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Beschluss

5 L 1005/13.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2014:0117.5L1005.13.DA.0A
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Leitsätze
1. Gegen den Träger der Jugendhilfe besteht kein Anspruch auf vorrangige Unterbringung eines Kindes unter drei Jahren in einer Kindertageseinrichtung statt in der Kindertagespflege ("Tagesmutter"). 2. Mit dem Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ein Kind unter drei Jahren ist keine Kostenfreiheit verbunden. Ob und welche Kosten für den nachgewiesenen Betreuungsplatz von den Eltern zu entrichten sind, richtet sich nach § 90 Abs. 3 SGB VIII.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen den Träger der Jugendhilfe besteht kein Anspruch auf vorrangige Unterbringung eines Kindes unter drei Jahren in einer Kindertageseinrichtung statt in der Kindertagespflege ("Tagesmutter"). 2. Mit dem Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ein Kind unter drei Jahren ist keine Kostenfreiheit verbunden. Ob und welche Kosten für den nachgewiesenen Betreuungsplatz von den Eltern zu entrichten sind, richtet sich nach § 90 Abs. 3 SGB VIII. 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Verfahrenist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Weder der ursprüngliche Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 01.08.2013 einenGanztagsplatz in einer bis zu fünf Kilometer vom WohnortDieburg entfernten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen, noch der hilfsweise gestellte, im Verlaufe des Verfahrensmehrfach geänderte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 01.08.2013 bzw. 01.09.2013 bzw. 15.09.2013 einen Ganztagsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen bzw. zuzuweisen, noch der spätere Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Tagespflege der Antragstellerin zu übernehmen, hätten ohne das erledigende Ereignis Aussichtauf Erfolg gehabt. Wie den Beteiligten mit Verfügungen vom 26.07.2013 und vom 22.08.2013 ausführlich dargelegt, richtet sich den Anspruchnach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf Zuweisung zu einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege („Tagesmutter“). Beide Varianten werdenvom Gesetzgeber als gleichwertig angesehen; einenvorrangigen Anspruch auf Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung – mag dies sozialpolitisch auch wünschenswert erscheinen – gibt es(gegenwärtig noch) nicht. Da die Eltern der Antragstellerin bereits aufgrundeigener Bemühungen eine Tagesmutter gefunden haben,begehren sie vom Antragsgegner etwas, das sie bereitshaben. Ihrem Vorbringen (Antragsschrift vom 18.07.2013, S. 7, und nochmals im Schriftsatz vom 29.07.2013, S. 2) ist zudem zu entnehmen, dass es ihnen auf eine ganz bestimmte Tagesmutter, nämlich die bereitsgefundene, ankommt.Ihrem Schriftsatz vom 03.09.2013 ist zu entnehmen, dass sie einen Betreuungsplatz in einer Kindestagesstätte – entgegen ihrem ursprünglichen Antrag – nicht mehr wünschen. Hinsichtlich des letztenAntrags ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine generelle Kostenfreiheit für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegeplätzen vorsieht;bedürftige Eltern müssen vielmehr einen Antrag auf Kostenübernahme, ggf. anteilige Kostenübernahme, gemäß§ 90 Abs. 3 SGB VIII beim Jugendhilfeträger stellen. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 05.03.2013 – 4 PA 35/13 –, NVwZ-RR 2013, 764 ) und auch des VG Frankfurt am Main (Urt. v. 04.03.2013 – 7 K 1299/11.F–, JAmt 2013, 594) sind Eltern bzw. das Kind, das einen zivilrechtlichen Vertrag mit der Tagesmutter geschlossen hat, von einem solchen Kostenerstattungsanspruch nach § 90 SGB VIII ausgeschlossen, da der kinder-und jugendhilferechtliche Geldleistungsanspruch der Tagesmutter für die Betreuung eines fremdenKindes gemäß § 23 SGB VIII derTagesmutter gegen das Jugendamt zusteht und ein nachträgliches Erstattungsverfahren des Kindes mit dem Ziel der Übernahme der Zahlungslastenaus dem zivilrechtlich eingegangenen Betreuungsvertrag nicht vorgesehen ist. Ob, um einen solchenKostenerstattungsanspruch imFalle der selbstgefundenen Tagesmutter zu wahren, stets die vorherige förmliche Zuweisung des Kindes an die ausgesuchte Tagesmutter erforderlich ist, wovon die bereits zitierte Rechtsprechung ausgeht,oder ob es genügt,dass der zuständige Jugendhilfeträgergegen die ausgewählte Tagesmutter keine Einwände erhebt und wegen einer Kostenerstattung auf das Verfahrennach § 90 SGB VIII verweist(so geschehen im Schriftsatz der Behördean den Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 26.07.2013 und in der weiteren Erwiderung vom 04.09.2013, in der ausführlich die Praxis des Antragsgegners beschrieben wird, warum das Verfahren des privaten Vertragsschlusses zwischendem Kind und der Betreuungsperson aus bestimmten praktischen Gründenvorgezogen wird), kann auf sich beruhen. Denn bereits in der Erwiderung des Antragsgegners vom 07.08.2013 wurde vorgetragen, dass die für den Antragsgegner tätige „Tageseltern Tageskinder Vermittlung“ (TTV) dem Kind seine derzeitige Tagesmutter förmlich zugewiesen hat, sodassauch insofern kein Raum für eine einstweilige Anordnung bestand. Für einen Ausspruch auf Kostenerstattung im Eilverfahren fehlt es zudem an der Glaubhaftmachung einesAnordnungsgrundes, da die Finanzierung des selbst gefundenenTagespflegeplatzes den Eltern der Antragstellerin aus eigenen Mitteln bisher offenbar möglich war, sodass sie zunächstdarauf zu verweisensind, sich mit ihrem Kostenerstattungsbegehren an das Jugendamt zu wenden. Auch die währenddes laufenden Verfahrens eingetretenen neuerenEntwicklungen (Umstellung von der Halbtages- auf die Ganztagesbetreuung) rechtfertigenkeine andere Kostenentscheidung. Es ist nicht erkennbar, dass die Behörde auf die geänderten Bedürfnisse in einer Weise eingegangen wäre,die gerichtlichenRechtsschutz erforderte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO).