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Urteil

5 K 1987/15.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2017:1019.5K1987.15.DA.00
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Tenor
Der Bescheid des Landrats des Beklagten vom 29.07.2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27.10.2015 werden aufgehoben, soweit unter Nummer 2 des Bescheides dem Kläger zum einen aufgegeben wird, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition unverzüglich nachweislich einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen und zum anderen die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landrats des Beklagten vom 29.07.2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27.10.2015 werden aufgehoben, soweit unter Nummer 2 des Bescheides dem Kläger zum einen aufgegeben wird, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition unverzüglich nachweislich einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen und zum anderen die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO konnte das Urteil durch den Vorsitzenden als Berichterstatter ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht innerhalb eines Monats erhoben (§ 74 Abs.1 VwGO), da die Frist durch die mittels Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 4 VwZG dokumentierte Zustellung des Widerspruchsbescheids am 29.10.2015 in Gang gesetzt wurde und das Fristende mit dem 29.11.2015 auf einen Sonntag fiel. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO i. V. m. § 193 BGB war die Klageerhebung am Montag, den 30.11.2015 insofern fristgerecht. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Landrats des Beklagten vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 27.10.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit unter Nummer 2 des Bescheides dem Kläger zum einen aufgegeben wird, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition unverzüglich nachweislich einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen und zum anderen die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition angedroht wird. Im Übrigen ist der Bescheid des Landrats des Beklagten vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG muss der Erlaubnisinhaber u. a. ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen. Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist auf Nachfrage der Behörde jederzeit auch nach Erteilung einer Waffenbesitzkarte nachzuweisen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 WaffG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, U. v. 16.05.2007 – 6 C 24/06 – NVwZ 2007, 1201 [1202]; U. v. 13.12.1994 – 1 C 31.92 – NVwZ-RR 1995, 525 [526]; Gade/Stoppa, WaffG, § 14 Rn. 12). Die erst nach dem 27.10.2015 unternommenen Aktivitäten des Klägers bleiben daher außer Betracht. Nach den Feststellungen des Gerichts steht außer Zweifel, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt einem Schützenverein als Mitglied angehörte. Daraus folgt hingegen nicht schon per se seine Eigenschaft auch als Sportschütze. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG muss der Sportschütze zum Nachweis eines Bedürfnisses den „Schießsport als Sportschütze regelmäßig“ betreiben. Diese Voraussetzung ist nicht nur zur erstmaligen Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sondern auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarte dauerhaft für die Folgezeit zu erfüllen. Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht. Es genügt daher nicht, wenn der Kläger, der insgesamt vier Waffen besitzt, nur mit einer der Waffen innerhalb eines Jahres achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen betrieben hat. Erforderlich ist, dass für jede Waffe ein Bedürfnis nachgewiesen wird, sodass die Schießübungen in der notwendigen Regelmäßigkeit mit jeder Waffe absolviert werden müssen. Das Gericht stützt sich zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Regelmäßigkeit auf die Gesetzesbegründung (amtl. Begründung zu § 14 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 63; so bereits VG Darmstadt, U. v. 21.01.2011 – 5 K 321/10.DA – juris, Rn. 18). Hier wird zum Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit Folgendes ausgeführt: „Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (Satz 2 Nr. 2).“ Der Kläger hat den Schießsport nicht mehr regelmäßig im Sinne des § 14 Abs.2 Satz 2 Nr.1 WaffG betrieben, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in den vorherigen zwölf Monaten nur elfmal am Schießtraining teilgenommen hatte. Zudem ist aus den vorgelegten Nachweisen nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Trainingseinheiten um besonders intensive Einheiten gehandelt hätte. Der Hinweis des Klägers, er würde für die Firmen Z., Offenbach und der Waffenschmiede Y., X. Waffen einschießen, begründet gleichfalls kein Bedürfnis für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen, da der Kläger zum einen mit anderen Waffen schießt. Zum anderen vermag das Einschießen fremder Waffen kein Bedürfnis für die eingetragen Waffen zur Ausübung des Schießsports begründen. Bei einem Sportschützen muss ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe bestehen, sondern während der gesamten Dauer des Waffebesitzes (ebenso VG Aachen, U. v. 29.09.2007 – 6 K 1730/06 – juris, Rn. 44). Dass der Sportschütze die für die erste Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen regelmäßigen schießsportlichen Aktivitäten auch in den Folgejahren betreiben muss, belegt nicht nur die Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG, "Die Erlaubnis zum Erwerb und B e s i t z von Schusswaffen und Munition … ", sondern auch § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG, der dem Schießsportverein des Schützen auferlegt, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes seiner Mitglieder während der ersten drei Jahre zu führen und damit der Behörde die in § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG vorgesehene Regelüberprüfung zu ermöglichen (so auch VG Aachen, U. v. 29.09.2007 – 6 K 1730/06 – juris, Rn. 44). Auch nach dem Drei-Jahres-Zeitraum besteht bei Sportschützen nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben wird. Dies folgt unmittelbar aus § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG und den mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Zielen. Sie belegen zwingend, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Sportschützen und Jägern aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 WaffG spezielle Regelungen für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei vorübergehendem und endgültigem Wegfall des Bedürfnisses getroffenen, was keine andere als die Schlussfolgerung erlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als Unterfall den Wegfall des Bedürfnisses einschließt (VG Aachen, U. v. 29.09.2007 – 6 K 1730/06 – juris, Rn. 54). Allein unter den engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. WaffG kann daher eine Ausnahme von der Anforderung der regelmäßigen Schießsportausübung erfolgen, wenn ein nur vorübergehender Wegfall des Bedürfnisses gegeben ist. Insofern ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Beobachtung eines längeren Zeitraums vorzunehmen (vgl. VG Darmstadt, U. v. 21.01.2011 – 5 K 321/10.DA – juris, Rn.18). Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses (so auch WaffVwV 45.3.1). Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Beklagten, von der Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. WaffG ab dem Jahr 2015 keinen weiteren Gebrauch mehr zu machen und dem Kläger die Waffenbesitzkarte nach der zwingenden Vorschrift des § 45 Abs. 2 WaffG zu entziehen, nicht zu beanstanden. Denn es kann weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht weiterhin von einem lediglich vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses ausgegangen werden, da der Kläger über mehrere Jahre hinweg immer neue Hinderungsgründe vorträgt. Vielmehr sprechen der Zeitraum mehrerer Jahre und die Variation der Gründe dafür, dass sich die Prioritäten generell zu Lasten des Schießsports verschoben haben, eine regelmäßige Ausübung zukünftig nicht mehr zu erwarten ist und letztlich kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr besteht. Ein besonderer Fall, bei dem ausnahmsweise auch bei einem endgültigen Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte abgesehen werden kann (§ 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG), ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Insoweit ist zu beachten, dass es das erklärte Ziel des Gesetzgebers ist (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 57), möglichst wenige Waffen im privaten Bereich in Umlauf zu bringen: „Mit dem Bedürfnisprinzip soll schließlich auch die Zahl der (Schuss-)Waffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten benutzt werden. Insoweit richtet sich das Bedürfnisprinzip nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. (...) Nach alledem kann aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht auf das Bedürfnisprinzip verzichtet werden, für das das Bundesverwaltungsgericht in über dreißigjähriger Rechtsprechung den treffenden Grundsatz geprägt hat: So wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ (vgl. BVerwGE 49, 1 – ständige Rechtsprechung).“ Soweit der Beklagte mit seiner Verfügung die unverzügliche Rückgabe der Waffenbesitzkarte an, spätestens jedoch vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, anordnete, ist diese Regelung zwar rechtwidrig, verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten. Eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids ist ersichtlich nicht mehr als unverzügliche Rückgabe der Waffenbesitzkarte anzusehen. Da die Rückgabefrist aber lediglich verlängert wurde, wird der Kläger durch die Fristsetzung nicht in seinen Rechten verletzt. Der Bescheid des Landrats des Beklagten vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 27.10.2015 ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit unter Nummer 2 des Bescheides dem Kläger aufgegeben wird, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, nachweislich einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen. Denn das Gesetz sieht in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor, dass dem Waffenbesitzer „eine angemessene Frist“ zu setzen ist; eine unverzügliche Übergabe oder ein unverzügliches Unbrauchbarmachen, trägt der tatsächlichen Situation, in der sich ein Waffenbesitzer nach Widerruf der Waffenbesitzkarte befindet, nicht Rechnung. Die Frist wird auch nicht dadurch rechtmäßig, dass die Verfügung eine Verlängerung für den Fall des Widerspruchs vorsieht. Auch wenn dann eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids gilt, so kann einem Waffenbesitzer nicht zugemutet werden, allein zur Verlängerung der Handlungsfrist einen kostenpflichtigen Widerspruch zu erheben. Weiterhin ist die Regelung rechtswidrig, soweit sie undifferenziert die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition angedroht (Nummer 2, 2. Absatz des Bescheids), ohne ein konkretes Zwangsmittel anzudrohen. Als Zwangsmittel sieht § 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG die Sicherstellung vor. Ob es zu einer Verwertung und Einziehung der Waffen kommt, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 WaffG, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ersichtlich nicht vorlagen. Da der Beklagte mit der Aufzählung kein „konkretes“ Zwangsmittel benennt, ist die Verfügung insoweit rechtswidrig. Die aus dem Tenor ersichtliche Kotenquote entspricht dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten (§ 155 Abs.1 Satz 1 VwGO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine Rechtsverfolgung gestellt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Klägers festzustellen ist. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Klägers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache unzumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Das war hier nicht der Fall. Gegenstand des Vorverfahrens war der Widerruf der Waffenbesitzkarte, deren rechtliche Voraussetzungen auch von einem Sportschützen nicht vollständig überblickt und sachgerecht bewertet werden können. Mangels Erfolgsaussichten war Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 Abs.2 VwGO. Die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte. Der Kläger erhielt am 05.06.1997 durch die Beklagte eine Waffenbesitzkarte zur Ausübung des Schießsports; er besitzt insgesamt vier Schusswaffen. Seit dem Jahr 2011 forderte der Beklagte ihn wiederholt auf, den Fortbestand seines waffenrechtlichen Bedürfnisses im Hinblick auf die regelmäßige Ausübung des Schießsports zu belegen. Der Kläger gab hierzu in einer Mail vom 05.10.2011 an, seit dem Jahr 2009 dem Schießsport nur noch sporadisch nachzukommen, ihm aber wieder regelmäßig nachgehen zu wollen. Auf weitere Nachfragen des Beklagten nannte der Kläger im Folgenden die Geburt und Betreuung seines Sohnes, den Erwerb und die Renovierung einer Eigentumswohnung und beruflich bedingte Auslandsaufenthalte als Gründe dafür, dass er jeweils vorübergehend nicht genug Zeit für den Schießsport gehabt habe. Nachdem der Beklagte immer wieder, zuletzt mit Schreiben vom 03.07.2013, von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte Abstand nahm, forderte er den Kläger mit Schreiben vom 09.02.2015 erneut auf, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Daraufhin reichte der Kläger Nachweise seines Schießsportvereins ein, nach denen er im Jahr 2013 sechszehnmal, 2014 achtmal und bis Oktober 2015 ebenfalls achtmal ein Schießsporttraining absolviert hatte. Zudem reichte er Bescheinigungen der Firma Z., Offenbach und der Waffenschmiede Y., X. ein, nach denen er dort regelmäßig zur Probe schoss. Mit Schreiben vom 19.03.2015 kündigte der Beklagte an, die Waffenbesitzkarte des Klägers widerrufen zu wollen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 29.07.2015 widerrief der Landrat des Beklagten die Waffenbesitzkarte des Klägers (Nummer 1 des Bescheids). Er ordnete die unverzügliche Rückgabe der Waffenbesitzkarte an, spätestens jedoch vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids. Für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreichen sollte, wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nummer 2, 1. Absatz des Bescheids). Weiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, nachweislich einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen. Ansonsten erfolge die Sicherstellung. Die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition wurde angedroht (Nummer 2, 2. Absatz des Bescheids). Zur Begründung führte er aus, das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers als aktiver Sportschütze sei weggefallen, da dieser dem Schießsport nicht mehr regelmäßig nachgehe. Nachdem bereits zweimal nach § 45 Abs. 3 WaffG von einem Widerruf abgesehen worden sei, sei nun die Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 zu widerrufen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2015 Widerspruch ein und führte hierzu mit Schreiben vom 23.09.2015 aus, sein waffenrechtliches Bedürfnis sei nicht entfallen. Die privaten und beruflichen Hemmnisse würden einem regelmäßigen Betreiben des Schießsports in Zukunft nicht mehr entgegenstehen. Zudem hätten die geforderten Mindestzahlen von achtzehnmal pro Jahr oder zwölfmal im Jahr bei monatlicher intensiver Teilnahme am Schießsport keinen Gesetzesrang. Ferner gehe es lediglich um den Fortbestand des Bedürfnisses und nicht um die erstmalige Erteilung der Waffenbesitzkarte. Mit dem Kläger am 29.10.2015 mittels Empfangsbekenntnis zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend begründete er diesen damit, dass der Kläger im maßgeblichen Jahreszeitraum von Oktober 2014 bis Oktober 2015 nur elf Schießtrainings absolviert habe und konkrete Angaben zur Trainingsdauer fehlten. Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2015 Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, die vom Beklagten angeführten Mindestzahlen an Trainingseinheiten seien nicht verbindlich, weil diese nicht Teil der gesetzlichen Re-gelungen geworden seien. Zudem könne nicht erwartet werden, dass die Schießsportler diese verwaltungsinternen Mindestzahlen kennen. Die von ihm belegten Trainingszahlen seien ausreichend, um eine Regelmäßigkeit des Schießsports zu belegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 aufzuheben und sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, der Kläger habe nicht nachgewiesen, mit jeder Waffe die geforderten Mindestzahlen von achtzehn bzw. zwölf Trainingseinheiten pro Jahr trainiert zu haben. Die Schießübungen, die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids absolviert wurden, könnten nur im Rahmen der Neubeantragung einer Waffenbesitzkarte berücksichtigt werden. Im Übrigen nimmt er Bezug auf seine Bescheide. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Das Gericht hat die Behördenakte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.