikel 3 GG, da rückgedeckte Unterstützungskassen anders als CTA`s (Contractual Draft Arrangements) und Pensionsfonds in voller Höhe beitragspflichtig seien. Das Ausfallrisiko bei den rückgedeckten - und in ihrem Fall zusätzlich verpfändeten - Unterstützungskassenzusagen sei jedoch nicht höher als etwa bei Pensionsfonds oder treuhänderischen Zusagen. Außerdem verstoße die Höhe der Beitragsbemessung auch insoweit gegen Artikel 3 GG, als die Beiträge alleine davon abhängig seien, dass die beteiligten Firmen ihre Mitarbeiter mit Versorgungsanwartschaften oder Versorgungsleistungen wahrheitsgetreu beim Beklagten anmeldeten. Durch verringerte Meldungen könne also eine verringerte Zahlung erreicht werden, was gegen die vom Bundesverfassungsgericht für Besteuerungsverfahren notwendige Gewähr für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoße. Insoweit bedürfe das gesetzlich verankerte Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip, wie es das Berliner Verfassungsgericht am Beispiel der Pflichtmitgliedschaft in der dortigen Ärztekammer festgestellt habe. Allein durch die immense Höhe der Beitragsbelastung werde auch gegen die Rechte der Klägerin aus Artikel 14 und Artikel 12 GG verstoßen, da es ihr nicht möglich sei, diese hohen Kosten kalkulatorisch auf ihre Kunden abzuwälzen. Sie sei steuerlich trotz der Verteilung eines Teils der Beitragsschuld auf die Folgejahre gezwungen, bereits jetzt den Gesamtbetrag in der Bilanz auszuweisen, sodass die Belastung im Verhältnis zu früheren Jahren um ein mehrfaches steige. Dadurch erschwere sich beispielsweise auch die Möglichkeit, auf dem Markt Kredite aufzunehmen. Schließlich habe der Beklagte es im Rahmen seines Ermessens fälschlich unterlassen, den Ausgleichsfonds zur Reduzierung der Beitragsbelastung in Anspruch zu nehmen. Dieser sei bereits früher - in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 - herangezogen worden, sodass der Beklagte ähnlich der Selbstbindung einer Verwaltungsbehörde auch dieses Mal auf dem Ausgleichsfonds hätte zurückgreifen müssen. Die bloße Befürchtung, dass auch im Jahre 2010 ein ähnlich hohes Schadensvolumen wie 2009 auftreten könne, sei keine ausreichende Begründung dafür, den Ausgleichsfonds nicht heranzuziehen. Nicht zuletzt bestünden auch gemeinschaftsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Heranziehung zu dem Pflichtbeitrag. Denn Artikel 102 AEUV (früher Art. 82 EG) verbiete die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder in Teilen davon, und dazu zähle auch die Erzwingung unangemessener Preise. Ein derartiges wettbewerbswidriges Monopol könne nach Artikel 106 Abs. 1 AEUV (früher Art. 86 EG) auch für öffentliche Unternehmen bestehen und ergebe sich hier daraus, dass durch die ausschließliche gesetzliche Trägerschaft der Insolvenzsicherung bei dem Beklagten ausländischen Anbietern der Zugang zum dahingehenden Versicherungsmarkt in Deutschland gemeinschaftswidrig untersagt werde. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass der angefochtene Bescheid mit den rechtlichen Vorgaben in § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG in Einklang stehe. Es sei auch ermessensgerecht gewesen, den Ausgleichsfonds nicht zur Minderung der Beitragslast heranzuziehen. Denn zum einen sei es bereits fraglich, ob ein einzelner Arbeitgeber überhaupt einen individuellen Anspruch auf Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds geltend machen könne. Jedenfalls aber wäre selbst dann, wenn auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen worden wäre, lediglich eine Beitragsminderung um 2,5 ‰ möglich gewesen, und dies nur um den Preis, dass dann im Folgejahr keinerlei Ausgleichsbeträge mehr zur Verfügung gestanden hätten. Da jedoch überhaupt nicht absehbar gewesen sei, ob die Krise aus dem Jahr 2009 sich im Jahr 2010 fortsetze und wiederum eine Vielzahl von Insolvenzen stattfinde, habe das Glättungsverfahren den Interessen der beitragspflichtigen Arbeitgeber letztlich besser gedient. Dieses Verfahren biete mit der Verteilung der Beitragslast auf mehrere Jahre letztlich eine größere Entlastung. Es sei nach dem gesetzlichen Wortlaut an die Voraussetzung geknüpft, dass höhere Beiträge als im vorangegangenen Jahr erhoben würden. Diese Voraussetzung habe für 2009 ohne weiteres bejaht werden können, wäre jedoch für 2010 nach den hohen Beiträgen für 2009 fraglich gewesen. Für diesen Fall hätte dann wenigstens noch der Ausgleichfonds zur Minderung der Beiträge im Jahre 2010 zur Verfügung stehen sollen. Darüberhinaus gebe es auch keine feststehende Verwaltungspraxis zur Heranziehung des Ausgleichsfonds, insbesondere nicht wegen der viermaligen Inanspruchnahme in der Vergangenheit. Die damalige Verfahrensweise könne schon deshalb nicht als bindende Verwaltungspraxis angesehen werden, weil es damals das Glättungsverfahren noch gar nicht gegeben habe, das erst im Jahr 2006 eingeführt worden sei. Mittlerweile habe sich im Übrigen bestätigt, dass im Jahre 2010 wieder deutlich weniger Insolvenzen und damit ein deutlich geringerer Beitragssatz zu verzeichnen gewesen sei, nämlich nur noch 1,9 ‰. Selbst unter Berücksichtigung des Restbetrages für das Jahr 2009 seien die Beitragszahlungen im Jahr 2010 also insgesamt noch zumutbar. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, die hohen Beiträge für 2009 könnten von ihr nicht (mehr) kalkulatorisch abgewälzt werden, sei dem entgegenzuhalten, dass alle beitragspflichtigen Arbeitgeber immerhin bereits im Juli 2009 durch ein Rundschreiben informiert worden seien, dass mit deutlich gestiegenen Beiträgen für das laufende Jahr gerechnet werden müsse. Strukturelle Erhebungsmängel bei der Feststellung der Beitragslast seien ebenfalls nicht zu befürchten. Denn die Mitteilung der Anwartschaften und Versorgungsberechtigten beruhe nicht allein auf den Angaben der Arbeitgeber, sondern der Erhebungsbogen sei jeweils mit Kurznachweisen der entsprechenden Träger der Versorgungslast – bei der Klägerin hauptsächlich die Unterstützungskassen von Nordstern und der Generali Versicherung – zu belegen, sodass Falschangaben kein Vorschub geleistet werde. Schließlich stünde auch Gemeinschaftsrecht der Pflichtmitgliedschaft und der Beitragserhebung in der festgesetzten Höhe nicht entgegen. Dies folge zum Einen bereits daraus, dass es sich bei dem Beklagten nicht um ein Unternehmen, sondern um einen auf dem Solidarprinzip beruhenden Träger ohne Gewinnerzielungsabsicht handele. Zum Zweiten seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Monopolstellungen ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt seien, und dies sei bei dem Ziel, die Versorgungsleistungen für die Arbeitnehmer auch im Falle der Insolvenz zu sichern, ohne weiteres anzunehmen. Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung allein durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte und den von dem Beklagten überreichten Geschäftsbericht für 2009 Bezug genommen.