Urteil
6 K 1680/09.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0726.6K1680.09.DA.0A
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Leitsätze
Entgegen Tz. 15.3.6 BAföGVwV 1991 ist eine Abschlussprüfung auch dann im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht bestanden, wenn sie nach der einschlägigen Prüfungsordnung wegen Fernbleibens der Prüfung bzw. Nichtabgabe der Arbeit als nicht bestanden gilt.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2009 verpflichten, der Klägerin für das Wintersemester 2009/2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entgegen Tz. 15.3.6 BAföGVwV 1991 ist eine Abschlussprüfung auch dann im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht bestanden, wenn sie nach der einschlägigen Prüfungsordnung wegen Fernbleibens der Prüfung bzw. Nichtabgabe der Arbeit als nicht bestanden gilt. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2009 verpflichten, der Klägerin für das Wintersemester 2009/2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet über den Rechtsstreit die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil sie gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung auch für das Wintersemester 2009/2010 hat. Nach § 15 Abs. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Diese Vorschrift bestimmt in ihrem Absatz 1, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht, die die Klägerin mit Abschluss des Sommersemesters 2009 erreicht hatte. Darüber hinaus wird gemäß § 15 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung über die so bemessene Förderungshöchstdauer hinaus unter den dortigen Voraussetzungen für eine angemessene Zeit geleistet. Nach dessen Nr. 4 wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit unter anderem dann Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist. Eine Abschlussprüfung ist in diesem Sinne nicht bestanden, wenn der Auszubildende alle Prüfungsleistungen, die er nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu erbringen hatte, erbracht hat, insgesamt jedoch ohne Erfolg. Ferner liegt ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Misserfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne dass der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht hat. Desgleichen liegt aber auch ein Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG vor, wenn die Abschlussprüfung nach der einschlägigen Prüfungsordnung aus anderen Gründen als einem Prüfungsversagen im engeren Sinne, wie einem Täuschen bei der Prüfung oder Fernbleiben von der Prüfung, als nicht bestanden gilt. Soweit in Tz. 15.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) dem entgegen bestimmt ist, dass in den letztgenannten Fällen eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ausgeschlossen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschränkung der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf Fälle des (zumindest in einer Teilprüfung gegebenen) Prüfungsversagens im engeren Sinne findet im Gesetz vielmehr keine Stütze. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vor allem mit Urteil vom 13.10.1988 – 5 C 35/85–BVerwGE 80, 290; Urteil vom 26.07.1984 – 5 C 97/81–BVerwGE 70, 13; Urteil vom 26.07.1984 – 5 C 31/82– juris; aber auch in seinem Beschluss vom 21.02.1992 – 5 B 28/92) klargestellt hat, kommt es bei Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf den Grund, aus dem die Prüfung nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt, nicht an. In seinen Urteilen vom 26.07.1984 hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu jeweils ausgeführt: „Nichtbestanden ist eine Abschlussprüfung auch dann, wenn die Prüfungsordnung an die Verwirklichung bestimmter Tatbestände die Fiktion des Nichtbestehens der Prüfung knüpft. Seinem eindeutigen Wortlaut nach macht § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG die Weitergewährung von Ausbildungsförderung nicht davon abhängig, aus welchen Gründen der Auszubildende in der Abschlussprüfung gescheitert ist. Die in Tz. 15.3.4 Satz 1 BAföGVwV 1976 getroffene Regelung würde mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stehen, sofern sie dahin zu verstehen sein sollte, dass eine Prüfung ausnahmslos nur dann als nicht bestanden anzusehen sei, wenn der Auszubildende sich allen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsaufgaben insgesamt ohne Erfolg unterzogen habe.“ Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, war es im dortigen Fall ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, „dass die Abschlussprüfung deswegen als nicht bestanden gilt, weil der Kläger die Diplomarbeit nicht (rechtzeitig) abgeliefert hat“. Diese zu Tz. 15.3.4 Satz 1 BAföGVwV 1976 gemachten Ausführungen sind auf die insoweit wortgleiche Bestimmung in Tz. 15.3.6 BAföGVwV 1991 ohne weiteres übertragbar, welche daher nicht statthafter Weise einer Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG zugrunde gelegt werden kann. Als rechtauslegende Verwaltungsvorschriften sind die BAföGVwV 1991 zwar für die Behörden bindend, für die Gerichte hingegen Gegenstand und nicht Maßstab der richterlichen Überprüfung (Bundesverwaltungsgericht –Beschluss vom 21.02.1992 – 5 B 28/92– juris). Halten sie dieser nicht stand, sind sie im Rahmen der richterlichen Rechtsauslegung selbst als Orientierungshilfe nicht heranzuziehen. Inwieweit es für dieses Rechtsverständnis maßgeblich darauf ankommt, dass die einschlägige Prüfungsordnung an das Nichtablegen einer Prüfung / eines Prüfungsteils die Fiktion des Nichtbestehens und nicht die Fiktion des Nichtablegens der Prüfung knüpft (vgl. zu dieser Unterscheidung: Verwaltungsgericht München – Beschluss vom 08.04.2009 – M 15 E 09.1213 – juris) kann vorliegend dahingestellt bleiben. Im Falle der Klägerin kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, weil ihre Bachelor-Thesis ausweislich des von ihr vorgelegten Prüfungsbescheids der Evangelischen Fachhochschule A-Stadt vom 22.06.2009 wegen nicht fristgerechter Abgabe der „Diplomarbeit“ als nicht bestanden gilt, mit der Folge, dass sie diesen für die Abschlussprüfung maßgeblichen Prüfungsteil nur noch einmal wiederholen kann. Knüpft die für die Klägerin maßgebliche Prüfungsordnung aber an die nicht fristgerechte Abgabe der „Diplomarbeit“ die Fiktion des Nichtbestehens der Prüfung an und kommt es nach der für die gerichtliche Entscheidung allein maßgebliche gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf die Gründe des Nichtbestehens der Abschlussprüfung nicht an, hat die Klägerin aufgrund dieser Regelung dem Grunde nach einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung auch für das Wintersemester 2009/2010. So wird es auch vom Beklagten nicht bezweifelt und bedarf daher keiner weiteren Darlegungen, dass die Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch die Klägerin auf ihrem Prüfungsversagen beruht, und dass eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer um ein Semester für das Ablegen des zweiten Prüfungsversuchs eine durchaus angemessene Überschreitung der Förderungshöchstdauer im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium an der Evangelischen Fachhochschule A-Stadt im Bewilligungszeitraum 10/2009 bis 04/2010. Die Klägerin hatte ihr Studium im Wintersemester 2005/2006 begonnen und nachfolgend antragsgemäß Ausbildungsförderung bezogen. Am 09.09.2009 (Eingang beim Beklagten) beantragte die Klägerin weitere Ausbildungsförderung bis einschließlich April 2010 und führte zu Begründung aus, dass sie für das Erreichen eines Abschlusses eines zusätzlichen Semesters bedürfe. Hierzu legte sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid der Evangelischen Fachhochschule A-Stadt vom 22.06.2009 vor, in dem Folgendes festgestellt wurde: „Sie haben ihre Diplomarbeit zum festgesetzten Termin (15.6.2009) nicht abgegeben, somit wird dieser Prüfungsteil als nicht bestanden bewertet. Sie haben die Möglichkeit, einmal eine weitere Arbeit mit anderem Thema anzufertigen“. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15.09.2009 dem Grunde nach ab, weil die für die weitere Leistungsbewilligung nach § 15 Abs. 3 BAföG zu erfüllenden Voraussetzungen nicht vorlägen. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG werde über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden sei. Ein Nichtbestehen in diesem Sinne läge indes nicht vor, wenn die Abschlussprüfung aus anderen Gründen als dem „Prüfungsversagen“ im engeren Sinne, wie dem Fernbleiben von der Prüfung, als nicht bestanden gelte. Aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des Prüfungsausschusses gehe jedoch hervor, dass ihre Prüfung als nicht bestanden bewertet worden sei, weil die Klägerin die Bachelor-Thesis nicht abgegeben habe. Ein Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG läge daher nicht vor. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die Klägerin erhob hiergegen am 14.10.2009 (Eingang beim Beklagten) Widerspruch und vertrat zur Begründung die Auffassung, dass sie der Prüfung keineswegs ferngeblieben sei. Sie habe vielmehr die Prüfung angetreten und sei regelmäßig im Bachelorkolloquium gewesen. Sie habe auch kontinuierlich an ihrer Bachelor-Thesis gearbeitet. Im Laufe der Zeit sei jedoch deutlich geworden, dass das von ihr gewählte Thema in der vorgegebenen Zeit nicht bearbeitbar sei, sodass sie in Absprache mit der Gutachterin beschlossen habe, die bereits gefertigten Teile nicht abzugeben. Hierzu legte sie eine Bestätigung der Prof. Dr. Z. vom 12.10.2009 vor, in der diese erklärt: „Hiermit bestätige ich Frau A., an den Kolloquien des Moduls 23 teilgenommen zu haben. Da sich die Prüfung dieses Moduls nicht auf einen Einzeltermin eingrenzen lässt, kann von einem Fernbleiben der Prüfung nicht die Rede sein. Frau A. hat die Prüfung nicht bestanden, und kann diese, wie es die Prüfungsordnung vorsieht, wiederholen.“ Ferner nahm die Klägerin Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2009, der Klägerin zugestellt mit Zustellungsurkunde vom 12.11.2009, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und hielt an seiner Auffassung fest, dass ein Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht vorliege, wenn die Prüfung wegen Fernbleiben der Prüfung als nicht bestanden gelte. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Klägerin hat daraufhin am 23.11.2009, Eingang bei Gericht, Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hält sie an ihrer Auffassung fest, dass sie die Bachelor-Prüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erstmals nicht bestanden und deshalb die Förderungsdauer überschritten habe. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2009 zu verpflichten, der Klägerin für das Wintersemester 2009/2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hält zur Begründung an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten weiteren Ausbildungsförderung erfülle. Wegen der Ausführungen des Beklagten im Einzelnen wird auf sein schriftsätzliches Vorbringen Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.