Urteil
5 K 1191/21.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2024:0801.5K1191.21.DA.00
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Leitsätze
1:
Die von den Zivilgerichten aufgestellten Grundsätze zum berechtigten Interesse nach § 12 Abs. 1 GBO lassen sich infolge des erheblich divergierenden Informationsgehalts des Grundbuchs gegenüber dem Liegenschaftskataster und aufgrund der hessischen Gesetzgebungsmaterialien nicht vollständig auf § 16 Abs. 2 HVGG übertragen.
2:
Das berechtigte Interesse im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 HVGG kann auch aufgrund der beabsichtigten Kontaktaufnahme zum Grundstückseigentümer zwecks Unterbreitung eines Kaufangebots und damit infolge wirtschaftlicher Absichten bestehen. Eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zum Grundstückseigentümer ist nicht erforderlich.
3:
Zur Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 16 Abs. 2 HVGG ist daher ausreichend, wenn der Kaufinteressent seine Kaufabsicht gegenüber der Katasterbehörde plausibel darlegt. Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalls.
4:
Die Katasterbehörde trifft nur in Fällen von evidenten Zweifeln eine Pflicht zur weitergehenden Überprüfung des dargelegten berechtigten Interesses.
5:
Die Weitergabe von sämtlichen in § 16 Abs. 2 Satz 1 HVGG genannten Daten des jeweiligen Eigentümers muss jeweils für den dargelegten Zweck erforderlich sein. Dies ist im Falle eines Kaufinteresses hinsichtlich Geburtsdaten regelmäßig nicht ohne Weiteres der Fall.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Weitergabe des Geburtsdatums der Klägerin durch den Beklagten an Herrn Y am 22. Juni 2020 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1: Die von den Zivilgerichten aufgestellten Grundsätze zum berechtigten Interesse nach § 12 Abs. 1 GBO lassen sich infolge des erheblich divergierenden Informationsgehalts des Grundbuchs gegenüber dem Liegenschaftskataster und aufgrund der hessischen Gesetzgebungsmaterialien nicht vollständig auf § 16 Abs. 2 HVGG übertragen. 2: Das berechtigte Interesse im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 HVGG kann auch aufgrund der beabsichtigten Kontaktaufnahme zum Grundstückseigentümer zwecks Unterbreitung eines Kaufangebots und damit infolge wirtschaftlicher Absichten bestehen. Eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zum Grundstückseigentümer ist nicht erforderlich. 3: Zur Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 16 Abs. 2 HVGG ist daher ausreichend, wenn der Kaufinteressent seine Kaufabsicht gegenüber der Katasterbehörde plausibel darlegt. Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalls. 4: Die Katasterbehörde trifft nur in Fällen von evidenten Zweifeln eine Pflicht zur weitergehenden Überprüfung des dargelegten berechtigten Interesses. 5: Die Weitergabe von sämtlichen in § 16 Abs. 2 Satz 1 HVGG genannten Daten des jeweiligen Eigentümers muss jeweils für den dargelegten Zweck erforderlich sein. Dies ist im Falle eines Kaufinteresses hinsichtlich Geburtsdaten regelmäßig nicht ohne Weiteres der Fall. Es wird festgestellt, dass die Weitergabe des Geburtsdatums der Klägerin durch den Beklagten an Herrn Y am 22. Juni 2020 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet infolge des Einverständnisses beider Beteiligter durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung, § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO. Ausgehend vom erkennbaren Klagebegehren (§ 88 VwGO) wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass die konkrete vom Beklagten an Herr Y am 22. Juni 2020 erteilte Auskunft über personenbezogene Daten der Klägerin rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin künftig von sich aus Mitteilung über ihre personenbezogenen Daten betreffende Anfragen nach § 16 Abs. 1 und 2 HVGG zu machen. Ungeachtet dessen, dass angesichts des Wortlauts der in der Klageschrift formulierten Klageanträge kein Bezug zu konkreten, die Klägerin betreffenden Auskünften erkennbar wird, zeigt das aus der Klageschrift und den Schriftsätzen der Klägerseite im Verwaltungsstreit- und verwaltungsbehördlichen Verfahren erkennbare Klagebegehren auf, dass es der Klägerseite nicht um die allgemeine, von der Klägerin losgelöste Frage der Auslegung von § 16 Abs. 1 bis 3 HVGG, sondern um den sie konkreten betreffenden Fall geht (vgl. zur Auslegung eines Klagebegehrens Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8 m.w.N.). Dies wird durch den bereits in der Klageschrift erfolgten Bezug zur über die Klägerin erteilten Auskunft vom 22. Juni 2020 sowie die dem aus Sicht der Klägerin entgegenstehenden persönlichen Belange deutlich. Auch wird ersichtlich nicht die Verfassungsmäßigkeit oder Vereinbarkeit des § 16 HVGG mit Unionsrecht beanstandet, sondern seine konkrete Anwendung im die Klägerin betreffenden Fall oder in sie betreffenden künftigen Fällen. Mit Blick auf den Klageantrag zu 2. wird insbesondere durch die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgte Korrespondenz zwischen den Beteiligten erkennbar, dass die Klägerin insoweit die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Inkenntnissetzung der Klägerin über sie betreffende Anfragen begehrt, ohne dass sie dies jeweils – im Sinne des nunmehrigen § 16 Abs. 3 Satz 4 HVGG – beantragen muss. Die so verstandene Klage hat nur im aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg, da sie zwar insgesamt zulässig aber nur teilweise begründet ist. Die Klage ist zunächst insgesamt als Feststellungsklage zulässig. Die mit dem Klageantrag zu 1. angegriffene Auskunft des Beklagten gegenüber Herrn Y stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO und mangels Regelungswirkung insbesondere auch keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG dar (vgl. VG Hannover, Urt. v. 01.11.2022 – 12 A 4356/20 –, juris Rn. 14; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 30). Da diese Auskunft in der Übermittlung personenbezogener Daten der Klägerin bestand, wurde hierdurch ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Zulässigkeit der konkreten Auskunftserteilung gegenüber Herrn Y als Dritten gebildet (VG Berlin, Urt. v. 26.02.2015 – 13 K 186.13 –, juris Rn. 18). Feststellungsfähig sind auch vergangene Rechtsverhältnisse (BVerwG, NJW 1997, 2534) wie das vorliegende, welches sich durch die Auskunftserteilung an Herrn Y erledigt hat. Gleiches gilt für die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten zur Inkenntnissetzung der Klägerin über sie künftig betreffende Auskunftserteilungen nach § 16 HVGG, da diesem künftigen Rechtsverhältnis bereits ein hinreichend konkreter, überschaubarer Sachverhalt zugrunde liegt (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, NVwZ-RR 2015, 420 Rn. 12). Beiden Feststellungsbegehren steht auch nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Hinsichtlich des mit dem ersten Klageantrag verfolgten Begehrens ist zwar zu berücksichtigen, dass die einen Realakt darstellende Übermittlung der Eigentümerangaben, mitsamt des hierdurch erfolgenden Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, durch den betroffenen Eigentümer auch mittels einer auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gründenden Unterlassungsklage begegnet werden kann. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 65 f. m.w.N.), es wird durch § 16 Abs. 1 und 2 HVGG eingeschränkt, dabei muss die Einschränkung ihrerseits verhältnismäßig sein. Ein eingeschränkter Unterlassungsantrag müsste der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung mit einschränkenden allgemeinen Formulierungen Rechnung tragen oder der Unterlassungsantrag müsste sich der Sache nach auf die hier vorliegende Fallkonstellation beschränken. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der hier konkret vorgenommenen Datenübermittlung stellt demgegenüber den einfacheren Weg dar und wird deshalb dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG besser gerecht (VG Berlin, Urt. v. 26.02.2015 – 13 K 186.13 –, juris Rn. 18). Dem zweiten Klagebegehren steht ebenfalls nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, da die Klägerin ihr dahingehendes Begehren nicht mittels einer Leistungsklage verfolgen kann. Dies gilt auch unter Zugrundelegung des über § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren § 258 ZPO (Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 173 Rn. 189). Denn die Erfüllung der begehrten Mitteilungspflicht hängt angesichts dessen, dass nicht konkret absehbar ist, wann weitere Anfragen nach § 16 HVGG die personenbezogenen Daten der Klägerin betreffend eingehen werden, nicht nur von der Fälligkeit einer entsprechenden Mitteilungspflicht und damit nicht bloß vom reinen Zeitablauf ab (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 258 Rn. 2 f. m.w.N.). Die Klägerin weist auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung auf. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Ein berechtigtes Interesse ist nicht nur in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben. Auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen (BVerwG, NVwZ 2018, 739 Rn. 13 f. m.w.N.). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn aufgrund einer realistischen Prognose anhand unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Umstände die hinreichende Gefahr besteht, dass sich ein dem vergangenen Rechtsverhältnis entsprechendes Rechtsverhältnis wiederholt. Maßgeblich sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2020, 331 Rn. 9). Angesichts der bereits erteilten Auskunft an Herrn Y sowie des in § 16 Abs. 1 und 2 HVGG normierten Auskunftsanspruchs besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung des dem Klageantrag zu 1. zugrundeliegenden streitigen, vergangenen Rechtsverhältnisses. Es ist nicht auszuschließen, dass auch künftig am nicht bebauten Grundstück der Klägerin etwaig interessierte potenzielle Käufer an den Beklagten herantreten, um über ihn Auskunft über den Eigentümer des Grundstücks zu erhalten. Angesichts des in der Großstadt B-Stadt befindlichen Grundstücks der Klägerin sowie seines von der Klägerseite vorgebrachten Werts steht vielmehr im Raum, dass auch künftig allein aufgrund des wirtschaftlichen Werts dieses potenziellen Baulands Anfragen zwecks Kontaktaufnahme zur Klägerin erfolgen werden. Jedenfalls ist das Feststellungsinteresse der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, da dieser ansonsten keine andere Möglichkeit zur Verfügung stünde, die Rechtmäßigkeit der über sie erteilten Auskunft unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (fach-)gerichtlich prüfen zu lassen. Auch für den Klageantrag zu 2. besteht ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung, da das künftige Rechtsverhältnis angesichts des Ausgeführten nicht ohne Aussicht auf Realisierung ist oder überhaupt nur bei einer irregulären Entwicklung eintreten könnte (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 202, § 43 Rn. 31). Schließlich weist die Klägerin ebenfalls eine Klagebefugnis unter entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auf (zur Anwendbarkeit BVerwG, NVwZ 2008, 423 Rn. 14). Es ist zumindest möglich, dass sie durch die Auskunftserteilung an Herrn Y in ihrem aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgendem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 46 f.) verletzt wurde. Zudem steht (nunmehr) aufgrund von § 16 Abs. 3 Satz 1 HVGG ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Mitteilung des Beklagten über künftige die Klägerin betreffende Auskunftserteilungen an Dritte im Raum. Die Klage ist indes nur insoweit begründet, als von der Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung ihres Geburtsdatums durch den Beklagten an Herrn Y begehrt wird. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da die weitergehende Auskunft über personenbezogene Daten der Klägerin durch den Beklagten rechtmäßig war und der Beklagte auch nicht verpflichtet ist, ohne entsprechende vorangegangene Anfrage der Klägerin dieser Mitteilung über sie an Dritte erteilte Auskünfte zu machen. Die an Herrn Y erteilte Auskunft ist zunächst nur insoweit rechtswidrig, als hierdurch auch das Geburtsdatum der Klägerin übermittelt worden ist. Rechtsgrundlage für die streitige Auskunftserteilung ist § 16 Abs. 1 und 2 HVGG. Danach sind Geobasisdaten und zugehörige Metadaten vorbehaltlich § 16 Abs. 2 und 5 HVGG öffentlich zugänglich, § 16 Abs. 1 Satz 1 HVGG. Der Zugang zu den Informationen wird durch die Gewährung von Einsicht in die Datenbestände sowie die Erteilung von Auskünften oder die Bereitstellung von Ausgaben daraus eröffnet, § 16 Abs. 1 Satz 2 HVGG. Der Zugang zu den Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümer und deren Bevollmächtigten steht nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HVGG). Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 HVGG ist das berechtigte Interesse darzulegen. Auftrag des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens ist das Bereitstellen seiner Informationen und Dienstleistungen nach den Bedürfnissen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, des Umwelt- und Naturschutzes und der Bürgerinnen und Bürger (§ 1 Abs. 2 HVGG). Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung und wird mit dem Grundbuch hinsichtlich der gemeinsamen Informationsinhalte dauernd in Übereinstimmung gehalten, § 9 Abs. 2 HVGG. Zu den im Liegenschaftskataster erfassten Flurstücken werden die Eigentumsangaben der dazugehörigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt (§ 9 Abs. 5 Satz 1 HVGG). Vorliegend wurde durch Herrn Y mittels E-Mail vom 21. Juni 2020 beim Beklagten einen Antrag auf Auskunftserteilung über die Eigentümer von vier in der E-Mail benannten Grundstücken nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HVGG – darunter dasjenige der Klägerin – zwecks Kontaktaufnahme zum etwaigen Erwerb dieser Grundstücke als Bauland gestellt (vgl. zur Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 35). Die Rechtmäßigkeit der ihm infolgedessen auch über den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Klägerin erteilten Auskunft des Beklagten richtet sich somit nach dem Vorliegen der hinreichenden Darlegung eines berechtigten Interesses an der Auskunftserteilung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 HVGG. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 HVGG stellt einen unbestimmten, gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff dar (vgl. VG Hannover, Urt. v. 01.11.2022 – 12 A 4356/20 –, juris Rn. 27; VG Minden, Urt. v. 27.09.2022 – 3 K 5097/21 –, juris Rn. 22; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 37; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 37). Ausgehend vom Sinn und Zweck der Notwendigkeit der Darlegung eines berechtigten Interesses stellt jedes verständige, sachlich gerechtfertigte Interesse eines Antragstellers ein berechtigtes Interesse dar, nicht hingegen die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier. Ebenfalls nicht erforderlich ist ein rechtliches Interesse, vielmehr genügt ein bloß tatsächliches, insbesondere auch wirtschaftliches Interesse. Öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen und können ein berechtigtes Interesse begründen. Da der Gesetzgeber mit Blick auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 HVGG genannten personenbezogenen Daten des jeweiligen Grundstückseigentümers keine uneingeschränkte Übermittlung ermöglichen wollte, ist insoweit das Interesse des Eigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten gegen das Interesse an der Erteilung der Auskunft bzw. Gewährung der Einsicht abzuwägen. Schließlich erfordert das Darlegen des berechtigten Interesses einen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Sachvortrag des Antragstellers, aus dem sich die Verfolgung eines berechtigten Interesses hinreichend erschließt (vgl. zu alldem BayVGH, ZD 2023, 563 Rn. 25; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.08.2022 – 1 LB 319/18 OVG –, juris Rn. 28 f.; VG Hannover, Urt. v. 01.11.2022 – 12 A 4356/20 –, juris Rn. 27 f.; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 37; VG Berlin, Urt. v. 26.02.2015 – 13 K 186.13 –, juris Rn. 25 f.). Die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO entwickelten Grundsätze (dazu Wilsch, in: BeckOK GBO, 53. Ed. 03.06.2024, § 12 Rn. 1 ff. m.w.N.) lassen sich dabei – trotz des nahezu identischen Wortlauts – nicht vollständig auf § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 HVGG übertragen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.08.2022 – 1 LB 319/18 OVG –, juris Rn. 29; VG Dresden, Urt. v. 06.11.2019 – 4 K 5232/17 –, juris Rn. 15; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 26.02.2015 – 13 K 186.13 –, juris Rn. 24). Dies folgt zunächst daraus, dass sich die hessische Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 HVGG im Gegensatz etwa zur bayerischen Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 3 VermKatG oder der brandenburgischen in § 10 Abs. 1 Satz 3 BbGVermG (vgl. BayVGH, ZD 2023, 563 Rn. 27 f.; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 37) nicht ausdrücklich am nahezu wortgleichen § 12 Abs. 1 GBO orientiert (LT-Drs. 16/7234, S. 39). Zudem sprechen die Unterschiede im jeweiligen Sammlungszweck des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs gegen eine Übertragung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 GBO. Der Sammlungszweck des Grundbuchwesens ist maßgeblich verknüpft mit der Publizitätswirkung des deutschen Immobiliarsachenrechts und damit einhergehend auch mit dem durch das Grundbuch vermitteltem öffentlichen Glauben (vgl. zu §§ 891, 892 BGB Schäfer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 891 Rn. 1, § 892 Rn. 1 f. m.w.N.). So ist der Erwerb dinglicher Rechte an einem Grundstück nur durch die dazugehörige öffentliche Registrierung im Grundbuch möglich (Bauer, in: Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl. 2023, Allgemeiner Teil A Grundlagen des Grundbuchwesens Rn. 1 m.w.N.; vgl. etwa §§ 873, 876, 878, 885, 891, 892, 1116 Abs. 2 Satz 3 BGB). Demgegenüber dient das Liegenschaftskataster als Teil des öffentlichen Vermessungswesens der Bereitstellung seiner Informationen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 1 Abs. 2 HVGG). Ihm kommt insoweit keine derartig herausragende Rolle für den Rechtsverkehr wie dem Grundbuch zu, wie auch der fehlende eigene öffentliche Glaube des Liegenschaftskatasters im Gegensatz zum Grundbuch verdeutlicht (vgl. BGH, NJW 2014, 636 Rn. 11 f. zu § 891 BGB, § 2 Abs. 2 GBO sowie zur Rolle des Liegenschaftskatasters). Stattdessen dient das Liegenschaftskataster primär als Informationsquelle für staatliche Stellen und Private zur räumlichen Entwicklung des Landes Hessen und zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden (§ 1 Abs. 1 HVGG) und soll daher weitestgehend öffentlich zugänglich sein (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HVGG). Infolge dieser verschiedenen Sammlungszwecke weisen das Grundbuch einer- und das Liegenschaftskataster andererseits auch einen erheblich divergierenden Informationsgehalt auf, aufgrund dessen eine der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 GBO entsprechende restriktive Auslegung der öffentlich-rechtlichen Katastervorschriften nicht angezeigt ist. Zwischen dem Liegenschaftskataster als amtlichem Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 GBO und dem Grundbuch besteht zwar nach § 9 Abs. 5 Satz 1 HVGG ein Informationsaustausch und -abgleich mit Blick auf die gemeinsam geführten Daten. Jedoch enthält das Grundbuch über das Liegenschaftskataster mit Blick auf seine Bedeutung für den Rechtsverkehr mit Immobilien und infolgedessen auch seinen öffentlichen Glauben nach §§ 891, 892 BGB hinausgehende Informationen über dingliche Belastungen oder Rechte Dritter am jeweiligen Grundstück. Insoweit lassen sich aus den Eintragungen im Grundbuch wesentlich tiefergehende Einblicke in die Vermögensverhältnisse des jeweiligen Eigentümers oder auch Dritter gewinnen, als dies beim Liegenschaftskataster mit seiner schlichten Zuordnung des jeweiligen Grundstücks zu seinem Eigentümer der Fall wäre. Daher wiegt der durch die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster folgende Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Eigentümers in Anbetracht des beschränkten Informationsumfangs geringer, als dies bei Auskünften aus dem Grundbuch der Fall ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.08.2022 – 1 LB 319/18 OVG –, juris Rn. 31 f.; VG Hannover, Urt. v. 01.11.2022 – 12 A 4356/20 –, juris Rn. 29; VG Dresden, Urt. v. 06.11.2019 – 4 K 5232/17 –, juris Rn. 15; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 39). Vor diesem Hintergrund ist der aus dem weitreichenden öffentlichen Auftrag des Liegenschaftskatasters folgende Auskunftsanspruch nach § 16 Abs. 1 und 2 HVGG mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffener Eigentümer vereinbar. Denn diese müssen sich bereits aufgrund des durch § 2 Abs. 2 GBO und § 9 Abs. 5 Satz 1 HVGG erfolgenden Informationsabgleichs zwischen beiden Registern und aufgrund der Wirkungsweise des Immobilliarsachensrechts gegenüber jedermann darauf einstellen, dass Dritte möglicherweise über die etwaig auch ihnen gegenüber absolut wirkenden dinglichen Rechte des Eigentümers eines Grundstücks Kenntnis erlangen (VG Berlin, Urt. v. 26.02.2015 – 13 K 186.13 –, juris Rn. 23 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 25). Auch sind die durch die Auskunft aus dem Kataster möglichen Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse des jeweiligen Eigentümers nur derart begrenzt oder gar nahezu nicht möglich (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.08.2022 – 1 LB 319/18 OVG –, juris Rn. 31; VG Dresden, Urt. v. 06.11.2019 – 4 K 5232/17 –, juris Rn. 15; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 39), sodass dieser Aspekt ebenfalls nicht für eine Unvereinbarkeit des weitgehenden katasterrechtlichen Auskunftsanspruchs mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht spricht. Mangels vollständiger Übertragbarkeit der zivilgerichtlich aufgestellten Grundsätze zu § 12 Abs. 1 GBO auf § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 HVGG genügt es für die hinreichende Darlegung eines wirtschaftlichen Interesses am jeweiligen Grundstück, wenn der jeweilige Auskunftsbegehrende unter Verweis aus sein Tätigkeitsfeld und seine Planungsabsichten darlegt, dass sein Interesse an den personenbezogenen Daten des Grundstückseigentümers der Verwirklichung wirtschaftlicher Interessen dient (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 39). Es ist dagegen nicht nötig, dass der jeweilige Antragsteller bereits in Kontakt zum Eigentümer, über welchen er Auskunft begehrt, steht oder gar bereits mit diesem Vertragsverhandlungen führt. Ausreichend ist vielmehr, dass die Auskunft über die personenbezogenen Daten zur Kontaktaufnahme zwecks Artikulation eines Kaufinteresse des Anfragenden begehrt wird, wobei hierfür allerdings eine Darlegung anhand des jeweiligen konkreten Auskunftszwecks zu erfolgen hat (VG Hannover, Urt. v. 01.11.2022 – 12 A 4356/20 –, juris Rn. 28 f.; VG Dresden, Urt. v. 06.11.2019 – 4 K 5232/17 –, juris Rn. 15; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 40; VG Berlin, Urt. v. 26.02.2015 – 13 K 186.13 –, juris Rn. 21). Das Erfordernis einer vorangegangenen Kontaktaufnahme oder gar von Vertragsverhandlungen wäre vielmehr widersinnig, da für die begehrte Auskunftserteilung dann in der Regel keine Notwendigkeit mehr bestünde (VG Hannover, Urt. v. 01.11.2022 – 12 A 4356/20 –, juris Rn. 29). Stattdessen wäre der jeweilige Eigentümer dem Anfragenden bereits bekannt, sodass eine Anfrage nach § 16 Abs. 1 und 2 HVGG redundant wäre. Eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster wäre unter Zugrundelegung eines derartigen Erfordernisses auch nicht mehr zur Ausräumen von Zweifeln an der tatsächlichen Eigentümerstellung vonnöten. Denn durch die bereits eingeleiteten Vertragsverhandlungen könnte der jeweilige Kaufinteressent auch unter Verweis auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung eine Anfrage nach § 12 Abs. 1 GBO ans Grundbuchamt richten, von welchem er sodann auch weitergehende Auskünfte über etwaige dingliche Belastungen des Grundstücks erhalten könnte. Die Katasterbehörde trifft in diesem Zusammenhang auch keine vertiefte Nachforschungspflicht, etwa zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Kaufinteressenten oder zur Eignung des Grundstücks für das jeweilige Vorhaben. Ausgehend vom infolge der Auskunftserteilung ausgehenden vergleichsweise niedrigschwelligen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Eigentümers sowie des öffentlichen Auftrags des Liegenschaftskatasters dürfen lediglich keine berechtigten Zweifel am Vorliegen eines berechtigen Interesses bestehen. Hierfür spricht auch maßgeblich das in § 16 Abs. 2 Satz 2 HVGG niedergelegte Darlegungserfordernis, welches wesentlich niedrigschwelliger angesetzt ist als es etwa die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung oder gar eines Nachweises wäre. Insoweit beschränkt sich die Prüfung der Katasterbehörde hinsichtlich der Darlegung eines berechtigten Auskunftsinteresses auf eine Plausibilitäts- und Evidenzprüfung anhand des jeweils artikulierten Auskunftszwecks (VG Minden, Urt. v. 27.09.2022 – 3 K 5097/21 –, juris Rn. 30; vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 01.11.2022 – 12 A 4356/20 –, juris Rn. 30). Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Beklagte angesichts der Gesamtumstände zutreffend von der hinreichenden Darlegung eines berechtigten Interesses durch die Anfrage von Herrn Y ausgegangen. Herr Y und das Unternehmen für welches er tätig geworden ist, gehören zunächst zum Bereich der Wirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 2 HVGG. Dies ergibt sich daraus, dass die entsprechende Anfrage über eine E-Mail-Adresse erfolgte, welche erkennbar einer GmbH zugeordnet ist. Dabei gilt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 13 Abs. 3 GmbHG als eine Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches und ist damit ein Formkaufmann im Sinne von § 6 HGB, sodass auch alle ihre Geschäfte Handelsgeschäfte nach § 343 Abs. 1 HGB darstellen (Lieder, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 13 Rn. 326 f. m.w.N.). Bereits hieraus folgt deutlich die Intention einer wirtschaftlichen Betätigung im Nachgang der Auskunftserteilung. Das von Herrn Y im Rahmen der Anfrage vertretene Unternehmen – dies wurde aus der Formulierung „wir“ ersichtlich – beantragte zudem unter anderem auch über die Klägerin Auskunft zwecks etwaigen Erwerbs der in der Anfrage genannten Grundstücke als Bauland. Hierdurch wurde ein gewerbliches Interesse mit der Zielsetzung deutlich, eines der genannten Grundstücke zwecks seiner Bebauung zu erwerben, falls eine Einigung mit dem jeweiligen Eigentümer zustande kommt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.08.2022 – 1 LB 319/18 OVG –, juris Rn. 33; VG Berlin, Urt. v. 26.02.2015 – 13 K 186.13 –, juris Rn. 21). Schließlich wurde nicht nur Auskunft über das Grundstück der Klägerin, sondern auch über drei weitere Grundstücke in der Gemarkung begehrt. Dies spricht in besonderem Maße gegen eine Anfrage aus bloßer Neugierde, da gleich mehrere Grundstückseigentümer zwecks Ausnahme von Vertragsverhandlungen kontaktiert werden sollten. Dieses wirtschaftliche Interesse an den angefragten personenbezogenen Daten wurde auch hinreichend dargelegt. Hierzu war nicht erforderlich, dass durch Herrn Y über die Absicht zur Bebauung eines oder mehrerer dieser Grundstücke durch sein Unternehmen hinaus substantiiert wurde, welcher Art diese Bebauung sein, wie diese finanziert werden solle und ob sie überhaupt zulässig sei. Denn es bestanden aufgrund der genutzten E-Mail-Adresse und der geschilderten Gesamtumstände der Anfrage keinerlei Anhaltspunkte für ein unberechtigtes Auskunftsbegehren. Lediglich wenn sich der Katasterbehörde aufgrund der konkreten Lage der in der Anfrage benannten Grundstücke oder aufgrund anderweitiger Umstände eine Unzulässigkeit oder fehlende Realisierbarkeit aufgedrängt hätte, wäre eine weitere Substantiierung seitens des Anfragenden zu fordern gewesen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn im Nachgang der Anfrage und des etwaigen Grundstückserwerbs – wie im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (ZD 2023, 563 Rn. 31 ff.) – ein Großbauprojekt angekündigt worden wäre, welches sich nur auf bestimmten Grundstücken realisieren ließe. Indes befinden sich sämtliche von Herrn Y genannten Grundstücke in mit Wohnbebauung bebauten Arealen, sodass die Annahme einer Bebauung der angefragten Baugrundstücke mit Wohnbebauung nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.08.2022 – 1 LB 319/18 OVG –, juris Rn. 35). Die Auskunftserteilung erweist sich auch deswegen grundsätzlich als rechtmäßig, da bei der Abwägung des Auskunftsinteresses mit dem Schutz personenbezogener Daten einzustellen war, dass eine Kontaktaufnahme zur Klägerin ohne die Auskunftserteilung nicht möglich gewesen wäre (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 41). Denn diese hatte laut eigenem Vortrag keinen Briefkasten, anderweitige ähnliche Vorrichtungen zu ihrer Kontaktierung oder sonstige Anhaltspunkte über ihre Identität am Grundstück angebracht, welche eine Kontaktaufnahme zu ihr ermöglicht hätten. Insoweit erfolgte die konkrete Auskunftserteilung gerade zur Ermöglichung einer etwaigen Anbahnung wirtschaftlicher Beziehungen in Form eines möglichen Grundstückserwerbs und damit zur genuinen Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 2 HVGG. Zudem normiert § 16 Abs. 1 und 2 HVGG kein Zustimmungserfordernis des jeweiligen Grundstückseigentümers. Ein derartiges Erfordernis lässt sich auch, genauso wie das Vorhandensein oder die Darlegung einer etwaigen Verkaufsbereitschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, nicht aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten oder unter Zugrundelegung des Auskunftszwecks der wirtschaftlichen Betätigung herleiten (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.04.2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 41). Denn der jeweilige Eigentümer muss bereits aufgrund seiner Eintragung im Grundbuch und infolgedessen auch im Liegenschaftskataster damit rechnen, dass seine personenbezogenen Daten nicht gegenüber jedermann unbekannt verbleiben (siehe oben). Zudem lässt sich eine etwaige Verkaufsbereitschaft des jeweiligen Grundstückeigentümers ohne vorangegangenen Kontakt weder darlegen noch annehmen. Vielmehr dient eine Auskunftserteilung nach § 16 Abs. 1 und 2 HVGG gerade der Ermittlung einer etwaigen Verkaufsbereitschaft, welche der infolgedessen kontaktierte Eigentümer auch ohne Weiteres durch eine unterbliebene Reaktion auf den Versuch der Kontaktaufnahme des Kaufinteressen verneinen kann (VG Würzburg, Urt. v. 26.02.2020 – W 6 K 19.411 –, juris Rn. 44). Schließlich besteht aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und in Ansehung des gesetzlichen Auskunftsanspruches nach § 16 Abs. 1 und 2 HVGG keine Verpflichtung des Beklagten zur Weiterleitung etwaiger Auskunftsanfragen an die betroffenen Eigentümer als milderes Mittel zur Auskunftserteilung. Eine derartige Weiterleitung wäre nicht gleich geeignet, das Informationsbedürfnis des Anfragenden zu befriedigen und den gesetzlichen Auftrag (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 HVGG) zu erfüllen. Jedoch erweist sich vorliegend der konkrete Umfang der Auskunftserteilung durch den Beklagten als rechtswidrig. Obgleich § 16 Abs. 2 Satz 1 HVGG neben der Übermittlung des Namens und der Anschrift auch die Auskunft über das Geburtsdatum des jeweiligen Eigentümers ermöglicht, muss sich das dargelegte berechtigte Interesse des Anfragenden auf die Übermittlung sämtlicher dieser drei personenbezogenen Daten beziehen. Dies ist bei einem wirtschaftlichen Interesse wie dem vorliegenden mit Blick auf das Geburtsdatum des jeweiligen Eigentümers nicht ohne Weiteres der Fall, da dem Bedürfnis des jeweiligen Antragstellers nach Kontaktierung des Grundstückseigentümers auch durch die bloße Auskunft über Name und Anschrift Rechnung getragen werden kann (VG Berlin, Urt. v. 26.02.2015 – 13 K 186.13 –, juris Rn. 29). Welchen Nutzen die Mitteilung des Geburtsdatums der Klägerin zu ihrer Kontaktierung erbringen sollte, ist vielmehr nicht erkennbar. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass unter der im Liegenschaftskataster erfassten Anschrift der Klägerin zwei Personen mit gleichem Namen leben könnten, deren Differenzierung anhand der Angabe des Geburtsdatums des tatsächlichen Grundstückseigentümers vonnöten sein könnte. Der Beklagte ist weiter mit Blick auf den Klageantrag zu 2. nicht verpflichtet, der Klägerin künftig von sich aus Mitteilung über sie betreffende Auskünfte an Dritte zu machen. § 16 Abs. 3 Satz 4 HVGG sieht zwar grundsätzlich (nunmehr) eine derartige Mitteilungspflicht vor. Allerdings nur dann, wenn der betroffene Eigentümer ein entsprechend konkretes Verlangen artikuliert. Der Norm kann keine Verpflichtung des Beklagten zur mit der nach § 16 Abs. 1 und 2 HVGG erfolgenden Auskunftserteilung automatischen einhergehenden Mitteilung der Anfrage oder dazugehörigen Auskunft an den jeweiligen Eigentümer entnommen werden. Für ein Tätigwerden im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 4 HVGG genügt auch ein allgemein gehaltenes Begehren wie dasjenige der Klägerin nicht, wonach ihr künftig generell Mitteilung über sie betreffende Auskünfte zu machen sei. Vielmehr bedarf es jeweils einer konkreten Aufforderung zur Auskunftserteilung über das nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 3 HVGG anzufertigende Protokoll. Dies wird auch infolge eines Vergleichs mit entsprechenden unionsrechtlichen Anspruchsgrundlagen deutlich, welche ebenfalls ein entsprechendes Tätigwerden des jeweiligen Betroffenen voraussetzten (Art. 15 Abs. 1 DSGVO; vgl. Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed. 01.05.2024, DSGVO Art. 15 Rn. 44 f.). Eine wie von der Klägerin begehrte Informationspflicht aus eigenem Zutun des Beklagten besteht unionsrechtlich nach Art. 13 und 14 DSGVO vielmehr nur, wenn die Daten beim Betroffenen oder Dritten erhoben werden (vgl. Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed. 01.05.2024, DSGVO Art. 13 Rn. 30, Art. 14 Rn. 30 f.). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Auskunft über bereits durch die Eintragungen im Liegenschaftskataster und Grundbuch aufgenommene Daten der Klägerin an Dritte erteilt wird. Es bleibt der Klägerin jedoch unbenommen durch in zeitlicher Hinsicht nach ihrem Belieben erfolgende Anfragen nach § 16 Abs. 3 Satz 4 HVGG Mitteilung über sie betreffende Anfragen oder dazugehörige Auskünfte des Beklagten an Dritte zu erlangen. Die Kostentragungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Klägerin hat lediglich hinsichtlich eines Teils ihres mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Begehrens obsiegt, während sie mit dem Klageantrag zu 2. unterlegen ist. Insoweit ist der Beklagte mit Blick auf die überwiegende Rechtmäßigkeit seiner Auskunftserteilung und das Nichtbestehen seiner Verpflichtung zur Inkenntnissetzung der Klägerin ohne ihren entsprechenden Antrag nur zu einem unbedeutenden Rest unterlegen (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 5). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht angesichts des auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der konkret über die Klägerin erteilten Datenauskunft gerichteten Klageantrags zu 1. sowie des auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu einer zukünftigen Unterrichtung der Klägerin von nachfolgenden Auskunftserteilungen gerichteten Klageantrags zu 2. von zwei Streitgegenständen aus, welche sich jeweils nach dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) bemessen und gem. § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten durch den Beklagten an Dritte sowie die Weigerung des Beklagten, ihr sie betreffende Auskünfte an Dritte künftig mitzuteilen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines in B-Stadt befindlichen unbebauten Grundstücks (Bl. 21 der Behördenakte – BA). Am 21. Juni 2020 wandte sich Herr Y unter der E-Mail-Adresse „Y@gmbh.de“ per E-Mail an den Beklagten (Bl. 41 f. BA). Darin führte er aus, dass „wir“ an Baugrundstücken in B-Stadt interessiert seien und um die Übersendung von Daten zu den Eigentümern von vier in der E-Mail aufgeführten Grundstücken zwecks Kontaktaufnahme zu den Eigentümern gebeten werde. Tags darauf erteilte der Beklagte durch die Übersendung eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster, aus welchem sich die Namen, Geburtsdaten und Wohnanschriften der jeweiligen Grundstückseigentümer ergaben, auch die gewünschte Auskunft zur Klägerin (Bl. 43 f. BA). In der Folge wandte sich Herr Y mit einem an ihre Wohnanschrift adressierten Schreiben unter Verweis auf die Auskunft des Beklagten an die Klägerin und bat diese um Kontaktaufnahme, sofern sie Interesse am Verkauf ihres in B-Stadt befindlichen Grundstücks besitze (Bl. 9 der Gerichtsakte – GA). Am 17. Juli 2020 trat die Klägerin schriftsätzlich an den Beklagten heran und bat um Mitteilung, ob Auskünfte zu persönlichen Daten der Klägerin an Herrn Y erteilt worden seien und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt wäre. Der Beklagte teilte hierzu am 29. Juli 2020 mit, dass die Auskunftserteilung auf § 16 Abs. 1 und 2 HVGG beruhe. Herr Y habe als Kaufinteressent ein berechtigtes Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht am in B-Stadt befindlichem Grundstück der Klägerin dargelegt. Die Klägerin wandte hiergegen am 12. August 2020 ein, dass der Wortlaut des § 16 HVGG demjenigen des § 12 GBO entspräche. Im Rahmen des Anwendungsbereichs der Grundbuchordnung genüge nach ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung nicht ein allgemeines wirtschaftliches Kaufinteresse für die Auskunftserteilung an Dritte. Der Beklagte werde zur Unterlassung künftiger Auskünfte aufgefordert. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 7. September 2020 unter Verweis auf Unterschiede im Sinn und Zweck des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes und der Grundbuchordnung ab. Das Grundbuch enthalte im Gegensatz zum Liegenschaftskataster mit der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs nach §§ 10 ff. GBV weitere personenbezogene Daten, sodass der Informationsgehalt der beiden Register erheblich voneinander abweiche. Dass bereits nur einzelne im Grundbuch erfasste Daten an das Liegenschaftskataster übermittelt würden diene dem Schutz personenbezogener Rechte der Eigentümer (Bl. 10 f. GA). Die Klägerin forderte sodann den Beklagten am 18. September 2020 dazu auf mitzuteilen, wem und welche Auskünfte über sie genau erteilt worden seien. Zudem sei die Klägerin künftig von jeder weiteren sie betreffenden Auskunftserteilung zu unterrichten. Hierzu teilte der Beklagte am 30. September 2020 mit, dass diejenigen personenbezogenen Daten der Klägerin übermittelt worden seien, welche sich aus dem beigefügten Auszug aus dem Liegenschaftskater ergeben würden – namentlich ihr Name, das Geburtsdatum sowie die Anschrift. Im Übrigen könne der Klägerin keine Mitteilung über künftige Anträge zu Auskünften in Ansehung der Datenschutzgrundverordnung gemacht werden. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 darauf, dass ein reines Kaufinteresse nicht für Erteilung von Auskünften genüge und sie über die Auskunftserteilung hätte unterrichtet werden müssen. Sie bitte um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Die Beklagte führt hierzu am 23. Oktober 2020 aus, dass das Liegenschaftskataster wie das Grundbuch zu den öffentlichen Büchern gehöre und daher gesetzlich zur Nutzung für die Öffentlichkeit bestimmt sei. Dem in § 16 Abs. 1 HVGG normierten Auskunftsanspruch stünde kein Geheimhaltungsanspruch oder Zustimmungsvorbehalt des betroffenen Eigentümers entgegen. Einziger Vorbehalt sei das in § 16 Abs. 2 HVGG normierte Erfordernis eines berechtigten Interesses zur Auskunftserteilung, soweit diese bestimmte personenbezogene Daten betreffe. Auch wirtschaftliche Interessen würden unter den Begriff des berechtigten Interesses fallen, wobei diese darzulegen und mithin plausibel zu schildern seien. Mit Blick auf die von der Klägerin begehrte Mitteilung über künftige sie betreffende Auskunftserteilungen könne dieses Begehren weder Auf Art. 18 noch auf Art. 21 DSGVO gestützt werden, soweit das Liegenschaftskataster nach § 9 Abs. 5 Satz 1 HVGG in Übereinstimmung mit den Eigentumsangaben im Grundbuch geführt werde (Bl. 16 f. GA). Unter dem 17. Mai 2021 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht X erhoben (Bl. 1a f. GA). Dabei bringt sie vor, dass sich auf dem in ihrem Eigentum in B-Stadt stehenden Grundstück kein Namensschild oder Ähnliches befände, welches eine Zuordnung des Grundstücks zur Klägerin ermöglichen würde. Das Grundstück habe einen Wert im Millionenbereich, sodass durch seine Zuordnung zur Klägerin Rückschlüsse auf ihre finanziellen Verhältnisse möglich würden. Der Beklagte habe ohne nähere Prüfung des Antrags Herrn Y Auskunft zu personenbezogenen Daten der Klägerin gegeben. Durch diese rechtswidrige Auskunftserteilung sei das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden, welches auch vor ungewollter Kontaktaufnahme schütze. Herr Y habe sich ohne vorangegangene Kaufverhandlungen oder sonstige Interaktionen an die Klägerin gewandt. Dies sei jedoch angesichts des nahezu gleichen Wortlauts von § 12 Abs. 1 GBO und § 16 Abs. 2 HVGG mit Blick auf die zur Grundbuchordnung ergangene ständige zivilgerichtliche Rechtsprechung unzureichend. Der hessische Gesetzgeber habe sich beim Erlass von § 16 HVGG erkennbar am zeitlich vorangegangenen § 12 Abs. 1 GBO orientiert. Es seien anhand eines ähnlichen Informationsstandes in und des Abgleichs zwischen beiden Registern keine Gründe erkennbar, welche eine Differenzierung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster rechtfertigen würden; dies gelte auch soweit Auskünfte erteilt würden, welche nicht dem Informationsstand der zweiten oder dritten Abteilung des Grundbuchs entsprechen würden. Sowohl das Grundbuch als auch das Liegenschaftskataster würden eine Fülle personenbezogener Daten enthalten, aufgrund derer die Auskunft über die in diesen Registern enthaltenen Informationen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffener Eigentümer berühre. Durch einen möglichen Rückschluss auf die Vermögensverhältnisse des jeweiligen Eigentümers werde der durch die Auskunftserteilung erfolgende Eingriff noch intensiviert. Es sei daher aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten für eine Auskunftserteilung die Darlegung einer konkreten Kaufabsicht, etwa durch die Vorlage eines notariellen Vertragsentwurfs, vonnöten. Auch habe der Beklagte nicht geprüft, ob Herr Y das Grundstück überhaupt in finanzieller Hinsicht erwerben und bebauen könne. Insoweit verbleibe die Abgrenzung zu einer auf bloßer Neugierde gründenden Anfrage unklar. Zudem sei kein überragendes öffentliches Interesse an der Kaufabsicht erkennbar gewesen, wie dies etwa im Fall der beabsichtigten Errichtung erneuerbarer Energien der Fall wäre. Als milderes Mittel zur Auskunftserteilung wäre die Weiterleitung der konkreten Anfrage an die Klägerin oder zumindest der Verzicht auf die Angabe ihres Geburtsdatums oder ihres Geburtsnamens möglich gewesen. Schließlich habe der Gesetzgeber nunmehr mit § 16 Abs. 3 HVGG einen Auskunftsanspruch normiert, wie ihn die Klägerin mit dem zweiten Klageantrag verfolge. Dies sei entweder aus einer Erkenntnis des hessischen Gesetzgebers um eine Unvereinbarkeit der bisherigen Fassung des § 16 HVGG mit der Datenschutzgrundverordnung oder aufgrund einer unzureichenden Behördenpraxis bei der Anwendung der Landesnorm erfolgt. Das Verwaltungsgericht X hat das Verfahren nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 8. Juni 2021 an das erkennende Gericht verwiesen (Bl. 42 f. GA). Die Klägerin beantragt wörtlich, 1. es wird festgestellt, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Eigentümers eines privaten Grundstücks an einen Kaufinteressenten des Grundstücks rechtswidrig ist. 2. es wird festgestellt, dass über jede erteilte Auskunftserteilung eine Mitteilung an die Eigentümer erfolgen muss. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt zunächst die Bestimmtheit der Klageanträge nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, welche sich kaum von einem Normenkontrollantrag abgrenzen ließen. Bei dem Liegenschaftskataster handle es sich um ein amtliches Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 GBO, welches gem. § 9 Abs. 2 und 5 HVGG hinsichtlich des gemeinsamen Datenstandes in Übereinstimmung mit dem Grundbuch gehalten werde. Das Liegenschaftskataster sei auch mit Blick auf die Publizitätswirkung des Immobiliarsachenrechts nach § 16 Abs. 1 HVGG allgemein zugänglich. Der Gesetzgeber habe die privaten Interessen des jeweiligen Grundeigentümers mit dem öffentlichen Auftrag des Katasters nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 HVGG in Ausgleich gebracht, indem für die Auskunftserteilung an Dritte die Darlegung eines berechtigten Interesses vonnöten sei. Ein derartiges Interesse stelle jedwedes Interesse dar, welches über bloße Neugierde oder ein allgemeines, unspezifiziertes Informationsbedürfnis hinausgehe. Hierzu gehöre auch ein konkretes Kaufinteresse. Angesichts dieses bereits auf Gesetzesebene erfolgten Ausgleichs zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Zugang der Allgemeinheit zu den Informationen des Liegenschaftsregisters seit bereits eine abstrakte Abwägung zwischen diesen widerstreitenden Gesichtspunkten erfolgt, welche ihre weitergehende Abwägung – jenseits einer Darlegungsebene – entbehrlich mache. Insoweit werde das Allgemeine Persönlichkeitsrecht mit Blick auf die Möglichkeit ungewollter Kontaktaufnahmen durch § 16 HVGG eingeschränkt, da der Gesetzgeber davon ausgehe, dass derartige Kontaktaufnahmen auch im Interesse des jeweiligen Eigentümers sein könnten. Ähnlich wie nach der Grundbuchordnung sehe § 16 HVGG aber eine Ermessensbetätigung der zuständigen Behörde dahingehend vor, ob das berechtigte Interesse zur Auskunftserteilung hinreichend dargelegt worden ist. Die Grundbuchordnung und das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz müssten unterschiedlich ausgelegt werden, da Letzteres einen über die Grundbuchordnung hinausgehende Auskunftsmöglichkeit schaffen solle. Insoweit stünde die Gesetzesintention einer gleichlaufenden Auslegung beider Gesetzesnormen entgegen. Das Grundbuch enthalte zudem mehr sensible Daten als das Liegenschaftskataster, womit sich der durch die Auskunftserteilung anhand des Katasters ein weniger intensiver Eingriff ins Allgemeine Persönlichkeitsrecht ergäbe. Aufgrund dessen sei nach § 16 Abs. 2 HVGG auch im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 GBO eine Auskunftserteilung ohne vorangegangene Kontakte oder Verhandlungen zum Eigentümer möglich; eine restriktive Auslegung von § 16 Abs. 2 HVGG wäre somit nicht vonnöten. Vorliegend habe Herr Y ein berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften dargelegt, da ihm ein Ansprechen der Klägerin zur Realisierung seines Kaufinteresses ohne die entsprechende Auskunft nicht möglich gewesen sei. Angesichts seines Verweises auf die Suche nach Baugrundstücken und den unbebauten Zustand des Grundstücks der Klägerin in B-Stadt sei seine Anfrage auch plausibel gewesen. Gleiches gelte aufgrund der Anfrage nach Informationen zu den Eigentümern dreier weiterer nicht bebauter Grundstücke in derselben Gemarkung. Ein konkreter Nachweis – etwa in Form eines Vertragsentwurfs – sei daher nicht nötig gewesen; zumal das Erfordernis eines derartigen Entwurfs seinerseits Kosten auslösen würde. Auch könne die finanzielle Leistungsfähigkeit des Anfragenden oder die Realisierbarkeit desjenigen Projekts, zu dessen Verwirklichung er die Auskunft begehrt, ohne einen konkreten Kaufpreis nicht abstrakt überprüft werden. Bei der Stadt B handle es sich ferner um eine Gemeinde mit angespanntem Wohnungsmarkt, womit die Auskunft ebenfalls dem Allgemeinwohl – auch mit Blick auf die Zielsetzungen des Bebauungsplans in deren Geltungsbereich sich das Grundstück befinde – gedient habe. Die Mitteilung der Geburtsdaten und des Geburtsnamens der Klägerin wäre ferner zu Identifikationszwecken notwendig gewesen. Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf eine Mitteilung zu jeder, auch künftig, erteilten Auskunft. Zwar gewähre Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO einem Betroffenen grundsätzlich das Recht auf die Auskunft, wem welche Auskunft über ihn erteilt worden sei. Dies setze jedoch ein Abspeichern der Daten des Anfragenden voraus, welche aufgrund des Grundsatzes der Datensparsamkeit nicht erfolge. Dies werde auch durch den Erwägungsgrund Nr. 64 zur Datenschutzgrundverordnung gestützt, wonach die Datenspeicherung alleine zum Zweck der Auskunftserteilung nicht erfolgen solle. Zudem schließe Art. 14 Abs. 5 lit. c) DSGVO i.V.m. § 9 Abs. 2 HVGG einen auf Art. 15 DSGVO gestützten Auskunftsanspruch der Klägerin aus. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 1. Juni 2021 sowie vom 2. Juni 2021 einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Mit Schriftsätzen vom 7. Februar 2024 sowie vom 21. Februar 2024 ist ebenfalls ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt worden. Dem Gericht haben die Prozessakte dieses Verfahrens sowie die dazugehörige Behördenakte vorgelegen, welche sämtlich zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden sind.