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Urteil

6 E 1330/99

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2002:1210.6E1330.99.0A
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Leitsätze
Die Schiedsstelle gem. § 94 BSHG muss alle für die Interessenabwägung erforderlichen Tatsachen ermitteln und gegeneinander abwägen. Die Bewertung, ob ein Pflegesatz gem. §§ 93 ff BSHG dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht, setzt notwendig einen externen Vergleich (mit Pflegesätzen, die vom Sozialhilfeträger mit vergleichbaren Einrichtungen für vergleichbare Leistungen bereits vereinbart wurden) und, soweit dieser nicht bereits zu einem positiven Ergebnis führt, einen internen Vergleich ("Preis-Leistungsverhältnis") voraus. Neben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ist bei der Vereinbarung eines Pflegesatzes bzw. von der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG bei ihrer Entscheidung auch dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts Rechnung zu tragen.
Tenor
Der Beschluss der Schiedsstelle beim Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales vom 05.05.1999 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schiedsstelle gem. § 94 BSHG muss alle für die Interessenabwägung erforderlichen Tatsachen ermitteln und gegeneinander abwägen. Die Bewertung, ob ein Pflegesatz gem. §§ 93 ff BSHG dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht, setzt notwendig einen externen Vergleich (mit Pflegesätzen, die vom Sozialhilfeträger mit vergleichbaren Einrichtungen für vergleichbare Leistungen bereits vereinbart wurden) und, soweit dieser nicht bereits zu einem positiven Ergebnis führt, einen internen Vergleich ("Preis-Leistungsverhältnis") voraus. Neben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ist bei der Vereinbarung eines Pflegesatzes bzw. von der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG bei ihrer Entscheidung auch dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts Rechnung zu tragen. Der Beschluss der Schiedsstelle beim Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales vom 05.05.1999 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist gemäß § 93b Abs. 1 Sätze 3-5 BSHG als sogenannte isolierte Anfechtungsklage zulässig. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2002 - 5 C 256.01 (in: FEVS 53, S. 485; 488 f) Bezug genommen. Die Klage ist zudem begründet, weil der Beschluss der Schiedsstelle rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beschluss der Schiedsstelle ist allerdings nicht etwa schon in Ermangelung einer sachlichen Zuständigkeit der Schiedsstelle rechtswidrig. Die Schiedsstelle hat in ihrem Beschluss vielmehr zutreffend die Gründe ausgeführt, aufgrund derer sie für die Entscheidung über die Festsetzung des Investitionskostenanteils an den Pflegesätzen für das Haus Z zuständig ist. Des weiteren hat sich die Schiedsstelle zutreffend darauf beschränkt, den Investitionskostenanteil festzusetzen (und nicht den Pflegesatz insgesamt), weil nur über diesen von den Beteiligten keine Einigung erzielt werden konnte und die Schiedsstelle nur zur Festsetzung dieses Kostenansatzes von dem Beklagten angerufen worden ist (§ 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG). Im übrigen hält der Schiedsspruch jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie auch schon von den Beteiligten erkannt, steht der Schiedsstelle bei der Festsetzung eines Pflegesatzes bzw. eines Pflegesatzanteils (wie hier der Festsetzung des Investitionskostenanteils) allerdings die Befugnis auch zu einer inhaltlichen Gestaltung der Vertragsbeziehungen sowie eine Einschätzungsprärogative zu, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: "Ausgehend von einer Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle hat sich das Gericht bei der Überprüfung der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Abwägungen der betroffenen öffentlichen und privaten Belange darauf zu beschränken, festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben des § 94 Abs. 3 BSHG entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiellrechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts, vorgenommen hat" (Urt. des BVerwG v. 01.12.1998 - 5 C 17/97, in: BVerwGE 108, 47 ff, dessen Entscheidungsgründe sich das erkennende Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auch im übrigen zu eigen macht). Diese Grundsätze gelten auch nach der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Neufassung der §§ 93 ff BSHG, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28.02.2002 im Verfahren 5 C 25.01 (in: FEVS 53, S. 484 ff) überzeugend dargelegt hat. Die gerichtliche Kontrolle hat sich in diesem Umfang aber nicht nur auf die (inzidente) Festsetzung der zwischen dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger streitigen Kostenansätze durch die Schiedsstelle zu beschränken, wenn der Pflegesatz bzw. ein Bestandteil des Pflegesatzes (wie hier der Investitionskostenanteil) im Ganzen umstritten ist, die Beteiligten also nicht nur um die Erweiterung eines bereits vereinbarten Pflegesatzes bzw. -bestandteils unter Berücksichtigung der strittigen Kostenansätze streiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1998 - 5 B 26/98, in: FEVS 49, 485). Die gerichtliche Überprüfung bleibt vorliegend demnach nicht beschränkt auf die inzident von der Schiedsstelle vorgenommene Festsetzung der Kostenansätze für die Abschreibung von Einrichtung und Ausstattung als einzig streitigem Kostenansatz, weil die Beteiligten um die Festsetzung des Investitionskostenanteils im Ganzen streiten und nicht nur um die Erweiterung eines bereits vereinbarten Investitionskostenanteils allein unter Berücksichtigung dieses strittigen Kostenansatzes. Die Schiedsstelle hat vorliegend bei der Festsetzung des Investitionskostenanteils nicht im vorstehenden Sinne alle die nach den materiellrechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts für die Interessenabwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und gegeneinander abgewogen. Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren nach § 93b Abs. 1 Satz 3 BSHG i.d.F. 01.01.1999 (§ 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG a.F.) ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts. Dieser gebietet, dass auf der Grundlage der zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger unter Hinzuziehung der Schiedsstelle zustande gekommenen Vereinbarung die vom Hilfesuchenden benötigten Sozialleistungen in der Einrichtung so erbracht werden können, dass den Anforderungen der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 BSHG genügt ist. Darum hat § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. bestimmt, dass die Leistungsentgelte es einer Einrichtung ermöglichen müssen, eine "bedarfsgerechte" Hilfe zu leisten (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 01.12.1998 - 5 C 17/97, a.a.O.). § 93 Abs. 2 BSHG hat zwar mit Wirkung vom 01.01.1999 eine neue Fassung erhalten. Der vorstehende Grundsatz blieb jedoch im Kern erhalten und findet nunmehr seinen Ausdruck in § 93a Abs. 1 Satz 3 BSHG i.d.F. 01.01.1999, wonach Inhalt der Kostenvereinbarung nach § 93 BSHG unter anderem Leistungen sind, die ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig, mithin im sozialhilferechtlichen Sinne bedarfsdeckend sein müssen. Weitere Vorgaben für eine Entscheidung der Schiedsstelle und Prüfungsmaßstäbe für die gerichtliche Kontrolle ergeben sich ferner aus dem in § 93b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG i.d.F. 01.01.1999 (vorher § 93 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG a.F.) normierten prospektiven Entgeltsystem. Dessen Funktion, einerseits konkrete stationäre Hilfen leistungsgerecht zu vergüten, andererseits aber auch dem geltenden Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verstärkt Rechnung zu tragen, ist bei der Entgeltfestsetzung zu beachten. Die Entgelte sind damit nicht (mehr) kosten- sondern leistungsorientiert. Dies hat zur Folge, dass die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen Kosten zwar nicht bedeutungslos, aber auch nicht (retrospektiv) Ausgangspunkt für die Entgeltgestaltung sind. Die früher entstandenen Kosten sind vielmehr nur noch einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltgestaltung (BVerwG, Urt. v. 01.12.1998 a.a.O.). Durch die Bindung an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 93 Abs. 2 BSHG), die eine angebotssteuernde Wirkung entfaltet, sollen die Errichtung, aber auch die (weitere) Existenz leistungsunfähiger Einrichtungen erschwert werden. Die in § 93 Abs. 2 BSHG begründete Pflicht der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, gewährleistet jedoch keine einheitlichen Pflegesätze. Kostenunterschiede können sich im Einzelfall vielmehr aus einer Vielzahl von Faktoren, je nach Alter, Größe, Ausstattung und Ausrichtung (Konzeption) der Einrichtung ergeben (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 30.09.1993 - BVerwG 5 C 41.91, in: BVerwGE 94, 202). Aber auch durch das prospektive Entgeltsystem sollen Einrichtungen nicht dazu gezwungen werden, die von ihnen erwarteten Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten. Prospektive Selbstkosten sind daher, vorausgesetzt dass sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen, auch bei prospektiven Pflegesätzen die Untergrenze des festzusetzenden Entgeltes. Die Frage, ob für die Deckung der (prospektiven) Selbstkosten eines Einrichtungsträgers der von diesem geforderte Pflegesatz wirklich in entsprechender Höhe benötigt wird, kann dabei nicht beantwortet werden, ohne vorherige, an den vorgenannten Grundsätzen orientierte Entscheidung über die Kalkulationsgrundlagen. Die gerichtliche Kontrolle dessen, inwieweit die Schiedsstelle die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit beachtet hat, beschränkt sich allerdings auf die Feststellung, ob die Schiedsstelle den relevanten Sachverhalt vollständig ermittelt hat, die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Rechtsbegriffe gerecht werden und gemessen daran angesichts des (vollständig ermittelten) Sachverhaltes vertretbar sind (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 01.12.1998 a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 28.02.2002 a.a.O.). Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (so insbes. Urt. v. 01.12.1998 a.a.O) setzt eine solche Bewertung der Schiedsstelle notwendig einen externen und ggf. auch internen Vergleich voraus, wobei das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 01.12.1998, a.a.O.) klargestellt hat, dass nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich sind, sondern ein genereller, nicht auf die jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab. Im weiteren führt das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 01.12.1998, a.a.O.) wie folgt aus: "Die Erforderlichkeit eines externen Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren. ... Bei der konkreten Beurteilung der Vergleichbarkeit der dem Pflegesatzangebot zugrundeliegenden Leistungen kommt die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle zum Tragen. Erweist sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter ist, reicht der externe Vergleich aus." Für den Fall, dass der betreffende Einrichtungsträger für sich nicht geltend machen kann, der günstigste Anbieter zu sein, kann er nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt, er also einen marktgerechten Preis fordert (BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, a.a.O.). Ergibt der nach den vorstehenden Vorgaben erfolgte externe Vergleich, dass der vom Einrichtungsträger geforderte Pflegesatz nicht der günstigste ist, aber (etwas) niedriger oder jedenfalls nicht höher liegt, als die Entgelte, die der Sozialhilfeträger mit anderen Einrichtungen für vergleichbare Leistungen im streitigen Wirtschaftszeitraum vereinbart hat, muss zudem ein interner Vergleich vorgenommen werden (BVerwG, Beschl. v. 23.09.1997 - 5 B 51/97, zitiert nach juris), mithin eine gesonderte Überprüfung einzelner interner Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers (hier: der Kalkulation des Investitionskostenanteils der Klägerin) daraufhin, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (BVerwG, Urt. v. 01.12.1998 a.a.O.). Diesen Anforderungen wird die vorliegend angefochtene Entscheidung der Schiedsstelle nicht gerecht. So ist der beigezogenen Akte der Schiedsstelle, insbesondere den Niederschriften über die beiden Termine zur mündlichen Verhandlung und dem letztlich ergangenen Beschluss, nicht ersichtlich, dass die Schiedsstelle einen externen und/oder internen Vergleich vorgenommen oder auch nur den hierfür erforderlichen Sachverhalt ermittelt hätte. Hierzu ist vielmehr lediglich die schlichte Behauptung der Beklagten protokolliert, dass der Betrag für die Abschreibung von Einrichtung und Ausstattung zu hoch sei und Vergleichszahlen von anderen Einrichtungen wesentlich niedriger seien. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass die Schiedsstelle diese Behauptung überprüft und insbesondere ermittelt hätte, ob die vom Beklagten zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen vergleichbare Leistungen anbieten und auch im übrigen mit dem Haus Z nach Alter, Größe, Ausstattung und Ausrichtung (Konzeption) vergleichbar sind. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass sich die Schiedsstelle mit der ihr vorgelegten Aufstellung der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände der Klägerin befasst und geprüft hätte, ob diese einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen. Soweit die Schiedsstelle offensichtlich der Auffassung war, bei der Festsetzung des Investitionskostenanteils und insbesondere des strittigen Kostenansatzes "Abschreibung" allein unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit und Gleichbehandlung abstrakt eine Entscheidung treffen zu können und entsprechend den nach ihrer Kenntnis seit Mai 1996 geltenden Grundsätzen für die Förderungen von Einrichtungen von einer Obergrenze in Höhe von 16.000,00 DM (8.180,67 EUR) je Pflegeplatz für die als abschreibungsfähig anzusehenden Anschaffungskosten auszugehen, wird dies den vorstehenden Anforderungen an einen Schiedsspruch nicht gerecht. Zum einen hat die Schiedsstelle nicht nur dem Grundsatz der Sparsamkeit, sondern auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Des weiteren enthebt der Umstand, dass das Land Hessen im Jahr 1996 (neue) Richtlinien für die Förderung von Einrichtungen geschaffen und (anscheinend) in diesem Zusammenhang Höchstbeträge für förderungsfähige Ausgaben bestimmt hat, die Schiedsstelle nicht von der Verpflichtung zum externen und internen Vergleich im vorstehenden Sinne. Der Fortbestand dieser Verpflichtung ergibt sich vielmehr schon daraus, dass die Schiedsstelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie bereits ausgeführt, auch den Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts als allgemeine normative Vorgabe zu beachten hat, der (wie ebenfalls schon ausgeführt) gebietet, dass auf der Grundlage der zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger unter Hinzuziehung der Schiedsstelle zustande gekommenen Vereinbarung die vom Hilfesuchenden benötigten Sozialleistungen in der Einrichtung gemäß den Anforderungen der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 BSHG erbracht werden können. Will die Schiedsstelle also auf die allgemeinen Förderrichtlinien abstellen, obliegt ihr daher die Pflicht, zuvor im Zuge eines externen Vergleiches zu prüfen, ob überhaupt hinreichend viele Pflegeplätze angeboten werden, die diese Vorgabe erfüllen. Hätte sich aus dem externen Vergleich ergeben, dass nicht genügend Pflegeplätze zu einem solch niedrigen Entgelt angeboten werden und von dem Beklagten mit verschiedenen Einrichtungen für den gleichen Wirtschaftszeitraum auch höhere oder etwa gleich hohe Entgelte vereinbart wurden, wie sie von der Klägerin verlangt werden, hätte die Schiedsstelle den bereits beschriebenen internen Vergleich vornehmen müssen, bevor sie einen Investitionskostenanteil festsetzt. Darüber hinaus hätte die von der Schiedsstelle getroffene Feststellung, dass die von ihr herangezogene Obergrenze für pflegesatzfähige Investitionen aus Gründen der Gleichbehandlung vergleichbarer Einrichtungen geboten sei, es erfordert, dass die Schiedsstelle vorher Ermittlungen dazu anstellt, in welcher Höhe die fraglichen Kostenanteile in vergleichbaren Heimen zu Buche schlagen. Nur wenn sich hierbei eine einheitliche Obergrenze abgezeichnet hätte, wären Gesichtspunkte der Gleichbehandlung relevant. Ungeachtet dessen hat die Schiedsstelle vorliegend auf die Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen und Sozialstationen vom 02.05.1996 zu einseitig abgestellt, indem sie allein die aufgrund dieser Verordnung nach Kenntnis der Schiedsstelle bestimmten Höchstbeträge für die Festsetzung des Investitionskostenanteils für Einrichtung und Ausstattung zugrunde gelegt hat. Dagegen hat die Schiedsstelle insbesondere nicht thematisiert und problematisiert, dass § 5 Abs. 4 dieser Verordnung vorschreibt, dass die Erhaltung der Betriebsfähigkeit vorhandener Einrichtungen, für die der Bedarf festgestellt ist, neben der Sicherstellung einer unabweisbar erforderlichen Grundversorgung in allen Landesteilen Vorrang hat. Damit hätte die Schiedsstelle sich aber auch aus diesem Grund damit befassen müssen, ob der von ihr festgesetzte Investitionskostenanteil für die Klägerin überhaupt wirtschaftlich tragfähig ist. So hat diese Entscheidung immerhin zur Folge, dass die Klägerin für das Haus Z jährlich einen Betrag in Höhe von mehr als 140.000,00 DM (mehr als 70.000 EUR) und damit über den Abschreibungszeitraum von 10 Jahren einen Betrag in Höhe von annähernd 1,5 Mio. DM (etwa 750.000,00 EUR) nicht abschreiben kann. Da die Klägerin gemeinnützig und damit nicht gewinnorientiert tätig ist, wäre von der Schiedsstelle daher zu prüfen gewesen, ob der von ihr festgesetzte Investitionskostenanteil für die Klägerin wirtschaftlich tragfähig ist oder zum wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauses Z geführt hätte. Hätte die Schiedsstelle bei dieser Prüfung festgestellt, dass der von ihr als angemessen angesehene Investitionskostenanteil für die Klägerin nicht tragfähig gewesen wäre, hätte sie auch nach der von ihr dem Rechtsgedanken nach herangezogenen Verordnung prüfen müssen, ob ein Bedarf am Erhalt des Hauses Z festgestellt werden kann und aus diesem Grund die (umfängliche) Abschreibung der tatsächlich entstandenen Investitionskosten auch nach dieser Verordnung als pflegesatzwirksam anzusehen sind, um den (erforderlichen) Fortbestand der Einrichtung zu sichern, oder ob das Haus Z wegen zu hoher Kosten nicht länger berücksichtigt werden kann. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass es der Klägerin bei einem wirtschaftlichen Führen des Hauses möglich sein müsse, mit dem zugestandenen Pflegesatz auszukommen, weil die Klägerin mit diesem Satz an der Spitze der Entgelte liege, verkennt der Beklagte, dass die Klägerin mit dem für das Haus Z zugestandenen Pflegesätzen nur an zweiter Stelle liegt, wenn der von der Klägerin geforderte Investitionskostenanteil in voller Höhe bewilligt wird. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Aufstellung der Pflegsätze für den Wirtschaftszeitraum ab 01.06.2000 in Verbindung mit der Erklärung des Beklagten, dass für das Haus Z bislang der klägerseits geforderte Investitionskostenanteil gezahlt werde. Der vorgenannten Aufstellung lässt sich desgleichen entnehmen, dass das für das Haus Z anerkannte Entgelt nach dem Schiedsspruch nur noch im Mittel der vom Beklagten vereinbarten Entgelte liegt. Warum es der Klägerin aber dennoch möglich sein soll, Abschreibungsverluste in vorstehender Höhe auszugleichen, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, zumal auch die unstreitigen Kostenansätze nach dem Kostendeckungsprinzip kalkuliert und gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit vereinbart worden sind. Letztlich geht auch die Ansicht des Beklagten fehl, eine nur anteilige Abschreibung der Investitionskosten sei auch deshalb nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gleichbehandlung geboten, weil die von der Klägerin tatsächlich getragenen Investitionen nur 24 % der Gesamtkosten darstellen, während die Stadt X die verbleibenden 76 % der Gesamtkosten getragen habe. Hier verkennt der Beklagte, dass die Klägerin allein die von ihr selbst tatsächlich getätigten Investitionen zum Gegenstand der Abschreibung gemacht hat. Warum es aus Gründen der Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit geboten sein soll, dass nur der Einrichtungsträger, der die Kosten einer Einrichtung (nahezu) vollständig allein getragen hat, seine Kosten vollständig im Wege der Abschreibung zum Gegenstand der Pflegesätze machen können soll, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beklagten auch nicht ausgeführt. Kann der angefochtene Schiedsspruch nach alledem keinen Bestand haben, war er aufzuheben, wobei eine gleichzeitige Verpflichtung der Schiedsstelle zur Neubescheidung nach der vom Gesetzgeber gewählten Ausgestaltung der Schiedsstelle von der Klägerin zu Recht nicht beantragt worden ist und vom Gericht nicht ausgesprochen werden könnte. Wegen der Begründung nimmt das Gericht Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2002 (a.a.O.) und macht sich die dortigen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen. Der Kostenausspruch beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 noch die des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Beteiligten streiten in der Sache über eine Pflegesatzerweiterung um die von der Klägerin geltend gemachte Investitionskostenpauschale, nachdem die Beteiligten im Übrigen bereits nach § 93 Abs. 2 BSHG den zu erstattenden Pflegesatz der Sache nach vereinbart haben. Die Klägerin betreibt unter anderem seit dem 01.04.1995 in X (Kreis Y) ein Alten- und Pflegeheim mit 84 Pflegeplätzen (Haus Z). Bewohner dieses Hauses beziehen unter anderem von dem Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen wegen der Unterbringung in diesem Heim. Errichtet wurde dieses Heim zusammen mit der Stadt X, die 76 % der Gesamtkosten getragen hat, während die Klägerin die übrigen 24 % der Gesamtkosten, darunter nahezu die gesamten Kosten für die Einrichtung und Ausstattung, übernommen hat. Dieser Kostenanteil der Klägerin bezifferte sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.700.000,00 DM (1.380.488,08 EUR). Im Jahr 1998 vereinbarten die Beteiligten im Wesentlichen einen täglichen Pflegesatz nach § 93 Abs. 2 BSHG für die Hilfegewährung im Haus Z. Lediglich über die einzubeziehende Investitionskostenpauschale konnten die Beteiligten keine Einigung erzielen, wobei zwischen den Beteiligten letztlich nur noch die Höhe der Abschreibung (AfA) der von der Klägerin getätigten Investitionen im Streit stand. Nach mehrfachen Gesprächen bot der Beklagte der Klägerin schließlich, ausgehend von den von der Klägerin in ihrer Kalkulation angegebenen 29.930 Pflegetagen bei 82 belegten Pflegeplätzen, eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 14,44 DM (7,38 EUR) pro Tag und Pflegebett an, was einem Jahresbetrag in Höhe von insgesamt 432.189,20 DM (220.974,82 EUR) entsprach. Hiervon entfiel nach der Berechnung des Beklagten ein Teilbetrag in Höhe von 4,89 DM (2,50 EUR) je Tag und Pflegebett bzw. in Höhe von 146.400,00 DM (74.853,13 EUR) im Jahr auf die Abschreibung für Abnutzung (AfA) für Gebäude und Einrichtung und Ausstattung. Den Jahresbetrag für die Abschreibung hat der Beklagte dabei wie folgt errechnet: Für den Gebäudeanteil, ausgehend von dem Kostenanteil der Klägerin in Höhe von 2,7 Mio. DM : Herstellungskosten je Pflegeplatz = 2.700.000 DM (1.380.488,08 EUR) : 84 Plätze = 32.142,86 DM. 32.142,86 DM x 2 % = 642,86 DM. 642,86 DM x 84 Plätze = 54.000,24 DM. Für die Anschaffungskosten der Einrichtung und Ausstattung ging der Beklagte von einem generellen Höchstbetrag in Höhe von 800, 00 DM je Bett zuzüglich geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) aus, mithin von einem Gesamtbetrag in Höhe von 67.200,00 DM (800, 00 DM x 84 Pflegeplätze) zuzüglich geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Für die im Rahmen des Investitionskostenanteils des Pflegesatzes abschreibungsfähigen Kosten der GWG bot der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 300,00 DM je Pflegeplatz an, mithin einen Jahresgesamtbetrag in Höhe von 25.200,00 DM (300,00 DM x 84 Pflegeplätze). Die Klägerin war jedoch nur zur Vereinbarung einer Investitionskostenpauschale in Höhe von 20,63 DM (10,55 EUR) pro Tag und Pflegebett bereit, was bei 29.930 Pflegetagen einem Jahresbetrag in Höhe von insgesamt 617.455,90 DM (315.700,18 EUR) entsprach. Hiervon sollte ein Teilbetrag in Höhe von 11,05 DM (5,65 EUR) je Tag und Pflegebett bzw. in Höhe von 330.726,50 DM (169.097,77 EUR) im Jahr auf die AfA für Gebäude und Einrichtung und Ausstattung entfallen. Der Jahresbetrag für die Abschreibung setzte sich nach dem Kostenansatz der Klägerin wie folgt zusammen: Für den Gebäudeanteil setzte die Klägerin, ausgehend von den von ihr in Höhe von 2.647.448,89 DM getragenen Anschaffungskosten, einen Abschreibungsbetrag in Höhe von 52.948,22 DM an. Für immaterielle Anlagegüter setzte die Klägerin, ausgehend von den von ihr in Höhe von 7.240,72 DM getragenen Anschaffungskosten, einen Abschreibungsbetrag in Höhe von 2.107,00 DM an. Für Einrichtung und Ausstattung einschließlich GWG setzte die Klägerin, ausgehend von den von ihr in Höhe von 2.667.993,27 DM getragenen Anschaffungskosten, einen Abschreibungsbetrag in Höhe von 268.654,22 DM an. Für Fahrzeuge setzte die Klägerin, ausgehend von den von ihr in Höhe von 35.650,00 DM getragenen Anschaffungskosten, einen Abschreibungsbetrag in Höhe von 7.130,00 DM an. Nachdem eine Vereinbarung mit der Klägerin über den Investitionskostenanteil am Pflegesatz nicht erzielt werden konnte, rief der Beklagte mit Schreiben vom 22.10.1998 die beim Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales angegliederte Schiedsstelle gemäß § 94 BSHG an. Diese empfahl den Beteiligten nach einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung folgender Überlegung in erneute Verhandlungen einzutreten: Die erneute Verhandlung solle auf Basis der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen und Sozialstationen vom 02.05.1996 erfolgen. Zwischen den Beteiligten sei allein die Abschreibung für Einrichtung und Ausstattung streitig. Eine eventuelle Vereinbarung habe auf Grundlage der Ist-Abschreibung zu erfolgen, dabei sei zu bedenken, dass das Land Hessen bei Anwendung der vorgenannten Verordnung von einer Begrenzung der (berücksichtigungsfähigen) Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung auf einen Betrag in Höhe von maximal 16.000,00 DM (8.180,67 EUR) pro Pflegebett ausgehe. Ausgehend von dieser Empfehlung bot der Beklagte der Klägerin daraufhin einen Abschreibungsbetrag in Höhe von 188.400,00 DM (96.327,39 EUR) im Jahr als Bestandteil des Investitionskostenanteils am Pflegesatz an, was einem (anteiligen) Tagessatz in Höhe von 6,29 DM (3,22 EUR) je Pflegebett entspricht. Davon entfiel, der Empfehlung der Schiedsstelle folgend, ein Betrag in Höhe von insgesamt 134.400,00 DM (68.717,63 EUR) auf die Abschreibung der Einrichtung und Ausstattung, mithin ein Betrag in Höhe von 1.600,00 DM (818,07 EUR) je Pflegebett, ausgehend von 84 Pflegeplätzen. Für den Gebäudeanteil legte der Beklagte nach wie vor einen Abschreibungsbetrag in Höhe von 54.000,00 DM (27.609,76 EUR) im Jahr zugrunde. Da die Klägerin auch nicht dazu bereit war, über diesen Betrag eine Vereinbarung zu treffen (sie hielt insbesondere die Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen und Sozialstationen vom 02.05.1996 für nicht einschlägig, weil das Haus Z nicht nach dem SGB XI gefördert worden ist und bereits mehr als 1 Jahr vor Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung in Betrieb genommen worden war), setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom 05.05.1999, an die Beteiligten abgesandt am 08.07.1999, den Investitionskostenanteil, ausgehend von 29.930 Pflegetagen, in Höhe von 15,87 DM (8,11 EUR) je Pflegetag und Pflegebett fest. Dem lag folgende Berechnung zu Grunde: 1. Gebäude: Abschreibungen 54.400,00 DM (27.814,28 EUR) Einrichtung und Ausstattung 134.400,00 DM (68.717,63 EUR) 188.400,00 DM (96.327,39 EUR) 2. Zinsen 214.869,00 DM (109.860,78 EUR) 3. Instandhaltung 55.550,00 DM (28.402,26 EUR) 4. Miete/Pacht/Leasing 16.160,00 DM (8.262,48 EUR) zusammen 474.979,00 DM (242.852,91 EUR) Zur Begründung führte die Schiedsstelle zum einen aus, sie sei für den Schiedsspruch zuständig, weil Investitionskostenanteile nicht Bestandteil der Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XI seien, sondern hierüber nach § 93 Abs. 2, 7 BSHG Vereinbarungen zu treffen seien, mit der Folge, dass bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung die Schiedsstelle gem. § 94 BSHG anzurufen sei. Zur Begründung in der Sache führte die Schiedsstelle aus, dass für die Festsetzung des Investitionskostenanteils die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien, wobei der Grundsatz der Sparsamkeit einen externen und internen Vergleich der einzelnen Positionen der Pflegesatzkalkulation erfordere. Dies bedeute, dass nicht alle kalkulierten und nachgewiesenen Kostenpositionen unbesehen übernommen werden könnten, sondern zu prüfen sei, ob sie im Einzelfall angemessen seien. Dafür könne es auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung vergleichbarer Einrichtungen geboten sein, Obergrenzen für die zu berücksichtigenden Kostenteile festzulegen. Eine Vereinbarung, wie sie bis 1994 bestanden habe, sei zwischen den Beteiligten bzw. ihren Spitzenverbänden bislang in Hessen nicht zustande gekommen. Bei dieser Sachlage habe es die Schiedsstelle "für sachgerecht angesehen, auf das Verfahren des Landes Hessen im Rahmen der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen und Sozialstationen vom 02.05.1996 zurückzugreifen". Es sei zwar richtig, wie von der Klägerin eingewendet, dass die streitbefangene Einrichtung nicht nach dem SGB XI bzw. im Sinne der Verordnung gefördert sei. Es liege aber nahe, zur Vermeidung unterschiedlicher Maßstäbe auch bei nichtgeförderten oder früher geförderten Einrichtungen auf diese Grundsätze zurückzugreifen, um ein nicht gerechtfertigtes Gefälle in der Beurteilung der Investitionskosten zu vermeiden. Nach Kenntnis der Schiedsstelle werde bei der Landesförderung im Rahmen des § 9 SGB XI eine Obergrenze für die Position Einrichtung und Ausstattung von 16.000,00 DM (8.180,67 EUR) je Pflegebett zugrunde gelegt. Die Klägerin hat daraufhin am 06.08.1999 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Schiedsspruch wendet. Zur Begründung weist sie zunächst darauf hin, dass der Schiedsstelle ein Rechenfehler unterlaufen sei, der sich auch auf die Höhe des Pflegesatzes auswirke. So belaufe sich die Summe aus den Abschreibungsbeträgen nicht auf einen Betrag in Höhe von 188.400,00 DM (96.327,39 EUR), sondern auf einen Betrag in Höhe von 188.800,00 DM (96.531,91 EUR). Im weiteren rügt die Klägerin, die Schiedsstelle habe nicht vollständig den relevanten Sachverhalt ermittelt und sich nicht an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit gehalten. Hierzu macht sie geltend, der Einrichtung drohe der wirtschaftliche Kollaps, wenn die Abschreibungsbeträge nicht wie von ihr begehrt berücksichtigt werden, also gemessen an den tatsächlich erbrachten Investitionen. So sei sie, die Klägerin, als gemeinnützige Gesellschaft darauf angewiesen, kostendeckend zu arbeiten und zu wirtschaften. Sie sei daher in besonderem Maße auf die Ist-AfA angewiesen, zumal die Einrichtung nicht nach dem SGB XI gefördert sei. Zu den wirtschaftlichen Notwendigkeiten habe die Schiedsstelle aber keinerlei Ermittlungen angestellt. Da das Haus Z nicht nach dem SGB XI gefördert und insbesondere lange vor dem Inkrafttreten des § 82 Abs. 3 SGB XI in Betrieb genommen worden sei, könnten die Vorschriften des SGB XI und die Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen und Sozialstationen vom 02.05.1996 keine Anwendung finden und seien auch nicht mittelbar heranzuziehen. Die Klägerin habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die tatsächlichen Investitionskosten in voller Höhe abgeschrieben werden können. Schließlich rügt die Klägerin, die Entscheidung der Schiedsstelle sei willkürlich, weil nicht ersichtlich sei, wie die Schiedsstelle auf einen Höchstbetrag für Einrichtung und Ausstattung von 16.000,00 DM (8.180,67 EUR) je Pflegebett gekommen sei. Die Klägerin beantragt, den Beschluss der Schiedsstelle beim Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales vom 05.05.1999 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertritt er zum einen die Ansicht, dass es sich bei dem von der Klägerin gerügten Rechenfehler tatsächlich um einen offensichtlichen Schreibfehler handele, den die Klägerin durch einen entsprechenden, bei der Schiedsstelle einzureichenden Korrekturantrag ohne weiteres hätte berichtigen lassen können. So sei der Abschreibungsbetrag für den Gebäudeanteil (aus Versehen) mit einem Betrag in Höhe von 54.400,00 DM statt 54.000,00 DM beziffert worden. Des weiteren hält der Beklagte die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit für beachtet und den Sachverhalt für durch die Schiedsstelle vollständig ermittelt. Ein Betrag in Höhe von 16.000,00 DM (8.180,67 EUR) je Pflegeplatz für die Kosten der Einrichtung und Ausstattung entspreche auch der Wirklichkeit sowie den vorgenannten Grundsätzen. Ferner bestreitet der Beklagte, dass der Klägerin bzw. der Einrichtung (dem Haus Z) der wirtschaftliche Kollaps drohe und verwies hierzu darauf, dass die Pflegesätze für das Haus Z im oberen Drittel der im Kreisgebiet anerkannten Pflegesätze liege. Nach einer für den Wirtschaftszeitraum ab 01.06.2000 erfolgten Aufstellung des Beklagten wird für eine Einrichtung im Kreisgebiet ein deutlich höherer Pflegesatz und für eine weitere Einrichtung ein fast ebenso hoher Pflegesatz, wie von der Klägerin im Ergebnis begehrt, anerkannt. Die Pflegesätze, die für die übrigen Einrichtungen im Kreisgebiet vereinbart wurden, liegen deutlich darunter. Liege die Klägerin mit den Pflegesätzen aber an der Spitze, müsse sie in der Lage sein, bei wirtschaftlicher Betriebsführung mit den Heimentgelten auszukommen. Im weiteren macht der Beklagte geltend, die Schiedsstelle habe die im Widerstreit stehenden Positionen ermittelt und sich aus den vorgelegten Berechnungen ein Bild über die erfolgte Finanzierung gemacht. Es sei zudem nicht mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und der Gleichbehandlung vereinbar, wenn der Klägerin zugestanden würde, die Kosten für Einrichtung und Ausstattung zu 100 % abzuschreiben, obgleich sie an den Gesamtkosten der Einrichtung nur zu 24 % beteiligt gewesen sei, während die übrigen 76 % von der Stadt X getragen worden seien. Schließlich vertritt der Beklagte auch die Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 3 SGB XI bzw. der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen und Sozialstationen vom 02.05.1996 aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu beanstanden sei. Zu dem von der Schiedsstelle zugrundegelegten Betrag führt der Beklagte aus, dass dem die Überlegung zugrunde liege, dass ein neu hergestellter Heimplatz maximal 200.000,00 DM (102.258,38 EUR) koste. Dieser Betrag gliedere sich auf in Baukosten in Höhe von 184.000,00 DM (94.077,71 EUR) und Kosten für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in Höhe von 16.000,00 DM (8.180,67 EUR) und entspreche den Beträgen, die das Land Hessen bei der Förderung von Einrichtungen zugrunde lege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Akte der Schiedsstelle Bezug genommen.