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Urteil

6 K 1646/09.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2011:0914.6K1646.09.DA.0A
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Leitsätze
1. Ein an einer nichthochschulischen Bildungsstätte absolviertes "Studium", für dessen Abschluss von der Bildungseinrichtung der Bachelor verliehen wurde, ist auch dann kein Studium im Bachelor-Studiengang im Sinne des § 7 Abs. 1 a BAföG, wenn eine ausländische Hochschule den Studiengang akkreditiert und den Abschluss validiert hat. 2. Seinem Regelungsgehalt nach eröffnet § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG von vornherein nicht die Möglichkeit der Förderung eines Masterstudiums, zu dem der Zugang durch den Erwerb eines Abschlusses eröffnet wurde, welcher von der aufnehmenden Hochschule als Bachelor oder diesem gleichwertig anerkannt wurde, wenn das Masterstudium auf der vorausgegangenen Ausbildung inhaltlich aufbaut.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein an einer nichthochschulischen Bildungsstätte absolviertes "Studium", für dessen Abschluss von der Bildungseinrichtung der Bachelor verliehen wurde, ist auch dann kein Studium im Bachelor-Studiengang im Sinne des § 7 Abs. 1 a BAföG, wenn eine ausländische Hochschule den Studiengang akkreditiert und den Abschluss validiert hat. 2. Seinem Regelungsgehalt nach eröffnet § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG von vornherein nicht die Möglichkeit der Förderung eines Masterstudiums, zu dem der Zugang durch den Erwerb eines Abschlusses eröffnet wurde, welcher von der aufnehmenden Hochschule als Bachelor oder diesem gleichwertig anerkannt wurde, wenn das Masterstudium auf der vorausgegangenen Ausbildung inhaltlich aufbaut. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für das von der Klägerin in der Zeit vom September 2009 bis Januar 2011 in Schottland an der Robert Gordon University, Fachrichtung PGD/MSc International Tourism Management, betriebene Masterstudium mit Ablehnungsbescheid vom 13.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung ihres Masterstudiums. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach § 6 BAföG besteht von vornherein nicht, weil die Klägerin bis zum Studienbeginn ihren ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums lediglich zum Zwecke der Ausbildung in Schottland aufgehalten hat. Sie hatte mithin ihren ständigen Wohnsitz gemäß § 5 Abs. 1 HS 2 BAföG im Bundesgebiet. Eine Förderung des von der Klägerin an der Robert Gordon University, Fachrichtung PGD/MSc International Tourism Management, betriebenen Masterstudiums richtet sich mithin unter anderem nach §§ 5, 7 und 16 BAföG. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird und – nach der bis zum 27.10.2010 geltenden Fassung vom 23.12.2007 – ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, was auch von der Beklagten nicht angezweifelt wird und daher keiner Ausführungen bedarf. Desgleichen erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG, wonach die Ausbildung mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern muss. Das von der Klägerin an der Robert Gordon University, Fachrichtung PGD/MSc International Tourism Management betriebene Masterstudium ist zudem auch im Sinne des § 5 Abs. 4 HS 2 BAföG dem Besuch der im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig. „Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach den Zugangsvoraussetzungen, der Art und dem Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt. Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsganges und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschriften fallenden inländischen Ausbildungsstätte anderseits angeboten und vermittelt wird. Für die Bestimmbarkeit der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten kann auf die Abgrenzung der Art der Ausbildungsstätten zurückgegriffen werden, die in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG vorgenommen wurde. Nach Tz. 2.1.19 BAföGVwV bereiten die - hier für den Vergleich maßgeblichen - Hochschulen auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung der Zulassung (zu einer Hochschule) ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule im Sinne des Gesetzes umfasst Hochschulen jeder Art und jeder Organisationsform“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen –Beschluss vom 31.01.2011 - 12 A 2607/09– juris). Ausgehend von diesen Kriterien ist eine Gleichwertigkeit der Robert Gordon University mit einer deutschen Hochschule im Sinne des § 1 HRG in Verbindung mit § 70 HRG, ergänzt durch die einschlägigen Bestimmungen des Landeshochschulrechts gegeben. Dies ergibt sich zwar nicht allein aus ihrer Einstufung als Hochschule H+ in dem von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen geführten Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse („anabin“). Diese Typisierung erfolgt, wenn die Bildungseinrichtung im Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt (akkreditiert, attestiert u.a.) und ausgehend davon in Deutschland als Hochschule anzusehen ist. Sie bedingt jedoch nicht auch die Äquivalenzfeststellung oder Bewertung der Hochschuleinrichtung; sie beantwortet also nicht die Frage, ob die ausländische Einrichtung einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule entspricht (vgl.: www.anabin.de/ helpfileInstitutionsklasse - Anabin). Da die Robert Gordon University aber nicht nur im nationalen (britischen), sondern auch im internationalen Vergleich im Ranking als eine der besten Universitäten geführt wird, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie ebenso wie deutsche Hochschulen das Ausbildungsziel verfolgt, auf Tätigkeiten vorzubereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Desgleichen liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BAföG vor: Die Klägerin begehrt die Förderung einer Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG und hatte vor Aufnahme ihres Auslandsaufenthaltes ihren ständigen Wohnsitz seit mehr als drei Jahren im Bundesgebiet gehabt. Die Klägerin erfüllt indes nicht die sich aus § 7 BAföG ergebenden Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Masterstudium. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne des Gesetzes bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Hierunter fallen grundsätzlich nur Erstausbildungen, Zweitausbildungen jedenfalls dann nicht mehr, wenn der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren bereits mit der Erstausbildung ausgeschöpft worden ist, und zwar unabhängig davon, ob diese zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt hat und ob sie gefördert worden ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.1993 – 11 C 27/92 in FamRZ 1994, 726). Die Klägerin hat ihre vom 01.09.2006 bis zum 29.07.2009 andauernde Ausbildung an der Heidelberg International Business Academy im vorstehenden Sinne abgeschlossen und damit ihren Grundförderanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Damit kommt eine Förderung ihrer Ausbildung nur unter den übrigen Voraussetzungen des § 7 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.01.2008 in Betracht. Nach dessen Abs. 1a wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz geleistet, wenn - dieser Studiengang auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureus-studiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat. Diese im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Förderung von Masterstudiengängen eingeführte Vorschrift ist anhand ihrer Zielrichtung auszulegen. Danach soll der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinaus erweitert werden, um die Ausbildungsförderung für die den einstufigen Diplomstudiengang ablösenden, neu eingeführten konsekutiven Studiengänge zu gewährleisten.Gemessen an dieser Zielsetzung liegen die für eine Förderung des Masterstudiums maßgeblichen Kriterien im Falle der Klägerin nicht vor. Das von ihr an der Robert Gordon University in der Fachrichtung PGD/MSc International Tourism Management betriebene Masterstudium ist zwar – wie bereits ausgeführt – ein dem Masterstudium im Sinne des § 19 HRG vergleichbares Studium in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es fehlt jedoch an den weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG. Keiner Ausführungen bedarf es, dass die 2. Alternative dessen Nummer 1 nicht vorliegt. Es handelt sich bei dem zu fördernden Studium zwar um eine Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, doch baut er nicht auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium auf. Die Ausbildung der Klägerin an der Heidelberg International Business Academy war vor Aufnahme des Masterstudiums – unbeschadet der Anerkennungsfähigkeit des erreichten Abschlusses nach deutschem Recht – abgeschlossen und sie ist, mit Blick auf das Masterstudium, nicht ein- sondern zweistufig angelegt. Das Studium der Klägerin an der Robert Gordon University baut jedoch auch nicht im Sinne der 1. Alternative der Ziffer 1 des § 7 Abs. 1a BAföG auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang auf. Dem steht zwar nicht schon entgegen, dass die Klägerin ihren Abschluss in einem Studiengang erworben hätte, der nach deutschem (Hoch-)Schulrecht einem anderen Abschluss (wie bspw. dem Diplom) zugeordnet wäre (vgl. zu dieser Problematik bspw. OVG Lüneburg –Beschluss vom 03.09.2007 – 4 ME 594/07–FamRZ 2008, 930). Nach ihrem Vorbringen und dem im Internet von der Heidelberg International Business Academy veröffentlichten Studieninformationen war der Klägerin vielmehr ausschließlich der von der Open University validierte „Bachelorgrad“ verliehen worden, hingegen hat sie nicht auch einen Abschluss nach deutschem Recht erworben. Die Feststellung, ob ein weiterführendes Studium im Sinne des § 7 Abs. 1a BAföG auf einem Bachelorstudiengang aufbaut, knüpft jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut am formalen Begriff des Studiengangs an. Die Förderungsfähigkeit ist mithin nur gegeben, wenn die gesetzlich definierte Verbindung von Bachelor- und Masterstudiengang vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 27.02.2009 – 6 S 22.08 – NVwZ-RR 2009, 728). Der Gesetzgeber wollte nämlich nicht die Förderungsfähigkeit von Masterstudiengängen generell vorsehen, sondern nur in den in § 7 Abs. 1a BAföG geregelten Fällen. Es genügt mithin nicht der Erwerb des Bachelorgrades, dieser muss vielmehr in einem Bachelorstudiengang erworben worden sein. Es kommt vorliegend also nicht ausschlaggebend darauf an, ob der von der Klägerin an der Heidelberg International Business Academy erworbene Abschluss im Bundesgebiet von einer dazu berufenen Stelle als gleichwertig mit einem an einer Hochschule im konsekutiven Studiengang erworbenen Bachelorabschluss hätte anerkannt werden können. Diese Entscheidung hätte zwar der Klägerin auch an einer deutschen Hochschule den Zugang zum Masterstudium eröffnen können. Sie hätte indes nichts daran geändert, dass der Abschluss nicht in einem Bachelorstudiengang erworben worden ist. Demzufolge kann auch dahingestellt bleiben, ob der Klägerin der Bachelorgrad nicht nur von der Heidelberg International Business Academy, sondern auch von der Open University verliehen wurde. Desgleichen sind auch die Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz über die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Studium an einer deutschen Hochschule und der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse für die Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1a BAföG ohne entscheidungserhebliche Relevanz. Ob etwas anderes gelten müsste, wenn eine verbindliche Gleichstellung eines Ausbildungsganges mit einem an einer Hochschule eingerichteten Bachelorstudiengang beschlossen würde, kann insoweit offen bleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass eine solche Entscheidung der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz bezüglich der an der Heidelberg International Business Academy angebotenen Studiengänge vorliegt. Dies wird auch von der Klägerin und der Heidelberg International Business Academy nicht behauptet. Die Feststellung, ob ein Masterstudium im Sinne des § 7 Abs. 1a BAföG auf einem Bachelorstudiengang aufbaut, ist entgegen der von der Klägerin (zumindest inzident) vertretenen Auffassung nicht allein und auch nicht ausschlaggebend davon abhängig, ob die Studieninhalte der tatsächlich absolvierten Ausbildung und der erreichte Lernerfolg dem eines Bachelorstudiums entsprechen. Es muss vielmehr nach formaler Betrachtungsweise gemäß der hochschulrechtlichen Bestimmungen ein Studium in einem Bachelorstudiengang absolviert worden sein. Hiervon ist die Frage zu trennen, ob § 7 Abs. 1a BAföG analog auf die Fälle anzuwenden ist, in denen das Masterstudium im Sinne des § 19 HRG bzw. eines ihm vergleichbaren Studiums in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf einer dem Bachelorstudium vergleichbaren Ausbildung aufbaut. Gemäß § 19 Abs. 1 HRG sind es (nur) die Hochschulen, die Studiengänge einrichten können, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen und es ist die Hochschule, die aufgrund entsprechender Prüfungen einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen kann (§ 19 Abs. 2 HRG). In § 20 Satz 1 HRG ist ergänzend bestimmt, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt werden, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. Können danach indes nur Hochschulen anerkennungsfähige Bachelorstudiengänge einrichten und den Bachelorgrad verleihen, hat die Klägerin an der Heidelberg International Business Academy nach deutschem Recht kein Studium in einem Bachelorstudiengang absolviert. Die Definition des Hochschulbegriffs findet sich in § 1 HRG, der allerdings in Verbindung mit § 70 HRG und den einschlägigen Vorschriften des Landeshochschulrechts zu lesen ist. Eine danach erfolgte Anerkennung, Genehmigung oder Gleichstellung als bzw. mit einer Hochschule hat die Heidelberg International Business Academy nicht. Soweit sie von den deutschen Behörden als Ausbildungsstätte anerkannt ist, hat sie ausweislich des beim Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg geführten Ausbildungsstättenverzeichnisses vielmehr nur den Status einer Berufsfachschule in Form teilweise einer gleichwertigen Ergänzungsschule und teilweise einer anerkannten/genehmigten Ersatzschule. Hieran vermag auch die Verleihung des Status einer Associated Institution durch die Open University nichts zu ändern. Auch wenn die Heidelberg International Business Academy damit der Open University angeschlossen ist, verleiht ihr das nicht schon den Status einer britischen oder gar deutschen Hochschule. An ihrer (gesellschafts-) rechtlichen Selbstständigkeit und an ihrer „Schul“form hat sich vielmehr auch durch die vorgenannte Statusverleihung nichts geändert; sie ist insbesondere nicht Teil der Open University geworden, sondern steht zu ihr in einer Art Franchise-Verhältnis. Die Klägerin ist aber auch nicht so zu stellen, als habe sie an der Open University studiert. An dieser war sie vielmehr zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Rahmen eines Fernstudiums, eingeschrieben. Die Akkreditierung des von ihr an der Heidelberg International Business Academy absolvierten Studiengangs durch die Open University und der Validierung des an der Academy erzielten Abschlusses führt nicht dazu, dass es sich bei diesem Studiengang um einen von der Open University eingerichteten Studiengang und bei der von der Klägerin abgelegten Abschlussprüfung um eine von der Open University abgenommene Prüfung zum Bachelor handelt. Die Akkreditierung besagt vielmehr nur, dass die Lehr- und Prüfungsinhalte von der Open University als mit ihren Studien- und Prüfungsinhalten gleichwertig anerkannt werden, und die Validierung, dass die Abschlussprüfung nach den Prüfungskriterien der Open University geeignete Grundlage für die Verleihung des Bachelorgrades ist. Diese Anerkennungen vermögen indes nichts daran zu ändern, dass die akkreditierten Lehrgänge nicht von der Open University, sondern von der Heidelberg International Business Academy eingerichtet und die validierte Prüfung nicht von der Universität, sondern von der Heidelberg International Business Academy abgenommen worden sind. Die Klägerin hat mithin keinen Bachelorstudiengang im hochschulrechtlichen Sinne, sondern (insoweit „nur“) eine Ausbildung absolviert und einen Abschluss erreicht, die nach Einschätzung der Open University dem entsprechenden Studium und Abschluss an der Open University gleichwertig oder zumindest mit denselben vergleichbar sind. Ebensowenig wie der Klägerin demnach ein sich unmittelbar aus § 7 Abs. 1a BAföG ergebender Förderanspruch zusteht, ist ihr Ausbildungsförderung für ihr Masterstudium in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu bewilligen. Eine solche analoge Rechtsanwendung ist nämlich nur in Ausnahmefällen denkbar, nämlich bei einer atypischen Fallgestaltung bzw. einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche liegt indes grundsätzlich nur vor, wenn neu eingerichtete Bachelor- und Masterstudiengänge nicht neben die alten (Diplom-)Studiengänge gesetzt werden können, vor allem auch bei einer nicht "typenreinen" Umsetzung des Bologna-Prozesses, also der „typenreinen“ hochschulrechtlichen Stufung von Bachelorabschluss und Masterstudiengang. Ob ein die analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG rechtfertigender Sonderfall zudem auch vorliegen kann, wenn nach einer von der dafür zuständigen Stelle getroffenen Entscheidung eine nichthochschulische Ausbildung als einem Hochschulstudium im Bachelorstudiengang nach deutschem Hochschulrecht gleichwertig anzusehen ist, kann vorliegend unentschieden bleiben, weil eine solche Anerkennung der von der Heidelberg International Business Academy angebotenen Ausbildung von der Klägerin nicht dargetan wurde und auch ansonsten nicht ersichtlich ist. Insoweit liegen vielmehr nur Entscheidungen über die Anerkennung bzw. Anerkennungsfähigkeit von ausländischen oder nichthochschulischen Leistungsnachweisen und Abschlüssen vor. So wird insbesondere im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.09.2008 über die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten (II) die Problematik der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit hochschulischer und nichthochschulischer Einrichtungen in der Lehre (grenzüberschreitendes Franchising) behandelt. Die Kultusministerkonferenz unterscheidet dabei folgende Fallkonstellationen: Die gradverleihende Hochschule ist eine deutsche Hochschule und die Ausbildung findet (ganz oder teilweise) an einer nichthochschulischen Einrichtung im Ausland statt oder die Ausbildung findet (ganz oder teilweise) an einer nichthochschulischen Einrichtung in Deutschland oder im Ausland statt, die gradverleihende Hochschule ist eine ausländische Hochschule. Während in der ersten Variante eine Steigerung der politisch gewollten Durchlässigkeit von beruflicher und akademischer Qualifizierung gesehen wird, wird in der zweiten Variante das Problem der Qualitätssicherung gesehen (Stichwort: Gefahr des Unterlaufens der Qualitätssicherungsregelungen der beteiligten Staaten). Ungeachtet dessen, dass auch dieser Beschluss der Kultusministerkonferenz keine Anerkennung der nach diesem Modell erworbenen ausländischen Studienabschlüsse ausspricht, ist letztlich auch er vorliegend nicht einschlägig, weil er nur Fälle betrifft, in denen es sich bei der gradverleihenden Bildungseinrichtung um eine Hochschule handelt. Der Klägerin war hingegen der Bachelor nicht von der Open University, sondern von der Heidelberg International Business Academy verliehen worden. Die Open University erscheint insoweit nur als die Hochschule, die den zugrundeliegenden Studiengang akkreditiert und den Abschluss validiert hat. Akkreditierung und Validierung führen indes, wie bereits ausgeführt, nicht dazu, dass es sich um ein an der Open University absolviertes Studium und einen von ihr verliehenen Grad handelt. Die gewählte Form der Kooperation ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass die Heidelberg International Business Academy die Prüfungen eigenständig abnimmt und dann selbst den Abschlusstitel verleiht. Mit Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004 über die Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur werden die an einer Berufsakademie im akkreditierten Ausbildungsgang erworbenen Bachelorabschlüsse mit einem Hochschulabschluss gleichgestellt. Auch diese Entscheidung bezieht sich mithin nur auf die Abschlüsse (nicht auf die Ausbildungsgänge). Außerdem handelt es sich bei der Heidelberg International Business Academy nicht um eine in Deutschland anerkannte oder genehmigte Berufsakademie. Damit liegt aber keine die analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG rechtfertigende Fallgestaltung vor. So besteht hinsichtlich der fehlenden Förderungsfähigkeit eines Masterstudiums, in den Fällen keine (unbeabsichtigte) Regelungslücke, in denen der Bachelorstudiengang von einer Ausbildungsstätte eingerichtet worden ist, die nach deutschem (Hoch)Schulrecht hierzu nicht berufen ist, und der Abschluss von dieser und nicht von einer Hochschule verliehen worden ist. Wie bereits ausgeführt ergibt sich vielmehr aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a BAföG, dass der Gesetzgeber bewusst die Förderung des Studiums in einem Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes oder des Studiums in einem vergleichbaren Studiengang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz bewusst auf die Fälle beschränkt hat, in der dieses Studium ein Bachelorstudium im hochschulrechtlichen Sinne ergänzt. Eine andere Rechtsanwendung ist auch nicht in Ansehung von Art. 20 und 21 AEUV (vormals Art. 17 und 18 EG) geboten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 23.10.2007 – C-11/06 - Rs. Morgan – juris) müssen sich die Regelungen der Ausbildungsförderung und deren Auslegung, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist, zwar an Art. 17 und 18 EG (jetzt: Art. 20 und 21 AEUV) messen lassen. Der Gerichtshof hat hierzu auch ausdrücklich festgestellt, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, eine Beschränkung der vorgenannten Freiheiten darstellt. Ein Mitgliedstaat habe daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende eine Ausbildung auch in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Leistungsbewilligungen das Freizügigkeitsrecht nicht ungerechtfertigt beschränken. Eine solche Beschränkung sei indes gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht, mithin für die angestrebte Zweckverfolgung geeignet und verhältnismäßig ist ( so der Europäische Gerichtshof). Diese Kriterien stehen einem Ausschluss der Förderung des von der Klägerin an der Robert Gordon University in der Fachrichtung PGD/MSc International Tourism Management betriebene Masterstudium indes schon von vornherein nicht entgegen, weil die „Benachteiligung“ der Klägerin nicht daran anknüpft, dass die Klägerin von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, sondern daran, dass dem Studium in diesem Studienfach kein Bachelorstudium im hochschulrechtlichen Sinne vorausgegangen ist. Eine Förderung der streitgegenständlichen Ausbildung der Klägerin kommt aber auch nicht nach § 7 Abs. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung in Betracht; ein Fall des § 7 Abs. 3 BAföG liegt von vornherein nicht vor, was keiner Ausführungen bedarf. Vorliegend kann insoweit dahingestellt bleiben, ob § 7 Abs. 1a BAföG im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 BAföG eine in dem Sinne abschließende Regelung für die Förderung von Master- und Magisterstudien enthält, dass diese generell nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG gefördert werden können, oder ob eine Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 BAföG dann nicht ausgeschlossen ist, wenn anderenfalls ein ansonsten ebenfalls noch vorhandener Anspruch auf Ausbildungsförderung abgeschnitten würde. Hierauf kommt es vorliegend nicht an, weil § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach seinem Regelungsgehalt grundsätzlich von vornherein nicht die Förderung eines Masterstudiums ermöglicht, zu dem der Zugang durch den Erwerb eines Abschlusses eröffnet wurde, welcher von der aufnehmenden Hochschule als Bachelor oder diesem gleichwertig anerkannt wurde, wenn das Masterstudium auf der vorausgegangenen Ausbildung inhaltlich aufbaut. Die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG greift in diesen Fällen per se nicht, weil das Masterstudium nicht eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzen soll, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Da Masterstudiengänge, wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, keine in sich selbstständige Ausbildung sind, ist auch die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht einschlägig. Desgleichen ist die Förderung eines Masterstudiums nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG denknotwendig ausgeschlossen, weil diese Vorschrift die Förderung einer weiteren Ausbildung für Auszubildende, die eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen oder an einer solchen Bildungsstätte die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung erworben haben, zum Gegenstand hat. Es bedarf keiner Ausführungen, dass hierunter unter keinem rechtlichen Aspekt die Förderung eines Masterstudiums im Zuge des konsekutiven Studienaufbaus fallen kann. Aber auch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG zielt auf eine andere Fallgruppe ab. Gegenstand dieser Vorschrift ist die Förderung einer weiteren Ausbildung nach Erreichen eines Berufsfachschulabschlusses oder Fachschulklassenabschlusses unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen. Damit zielt auch diese Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach formal am Begriff der Berufsfachschule bzw. Fachschulklasse anknüpft, nicht auf die Förderung der zweiten Stufe eines konsekutiven Studiengangs ab, sondern auf die Weiterbildung nach Abschluss einer Berufsfachschul- bzw. Fachschulklassenausbildung im formalen schulrechtlichen Sinne. Eine solche hat die Klägerin indes nicht erworben. Schließlich sind auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG erkennbar, die die Förderung des von der Klägerin betriebenen Masterstudiums erfordern würden. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr ab September 2009 in Schottland betriebenes Masterstudium an der Robert Gordon University, Fachrichtung PGD/MSc International Tourism Management. Nachdem die am 12.11.1985 geborene Klägerin im Jahr 2006 am Heidelberg College das Abitur erworben hatte, besuchte sie die Heidelberg International Business Academy in Heidelberg. Ausweislich einer Bestätigung dieser Bildungseinrichtung vom 12.06.2009 hat sie dort eine auf drei Jahre angelegte Ausbildung ab dem Wintersemester 2006/2007 (Beginn 01.09.2006) begonnen, deren Abschluss zum 31.08.2009 mit dem Bachelor auf Arts (Honours) in International Business with Tourism Management erreicht sein sollte. Diese Bildungseinrichtung, die im Internet auch als „The british Business School in Germany“ firmiert, ist in dem vom Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg geführten Ausbildungsstättenverzeichnis als Berufsfachschule mit dem Status teilweise einer gleichwertigen Ergänzungsschule und teilweise einer anerkannten/genehmigten Ersatzschule aufgeführt, an der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Ihren Angaben zufolge hat sich die Heidelberg International Business Academy zudem erfolgreich der Akkreditierung durch die britische Open University Validation Services unterzogen und ihr ist von der Open University der Status einer Associated Institution verliehen worden. Ferner ergibt sich aus den auf ihrer homepage im Internet veröffentlichten Studienanforderungen, dass für den Ausbildungsgang „Internationales Tourismus Studium“, ebenso wie für den im Ausbildungsstättenverzeichnis aufgeführten „Ausbildungsgang zum Internationalen Touristikassistenten“ unter anderem die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife Zugangsvoraussetzung ist. Am 30.06.2009, Eingang bei der Behörde, beantragte die Klägerin für ihr geplantes Masterstudium an der Robert Gordon University, Fachrichtung PGD/MSc International Tourism Management, Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Januar 2011 und legte nachfolgend ein Aufnahmeschreiben der Robert Gordon University/ Aberdeen vom 25.11.2008 vor, wonach der Klägerin für den Fall des Erlangens des UK Honours degree oder eines äquivalenten Abschlusses ab dem Studienjahr 2009/2010 ein Studienplatz im Studiengang PGD/MSc International Tourism Management angeboten wurde. Mit Bescheid vom 13.10.2009, an die Klägerin zur Post gegeben am 19.10.2009, lehnte die Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für diesen Studiengang ab, weil die Voraussetzungen des § 7 BAföG nicht erfüllt seien. Mit ihrem Studium an der Heidelberg International Business Academy habe die Klägerin ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung unabhängig davon ausgeschöpft, ob es tatsächlich nach dem Bundesausbildungsgesetz gefördert worden ist. Damit käme eine Förderung des Masterstudienganges nur nach § 7 Abs. 1a BAföG in Betracht. Der von der Klägerin an der Heidelberg International Business Academy erworbene Abschluss sei jedoch nicht in einem Bachelorstudiengang im Sinne dieser Vorschrift erworben worden. Da § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Regelung für die Förderung von Masterstudiengängen sei, komme eine Förderung des Studiums der Klägerin auch nicht nach § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht. Ferner enthält der Bescheid den Hinweis, dass nach den landesrechtlichen Vorschriften hiergegen unmittelbar Klage zu erheben ist. Die Klägerin hat daraufhin am 16.11.2009 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der begehrten Ausbildungsförderung verfolgt. Zur Begründung vertritt sie die Auffassung, dass die Beklagte als Amt für Ausbildungsförderung nicht befugt sei, im Rahmen der Leistungsgewährung die mit einem Bachelor abgeschlossene Ausbildung zu bewerten. Seit der Einführung des Akkreditierungsverfahrens komme es allein auf die Akkreditierung eines Ausbildungsganges an, für die die European Standards and Guidelines Europea gälten. Bei der Heidelberg International Business Academy handele es sich zudem nicht um eine Berufsakademie, sondern um eine Universität, die selbstständig die Prüfungen vornehme. Zum Beweis des erreichten Abschlusses legt die Klägerin eine Kopie der hierüber von der Heidelberg International Business Academy und der Open University am 29.07.2009 ausgestellten Urkunde vor, mit der der Klägerin „The degree of BACHELOR OF ARTS with Second Class Honours (2nd Division)“ verliehen wurde. Die Urkunde enthält zudem folgenden Vermerk: „An award validated under the authority of the Royal Charter of the Open University – Certificate No. 5987/18”. Weiterhin legt die Klägerin ein Schreiben der Heidelberg International Business Academy vom 02.02.2009 vor, in dem diese ausführt, dass sie erfolgreich ein Verfahren der Akkreditierung durch die britische Open University abgeschlossen habe und die entsprechenden Studienabschlüsse von dort validiert seien. Der Open University seien im Jahr 1992 von der britischen Regierung die hoheitlichen Aufgaben des Council for National Academic Awards übertragen worden, um es nichtuniversitären Institutionen in Großbritannien und im Ausland zu ermöglichen, akademische Grade nach den Standards der britischen Quality Assurance Agency for Higher Education zu verleihen. Ferner legt die Klägerin eine Bestätigung der Heidelberg International Business Academy vom 12.07.2011 vor, in der diese bescheinigt, dass 33 Absolventen des Bachelorstudienprogramms der Heidelberg International Business Academy an Hochschulen in Deutschland in Masterstudiengänge aufgenommen worden seien. Die in diesem Programm erzielten Studienleistungen seien von den aufnehmenden Hochschulen in vollem Umfang anerkannt worden. Ergänzend führt die Klägerin aus, die Open University werde in der Datenbank „anabin“ als H+ geführt, was bedeute, dass sie auch in Deutschland als Hochschule anzuerkennen sei. Der von der Klägerin erworbene Abschluss sei auch von der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz ohne Einschränkung anerkannt. Es könnten auch keine Zweifel daran bestehen, dass der mithin als Bachelor verliehene Abschluss in einem Bachelorstudiengang erworben wurde; dieser Abschluss berechtige weltweit zur Promotion oder zum Promotionsstudiengang auch an einer staatlichen Hochschule. Nach deutschem Recht sei insoweit zwischen den sogen. konsekutiven und den weiterbildenden Masterstudiengäng-en zu unterscheiden. Ersterer sei gegeben, wenn er dem Bachelorstudiengang, wie im Falle der Klägerin, zeitlich unmittelbar nachfolge und inhaltlich auf demselben aufbaue. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin Bezug genommen sowie auf den Inhalt der Stellungnahmen der Heidelberg International Business Academy. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13.10.2009 zu verpflichten, ihr beginnend ab September 2009 bis Januar 2011 Ausbildungsförderung für ihr in Schottland betriebenes Masterstudium an der Robert Gordon University, Fachrichtung PGD/MSc International Tourism Management, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und hält zur Begründung an ihrer Auffassung fest, dass der Klägerin keine Ausbildungsförderung für ihr Masterstudium zu bewilligen sei, weil die Voraussetzungen des allein als Bewilligungsgrundlage in Betracht kommenden § 7 Abs. 1a BAföG nicht erfüllt seien. Ihr, der Beklagten, sei auch nicht ein Fall bekannt, in dem ein ehemaliger Auszubildender der Heidelberg International Business Academy für ein nachfolgendes Masterstudium in Großbritannien gefördert worden sei. Sollte es solche Fälle geben, würde es sich um Fehlentscheidungen handeln; einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe es indes nicht. Es sei für sie, die Beklagte, auch nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin zu der Auffassung gelangt sei, dass es sich bei der Heidelberg International Business Academy um eine Universität handele. Ausweislich des Ausbildungsstättenverzeichnisses des Landes Baden-Württemberg handele es sich um eine Berufsfachschule. Damit habe die Klägerin aber an der Heidelberg International Business Academy keinen Bachelostudiengang absolviert und erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG. Auch im Falle einer Validierung liege kein Hochschulstudium vor; die Anerkennungspraxis der aufnehmenden Hochschule sei im förderungsrechtlichen Zusammenhang unerheblich. So genüge eine Gleichwertigkeit des Abschlusses nicht den gesetzlichen Anforderungen, ausweislich derer der Abschluss in einem Bachelorstudiengang an einer Hochschule erworben worden sein müsse. Wegen der Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf das schriftsätz-liche Vorbringen der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.