Urteil
6 K 1808/11.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2012:0831.6K1808.11.DA.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausländer hält sich nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn materiell-rechtliche Duldungsgründe vorliegen.
2. Einer Duldungsbescheinigung nach § 60 a Abs. 4 AufenthG bedarf es nicht, da dieser lediglich deklaratorischer Charakter zukommt.
3. Im Rahmen des § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist das Ermessen auf Null reduziert, wenn schutzwürdige Belange des gut integrierten jugendlichen Ausländers eine Verfestigung seines Aufenthalts erfordern und der Ausländer dem deutschen Arbeitsmarkt erhalten bleiben soll.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer hält sich nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn materiell-rechtliche Duldungsgründe vorliegen. 2. Einer Duldungsbescheinigung nach § 60 a Abs. 4 AufenthG bedarf es nicht, da dieser lediglich deklaratorischer Charakter zukommt. 3. Im Rahmen des § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist das Ermessen auf Null reduziert, wenn schutzwürdige Belange des gut integrierten jugendlichen Ausländers eine Verfestigung seines Aufenthalts erfordern und der Ausländer dem deutschen Arbeitsmarkt erhalten bleiben soll. Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage in der Gestalt einer Bescheidungsklage ist auch begründet. Die ablehnende Verfügung des Beklagten vom 14.12.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 25 a Abs. 1 AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) neu eingefügt worden ist, kann einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schulabschluss erworben hat (Nr. 2) und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben. Er erfüllt zweifellos sämtliche zeitlichen und schulischen Anforderungen. An einer positiven Integrationsprognose lässt auch der Beklagte keinen Zweifel. Streitig ist ausschließlich, ob sich der Kläger gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt und/oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der erlaubte, geduldete oder gestattete Aufenthalt muss ununterbrochen sechs Jahre im Bundesgebiet bestanden haben, wobei Aufenthaltszeiten auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage kumulierbar sind. Entsprechend dem Wortlaut der genannten Vorschrift ist der Aufenthalt erlaubt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder sein Aufenthalt aus anderen Gründen, nämlich aufgrund einer Fortgeltungsfiktion nach §§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG rechtmäßig ist. Geduldet ist der Aufenthalt, wenn materiell-rechtlich Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es nicht erforderlich, dass der Ausländer über eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG verfügt, da diese lediglich deklaratorischen Charakter hat, d. h. nicht konstitutiv wirkt. Liegen Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG vor, so hat die Behörde – ohne Ermessensbetätigung und auch ohne Antrag - eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Duldungsbescheinigung dient lediglich dem Nachweis, dass Duldungsgründe vorliegen. Der Ausländer ist zwar „auf der sicheren Seite“, wenn er über eine Duldungsbescheinigung verfügt, denn die Nichterweislichkeit von Duldungsgründen geht zu seinen Lasten; konstitutive Wirkung kommt der Bescheinigung anders als den Aufenthaltstiteln nach § 4 Abs. 1 AufenthG aber nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lässt die Forderung nach einer Duldungsbescheinigung nicht zu. Anders als z. B. § 102 Abs. 2 AufenthG spricht der Wortlaut des § 25a AufenthG nicht von dem „ Besitz einer Duldung“, sondern lediglich von einem geduldeten Aufenthalt. Abzustellen ist daher nur auf das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In diesem Sinne hat auch das Niedersächsische OVG entschieden, dem die Kammer folgt. In seinem Urteil vom 19.03.2012 – 8 LB 5/11– (Juris) führt das OVG in seinem Leitsatz aus, ein Ausländer halte sich dann im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn materielle Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorlägen. Entscheidend ist, dass die Ausreisepflicht nicht vollziehbar ist, d. h dass der Jugendliche oder Heranwachsende in Abgrenzung zum illegalen Aufenthalt einen Rechtsanspruch auf eine Duldung hat; er muss nicht notwendigerweise im Besitz einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG sein (Burr in GK-AufenthG, Bd. 2, Stand: August 2012, II B 1 Rdnr. 4 zu § 25a; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 1 § 25a, Rdnr. 2f; vgl. auch: Huber, AufenthG 2010, § 104a, Rdnr. 2; Allgemeine VwV zu § 104a, 1.1). Diesen Vorgaben folgend, erfüllt der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Zum Zeitpunkt der behördlichen und gerichtlichen Entscheidung besaß der Kläger eine erstmalig am 02.11.2011 ausgestellte Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG. Auch die geforderten Aufenthaltszeiten nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen vor. In der Zeit vom 24.06.2004 bis zum 30.11.2009 war der Aufenthalt des Klägers erlaubt, anschießend hielt er sich geduldet im Bundesgebiet auf, d. h. seine Ausreisepflicht war nicht vollziehbar, so dass seiner Abschiebung Rechtsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG entgegenstanden. Im Einzelnen stellt sich der Aufenthaltsstatus des Klägers wie folgt dar: Er besaß vom 24.06.2004 – 22.09.2005 eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die am 31.08.2005 bis zum 30.08.2007 und erneut am 07.02.2008 - 21.09.2011 verlängert wurde. Der Aufenthalt des Klägers war auch durchgehend rechtmäßig, da der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Mit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis zum 30.11.2009 mit Verfügung vom 23.11.2009 endete dann – auch ohne Anordnung des Sofortvollzugs - der rechtmäßige, erlaubte Aufenthalt Ende November 2009. Im Anschlusszeitraum war der Kläger jedoch nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da seiner Klage gegen die Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukam, denn die Maßnahme fällt nicht unter § 84 Abs. 1 AufenthG, der nur in den abschließend aufgezählten Fällen die aufschiebende Wirkung der Klage ausschließt; der Sofortvollzug der Maßnahme war nicht angeordnet worden. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs endete erst mit der ablehnenden Entscheidung des Hess. VGH mit Beschluss vom 22.08.2011 (Az.: 11 A 112/11.Z). Zwar lässt die aufschiebende Wirkung der Klage die innere Wirksamkeit der aufenthaltsbeendenden Entscheidung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unberührt, so dass der Aufenthalt des Klägers nach dem 30.11.2009 – vorläufig bis zu einer gegenteiligen gerichtlichen Entscheidung – nicht mehr rechtmäßig war (vgl. hierzu: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Bd. 2, § 84 Rdnr. 34). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist jedoch kraft Gesetzes ausgeschlossen. Da die Behörde dem Kläger eine zweimonatige Ausreisefrist nach Bestandskraft der Entscheidung eingeräumt hat, lief die Ausreisefrist sogar erst zum 22.10.2011 ab. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 21.09.2011 lagen mithin materielle Duldungsgründe vor. Dies bestreitet der Beklagte im Ergebnis auch gar nicht, er macht seine Entscheidung nur unzutreffend von dem Vorliegen einer Duldungsbescheinigung abhängig, die erst am 02.11.2011 ausgestellt wurde. Unbeachtlich ist daher auch der Vortrag, dem Kläger sei die Ausstellung einer Bescheinigung mehrfach angeboten worden, er habe diese jedoch nicht abgeholt. Der Vorwurf mangelnder Kooperation - sei es des noch minderjährigen Klägers, seiner Mutter oder seines Bevollmächtigten – ist weder nachgewiesen noch rechtlich relevant. Minderjährige teilen nach der Regelung des § 25a AufenthG gerade nicht das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern. Vorwerfbares Verhalten der Eltern oder eines Elternteils in der Vergangenheit dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird daher auch nur durch eigenes schuldhaftes Verhalten durch falsche Angaben oder Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ausgeschlossen (§ 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Den Ausführungen des Gerichts steht auch nicht die Entscheidung des Hess. VGH, Urt. vom 06.07.2012 – 7 A 473/11– (Juris) entgegen. Der Hess. VGH ist in der genannten Entscheidung der Auffassung, dass eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ein Ausländer aufgrund einer nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergangenen ausländerrechtlichen Aussetzung der Vollziehung des eine Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsaktes inne hat, auch im Rahmen des § 25a AufenthG weder eine Duldung sei noch einer Duldung gleich stehe. Die Klägerin sei mangels vollziehbarer Ausreisepflicht keine geduldete Ausländerin im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Gericht teilt diesen formalen Ansatz nicht. Versteht man die tatbestandliche Voraussetzung des geduldeten Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 AufenthG in Abgrenzung zum illegalen Aufenthalt, so ist auch ein Ausländer, der wie vorliegend – und insofern stellt sich der Sachverhalt anders dar - mit der Klageerhebung seine im Grundgesetz verankerte Verfahrensgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG in Anspruch nimmt mit der Folge, dass seine Ausreispflicht aufgrund des Suspensiveffekts nicht vollziehbar ist, bereits von Gesetzes wegen zu dulden. Er hat sogar eine stärkere Rechtsposition, die auf Art. 19 Abs. 4 GG gründet, als ein bloß geduldeter Ausländer (Bad.-Württ. VGH, Beschl. v. 16.01.2008 -13 S 3102/07 -, Juris). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sogar die Aufenthaltserlaubnis bezogen auf die Erwerbstätigkeit partiell fiktiv fort gilt, solange der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Entsprechend § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht daher der Abschiebung des Klägers ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen; seine Abschiebung ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dieser Konstellation wird in der Praxis mit einer sog. Verfahrensduldung Rechnung getragen. Auch Sinn und Zweck der Neuregelung des § 25a AufenthG, die den Schwerpunkt auf die erfolgreiche Integration junger Ausländer legt, sprechen für die Auslegung der Vorschrift durch die Kammer. Im Sinne einer interessengeleiteten Zuwanderung erlaubt die Regelung, gut ausgebildeten Jugendlichen und Heranwachsenden, die deutsche Bildungseinrichtungen erfolgreich besucht haben und damit dem Arbeitsmarkt nachhaltig zur Verfügung stehen, die Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts (Niedersächsische VwV zu § 25a AufenthG, Gesetzliche Zielsetzung und Regelungsgehalt, Ziff. 1, 1.1). Junge integrierte Ausländer sollen nur dann nicht in den Genuss der Stichtags unabhängigen Altfallregelung kommen, wenn sie sich illegal, für die Behörde nicht greifbar, im Inland aufgehalten haben. Die Inanspruchnahme von Verfahrensrechten steht dem nicht entgegen. Das maßgebliche Abstellen auf die Integrationsleistungen und die positive Integrationsprognose des Jugendlichen und des Heranwachsenden verdeutlicht auch, dass die Altfallregelung des § 25a AufenthG sich gerade nicht nur - anders als es der Wortlaut des § 104a AufenthG vorgibt - auf einen Voraufenthalt ausschließlich aus humanitären Gründen beschränkt. Auch in diesem Punkt folgt die Kammer der Auffassung des Beklagten nicht. Ausschlussgründe nach § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind nicht ersichtlich. Der Kläger erfüllt auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Soweit der Lebensunterhalt nicht gesichert sein sollte, greift § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessensentscheidung führt hier zu einer Ermessensreduzierung auf Null, denn der Kläger entspricht dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Bild eines gut integrierten jugendlichen Ausländers, dessen Aufenthalt aus schutzwürdigen privaten Belangen verfestigt werden und der dem deutschen Arbeitsmarkt zugeführt und erhalten bleiben soll (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.03.2012, a. a. O.). Dennoch hat das Gericht lediglich ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen, da es nicht über den gestellten Antrag hinausgehen konnte. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 14.12.2011 ist aufzuheben, da der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat und somit die Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahme entfallen ist. Der Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für integrierte Jugendliche und Heranwachsende nach § 25 a Abs. 1 AufenthG. Der Kläger wurde 1995 in der Türkei geboren. Er reiste im Wege des Kindernachzugs am 04.06.2004 mit Visum in die Bundesrepublik ein und erhielt erstmalig am 24.06.2004 eine bis zum 22.09.2005 befristete Aufenthaltserlaubnis - nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG -, die am 31.08.2005 bis zum 30.08.2007 verlängert wurde. Die Aufenthaltserlaubnis wurde dann auf den Verlängerungsantrag vom 30.07.2007 – entsprechende Fiktionsbescheinigungen liegen vor - erneut am 07.02.2008 mit einer Gültigkeit bis zum 21.09.2011 erteilt. Mit Bescheid vom 23.11.2009 wurde die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zum 30.11.2009 zeitlich beschränkt – ohne Anordnung des Sofortvollzugs -, da mit der Rücknahme der Einbürgerung der Mutter des Klägers in den deutschen Staatsverband deren Aufenthaltsrecht erloschen war. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert, es wurde ihm die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist von 2 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides bzw. nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis gesetzt. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16.12.2010 – Az.: 5 K 1858/09.DA - abgewiesen wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hess. VGH vom 22.08.2011 – Az.: 11 A 112/11.Z - abgelehnt. Am 21.09.2011 stellte der Kläger über seinen Bevollmächtigten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für integrierte Jugendliche und Heranwachsende nach § 25 a Abs. 1 AufenthG. Die Ausländerbehörde des Beklagten lehnte nach Anhörung des Klägers den Antrag mit Bescheid vom 14.12.2011 ab und setzte dem Kläger eine Ausreisefrist von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung. Für den Fall, dass er nicht freiwillig ausreisen sollte, wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung führte sie aus, ein erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt hätte nicht seit sechs Jahren ununterbrochen bestanden. Der erlaubte Aufenthalt hätte am 30.11.2009 geendet. Auf den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Verfahrensduldung vom 23.03.2010 hätte dieser nicht zur Erteilung der Duldung bei der Behörde vorgesprochen. Am 24.06.2011 wäre dem Kläger im Hinblick auf ein Schreiben seines Bevollmächtigten an die Ausländerbehörde mitgeteilt worden, dass er eine Duldung erhalten könne. Auch hierauf wäre keine Vorsprache erfolgt. Der Kläger wäre erst seit dem 02.11.2011 im Besitz einer Duldung. Hiergegen hat der Kläger am 27.12.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen folgende rechtliche Argumente vor: Für die Klage des Klägers - und die Klagen der Mutter und seiner Geschwister - lägen die Voraussetzungen des § 25 a AufenthG in verschiedenen Varianten vor, falls ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG und nicht zwingend eine Duldungsbescheinigung nach § 60 a Abs. 4 AufenthG für das Tatbestandsmerkmal des geduldeten Ausländers in § 25 a Abs. 1 AufenthG ausreiche. Bei der Duldung handele es sich um die zeitweise Aussetzung der Abschiebung als Teil des Vollstreckungsverfahrens und nicht um einen Aufenthaltstitel. Bei tatsächlicher und rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung – wie hier – habe der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung kraft Gesetzes; die Duldungsbescheinigung nach § 60 a Abs. 4 AufenthG habe lediglich deklaratorische Bedeutung. § 25 a Abs. 1 Satz 1. 1. Halbsatz AufenthG sei entsprechend der textgleichen Vorschrift des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszulegen. Nach Nr. 104a. 1.1 Allgemeine VwV müssten im Zeitpunkt der Antragstellung die „Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung“ vorliegen. Nicht erforderlich sei, dass sich der Ausländer im „Besitz einer Duldung“ befinde. Ferner sei der Gesetzeszweck zu berücksichtigen, wonach „gut integrierten geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine gesicherte Aufenthaltsperspektive“ eröffnet werden solle. Die Integration sei dabei nicht davon abhängig, ob die Duldung lediglich kraft Gesetzes bestehe oder durch deklaratorische Bescheinigungen nachgewiesen werden könne. Die Rechtsauffassung der Klägerseite werde auch durch die Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer bestätigt (Baden-Württemberg, Berlin). Nach den Verwaltungsvorschriften der Länder Brandenburg und Niedersachsen müsste lediglich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine Duldungsbescheinigung vorliegen. Das Gesetz sowie auch die Verwaltungsvorschriften seien danach so zu verstehen, dass in einem ununterbrochenen Zeitraum von sechs Jahren die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorgelegen haben müssten. Verhindert werden solle, dass Zeiten, in denen der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig war, angerechnet werden, etwa weil er sich der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung durch Untertauchen entzogen hat. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung des Kreises Offenbach vom 14.12.2011 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Der Kläger hat vom 01.08.2004 bis 23.08.2009 die E.-Schule in H. besucht. Ferner liegt eine Bestätigung über den Hauptschulabschluss – Note 3,6 – von der X-Schule in R. vom 17.06.2011 vor. Seit dem 30.08.2011 besucht er bis voraussichtlich 31.07.2014 die Y-Schule und zwar den Berufsschulzweig. Laut Ausbildungsvertrag vom 28.06.2012 befindet er sich seit 01.09.2012 in einem Ausbildungsverhältnis zum Metallbauschlosser bei der Firma Metallbau GmbH. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten erklärt, die Integrationsbemühungen des Klägers und eine positive Integrationsprognose würden nicht in Frage gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte (5 K 1858/09.DA) und der beigezogenen Behördenakten (2 Bde.) Bezug genommen.