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Urteil

6 E 3124/00

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2003:1014.6E3124.00.0A
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Leitsätze
Das Erheben einer Gebühr für den Eintrag "Selbstfahrervermietfahrzeug" im Fahrzeugschein bei Zulassung des Pkw findet seine Rechtsgrundlage in § 6a StVG i. V. m. § 1 GebOSt, TarifNr 399, 225
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erheben einer Gebühr für den Eintrag "Selbstfahrervermietfahrzeug" im Fahrzeugschein bei Zulassung des Pkw findet seine Rechtsgrundlage in § 6a StVG i. V. m. § 1 GebOSt, TarifNr 399, 225 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Gebührenfestsetzung des Landrates des Kreises X. vom 03.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage vielmehr in § 6a Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. §§ 1, 3, 4 GebOSt i.V.m. Tarif-Nr. 399, 225 GebTSt. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1.a) StVG werden unter anderem Gebühren für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG enthält die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Der Eintrag des Tages der Anzeige, dass es sich bei einem Fahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, im Fahrzeugschein ist eine in § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietende Kraftfahrzeuge und Anhänger zwingend vorgeschriebene Amtshandlung. Da diese vorgenannte Vorschrift auf §§ 6 und 27 des StVG (a.F.) beruht, handelt es sich bei dem fraglichen Eintrag im Fahrzeugschein demzufolge um eine Amtshandlung im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 1a) StVG, für die gemäß der auf § 6a Abs. 2 StVG beruhenden Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) grundsätzlich Gebühren erhoben werden (können). Nach § 1 Abs. 1 GebOSt werden Gebühren (ausschließlich) gemäß dem der Verordnung anliegenden Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) erhoben. Nach § 1 Abs. 2 GebOSt dürfen bei der Erhebung der Gebühren mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass für verschiedene Amtshandlungen (wie vorliegend die Zulassung eines Pkw, das Reservieren eines bestimmten Kennzeichens und der Eintrag des Tages der Anzeige, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, im Fahrzeugschein) auch wenn sie, wie vorliegend, miteinander verbunden sind, je nach Gebührentarif jeweils eine eigene Gebühr erhoben werden darf, wobei diese Einzelgebühren nach § 1 Abs. 2 GebOSt in einer Gesamtgebühr zusammengefasst werden dürfen. Auch dieses ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig. Letztlich ist zwischen den Beteiligten allein die Frage streitig, ob der Beklagte berechtigt war, für den Eintrag des Tages der Anzeige, dass es sich bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Z. um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, im Fahrzeugschein eine Gebühr zu erheben, obgleich diese Anzeige schon mit dem Antrag auf Zulassung des Pkw gemacht worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte hierzu nach dem vorstehenden befugt, weil es sich bei dieser Amtshandlung gemäß der Tarif-Nr. 399 i.V.m. der Tarif-Nr. 225 des GebTSt in der im Zeitpunkt der streitbefangenen Zulassung gültigen Fassung um einen gebührenpflichtigen Tatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 GebOSt gehandelt hat. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, können nach der Tarif-Nr. 399 des GebTSt für andere als die in dem 2. Abschnitt des Gebührentarifs aufgeführten Maßnahmen Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand in dem dort bezifferten Kostenumfang erhoben werden. Bei dem streitbefangenen Eintrag im Fahrzeugschein handelt es sich unstreitig um keine Amtshandlung, die im Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr aufgeführt ist. Da es sich aber, wie bereits ausgeführt, um eine Amtshandlung handelt, die in einer auf dem Straßenverkehrsgesetz beruhenden Verordnung ausdrücklich geregelt, sogar zwingend vorgeschrieben ist, handelt es sich damit um eine andere Maßnahme im Sinne der Tarif-Nr. 399 des GebTSt (zu letzterem Erfordernis vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 107/79, in: NJW 1983, S. 1811 ; BVerwG, Beschl. v. 05.04.1990 - 3 B 18.90, in: NZV 1991, S. 484). Demzufolge war der Beklagte befugt, für den Eintrag des Tages der Anzeige, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, im Fahrzeugschein eine Gebühr nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen zu erheben. Der Beklagte hat ferner zutreffend ausgeführt, dass die Maßnahmen nach der Tarif-Nr. 225 des GebTSt mit dem streitbefangenen Eintrag vergleichbar sind. Nach der Tarif-Nr. 225 des GebTSt werden Gebühren erhoben für die Ausfertigung, den Ersatz oder die Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung außerhalb eines Zulassungsverfahrens. Mit diesen Maßnahmen lässt sich der Eintrag des Tages der Anzeige, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, im Fahrzeugschein ohne weiteres vergleichen, auch wenn er im Zulassungsverfahren erfolgt. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Eintrag unabhängig von der Zulassung zu sehen, ist nicht ein Bestandteil derselben. Das erkennende Gericht hat aber auch, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagtenseite im Termin zur mündlichen Verhandlung, die Überzeugung gewonnen, dass der Aufwand, der mit dem Eintrag des Tages der Anzeige, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, im Fahrzeugschein, verbunden ist, mit dem Aufwand der Maßnahmen nach der Tarif-Nr. 225 GebTSt vergleichbar ist. So erfordert der gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietende Kraftfahrzeuge und Anhänger zu erfolgende Eintrag zunächst die gleichen Arbeitsschritte, wie sie bei der Änderung der Fahrzeugpapiere wegen geänderter technischer oder persönlicher Daten notwendig sind, und damit zwei Arbeitsschritte mehr, als dies bei der "schlichten" Kfz-Zulassung der Fall ist. So müssen weitere Bildschirmmasken aufgerufen und der entsprechende Vermerk per Hand eingetragen werden. Ferner müssen zusätzlich die Termine für die Abgas- und Hauptuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Der Beklagte hat zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass der Eintrag geänderter technischer Daten sehr viel aufwändiger sein kann als der streitbefangene Eintrag, sofern ein umfangreicher Text aufzunehmen ist. Er hat aber auch dargetan, dass Einträge geänderter technischer Daten auch im Umfang des streitbefangenen Eintrages anfallen. Letztlich lasse sich der Eintrag des Tages der Anzeige, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, im Fahrzeugschein im unteren Bereich des Aufwandes des Eintrages von geänderten technischen Daten einordnen. Nach Anschauung des Gerichts ist der mit dem streitbefangenen Eintrag verbundene Aufwand zudem jedenfalls mit dem Aufwand vergleichbar, der entsteht, wenn die Fahrzeugpapiere lediglich wegen geänderter persönlicher Daten (wie die Anschrift des Fahrzeughalters) geändert werden müssen. Ein Tatbestand, der ebenfalls ausdrücklich von der Tarif-Nr. 225 des GebTSt erfasst ist. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung eingewandt hat, der Aufwand beim Eintrag des Vermerkes "Selbstfahrervermietfahrzeug" entstehe beim Landrat des Kreises X. nur, weil dieser eine veraltete DOS-Version des eingesetzten Computerprogrammes nutze, statt einer neuen Version, bei der der Eintrag des Tages der Anzeige, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, im Fahrzeugschein einschließlich der Neuberechnung der Daten für Abgasuntersuchung und Hauptuntersuchung mit einem Knopfdruck bewerkstelligt werden könnten, handelt es sich um keinen Einwand, der die streitbefangene Gebührenerhebung als rechtswidrig erscheinen ließe. Die Entscheidung darüber, ob die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben effizienter gestaltet werden kann und soll, obliegt vielmehr allein der Behörde und ist nicht justiziabel. Insbesondere kann sich ein Gebührenschuldner für das Bestreiten des Vorliegens eines Gebührentatbestandes nicht auf einen fiktiven Verwaltungsaufwand berufen, der bei anderen Arbeitsabläufen bestehen könnte. Da die Klägerin zudem nach § 4 GebOSt zutreffend als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen worden ist und der Landrat des Kreises X. gemäß § 3 GebOSt der Kostengläubiger ist, ist die angefochtene Gebührenfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden und war daher die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 noch die des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für den Eintrag des Tages der Anzeige der gewerbsmäßigen Vermietung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Z. ohne Gestellung eines Fahrers im Fahrzeugschein, der im Zuge der Zulassung des Kraftfahrzeuges auf die Klägerin als Selbstfahrervermietfahrzeug (im Folgenden: Mietwagen) erfolgt war. Die Klägerin betreibt eine internationale Autovermietung und ist unter anderem im gesamten Bundesgebiet tätig. Die Zulassung ihrer Mietwagen ließ sie durch die Y. OHG vornehmen, wobei die Zulassungen in den Jahren 1998 - 2000, es handelte sich insgesamt um mehr als 4.000 Fahrzeuge, zentral bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des Landkreises X. vorgenommen worden sind, darunter auch die Zulassung des streitbefangenen Fahrzeuges. Das vorliegende Verfahren dient den Beteiligten in Bezug auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebühr als Musterprozess. Der Landrat des Kreises X. erhob von der Klägerin, diese vertreten durch die Y. OHG, bei der Zulassung (unter anderem) des Mietwagens mit dem amtlichen Kennzeichen Z. am 03.08.1999 neben der Zulassungsgebühr und der Gebühr für die Reservierung eines bestimmten Kennzeichens sowie einer KBA-Gebühr in Höhe von insgesamt 56,00 DM (28,63 EUR) noch eine weitere Gebühr in Höhe von 20,00 DM (10,23 EUR) für den Eintrag des Tages der Anzeige der gewerbsmäßigen Vermietung des Fahrzeuges ohne Gestellung eines Fahrers im Fahrzeugschein. Diese Gebührenerhebung erfolgte formlos, die Zahlung wurde der Klägerin auf einem "Zahlungsbeleg/Quittung" bestätigt, eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht beigefügt. Am 02.08.2000 legte die Klägerin gegen die Erhebung auch einer Gebühr für den Eintrag des Tages der Anzeige der gewerbsmäßigen Vermietung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Z. ohne Gestellung eines Fahrers im Fahrzeugschein in Höhe von 20,00 DM (10,23 EUR) Widerspruch ein. Zur Begründung berief sich die Klägerin zunächst darauf, dass der Widerspruch noch zulässig sei, weil in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung die Widerspruchsfrist ein Jahr betrage. In der Sache wandte die Klägerin ein, dass der vorgenannten Gebührenerhebung die Rechtsgrundlage fehle. So sehe die bundesrechtliche Gebührenordnung nur eine Zulassungsgebühr in Höhe von 55,00 DM (28,12 EUR) nicht aber in Höhe von 75,00 DM (38,35 EUR) vor. Gebührenerhebungen seien jedoch nur aufgrund gesetzlicher Grundlage zulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2000, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 30.11.2000, wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die angefochtene Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 6a StVG i.V.m. den Tarif-Nrn. 399, 225 des der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) beigefügten Gebührentarifs. Nach der Tarif-Nr. 399 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) könne die Verwaltungsbehörde für andere als die in Abschnitt 2 des Gebührentarifs aufgeführten Maßnahmen Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen, oder soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 95,00 DM je angefangene Arbeitsstunde erheben. Der Eintrag des Tages der Anzeige, dass es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, sei vergleichbar mit den Maßnahmen nach Tarif-Nr. 225 des GebTSt, die die Ausfertigung, den Ersatz oder die Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen einer Änderung persönlicher oder technischer Daten zum Gegenstand habe. Der nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietende Kraftfahrzeuge und Anhänger zu erfolgende Eintrag des Tages der Anzeige, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, im Fahrzeugschein sei eine Maßnahme, die unabhängig von der Zulassung zu sehen sei. Es handele sich um eine sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, die einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründe. Am 28.12.2000 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich weiterhin gegen die Erhebung einer Gebühr für den Eintrag des Tages der Anzeige, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, im Fahrzeugschein wendet. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, der angefochtenen Gebührenerhebung fehle jede Rechtsgrundlage, weil eine vergleichbare oder analoge Anwendung einzelner Tarifnummern der Gebührenordnung unzulässig sei. Letztlich erhebe auch nur der Landrat des Kreises X. eine solche Gebühr, in W. dagegen werde eine solche Gebühr nicht erhoben. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.1999 für die Zulassung des Selbstfahrervermietfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Z. i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.11.2000 aufzuheben, soweit für die Eintragung des Vermerks "Selbstfahrervermietfahrzeug" im Fahrzeugschein eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 DM erhoben wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung entgegen und macht geltend, dass er keinen Gebührentarif analog herangezogen habe. Die Gebührenerhebung beruhe vielmehr auf der unmittelbaren Anwendung des Gebührentarifs Nr. 399 und finde daher ihre Rechtsgrundlage in § 6a StVG i.V.m. Tarif-Nr. 399 GebTSt i.V.m. Tarif-Nr. 225 GebTSt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung legte der Beklagte im einzelnen dar, welcher Aufwand mit dem streitbefangenen Eintrag verbunden war. Er führte hierzu im wesentlichen aus, dass der Eintrag neben dem sonstigen, mit der Zulassung des Pkw verbundenen Aufwand den Aufruf weiterer Bildschirmmasken, den manuellen Eintrag des Vermerkes "Selbstfahrervermietfahrzeug" nebst Datum sowie die Berechnung und den Eintrag der geänderten Fristen für die Abgas- und Hauptuntersuchung erfordere und veranschaulichte dies, auch für die Klägerseite, anhand von Schaubildern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.