Urteil
5 K 481/12.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2013:0704.5K481.12.DA.0A
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Leitsätze
1. Die Änderung von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum 1.7.2011 entfaltet keine unzulässige Rückwirkung.
2. Das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entsteht nicht automatisch durch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern muss durch entsprechende Antragstellung bei der Ausländerbehörde geltend gemacht werden.
3. Schützenswertes Vertrauen auf die Fortgeltung der zweijährigen Ehebestandszeit konnte allenfalls entstehen, wenn der Verlängerungsantrag vor der Rechtsänderung gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Änderung von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum 1.7.2011 entfaltet keine unzulässige Rückwirkung. 2. Das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entsteht nicht automatisch durch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern muss durch entsprechende Antragstellung bei der Ausländerbehörde geltend gemacht werden. 3. Schützenswertes Vertrauen auf die Fortgeltung der zweijährigen Ehebestandszeit konnte allenfalls entstehen, wenn der Verlängerungsantrag vor der Rechtsänderung gestellt wurde. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.03.2012 – soweit er angefochten ist – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis über die ursprüngliche Geltungsdauer hinaus. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Klägers nach § 31 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Denn nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (in der Fassung des zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011; BGBL I, Seite 1266 ) wird die Aufenthaltserlaubnis im Falle der Trennung der Ehegatten verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt, denn die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau währte längstens von Ende April 2008, als der Kläger zu seiner Ehefrau nach Dortmund gezogen ist, bis Februar 2011, als er seinen Hauptwohnsitz nach Salzdetfurth verlegt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt haben die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig aufgegeben. Damit bestand die eheliche Lebensgemeinschaft höchstens für zwei Jahre und neun Monate, was für die jetzt notwendige Ehebestandszeit von drei Jahren nicht ausreicht. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass in seinem Fall noch die zweijährige Ehebestandszeit Anwendung finden müsste, wie sie bis zum 30.06.2011 in § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG a.F. verankert war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich behördlicher Ermessensentscheidungen (BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, NVWZ 2009 1432). Danach ist von der neuen Gesetzesfassung auszugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts, die ausnahmsweise einen anderen Anknüpfungspunkt nahelegen können, wie dies beispielsweise bei Erteilung eines Visums für minderjährige Familienangehörige der Fall sein kann. Derartige Besonderheiten liegen hier nicht vor. Ebenso kann die Anknüpfung an einen Zeitpunkt in der Vergangenheit geboten sein, weil ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen besteht, wenn noch unter der Gültigkeit der alten Rechtslage eine „Vertrauensinvestition“ stattgefunden hat, die bereits zur Erlangung einer entsprechenden Rechtsposition oder anderen Dispositionen geführt hat (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05, juris). Gesetzliche Regelungen, die für künftige belastende Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpfen (sogenannte unechte Rückwirkung), sind nicht grundsätzlich unzulässig; sie verlangen aber, dass die unechte Rückwirkung mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar ist, weil sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und weil bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der Rechtsänderung rechtfertigende Gründe die Grenze der Zumutbarkeit einhalten. Dagegen ist eine echte Rückwirkung, also eine rückwirkende Auferlegung von belastenden Rechtsfolgen auf Tatbestände, die bereits vor dem Zeitpunkt der Normänderung abgeschlossen waren, grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Im Falle der Einführung der Ehebestandszeit von drei Jahren besteht jedenfalls keine echte Rückwirkung. Denn allein deshalb, weil ein Ausländer noch unter der Geltung der alten Fassung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mehr als 2 Jahre mit seinem Ehegatten zusammengelebt und sich erst danach von ihm getrennt hat, war ihm noch keine Rechtsposition zugewachsen, die durch das Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.07.2011 wieder beseitigt werden konnte. Das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten entsteht nicht allein durch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern muss jeweils durch Mitteilung der geänderten Lebensumstände und Antragstellung bei der Ausländerbehörde geltend gemacht werden. Weder der Ablauf der ausreichend langen Ehebestandszeit noch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft verwandeln automatisch das eheabhängige Aufenthaltsrechts nach § 30 Abs. 1 AufentG in ein selbstständiges, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Dafür spricht bereits der Wortlaut von § 31 Abs. 1 AufenthG, der von einer Verlängerung der vorher ehebedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis spricht, die naturgemäß erst dann Platz greifen kann, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist. Dies war im Falle des Klägers erst am 16.08.2011 der Fall, also nach der Gesetzesänderung. Ein Vergleich mit anderen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zeigt ebenfalls, dass das Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 1 AufenthG nicht unabhängig vom Ablauf der vorherigen ehebedingten Aufenthaltserlaubnis und einem entsprechenden Antrag an die Ausländerbehörde entsteht. Denn anders ist es ausnahmsweise beim Aufenthaltsrecht für volljährig gewordene Kinder nach § 34 Abs. 2 AufenthG, bei dem „mit Eintritt der Volljährigkeit die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht“ wird. In einem solchen Fall genügt also für das Aufenthaltsrecht die Erfüllung des Kriteriums „Volljährigkeit“, ohne das der betreffende Ausländer durch eigenes Handeln noch zur Entstehung der Rechtsposition beitragen muss. Dies kommt im Gesetzeswortlaut aber auch deutlich zum Ausdruck und kann deshalb nicht auf den anders gelagerten Fall des eigenständigen Aufenthaltsrechtes für Ehegatten nach § 31 Abs. 1 AufenthG übertragen werden. Zwar hätte die Geltungsdauer der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde auch auf einen früheren Zeitpunkt nach der Trennung beschränkt werden können, sodass dann daran anknüpfend eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG hätte erteilt werden können. Dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass der Kläger sich seinerseits an die zuständige Ausländerbehörde wendet, die Trennung von seiner Ehefrau mitteilt und ausdrücklich einen Antrag auf Erteilung der eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG stellt, damit die Ausländerbehörde überhaupt von den maßgeblichen Umständen für eine eventuelle Befristung Kenntnis erhält. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird ein Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf Antrag erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG) und der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände unverzüglich geltend zu machen (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Frühestens mit der Antragstellung kann deshalb eine verfassungsrechtlich schutzwürdige Vertrauensposition entstehen, auf die der Ausländer sich gegenüber späteren Rechtsänderungen berufen kann. Der Kläger ist jedoch vor dem 01.07.2011 weder bei der Ausländerbehörde in Hildesheim noch beim Main-Taunus-Kreis oder der Stadt A-Stadt gewesen, um seinen abweichenden Familienstand anzugeben und einen entsprechenden Verlängerungsantrag nach § 31 Abs. 1 AufenthG zu stellen. Vielmehr hat er diesen Antrag erst am 22.07.2011, also nach Eintritt der Rechtsänderung gestellt, so dass dieser Antrag keine schützenswerte Vertrauensposition auf die Fortgeltung der zweijährigen Ehebestandszeit mehr begründen konnte. Der Kläger hat auch keine sonstige schutzwürdige Vertrauensinvestition vor der Rechtsänderung getätigt, die den verfassungsrechtlichen Schutz vor (unechter) Rückwirkung auslösen könnte. Er mag zwar geglaubt haben, nach dem mehr als zweijährigen Zusammenleben mit seiner Ehefrau könne er problemlos im Anschluss an die ehebedingte eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis erhalten, ist mit dieser Erwartung jedoch nach außen nicht in Erscheinung getreten und hat sein Vertrauen nicht erkennbar betätigt. Es wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtzeitig vor dem 01.07.2011 an die Ausländerbehörde zu wenden, zumal er letztlich selbst hätte wissen müssen, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zusteht, wenn er sich dauerhaft von seiner Ehefrau getrennt hat. Im Zweifel wäre es auch denkbar gewesen, anwaltlichen Rat einzuholen, wobei er vermutlich sogar auf die bevorstehende Gesetzesänderung hingewiesen worden wäre. Zumindest hätte es nahegelegen, sich bei der Ausländerbehörde am neuen Wohnort in A-Stadt zu melden, nachdem er sich von seiner Ehefrau dauerhaft getrennt hatte. Andrerseits mag er es auch nicht besonders eilig gehabt haben, sich an die Ausländerbehörde zu wenden, weil die alte Aufenthaltserlaubnis noch bis 16.08.2011 gültig war. Den recht späten Besuch bei der – zudem sogar inzwischen unzuständig gewordenen - Behörde in Hofheim mehr als fünf Monate nach der Trennung von der Ehefrau und sogar noch später erst in A-Stadt hat er jedenfalls selbst zu verantworten. Die Anwendung der alten Gesetzesfassung mit dem Erfordernis einer nur zweijährigen Ehebestandszeit käme demnach allenfalls in Betracht, wenn die Ehepartner zwei Jahre in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben, danach die Trennung erfolgt und der Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde rechtzeitig vor der Rechtsänderung gestellt wurde (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 – 22 K 3024/11 - und VG München, Urteil vom 18.01.2012 - M 25 K 11.5222 - unter Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.2011, InfAuslR 2011, 441). Nur in diesem Fall hätte ein Ausländer alles in seiner Macht Stehende getan, um einen Rechtserwerb herbeizuführen und könnte es daher nicht mehr beeinflussen, wann die Behörde über seinen Antrag entscheidet. In einem solchen Fall wäre das Vertrauen schutzwürdig, da einem Ausländer kein Nachteil daraus erwachsen darf, dass die Behörde seinen Antrag bis zum Eintritt der Rechtsänderung noch nicht beschieden hat. Diese Konstellation liegt jedoch beim Kläger nicht vor, so dass auf sein Aufenthaltsbegehren § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufentG in der seit 01.07.2011 geltenden Fassung anzuwenden ist und ein Anspruch auf Erteilung der eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis mangels dreijähriger familiärer Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau nicht besteht. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er die dreijährige Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n. F. sogar erfüllen würde, wenn man ihm früher den Zuzug zu seiner Ehefrau nach Dortmund gestattet hätte. Denn der Kläger hat es sich selbst zuzuschreiben, dass er zunächst unter falschen Personalien in Deutschland gelebt und darüber hinaus seine bereits Ende 2006 geschlossene Ehe erstmals in der Abschiebungshaft im Sommer 2007 erwähnt hat. Unabhängig davon, dass eine verzögerte Bearbeitung des Zuzugsantrages durch die damaligen Behörden heute wohl kaum noch geeignet wäre, eine geschützte Vertrauensposition im Hinblick auf die Dauer der Ehebestandszeit zu vermitteln, hat der Kläger jedenfalls durch sein eigenes Verhalten die Ursache für das lange Getrenntleben von seiner Ehefrau bei Ehebeginn gesetzt. . Ebenso wenig kann der Kläger ein Absehen von der dreijährigen Ehebestandszeit zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG verlangen. Denn besondere Umstände, die als ehebedingte erhebliche Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr in sein Heimatland eingestuft werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Demgemäß ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger ist daher gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, so dass ihm nach § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung angedroht werden durfte. Die gesetzte Ausreisefrist von zwei Monaten ist mehr als großzügig bemessen, zumal die Beklagte auf entsprechenden Antrag sogar die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO verfügt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Kläger hat insoweit als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs.1 Satz 1 VwGO aufweist. Zwar mag sich durch die am 01.07.2011 in Kraft getretene Rechtsänderung - ohne Aufnahme einer Übergangsregelung – in einer Reihe von Fällen die Frage gestellt haben, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist. Dabei handelt es sich letztlich jedoch um Übergangsfälle, die zudem mittlerweile – zwei Jahre nach der erfolgten Rechtsänderung - kaum noch auftreten dürften und deshalb dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr verleihen können. Der am 29.04.1979 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Scheitern seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Der Kläger reiste vermutlich bereits im Dezember 2000 mit einem von der griechischen Botschaft in Neu-Dehli ausgestellten Schengenvisum in den Schengen-Raum ein, unter Verwendung eines am 06.09.1999 ausgestellten indischen Nationalpass auf die zutreffenden Personalien A.. In der Bundesrepublik Deutschland stellte er im August 2002 unter Unterdrückung seines Reisepasses und Angabe der falschen Personalien A.B. einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.03.2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht Braunschweig blieben erfolglos, sodass die mit der Ablehnung des Asylantrages verbundene Abschiebungsandrohung seit 01.04.2003 vollziehbar und der Ablehnungsbescheid seit 17.06.2003 rechtskräftig ist. Mangels Papieren für die Rückreise konnte die Abschiebung allerdings nicht vollzogen werden, sondern der Kläger wurde mehrere Jahre vom Landkreis Gifhorn geduldet. Zweimal wurde er illegal bei Arbeiten im Landkreis Peine bzw. in Bielefeld angetroffen, bevor er am 02.06.2007 wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes festgenommen wurde. In der Anhörung während der zunächst verhängten Abschiebehaft gab der Kläger an, seit dem 22.12.2006 mit der deutschen Staatsangehörigen M. verheiratet zu sein. Über den Verfahrensbevollmächtigten legte er eine Heiratsurkunde aus Schweden sowie eine Geburtsurkunde auf den Namen A. vor. Zwar wurde über die Ausländerbehörde der Stadt Dortmund – in der die Ehefrau des Klägers wohnte – ein Passersatzpapier für den Kläger ausgestellt; die bereits für den 28.08.2007 festgesetzte Abschiebung nach Indien wurde jedoch storniert und der Kläger am 30.08.2007 aus der Abschiebungshaft entlassen. Am 31.08.2007 erteilte die Ausländerbehörde des Landkreises Gifhorn erneut eine Duldung und verlängerte diese in der Folgezeit mehrfach. Der Kläger beantragte derweil die Änderung seiner Wohnsitzauflage, um zu seiner Ehefrau nach Dortmund ziehen zu können. Diesem Antrag wurde schließlich im April 2008 stattgegeben, und der Kläger verlegte am 24.04.2008 seinen Wohnsitz nach Dortmund. Dort beantragte er am 06.05.2008 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzuges. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde ihm erstmals am 19.08.2008 mit Gültigkeit bis 18.08.2009 erteilt. Zum 01.01.2009 meldete der Kläger sich mit Nebenwohnsitz in Bad Salzdetfurth an. Am 01.07.2009 wurde dem Kläger vom Indischen Generalkonsulat in Frankfurt ein neuer indischer Nationalpass auf die inzwischen bekannten Personalien A. ausgestellt, gültig bis zum 30.06.2019. Am 20.08.2009 unterschrieben der Kläger und seine Ehefrau eine Erklärung, dass sie weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben und keine Trennung beabsichtigt sei. Daraufhin wurde die Aufenthaltserlaubnis von der Stadt Dortmund am 20.08.2009 bis zum 18.08.2010 verlängert. Am 17.08.2010 verlängerte die Stadt Dortmund die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis erneut um ein Jahr, nachdem die Eheleute an diesem Tag schriftlich bestätigt hatten, die eheliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen. Am 24.02.2011 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz komplett nach Salzdetfurth im Landkreis Hildesheim; seine bisherige Nebenwohnung wurde zur alleinigen Hauptwohnung. Etwa zwei Monate später verzog er nach A-Stadt, am 01.07.2011 nach Kriftel im Main-Taunus-Kreis und meldete sich rückwirkend zum 20.07.2011 schließlich wieder mit Wohnsitz in A-Stadt an. Am 22.07.2011 stellte der Kläger – noch bei der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises in Hofheim – einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG bzw. auf Erteilung eine Niederlassungserlaubnis, indem er erklärte, am liebsten einen unbefristeten Aufenthaltstitel haben zu wollen. Zur Vorgeschichte gab der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises bei der persönlichen Vorsprache am 22.07.2011 an, dass er im Landkreis Hildesheim gearbeitet habe und deshalb dort auch gemeldet gewesen sei. Jetzt arbeite er im Restaurant seines Onkels. Von seiner Ehefrau habe er sich Anfang 2011 (Januar oder Februar) getrennt. Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wiederholte der Kläger als Formblattantrag bei der Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt. Darin gab er an, seit Ende Februar 2011 von seiner Ehefrau getrennt gewesen zu sein. Nach Anhörung noch durch die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises wurde dem Kläger angekündigt, dass sein Verlängerungsantrag abgelehnt werden soll. Denn nach der zum Zeitpunkt der Antragstelllung geltenden Rechtslage könne eine Aufenthaltserlaubnis nach gescheiterter Ehe erst bei einer dreijährigen Ehebestandszeit erteilt werden. Der Kläger habe sich jedoch früher von seiner Ehefrau getrennt. Demgegenüber wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger bei der Trennung von seiner Ehefrau im Februar 2011 bereits mehr als zwei Jahre mit ihr zusammengelebt habe, was nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage bereits dazu geführt habe, dass ihm das weitere Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 1 AufenthG zugewachsen gewesen sei. Dieses Recht habe durch die spätere Rechtsänderung zum 01.07.2011 nicht mehr beseitigt werden können. Mit Bescheid vom 22.03.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 22.07.2011 ab. Dem Kläger wurde eine Ausreisefrist von 2 Monaten eingeräumt und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in sein Heimatland angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antrag nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage, also auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 AufenthG in der ab 01.07.2011 gültigen Fassung zu beurteilen sei. Danach müsse die Ehe drei Jahre lang bestanden haben, bevor der ausländische Ehepartner eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis erhalten könne. Der Kläger habe jedoch mit seiner Ehefrau nur rund zweieinhalb Jahre zusammengelebt. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages (hier der 22.07.2011), da das materielle Recht nicht nur hinsichtlich der Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt gebiete. Die Anwendung neuen Rechts ohne gesetzliche Übergangsregelung entfalte lediglich unechte Rückwirkung, da die Regelung sich nur auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft beziehe. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit seien daher nicht ersichtlich. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger möglicherweise ein schutzwürdiges Interesse daran nachweisen könne, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum für sich beanspruchen zu können, liege der Zeitraum der gedachten Verlängerung nicht vor der Änderung der Rechtslage. Folglich bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG, weil die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet noch keine drei Jahre rechtmäßig bestanden habe. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annehmen würde, dass die Anwendung der Rechtsänderung verfassungsrechtlich unzulässig sei, stünde einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege gemäß § 31 Abs. 4 AufenthG– nach gedachter Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG– entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Der Kläger habe keinerlei Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht, aber Prozesskostenhilfe beantragt, und dies lasse darauf schließen, dass die dauerhafte Lebensunterhaltssicherung nicht gegeben sei. Auch eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG, bei der es auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ankomme, liege nicht vor. Es seien keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich, die dem Kläger bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und Rückkehr in sein Heimatland drohen könnten. Ebenso wenig sei die Dauer des bisherigen Aufenthaltes als dringender humanitärer Grund anzusehen, da er nicht mit einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet habe rechnen können. Erst recht könne die Niederlassungserlaubnis – wie am 22.07.2011 beantragt – nicht erteilt werden, denn der Kläger erfülle bereits nicht die erste Voraussetzung, seit fünf Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis zu verfügen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Gegen diese, dem Bevollmächtigten des Klägers am 24.03.2012 zugestellte Verfügung hat der Kläger am 13.04.2012 Klage erhoben, nachdem er zuvor bereits im Wege der Untätigkeitsklage von der Beklagten eine Entscheidung über seinen Erlaubnisantrag hatte erzwingen wollen (5 K 54/12.DA). Der Kläger beruft sich darauf, dass für ihn noch die zweijährige Ehebestandszeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.2011 gelten müsse. Denn als er sich von seiner Ehefrau im Februar 2011 getrennt habe, sei noch eine zweijährige eheliche Lebensgemeinschaft ausreichend gewesen, d.h. das weitere Aufenthaltsrecht sei ihm seinerzeit bereits zugewachsen und könne nicht nachträglich durch die Gesetzesänderung zum 01.07.2011 wieder entfallen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 22.03.2012 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in ihrem angefochtenen Bescheid und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass auf das Aufenthaltsbegehren des Klägers das ab 01.07.2011 geltende Recht anzuwenden sei. Vorsorglich hat die Beklagte allerdings einem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO stattgegeben und ihn trotz Ablaufs der zweimonatigen Ausreisefrist bislang nicht abgeschoben. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des vorherigen Verfahrens 5 K 54/12.DA und der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (2 Leitz-Ordner) Bezug genommen.