Urteil
5 K 861/12.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2013:0707.5K861.12.DA.0A
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Leitsätze
Die Anforderungen an ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind vom Einbürge- rungsbewerber materiell zu erfüllen. Die Qualität seiner Sprachkenntnisse unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Vorgelegte Bescheinigungen zertifizierter Anbieter von Sprachkursen und Sprachtests (hier: TELC-Bescheinigung) haben allenfalls Indizwirkung und binden weder die Einbürgerungsbehörde noch das Gericht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerinzu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden,falls nicht der Beklagte vor derVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anforderungen an ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind vom Einbürge- rungsbewerber materiell zu erfüllen. Die Qualität seiner Sprachkenntnisse unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Vorgelegte Bescheinigungen zertifizierter Anbieter von Sprachkursen und Sprachtests (hier: TELC-Bescheinigung) haben allenfalls Indizwirkung und binden weder die Einbürgerungsbehörde noch das Gericht. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerinzu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden,falls nicht der Beklagte vor derVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig,jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid verletztdie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Gemäß § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinengewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabedes § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt,dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützthat, die a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundesoder eines Landes gerichtet sind oder b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundesoder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belangeder Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischender Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a,24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszweckebesitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertretenhat, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibtoder verliert, 5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeiteine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wordenist, und 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnungund der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. Die zwischen den Beteiligten und auch nach der Überzeugung des Gerichts allein streitige Frage, ob die Klägerinüber ausreichende Kenntnisse der deutschenSprache verfügt(§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG), ist zu verneinen. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG muss der Einbürgerungsbewerberhierfür die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch(B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunktder Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nichtvollendet hat, sind die Voraussetzungen bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt (§ 10 Abs. 4 Satz 2 StAG). Mit der Behördegeht auch das Gericht davon aus, dass die Sprachanforderungen materiell zu erfüllen sind und vorgelegte Bescheinigungen darüber allenfallsIndizwirkung haben (ebensoim Ergebnis VG Stuttgart, Urt. v. 19.07.2012 – 11 K 9/12– juris, Rdnr. 27). Andersals in § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG, in dem geregelt ist, dass die erforderliche Voraufenthaltszeit von achtauf sieben Jahre verkürztwird, wenn der Einbürgerungsbewerber die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs durch „eineBescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“ nachweist, hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 StAG hinsichtlich der Sprachanforderungen auf eine vergleichbare Regelungverzichtet. Das ist auch deswegen sinnvoll, weil Einbürgerungsbewerber, die offenkundig ausreichende Sprachkenntnisse aufweisen (z. B. ein im Bundesgebiet geborener Ausländer, der eine Schul-und Berufsausbildung durchlaufen hat), nicht zur Teilnahmean einer – in ihrem Falleoffenkundig überflüssigen – Sprachprüfung angehalten werden müssen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Bindungswirkung von TELC-Bescheinigungen stellt sich daher nicht; allein entscheidend ist, ob die Klägerin die geforderten Sprachkenntnisse vor der Behördeund ggf. vor dem Gerichtvorweisen kann. Die Einwände der Klägeringegen diese Auffassung überzeugen nicht.Ihre Gegenbeispiele hinken. Sowohl bei Studenten als auch bei Juristen wird für die Zulassung zur Ausbildung oder zur Rechtsanwalts- oder Richterschaft auf entsprechende Qualifikationsnachweise abgestellt. Für den Hochschulzugang ist die allgemeine Hochschulreife erforderlich (§ 54 Abs.2 Nr. 1 HessHochSchG), also ein Abiturzeugnis; für die Zulassung zur Anwalts- oder Richterschaft der Nachweisüber die Befähigung zum Richteramt (§ 4 BRAO,§ 5 DRiG), also dasZeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Alle Vorschriften stellen maßgeblich auf entsprechende Zeugnisse ab, bei deren Vorlagevom Vorhandensein eines entsprechenden Leistungsstandes ausgegangenwird. Dies erscheint auch sachgerecht, denn allen Nachweisen gehen staatliche Prüfungen in einem streng formalisierten Verfahren voraus,durch das am ehestengewährleistet ist, dass das beurkundete Leistungsniveau mit dem tatsächlichen Leistungsniveau des Zeugnisinhabersübereinstimmt. Davon ist im Falle der Sprachprüfungen von Einbürgerungsbewerbern nichtauszugehen. Die Prüfungen werden von privatenAnbietern durchgeführt, die hierzu abstrakt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zertifiziert worden sind.Für Einbürgerungsbewerber besteht keine Verpflichtung, einen bestimmten Anbieter auszuwählen; sie haben die freie Wahl, sich fürdenjenigen zu entscheiden, der ihnen den Eindruck vermittelt, die Bescheinigung am ehestenzu gewähren. Die Anbieterstehen zwar – auch hinsichtlich der Leistungsanforderungen – unter staatlicher Aufsicht,ihre Prüfungen werdenaber nicht unter Beteiligung staatlicher Organe abgenommen. Die Durchführung der Prüfung im Einzelnen entzieht sich deshalb weitgehend der staatlichenÜberwachung. Es erscheint daher sachgerecht, der Prüfungsbescheinigungeines privaten Anbieters nichtdenselben Rang zuzuerkennen wie der öffentlichen Urkunde einer Behörde. Nach den Beobachtungen des Gerichtsbieten verschiedenen StellenBescheinigungen über deutsche Sprachkenntnisse an. Der Bescheinigung geht teilweiseein Sprachkursus voraus; teilweise wird auch nur eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durchgeführt. Sprachkurse und -tests sind kostenpflichtig; es besteht für die Teilnehmer freie Wahl unter den Anbietern. Demgemäß herrscht unter den Anbietern ein erheblicher Konkurrenzdruck, und es spricht sich schnell herum, wo man die Bescheinigung eher erhält und wo eher nicht. Um keine Einnahmeausfälle und Wegwanderungsströme ganzer Bewerbergruppen hinnehmen zu müssen, bestehtdie nahe liegende Gefahr,dass Anbieter die Bewertungsmaßstäbe im Ergebnis senken und Bescheinigungen wohlwollend ausstellen. Ebensowie es sich herumspricht, bei welchen Anbietern die Bescheinigung leichter zu erlangen ist, spricht es sich aber auch bei denEinbürgerungsbehörden herum,den Bescheinigungen welcher Anbieter eher Skepsis entgegenzubringen ist, und bei wem die Sprachkenntnisse noch einmal zu überprüfen sind. So war es – wie der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung einräumte– auch im Falle der Klägerinund der von ihr vorgelegtenTELC-Bescheinigung. Die Zweifel der Behördebestanden zu Recht, denn die Überprüfung der Sprachkenntnisse der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergab, dass die Klägerinbei weitem keineB1- Kenntnisse des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen hat. Einen ihr vorgelegten Zeitungsausschnitt mit einem einfachen Lebenssachverhalt konnte sie hinsichtlich seines Inhalts nur schlagwortartig wiedergeben, ohne den süffisanten Kern der Geschichte (Brandmelder in einer Jugendherberge wurdendurch zu viel versprühtes Deospray zweier Mädchen ausgelöst) erfasst zu haben und ihn aufzeigen zu können. Die Klägerin mag, was auch ihre Befragungvor dem Test ergab, Fragenzu ihren persönlichen Verhältnissen verstehen, wenn langsam und deutlich gesprochen wird und Fragenzuweilen umformuliert oder ergänzt werden.Im Antwortverhalten fällt es ihr jedochschwer, in vollständigen Sätzen zu sprechen, und ihre Lese- und Verstehensfähigkeit ist noch nicht sehr ausgeprägt und bewegt sich eher im Bereich von gehobenen Elementarkenntnissen. Ohneabschließend sagen zu können, ob sich ihre Kenntnisse noch auf A1- oder schon auf A2-Niveaubewegen, bestehen jedenfalls keine Zweifel,dass die B1-Stufeder „selbstständigen Sprachverwendung“ von der Klägerinnoch nicht erreicht wird. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. BESCHLUSS Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige und reisteam 04.09.2002 ins Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.07.2003 wurden für sie zunächst die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 festgestellt und auf ihre Klage im Frühjahr2004 auch die Asylberechtigung nach Art. 16 a GG. Die Klägerin erhielt zunächst eine Aufenthaltsbefugnis,später eine unbefristeteAufenthaltserlaubnis, die seit 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortwirkt. Am 04.08.2011 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung in den deutschenStaatsverband. Dazu legte sie ein am 08.07.2011 erworbenes TELC-Zeugnis über „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprachegemäß § 3 Abs. 2 IntV“ mit dem Gesamtergebnis B1 vor. Wegen aufgekommener Zweifel an ihren Sprachkenntnissen befragte sie die Behörde am 19.09.2011. Dabei wurde festgestellt, dass sie zwar rechtgut deutschsprachige Texte lesen konnte,ihren Inhalt aber nur eingeschränkt bis stark eingeschränkt verstandund Wiedergaben des Textes nur entsprechend eingeschränkt möglich waren. Einen zweiten angebotenen Termin zur Überprüfung ihrer Sprachkenntnisse lehnte die Klägerin ab. Die Behörde wies sie darauf hin, dass ihre deutschenSprachkenntnisse nicht ausreichend seien und regte eine Rücknahme des Einbürgerungsantrags an. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30.05.2012lehnte die Behörde den Einbürgerungsantrag ab. Zur Begründung wurde unter anderemdarauf hingewiesen, dass die vorgelegte TELC-Bescheinigung für die Einbürgerungsbehördenicht bindend sei und die Behörde entstandene Zweifelan den Sprachkenntnissen des Einbürgerungsbewerbers aufzuklären habe. Am 05.07.2012 hat die KlägerinKlage erhoben. Sie trägt vor, das Ergebnisdes TELC-Testes sei für die Einbürgerungsbehörde bindend.Das Prüfungsergebnis sei ein Verwaltungsakt, den die Behörde in seinen Tatbestandswirkungen zu respektieren habe. Es sei ihr deshalb nach Vorlage des Zeugnisses versagt, das Ergebnis anzuzweifelnund eigene Überprüfungen anzustellen. So wie ein Hochschulprofessor es hinzunehmen habe, dass ein Student trotz bestandenen Abiturs über kein Abiturniveau verfüge, müssten Juristen unter mangelnden Rechtskenntnissen eines zweifach examinierten Juristenkollegen leiden, weil sie alle – so die Gedankenführung der Klägerin – die ausbildungs- oder berufsqualizierenden Nachweise in ihrer Tatbestandswirkung hinzunehmen hätten, ohne diese in ihrer Wertigkeit anzweifeln zu dürfen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30.05.2012 zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründungauf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, von einer Bindung könne nicht ausgegangen werden.Zum einen kommedem Zeugnis von seinem Erklärungsgehalt („Mit dem Gesamtergebnis B1 werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 3 Abs. 2 IntV nachgewiesen“) eine eher für das Aufenthaltsrecht und die dortigen Sprachanforderungen zugeschnittene Bedeutung zu, von denen dasStaatsangehörigkeitsrechtabweiche. Zum anderen habe der Gesetzgeber die Sprachanforderungen materiell-rechtlich geregelt,und deren Erfüllung – anders als bei der Verkürzung der Aufenthaltsdauer in § 10 Abs. 3 StAG– gerade nichtan die Vorlage einer bestimmten Bescheinigung geknüpft. Mit Beschluss vom 06.03.2013 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter als Einzelrichterinbzw. als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2013 eine Sprachprüfung bei der Klägerin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Sprachprüfung und wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagtenverwiesen.