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Urteil

6 K 1370/14.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2016:0316.6K1370.14.DA.0A
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Leitsätze
Der pauschale Hinweis auf ein Nebeneinander einer Vielzahl von gewerblichen Kleinsammlungen genügt nicht den Anforderungen an das strenge Darlegungserfordernis einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Vielmehr sind konkrete wesentliche Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem aufzuzeigen.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 09.07.2014 wird in Ziffer I.3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der pauschale Hinweis auf ein Nebeneinander einer Vielzahl von gewerblichen Kleinsammlungen genügt nicht den Anforderungen an das strenge Darlegungserfordernis einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Vielmehr sind konkrete wesentliche Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem aufzuzeigen. Der Bescheid des Beklagten vom 09.07.2014 wird in Ziffer I.3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.07.2014 ist in Ziffer I.3 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer I.1 und I.2 des Bescheides haben demgegenüber keinen Regelungscharakter, sondern zählen aus Gründen der Übersichtlichkeit die Sammlungsgebiete auf, in denen der Kläger Sammlungen mit dem entsprechenden Abfallschlüssel durchführen kann. Der lediglich deklaratorische Charakter der Ziffern I.1 und I.2 ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Rechtsgrundlage der angefochtenen, zum 31.12.2016 aufschiebend bedingten Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, zuletzt geändert durch § 44 Abs. 4 Tiergesundheitsgesetz v. 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324). Bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung hat sie als speziellere Ermächtigungsgrundlage Vorrang vor der allgemeinen abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn bei der Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG hat die Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht - als Ausnahme zu § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG - eine Überlassungspflicht nicht für Abfälle aus privaten Haushalten, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen stehen nach der Kollisionsnorm des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG dann anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung gemäß Nr. 1 der genannten Vorschrift Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, gemäß Nr. 2 die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder nach Nr. 3 die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Dabei finden die Nummern 1 und 2 keine Anwendung, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung (Satz 4). Vorliegend stehen der gewerblichen Sammlung des Klägers keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen, auch wenn, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die öffentlichrechtlichen Entsorger - die Zweckverbände ZAKB, ZVR, ZAW und der Eigenbetrieb der Stadt Darmstadt (EAD) sowie die weiteren von der Sammlung ausgenommenen Städte und Gemeinden - eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung in Form eines kombinierten Bring- und Holsystems im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG anbieten. Als Kleinsammler - " Schrottler" - greift zwar die Privilegierung des Satzes 4 zugunsten des Klägers nicht, die angezeigte Sammlung des Klägers hat jedoch keine Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit der genannten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger i. S. d. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG - auch nicht im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen -. Die Stadt Mörfelden-Walldorf hat sogar ausdrücklich eine Sammlung von 2 t jährlich erlaubt, was im Bescheid jedoch nicht berücksichtigt wurde. An der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 3 KrWG bestehen, wie die Kammer im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 6 K 1379/14.DA ausgeführt hat, im Hinblick auf die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit keine Bedenken. Das Gericht erachtet auch die gesetzliche Ausgestaltung der Überlassungspflichten in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 17 Abs. 3 KrWG für europarechtskonform, da mit der Öffnungsklausel des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch gewerbliche Sammlungen zugelassen sind. Um diese Gewährleistung nicht leer laufen zu lassen, bedarf es jedoch einer europarechtskonformen Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 3 KrWG, wie sie auch vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Dieser wurde im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRL - von der Europäischen Kommission (Stellungnahme v. 29.06.2011 - COMP/B - 1/39734 -, vgl. BT-Drs. 17/6645 S. 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Monopolstrukturen im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr auch hinsichtlich der Abholung und Behandlung von Haushaltsabfällen nur unter den Voraussetzungen des Art 106 Abs. 2 AEUV zulässig sind. Danach gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, nur, soweit hierdurch nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV bzw. vormals Art 86 Abs. 2 EG-Vertrag stehen Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Wettbewerbsfreiheit zugunsten des staatlichen Dienstleisters im Rahmen der Daseinsvorsorge unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit und dürfen nicht aus reinen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten erfolgen. Maßgeblich ist, ob die öffentliche Hand Dienstleistungen noch zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erbringen kann (EuGH, Urt. v. 15.11.2007 - C-162/06 - [International Spain]; Urt. v. 17.05.2001 - C-340/99 - [TNT Traco]; Urt. v. 23.05.2000 - C-209/98 - [Kopenhagen]; Urt. v. 19.05.1993 - C-320/91 - [Corbeau]; alle: juris). So wird dann auch im Gesetzgebungsverfahren in der Kenntnis, dass Überlassungspflichten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, europarechtlich rechtfertigungsbedürftig sind, ausdrücklich die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt. Zur Begründung des Gesetzentwurfs heißt es: "Für die Auslegung von Abs. 3 ist daher primär die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 106 Abs. 2 AEUV heranzuziehen" (BT - Drs. 17/6052 S. 87). "Beschränkungen der Grundfreiheiten sind nur insoweit gestattet, als die wirtschaftlich ausgewogene Erfüllung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gefährdet ist" (BT-Drs. 17/6645 S. 5; zum Gesetzgebungsverfahren vgl. Urt. der Kammer vom 16.03.2016 - 6 K 1379/14.DA -). In § 17 Abs. 3 Satz 2 1. und 2. Alt. KrWG bedient sich der Gesetzgeber ausdrücklich europarechtlicher Termini und ermöglicht so nicht nur eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 3 KrWG, sondern fordert sie geradezu. Mit der Schranke des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG folgt das Gesetz der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung konkretisierten Grenzziehung des Artikels 106 Abs. 2 AEUV (BT-Drs. 17/6052, a. a. O.). Die Begriffe der " wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen" und der "wesentlichen Beeinträchtigung" stellen den europarechtlich geforderten Maßstab für die Beurteilung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen dar. Somit ist ein rein formales positivistisches Abstellen auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, ohne die Grundfrage in den Blick zu nehmen, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die gewerbliche Sammlung in der gesetzlichen Ausgestaltung des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG -, gefährdet wird, nicht europarechtskonform und wird den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Gebot der Erforderlichkeit nicht gerecht. Das Gericht schließt sich insoweit den rechtsdogmatischen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden -Württemberg an. In seinem Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - (juris) wird wie folgt ausgeführt: "Stehen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 1 des § 17 Abs. 3 KrWG gleichsam im Dienst des Art. 106 Abs. 2 AEUV, bedürfen Satz 2 und 3 des § 17 Abs. 3 einer restriktiven, d. h. europarechtskonformen Auslegung, damit die praktische Wirksamkeit der Vorgaben des EU-Rechts nicht etwa im Gesetzesvollzug unterlaufen wird." Unter Bezugnahme auf den normativen Gehalt des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG folgert der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - (juris) in Fortsetzung seiner Rechtsprechung, wenn der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung, um private Wettbewerber ausschließen zu können, eine "Gefährdung " i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. KrWG drohen muss bzw. die Aufgabenerfüllung bei Zulassung der privaten Konkurrenz i. S. des Art. 106 Abs. 2 AEUV "verhindert" werden würde, so muss im konkreten Fall zumindest eine Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um "wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen" der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung gefährdet zu sehen. Auch die in § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KrWG geforderte "wesentliche Beeinträchtigung" der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung weist europarechtliche Bezüge auf, so dass entsprechend dem Kaskadenprinzip des § 17 Abs. 3 KrWG die tatbestandliche Erfüllung des Regelbeispiels des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Lichte des § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KrWG zu sehen ist mit der Folge, dass nur wesentliche Beeinträchtigungen zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgers führen und eine Untersagung des gewerblichen Sammlers rechtfertigen (vgl. auch VG Neustadt, Urt. V. 07.04.2014 - 4 K 717/13.NW -; VG des Saarlandes, Urt. v. 03.06.2015 - 5 K 2090/14 -; VG Berlin, Urt. v. 20.11.2015 - 10 K 98.15 -, alle: juris) Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers besteht daher nicht per se beim Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten; § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG normiert gerade keinen absoluten Konkurrenzschutz zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.09.2013, a. a. O., Rn. 37). Art. 106 Abs. 2 AEUV stellt die Mitgliedstaaten vom europäischen Wettbewerbsrecht nur insoweit frei, als die Wettbewerbsnachteile des betrauten Unternehmens, d. h. des öffentlich-rechtlichen Entsorgers, Korrelat seines Gemeinwohlauftrags sind (VG Würzburg, Urt. v. 22.10.2013 - W 4 K 12.1071 -, Rn. 31 m. w. Nachw., juris). Eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung nationalen Rechts ist auch nicht etwa disponibel, wie aber von dem Beklagten schriftsätzlich in Erwägung gezogen wird. Ausgehend von diesem Maßstab, reicht es nicht aus, dass die hier aufgeführten öffentlich-rechtlichen Entsorger über ein dem § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entsprechendes hochwertiges Entsorgungssystem verfügen, sondern deren Funktionsfähigkeit muss durch die gewerbliche Sammlung des Klägers wesentlich gefährdet werden, was von der Behörde darzulegen ist. Diese trägt - dem EU-Recht folgend - insofern die Darlegungs- und Beweislast. Im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt es nämlich dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, die Voraussetzungen der Privilegierung nachzuweisen (VG Neustadt, Urt. v. 07.04.2014, a. a. O. Rn. 27). Erforderlich ist damit eine komplexe Prognoseentscheidung und Gesamtschau anhand von konkreten Zahlen und Fakten. Entsprechende Darlegungen sind weder in dem angefochtenen Bescheid, der die Stellungnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorger berücksichtigt, noch im Laufe des Klageverfahrens erfolgt. Es genügt nicht, wenn wie hier im Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 4 KrWG von einer Vielzahl der betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger lediglich auf ein eigenes leistungsfähiges und gut funktionierendes Sammelsystem durch die Einrichtung von Wertstoffhöfen als Bring- und die Durchführung von Sperrmüllsammlungen als Holsystem hingewiesen wird und negative Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation durch Entzug von Sammelmenge befürchtet werden. Damit wird nur formal, nicht europarechtskonform, mit Blick auf den Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vorgetragen, ohne die Funktionsfähigkeit des Entsorgungssystems nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG als Maßstab einer möglichen Gefährdung durch die Sammlung des Klägers zu berücksichtigen. Ob Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu verzeichnen sind, bemisst sich nach mehreren Kriterien. Soweit wie hier auf das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG abgestellt wird, kommt es bei der Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung u. a. auf das Mengenkriterium an, nämlich das Ausmaß der dem öffentlich-rechtlichen Entsorger entzogenen Abfälle. Maßgeblich ist, ob Abfälle in einer Größenordnung entzogen werden, die eine Aufgabenerfüllung zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen, d. h. im Hinblick auf eine sozialverträgliche Gebührenkalkulation, nicht mehr ermöglichen. Die Sammlung des Klägers, soweit man sie isoliert betrachtet, überschreitet keine relevante Mengenschwelle. Der Kläger ist Kleinsammler. Sein Betrieb verfügt über ein Fahrzeug und beschäftigt laut Anzeige nur eine weitere Person. Schrott und Altmetallbestände fallen aufgrund von Haushaltsauflösungen an, die der Kläger unmittelbar aus den Wohnungen, Kellern oder Dachböden mitnimmt. Gelegentlich führt er auch Straßensammlungen durch und holt Schrott nach Voranmeldung ab. Bereits die angegebene Sammelmenge von 30 t/a Altmetall, verteilt auf den südlichen Bereich des Regierungsbezirks Darmstadt (nicht Frankfurt a. M., Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main- Taunus-Kreis und Rheingau-Taunus-Kreis), wovon laut Angaben des Klägers bereits 10 t/a auf das zulässige Sammelgebiet der Stadt Offenbach entfallen, überschreitet unstreitig nicht die von der Rechtsprechung angenommene Geringfügigkeitsschwelle von 10 - 20 % der Gesamtmenge der Abfallfraktion (VGH Baden-Württemberg, Beschluss. v. 09.09.2013, a. a. O., Rn. 42 m. w. Nachw.). Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werden von der Behörde nicht dargelegt. Die Stadt Seligenstadt führt völlig zutreffend aus: "Die in diesem Einzelfall angezeigte Menge von 30t für den gesamten Regierungsbezirk ist so gering, dass sie unsere Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt, zumal hiervon nur ein Bruchteil auf Seligenstadt entfälltL" Aber auch bei einem Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, worauf der Beklagte in seiner Verfügung abstellt, erfüllt die Sammlung nicht die Voraussetzungen für eine Untersagung. Der pauschale Hinweis in dem angefochtenen Bescheid auf ein mehr oder weniger planloses Nebeneinander einer großen Vielzahl von gewerblichen Sammlungen, welches im Regierungsbezirk Darmstadt in allen Städten und Gemeinden zu beobachten sei und dem alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgesetzt seien, genügt in seiner Allgemeinheit nicht den Anforderungen an das strenge Darlegungserfordernis einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und der Organisationsverantwortung im Hinblick auf eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Entsorgungsträgers. Die Feststellung des Beklagten, bei einer Addition der Auswirkungen der Sammlungen in der Gesamtschau bewirke diese eine wesentliche Beeinträchtigung jedes einzelnen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, wird nicht wie geboten konkretisiert und mit Zahlen untermauert. Wie der EAD zu Recht rügt, liegen überhaupt keine Angaben zu den einzelnen, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zurechenbare Sammelmengen vor. Soweit der Beklagte mit seiner Klageerwiderung zwei Tabellen von Sammlungen von Altmetallen in der Stadt Darmstadt und im Landkreis Darmstadt-Dieburg durch eine Vielzahl von gewerblichen Kleinsammlern, die als Sammelgebiet ganz Hessen oder den Regierungsbezirk Darmstadt angegeben haben, in das Verfahren einführt, wird zwar eine Sammelmenge von weit über 20% des Anteils des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgers als gewerbliche Sammelmenge angegeben, inwieweit dadurch aber das Entsorgungssystem in seiner Funktion insgesamt erheblich gefährdet sein soll, bleibt offen. Eine anhand der beiden Tabellen aufgeführte Vielzahl von Sammlungen mit in der Gesamtschau entsprechend hohen Mengen an entzogenem Abfall indiziert - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht bereits eine Beeinträchtigung i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG. Die Darlegungspflicht der Behörde erschöpft sich nämlich nicht in einer Aufzählung der angezeigten Sammlungen und der jeweiligen Klein- und Kleinstanteile des entzogenen Abfalls in tabellarischer Form. Vielmehr sind die Auswirkungen auf die Entsorgungsstruktur der öffentlichrechtlichen Entsorger in technischer, organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht darzulegen (VG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2014 - 17 K 2816/13 -, Rn. 114 ff.; VG Berlin, Urt. v. 20.11.2015, a. a. O., Rn. 35; VG des Saarlandes, Urt. v. 03.06.2015, a. a. O., Rn. 51 ff., alle: juris), was hier jedoch nicht erfolgt ist. Entsprechende konkrete Angaben fehlen. Die von den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgern im Klageverfahren anhand eines Fragebogens gemachten Angaben sind nicht geeignet, die von dem Beklagten geäußerte Indizwirkung entsprechend zu erhärten und zu beweisen. Die gestellten Fragen werden zumeist pauschal und unvollständig beantwortet, weil es an einer entsprechenden Datenerhebung fehlt. Die Gemeinden bzw. deren öffentlich-rechtliche Entsorger verfügen über keine Informationen zu Umfang und Anzahl der gewerblichen Sammlungen (so ausdrücklich die Gemeinden Riedstadt, Lampertheim, Hirschhorn, Mühlheim a. M., Neu-Isenburg, Mainhausen, Groß- Gerau und die Zweckverbände, denen sich die Gemeinden angeschlossen haben wie der ZAKB, der ZAW, die Riedwerke Kreis Groß-Gerau und der EAD). Soweit eine Gesamtsammelmenge an Altmetallen im Wege des Bring- und Holsystems ausgewiesen wird, ist bei allen öffentlich-rechtlichen Entsorgern entweder eine Steigerung oder aber zumindest ein annähernd gleich bleibende Sammelmenge an Altmetallen zu verzeichnen, was gegen eine wesentliche Beeinträchtigung spricht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.01.2016 - 20 A 318/14 -, Rn. 205, juris). Bei einer Steigerung der Sammelmenge ist schon begrifflich keine Beeinträchtigung erkennbar (VG Darmstadt, Urt. v. 16.03.2016 - 6 K 1379/14.DA -, a. a. O.). So konnte der ZAW in den Jahren 2011, 212 und 2013 die Sammelmenge an Altmetallen in den Wertstoffhöfen von 527 t/a über 549 t/a bis zu 596 t/a erhöhen. Der ZAKB steigerte die Sammelmengen leicht von 526,04 t/a auf 537,63 t/a im Jahr 2013, im ersten Halbjahr 2014 belief sich die Sammelmenge bereits auf 279,83 t/a. Der Zweckverband Riedwerke Kreis Groß-Gerau gibt für den Zeitraum 2011 - 2013 in seinen Wertstoffhöfen Sammelmengen von 177,98 t/a, 222,43 t/a und 405,43 t/a an, was sogar eine erhebliche Steigerung bedeutet. Die gewerbliche Sammelmenge wird prognostisch aufgrund der vorliegenden Anzeigen auf 163.598 t/a geschätzt, wobei die genannte Zahl nicht erkennen lässt, welcher Anteil auf die Riedwerke entfällt. Selbst wenn künftig eine nicht näher konkretisierte Mengenreduzierung eintreten sollte, werden konkrete Auswirkungen auf das Entsorgungssystem nicht aufgezeigt und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich, da das Bringsystem der Wertstoffhöfe nicht mit dem Holsystem der gewerblichen Sammler konkurriert. Der EAD hat seine gesamte Sammelmenge in den Jahren 2011 - 2013 mit 442 t/a, 467 t/a und 546 t/a angegeben. Konkrete Angaben zur Menge der gewerblichen Sammlungen werden nicht gemacht. Soweit der EAD Sammelverluste beim Holsystem im Rahmen der Sperrmüllabfuhr auf illegale Sammlungen, meist Sperrmüllberaubungen, zurückführt, ist dies für die Untersagung der - zulässigen - gewerblichen Sammlung des Klägers, der sich gesetzestreu verhält, was nicht bestritten wird, nicht entscheidungserheblich. Die geschätzten "Verluste" von ca. 1000 t/a werden schon nicht belegt und sind entsprechend der genannten Zahlen als entgangene weitere Steigerung der Einnahmen durch höhere Sammelmengen zu verstehen. Die wirtschaftliche über die Daseinsvorsorge hinausgehende Betätigung der öffentlichen Entsorgungsträger soll jedoch mit dem KrWG nicht gefördert werden. Dienstleistungen werden europarechtlich nur insoweit privilegiert, damit diese zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erbracht werden können (EuGH, Urt. v. 15.11.2007 - C-162/06 - [International Mail Spain], a. a. O.). Darüber hinaus gehende gemeindliche Einnahmequellen durch Schaffung von Monopolstrukturen sind von § 17 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. KrWG im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht gedeckt. Das von einigen öffentlich-rechtlichen Entsorgern vorgebrachte Streben, mit der Verwertung der gesammelten Altmetalle durch Quersubventionierung Gebühren zu senken, ist kein zulässiges Kriterium bei der Bewertung entgegenstehender öffentlicher Interessen, da jeder auch noch so geringfüge Entzug werthaltiger Abfälle zu einem Einnahmeverlust führt und sich auf die Gebührenkalkulation auswirken kann, was zu einem generellen und damit nicht zulässigen Ausschluss privater Sammler führen würde. Der Gesichtspunkt der niedrigeren Abfallgebühren ist nicht mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar, solange nicht sozial unverträglich hohe Gebühren eine Gebührensenkung erfordern, was hier jedoch nicht der Fall ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 04.03.2014, a. a. O., Rn. 33). Bereits begrifflich wird das Ziel möglichst niedriger Gebühren durch Quersubventionierung nicht von der Gebührenstabilität gedeckt. Unabhängig davon, dass der Beklagte die Untersagungsverfügung nicht auf eine Gefährdung der Stabilität der Gebühren i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG gestützt hat, liegen keine Anhaltspunkte für eine nicht nur geringfüge Gebührenerhöhung vor. So hat allein der ZAKB mitgeteilt, dass sich bei einem prognostischen Verlust von jährlich 93.500 EUR durch einen Rückgang der Sammelmenge - was die Zahlen allerdings nicht belegen - eine Gebührenerhöhung pro Einwohner von 66,18 EUR auf 66,80 EUR ergeben würden. Bei einem Differenzbetrag von 62 Cent würde es sich offensichtlich nur um eine geringfügige und damit unbeachtliche Gebührenerhöhung handeln, die hinzunehmen wäre. Die Untersagungsverfügung ist auch insofern rechtswidrig, als der Beklagte keine ausreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hat. Auch wenn die Sammlung mit unbegrenztem Sammelgebiet bis zum 31.12.2016 für zulässig erachtet und erst ab dem 01.01.2017 - mithin aufschiebend bedingt - teilweise untersagt wird, wird dem in zweifacher Hinsicht zu prüfenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend Rechnung getragen. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG fordert für eine Untersagungsverfügung, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG anders nicht zu gewährleisten ist. Dieses Erforderlichkeitskriterium beinhaltet, dass ein milderes Mittel als die Untersagung zu prüfen ist. Als Eingriff in die nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt eine (Teil-)Untersagung nur als ultima ratio in Betracht. Ob beispielsweise eine mengenmäßige Beschränkung, wie sie die Stadt Mörfelden-Walldorf vorschlägt, hätte verfügt werden können, ist nicht geprüft worden, ebenso wenig wie die schonende Begrenzung des Sammelgebiets auf für den Kläger ortsnahe Gemeinden und Landkreise unter Berücksichtigung des konkreten Zusammenwirkens mit anderen Sammlungen. Ferner ist für sog. Bestandssammler wie den Kläger nach § 18 Abs. 7 KrWG ausdrücklich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zwar insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung zu beachten. Entsprechende Erwägungen sind nicht angestellt worden. Der Kläger betreibt seine Altmetall- und Schrottsammlung im Rahmen seines als Kleinstbetrieb organisierten Hausmeisterservice bereits seit 1999 und damit seit ca. 13 Jahren vor Inkrafttreten des KrWG, ohne dass die Funktionsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorger bislang gefährdet war. Sein Geschäftsmodell der Entrümpelung und Haushaltsauflösung basiert kalkulatorisch darauf, dass die zu entsorgenden Schrottteile von ihm verwertet werden dürfen. Entzieht man ihm diese Einnahmemöglichkeit, wäre dies mit einer Verteuerung seiner Leistung und möglichen Auftragsrückgängen verbunden. Insofern läge ein schwer wiegender Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, der von den gesetzlichen Schranken wohl nicht gedeckt ist. Zumindest hätte die Behörde in diese Prüfung eintreten müssen. Zutreffend weist die Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass mit der Neufassung des KrWG nach Sinn und Zweck des Gesetzes gerade nicht die Klein- und Bestandssammler von der Sammeltätigkeit ausgeschlossen werden sollten. Vielmehr zielt das Gesetz generell darauf ab, private parallele Versorgungsstrukturen zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems zu unterbinden. Auch dieser Gesichtspunkt fand in die behördliche Prüfung keinen Eingang. Die Untersagungsverfügung ist allerdings nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil der Bescheid erst mehr als 1 1/2 Jahre nach der Anzeige erlassen worden ist. Die dreimonatige Anmeldefrist des § 18 Abs. 1 KrWG für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen begründet keine formelle behördliche Entscheidungsfrist für Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG; es handelt sich nicht um eine Ausschlussfrist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich auch während der Sammeltätigkeit ein behördliches Einschreiten ergeben kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014, a. a. O.; differenzierend: Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 18 Rn. 41). Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Dokumentations- und Vorlagepflicht anficht, hat die Klage keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen ist § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung mit Auflagen versehen, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 KrWG sicherzustellen. Selbst wenn man der Ansicht folgen würde, eine Nebenbestimmung könne mangels Grundverwaltungsakt nicht erlassen werden, so bliebe die Anordnung auf der Grundlage von § 62 KrWG bestehen. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes treffen. Die Dokumentations- und Vorlagepflicht ist aber erforderlich, um dem Beklagten die Überwachung zu ermöglichen. Nach alledem war die Entscheidung mit der Kostenfolge, wie sie sich aus dem Tenor ergibt, zu treffen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht legt dabei zugrunde, dass der Kläger hinsichtlich der Untersagungsverfügung obsiegt und bezüglich der Dokumentations- und Vorlagepflicht unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, denn die Frage, wann überwiegende öffentliche Interessen bei Bestehen eines hochwertigen Erfassungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen, hat grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger betreibt in A-Stadt den "". Unternehmensgegenstand sind Hausmeisterdienste, Gartenarbeiten aller Art, Abrissarbeiten, Schrotthandel (Altmetall), An- und Verkauf von Alt- und Neuwaren. Am 17.09.2012 und am 19.02.2013 zeigte er dem Beklagten an, dass er seit 1999 gewerbliche Sammlungen von Schrott und Metallen in Rahmen eines Holsystems in sämtlichen Städten und Landkreisen des Regierungsbezirks Darmstadt durchführt und dabei jährlich ca. 30 t Abfälle sammelt. Sein Betrieb beschäftigt einen Mitarbeiter und verfügt über ein Sammelfahrzeug. Als Verwertungsweg bis zum endgültigen Entsorger gab der Kläger den MVR Riedstadt an. Auf Nachfrage der Behörde zog er seine Anzeige für den Bereich der Landeshauptstadt Wiesbaden, den Hochtaunuskreis, den Main-Taunus- Kreis und den Rheingau-Taunus-Kreis zurück. Für die Stadt Frankfurt am Main, den Main-Kinzig-Kreis und den Wetteraukreis wurden keine Sammelmengen angegeben. Das Sammelgebiet des Klägers beschränkt sich mithin auf die Städte Darmstadt und Offenbach am Main (angegebene Sammelmenge: 10 t) und die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Offenbach, Bergstraße, Groß-Gerau und den Odenwaldkreis. Ausweislich der Behördenunterlagen hatte der Kläger am 15.03.2006 eine Ummeldung seines Gewerbes und eine Erweiterung seiner Tätigkeit angezeigt, die u. a. auch Entrümpelungen umfasst. Der Beklagte forderte folgende öffentlich-rechtliche Entsorger zur Stellungnahme auf: Zweckverband Abfall Kreis Bergstraße (ZAKB), Zweckverband Riedwerke Kreis Groß- Gerau (ZVR), Müllabfuhr-Zweckverband Odenwald (MZO), Zweckverband Abfall- und Wertstoffsammlung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg (ZAW) sowie die Magistrate und Gemeindevorstände der Städte und Gemeinden der genannten Landkreise, ebenso wie den Magistrat der kreisfreien Stadt Offenbach und der Stadt Darmstadt. Im Einzelnen wird auf die Behördenakte Bezug genommen. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist gaben die Stadt Offenbach am Main sowie die Gemeinden Hainburg, Egelsbach und die Städte Langen, Dreieich, Rödermark und Obertshausen (alle Landkreis Offenbach), sowie der Entsorgungsträger des Odenwaldkreises, die Gemeinden Gorxheimertal und Wald-Michelbach (beide Landkreis Bergstraße), sowie die Stadt Kelsterbach (Landkreis Groß-Gerau) keine Stellungnahmen ab. Die Gemeinde Hirschhorn hatte keine Bedenken gegen die angezeigte gewerbliche Sammlung; öffentliche Interessen würden nicht berührt. Die Stadt Mörfelden-Walldorf erlaubte dem Kläger eine jährliche Sammelmenge von 2 t. Sofern die Servicegerechtigkeit gegeben und der Verwertungsweg der gewerblichen Sammler ebenso hochwertig sei, könnten die gewerblichen Sammlungen eine gute Ergänzung zum städtischen Angebot sein. Die gewerbliche Sammlung eines einzelnen Sammlers im Stadtgebiet solle jedoch 2 t pro Jahr nicht übersteigen - so die Stadt Mörfelden-Walldorf. Die anderen angeschriebenen Entsorgungsträger - die Gemeinden bzw. die Zweckver- bände, denen sie angeschlossen sind - machten geltend, öffentliche Interessen stünden der angezeigten gewerblichen Sammlung von Schrott und Metallen entgegen; sie verfügten selbst über ein leistungsfähiges, flächendeckendes System in Form eines haushaltsnahen Bring- und Holsystems. Altmetalle und Schrott könnten ganzjährig und flächendeckend erreichbar in den Wertstoffhöfen der Kommunen kostenfrei abgegeben werden. Zusätzlich würde diese Abfallfraktion als Sperrmüll auf Anfrage oder zu festen Terminen abgeholt. Damit läge eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor. Mehrfach wurde auch vorgetragen, die Gebührenstabilität sei betroffen. Die Stadt Neu-Isenburg machte geltend, die Schrott- und Altmetallmengen würden von zertifizierten Entsorgungsunternehmen abgefahren und gemäß den gesetzlichen Vorgaben verwertet. Erlöse - das seien gegenwärtig rund 20.000 EUR jährlich - kämen den Gebührenzahlern zugute. Der Anteil an der Gesamtgebühr betrage 0,4%, wobei sich dieser Prozentsatz aufgrund neuer Preisvereinbarungen auf ca. 1% erhöhen könnte. Diese Größenordnung werde als gebührenrelevant angesehen. Die Stadt Lampertheim trug ergänzend vor, da die Einsammlung des Altmetalls gemeinsam mit anderen Abfallfraktionen erfolge, könnten Synergieeffekte im kalkulatorischen und logistischen Bereich genutzt werden. Der Entfall bzw. die Reduzierung des eingesammelten Altmetalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorger würde die im öffentlichen Interesse liegende finanzielle und organisatorische Planungssicherheit der Stadt Lampertheim beeinträchtigen. Der Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen der Stadt Darmstadt (EAD) wies in seinem Schreiben vom 17.04.2013 auf eine Unvollständigkeit der Anzeige des Klägers hin. Da keine Angaben zu der speziell in Darmstadt geplanten Sammlung gemacht würden, führe dies zu nicht einschätzbaren Auswirkungen auf die bereits seit Jahren erfolgreich vorhandene kommunale Altmetallsammlung durch den EAD. Nach Anhörung des Klägers erließ das Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt - am 09.07.2014 folgende Verfügung: I. 1. Aus privaten Haushalten ist die Sammlung von Schrotten und Metallen mit der Abfallzeichnung und Abfallschlüssel nach der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverordnung, Abk.: AVV-Schlüssel-Nr. 2010140) unter der Maßgabe der Nrn. 2 und 3 dieser Entscheidung zugelassen. 2. Im gesamten Odenwaldkreis, in den Gemeinden Hainburg und Egelsbach sowie den Städten Langen, Dreieich, Obertshausen und Rödermark (alle LK Offenbach), in den Gemeinden Gorxheimertal und Wald-Michelbach sowie der Stadt Hirschhorn (alle LK Bergstraße) und in den Städten Kelsterbach (LK Groß- Gerau) sowie Offenbach am Main darf die angezeigte Sammlung von Metall unbefristet fortgeführt werden. 3. In den übrigen Gebieten der Landkreise Offenbach, Bergstraße und Groß- Gerau, im Landkreis Darmstadt-Dieburg sowie der Stadt Darmstadt ist die angezeigte Sammlung bis zum 31. Dezember 2016 zulässig... In den Ziffern II1. und 2. des Bescheides werden dem Kläger ferner eine Dokumentations- und Vorlagepflicht auferlegt. Zur Begründung der Verfügung wird im Wesentlichen ausgeführt, die in der Anzeige gemachten Angaben seien ausreichend. Zuverlässigkeitsbedenken bestünden nicht. Auch würden die Angaben des Verwertungsweges für ausreichend erachtet, da der Abfall an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe gegeben würde. Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sich nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 4 KrWG geäußert hätten oder wie die Stadt Hirschhorn keine Bedenken hätten, stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen der Sammlung entgegen. In einigen Bereichen des Sammelgebiets sei die Durchführung der angezeigten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu untersagen, da der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Das sei nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen , die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Nach der Konkretisierung in Satz 2 sei eine derartige Gefährdung u. a. dann anzunehmen, wenn die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt werde. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1). So lägen die Dinge auch hier. Das mehr oder weniger planlose Nebeneinander einer großen Vielzahl gewerblicher Sammlungen, welches im Regierungsbezirk Darmstadt in allen Städten und Gemeinden zu beobachten sei und dem alle Entsorgungsträger ausgesetzt seien, und die Addition der Auswirkungen der Sammlungen in der Gesamtschau, die sich vielfach mit Schrottsammlungen befassten, bewirkten eine wesentliche Beeinträchtigung jedes einzelnen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die von der Rechtsprechung als wesentlich angesehene Mengenschwelle von ca. 15-20 % sei jeweils ganz erheblich überschritten. Bei Anlegen dieser Maßstäbe böten die zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinden und Städte, die im angezeigten Sammlungsgebiet lägen, ein haushaltsnahes und hochwertiges Sammelsystem als Bring- und Holsystem (so auch ZAKB, Riedwerke, ZAW und EAD). Die gewerbliche Sammlung des Klägers im Rahmen eines ausschließlichen Holsystems stelle sich auch nicht i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG als wesentlich leistungsfähiger dar als die bereits angebotenen Sammlungen. Die Frage der Gefährdung der Gebührenstabilität sei nicht mehr entscheidungserheblich. Aus Gründen des Vertrauensschutzes werde die Sammlung, da sie bereits vor Inkrafttreten des KrWG zum 1. Juni 2012 durchgeführt wurde, jedoch nicht untersagt, sondern für eine Übergangsfrist zugelassen. Die Existenz der bestehenden Bring- und Holsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorger werde durch die Sammlung nicht gänzlich in Frage gestellt, zumal diese bereits seit mehreren Jahren parallel durchgeführt würden. Hiergegen hat der Kläger am 11.08.2014 Klage erhoben. Die Bevollmächtigte des Klägers trägt vor, die Durchführung gewerblicher Sammlungen stünde nicht unter einem Erlaubnis- oder Genehmigungsvorbehalt, so dass es für den Ausspruch in Ziffer I.1 und I.2 des Bescheides - die Sammlung werde "zugelassen" - keine Ermächtigungsgrund- lage gebe. Diese Feststellung diene lediglich der Übersichtlichkeit. Bei der Befristung der Sammlung in Ziffer I.3 handele es sich um eine aufschiebend bedingte Untersagung, die jedoch rechtswidrig sei. Der Beklagte stütze die Untersagung ausschließlich auf die - widerlegliche - Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG und wende die Vorschrift wörtlich an, indem er es genügen lasse, wenn der lokale öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (oder der Drittbeauftragte) vortrage, dass er selbst die angezeigten Abfallfraktionen in einem Hol- und Bringsystem in seinem Zuständigkeitsbereich flächendeckend erfasse und verwerte. Die Vorschrift sei jedoch - entsprechend der zitierten Rechtsprechung - nicht wörtlich anzuwenden, sondern europarechtskonform und restriktiv auszulegen. Schon in der Gesetzesbegründung sei der Exekutive aufgegeben worden, die Normen im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 106 Abs. 2 AEUV auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es für den Erlass wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen erforderlich, dass die öffentlich-rechtliche Entsorgungsaufgabe ohne diese Maßnahme nicht zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erfüllt werden könne. Die Einräumung exklusiver Rechte für den Entsorgungsträger stehe unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen könnten dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen. Die Regelung des § 17 KrWG sei nur deswegen europarechtskonform, weil auch gewerbliche Sammlungen neben dem Entsorgungsträger zugelassen werden können. Die Annahme der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Funktionsträgers könne nur auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen, nämlich konkrete Zahlen und Fakten gestützt werden, die die Behörde darzulegen habe. Dies gelte auch für das Zusammenwirken aller angezeigten Sammlungen. An Angaben zu Sammelmengen und Gebührenkalkulationen von Entsorgungsträgern fehle es hier jedoch. Bedenke man, dass sich die angegebene Sammelmenge von 30 t/a auf den kompletten Südteil des Regierungsbezirks beziehe, gelte schon deswegen die gesetzliche Vermutung als widerlegt. Die Behauptung in der Begründung des Bescheides, die von der Rechtsprechung als wesentlich angesehene Mengenschwelle von 15-20% sei "jeweils ganz erheblich überschritten", sei nicht nachvollziehbar. Die Konkurrenz von Entsorgungsträger und gewerblichem Sammler begründe nicht - wie das Regierungspräsidium rechtsirrtümlich annehme - bereits die Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Das Vorgehen der Behörde sei auch nicht konsequent, indem sie keinerlei Bedenken für das Weitersammeln habe, sofern sich eine Kommune nicht geäußert habe. Im Übrigen habe die Stadt Mörfelden-Walldorf keinerlei Einwände gegen das Sammeln erhoben; auch hier sei jedoch eine Befristung ausgesprochen worden. Die Nebenbestimmung in Ziff. II.1 sei unverhältnismäßig. Für Ziff. II.2 - Anzeige der Beendigung der Sammlung - gäbe es keine Ermächtigungsgrundlage. Die Einschränkung der Sammlung widerspreche auch dem Vertrauensschutz, den der Kläger zwischenzeitlich erworben habe, da die angefochtene Entscheidung weit außerhalb der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG ergangen sei. Nach eineinhalb Jahren habe der Kläger nicht mehr mit irgendwelchen Einschränkungen rechnen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 09.07.2014 in Ziffer I.3 und II. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In seiner Klageerwiderung bezieht er sich in erster Linie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Bezüglich Ziffer I.2 der Verfügung handele es sich um eine Klarstellung und Definition des Sammlungsgebiets. In Ziff. I.3 werde die Sammlung nach Ablauf der Frist untersagt, was jedoch nicht ausschließe, dass danach eine Neuanzeige möglich sei. Die Untersagungsverfügung sei erforderlich, da besonders im Bereich des Holsystems das sog. Rosinenpicken zu beobachten sei und der gewerbliche Sammler in nahezu allen Fällen nicht in der Lage sei, alle Haushaltungen anzufahren. Der Bürger müsse das System der öffentliche-rechtlichen Entsorgung, welches stets aufrechterhalten werden müsse, immer mitbezahlen, auch wenn er es teilweise nicht nutze, weil er seine Sachen dem gewerblichen Sammler überlasse. Aufgrund der Größe des hier angegebenen Sammlungsgebiets und der geringen Menge von 30 t/a Sammelgut müsse von einem Rosinenpicken ausgegangen werden. Entsprechend einer beigefügten Tabelle für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, die die Sammler erfasst, die als Sammelgebiet Hessen oder den Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt angegeben haben, werde dem öffentlich-rechtlichen Entsorger eine Menge von über 20% entzogen. Die Anzahl der beim Regierungspräsidium angezeigten Schrott-Sammlungen betrage annähernd 150. Es werde nicht verkannt, dass gewisse Beeinträchtigungen von dem öffentlich-rechtlichen Entsorger hinzunehmen seien. Bei einer Mengenschwelle von 10-20%, die hier überschritten werde, könne nicht mehr von einer unbedeutenden Menge gesprochen werden. Das Argument des Klägers, dass seine Kleinstmenge die Belange der Kommunen nicht belaste, sei naiv betrachtet, da viele kleine Sammler sich nicht nur gegenseitig die Altmetallbestände der Haushalte abgraben würden, sondern in der Summe den Kommunen reichlich Verwertungsmöglichkeiten entzögen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das von dem Beklagten beigefügte Beiheft mit Stellungnahmen sowie auf die Tabellen 1 und 2 für die Sammlung von Altmetallen in der Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt- Dieburg Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015 entgegnet die Klägerseite, Abfälle seien ein Wirtschaftsgut, dessen wirtschaftliche Verwertung jedem offenstehe; öffentlich-rechtliche Monopolstrukturen erforderten im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV hohe Schranken. Eine Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit komme nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Aufgabenerfüllung zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen nicht mehr möglich sei. Zweifelhaft sei bereits, ob eine Quersubventionierung zulässigerweise geltend gemacht werden könne. Eine sog. Sperrmüllberaubung finde durch den Kläger nicht statt. Auch die Überschreitung der sog. Mengenschwelle führe nicht zur Erfüllung des Regelbeispiels des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG. Eine rein mengenmäßige Betrachtung bei einer Berücksichtigung der Gesamtheit der gewerblichen Sammlungen berücksichtige nicht die Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur bei dem - darlegungspflichtigen - Versorgungsträger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.